BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
Die Erben teilen 2009 den Nachlass. Erst im Rahmen der<br />
Auseinandersetzung wird der Kommanditanteil zur Erfüllung<br />
des Vorausvermächtnisses auf S übertragen. Der<br />
Kommanditanteil hat wegen der Finanzkrise nur noch<br />
einen Wert von 1 Mio. €. Der Wert des Kapitalvermögens<br />
ist wegen der Krise auf 1 Mio. € gesunken.<br />
Es ist noch das bisherige Erbschaftsteuerrecht anzuwenden,<br />
da es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers im<br />
Jahr 2006 ankommt. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung<br />
in 2006 ist auch für das anzuwendende Recht, die Wertermittlung<br />
und die Begünstigungen maßgebend. S hat<br />
als Vorausvermächtnisnehmer allein den Erwerb des<br />
Kommanditanteils der Steuer zu unterwerfen, aber mit<br />
dem niedrigen Steuerwert von 500 000 €, allerdings nur<br />
begünstigt nach § 13 a ErbStG a.F.<br />
Die Erben S und T haben aber das Kapitalvermögen je zur<br />
Hälfte im Wert von 3 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.<br />
Beispiel 10 (Auseinandersetzung aufgrund einer Teilungsanordnung)<br />
Sachverhalt wie vorstehendes Beispiel mit folgender Abwandlung:<br />
E hat wie folgt testiert: „ Erben sind meine Kinder S und T.<br />
Meinen Kommanditanteil an der X-GmbH u. Co KG soll<br />
mein Sohn S in Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten.“.<br />
Auf Grund dieser Anordnung übertragen die Erben im<br />
Rahmen der Erbauseinandersetzung in 2009 den Kommanditanteil<br />
auf S.<br />
Diese Bestimmung ist schon zivilrechtlich als Teilungsanordnung<br />
auszulegen, da E seinem Kind S keinen Vermögensvorteil<br />
zuwenden will. Dem muss auch erbschaftsteuerlich<br />
gefolgt werden. Es kommt deshalb auch der T<br />
der günstige Steuerwert des Kommanditanteils und die<br />
Steuerbegünstigung nach § 13 a ErbStG a.F. entsprechend<br />
ihrer Erbquote zur Hälfte zugute.<br />
Besondere Schwierigkeiten bereit in der Praxis zur Zeit die<br />
erbschaftsteuerliche Behandlung von Übernahmerechten.<br />
Wird dem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt, einen<br />
zum Nachlass gehörenden Gegenstand zu einem bestimmten<br />
Kaufpreis zu erwerben, liegt insoweit ein Kaufrechtsvermächtnis<br />
vor. In diesem Fall ist nicht der Nachlassgegenstand,<br />
sondern das Kaufrecht Inhalt des Vermächtnisses.<br />
Zwar erlangt der Vermächtnisnehmer, der auch ein Miterbe<br />
sein kann, schon mit dem Erbfall das Übernahmerecht. Die<br />
Erbschaftsteuer entsteht aber nach der Rechtsprechung des<br />
BFH erst mit der Ausübung des Kaufrechts 25 .<br />
Besteuerungs- und Bewertungsgegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses<br />
ist neuerdings ein aufschiebend bedingtes<br />
Forderungsrecht und nicht ein reines Gestaltungsrecht. Entspricht<br />
der Übernahmepreis dem Verkehrswert der Sache, ist<br />
der Vermächtnisnehmer nicht bereichert, auch wenn er ein<br />
(subjektives) spezielles Interesse am Erwerb hat. Umgekehrt<br />
ist auch der Erbe nicht entreichert. Ist der Übernahmepreis<br />
aber deutlich niedriger als der Verkehrswert der zu übernehmenden<br />
Sache, ist der Steuerwert dieses Erwerbsrechts mit<br />
dem Differenzbetrag zwischen Verkehrswert und Kaufpreis<br />
anzusetzen 26 .<br />
Das reine Übernahmerecht, bei dem der Bedachte keinen<br />
Kaufpreis zu leisten hat, ist nach Auffassung des BFH als aufschiebend<br />
bedingte Forderung und als Sachleistungsanspruch<br />
mit dem gemeinen Wert, der idR. dem gemeinen Wert<br />
des vermachten Gegenstandes entspricht, zu bewerten und<br />
nicht mit dem Steuerwert des zu übergebenden Nachlassvermögens<br />
27 .<br />
Nach bisherigem Bewertungsrecht lagen die Steuerwerte<br />
häufig erheblich unter den Verkehrswerten. Der Erblasser hat<br />
deshalb des öfteren einen Übernahmepreis zwischen dem<br />
Verkehrswert und dem Steuerwert festgesetzt. Es erhebt sich<br />
also die Frage, ob und mit welchem Wert der beschwerte<br />
Erbe, ggf. beim Untervermächtnis der beschwerte Vermächtnisnehmer,<br />
die Vermächtnislast von seinem Erwerb abziehen<br />
kann, da bei ihm der Erb- oder Vermächtnisanfall nur mit dem<br />
Steuerwert angesetzt wird.<br />
Diese Frage ist nicht geklärt. Sicher ist, dass statt des Steuerwerts<br />
des Gegenstandes beim Erben nicht die höhere Kaufpreisforderung<br />
anzusetzen ist. Der BFH hat nämlich schon in<br />
seinem Urteil vom 24. 7. l972 28 zu Recht darauf hingewiesen,<br />
dass der steuerliche Wert des Erwerbs durch eine Vermächtnislast<br />
nicht erhöht werden könne. In diesen Fällen wird deshalb<br />
des öfteren angenommen, dass die Last eines Kaufvermächtnisses<br />
solange unberücksichtigt bleiben müsse, als<br />
der Kaufpreis über dem Steuerwert des Nachlassgegenstandes<br />
liegt. Es wäre auch daran zu denken, in diesem Fall noch<br />
eine Vermächtnislast im Verhältnis des Übernahmepreises<br />
zum Verkehrswert des Nachlassgegenstandes zum Abzug<br />
zuzulassen.<br />
Nach der Erbschaftsteuerreform dürften diese Fragen weitgehend<br />
entschärft sein, da das aktive Vermögen und die<br />
Schulden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen<br />
sind. Allerdings können die gemeinen Werte z. B. des Grundvermögens,<br />
die in einem pauschalierten Verfahren ermittelt<br />
werden, zum Teil noch in einem geringeren Umfang unter den<br />
Verkehrswerten liegen. Insoweit könnte die vorstehende Problematik<br />
noch eine Rolle spielen.<br />
Das Vermächtnis kann auch eine Rente oder eine Nutzung<br />
(Nießbrauch ) zum Gegenstand haben. Das Vermächtnis ist in<br />
der Regel auf ein einheitliches Recht gerichtet, kann<br />
aber auch aus einer Reihe befristeter oder aufschiebend bedingter<br />
Vermächtnisse bestehen. Ist ein einheitliches Recht<br />
vermacht, entspricht der Steuerwert dem nach § 12 Abs. 1<br />
ErbStG iVm. §§ 13 bis 16 BewG zu ermittelnden Kapitalwert.<br />
Der Abzug dieses Kapitalwerts war bislang gem. § 25 ErbStG<br />
a. F. nicht möglich, wenn das Vermächtnis dem Ehegatten<br />
des Erblasser zustand. Die Erbschaftsteuer wurde nur bis<br />
zum Erlöschen dieser vermachten Rechts oder dem Verkauf<br />
des erwobenen Vermögens zinslos gestundet, konnte aber<br />
sofort oder später mit stark abgezinsten Beträgen abgelöst<br />
werden. § 25 ErbStG a. F. ist ersatzlos weggefallen. Solche<br />
Ehegattenvermächtnisse können also jetzt sofort von den<br />
Erben mit dem Kapitalwert abgezogen werden, und werden<br />
deshalb in ihrer Bedeutung erheblich zunehmen. Der Vermächtnisnehmer<br />
kann nach § 23 ErbStG wählen, ob er die<br />
Steuer statt in einem Einmalbetrag vom Kapitalwert jährlich<br />
im Voraus von einem Jahreswert entrichten will. Früher wurden<br />
diese jährlichen Erbschaftsteuerzahlungen als lebenslängliche<br />
dauernde Lasten iSv. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG be-<br />
25 BFH vom 6.6.01 (DStR 2001, 1433)<br />
26 BFH vom 13.8.08 (BStBl. II 08, 982)<br />
27 Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz. 181<br />
28 BStBL II 72, 886<br />
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