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Eildienst 04/02 - Landkreistag NRW

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Themen<br />

Positive Bewertungen der Reform Antworten % der Antworten<br />

Direktwahl ist positiv 75 28,7<br />

Entscheidungskonzentration auf eine Person 58 22,2<br />

Altes System hat nicht funktioniert 36 13,8<br />

Höhere Effizienz 32 12,3<br />

Keine Konflikte mehr 26 10,0<br />

Bessere Verwaltungskontrolle 24 9,2<br />

Billiger 23 8,8<br />

Bessere Verzahnung von Politik und Verwaltung 19 7,3<br />

Größere Bürgernähe 17 6,5<br />

Größeres Gewicht des neuen Amtes 16 6,1<br />

Wegfall der Qualifikationsvoraussetzungen 10 3,8<br />

Tabelle 2: Positive Bewertungen der Abschaffung der Doppelspitze<br />

direktoren als Verwaltungschefs der Fall<br />

gewesen ist. Mit dem neuen Systemwechsel<br />

ist damit auch ein Abschied von der bisherigen<br />

Dominanz vieler Ehrenamtler in<br />

den Kreisen eingeläutet worden. Oebbec<br />

k e hat es so ausgedrückt: „Man muss<br />

hoffen, dass der .... bisher verbreitete Typ<br />

des Politikers (gemeint sind ehrenamtliche<br />

Bürgermeister und Landräte) nicht völlig<br />

verschwindet: Bei aller parteipolitischen<br />

Eingebundenheit nachdrücklich dem Ganzen<br />

verpflichtet, dabei in den meisten Fällen<br />

durch Berufstätigkeit in einer gewissen<br />

Distanz zur hauptamtlichen Kommunalpolitik<br />

und in besonderer Nähe zum Bürger."<br />

24<br />

3. Neue Aufgaben für die Landräte<br />

in Nordrhein-Westfalen –<br />

Eine Funktionsbestimmung<br />

24<br />

Oebbecke, DÖV 1995, 7<strong>02</strong>.<br />

25<br />

Kirchhof/Wansleben/Becker, KrO NW, §<br />

42 Anm. 1.2.<br />

26<br />

Kirchhof/Wansleben/Becker,KrO NW, ebd.<br />

Bei vordergründiger Betrachtung hat es<br />

eine Funktionsvermehrung für den hauptamtlichen<br />

Landrat durch die Reform der<br />

Kommunalverfassung in Nordrhein-Westfalen<br />

eigentlich nicht gegeben: Die früheren<br />

Aufgaben des Oberkreisdirektors, die<br />

in § 37 KrO a. F. geregelt waren, sind<br />

ebenso wie die des früheren ehrenamtlichen<br />

Landrates ungeschmälert auf den<br />

hauptamtlichen Landrat übergegangen. In<br />

der neuen Vorschrift über die Zuständigkeit<br />

des Landrates, § 42 KrO NW ist lediglich<br />

das Wort „Oberkreisdirektor“ durch<br />

„Landrat“ ausgetauscht worden. Gegenüber<br />

dem Oberkreisdirektor hat der hauptamtliche<br />

Landrat heute außerdem noch die<br />

Funktion des früheren ehrenamtlichen<br />

Landrates, nämlich den Vorsitz im Kreistag<br />

und Kreisausschuss (§ 51 Abs. 3) sowie die<br />

repräsentative Vertretung des Kreises (§ 25<br />

Abs. 2 KrO NW) zu erledigen. Rein rechtlich<br />

sind damit durch die Neufassung der<br />

KrO NW die Funktionen von Oberkreisdirektor<br />

und Landrat auf eine Person, nämlich<br />

den hauptamtlichen Landrat vereinigt<br />

worden.<br />

Auch das Umfeld ist unverändert geblieben:<br />

So gibt es nach wie vor auf der Kreisebene<br />

in Nordrhein-Westfalen keine Beigeordneten-Verfassung<br />

mit der Folge, dass<br />

die bisherige, schon beschriebene Funktion<br />

des Oberkreisdirektors als alleiniger Chef<br />

der Verwaltung ungeschmälert erhalten<br />

geblieben ist. Das gilt auch für die Organisationshoheit.<br />

Nach wie vor steht diese<br />

ausschließlich dem Landrat zu; sein Organisationsrecht<br />

ist nicht wie das des Bürgermeisters<br />

eingeschränkt (vgl. § 73 Abs. 1<br />

KrO NW)25. Auch hinsichtlich des Rückholrechts<br />

des Kreistages ist es bei der bisherigen<br />

Regelung geblieben: Ein Rückholrecht<br />

gibt es nach wie vor nicht 26 . Hinzu<br />

kommen weitere wichtige Funktionen, die<br />

„den Landrat zur wichtigen Bündelungsbehörde<br />

der unteren Verwaltungsstufe“<br />

machen 27 : Der Landrat hat die Funktion<br />

der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde<br />

und nimmt im Wege der Organleihe<br />

nach wie vor wichtige staatliche Funktionen<br />

wahr. Darüber hinaus ist er immer<br />

dann, wenn der Kreis in Gesellschaften u.<br />

a. vertreten ist und mehr als zwei Plätze zur<br />

Verfügung stehen, geborenes Mitglied der<br />

jeweiligen Vertretung. Aus der Palette der<br />

ihm als Chef der Verwaltung und Vorsitzender<br />

des Kreistages obliegenden Zuständigkeiten<br />

seien nur folgende wichtige<br />

genannt: Festsetzung der Tagesordnung,<br />

Leitung der Sitzung, Unterzeichnung der<br />

Niederschrift, inhaltliche Vorbereitung der<br />

Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse<br />

des Kreistages, Widerspruchsrecht gegen<br />

Beschlüsse des Kreistages, durch die er das<br />

Wohl des Kreises für gefährdet hält, Beanstandungspflicht<br />

für rechtswidrige Beschlüsse,<br />

Chef der Verwaltung, Ausführung<br />

von Weisungen, Dienstvorgesetzter<br />

der Kreisbediensteten, Vertretung des Kreises<br />

in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,<br />

27<br />

So die Kennzeichnung bei K i r chhof/Wansleben/Becker,<br />

ebd.<br />

28<br />

Zu den parallelen Zuständigkeiten des Bürgermeisters,<br />

vgl. Oebbecke, DÖV 1995, 703.<br />

schließlich originäre Entscheidungszuständigkeiten<br />

in Angelegenheiten der laufenden<br />

Verwaltung 28 .<br />

Insgesamt wird man damit sagen können,<br />

dass der Landrat in Nordrhein-Westfalen<br />

innerhalb des Kreises eine außerordentlich<br />

starke Stellung innehat. Alle wesentlichen<br />

Entscheidungszuständigkeiten sind, sieht<br />

man einmal vom Katalog der dem Kreistag<br />

vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse<br />

ab, auf ihn konzentriert. Darüber hinaus<br />

nimmt er die repräsentative Außenvertretung<br />

für den Kreis wahr. Neben dem Kreistag<br />

ist er das wichtigste Organ des Kreises.<br />

Fraglich erscheint allerdings, ob seine Stellung<br />

durch Aufzählung der ihm rechtlich<br />

zugewiesenen Funktionen rein faktisch<br />

wirklich zutreffend charakterisiert ist oder<br />

ob der neue hauptamtliche Landrat nicht<br />

vielmehr mehr ist als die Kombination aus<br />

ehrenamtlichen Landrat und Oberkreisdirektor.<br />

Für Letzteres spricht einiges. Beim<br />

Landrat ist neben der aufgezeigten Fülle<br />

von Zuständigkeiten und Befugnissen, die<br />

ihm zum wichtigsten Organ des Kreises<br />

werden lässt, auch politische Kompetenz<br />

versammelt; seine Verknüpfung mit der<br />

Regel der Mehrheitsfraktion lässt ihn auch<br />

insoweit zu einem starken Spieler auf der<br />

Kreisebene erscheinen. Zwar ist er nicht<br />

Mitglied des Kreistages. Als derjenige, der<br />

über die Tagesordnung bestimmt, Vorlagen<br />

vorbereitet und Beschlüsse vollzieht,<br />

hat er jedoch eine große Dominanz in der<br />

Frage der politischen Zielsetzung der Kreise.<br />

Zudem ist er als Vertreter der Mehrheitsfraktion<br />

in diese eingebunden, ja mehr<br />

als das: Als Verwaltungschef ist er wegen<br />

der damit verbundenen Vorbereitungsund<br />

Ausführungspflichten hinsichtlich der<br />

Kreistagsbeschlüsse in der Lage, auch seine<br />

Fraktion politisch zumindest mit zu steuern.<br />

Von daher ergibt sich für den Landrat<br />

neuer Art eine über die gesetzlichen Regelungen<br />

seiner Zuständigkeiten hinausgehende<br />

politische Steuerungsoption, die<br />

ihm jedenfalls theoretisch die Möglichkeit<br />

gibt, das politische Geschehen im Kreis zu<br />

lenken und zu steuern.<br />

Gestärkt wird die Stellung des hauptamtlichen<br />

Landrates durch die Regelungen<br />

über seine Abwahl. Während die Oberkreisdirektoren<br />

früher mit qualifizierter<br />

Mehrheit durch den Kreistag abgewählt<br />

werden und ehrenamtliche Landräte mit<br />

einfacher Mehrheit durch einen anderen<br />

ersetzt werden konnten, ist das Verfahren<br />

heute wesentlich komplizierter mit der<br />

Folge, dass erfolgreiche Abwahlverfahren<br />

so gut wie ausgeschlossen erscheinen: Zur<br />

Einleitung eines Abwahlverfahrens ist eine<br />

qualifizierte Mehrheit (mindestens die<br />

Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder)<br />

für die Stellung eines entsprechenden<br />

Antrages erforderlich; der Kreis-<br />

147

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