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Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

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verursacht 60 . Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke bedarf so<strong>mit</strong> im Vorfeld schon<br />

eines erheblichen Arbeitsaufwands, will man nicht blind ein Kostenrisiko eingehen. Die<br />

zum Teil geäußerten Befürchtungen 61 , daß nun zahlreiche „Hausfrauenmarken“<br />

eingetragen werden, erscheinen schon an dieser Stelle der Untersuchung, ohne bereits<br />

die rechtlichen Anforderungen für die <strong>Marken</strong>eintragung <strong>und</strong> die gesetzlichen Schranken<br />

des <strong><strong>Marken</strong>handel</strong>s erörtert zu haben, aus rein tatsächlichen Überlegungen angesichts der<br />

Auswirkungen des strengen Einheitlichkeitsprinzips <strong>mit</strong> seinem hohen <strong>und</strong> für den<br />

markenrechtlichen Laien nicht durch eine Vorprüfung zu mindernden Kostenrisiko<br />

übertrieben <strong>und</strong> nicht sehr realistisch.<br />

b) Das Prinzip der Autonomie<br />

Dieses Prinzip besagt, daß der Schutz der Gemeinschaftsmarke gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />

<strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung unterliegt 62 . Das nur gr<strong>und</strong>sätzliche Unterliegen<br />

resultiert aus dem Umstand, daß die <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung nur<br />

Voraussetzungen für den Inhalt <strong>und</strong> Umfang des Schutzes der Gemeinschaftsmarke<br />

festgelegt hat, jedoch keine Regelungen für die Sanktionen <strong>und</strong> Verfahrensvorschriften<br />

enthält, die im Falle der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke von den nationalen<br />

Gerichten anzuwenden sind; dieses Regelungsdefizit wird <strong>mit</strong> nationalen Vorschriften<br />

geschlossen 63 . Nicht abschließend geregelt in der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung ist<br />

auch die Übertragung der Marke sowie die <strong>Marken</strong>lizenzierung. Sie fixiert lediglich die<br />

Zulässigkeit <strong>und</strong> den Umfang dieser Verwertungsmöglichkeiten sowie das bei ihrer<br />

vertraglichen Ausgestaltung anzuwendende nationale Recht (Art. 16 Abs. 1 GemMVO),<br />

ohne allerdings für die Vertragsgestaltung genauere Regeln aufzustellen.<br />

c) Das Koexistenzprinzip<br />

Das Koexistenzprinzip beruht auf der Gr<strong>und</strong>entscheidung, der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung<br />

<strong>und</strong> den nationalen <strong>Marken</strong>gesetze nebeneinander rechtliche Geltung<br />

zuzusprechen 64 . Man sah die Koexistenz nicht als Ideallösung an, aber als die politisch<br />

einzig mögliche 65 , denn die Entwicklung einer Gemeinschaftsmarke wäre <strong>mit</strong> der<br />

Zielrichtung, die nationalen <strong>Marken</strong> nach Art der Benelux-Lösung abzuschaffen 66<br />

niemals ins Rollen gekommen 67 . Aber nicht nur das politische Argument rechtfertigt das<br />

60 Art. 26 Abs. 2 GemMVO, Regel 4 <strong>und</strong> 9 Abs. 3, 11 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr.<br />

2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995, Abl. EG Nr. L 303, S. 1 ff, zur Durchführung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, im folgenden <strong>mit</strong> GemDV abgekürzt; Ausnahme Regel 9<br />

Abs. 2 GemDV, hier werden bereits entrichtete Gebühren erstattet.<br />

61 Besonders Füllkrug, GRUR 1994, 679 ff hegt diese Befürchtung.<br />

62 Denkschrift, GRUR Int. 1976, 481, 488 ;Beier, EuR 1982, 30, 40<br />

63 Beier, EuR 1982, 30, 40<br />

64 Ingerl, S. 28, weist zutreffend daraufhin, daß der Begriff der Koexistenz mißverständlich ist, als er nicht<br />

dahingehend verstanden werden darf, daß <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung <strong>und</strong> die nationalen <strong>Marken</strong>gesetze<br />

vollständig unabhängig voneinander existieren, vielmehr die <strong>Gemeinschaftsmarken</strong> <strong>und</strong> nationalen <strong>Marken</strong> im<br />

Rahmen der Kollisionstatbestände der europäischen <strong>und</strong> nationalen Zeichengesetze wechselseitige<br />

Berücksichtigung finden.<br />

65 vgl. nur Beier, EuR 1982, 30, 40<br />

66 vgl. hierzu den ausführlichen Aufsatz von Joliet, GRUR Int. 1976, 10 ff<br />

67 So Beier, GRUR Int. 1976, 363, 368, der in der Idee der Koexistenz, die auf Haertel zurückgeht (Studie über die<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Probleme der Schaffung eines europäischen Patents, das neben die nationalen Patente tritt,

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