BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
Kapitalgesellschaft Erwerber der Anteile, so konnte diese nur<br />
die Begünstigung nach § 13 a ErbStG a. F. beanspruchen<br />
nicht dagegen als nicht natürliche Person die Begünstigung<br />
nach § 19 a ErbStG a. F. Auch nach neuem Recht dürfte<br />
der Erwerb der Kapitalgesellschaft nur nach den §§ 13 a und<br />
b ErbStG n. F. steuerverschont sein. Die Begünstigung nach<br />
§ 19 a ErbStG n.F. wird sie nicht in Anspruch nehmen können.<br />
Bei Einziehung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />
kamen nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Begünstigung<br />
nach § 13 a a. F., noch die nach § 19 a ErbStG a.<br />
F. in Frage, da die eingezogenen Anteile untergehen, so dass<br />
auf die verbleibenden Gesellschafter kein begünstigtes Vermögen<br />
übergeht (ErbStR 03 R 7 Abs. 3). Es ist damit zu rechnen,<br />
dass die Finanzverwaltung diese Ansicht auch für das<br />
neue Recht vertritt. Allerdings darf nicht verkannt werden,<br />
dass auch bei der Einziehung, nicht anders als bei der Abtretung,<br />
die verbleibenden Gesellschafter bereichert sind 21 .<br />
4.4. Die Ausgleichungspflicht im Erbschaftsteuerrecht 21a<br />
Gelangen mehrere Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur<br />
Erbfolge, so sind sie verpflichtet, bestimmte Zuwendungen,<br />
die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung<br />
zum Ausgleich zu bringen (§ 2050 Abs.<br />
l BGB). Miterben, die nicht Abkömmlinge sind (wie Ehegatten)<br />
oder die nicht kraft Gesetzes zu Erben berufen sind, werden<br />
von dieser Verpflichtung (Berechtigung) nicht betroffen.<br />
Bei testamentarischer Erbeinsetzung gilt die Ausgleichungspflicht<br />
im Zweifel auch dann, wenn diese lediglich die gesetzliche<br />
Erbfolge bestätigt. Kraft Gesetzes sind vor allem ausgleichungspflichtig<br />
Ausstattungen nach § 1624 BGB, sofern<br />
der Erblasser den Ausgleich nicht ausgeschlossen hat, und<br />
sonstige Zuwendungen, deren Ausgleich der Erblasser angeordnet<br />
hat. Die Ausgleichungspflicht führt zur Verschiebung<br />
des Erwerbs von Todeswegen und der Bereicherung zwischen<br />
den betroffenen Abkömmlingen. Dies muss auch bei<br />
der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Es sind deshalb<br />
auf der Grundlage der bürgerlichrechtlichen Bewertungsmaßstäbe<br />
Teilungsanteile zu ermitteln.<br />
Beispiel 8 (Auseinandersetzung nach Teilungsanteilen)<br />
Der Erblasser verstirbt in 2008. Kraft Gesetzes sind seine<br />
Erben die Ehefrau E zur Hälfte und seine beiden Kinder A<br />
und B zu je einem Viertel. V hat seinem Kind A 2006 seinen<br />
Kommanditanteil an der X GmbH u. Co KG mit einem<br />
damaligen (allerdings um bis zum Erbfall hinsichtlich<br />
des Kaufkraftschwundes berichtigten) Verkehrswert von 1<br />
Mio € und einem Steuerwert zum Schenkungszeitpunkt<br />
von 200 000 € geschenkt. Bei der Schenkung erklärte V<br />
dem Finanzamt unwiderruflich, dass der Freibetrag gem.<br />
§ 13 a a.F. in Anspruch genommen wird, weshalb die<br />
Schenkung steuerfrei blieb<br />
A hinterlässt noch Kapitalvermögen mit einem Wert<br />
( = gemeinen Wert) in Höhe von 4 Mio. €.<br />
Der Nachlass wird in 2009 auseinandergesetzt. Ein Antrag<br />
auf Anwendung des neuen Rechts wurde von keinem Erwerber<br />
gestellt.<br />
Es ist deshalb bisheriges Erbschaftsteuerrecht anzuwenden.Die<br />
Ehefrau ist kein Abkömmling und daher nicht ausgleichsberechtigt.<br />
Sie erhält vorweg die Hälfte des Nachlasses<br />
im gemeinen Wert von 2 Mio €. Deshalb unterliegt<br />
sie entsprechend ihrer Erbquote zur Hälfte des gemeinen<br />
Werts des Nachlasses der Erbschaftsteuer. Evtl. kommt<br />
bei ihr neben dem allgemeinen persönlichen Freibetrag<br />
von 307 000 €, ein nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu ermittelnder<br />
Zugewinnausgleichsfreibetrag und ein Versorgungsfreibetrag<br />
nach § 17 Abs.1 ErbStG a.F. bis zu 256 000 € in<br />
Betracht.<br />
Der den beiden Kindern anfallende Hälfte im Wert von<br />
2 Mio € wird gem. § 2055 BGB die als Ausstattung zum<br />
Ausgleich zu bringende Schenkung des KG-Anteils an A<br />
mit dem damaligen Wert von 1 Mio. € hinzugerechnet.<br />
Von diesen 3 Mio. € Ausgleichsmasse stehen A und B<br />
jeweils 1,5 Mio. € zu. Da A bereits 1 Mio Vorempfang<br />
erhalten hat, erhält er nur noch 500 000 €, B den Restbetrag<br />
von 1,5 Mio. Auf der Basis des Wertes des jetzigen<br />
gesamten Nachlasses führt dies zu folgenden endgültigen<br />
Erb- bzw. Teilungsquoten. A erbt 5/40 = 1/8 und B 15/40 =<br />
3/8.<br />
Die Schenkung des Kommanditanteils bleibt steuerfrei,<br />
sofern (und soweit) A nicht gegen die 5-jährige Behaltensfrist<br />
gem. § 13 a Abs.5 ErbStG a.F verstößt. Es kommt<br />
deshalb auch nicht zur Anrechnung dieses früheren Erwerbs<br />
nach § 14 Abs. 1 ErbStG. Würde A seinen Kommanditanteil<br />
in <strong>2010</strong> verkaufen, würde die Steuerbefreiung<br />
gem. § 13 a Abs. 5 ErbStG a.F. rückwirkend<br />
wegfallen, was sich dann auf die Anrechnung nach § 14<br />
ErbStG auswirken würde.<br />
Diese Teilungsquoten sind auch der Erbschaftsbesteuerung<br />
zugrunde zu legen. Die Teilungsquoten sind dann auf den gesamten,<br />
bislang vielfach mehr oder weniger unter dem Verkehrswert<br />
liegenden, Steuerwert des Nachlasses anzuwenden.<br />
5. Erwerbe von Todes wegen durch Vermächtnisse, Auflagen<br />
und geltend gemachte Pflichtteile<br />
5.1. Erwerb durch Vermächtnisse 22<br />
Durch das in § 1939 iVm. §§ 2147 ff. BGB geregelte Vermächtnis<br />
erlangt der Vermächtnisnehmer gegen den Beschwerten<br />
einen Anspruch auf Leistung des vom Erblasser<br />
vermachten Gegenstandes. Schuldner des Vermächtnisses<br />
sind im Zweifelsfall der oder die Erben ( § 2147 Abs.1 BGB).<br />
Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert sein<br />
(Untervermächtnis nach § 2186 BGB oder Nachvermächtnis<br />
nach § 2191 BGB). Das Vermächtnis begründet für den Berechtigten<br />
nur eine schuldrechtliche Forderung, nicht jedoch<br />
wie beim Erben eine unmittelbare dingliche Beteiligung am<br />
Nachlass.<br />
Vermacht sind in der Regel Gegenstände des Nachlasses.<br />
Doch kann der Erblasser dem Erben auch aufgeben, dem<br />
Vermächtnisnehmer einen nachlassfremden Gegenstand<br />
zu besorgen (Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 BGB).<br />
Sehr häufig sind Geldvermächtnisse ausgesetzt, wobei das<br />
zur Befriedigung dieser Schuld erforderliche Vermögen aus<br />
dem Nachlass oder dem Eigenvermögen des Beschwerten<br />
stammen kann.<br />
Neben Dritten können auch Erben als Gläubiger des Vermächtnisses<br />
in Betracht kommen (Vorausvermächtnis nach<br />
§ 2150 BGB). Durch das Vorausvermächtnis wird auch in diesem<br />
Fall ein rechtlich selbständiger obligatorischer Anspruch<br />
gegen den oder die Miterben begründet. Der Bedachte erlangt<br />
somit eine Doppelstellung als mitbeschwerter Erbe ein-<br />
21 Vgl. die neueste Rechtsprechung unter Abschnitt 7.2.2. am Ende<br />
21a ErbStR 03 R 5 a, R 55 22 Vgl. Unten Abschn. 7.7<br />
240