24.11.2013 Aufrufe

BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schmitz, Notar und Steuern <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

der Finanzverwaltung betreffend die durch eine GmbH mittelbar<br />

gehaltene Beteiligung (Fußnote 41) bis hin zur sog. „Rett-<br />

Blocker-KG“ 53 . An dieser Stelle soll nur die nachfolgende<br />

(gängige) Grundgestaltung aufgezeigt werden, die allerdings<br />

voraussetzt, dass das zu veräußernde Grundstück bereits<br />

im Eigentum einer Personengesellschaft steht (§ 5 Abs. 3<br />

GrEStG): A und B haben jeweils 40 % an der X-GmbH & Co.<br />

KG, die Eigentümerin des Grundstücks ist; die X-GmbH, die<br />

von A und B zu jeweils 50 % gehalten wird, hält die restlichen<br />

20 %. Der Erwerber C erwirbt die Kommanditbeteiligung von<br />

A (40 %) und die von B (zu 34,9 %); weiterhin erwirbt C auch<br />

die Anteile von A und B an der X-GmbH. Im Ergebnis hält C<br />

damit und Einschluss der mittelbaren Beteiligung durch die<br />

X-GmbH 94,9 % an der Personengesellschaft, namentlich<br />

der X-GmbH & Co. KG. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a<br />

GrEStG wird nicht ausgelöst; B bleibt insoweit Minderheitskommanditist.<br />

Nach Ablauf von fünf Jahren kann diese Minderheitsbeteiligung<br />

dann übertragen werden, so dass<br />

im Ergebnis die Grundstückstransaktion zu 94,9 % grund er -<br />

werbsteuerfrei vollzogen werden konnte.<br />

II. § 6a GrEStG – Grunderwerbsteuer im Konzern: Steuervergünstigung<br />

bei Umstrukturierungen im Konzern<br />

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 54 beinhaltet mit<br />

§ 6a GrEStG eine Privilegierungsvorschrift betreffend Umstrukturierungsvorgänge<br />

im Konzern. 55 Diese Befreiungsvorschrift<br />

setzt zunächst einen (eigentlich) steuerbaren Rechtsvorgang<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder Abs. 3 voraus.<br />

Erfasst sind damit zunächst die Eigentumsübergänge kraft<br />

Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

GrEStG), wozu insbesondere auch die Anwachsung bedingt<br />

durch das Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />

auf die Mitgesellschafter zu zählen ist. 56 § 6a<br />

GrEStG erfasst weiterhin auch den Wechsel von Gesellschaftern<br />

einer Personengesellschaft, der unter den Tatbestand<br />

des § 1 Abs. 2a GrEStG fällt. 57 Schlussendlich sind die Vorgänge<br />

nach § 1 Abs. 3 GrEStG erfasst, namentlich die Anteilsübertragung<br />

beziehungsweise – vereinigung. 58 Nicht befreit<br />

sind damit die weiteren in § 1 GrEStG genannten<br />

steuerbaren Erwerbsvorgänge, so dass aus Sicht der Gestaltungspraxis<br />

von einer konzerninternen Einzelrechtsübertragung<br />

aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht abzuraten ist. 59<br />

Diese genannten eigentlich steuerbaren Rechtsvorgänge<br />

sind aber nur unter der weiteren Voraussetzung grunderwerbsteuerrechtlich<br />

privilegiert, wenn sie aufgrund einer Umwandlung<br />

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des UmwG erfolgt sind.<br />

Erfasst sind damit die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung,<br />

Abspaltung, Ausgliederung) sowie die Vermögensübertragung,<br />

nicht aber der bloße Formwechsel. 60 Nach S. 3 des §<br />

6a GrEStG findet die Privilegierung weiterhin nur auf Konzernsachverhalte<br />

61 Anwendung: An der Umwandlung dürfen<br />

53 Vgl. zu diesem Gestaltungsvorschlag: K.Müller, Ärgernis Grunderwerbsteuer,<br />

FAZ.NET 14.05.<strong>2010</strong>.<br />

54 BGBl. I 2009, S. 3950, Art. 14 Abs. 3 WachsBeschlG.<br />

55 Ausführlich zu § 6a GrEStG: Pahlke, MittBayNot <strong>2010</strong>, 169 ff; ders./Franz,<br />

GrEStG, § 6a, Rn. 1 ff.<br />

56 Pahlke, MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, S. 170.<br />

57 Vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Anwendungsbeispielen:<br />

Gottwald, GrEStG, S. 60 Rn. 223 ff.<br />

58 Pahle/Franz, GrEStG, § 6a Rn. 9.<br />

59 So auch: Pahlke, MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, 171.<br />

60 Gottwald, GrEStG, S. 176 Rn. 583.2; zu den insoweit problematischen<br />

Fällen bei einem nicht verhältniswahrenden Formwechsel: Pahlke, MittBayNot<br />

<strong>2010</strong>, S. 171.<br />

61 § 6a S. 4 GrEStG enthält insoweit einen eigenständigen, grunderwerbsteuerrechtlichen<br />

Konzernbegriff: Pahlke, MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, 171.<br />

nur ein herrschendes und ein oder mehrere von diesem herrschenden<br />

Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt<br />

sein; nach S. 4 der genannten Vorschrift ist eine Gesellschaft<br />

dann abhängig, an deren Kapital das herrschende Unternehmen<br />

innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und<br />

fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder<br />

mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens<br />

95 % ununterbrochen beteiligt ist. Herrschendes Unternehmen<br />

kann dabei eine natürliche Person, eine Personengesellschaft<br />

sowie eine Kapitalgesellschaft sein; abhängige<br />

Gesellschaft kann entgegen des missverständlichen Ge setzes<br />

wortlautes („Kapital des herrschenden Unternehmens“)<br />

schon aufgrund des in den Anwendungsbereich genommenen<br />

§ 1 Abs. 2a GrEStG sowohl eine Personen- als auch eine<br />

Kapitalgesellschaft sein. 62<br />

Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall herhalten:<br />

63 Die X-GmbH ist seit zehn Jahren zu 96 % an der A&B<br />

OHG beteiligt. Diese hat vor einem Jahr ein Grundstück erworben.<br />

Weiterhin ist die X-GmbH seit zehn Jahren an der C-<br />

GmbH zu 50 % beteiligt. Die C-GmbH hat ein Grundstück.<br />

Die weiteren 50 % der Anteile an der C-GmbH werden von<br />

der Y-GmbH gehalten. Die X-GmbH und die Y-GmbH sind<br />

beide 100prozentige Töchter der ZAG. Die X-GmbH wird auf<br />

die Y-GmbH side-stream verschmolzen. Durch die Verschmelzung<br />

gehen die 96 % an der A&B OHG auf einen<br />

neuen Gesellschafter, namentlich die Y-GmbH über, so dass<br />

eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2a GrEStG eintritt. Diese ist<br />

insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A&B<br />

OHG das Grundstück erst vor einem Jahr erworben hat; ein<br />

entsprechendes grundstücksbezogenes Tatbestandsmerkmal<br />

sieht das Gesetz nicht vor. Durch die Verschmelzung wird<br />

der Anspruch der Y-GmbH auf die 50% Anteile an der C-<br />

GmbH begründet, wodurch der Erwerber, namentlich die Y-<br />

GmbH insgesamt 100%, also mehr als 95%, der Anteile der<br />

C-GmbH in der Hand halten wird, so dass insoweit § 1 Abs. 3<br />

Nr. 1 GrEStG verwirklich ist. Beide Steuertatbestände (§ 1<br />

Abs. 2a und Abs. 3 Nr. 1 GrEstG) sind aber von § 6a GrEStG<br />

privilegiert, da der Erwerb im Wege der side-stream-<br />

Verschmelzung erfolgte; zudem ist die von § 6a S. 3 und 4<br />

GrEstG geforderte Konzernstruktur gewahrt.<br />

F. Umsatzsteuerrecht<br />

Aus dem Bereich des Umsatzsteuerrechts sei an dieser Stelle<br />

auf ein Detailproblem des für die notarielle Praxis gelegentlich<br />

bedeutsamen Optionsrechtes nach § 9 UStG hingewiesen.<br />

Nach dieser Vorschrift steht es dem Unternehmer frei –<br />

zumeist aus Gründen des Vorsteuerabzuges –, einen Umsatz<br />

der eigentlich nach § 4 Nr. 9a) UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig<br />

behandeln zu lassen, vorausgesetzt der Umsatz wird<br />

an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen<br />

ausgeführt. Umsatzsteuerbefreit sind nach § 4 Nr. 9a) UStG<br />

die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.<br />

Für Umsätze die insoweit gemäß §§ 1, 9 GrEStG in den Anwendungsbereich<br />

eben dieses Gesetzes fallen, gilt § 13b<br />

UStG, so dass insoweit der Empfänger der Leistung der<br />

Steuerschuldner ist.<br />

62 Mit weiteren Argumenten: Gottwald, GrEStG, S. 177 Rn. 583.4; Pahlke,<br />

MittBayNot 3/<strong>2010</strong>, 172 (unter anderem mit Hinweis auf Art. 3 GG).<br />

224

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!