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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

des Mitunternehmers, sofern die Tätigkeit der Komplementär-GmbH<br />

– wie in der Regel – sich im Wesentlichen auf die<br />

Geschäftsführung der KG beschränkt. Umstritten ist aber, ob<br />

und in welchen Fällen die Beteiligung an der Komplementär-<br />

GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage des KG-Anteils<br />

darstellt. Die GmbH-Beteiligung müsste in diesem Fall auf<br />

den Beschenkten mit übertragen werden, damit die Schenkung<br />

des Betriebs bei der Einkommensteuer nach § 6 Abs.3<br />

EStG zu Buchwerten und schenkungsteuerlich mit den Steuerverschonungen<br />

nach §§ 13 a, 13 b, 19a ErbStG erfolgen<br />

könnte. Nach der oben aufgeführten Entscheidung des BFH<br />

vom 25.11.2009 (BStBl <strong>2010</strong> II S.471 ) ist die Beteiligung an<br />

der Komplementär – GmbH dann (bei der Einbringung in eine<br />

Kapitalgesellschaft ) keine wesentliche Grundlage, wenn sie<br />

dem Kommanditisten keine Rechtsmacht zur Durchsetzung<br />

seines geschäftlichen Betätigungswillens in Fällen der laufenden<br />

Geschäftsführung vermittelt. Auch in Erbfällen sollten<br />

bei Anteilen an Personengesellschaften nicht nur die wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens,<br />

sondern auch die des SBV I und II nicht dem Betriebserben<br />

entzogen und Dritten vermacht werden<br />

Da es nicht sinnvoll wäre, die Grundstücke, Erbbaurechte<br />

und Bauten des SBV wegen ihrer Vermietung oder unentgeltlichen<br />

Überlassung an die Personengesellschaft zum schädlichen<br />

Verwaltungsvermögen zu rechnen, obwohl sie an sich<br />

begünstigt sind, nimmt sie § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Lit. a<br />

ErbStG n. F. von dieser Zurechnung aus. Sie gehören daher<br />

zum begünstigten Produktivvermögen.<br />

Beispiel 15<br />

Zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten A<br />

gehört ein Grundstück mit Hallen, das er an seine B-KG<br />

vermietet hat, die es zur Produktion von Waren nutzt. Das<br />

Grundstück ist im Rahmen seine Anteils an der Personengesellschaft<br />

(bzw. im Rahmen seines Mitunternehmeranteils)<br />

ebenfalls nach §§ 13 a, b ErbStG begünstigt. Dieses<br />

Betriebsgrundstück, das A gehört, ist trotz Nutzungsüberlassung<br />

an einen zivilrechtlich Dritten als Grundstück, das<br />

zum SBV des A gehört, nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />

zu rechnen.<br />

Nach dem ErbSt – Erlaß Abschn. 20 Abs. 3 (BStBl I 09, 731)<br />

ist die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften<br />

– wie bisher - auch dann begünstigt, wenn der Steuerpflichtige<br />

neben dem Gesellschaftsanteil sein Sonderbetriebsvermögen<br />

quotal gleich, unterquotal, überquotal oder auch gar<br />

nicht mit überträgt. Sofern er aber wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

seines Sonderbetriebsvermögens nicht oder zu<br />

einem geringeren Prozentsatz übergibt, müssen diese weiterhin<br />

zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft<br />

gehören. Der Schenker muss also weiterhin Gesellschafter<br />

der Personengesellschaft bleiben.<br />

Beispiel 16<br />

Der Kommanditist S ist an der X GmbH und Co KG zu<br />

50 v. H. beteiligt, an die er ein größeres Hallengrundstück<br />

zu Produktionszwecken vermietet hat. Die GmbH ist am<br />

KG-Vermögen nicht beteiligt. In 2009 schenkt er die Hälfte<br />

seines KG-Anteils (also 25 %) seinem Sohn B und<br />

gleichzeitig zusätzlich<br />

a) quotal gleich die Hälfte des Hallengrundstücks,<br />

b) überquotal das ganze Hallengrundstück,<br />

c) unterquotal nur ein Viertel des Hallengrundstücks.<br />

Nach Ansicht der Finanzverwaltung, ist in allen Schenkungsfällen<br />

die freigebige Zuwendung an den Sohn gem.<br />

§§ 13 a, b ErbStG n.F. in vollem Umfang (also einschließlich<br />

der Schenkungen des Grundstücks) steuerbegünstigt.<br />

Auf Erwerbe von Todes wegen kann aber diese Regelung zumindest<br />

nicht direkt sondern höchstens analog angewandt<br />

werden. Der Erblasser kann kein Sonderbetriebsvermögen<br />

zurückbehalten und das Vermögen geht in Erbfällen grundsätzlich<br />

nicht durch Übertragungen, sondern kraft Gesetzes<br />

über. Offen ist aber die Frage, ob die Finanzverwaltung die<br />

Begünstigung auch in den Fällen gewährt, in denen der Erblasser<br />

seinen Anteil aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel<br />

allen Erben vererbt, aber das Sonderbetriebsvermögen<br />

mit einer wesentlichen Betriebsgrundlage nur einem,<br />

mehreren Erben oder auch Dritten vermacht, aber nicht allen<br />

Erben.<br />

Beispiel 17<br />

a) E stirbt 2009. Zum Nachlass gehört ein Kommanditanteil<br />

an der X – GmbH u. Co KG und Grundvermögen, wozu<br />

auch ein Fabrikationsgebäude gehört, das E an die X –<br />

GmbH u. Co vermietet hat das und für den Betrieb der KG<br />

eine wesentliche Grundlage darstellt. Erben sind sein<br />

Sohn S und seine Tochter T je zur Hälfte. S wird aufgrund<br />

einer qualifizierten Nachfolgeklausel Gesellschafter der<br />

GmbH u. Co KG. T hat E das Fabrikationsgebäude vermacht.<br />

Entsprechend den obigen Ausführungen ist zweifelhaft,<br />

ob der Erwerb des S überhaupt begünstigt ist oder ob erst<br />

mit der Erfüllung des Vermächtnisses eine spätere schädliche<br />

Verfügung vorliegt. Das Vermächtnis der T ist auf<br />

jeden Fall nicht begünstigt, da sie nur ein einzelnes Wirtschaftsgut<br />

erhält.<br />

b) Sachverhalt wie Beisp. a). Jedoch werden beide<br />

Kinder gem. § 177 HGB als Erben Gesellschafter der<br />

X -GmbH u. Co. KG.<br />

Auch T wird in diesem Fall Gesellschafterin und damit Mitunternehmerin.<br />

Das Fabrikationsgebäude gehört jetzt<br />

zum Sonderbetriebsvermögen der T und ist damit weiterhin<br />

Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft.<br />

M.E. sollte die Finanzverwaltung auch solche Erwerbe von<br />

Todes wegen begünstigen.<br />

Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Finanzverwaltung<br />

die Begünstigung von Schenkungen an Anteilen an Personengesellschaften<br />

ohne volle oder nur teilweise Mitübertragung<br />

von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen nicht<br />

unmittelbar aus dem Gesetz ableiten kann. Sie wendet vielmehr<br />

die Vorschrift des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG analog an. Nach<br />

dieser Bestimmung müssen bei unentgeltlichen Übertragungen<br />

die (ganzen) Betriebe, Teilbetriebe oder Anteile eines Mitunternehmers<br />

mit allen wesentlichen Grundlagen übergehen,<br />

damit die Buchwerte fortgeführt werden können (müssen)<br />

und die stillen Reserven nicht zu versteuern sind. Ausnahmsweise<br />

ist aber der Zurückbehalt von solchen Grundlagen des<br />

Sonderbetriebsvermögens nicht schädlich, wenn der Schenker<br />

weiterhin Gesellschafter bleibt und der Erwerber den<br />

übernommenen Mitunternehmeranteil mindestens 5 Jahre<br />

nicht veräußert oder aufgibt .Das letzte Erfordernis ist mit<br />

der regelmäßigen Behaltensfrist identisch u. führt daher zu<br />

keinen Problemen. Es wäre wünschenswert, wenn der<br />

Gesetzgeber diese Gesetzeslücke schnell schließen würde.<br />

Begünstigt ist nach wie vor die Aufnahme natürlicher<br />

Personen in ein gewerbliches oder freiberufliches Einzelunternehmen.<br />

Das gilt auch, wenn Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

nur teilweise übertragen werden.<br />

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