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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

Die Erben teilen 2009 den Nachlass. Erst im Rahmen der<br />

Auseinandersetzung wird der Kommanditanteil zur Erfüllung<br />

des Vorausvermächtnisses auf S übertragen. Der<br />

Kommanditanteil hat wegen der Finanzkrise nur noch<br />

einen Wert von 1 Mio. €. Der Wert des Kapitalvermögens<br />

ist wegen der Krise auf 1 Mio. € gesunken.<br />

Es ist noch das bisherige Erbschaftsteuerrecht anzuwenden,<br />

da es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers im<br />

Jahr 2006 ankommt. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung<br />

in 2006 ist auch für das anzuwendende Recht, die Wertermittlung<br />

und die Begünstigungen maßgebend. S hat<br />

als Vorausvermächtnisnehmer allein den Erwerb des<br />

Kommanditanteils der Steuer zu unterwerfen, aber mit<br />

dem niedrigen Steuerwert von 500 000 €, allerdings nur<br />

begünstigt nach § 13 a ErbStG a.F.<br />

Die Erben S und T haben aber das Kapitalvermögen je zur<br />

Hälfte im Wert von 3 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.<br />

Beispiel 10 (Auseinandersetzung aufgrund einer Teilungsanordnung)<br />

Sachverhalt wie vorstehendes Beispiel mit folgender Abwandlung:<br />

E hat wie folgt testiert: „ Erben sind meine Kinder S und T.<br />

Meinen Kommanditanteil an der X-GmbH u. Co KG soll<br />

mein Sohn S in Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten.“.<br />

Auf Grund dieser Anordnung übertragen die Erben im<br />

Rahmen der Erbauseinandersetzung in 2009 den Kommanditanteil<br />

auf S.<br />

Diese Bestimmung ist schon zivilrechtlich als Teilungsanordnung<br />

auszulegen, da E seinem Kind S keinen Vermögensvorteil<br />

zuwenden will. Dem muss auch erbschaftsteuerlich<br />

gefolgt werden. Es kommt deshalb auch der T<br />

der günstige Steuerwert des Kommanditanteils und die<br />

Steuerbegünstigung nach § 13 a ErbStG a.F. entsprechend<br />

ihrer Erbquote zur Hälfte zugute.<br />

Besondere Schwierigkeiten bereit in der Praxis zur Zeit die<br />

erbschaftsteuerliche Behandlung von Übernahmerechten.<br />

Wird dem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt, einen<br />

zum Nachlass gehörenden Gegenstand zu einem bestimmten<br />

Kaufpreis zu erwerben, liegt insoweit ein Kaufrechtsvermächtnis<br />

vor. In diesem Fall ist nicht der Nachlassgegenstand,<br />

sondern das Kaufrecht Inhalt des Vermächtnisses.<br />

Zwar erlangt der Vermächtnisnehmer, der auch ein Miterbe<br />

sein kann, schon mit dem Erbfall das Übernahmerecht. Die<br />

Erbschaftsteuer entsteht aber nach der Rechtsprechung des<br />

BFH erst mit der Ausübung des Kaufrechts 25 .<br />

Besteuerungs- und Bewertungsgegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses<br />

ist neuerdings ein aufschiebend bedingtes<br />

Forderungsrecht und nicht ein reines Gestaltungsrecht. Entspricht<br />

der Übernahmepreis dem Verkehrswert der Sache, ist<br />

der Vermächtnisnehmer nicht bereichert, auch wenn er ein<br />

(subjektives) spezielles Interesse am Erwerb hat. Umgekehrt<br />

ist auch der Erbe nicht entreichert. Ist der Übernahmepreis<br />

aber deutlich niedriger als der Verkehrswert der zu übernehmenden<br />

Sache, ist der Steuerwert dieses Erwerbsrechts mit<br />

dem Differenzbetrag zwischen Verkehrswert und Kaufpreis<br />

anzusetzen 26 .<br />

Das reine Übernahmerecht, bei dem der Bedachte keinen<br />

Kaufpreis zu leisten hat, ist nach Auffassung des BFH als aufschiebend<br />

bedingte Forderung und als Sachleistungsanspruch<br />

mit dem gemeinen Wert, der idR. dem gemeinen Wert<br />

des vermachten Gegenstandes entspricht, zu bewerten und<br />

nicht mit dem Steuerwert des zu übergebenden Nachlassvermögens<br />

27 .<br />

Nach bisherigem Bewertungsrecht lagen die Steuerwerte<br />

häufig erheblich unter den Verkehrswerten. Der Erblasser hat<br />

deshalb des öfteren einen Übernahmepreis zwischen dem<br />

Verkehrswert und dem Steuerwert festgesetzt. Es erhebt sich<br />

also die Frage, ob und mit welchem Wert der beschwerte<br />

Erbe, ggf. beim Untervermächtnis der beschwerte Vermächtnisnehmer,<br />

die Vermächtnislast von seinem Erwerb abziehen<br />

kann, da bei ihm der Erb- oder Vermächtnisanfall nur mit dem<br />

Steuerwert angesetzt wird.<br />

Diese Frage ist nicht geklärt. Sicher ist, dass statt des Steuerwerts<br />

des Gegenstandes beim Erben nicht die höhere Kaufpreisforderung<br />

anzusetzen ist. Der BFH hat nämlich schon in<br />

seinem Urteil vom 24. 7. l972 28 zu Recht darauf hingewiesen,<br />

dass der steuerliche Wert des Erwerbs durch eine Vermächtnislast<br />

nicht erhöht werden könne. In diesen Fällen wird deshalb<br />

des öfteren angenommen, dass die Last eines Kaufvermächtnisses<br />

solange unberücksichtigt bleiben müsse, als<br />

der Kaufpreis über dem Steuerwert des Nachlassgegenstandes<br />

liegt. Es wäre auch daran zu denken, in diesem Fall noch<br />

eine Vermächtnislast im Verhältnis des Übernahmepreises<br />

zum Verkehrswert des Nachlassgegenstandes zum Abzug<br />

zuzulassen.<br />

Nach der Erbschaftsteuerreform dürften diese Fragen weitgehend<br />

entschärft sein, da das aktive Vermögen und die<br />

Schulden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen<br />

sind. Allerdings können die gemeinen Werte z. B. des Grundvermögens,<br />

die in einem pauschalierten Verfahren ermittelt<br />

werden, zum Teil noch in einem geringeren Umfang unter den<br />

Verkehrswerten liegen. Insoweit könnte die vorstehende Problematik<br />

noch eine Rolle spielen.<br />

Das Vermächtnis kann auch eine Rente oder eine Nutzung<br />

(Nießbrauch ) zum Gegenstand haben. Das Vermächtnis ist in<br />

der Regel auf ein einheitliches Recht gerichtet, kann<br />

aber auch aus einer Reihe befristeter oder aufschiebend bedingter<br />

Vermächtnisse bestehen. Ist ein einheitliches Recht<br />

vermacht, entspricht der Steuerwert dem nach § 12 Abs. 1<br />

ErbStG iVm. §§ 13 bis 16 BewG zu ermittelnden Kapitalwert.<br />

Der Abzug dieses Kapitalwerts war bislang gem. § 25 ErbStG<br />

a. F. nicht möglich, wenn das Vermächtnis dem Ehegatten<br />

des Erblasser zustand. Die Erbschaftsteuer wurde nur bis<br />

zum Erlöschen dieser vermachten Rechts oder dem Verkauf<br />

des erwobenen Vermögens zinslos gestundet, konnte aber<br />

sofort oder später mit stark abgezinsten Beträgen abgelöst<br />

werden. § 25 ErbStG a. F. ist ersatzlos weggefallen. Solche<br />

Ehegattenvermächtnisse können also jetzt sofort von den<br />

Erben mit dem Kapitalwert abgezogen werden, und werden<br />

deshalb in ihrer Bedeutung erheblich zunehmen. Der Vermächtnisnehmer<br />

kann nach § 23 ErbStG wählen, ob er die<br />

Steuer statt in einem Einmalbetrag vom Kapitalwert jährlich<br />

im Voraus von einem Jahreswert entrichten will. Früher wurden<br />

diese jährlichen Erbschaftsteuerzahlungen als lebenslängliche<br />

dauernde Lasten iSv. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG be-<br />

25 BFH vom 6.6.01 (DStR 2001, 1433)<br />

26 BFH vom 13.8.08 (BStBl. II 08, 982)<br />

27 Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz. 181<br />

28 BStBL II 72, 886<br />

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