BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
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Schmitz, Notar und Steuern <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
der Finanzverwaltung betreffend die durch eine GmbH mittelbar<br />
gehaltene Beteiligung (Fußnote 41) bis hin zur sog. „Rett-<br />
Blocker-KG“ 53 . An dieser Stelle soll nur die nachfolgende<br />
(gängige) Grundgestaltung aufgezeigt werden, die allerdings<br />
voraussetzt, dass das zu veräußernde Grundstück bereits<br />
im Eigentum einer Personengesellschaft steht (§ 5 Abs. 3<br />
GrEStG): A und B haben jeweils 40 % an der X-GmbH & Co.<br />
KG, die Eigentümerin des Grundstücks ist; die X-GmbH, die<br />
von A und B zu jeweils 50 % gehalten wird, hält die restlichen<br />
20 %. Der Erwerber C erwirbt die Kommanditbeteiligung von<br />
A (40 %) und die von B (zu 34,9 %); weiterhin erwirbt C auch<br />
die Anteile von A und B an der X-GmbH. Im Ergebnis hält C<br />
damit und Einschluss der mittelbaren Beteiligung durch die<br />
X-GmbH 94,9 % an der Personengesellschaft, namentlich<br />
der X-GmbH & Co. KG. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a<br />
GrEStG wird nicht ausgelöst; B bleibt insoweit Minderheitskommanditist.<br />
Nach Ablauf von fünf Jahren kann diese Minderheitsbeteiligung<br />
dann übertragen werden, so dass<br />
im Ergebnis die Grundstückstransaktion zu 94,9 % grund er -<br />
werbsteuerfrei vollzogen werden konnte.<br />
II. § 6a GrEStG – Grunderwerbsteuer im Konzern: Steuervergünstigung<br />
bei Umstrukturierungen im Konzern<br />
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 54 beinhaltet mit<br />
§ 6a GrEStG eine Privilegierungsvorschrift betreffend Umstrukturierungsvorgänge<br />
im Konzern. 55 Diese Befreiungsvorschrift<br />
setzt zunächst einen (eigentlich) steuerbaren Rechtsvorgang<br />
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder Abs. 3 voraus.<br />
Erfasst sind damit zunächst die Eigentumsübergänge kraft<br />
Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
GrEStG), wozu insbesondere auch die Anwachsung bedingt<br />
durch das Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />
auf die Mitgesellschafter zu zählen ist. 56 § 6a<br />
GrEStG erfasst weiterhin auch den Wechsel von Gesellschaftern<br />
einer Personengesellschaft, der unter den Tatbestand<br />
des § 1 Abs. 2a GrEStG fällt. 57 Schlussendlich sind die Vorgänge<br />
nach § 1 Abs. 3 GrEStG erfasst, namentlich die Anteilsübertragung<br />
beziehungsweise – vereinigung. 58 Nicht befreit<br />
sind damit die weiteren in § 1 GrEStG genannten<br />
steuerbaren Erwerbsvorgänge, so dass aus Sicht der Gestaltungspraxis<br />
von einer konzerninternen Einzelrechtsübertragung<br />
aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht abzuraten ist. 59<br />
Diese genannten eigentlich steuerbaren Rechtsvorgänge<br />
sind aber nur unter der weiteren Voraussetzung grunderwerbsteuerrechtlich<br />
privilegiert, wenn sie aufgrund einer Umwandlung<br />
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des UmwG erfolgt sind.<br />
Erfasst sind damit die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung,<br />
Abspaltung, Ausgliederung) sowie die Vermögensübertragung,<br />
nicht aber der bloße Formwechsel. 60 Nach S. 3 des §<br />
6a GrEStG findet die Privilegierung weiterhin nur auf Konzernsachverhalte<br />
61 Anwendung: An der Umwandlung dürfen<br />
53 Vgl. zu diesem Gestaltungsvorschlag: K.Müller, Ärgernis Grunderwerbsteuer,<br />
FAZ.NET 14.05.<strong>2010</strong>.<br />
54 BGBl. I 2009, S. 3950, Art. 14 Abs. 3 WachsBeschlG.<br />
55 Ausführlich zu § 6a GrEStG: Pahlke, MittBayNot <strong>2010</strong>, 169 ff; ders./Franz,<br />
GrEStG, § 6a, Rn. 1 ff.<br />
56 Pahlke, MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, S. 170.<br />
57 Vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Anwendungsbeispielen:<br />
Gottwald, GrEStG, S. 60 Rn. 223 ff.<br />
58 Pahle/Franz, GrEStG, § 6a Rn. 9.<br />
59 So auch: Pahlke, MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, 171.<br />
60 Gottwald, GrEStG, S. 176 Rn. 583.2; zu den insoweit problematischen<br />
Fällen bei einem nicht verhältniswahrenden Formwechsel: Pahlke, MittBayNot<br />
<strong>2010</strong>, S. 171.<br />
61 § 6a S. 4 GrEStG enthält insoweit einen eigenständigen, grunderwerbsteuerrechtlichen<br />
Konzernbegriff: Pahlke, MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, 171.<br />
nur ein herrschendes und ein oder mehrere von diesem herrschenden<br />
Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt<br />
sein; nach S. 4 der genannten Vorschrift ist eine Gesellschaft<br />
dann abhängig, an deren Kapital das herrschende Unternehmen<br />
innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und<br />
fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder<br />
mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens<br />
95 % ununterbrochen beteiligt ist. Herrschendes Unternehmen<br />
kann dabei eine natürliche Person, eine Personengesellschaft<br />
sowie eine Kapitalgesellschaft sein; abhängige<br />
Gesellschaft kann entgegen des missverständlichen Ge setzes<br />
wortlautes („Kapital des herrschenden Unternehmens“)<br />
schon aufgrund des in den Anwendungsbereich genommenen<br />
§ 1 Abs. 2a GrEStG sowohl eine Personen- als auch eine<br />
Kapitalgesellschaft sein. 62<br />
Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall herhalten:<br />
63 Die X-GmbH ist seit zehn Jahren zu 96 % an der A&B<br />
OHG beteiligt. Diese hat vor einem Jahr ein Grundstück erworben.<br />
Weiterhin ist die X-GmbH seit zehn Jahren an der C-<br />
GmbH zu 50 % beteiligt. Die C-GmbH hat ein Grundstück.<br />
Die weiteren 50 % der Anteile an der C-GmbH werden von<br />
der Y-GmbH gehalten. Die X-GmbH und die Y-GmbH sind<br />
beide 100prozentige Töchter der ZAG. Die X-GmbH wird auf<br />
die Y-GmbH side-stream verschmolzen. Durch die Verschmelzung<br />
gehen die 96 % an der A&B OHG auf einen<br />
neuen Gesellschafter, namentlich die Y-GmbH über, so dass<br />
eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2a GrEStG eintritt. Diese ist<br />
insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A&B<br />
OHG das Grundstück erst vor einem Jahr erworben hat; ein<br />
entsprechendes grundstücksbezogenes Tatbestandsmerkmal<br />
sieht das Gesetz nicht vor. Durch die Verschmelzung wird<br />
der Anspruch der Y-GmbH auf die 50% Anteile an der C-<br />
GmbH begründet, wodurch der Erwerber, namentlich die Y-<br />
GmbH insgesamt 100%, also mehr als 95%, der Anteile der<br />
C-GmbH in der Hand halten wird, so dass insoweit § 1 Abs. 3<br />
Nr. 1 GrEStG verwirklich ist. Beide Steuertatbestände (§ 1<br />
Abs. 2a und Abs. 3 Nr. 1 GrEstG) sind aber von § 6a GrEStG<br />
privilegiert, da der Erwerb im Wege der side-stream-<br />
Verschmelzung erfolgte; zudem ist die von § 6a S. 3 und 4<br />
GrEstG geforderte Konzernstruktur gewahrt.<br />
F. Umsatzsteuerrecht<br />
Aus dem Bereich des Umsatzsteuerrechts sei an dieser Stelle<br />
auf ein Detailproblem des für die notarielle Praxis gelegentlich<br />
bedeutsamen Optionsrechtes nach § 9 UStG hingewiesen.<br />
Nach dieser Vorschrift steht es dem Unternehmer frei –<br />
zumeist aus Gründen des Vorsteuerabzuges –, einen Umsatz<br />
der eigentlich nach § 4 Nr. 9a) UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig<br />
behandeln zu lassen, vorausgesetzt der Umsatz wird<br />
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen<br />
ausgeführt. Umsatzsteuerbefreit sind nach § 4 Nr. 9a) UStG<br />
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.<br />
Für Umsätze die insoweit gemäß §§ 1, 9 GrEStG in den Anwendungsbereich<br />
eben dieses Gesetzes fallen, gilt § 13b<br />
UStG, so dass insoweit der Empfänger der Leistung der<br />
Steuerschuldner ist.<br />
62 Mit weiteren Argumenten: Gottwald, GrEStG, S. 177 Rn. 583.4; Pahlke,<br />
MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, 172 (unter anderem mit Hinweis auf Art. 3 GG).<br />
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