BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
entsprechen bzw. diesen genügend angenähert sein. Das<br />
Problem der großen Unterschiede zwischen Steuerwert einerseits<br />
und Verkehrswert andererseits sollte daher in Zukunft<br />
größtenteils behoben sein.<br />
3.2. Keine gesetzlichen Änderungen der §§ 3 – 6 ErbStG<br />
(Keine Änderung der Erbschaftsteuertatbestände)<br />
Im Gegensatz zum Bewertungsrecht wurden die für die Erwerbe<br />
von Todes wegen maßgebenden Steuertatbestände<br />
der §§ 3 – 6 ErbStG so gut wie nicht geändert. Es muss daher<br />
davon ausgegangen werden, dass bei einer Mehrheit von<br />
Erben bzw. anderen Erwerbern von Todes wegen die bisherigen<br />
Regelungen über die Zurechnung und Wertverteilung<br />
weiterhin gelten.<br />
Allerdings ist es nun bedeutsam, wer bei Steuerbefreiungen<br />
von eigengenutzten Wohnungen, von Betriebsvermögen,<br />
Betrieben der Land und Forstwirtschaft und Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
und von zu Wohnzwecken vermieteten<br />
Grundstücken das begünstigte Vermögen erhält.<br />
4. Die bisherigen erbschaftsteuerlichen<br />
Regelungen bei mehreren Erben oder<br />
mehreren sonstigen Erwerbern von Todes<br />
wegen<br />
Die Erbschaftsteuerreform hat bei Erwerben von Todes<br />
wegen die Steuerbarkeit nicht geändert und damit auch bei<br />
mehreren Miterben die Verteilung des Nachlasswertes und<br />
den Zeitpunkt der Besteuerung belassen. Allerdings hat sie in<br />
den §§ 13 Abs. 4 a und b, 13 a, 13 b. 13 c ErbStG bedeutsame<br />
neue bzw. wesentlich weitergehende Steuerbefreiungen<br />
gebracht. Nur bei diesen Begünstigungen kann die Erbauseinandersetzung<br />
rückwirkend (aber zum Teil erhebliche) Auswirkungen<br />
haben.<br />
Es ist daher notwendig, die bisherigen Regelungen der Erwerbe<br />
von Todes wegen näher darzustellen. Die schon bislang<br />
geltenden Grundlagen des Erbschaftsteuerrechts gelten<br />
im Gegensatz zum Bewertungsrecht in weiten Bereichen<br />
weiter und sind zum Verständnis der neuen Steuerbegünstigungen<br />
unumgänglich.<br />
4.1. Die frei vereinbarte Erbauseinandersetzung und die<br />
Auseinandersetzung auf Grund einer (echten) Teilungsanordnung<br />
16<br />
Bislang änderte die Erbauseinandersetzung an dem Erwerb<br />
nach Erbteilen grundsätzlich nichts. Eine frei vereinbarte Teilung,<br />
zeitlich kurz nach dem Erbfall oder auch viele Jahre danach,<br />
hatte keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die schon<br />
beim Erbfall vorzunehmende Erbschaftsbesteuerung nach<br />
Erbquoten. Das galt bislang nicht nur für die günstigen Steuerwerte<br />
beim Betriebs- und luf. Vermögen und bei GmbH-<br />
Anteilen sowie beim Grundvermögen, sondern auch für das<br />
Steuerprivileg solcher betrieblichen Einheiten gem. §§ 13 a,<br />
19 a ErbStG a.F.<br />
Beispiel 3<br />
Der Erblasser E verstarb in 2006. Die Erbauseinandersetzung<br />
wird 2009 durchgeführt. Es gilt noch das bisherige<br />
Erbschaftsteuerrecht, da es auf den Zeitpunkt des Erbfalls<br />
ankommt.<br />
16) ErbStR 03 R 5 und R 51<br />
Der Nachlass besteht aus einem Mietwohngrundstück mit<br />
einem Steuerwert von 1 200 000 € (Verkehrswert<br />
1 600 000 €) und Kapitalvermögen im Wert von 800 000<br />
€. Erben sind der Sohn S und die Tochter T je zur Hälfte.<br />
In der Erbauseinandersetzung vereinbaren S u. T, dass S<br />
das Grundstück u. T das Geldvermögen erhält und S zum<br />
Wertausgleich an T 400 000 € zu zahlen hat.<br />
Als steuerbarer Erwerb durch Erbanfall im Jahr 2006 sind<br />
bei S und T jeweils die Hälfte des Steuerwerts des Nachlasses,<br />
also jeweils 1 Mio. € anzusetzen. Eine spätere Teilung<br />
des Nachlasses ändert daran (rückwirkend) nichts.<br />
Auch (echte) Teilungsanordnungen führen erbschaftsteuerlich<br />
zum Erwerb nach Erbquoten. Teilungsanordnungen sind<br />
gem. § 2048 BGB letztwillige Verfügungen, durch die der Erblasser<br />
bestimmt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.<br />
Sie haben regelmäßig keine dingliche Wirkung und verändern<br />
die Erbanteile nicht. Auch erbschaftsteuerlich ist maßgebend,<br />
dass die aus der Teilungsanordnung resultierende Verpflichtung<br />
nur schuldrechtlich zwischen den Erben wirkt und<br />
daher allein die Erbanteile maßgebend sind.<br />
Von der angeordneten Aufteilung des Nachlasses können die<br />
Miterben daher in einer Auseinandersetzungsvereinbarung<br />
abweichen. Deshalb ändert auch in diesem Fall nach der<br />
Rechtsprechung und Finanzverwaltung die nachträglich<br />
nach Maßgabe der Anordnung des Erblassers durchgeführte<br />
Teilung an der Besteuerung nach Erbquoten nichts.<br />
Beispiel 4<br />
Sachverhalt wie im Beispiel 1. In seinem Testament hat<br />
zwar E bestimmt, dass S und T Erben je zur Hälfte sind, jedoch<br />
soll S das Grundstück und T das Geldvermögen erhalten;<br />
zum Ausgleich soll S an T 400 000 € zahlen.<br />
Auch hier wurde der Steuerwert des Nachlasses S und T<br />
je zur Hälfte zugerechnet.<br />
Von der erbschaftsteuerlichen Behandlung der reinen Teilungsanordnungen<br />
ist die Behandlung von Anordnungen des<br />
Erblassers zu trennen, die eine Teilungsanordnung mit einer<br />
Erbquotenbestimmung verbinden. Nach diesen abweichenden<br />
Erbquoten richtet sich dann der Anteil des Miterben am<br />
Nachlass.<br />
Steuerlich beachtlich sind daher auch Teilungsanordnungen,<br />
die zu einer genaueren Eingrenzung der Erbquoten führen.<br />
Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände oder<br />
auch wirtschaftliche Einheiten verschiedenen Beteiligten zugewiesen,<br />
so kann darin entgegen der Auslegungsregel des<br />
§ 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung liegen, vor allem<br />
dann, wenn die auf diese Weise verteilten Gegenstände den<br />
Nachlass weitgehend erschöpfen oder doch zZ. der Testamentserrichtung<br />
das wesentliche Erblasservermögen darstellen<br />
und wenn kein Wertausgleich zwischen den Erben<br />
vorgesehen ist. In einem solchen Fall bestimmen sich die<br />
Erbquoten idR. nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der<br />
zugewendeten Gegenstände zueinander.<br />
Liegen allerdings nach Auslegung der letztwilligen Verfügung<br />
die Erbquoten fest oder sind sie gar ausdrücklich bestimmt,<br />
so ist der über den Erbanteil hinausgehende Vermögensvorteil<br />
als Vorausvermächtnis zu qualifizieren, was häufig der<br />
Fall sein wird.<br />
Schon das Nachlassgericht wird bei der Erbscheinserteilung<br />
eine erbteilsverschiebende Anordnung bzw. ein Vorausvermächtnis<br />
nur dann annehmen, wenn die letztwillig angeordnete<br />
Verteilung des Nachlasses ohne Ausgleichszahlungen<br />
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