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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

entsprechen bzw. diesen genügend angenähert sein. Das<br />

Problem der großen Unterschiede zwischen Steuerwert einerseits<br />

und Verkehrswert andererseits sollte daher in Zukunft<br />

größtenteils behoben sein.<br />

3.2. Keine gesetzlichen Änderungen der §§ 3 – 6 ErbStG<br />

(Keine Änderung der Erbschaftsteuertatbestände)<br />

Im Gegensatz zum Bewertungsrecht wurden die für die Erwerbe<br />

von Todes wegen maßgebenden Steuertatbestände<br />

der §§ 3 – 6 ErbStG so gut wie nicht geändert. Es muss daher<br />

davon ausgegangen werden, dass bei einer Mehrheit von<br />

Erben bzw. anderen Erwerbern von Todes wegen die bisherigen<br />

Regelungen über die Zurechnung und Wertverteilung<br />

weiterhin gelten.<br />

Allerdings ist es nun bedeutsam, wer bei Steuerbefreiungen<br />

von eigengenutzten Wohnungen, von Betriebsvermögen,<br />

Betrieben der Land und Forstwirtschaft und Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

und von zu Wohnzwecken vermieteten<br />

Grundstücken das begünstigte Vermögen erhält.<br />

4. Die bisherigen erbschaftsteuerlichen<br />

Regelungen bei mehreren Erben oder<br />

mehreren sonstigen Erwerbern von Todes<br />

wegen<br />

Die Erbschaftsteuerreform hat bei Erwerben von Todes<br />

wegen die Steuerbarkeit nicht geändert und damit auch bei<br />

mehreren Miterben die Verteilung des Nachlasswertes und<br />

den Zeitpunkt der Besteuerung belassen. Allerdings hat sie in<br />

den §§ 13 Abs. 4 a und b, 13 a, 13 b. 13 c ErbStG bedeutsame<br />

neue bzw. wesentlich weitergehende Steuerbefreiungen<br />

gebracht. Nur bei diesen Begünstigungen kann die Erbauseinandersetzung<br />

rückwirkend (aber zum Teil erhebliche) Auswirkungen<br />

haben.<br />

Es ist daher notwendig, die bisherigen Regelungen der Erwerbe<br />

von Todes wegen näher darzustellen. Die schon bislang<br />

geltenden Grundlagen des Erbschaftsteuerrechts gelten<br />

im Gegensatz zum Bewertungsrecht in weiten Bereichen<br />

weiter und sind zum Verständnis der neuen Steuerbegünstigungen<br />

unumgänglich.<br />

4.1. Die frei vereinbarte Erbauseinandersetzung und die<br />

Auseinandersetzung auf Grund einer (echten) Teilungsanordnung<br />

16<br />

Bislang änderte die Erbauseinandersetzung an dem Erwerb<br />

nach Erbteilen grundsätzlich nichts. Eine frei vereinbarte Teilung,<br />

zeitlich kurz nach dem Erbfall oder auch viele Jahre danach,<br />

hatte keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die schon<br />

beim Erbfall vorzunehmende Erbschaftsbesteuerung nach<br />

Erbquoten. Das galt bislang nicht nur für die günstigen Steuerwerte<br />

beim Betriebs- und luf. Vermögen und bei GmbH-<br />

Anteilen sowie beim Grundvermögen, sondern auch für das<br />

Steuerprivileg solcher betrieblichen Einheiten gem. §§ 13 a,<br />

19 a ErbStG a.F.<br />

Beispiel 3<br />

Der Erblasser E verstarb in 2006. Die Erbauseinandersetzung<br />

wird 2009 durchgeführt. Es gilt noch das bisherige<br />

Erbschaftsteuerrecht, da es auf den Zeitpunkt des Erbfalls<br />

ankommt.<br />

16) ErbStR 03 R 5 und R 51<br />

Der Nachlass besteht aus einem Mietwohngrundstück mit<br />

einem Steuerwert von 1 200 000 € (Verkehrswert<br />

1 600 000 €) und Kapitalvermögen im Wert von 800 000<br />

€. Erben sind der Sohn S und die Tochter T je zur Hälfte.<br />

In der Erbauseinandersetzung vereinbaren S u. T, dass S<br />

das Grundstück u. T das Geldvermögen erhält und S zum<br />

Wertausgleich an T 400 000 € zu zahlen hat.<br />

Als steuerbarer Erwerb durch Erbanfall im Jahr 2006 sind<br />

bei S und T jeweils die Hälfte des Steuerwerts des Nachlasses,<br />

also jeweils 1 Mio. € anzusetzen. Eine spätere Teilung<br />

des Nachlasses ändert daran (rückwirkend) nichts.<br />

Auch (echte) Teilungsanordnungen führen erbschaftsteuerlich<br />

zum Erwerb nach Erbquoten. Teilungsanordnungen sind<br />

gem. § 2048 BGB letztwillige Verfügungen, durch die der Erblasser<br />

bestimmt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.<br />

Sie haben regelmäßig keine dingliche Wirkung und verändern<br />

die Erbanteile nicht. Auch erbschaftsteuerlich ist maßgebend,<br />

dass die aus der Teilungsanordnung resultierende Verpflichtung<br />

nur schuldrechtlich zwischen den Erben wirkt und<br />

daher allein die Erbanteile maßgebend sind.<br />

Von der angeordneten Aufteilung des Nachlasses können die<br />

Miterben daher in einer Auseinandersetzungsvereinbarung<br />

abweichen. Deshalb ändert auch in diesem Fall nach der<br />

Rechtsprechung und Finanzverwaltung die nachträglich<br />

nach Maßgabe der Anordnung des Erblassers durchgeführte<br />

Teilung an der Besteuerung nach Erbquoten nichts.<br />

Beispiel 4<br />

Sachverhalt wie im Beispiel 1. In seinem Testament hat<br />

zwar E bestimmt, dass S und T Erben je zur Hälfte sind, jedoch<br />

soll S das Grundstück und T das Geldvermögen erhalten;<br />

zum Ausgleich soll S an T 400 000 € zahlen.<br />

Auch hier wurde der Steuerwert des Nachlasses S und T<br />

je zur Hälfte zugerechnet.<br />

Von der erbschaftsteuerlichen Behandlung der reinen Teilungsanordnungen<br />

ist die Behandlung von Anordnungen des<br />

Erblassers zu trennen, die eine Teilungsanordnung mit einer<br />

Erbquotenbestimmung verbinden. Nach diesen abweichenden<br />

Erbquoten richtet sich dann der Anteil des Miterben am<br />

Nachlass.<br />

Steuerlich beachtlich sind daher auch Teilungsanordnungen,<br />

die zu einer genaueren Eingrenzung der Erbquoten führen.<br />

Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände oder<br />

auch wirtschaftliche Einheiten verschiedenen Beteiligten zugewiesen,<br />

so kann darin entgegen der Auslegungsregel des<br />

§ 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung liegen, vor allem<br />

dann, wenn die auf diese Weise verteilten Gegenstände den<br />

Nachlass weitgehend erschöpfen oder doch zZ. der Testamentserrichtung<br />

das wesentliche Erblasservermögen darstellen<br />

und wenn kein Wertausgleich zwischen den Erben<br />

vorgesehen ist. In einem solchen Fall bestimmen sich die<br />

Erbquoten idR. nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der<br />

zugewendeten Gegenstände zueinander.<br />

Liegen allerdings nach Auslegung der letztwilligen Verfügung<br />

die Erbquoten fest oder sind sie gar ausdrücklich bestimmt,<br />

so ist der über den Erbanteil hinausgehende Vermögensvorteil<br />

als Vorausvermächtnis zu qualifizieren, was häufig der<br />

Fall sein wird.<br />

Schon das Nachlassgericht wird bei der Erbscheinserteilung<br />

eine erbteilsverschiebende Anordnung bzw. ein Vorausvermächtnis<br />

nur dann annehmen, wenn die letztwillig angeordnete<br />

Verteilung des Nachlasses ohne Ausgleichszahlungen<br />

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