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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

Die Aufteilung nach Erbquoten galt auch für die Begünstigung<br />

nach § 13 a ErbStG a.F. Selbst wenn ein Miterbe bei der<br />

Auseinandersetzung allein den nach § 13 a ErbStG a.F. begünstigten<br />

Betrieb erhielt, ging die anteilige Begünstigung<br />

der übertragenden Miterben nicht auf ihn über, sondern verblieb<br />

diesen. Die Erben versteuerten das Vermögen, das<br />

ihnen durch den Erbfall anfiel, und nicht das Vermögen, das<br />

sie in der Erbteilung erhielten. Deshalb führte ein Verstoß des<br />

übernehmenden Miterben gegen die Behaltensregelungen<br />

zur entsprechenden Nachversteuerung bei allen Miterben.<br />

Erbschaftsteuerlich ist die (echte) Teilungsanordnung und<br />

sogar die qualifizierte Nachfolgeklausel nach dem bis Ende<br />

2008 anwendbaren Recht wie die Erbauseinandersetzung<br />

nicht relevant. 2<br />

Zwar gilt grundsätzlich weiterhin, dass eine Erbauseinandersetzung<br />

erbschaftsteuerlich bedeutungslos ist. Doch ist dieses<br />

Prinzip – wie unten näher ausgeführt 3 - bei folgenden Begünstigungen<br />

durchbrochen<br />

a) § 13 Abs. l Nr. 4b u. 4 c ErbStG Erwerb eines Familienheims<br />

von Todes wegen,<br />

b) §§ 13 a, 13 b ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen,<br />

Betriebe der Land und Forstwirtschaft und Anteile an<br />

Kapitalgesellschaften,<br />

c) § 19 a ErbStG Tarifbegünstigung der Erwerber St.Kl. II<br />

und III bei nach §§ 13 a, 13 b ErbStG begünstigten Vermögen,<br />

d) § 13 c ErbStG Bewertungsabschlag von 10 % bei Wohngrundstücken.<br />

Diese Privilegierungen stehen nunmehr allein (rückwirkend)<br />

den Beteiligten zu, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung<br />

das jeweils begünstigte Vermögen übernehmen, soweit<br />

die Übernahme dieses Vermögens gegen Hingabe solcher<br />

Wirtschaftsgüter erfolgt, die aus dem Nachlass vom Erblasser<br />

erworben wurden.<br />

Nach wie vor wird gem. § 3 ErbStG bei Sachvermächtnissen<br />

(auch in der Form der Vorausvermächtnisse) den Vermächtnisnehmern,<br />

bei Schenkungen auf den Todesfall den Beschenkten<br />

und bei Auflagen des Erblassers oder Schenkers<br />

den Auflagenberechtigten dieses Vermögen einschließlich<br />

der entsprechenden Begünstigungen wie ein Direkterwerb<br />

unmittelbar zugerechnet. Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb<br />

ist unbeachtlich. Beim Erwerb von begünstigtem Vermögen<br />

steht diesen (Letzt-)Erwerbern allein die steuerliche<br />

Privilegierung zu. Deshalb unterliegen nur sie – im Gegensatz<br />

zu bisher – bei einem Verstoß gegen Behaltensfristen der<br />

Nachversteuerung.<br />

Ich muss aber darauf hinweisen, dass in den letzten Monaten<br />

häufig im Fernsehen und Rundfunk und in der Presse gefordert<br />

wurde, diese Steuerbefreiungen ganz abzuschaffen bzw.<br />

erheblich zu vermindern. Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer.<br />

Angesichts der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse<br />

ist es nicht so fernliegend, dass es bundeseinheitlich<br />

zumindest zu einer Verringerung dieser Steuerbefreiungen<br />

kommt, oder dass die schwarz-gelbe Koalition die Regelung<br />

den einzelnen Ländern überlässt. Auf jeden Fall dürfte es sich<br />

empfehlen, in einschlägigen Fällen eine baldige vorweggenommene<br />

Erbfolge ins Auge zu fassen.<br />

2 ErbStR 03 R57 Abs.6<br />

3 Vgl. unten Abschnitt 7 – 9<br />

“Zum Schluss der Einleitung darf ich anmerken, dass ich<br />

mich weitgehend auf die gleichlautenden Erlasse der Länder<br />

zum Bewertungsgesetz vom 1.4.09 (BStBl I 09, 552 ff.), vom<br />

5.5.09 (BStBl. I 09, 590 ff.) und vom 25.6.09 (BStBl I 09, 698<br />

ff.)und zum Erbschaftsteuergesetz vom 25.6.09 BStBl. I 09,<br />

713 ff.) beziehe. Ich zitiere sie als Bew.-Erl. vom (Fundstelle)<br />

und ErbStErl. vom (Fundstelle).” Zur weiteren Einarbeitung in<br />

die Materie darf ich auf weiterführende Literatur jeweils zu<br />

Beginn eines Abschnitts in Fußnoten hinweisen.<br />

2. Anwendungszeitpunkt des neuen<br />

Rechts bei Erbauseinandersetzungen<br />

Nach § 37 Abs. l ErbStG, Art. 3 ErbStRG gelten die gesetzlichen<br />

Änderungen der Erbschaftsteuerreform für die Fälle, in<br />

denen die Steuer nach dem 31.12. 2008 entstanden ist.<br />

Auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung kommt es nicht<br />

an. Der Gesetzgeber hat keine Überleitungsvorschrift für die<br />

Erbteilung vorgesehen. Nach § 9 ErbStG ist bei Erwerben<br />

durch Erbanfall, Vermächtnissen oder Schenkungen auf den<br />

Todesfall der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgebend,<br />

beim Erwerb auf Grund von Auflagen dagegen der<br />

Zeitpunkt ihrer Vollziehung. Es wird daher auch bei künftigen<br />

Auseinandersetzungen des öfteren noch altes Recht zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Auch in Erbfällen nach dem 31.12.2006 aber noch vor dem<br />

1.1.2009 konnte nach Art. 3 ErbStRG auf Antrag von jedem<br />

einzelnen Erwerber von Todes wegen die Anwendung des<br />

neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – mit Ausnahme<br />

der neuen wesentlich höheren allgemeinen Freibeträge -<br />

gewählt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts werden deshalb<br />

der Berechnung der Erbschaftsteuer neben den neuen<br />

Bewertungsregelungen auch die neuen Vergünstigungsregelungen<br />

für Unternehmensvermögen und eigengenutzten Immobilien,<br />

allerdings unter Anwendung der alten persönlichen<br />

Freibeträge, zugrunde gelegt. Bei Wahl des neuen Rechts<br />

ist auch der Wegfall des Abzugsverbots nach<br />

§ 25 ErbStG a.F. zu beachten. Nach den neuen Regelungen<br />

ist der Nießbrauch von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

des belasteten Erben jetzt abzuziehen.<br />

Diese Rückanwendungsoption war aber nur bis zum 30.6.09<br />

möglich. Anträge nach diesem Zeitpunkt sind unwirksam.<br />

3. Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen<br />

durch die Erbschaftsteuerreform<br />

Zum besseren Verständnis darf ich zunächst einen Überblick<br />

über die Änderungen des Bewertungs- und Erbschaftsteuergesetzes<br />

geben<br />

3. 1. Übersicht der Änderungen im Bewertungsgesetz<br />

Auf Grund des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006<br />

musste der Gesetzgeber bis Ende 2008 für Zwecke der Erbschaftsteuer<br />

die Bewertungsvorschriften grundlegend ändern.<br />

Insbesondere musste er die Bewertung von Grund besitz,<br />

von nicht notierten Anteilen an Kapitalvermögen, von<br />

(gewerblichem und freiberuflichem) Betriebsvermögen und<br />

von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wesentlich erhöhen.<br />

Die „Steuerwerte“ dieser Vermögensarten lagen bislang<br />

großenteils erheblich unter den Verkehrswerten. Künftig<br />

werden durchgängig die „gemeinen Werte“ für alle Vermögensarten<br />

angesetzt.<br />

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