BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
Nr. l Satz 2 Lit. a ErbStG n.. F. nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen<br />
sondern zum Produktivvermögen gerechnet,<br />
da die Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
erfolgt.<br />
Wichtig ist m.E., dass bei Schenkungen des beherrschenden<br />
Unternehmens auch dann die Begünstigung nach §§ 13 a u.<br />
b ErbStG n. F. verloren geht, wenn zwar alle wesentlichen Betriebsgrundlagen<br />
des Einzelunternehmens oder der Beteiligung<br />
an der Personengesellschaft mit übertragen werden,<br />
aber nicht die Anteile an der Kapitalgesellschaft bzw. nicht<br />
in genügendem Umfang, so dass die personelle und/oder<br />
sachliche Verflechtung nicht mehr gegeben ist. Damit ist das<br />
geschenkte Vermögen beim Erwerber nicht mehr ertragsteuerliches<br />
und erbschaftsteuerliches Betriebsvermögen und<br />
deshalb nicht mehr begünstigt. Der Wegfall des Tatbestands<br />
der Betriebsaufspaltung führt nach der ständigen Rechtsprechung<br />
des BFH sowohl bei personeller wie auch sachlicher<br />
Entflechtung ertragsteuerlich grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe<br />
gem. § l6 Abs. 3 EStG des Besitzunternehmens<br />
mit voller Gewinnrealisierung einschließlich der Anteile<br />
an der Betriebs-Kapitalgesellschaft . Der Gewinn ist dann<br />
zwar nach §§ 16 Abs.3, 34 EStG begünstigt. Dies ist aber nur<br />
dann bedeutsam, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr<br />
vollendet hat oder berufsunfähig ist.<br />
In Erbfällen wird beim einheitlichen Übergang des Vermögens<br />
der Besitzgesellschaft in der Form des Einzelunternehmens<br />
oder als Beteiligung an einer Personalgesellschaft<br />
und der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf den oder die<br />
Erben die Betriebsaufspaltung fortgeführt. Die Erben erlangen<br />
daher den Betrieb oder Mitunternehmeranteil weiterhin<br />
als ganze wirtschaftliche Einheiten und als gewerbliches Betriebsvermögen<br />
und damit begünstigt. Vermacht aber der Erblasser<br />
die Anteile an der Kapitalgesellschaft Dritten, die<br />
nicht Erben sind, treten die vorgenanten schädlichen Folgen<br />
schon beim Erbfall ein, spätestens aber mit der Erfüllung dieses<br />
Sachvermächtnisses.<br />
Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ist – wie<br />
schon bisher bei § 13 a ErbStG a.F. – grundsätzlich nicht begünstigt.<br />
Wie vorstehend ausgeführt, ist dies der Fall, wenn<br />
der Schenker wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält<br />
oder Dritten überträgt. Schädlich ist schon der Zurückbehalt<br />
eines funktional wichtigen Gegenstandes. Der Schenker<br />
übergibt dann nur einzelne Wirtschaftsgüter und keine<br />
ganze Betriebseinheit. Einzelne Wirtschaftsgüter können<br />
ausnahmsweise dann begünstigt übertragen werden, wenn<br />
diese zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers<br />
gehören und zusammen mit dem Geschäftsanteil übertragen<br />
werden.<br />
Wie oben näher dargestellt hat jedoch der I. Senat des BFH<br />
am 25.11.2009 (BStBl II <strong>2010</strong>, S.471) entschieden, dass eine<br />
Ausgliederung eines betriebswesentlichen Grundstücks aus<br />
dem SBV einer Personengesellschaft in eine andere GmbH u.<br />
Co KG des Gesellschafters, die nach § 6 Abs.5 EStG zu<br />
Buchwerten zu geschehen hat, kurz vor der Schenkung seines<br />
Mitunternehmeranteils für die nachfolgende Schenkung<br />
des Anteils nicht zum Wegfall der Buchwertfortführung nach<br />
§ 6 Abs. 3 EStG führe. Diese Entscheidung ist schon innerhalb<br />
des BFH umstritten Es ist zudem völlig offen, welche<br />
Auswirkungen dieses Urteil auf die Steuerverschonung nach<br />
den §§ 13 a u. 13 b ErbStG hat.<br />
Ich darf noch darauf hinweisen, dass ertragsteuerlich die<br />
Schenkung einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter grundsätzlich<br />
eine voll steuerpflichtige Entnahme darstellt. Die<br />
Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen<br />
Betrieben desselben Steuerpflichtigen ist aber gem.<br />
§ 6 Abs. 5 S. l u. 2 EStG steuerfrei, da kein Rechtsträgerwechsel<br />
stattfindet. Jedoch können, was für Schenkungen bedeutsam<br />
ist, neuerdings einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter<br />
bzw. Quoten am Gesamthandsvermögern im Rahmen<br />
von Mitunternehmerschaften auf andere Mitunternehmer<br />
zum Buchwert unentgeltlich übertragen werden, wenn die<br />
Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG vorliegen. Allerdings<br />
muss dann der Erwerber gewisse Behaltensfristen einhalten.<br />
Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu<br />
einem Betrieb gehören, ist unabhängig von einer Mindestbeteiligung<br />
des Erblassers oder Schenkers begünstigt. Allerdings<br />
erhöhen diese Anteile die Quote des Verwaltungsvermögens,<br />
wenn der Erblasser oder Schenker als Träger des<br />
Betriebsvermögens nur mit 25 % oder weniger am Nennkapital<br />
der Gesellschaft unmittelbar beteiligt war. Durch entsprechende<br />
Poolvereinbarung des Erblassers oder Schenkers<br />
rechnen auch kleinere Anteile nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen.<br />
Eine Beteiligung von mehr als 25 % ist<br />
darüber hinaus auch außerhalb des Betriebsvermögens begünstigt<br />
und zählt daher schon deshalb zum Produktivvermögen.<br />
Als Folge der EUGH – Rechtsprechung ist jetzt auch<br />
ausländisches Betriebsvermögen dem Grunde nach erbschaftsteuerlich<br />
begünstigt, das der Betriebstätte in einem<br />
Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient ( § 13<br />
b Abs. l Nr. 2 ErbStG n. F.) .Damit ist die Übertragung direkt<br />
gehaltener Anteile an EU – oder EWR-Personengesellschaften<br />
oder Einzelunternehmen grundsätzlich steuerbefreit.<br />
Nicht begünstigt ist aber der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens<br />
in Drittstaaten.<br />
Wird lediglich ein Nießbrauch an einer betrieblichen Einheit<br />
dem Beschenkten zugewandt. oder einem Vermächtnisnehmer<br />
ein Nießbrauch an einem Betrieb eingeräumt, so kommt<br />
hier eine Begünstigung nach §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG nicht<br />
in Betracht. Bei diesen Erwerbsgegenständen handelt es<br />
sich um nicht begünstigtes Betriebsvermögen.<br />
7.2.2. Die Steuerbegünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
38<br />
Dem Grunde nach begünstigt ist die Übertragung direkt gehaltener<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften ( z.B. GmbH, AG,<br />
KGaA), die einerseits im Übertragungszeitpunkt ihren Sitz<br />
oder Ort der Geschäftsleitung im Inland oder in der EU/EWR<br />
haben, und andererseits bei denen der Schenker oder Erblasser<br />
im Zeitpunkt der Besteuerung zu mehr als 25 % unmittelbar<br />
beteiligt war (Mindestbeteiligung) (§ 13 b Abs.. l Nr.<br />
3 ErbStG n. F.). Die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in<br />
Drittländern sind nicht begünstigt. Auch in diesen Fällen ist<br />
zu beachten, dass der ganze Vermögensanfall wegen unbeschränkter<br />
Steuerpflicht nach § 2 ErbStG der deutschen Besteuerung<br />
unterliegt, auch wenn das Vermögen sich in einem<br />
Drittland befindet. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt nach<br />
dieser Vorschrift vor, wenn entweder der Erblasser oder der<br />
Erbe Inländereigenschaft hat. Mit wenigen Ländern hat zwar<br />
die Bundesrepublik bilaterale Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Fehlt es an einem<br />
38 ErbSt.-Erl. Abschn. 21 (BStBl. I 09, 732), Jordan in<br />
Völkers/Weinmann/Jordan, Erbschaft und Schenkungsteuer 3. Aufl.<br />
2009, S. 55 ff., Zipfel, Ernst und Young GmbH / BDI, Rz. 440 ff.<br />
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