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Eildienst 04/02 - Landkreistag NRW

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Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens<br />

oder für die Lebenspartnerschaftsurkunde,<br />

erleichtern die Umsetzung dieses neuen Rechtsinstitutes<br />

in der Praxis.<br />

Besonders hilfreich ist die Aufbereitung der speziellen<br />

Regelungen in den einzelnen Bundesländern.<br />

Diese länderspezifischen Ausführungsbestimmungen<br />

sind zusätzlich in einer Gesamtübersicht<br />

anschaulich zusammengestellt, sodass<br />

die Unterschiede auf den ersten Blick erkennbar<br />

sind.<br />

Für Standesbeamte, Sachbearbeiter in den<br />

jeweils zuständigen Behörden, Notare und<br />

Gemeindevorstände, die mit der Umsetzung des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes betraut sind, bietet<br />

diese Darstellung eine unentbehrliche<br />

Arbeitshilfe. Ebenso erhalten Meldebehörden<br />

und Sozialämter wertvolle Einblicke in die neue<br />

Materie.<br />

Andreas Stadler, Die Enteignung zur<br />

Verwirklichung von Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans, Reihe: Beiträge zur<br />

Raumplanung und zum Siedlungs- und<br />

Wohnungswesen, Band 201, 2001, 323<br />

Seiten, € 24,00, ISBN 3-88497,-178-6,<br />

ZIR Zentralinstitut für Raumplanung an der<br />

Universität Münster, Wilmergasse 12 - 13,<br />

48143 Münster.<br />

Bei der in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelten<br />

Enteignung zur Verwirklichung von Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans handelt es sich um<br />

die praktisch bedeutsamste städtebauliche Enteignung.<br />

Der Zweck der Enteignung besteht<br />

darin, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu<br />

vollziehen und mittels staatlichen Zwangs<br />

durchzusetzen. Die Enteignung ist dabei an den<br />

Bebauungsplan gebunden und gleichzeitig<br />

durch ihn legitimiert; sie ist planakzessorisch.<br />

Der Verfasser arbeitet heraus, dass die bebauungsplanakzessorische<br />

Enteignung im Gegensatz<br />

zum zweistufig angelegten Regelmodell der<br />

Administrativenteignung dreistufig angelegt ist.<br />

Zwischen die gesetzliche Festlegung des<br />

abstrakten Enteignungszweckes in § 85 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB und das förmliche Enteignungsverfahren<br />

schiebt sich als weitere Stufe der Bebauungsplan.<br />

Bei der Betrachtung der ersten Stufe widmet sich<br />

der Autor insbesondere der Frage, ob die generalklauselartige<br />

Bestimmung des Enteignungszweckes<br />

in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem Gesetzmäßigkeitsprinzip<br />

des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG<br />

genügt und ob eine weitere Konkretisierung des<br />

Enteignungszweckes durch Planungsentscheidungen<br />

der Gemeinde verfassungsrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

Nach dem Blick auf die Ebene des förmlichen<br />

Gesetzes wendet sich der Verfasser der zweiten<br />

Entscheidungsstufe, nämlich der kommunalen<br />

Bebauungsplanung zu. Im Vordergrund stehen<br />

hier die Fragen nach einer enteignungsrechtlichen<br />

Vorwirkung des Bebauungsplans sowie<br />

den sich aus einer solchen Vorwirkung ergebenden<br />

Anforderungen an die bauleitplanerische<br />

Abwägung.<br />

Schließlich veranschaulicht der Autor für die dritte<br />

Stufe, das förmliche Enteignungsverfahren,<br />

welche enteignungsrechtlichen Prüfungen die<br />

Enteignungsbehörde noch vorzunehmen hat.<br />

Insbesondere wird dargestellt, ob und inwieweit<br />

die auf der vorausgegangenen Planungsstufe<br />

getroffenen Entscheidungen nachgeprüft werden<br />

können oder müssen.<br />

Frank Schreiber, Das Regelungsmodell<br />

des Genehmigung im integrierten Umweltschutz,<br />

Ein Beitrag zur Lehre vom Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Richtlinie<br />

96/61/EG des Rates vom 24. September<br />

1996 über die integrierte Vermeidung und<br />

Verminderung der Umweltverschmutzung,<br />

Reihe: Schriften zum Umweltrecht, Band<br />

98, 2000, 271 Seiten, € 68,00, ISBN 3-<br />

428-09930-3, Duncker & Humblot GmbH,<br />

Postfach 4103 29, 12113 Berlin.<br />

Die bislang praktizierten Steuerungsinstrumente<br />

des deutschen Umweltverwaltungsrechts sind in<br />

zunehmendem Maße inkompatibel mit den<br />

Regelungsansätzen des neueren europäischen<br />

Umweltrechts. Diesen Friktionen widmet sich<br />

Frank Schreiber in seiner Dissertation anhand<br />

der Genehmigung im gemeinschaftsrechtlichen<br />

Konzept des integrierten Umweltschutzes, wie<br />

es von der sog. IVU-Richtlinie (RL 96/61/EG des<br />

Rates vom 24. September 1996) gefordert wird.<br />

Einleitend werden ein dogmengeschichtlicher<br />

Aufriß der Lehre vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<br />

sowie eine Systematisierung des Konzepts<br />

des integrierten Umweltschutzes geliefert.<br />

Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die<br />

Darstellung der materiell-rechtlichen Anforderungen<br />

der IVU-Richtlinie an die Genehmigung<br />

von Industrieanlagen. Ausführlich werden u. a.<br />

der Standard der „besten verfügbaren Techniken“,<br />

die Anforderungen an die Festlegung von<br />

Emissionsgrenzwerten und die Notwendigkeit<br />

der Abkehr von der gebundenen Entscheidung<br />

behandelt.<br />

Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, daß<br />

die Einräumung von Gestaltungsspielräumen<br />

unerläßlich ist. Als verfassungsrechtliche Probleme<br />

der integrierten Anlagenzulassung werden<br />

die Zulässigkeit eines Versagungsermessens und<br />

die Grenzen der Beschränkung der Bestandskraft<br />

der Genehmigung untersucht. Den Abschluß<br />

bildet eine Rekonstruktion der Lehre vom Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt, die die Funktion behördlicher<br />

Ermächtigungen zur Rechtsgestaltung in<br />

den Blick nimmt.<br />

Die Untersuchung wendet sich an alle, die in<br />

Wissenschaft und Praxis mit den Anpassungsproblemen<br />

des deutschen Verwaltungsrechts<br />

an die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen<br />

beschäftigt sind. Industrie, Umweltverbänden<br />

und Verwaltung liefert sie umfassende<br />

Informationen über die IVU-Richtlinie, die<br />

wegen der noch immer ausstehenden Umsetzung<br />

dieser Richtlinie von besonderer<br />

Bedeutung sind.<br />

Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz,<br />

Kommentar, 20<strong>02</strong>,<br />

XXXIX, 633 Seiten, in Leinen € 88,00,<br />

ISBN 3-406-36682-1, Verlag C. H. Beck,<br />

Postfach 40 03 40, 80703 München.<br />

Bodenschutz – eine Herausforderung für den<br />

Praktiker. Ziel der bundeseinheitlichen Regelungen<br />

ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen.<br />

Dies soll erreicht werden durch<br />

– die Verpflichtung zur Vermeidung von Gefahren<br />

für den Boden bei jeder Bodennutzung<br />

oder sonstigen Einwirkung auf den Boden;<br />

– eine Zustandsverantwortlichkeit der Grundstückseigentümer<br />

und -besitzer;<br />

– Sanierungspflichten der Verursacher schädlicher<br />

Bodenveränderungen bzw. der Grundstücksverantwortlichen;<br />

– Vorsorgepflichten zur Sicherung der ökologischen<br />

Leistungsfähigkeit des Bodens, mit<br />

besonderer Konkretisierung für den Bereich<br />

der Landwirtschaft;<br />

– detaillierte Verfahrensvorschriften für die Altlastensanierung.<br />

Der Kommentar erläutert praxisnah die Vorschriften<br />

des neuen Gesetzes und der dazu<br />

ergangenen Bodenschutz- und Altlastenverordnung.<br />

Gesondert berücksichtigt sind landesrechtliche<br />

Besonderheiten. Eine Übersicht über<br />

die verschiedenen Behörden erleichtert die tägliche<br />

Arbeit. Die Autoren sind als Praktiker auf<br />

dem Gebiet des Umweltrechts tätig und durch<br />

zahlreiche Publikationen bestens ausgewiesen.<br />

Das Werk wendet sich an Unternehmen, Verbände,<br />

Behörden, Rechtsanwälte, Richter,<br />

Hochschullehrer sowie an Referendare und Studenten.<br />

Marcus Schladebach, Der Einfluß des<br />

europäischen Umweltrechts auf die kommunale<br />

Bauleitplanung, Reihe: Schriften<br />

zum Umweltrecht, Band 105, 2000, 324<br />

Seiten, € 72,00, ISBN 3-428-1<strong>02</strong>14-2,<br />

Duncker & Humblot GmbH, Postfach 4103<br />

29, 12113 Berlin.<br />

Durch die Vorgaben des europäischen Umweltrechts<br />

sind im Städtebaurecht neue Entwicklungen<br />

zu verzeichnen. Anläßlich der umfassenden<br />

Novellierung, des BauGB zum 1.1.1998 wurden<br />

die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und<br />

die Vogelschutz-Richtlinie in ihren bauplanungsrechtlich<br />

relevanten Teilen in den neuen § 1a<br />

Abs. 2 Nr. 3, 4 BauGB eingefügt und damit in die<br />

Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einbezogen.<br />

Nach der Darstellung von Grundlagen und Wirkungsweise<br />

des europäischen Umweltrechts im<br />

Allgemeinen und der untersuchungsrelevanten<br />

Richtlinien im Besonderen wendet sich der Autor<br />

der im Mittelpunkt der Arbeit stehenden Frage<br />

zu, ob und in welcher Weise die genannten<br />

Richtlinien die kommunale Bauleitplanung, insbesondere<br />

das Abwägungsgebot, beeinflussen.<br />

Hinsichtlich der UVP-Richtlinie wird festgestellt,<br />

daß der ihre Bedeutung bestimmende § 1a Abs.<br />

2 Nr. 3 BauGB die von den §§ 2, 17 UVPG<br />

geschaffene Rechtslage konsolidiert. Außerdem<br />

wird auf die aktuellen Weiterentwicklungen der<br />

UVP im Planungsrecht verwiesen. Diese zeigen<br />

an. daß die Bedeutung der UVP künftig weiter<br />

ausgebaut werden wird. Schladebach untersucht,<br />

welche Regelung das Verhältnis von UVP<br />

und Bauleitplanung im Kommissionsentwurf<br />

zum UGB erfahren hat.<br />

Weiter reichende Rechtsfolgen als die UVP weisen<br />

die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie auf.<br />

Soweit die durch sie verfolgten naturschutzrechtlichen<br />

Zielsetzungen von der Bauleitplanung<br />

erheblich beeinträchtigt werden können.<br />

folgt daraus ein grundsätzliches Planungsverbot.<br />

Da dieses nur aufgrund einzelner Ausnahmetat-<br />

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