24.11.2013 Aufrufe

BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

zum Erbfall verstrichen ist, um 10 % gekürzt, so dass die<br />

Schenkung mit dem Ablauf von 10 Jahren nicht mehr berükksichtigt<br />

wird. Dies gilt für sämtliche Erbfälle ab <strong>2010</strong>. Die<br />

Frist von 10 Jahren beginnt aber nicht zu laufen, wenn der<br />

Schenkungsgegenstand aus dem Vermögen des Erblassers<br />

noch nicht ausgegliedert ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich<br />

der Erblasser an dem geschenkten Gegenstand den Nießbrauch<br />

oder das Wohnrecht vorbehält oder den geschenkten<br />

Gegenstand an den Schenker zunächst nur vermietet oder<br />

die Nutzung unentgeltlich überlässt. Auch bleibt es bei der<br />

alten Regelung, dass bei einer Schenkung an den Ehegatten<br />

die Frist erst mit der Auflösung der Ehe beginnt.<br />

Es ist deshalb davon auszugehen, dass nun Schenkungen<br />

bis ins hohe Alter der Betreffenden zunehmen werden, wenn<br />

dadurch der Erwerb der Pflichtteilsberechtigten eingeschränkt<br />

werden soll.<br />

6. Die Steuerbefreiungen von Familienheimen<br />

6.l. Allgemeines zur Erbschaftsteuerbefreiung von<br />

Familienheimen 30<br />

Der Begriff des Familienheims (bislang Familienwohnheim)<br />

wurde vom BGH im Rahmen der sog. unbenannten Zuwendungen<br />

geprägt. Er hat die unentgeltliche Übertragung des<br />

hälftigen Miteigentumsanteils eines Hauses, das von den<br />

Ehegatten mit ihren Kindern bewohnt wurde, an den anderen<br />

Ehegatten als unbenannte Zuwendung beurteilt. Um Zuwendungen<br />

zwischen Eheleuten, die nicht auf einem Leistungsaustausch<br />

beruhen, nicht nach Schenkungsrecht behandeln<br />

zu müssen, entwickelte er den Begriff der unbenannten Zuwendung.<br />

Auch der BFH hat zunächst steuerpflichtige freigebige<br />

Zuwendungen bei Vermögensübertragungen zwischen<br />

Ehegatten verneint, sofern der Zuwendende hierdurch den<br />

anderen angemessen an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens<br />

beteiligen wolle ( BFH BStBl II 1985, 159 ).<br />

Mit Urteil vom 2.3.1994 (BStBl l994 II 366) gab er diese<br />

Rechtsprechung auf. Er vertritt nun die Ansicht, dass Zuwendungen,<br />

die nicht geschuldet sind (z.B. aufgrund von Unterhaltsansprüchen<br />

oder die auf Austauschverträgen wie<br />

Arbeits- oder Mietverträgen beruhen) und bei denen dem Zuwendenden<br />

die Unentgeltlichkeit bewusst ist, schenkungsteuerpflichtig<br />

sind. Dem ist auch die Finanzverwaltung<br />

gefolgt und hat die Schenkungsteuerfreiheit solcher unbenannter<br />

Zuwendungen von selbstgenutzten Wohngebäuden<br />

unter Ehegatten zum 31.5.94 aufgehoben Mit Wirkung zu<br />

diesem Zeitpunkt wurde aber durch das Jahressteuergesetz<br />

l996 die Steuerbefreiung solcher Zuwendungen<br />

gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG gesetzlich eingeführt.<br />

Der Gesetzgeber hat in der Erbschaftsteuerreform die<br />

Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Familienheim<br />

bei Schenkungen zwischen Ehegatten weiterhin freigestellt.<br />

Begünstigt sind aber jetzt auch die eingetragenen<br />

Lebenspartner und Familienheime in EU- und EWR – Ländern.<br />

Vor allem hat er in § 13 Abs. 4 b und 4 c ErbStG n. F.<br />

auch bei Erwerben von Todes wegen die überlebenden<br />

Ehegatten und Lebenspartner und auch die Kinder und<br />

die Kinder verstorbener Kinder von der Schenkungsteuer<br />

befreit. Allerdings muss der Erblasser bis zu seinem Tod im<br />

Familienheim wohnen und die Erwerber müssen unverzüglich<br />

nach dem Erbfall in die Wohnung einziehen. Außerdem<br />

müssen diese Erwerber von Todes wegen grundsätzlich das<br />

Familienheim auf die Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken<br />

nutzen.<br />

Im Hinblick auf mein Thema beschränke ich mich anschließend<br />

auf die Steuerbefreiungen beim Erbfall.<br />

6.2. Die Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims<br />

von Todes wegen gem. § 13 Abs. 4 b u. 4 c ErbStG<br />

n. F. 31<br />

Das Familienheim wird bei diesen Befreiungen definiert als<br />

bebautes Grundstück, soweit darin der Erblasser eine Wohnung<br />

zu eigenen Wohnzwecken bis zu seinem Tod genutzt<br />

hat. Der Begriff gilt daher auch für den Wohnteil des verstorbenen<br />

Altbauern und für selbstgenutzte Wohnungen in Geschäftsgrundstücken.<br />

Es ist unschädlich, wenn der Erblasser<br />

aus zwingenden Gründen die Wohnung nicht mehr zu eigenen<br />

Wohnzwecken bis zu seinem Tod nutzen konnte. Dies ist<br />

z.B. der Fall, wenn er wegen Pflegebedürftigkeit in ein Heim<br />

musste. Dagegen ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

für die Steuerfreiheit schädlich, wenn der Erblasser<br />

wegen beruflicher Versetzung das Familienheim nicht mehr<br />

als Wohnung nutzen konnte. Es dürfte aber davon auszugehen<br />

sein, dass eine Eigennutzung auch dann anzunehmen<br />

ist, wenn der Arbeitsort des Erblassers zwar mehr oder weniger<br />

weit vom Familienheim entfernt war, aber er in gewissen<br />

kürzeren oder auch längeren zeitlichen Abständen zum<br />

Wohnort zurückkehrte. Vor allem in den Fällen, in denen der<br />

andere Ehegatte noch im Familienheim wohnte, dürfte weitestgehend<br />

eine Eigennutzung vorliegen. Wie bei der Steuerbefreiung<br />

der lebzeitigen Zuwendung eine Familienheims ist<br />

maßgebend, ob bis zum Erbfall die Wohnung den Mittelpunkt<br />

des (familiären) Lebens des Erblassers bildete Die<br />

Finanzverwaltung ist daher der Auffassung, dass Ferien- und<br />

Wochenendwohnungen wie auch Zweitwohnungen von Berufspendlern<br />

nicht begünstigt sind.<br />

Das Gesetz lässt aber offen, wie lange diese Selbstnutzung<br />

vor dem Erbfall gedauert haben muss. Dies sollte durch Gesetz<br />

oder durch die Finanzverwaltung möglichst schnell geklärt<br />

werden.<br />

Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des<br />

Erblassers. Die Mitbenutzung durch den Ehegatten, Lebenspartner,<br />

Kinder oder Eltern oder eine Hausgehilfin ist unschädlich<br />

.Die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken steht<br />

der Steuerbefreiung gleichfalls nicht entgegen, wenn sie von<br />

untergeordneter Bedeutung ist. So werden z.B. die (unentgeltliche<br />

und entgeltliche) Nutzung eines Zimmers als<br />

Arbeitszimmer oder die unentgeltliche Mitbenutzung zu gewerblichen<br />

oder freiberuflichen Zwecken von der Finanzverwaltung<br />

als unschädlich angesehen.<br />

Die Wohnung muss vom Erwerber von Todes wegen ebenfalls<br />

zu Wohnzwecken verwendet werden. Es dürfte davon<br />

auszugehen sein, dass für die Nutzung des Erwerbers das Gleiche<br />

gilt wie für die Wohnungsnutzung des Erblassers. Der ErbSt-<br />

Erl. vom 25.6. 09 nimmt hierzu keine Stellung.<br />

Ein begünstigtes Familienheim kann in jeder Art von bebauten<br />

Grundstücken liegen, vom Einfamiliehaus bis zum Mehrfamilienhaus<br />

oder Geschäftshaus, sofern beim letzteren die<br />

Wohnung ertragsteuerlich nicht ausnahmsweise Betriebsver-<br />

30 Näheres ErbSt.-Erl. Abschn. 3 und 4 (BStBl I 09, 716 - 718),<br />

Siegmund/Ungemach, Ernst u. Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform,<br />

Rz. 755 ff. 31 ErbSt.- Erl., Abschn. 4 (BStBl. I 09, 716 f.)<br />

244

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!