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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

Kapitalgesellschaft Erwerber der Anteile, so konnte diese nur<br />

die Begünstigung nach § 13 a ErbStG a. F. beanspruchen<br />

nicht dagegen als nicht natürliche Person die Begünstigung<br />

nach § 19 a ErbStG a. F. Auch nach neuem Recht dürfte<br />

der Erwerb der Kapitalgesellschaft nur nach den §§ 13 a und<br />

b ErbStG n. F. steuerverschont sein. Die Begünstigung nach<br />

§ 19 a ErbStG n.F. wird sie nicht in Anspruch nehmen können.<br />

Bei Einziehung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />

kamen nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Begünstigung<br />

nach § 13 a a. F., noch die nach § 19 a ErbStG a.<br />

F. in Frage, da die eingezogenen Anteile untergehen, so dass<br />

auf die verbleibenden Gesellschafter kein begünstigtes Vermögen<br />

übergeht (ErbStR 03 R 7 Abs. 3). Es ist damit zu rechnen,<br />

dass die Finanzverwaltung diese Ansicht auch für das<br />

neue Recht vertritt. Allerdings darf nicht verkannt werden,<br />

dass auch bei der Einziehung, nicht anders als bei der Abtretung,<br />

die verbleibenden Gesellschafter bereichert sind 21 .<br />

4.4. Die Ausgleichungspflicht im Erbschaftsteuerrecht 21a<br />

Gelangen mehrere Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur<br />

Erbfolge, so sind sie verpflichtet, bestimmte Zuwendungen,<br />

die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung<br />

zum Ausgleich zu bringen (§ 2050 Abs.<br />

l BGB). Miterben, die nicht Abkömmlinge sind (wie Ehegatten)<br />

oder die nicht kraft Gesetzes zu Erben berufen sind, werden<br />

von dieser Verpflichtung (Berechtigung) nicht betroffen.<br />

Bei testamentarischer Erbeinsetzung gilt die Ausgleichungspflicht<br />

im Zweifel auch dann, wenn diese lediglich die gesetzliche<br />

Erbfolge bestätigt. Kraft Gesetzes sind vor allem ausgleichungspflichtig<br />

Ausstattungen nach § 1624 BGB, sofern<br />

der Erblasser den Ausgleich nicht ausgeschlossen hat, und<br />

sonstige Zuwendungen, deren Ausgleich der Erblasser angeordnet<br />

hat. Die Ausgleichungspflicht führt zur Verschiebung<br />

des Erwerbs von Todeswegen und der Bereicherung zwischen<br />

den betroffenen Abkömmlingen. Dies muss auch bei<br />

der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Es sind deshalb<br />

auf der Grundlage der bürgerlichrechtlichen Bewertungsmaßstäbe<br />

Teilungsanteile zu ermitteln.<br />

Beispiel 8 (Auseinandersetzung nach Teilungsanteilen)<br />

Der Erblasser verstirbt in 2008. Kraft Gesetzes sind seine<br />

Erben die Ehefrau E zur Hälfte und seine beiden Kinder A<br />

und B zu je einem Viertel. V hat seinem Kind A 2006 seinen<br />

Kommanditanteil an der X GmbH u. Co KG mit einem<br />

damaligen (allerdings um bis zum Erbfall hinsichtlich<br />

des Kaufkraftschwundes berichtigten) Verkehrswert von 1<br />

Mio € und einem Steuerwert zum Schenkungszeitpunkt<br />

von 200 000 € geschenkt. Bei der Schenkung erklärte V<br />

dem Finanzamt unwiderruflich, dass der Freibetrag gem.<br />

§ 13 a a.F. in Anspruch genommen wird, weshalb die<br />

Schenkung steuerfrei blieb<br />

A hinterlässt noch Kapitalvermögen mit einem Wert<br />

( = gemeinen Wert) in Höhe von 4 Mio. €.<br />

Der Nachlass wird in 2009 auseinandergesetzt. Ein Antrag<br />

auf Anwendung des neuen Rechts wurde von keinem Erwerber<br />

gestellt.<br />

Es ist deshalb bisheriges Erbschaftsteuerrecht anzuwenden.Die<br />

Ehefrau ist kein Abkömmling und daher nicht ausgleichsberechtigt.<br />

Sie erhält vorweg die Hälfte des Nachlasses<br />

im gemeinen Wert von 2 Mio €. Deshalb unterliegt<br />

sie entsprechend ihrer Erbquote zur Hälfte des gemeinen<br />

Werts des Nachlasses der Erbschaftsteuer. Evtl. kommt<br />

bei ihr neben dem allgemeinen persönlichen Freibetrag<br />

von 307 000 €, ein nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu ermittelnder<br />

Zugewinnausgleichsfreibetrag und ein Versorgungsfreibetrag<br />

nach § 17 Abs.1 ErbStG a.F. bis zu 256 000 € in<br />

Betracht.<br />

Der den beiden Kindern anfallende Hälfte im Wert von<br />

2 Mio € wird gem. § 2055 BGB die als Ausstattung zum<br />

Ausgleich zu bringende Schenkung des KG-Anteils an A<br />

mit dem damaligen Wert von 1 Mio. € hinzugerechnet.<br />

Von diesen 3 Mio. € Ausgleichsmasse stehen A und B<br />

jeweils 1,5 Mio. € zu. Da A bereits 1 Mio Vorempfang<br />

erhalten hat, erhält er nur noch 500 000 €, B den Restbetrag<br />

von 1,5 Mio. Auf der Basis des Wertes des jetzigen<br />

gesamten Nachlasses führt dies zu folgenden endgültigen<br />

Erb- bzw. Teilungsquoten. A erbt 5/40 = 1/8 und B 15/40 =<br />

3/8.<br />

Die Schenkung des Kommanditanteils bleibt steuerfrei,<br />

sofern (und soweit) A nicht gegen die 5-jährige Behaltensfrist<br />

gem. § 13 a Abs.5 ErbStG a.F verstößt. Es kommt<br />

deshalb auch nicht zur Anrechnung dieses früheren Erwerbs<br />

nach § 14 Abs. 1 ErbStG. Würde A seinen Kommanditanteil<br />

in <strong>2010</strong> verkaufen, würde die Steuerbefreiung<br />

gem. § 13 a Abs. 5 ErbStG a.F. rückwirkend<br />

wegfallen, was sich dann auf die Anrechnung nach § 14<br />

ErbStG auswirken würde.<br />

Diese Teilungsquoten sind auch der Erbschaftsbesteuerung<br />

zugrunde zu legen. Die Teilungsquoten sind dann auf den gesamten,<br />

bislang vielfach mehr oder weniger unter dem Verkehrswert<br />

liegenden, Steuerwert des Nachlasses anzuwenden.<br />

5. Erwerbe von Todes wegen durch Vermächtnisse, Auflagen<br />

und geltend gemachte Pflichtteile<br />

5.1. Erwerb durch Vermächtnisse 22<br />

Durch das in § 1939 iVm. §§ 2147 ff. BGB geregelte Vermächtnis<br />

erlangt der Vermächtnisnehmer gegen den Beschwerten<br />

einen Anspruch auf Leistung des vom Erblasser<br />

vermachten Gegenstandes. Schuldner des Vermächtnisses<br />

sind im Zweifelsfall der oder die Erben ( § 2147 Abs.1 BGB).<br />

Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer beschwert sein<br />

(Untervermächtnis nach § 2186 BGB oder Nachvermächtnis<br />

nach § 2191 BGB). Das Vermächtnis begründet für den Berechtigten<br />

nur eine schuldrechtliche Forderung, nicht jedoch<br />

wie beim Erben eine unmittelbare dingliche Beteiligung am<br />

Nachlass.<br />

Vermacht sind in der Regel Gegenstände des Nachlasses.<br />

Doch kann der Erblasser dem Erben auch aufgeben, dem<br />

Vermächtnisnehmer einen nachlassfremden Gegenstand<br />

zu besorgen (Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 BGB).<br />

Sehr häufig sind Geldvermächtnisse ausgesetzt, wobei das<br />

zur Befriedigung dieser Schuld erforderliche Vermögen aus<br />

dem Nachlass oder dem Eigenvermögen des Beschwerten<br />

stammen kann.<br />

Neben Dritten können auch Erben als Gläubiger des Vermächtnisses<br />

in Betracht kommen (Vorausvermächtnis nach<br />

§ 2150 BGB). Durch das Vorausvermächtnis wird auch in diesem<br />

Fall ein rechtlich selbständiger obligatorischer Anspruch<br />

gegen den oder die Miterben begründet. Der Bedachte erlangt<br />

somit eine Doppelstellung als mitbeschwerter Erbe ein-<br />

21 Vgl. die neueste Rechtsprechung unter Abschnitt 7.2.2. am Ende<br />

21a ErbStR 03 R 5 a, R 55 22 Vgl. Unten Abschn. 7.7<br />

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