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BWNotZ 6/2010 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Theilacker, Erbauseinandersetzung und Steuerrecht <strong>BWNotZ</strong> 6/<strong>2010</strong><br />

nämlich auch dann, wenn sie ihrerseits den Verwaltungsvermögenstest<br />

nicht besteht, auch wenn die Beteiligung mehr<br />

als 25 % beträgt. Damit rechnen die im Unternehmensvermögen<br />

gehaltenen Anteile an einer Tochterkapitalgesellschaft<br />

zum Produktivvermögen, wenn<br />

a) die unmittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt und<br />

b) die Tochtergesellschaft ihrerseits den Verwaltungsvermögenstest<br />

mit mindestens 50 % Produktivvermögen erfüllt.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt auch bei der<br />

Optionsverschonung zu 100 %, dass die Tochterkapitalgesellschaft<br />

nicht mehr als 50% Verwaltungsvermögen hat.<br />

Es ist also immer zuerst zu prüfen, ob evtl. unter Einbeziehung<br />

der Poolvereinbarung die Grenze von mehr als 25 %<br />

unmittelbare Beteiligung erreicht ist; und dann in einem zweiten<br />

Schritt, ob das Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft<br />

nicht mehr als 50 % ihres gemeinen Wertes ausmacht.<br />

Werden beide Tests bestanden, rechnet das gesamte anteilige<br />

Vermögen zum Produktivvermögen. Es gilt auch hier der<br />

Grundsatz alles oder nichts. Je nachdem, kann dies für das<br />

Mutterunternehmen vor- oder nachteilhaft sein. Dies gilt auch<br />

für eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Es spielt<br />

keine Rolle, dass die Beteiligung in Wertpapieren verbrieft ist.<br />

Für die Zuordnung der Beteiligungen zum Verwaltungsvermögen<br />

ist es unerheblich, ob die Tochterkapitalgesellschaft<br />

in Inland, im EU/EWR – Raum oder sogar in einem Drittland<br />

(Ausland) ansässig ist.<br />

Von dem Erfordernis der Mindestbeteiligungsgrenze sind die<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die Versicherungsunternehmen<br />

ausgenommen. Es gehört zu ihrer<br />

Hauptgeschäftstätigkeit, eine Vielzahl solcher Beteiligungen<br />

(im Streubesitz) zu halten.<br />

Nach dem jetzt im Juli <strong>2010</strong> vorliegenden Regierungsentwurf<br />

zum Jahressteuergesetz (JStG) <strong>2010</strong> soll bei der Inanspruchnahme<br />

der Optionsverschonung die 10 % - Grenze für das<br />

Verwaltungsvermögen nicht nur auf der Ebene der Spitzeneinheit,<br />

sondern auch bei allen nachgeordneten Gesellschaften<br />

maßgebend sein (§ 13 a Abs. 8 Nr. 3 ErStG - E).<br />

Bei Personengesellschaften werden häufig Beteiligungen an<br />

Kapitalgesellschaften sowohl im Gesamthands- als auch im<br />

Sonderbetriebsvermögen gehalten. Dabei sind folgende<br />

Grundsätze zu beachten:<br />

Die Gesellschafter und die Gesellschaft mit ihrem Vermögen<br />

zur gesamten Hand sind gesellschaftsrechtlich verschiedene<br />

Rechtsträger. Das Gesetz verlangt für die Mindestbeteiligung<br />

von mehr als 25 % eine unmittelbare Beteiligung am Rechtsträger.<br />

Gehören daher Anteile an der Tochterkapitalgesellschaft<br />

teilweise zum Gesamthandsvermögen und teilweise<br />

zum SBV, sind die Beteiligungsgrenzen sowohl für das Gesamthandvermögen<br />

als auch für jedes SBV getrennt zu prüfen<br />

und zu erfüllen. Es darf also ein im SBV gehaltener Anteil<br />

nicht mit dem der Beteiligung entsprechenden Anteil der Gesellschaft<br />

zusammengezählt werden, und ebenso nicht, die<br />

Anteile aller Gesellschafter im Rahmen ihres SBV und der Anteil<br />

der Gesellschaft. Aber auch hier kann durch eine Poolvereinbarung<br />

zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft<br />

und notfalls auch mit anderen Gesellschaftern der<br />

Tochterkapitalgesellschaft bewirkt werden, dass die Mindestbeteiligungsgrenze<br />

erreicht wird und die Anteile aller<br />

Poolmitglieder an der Tochterkapitalgesellschaft zum Produktivvermögen<br />

rechnen, sofern diese nicht mehr als 50 %<br />

Verwaltungsvermögen besitzt.<br />

Beispiel 22<br />

Kommanditist A, der zu 80 v.H. an der K GmbH u. Co KG<br />

beteiligt ist, hält direkt 20 % an der X – GmbH. Diese<br />

Beteiligung zählt ertragsteuerlich zum SBV des A bei<br />

der K- GmbH u. Co. KG . Die K- GmbH u. Co hält 30 % an<br />

der X-GmbH im Gesamthandsvermögen. Die GmbH hat<br />

im Verhältnis zu ihrem gemeinen Wert 40 % Verwaltungsvermögen<br />

Die Direktbeteiligung des A liegt unter der Mindestbeteiligungsgrenze<br />

und rechnet daher beim SBV zum Verwaltungsvermögen,<br />

obwohl die X GmbH. nur 40 v.H. Verwaltungsvermögen<br />

hat. Der Anteil der K GmbH u. Co KG liegt<br />

über der Mindestbeteiligungshöhe. Da auch das Verwaltungsvermögen<br />

der X-GmbH nur 40 % im Verhältnis zu<br />

ihrem gemeinen Wert beträgt, ist der Anteil bei der KG<br />

nicht nur zu 60 % sondern zu 100 % als Produktivvermögen<br />

zu qualifizieren.<br />

Würde das Verwaltungsvermögen der KG beim<br />

Vermögensverwaltungstest vor Hinzurechnung der<br />

30 %-Beteiligung an der GmbH 60 v.H. betragen und<br />

nach Hinzurechnung nur 40 v.H., so wäre auch der gesellschaftsrechtliche<br />

Anteil des A in Höhe von 80 % an der<br />

KG in vollem Umfang kein Verwaltungsvermögen .<br />

Hätten K und die KG zuvor eine ausreichende Poolvereinbarung<br />

getroffen, wäre auch die GmbH-Beteiligung des K<br />

in seinem SBV in Höhe von 20 % kein Verwaltungsvermögen.<br />

Zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist also der Verwaltungsvermögenstest<br />

auf jeder Stufe durchzuführen<br />

Ob die in einem Unternehmen gehaltenen Anteile an inoder<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften zum Verwaltungsvermögen<br />

gehören, ist jeweils auf der Ebene des Tochterunternehmens<br />

zu prüfen, an dem das Unternehmen beteiligt<br />

ist.<br />

(d) Beteiligungen an Tochterpersonengesellschaften<br />

Beteiligungen an in- und ausländischen Tochterpersonengesellschaften<br />

rechnen zum Verwaltungsvermögen<br />

wenn sie ihrerseits zu mehr als 50 % des Unternehmenswerts<br />

aus Verwaltungsvermögen bestehen ( § 13 b Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 3 ErbStG). Entsprechend der grundsätzlichen<br />

Begünstigung von Anteilen jeglicher Beteiligungshöhe<br />

an Personengesellschaften (also auch von<br />

Minianteilen), gibt es auch bei Tochterpersonengesellschaften<br />

das Erfordernis einer Mindestbeteiligung<br />

nicht. Es ist also nur zu prüfen, ob die Tochtergesellschaft<br />

den Vermögensverwaltungstest von mehr als 50 % erfüllt.<br />

Auch bei der Optionsverschonung zu 100 % genügt<br />

grundsätzlich allein dieses Kriterium. Ebenfalls ist es<br />

nicht von Bedeutung, wo die Tochterpersonengesellschaft<br />

ansässig ist.<br />

Wie schon vorstehend erläutert, ist bei Unternehmensgruppen<br />

zur Durchführung des Verwaltungsvermögenstests eine<br />

mehrstufige Prüfung erforderlich. In diesem Zusammenhang<br />

darf ich auf die Beispiele im Erlass vom 25. 6.09, Abschnitt 30<br />

H 30 (2) (BStBl I 09, 713, 735, 736) hinweisen. Wie bei Tochterkapitalgesellschaften<br />

findet auch bei Tochterpersonengesellschaften<br />

der Grundsatz das Alles oder Nichts Anwendung,<br />

da sie völlig gesondert behandelt werden. Bestehen<br />

sie den Vermögenstest nicht, wird ihr Vermögen voll dem Verwaltungsvermögen<br />

zugeordnet.<br />

Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz <strong>2010</strong><br />

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