BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.
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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />
nämlich auch dann, wenn sie ihrerseits den Verwaltungsvermögenstest<br />
nicht besteht, auch wenn die Beteiligung mehr<br />
als 25 % beträgt. Damit rechnen die im Unternehmensvermögen<br />
gehaltenen Anteile an einer Tochterkapitalgesellschaft<br />
zum Produktivvermögen, wenn<br />
a) die unmittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt und<br />
b) die Tochtergesellschaft ihrerseits den Verwaltungsvermögenstest<br />
mit mindestens 50 % Produktivvermögen erfüllt.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt auch bei der<br />
Optionsverschonung zu 100 %, dass die Tochterkapitalgesellschaft<br />
nicht mehr als 50% Verwaltungsvermögen hat.<br />
Es ist also immer zuerst zu prüfen, ob evtl. unter Einbeziehung<br />
der Poolvereinbarung die Grenze von mehr als 25 %<br />
unmittelbare Beteiligung erreicht ist; und dann in einem zweiten<br />
Schritt, ob das Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft<br />
nicht mehr als 50 % ihres gemeinen Wertes ausmacht.<br />
Werden beide Tests bestanden, rechnet das gesamte anteilige<br />
Vermögen zum Produktivvermögen. Es gilt auch hier der<br />
Grundsatz alles oder nichts. Je nachdem, kann dies für das<br />
Mutterunternehmen vor- oder nachteilhaft sein. Dies gilt auch<br />
für eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Es spielt<br />
keine Rolle, dass die Beteiligung in Wertpapieren verbrieft ist.<br />
Für die Zuordnung der Beteiligungen zum Verwaltungsvermögen<br />
ist es unerheblich, ob die Tochterkapitalgesellschaft<br />
in Inland, im EU/EWR – Raum oder sogar in einem Drittland<br />
(Ausland) ansässig ist.<br />
Von dem Erfordernis der Mindestbeteiligungsgrenze sind die<br />
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die Versicherungsunternehmen<br />
ausgenommen. Es gehört zu ihrer<br />
Hauptgeschäftstätigkeit, eine Vielzahl solcher Beteiligungen<br />
(im Streubesitz) zu halten.<br />
Nach dem jetzt im Juli <strong>2010</strong> vorliegenden Regierungsentwurf<br />
zum Jahressteuergesetz (JStG) <strong>2010</strong> soll bei der Inanspruchnahme<br />
der Optionsverschonung die 10 % - Grenze für das<br />
Verwaltungsvermögen nicht nur auf der Ebene der Spitzeneinheit,<br />
sondern auch bei allen nachgeordneten Gesellschaften<br />
maßgebend sein (§ 13 a Abs. 8 Nr. 3 ErStG - E).<br />
Bei Personengesellschaften werden häufig Beteiligungen an<br />
Kapitalgesellschaften sowohl im Gesamthands- als auch im<br />
Sonderbetriebsvermögen gehalten. Dabei sind folgende<br />
Grundsätze zu beachten:<br />
Die Gesellschafter und die Gesellschaft mit ihrem Vermögen<br />
zur gesamten Hand sind gesellschaftsrechtlich verschiedene<br />
Rechtsträger. Das Gesetz verlangt für die Mindestbeteiligung<br />
von mehr als 25 % eine unmittelbare Beteiligung am Rechtsträger.<br />
Gehören daher Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft<br />
teilweise zum Gesamthandsvermögen und teilweise<br />
zum SBV, sind die Beteiligungsgrenzen sowohl für das Gesamthandvermögen<br />
als auch für jedes SBV getrennt zu prüfen<br />
und zu erfüllen. Es darf also ein im SBV gehaltener Anteil<br />
nicht mit dem der Beteiligung entsprechenden Anteil der Gesellschaft<br />
zusammengezählt werden, und ebenso nicht, die<br />
Anteile aller Gesellschafter im Rahmen ihres SBV und der Anteil<br />
der Gesellschaft. Aber auch hier kann durch eine Poolvereinbarung<br />
zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft<br />
und notfalls auch mit anderen Gesellschaftern der<br />
Tochterkapitalgesellschaft bewirkt werden, dass die Mindestbeteiligungsgrenze<br />
erreicht wird und die Anteile aller<br />
Poolmitglieder an der Tochterkapitalgesellschaft zum Produktivvermögen<br />
rechnen, sofern diese nicht mehr als 50 %<br />
Verwaltungsvermögen besitzt.<br />
Beispiel 22<br />
Kommanditist A, der zu 80 v.H. an der K GmbH u. Co KG<br />
beteiligt ist, hält direkt 20 % an der X – GmbH. Diese<br />
Beteiligung zählt ertragsteuerlich zum SBV des A bei<br />
der K- GmbH u. Co. KG . Die K- GmbH u. Co hält 30 % an<br />
der X-GmbH im Gesamthandsvermögen. Die GmbH hat<br />
im Verhältnis zu ihrem gemeinen Wert 40 % Verwaltungsvermögen<br />
Die Direktbeteiligung des A liegt unter der Mindestbeteiligungsgrenze<br />
und rechnet daher beim SBV zum Verwaltungsvermögen,<br />
obwohl die X GmbH. nur 40 v.H. Verwaltungsvermögen<br />
hat. Der Anteil der K GmbH u. Co KG liegt<br />
über der Mindestbeteiligungshöhe. Da auch das Verwaltungsvermögen<br />
der X-GmbH nur 40 % im Verhältnis zu<br />
ihrem gemeinen Wert beträgt, ist der Anteil bei der KG<br />
nicht nur zu 60 % sondern zu 100 % als Produktivvermögen<br />
zu qualifizieren.<br />
Würde das Verwaltungsvermögen der KG beim<br />
Vermögensverwaltungstest vor Hinzurechnung der<br />
30 %-Beteiligung an der GmbH 60 v.H. betragen und<br />
nach Hinzurechnung nur 40 v.H., so wäre auch der gesellschaftsrechtliche<br />
Anteil des A in Höhe von 80 % an der<br />
KG in vollem Umfang kein Verwaltungsvermögen .<br />
Hätten K und die KG zuvor eine ausreichende Poolvereinbarung<br />
getroffen, wäre auch die GmbH-Beteiligung des K<br />
in seinem SBV in Höhe von 20 % kein Verwaltungsvermögen.<br />
Zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist also der Verwaltungsvermögenstest<br />
auf jeder Stufe durchzuführen<br />
Ob die in einem Unternehmen gehaltenen Anteile an inoder<br />
ausländischen Kapitalgesellschaften zum Verwaltungsvermögen<br />
gehören, ist jeweils auf der Ebene des Tochterunternehmens<br />
zu prüfen, an dem das Unternehmen beteiligt<br />
ist.<br />
(d) Beteiligungen an Tochterpersonengesellschaften<br />
Beteiligungen an in- und ausländischen Tochterpersonengesellschaften<br />
rechnen zum Verwaltungsvermögen<br />
wenn sie ihrerseits zu mehr als 50 % des Unternehmenswerts<br />
aus Verwaltungsvermögen bestehen ( § 13 b Abs. 2<br />
Satz 2 Nr. 3 ErbStG). Entsprechend der grundsätzlichen<br />
Begünstigung von Anteilen jeglicher Beteiligungshöhe<br />
an Personengesellschaften (also auch von<br />
Minianteilen), gibt es auch bei Tochterpersonengesellschaften<br />
das Erfordernis einer Mindestbeteiligung<br />
nicht. Es ist also nur zu prüfen, ob die Tochtergesellschaft<br />
den Vermögensverwaltungstest von mehr als 50 % erfüllt.<br />
Auch bei der Optionsverschonung zu 100 % genügt<br />
grundsätzlich allein dieses Kriterium. Ebenfalls ist es<br />
nicht von Bedeutung, wo die Tochterpersonengesellschaft<br />
ansässig ist.<br />
Wie schon vorstehend erläutert, ist bei Unternehmensgruppen<br />
zur Durchführung des Verwaltungsvermögenstests eine<br />
mehrstufige Prüfung erforderlich. In diesem Zusammenhang<br />
darf ich auf die Beispiele im Erlass vom 25. 6.09, Abschnitt 30<br />
H 30 (2) (BStBl I 09, 713, 735, 736) hinweisen. Wie bei Tochterkapitalgesellschaften<br />
findet auch bei Tochterpersonengesellschaften<br />
der Grundsatz das Alles oder Nichts Anwendung,<br />
da sie völlig gesondert behandelt werden. Bestehen<br />
sie den Vermögenstest nicht, wird ihr Vermögen voll dem Verwaltungsvermögen<br />
zugeordnet.<br />
Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz <strong>2010</strong><br />
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