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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

Nr. l Satz 2 Lit. a ErbStG n.. F. nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />

sondern zum Produktivvermögen gerechnet,<br />

da die Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />

erfolgt.<br />

Wichtig ist m.E., dass bei Schenkungen des beherrschenden<br />

Unternehmens auch dann die Begünstigung nach §§ 13 a u.<br />

b ErbStG n. F. verloren geht, wenn zwar alle wesentlichen Betriebsgrundlagen<br />

des Einzelunternehmens oder der Beteiligung<br />

an der Personengesellschaft mit übertragen werden,<br />

aber nicht die Anteile an der Kapitalgesellschaft bzw. nicht<br />

in genügendem Umfang, so dass die personelle und/oder<br />

sachliche Verflechtung nicht mehr gegeben ist. Damit ist das<br />

geschenkte Vermögen beim Erwerber nicht mehr ertragsteuerliches<br />

und erbschaftsteuerliches Betriebsvermögen und<br />

deshalb nicht mehr begünstigt. Der Wegfall des Tatbestands<br />

der Betriebsaufspaltung führt nach der ständigen Rechtsprechung<br />

des BFH sowohl bei personeller wie auch sachlicher<br />

Entflechtung ertragsteuerlich grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe<br />

gem. § l6 Abs. 3 EStG des Besitzunternehmens<br />

mit voller Gewinnrealisierung einschließlich der Anteile<br />

an der Betriebs-Kapitalgesellschaft . Der Gewinn ist dann<br />

zwar nach §§ 16 Abs.3, 34 EStG begünstigt. Dies ist aber nur<br />

dann bedeutsam, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr<br />

vollendet hat oder berufsunfähig ist.<br />

In Erbfällen wird beim einheitlichen Übergang des Vermögens<br />

der Besitzgesellschaft in der Form des Einzelunternehmens<br />

oder als Beteiligung an einer Personalgesellschaft<br />

und der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf den oder die<br />

Erben die Betriebsaufspaltung fortgeführt. Die Erben erlangen<br />

daher den Betrieb oder Mitunternehmeranteil weiterhin<br />

als ganze wirtschaftliche Einheiten und als gewerbliches Betriebsvermögen<br />

und damit begünstigt. Vermacht aber der Erblasser<br />

die Anteile an der Kapitalgesellschaft Dritten, die<br />

nicht Erben sind, treten die vorgenanten schädlichen Folgen<br />

schon beim Erbfall ein, spätestens aber mit der Erfüllung dieses<br />

Sachvermächtnisses.<br />

Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ist – wie<br />

schon bisher bei § 13 a ErbStG a.F. – grundsätzlich nicht begünstigt.<br />

Wie vorstehend ausgeführt, ist dies der Fall, wenn<br />

der Schenker wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält<br />

oder Dritten überträgt. Schädlich ist schon der Zurückbehalt<br />

eines funktional wichtigen Gegenstandes. Der Schenker<br />

übergibt dann nur einzelne Wirtschaftsgüter und keine<br />

ganze Betriebseinheit. Einzelne Wirtschaftsgüter können<br />

ausnahmsweise dann begünstigt übertragen werden, wenn<br />

diese zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />

gehören und zusammen mit dem Geschäftsanteil übertragen<br />

werden.<br />

Wie oben näher dargestellt hat jedoch der I. Senat des BFH<br />

am 25.11.2009 (BStBl II <strong>2010</strong>, S.471) entschieden, dass eine<br />

Ausgliederung eines betriebswesentlichen Grundstücks aus<br />

dem SBV einer Personengesellschaft in eine andere GmbH u.<br />

Co KG des Gesellschafters, die nach § 6 Abs.5 EStG zu<br />

Buchwerten zu geschehen hat, kurz vor der Schenkung seines<br />

Mitunternehmeranteils für die nachfolgende Schenkung<br />

des Anteils nicht zum Wegfall der Buchwertfortführung nach<br />

§ 6 Abs. 3 EStG führe. Diese Entscheidung ist schon innerhalb<br />

des BFH umstritten Es ist zudem völlig offen, welche<br />

Auswirkungen dieses Urteil auf die Steuerverschonung nach<br />

den §§ 13 a u. 13 b ErbStG hat.<br />

Ich darf noch darauf hinweisen, dass ertragsteuerlich die<br />

Schenkung einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter grundsätzlich<br />

eine voll steuerpflichtige Entnahme darstellt. Die<br />

Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen<br />

Betrieben desselben Steuerpflichtigen ist aber gem.<br />

§ 6 Abs. 5 S. l u. 2 EStG steuerfrei, da kein Rechtsträgerwechsel<br />

stattfindet. Jedoch können, was für Schenkungen bedeutsam<br />

ist, neuerdings einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter<br />

bzw. Quoten am Gesamthandsvermögern im Rahmen<br />

von Mitunternehmerschaften auf andere Mitunternehmer<br />

zum Buchwert unentgeltlich übertragen werden, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG vorliegen. Allerdings<br />

muss dann der Erwerber gewisse Behaltensfristen einhalten.<br />

Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu<br />

einem Betrieb gehören, ist unabhängig von einer Mindestbeteiligung<br />

des Erblassers oder Schenkers begünstigt. Allerdings<br />

erhöhen diese Anteile die Quote des Verwaltungsvermögens,<br />

wenn der Erblasser oder Schenker als Träger des<br />

Betriebsvermögens nur mit 25 % oder weniger am Nennkapital<br />

der Gesellschaft unmittelbar beteiligt war. Durch entsprechende<br />

Poolvereinbarung des Erblassers oder Schenkers<br />

rechnen auch kleinere Anteile nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen.<br />

Eine Beteiligung von mehr als 25 % ist<br />

darüber hinaus auch außerhalb des Betriebsvermögens begünstigt<br />

und zählt daher schon deshalb zum Produktivvermögen.<br />

Als Folge der EUGH – Rechtsprechung ist jetzt auch<br />

ausländisches Betriebsvermögen dem Grunde nach erbschaftsteuerlich<br />

begünstigt, das der Betriebstätte in einem<br />

Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient ( § 13<br />

b Abs. l Nr. 2 ErbStG n. F.) .Damit ist die Übertragung direkt<br />

gehaltener Anteile an EU – oder EWR-Personengesellschaften<br />

oder Einzelunternehmen grundsätzlich steuerbefreit.<br />

Nicht begünstigt ist aber der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens<br />

in Drittstaaten.<br />

Wird lediglich ein Nießbrauch an einer betrieblichen Einheit<br />

dem Beschenkten zugewandt. oder einem Vermächtnisnehmer<br />

ein Nießbrauch an einem Betrieb eingeräumt, so kommt<br />

hier eine Begünstigung nach §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG nicht<br />

in Betracht. Bei diesen Erwerbsgegenständen handelt es<br />

sich um nicht begünstigtes Betriebsvermögen.<br />

7.2.2. Die Steuerbegünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

38<br />

Dem Grunde nach begünstigt ist die Übertragung direkt gehaltener<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften ( z.B. GmbH, AG,<br />

KGaA), die einerseits im Übertragungszeitpunkt ihren Sitz<br />

oder Ort der Geschäftsleitung im Inland oder in der EU/EWR<br />

haben, und andererseits bei denen der Schenker oder Erblasser<br />

im Zeitpunkt der Besteuerung zu mehr als 25 % unmittelbar<br />

beteiligt war (Mindestbeteiligung) (§ 13 b Abs.. l Nr.<br />

3 ErbStG n. F.). Die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in<br />

Drittländern sind nicht begünstigt. Auch in diesen Fällen ist<br />

zu beachten, dass der ganze Vermögensanfall wegen unbeschränkter<br />

Steuerpflicht nach § 2 ErbStG der deutschen Besteuerung<br />

unterliegt, auch wenn das Vermögen sich in einem<br />

Drittland befindet. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt nach<br />

dieser Vorschrift vor, wenn entweder der Erblasser oder der<br />

Erbe Inländereigenschaft hat. Mit wenigen Ländern hat zwar<br />

die Bundesrepublik bilaterale Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Fehlt es an einem<br />

38 ErbSt.-Erl. Abschn. 21 (BStBl. I 09, 732), Jordan in<br />

Völkers/Weinmann/Jordan, Erbschaft und Schenkungsteuer 3. Aufl.<br />

2009, S. 55 ff., Zipfel, Ernst und Young GmbH / BDI, Rz. 440 ff.<br />

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