BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
des Mitunternehmers, sofern die Tätigkeit der Komplementär-GmbH<br />
– wie in der Regel – sich im Wesentlichen auf die<br />
Geschäftsführung der KG beschränkt. Umstritten ist aber, ob<br />
und in welchen Fällen die Beteiligung an der Komplementär-<br />
GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage des KG-Anteils<br />
darstellt. Die GmbH-Beteiligung müsste in diesem Fall auf<br />
den Beschenkten mit übertragen werden, damit die Schenkung<br />
des Betriebs bei der Einkommensteuer nach § 6 Abs.3<br />
EStG zu Buchwerten und schenkungsteuerlich mit den Steuerverschonungen<br />
nach §§ 13 a, 13 b, 19a ErbStG erfolgen<br />
könnte. Nach der oben aufgeführten Entscheidung des BFH<br />
vom 25.11.2009 (BStBl <strong>2010</strong> II S.471 ) ist die Beteiligung an<br />
der Komplementär – GmbH dann (bei der Einbringung in eine<br />
Kapitalgesellschaft ) keine wesentliche Grundlage, wenn sie<br />
dem Kommanditisten keine Rechtsmacht zur Durchsetzung<br />
seines geschäftlichen Betätigungswillens in Fällen der laufenden<br />
Geschäftsführung vermittelt. Auch in Erbfällen sollten<br />
bei Anteilen an Personengesellschaften nicht nur die wesentlichen<br />
Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens,<br />
sondern auch die des SBV I und II nicht dem Betriebserben<br />
entzogen und Dritten vermacht werden<br />
Da es nicht sinnvoll wäre, die Grundstücke, Erbbaurechte<br />
und Bauten des SBV wegen ihrer Vermietung oder unentgeltlichen<br />
Überlassung an die Personengesellschaft zum schädlichen<br />
Verwaltungsvermögen zu rechnen, obwohl sie an sich<br />
begünstigt sind, nimmt sie § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Lit. a<br />
ErbStG n. F. von dieser Zurechnung aus. Sie gehören daher<br />
zum begünstigten Produktivvermögen.<br />
Beispiel 15<br />
Zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten A<br />
gehört ein Grundstück mit Hallen, das er an seine B-KG<br />
vermietet hat, die es zur Produktion von Waren nutzt. Das<br />
Grundstück ist im Rahmen seine Anteils an der Personengesellschaft<br />
(bzw. im Rahmen seines Mitunternehmeranteils)<br />
ebenfalls nach §§ 13 a, b ErbStG begünstigt. Dieses<br />
Betriebsgrundstück, das A gehört, ist trotz Nutzungsüberlassung<br />
an einen zivilrechtlich Dritten als Grundstück, das<br />
zum SBV des A gehört, nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />
zu rechnen.<br />
Nach dem ErbSt – Erlaß Abschn. 20 Abs. 3 (BStBl I 09, 731)<br />
ist die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften<br />
– wie bisher - auch dann begünstigt, wenn der Steuerpflichtige<br />
neben dem Gesellschaftsanteil sein Sonderbetriebsvermögen<br />
quotal gleich, unterquotal, überquotal oder auch gar<br />
nicht mit überträgt. Sofern er aber wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
seines Sonderbetriebsvermögens nicht oder zu<br />
einem geringeren Prozentsatz übergibt, müssen diese weiterhin<br />
zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft<br />
gehören. Der Schenker muss also weiterhin Gesellschafter<br />
der Personengesellschaft bleiben.<br />
Beispiel 16<br />
Der Kommanditist S ist an der X GmbH und Co KG zu<br />
50 v. H. beteiligt, an die er ein größeres Hallengrundstück<br />
zu Produktionszwecken vermietet hat. Die GmbH ist am<br />
KG-Vermögen nicht beteiligt. In 2009 schenkt er die Hälfte<br />
seines KG-Anteils (also 25 %) seinem Sohn B und<br />
gleichzeitig zusätzlich<br />
a) quotal gleich die Hälfte des Hallengrundstücks,<br />
b) überquotal das ganze Hallengrundstück,<br />
c) unterquotal nur ein Viertel des Hallengrundstücks.<br />
Nach Ansicht der Finanzverwaltung, ist in allen Schenkungsfällen<br />
die freigebige Zuwendung an den Sohn gem.<br />
§§ 13 a, b ErbStG n.F. in vollem Umfang (also einschließlich<br />
der Schenkungen des Grundstücks) steuerbegünstigt.<br />
Auf Erwerbe von Todes wegen kann aber diese Regelung zumindest<br />
nicht direkt sondern höchstens analog angewandt<br />
werden. Der Erblasser kann kein Sonderbetriebsvermögen<br />
zurückbehalten und das Vermögen geht in Erbfällen grundsätzlich<br />
nicht durch Übertragungen, sondern kraft Gesetzes<br />
über. Offen ist aber die Frage, ob die Finanzverwaltung die<br />
Begünstigung auch in den Fällen gewährt, in denen der Erblasser<br />
seinen Anteil aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel<br />
allen Erben vererbt, aber das Sonderbetriebsvermögen<br />
mit einer wesentlichen Betriebsgrundlage nur einem,<br />
mehreren Erben oder auch Dritten vermacht, aber nicht allen<br />
Erben.<br />
Beispiel 17<br />
a) E stirbt 2009. Zum Nachlass gehört ein Kommanditanteil<br />
an der X – GmbH u. Co KG und Grundvermögen, wozu<br />
auch ein Fabrikationsgebäude gehört, das E an die X –<br />
GmbH u. Co vermietet hat das und für den Betrieb der KG<br />
eine wesentliche Grundlage darstellt. Erben sind sein<br />
Sohn S und seine Tochter T je zur Hälfte. S wird aufgrund<br />
einer qualifizierten Nachfolgeklausel Gesellschafter der<br />
GmbH u. Co KG. T hat E das Fabrikationsgebäude vermacht.<br />
Entsprechend den obigen Ausführungen ist zweifelhaft,<br />
ob der Erwerb des S überhaupt begünstigt ist oder ob erst<br />
mit der Erfüllung des Vermächtnisses eine spätere schädliche<br />
Verfügung vorliegt. Das Vermächtnis der T ist auf<br />
jeden Fall nicht begünstigt, da sie nur ein einzelnes Wirtschaftsgut<br />
erhält.<br />
b) Sachverhalt wie Beisp. a). Jedoch werden beide<br />
Kinder gem. § 177 HGB als Erben Gesellschafter der<br />
X -GmbH u. Co. KG.<br />
Auch T wird in diesem Fall Gesellschafterin und damit Mitunternehmerin.<br />
Das Fabrikationsgebäude gehört jetzt<br />
zum Sonderbetriebsvermögen der T und ist damit weiterhin<br />
Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft.<br />
M.E. sollte die Finanzverwaltung auch solche Erwerbe von<br />
Todes wegen begünstigen.<br />
Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Finanzverwaltung<br />
die Begünstigung von Schenkungen an Anteilen an Personengesellschaften<br />
ohne volle oder nur teilweise Mitübertragung<br />
von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen nicht<br />
unmittelbar aus dem Gesetz ableiten kann. Sie wendet vielmehr<br />
die Vorschrift des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG analog an. Nach<br />
dieser Bestimmung müssen bei unentgeltlichen Übertragungen<br />
die (ganzen) Betriebe, Teilbetriebe oder Anteile eines Mitunternehmers<br />
mit allen wesentlichen Grundlagen übergehen,<br />
damit die Buchwerte fortgeführt werden können (müssen)<br />
und die stillen Reserven nicht zu versteuern sind. Ausnahmsweise<br />
ist aber der Zurückbehalt von solchen Grundlagen des<br />
Sonderbetriebsvermögens nicht schädlich, wenn der Schenker<br />
weiterhin Gesellschafter bleibt und der Erwerber den<br />
übernommenen Mitunternehmeranteil mindestens 5 Jahre<br />
nicht veräußert oder aufgibt .Das letzte Erfordernis ist mit<br />
der regelmäßigen Behaltensfrist identisch u. führt daher zu<br />
keinen Problemen. Es wäre wünschenswert, wenn der<br />
Gesetzgeber diese Gesetzeslücke schnell schließen würde.<br />
Begünstigt ist nach wie vor die Aufnahme natürlicher<br />
Personen in ein gewerbliches oder freiberufliches Einzelunternehmen.<br />
Das gilt auch, wenn Beteiligungen an Personengesellschaften<br />
nur teilweise übertragen werden.<br />
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