24.11.2013 Aufrufe

Eildienst 04/02 - Landkreistag NRW

Eildienst 04/02 - Landkreistag NRW

Eildienst 04/02 - Landkreistag NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

EILDIENST 4/20<strong>02</strong><br />

LANDKREISTAG NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

Aus dem Inhalt:<br />

Reform der Kommunalfinanzen jetzt!<br />

Probleme einer Europäischen Verfassung<br />

Hauptamtliche Landräte in <strong>NRW</strong> – eine Zwischenbilanz


4/20<strong>02</strong><br />

THEMEN<br />

Reform der Kommunalfinanzen jetzt! 135<br />

Probleme einer Europäischen Verfassung 138<br />

Aktuelle Fragen der Sparkassenpolitik 140<br />

EuGH zur Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung 143<br />

Hauptamtliche Landräte in den nordrhein-westfälischen<br />

Kreisen – eine Zwischenbilanz 144<br />

DAS PORTRÄT<br />

Landrat Günter Rosenke (Kreis Euskirchen) 151<br />

IM FOKUS<br />

Kreis Gütersloh 152<br />

KURZINFORMATIONEN<br />

Allgemeine Verwaltungsaufgaben 155<br />

KGSt lobt Preis aus: Intelligent Sparen<br />

Kostenloser Online-Zugang zum Amtsblatt der EG<br />

Kreis Unna: Online-Formulare zum Download<br />

Kreis Neuss: Statistisches Jahrbuch 2001 jetzt auch im Internet<br />

Finanzen 156<br />

Die Kreise werden für ihre Sparkassen auch künftig einstehen<br />

Liliencronstraße 14<br />

4<strong>04</strong>72 Düsseldorf<br />

Postfach 33 03 30<br />

4<strong>04</strong>36 Düsseldorf<br />

Telefon <strong>02</strong>11/9 6508-0<br />

Telefax <strong>02</strong>11/96508-55<br />

E-Mail: post@lkt-nw.de<br />

Impressum<br />

EILDIENST – Monatszeitschrift<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

Herausgeber:<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Dr. Alexander Schink<br />

Leitung der Redaktion:<br />

Beigeordneter<br />

Dr. Martin Klein (verantw.)<br />

Redaktion:<br />

Erster Beigeordneter<br />

Franz-Josef Schumacher<br />

Hauptreferentin Dr. Angela Faber<br />

Referentin Dr. Christiane Rühl<br />

Referent Dr. Marco Kuhn<br />

Referent Dr. Klaus Schulenberg<br />

Redaktionsassistenz:<br />

Martina Axmann, Monika Lack,<br />

Ursula Toßerams<br />

Herstellung:<br />

Druckerei und Verlag<br />

Knipping GmbH, Birkenstraße 17,<br />

4<strong>02</strong>33 Düsseldorf<br />

Soziales, Jugend und Gesundheit 156<br />

Beschäftigungsförderung im Kreis Viersen<br />

Rahmenvorgaben des neuen Krankenhausplans für Nordrhein-Westfalen<br />

Kreis Unna engagiert im Netzwerk Patientenberatung <strong>NRW</strong><br />

Sportprospekt des Kreises Viersen<br />

Vermessungswesen 157<br />

Informationen zum Katasteramt des Kreises Coesfeld<br />

Kreise in Nordrhein-Westfalen<br />

133


4/20<strong>02</strong><br />

Umweltschutz 157<br />

Kreis Neuss: Naturnahe Regenwasserbeseitigung –<br />

Umweltschutz mit Spareffekt<br />

Bußgeldkatalog Umwelt <strong>NRW</strong><br />

Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft<br />

Nachhaltigkeitsindikatoren – Wegweiser für die räumliche<br />

Entwicklung in <strong>NRW</strong><br />

HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN 158<br />

134


Themen<br />

Reform der Kommunalfinanzen jetzt!<br />

1. Die kommunale Finanzsituation<br />

1.1 Die Lage im Bund<br />

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse<br />

der Kassenstatistik für das Jahr 2001 haben<br />

gezeigt, dass sich die Situation der kommunalen<br />

Finanzen in der Bundesrepublik<br />

im Jahre 2001 dramatisch verschlechtert<br />

hat. Nach den vom statistischen Bundesamt<br />

veröffentlichten Daten betrug das<br />

Finanzierungsdefizit aller Kommunen im<br />

Jahre 2001 etwas mehr als 3,95 Mrd. €<br />

und fiel damit deutlich negativer aus, als<br />

noch zu Beginn des Jahres 2001 prognostiziert<br />

wurde. Besonders deutlich schlugen<br />

dabei die hohen Steuereinbrüche auf der<br />

gemeindlichen Ebene zu Buche. Die<br />

Gewerbesteuereinnahmen reduzierten sich<br />

um -10,7 % auf 17,1 Mrd. €; die gemeindlichen<br />

Einnahmen aus der Einkommensteuer<br />

gingen gleichzeitig ebenfalls<br />

um -3,9 % auf 20,4 Mrd. € zurück. Für<br />

das Jahr 20<strong>02</strong> rechnet die Bundesvereinigung<br />

der kommunalen Spitzenverbände<br />

mit einem neuerlichen Rückgang der kommunalen<br />

Einnahmen um 0,5 % bei gleichzeitigem<br />

Ausgabenanstieg um 0,5 %. Per<br />

Saldo wird befürchtet, dass das Finanzierungsdefizit<br />

der Kommunen insgesamt im<br />

Jahre 20<strong>02</strong> auf -4,4 Mrd. € anwachsen<br />

wird. Konkret bedeutet dies, dass die Kommunen<br />

gezwungen sind, immer mehr laufende<br />

Ausgaben, wie Personalkosten oder<br />

die Sozialhilfe durch Kassenkredite zu<br />

finanzieren. Wie groß die kommunale<br />

Finanzmisere ist, wird daran deutlich, dass<br />

trotz vermehrter Aufgaben und damit Ausgaben<br />

die Einnahmen und Ausgaben der<br />

Kommunen im Jahre 20<strong>02</strong> etwa auf dem<br />

Niveau des Jahres 1993 liegen werden.<br />

Verbunden mit der kommunalen Finanzmisere<br />

ist ein dramatischer Rückgang der<br />

kommunalen Sachinvestitionen: Im Jahre<br />

2001 sind sie erneut zurückgegangen, und<br />

zwar um -1,6 % auf 24,9 Mrd. €. Noch<br />

problematischer ist die Situation in Nordrhein-Westfalen:<br />

Hier ging die Investitionstätigkeit<br />

2001 um 5,5% auf 3,8 Mrd. €<br />

zurück. Verglichen mit dem Jahr 1992, als<br />

die Sachinvestitionen 6,4 Mrd. € betrugen,<br />

bedeutet dies einen Rückgang um ca.<br />

40 %. Für die nächsten Jahre ist kaum Besserung<br />

in Sicht, im Gegenteil: Bei weiter<br />

schwacher Konjunktur und sinkenden Steuereinnahmen<br />

als Folge der Steuerreform<br />

steht zu erwarten, dass sich der Abwärtstrend<br />

bei den kommunalen Sachinvestitionen<br />

weiter fortsetzen wird. Vergleicht man<br />

in Nordrhein-Westfalen die Entwicklung bei<br />

den kommunalen Soziallasten mit denen<br />

der investiven Mittel, wird deutlich, wie<br />

sehr die staatlich veranlassten Ausgaben zu<br />

Lasten der kommunalen Sachinvestitionen<br />

zugenommen haben: Während 1981 die<br />

Ausgaben für Baumaßnahmen mit 4,1<br />

Mrd. € noch deutlich über denen für soziale<br />

Zwecke lagen – dafür wurden 3,4 Mrd. €<br />

ausgegeben – hat sich das Verhältnis inzwischen<br />

so verändert, dass im Jahre 2000 den<br />

investiven Ausgaben in Höhe von 3 Mrd. €<br />

Sozialausgaben in Höhe von 8,2 Mrd. €<br />

gegenüberstanden. Dieser Investitionsstau<br />

belastet die Zukunft der Kommunen mit<br />

einer weiteren Hypothek: Zurückgehende<br />

kommunale Sachinvestitionen vergrößern<br />

potentiell die Arbeitslosigkeit und haben<br />

höhere Sozialhilfe ausgaben zur Folge.<br />

Nach einer Studie des Deutschen Instituts<br />

für Urbanistik beläuft sich der kommunale<br />

Investitionsbedarf von 20<strong>02</strong> bis 2009 auf<br />

insgesamt 550 Mrd. €. Um diesen Bedarf<br />

zu befriedigen, müsste das heutige Investitionsniveau<br />

um ca. 40 % gesteigert werden.<br />

Tatsächlich geschieht heute und in<br />

absehbarer Zukunft das genaue Gegenteil.<br />

Ein Verfall der kommunalen Infrastruktur ist<br />

vielerorts die Folge: In Schulen, Strassen,<br />

Bädern und anderen kommunale Einrichtungen<br />

können in vielen Städten, Gemeinden<br />

und Kreisen die zur Erhaltung notwendigen<br />

Investitionen nicht mehr getätigt<br />

werden; das Geld für zusätzliche Investitionen<br />

fehlt häufig völlig.<br />

Von dieser dramatischen finanziellen Situation<br />

sind auch die Kreise betroffen. Zwar<br />

gelang es in Nordrhein-Westfalen allen<br />

Kreisen für das Haushaltsjahr 20<strong>02</strong> ausgeglichenen<br />

Kreishaushalte zu verabschieden.<br />

Dies war in vielen Fällen indessen nur<br />

möglich, indem die Kreisumlage erhöht,<br />

Tafelsilber veräußert oder die letzten finanziellen<br />

Reserven aus der Rücklage aufgezehrt<br />

wurden. Zu berücksichtigen ist<br />

zudem, dass die negativen finanziellen Folgewirkungen<br />

die Kreise wegen der Kreisumlagesystematik<br />

zeitversetzt treffen werden,<br />

so dass vor allem in den Haushaltsjahren<br />

2003 und folgende erhebliche negative<br />

Folgewirkungen für die Kreishaushalte zu<br />

erwarten sind. Bundesweit betrachtet sind<br />

solche Folgewirkungen bereits heute eingetreten.<br />

Insgesamt 80 Kreise konnten keinen<br />

ausgeglichenen Haushalt mehr vorlegen;<br />

der Finanzierungssaldo der Kreise lag<br />

bundesweit 2001 bei 930 Mio. €. Dieses<br />

Ergebnis wird aber durch den außergewöhnlichen<br />

Veräußerungserlös eines Landkreises<br />

sowie einen ungewöhnlich hohen<br />

Anwuchs in der Kreisumlage um nahezu<br />

50 % bei einem Landkreis verzerrt. Die Talfahrt<br />

wird weitergehen, und zwar bundesweit,<br />

falls nicht kurzfristig eine Verbesserung<br />

der Einnahmesituation erfolgt.<br />

1.2 Die Lage in Nordrhein-Westfalen<br />

Wie katastrophal die Finanzlage in Nordrhein-Westfalen<br />

ist, lässt sich dem Kommunalfinanzbericht<br />

2001 des <strong>NRW</strong> Innenministers<br />

von Januar 20<strong>02</strong> entnehmen:<br />

Das Defizit in den Haushalten der Städte<br />

und Gemeinden ist 2001 als Folge der<br />

schon im Jahre 2001 erheblich, nämlich um<br />

-2,6 % zurückgegangenen Einnahmen bei<br />

zugleich nahezu konstanten Ausgaben (die<br />

Steigerung beträgt 1 %) auf insgesamt fast<br />

1,0 Mrd. € (Stand: 30.09.2001) angestiegen.<br />

Die Fehlbeträge der Verwaltungshaushalte<br />

beliefen sich auf rd. 1,5 Mrd. €.<br />

Im einzelnen lassen sich aus dem Kommunalfinanzbericht<br />

2001 des Innenministeriums<br />

folgende Feststellungen treffen:<br />

• Einnahmesituation<br />

Die Einnahmen der Kommunalhaushalte<br />

sind im Haushaltsjahr 2001 bis zum<br />

30.09.2001 um insgesamt -2,6 % zurückgegangen.<br />

Hinsichtlich der Verwaltungshaushalte<br />

beträgt der Rückgang im gleichen<br />

Zeitraum -2,2 % und im Einzelnen<br />

sind dafür folgende Ursachen maßgebend:<br />

– Die Steuereinnahmen der Kommunen in<br />

Nordrhein-Westfalen nahmen in den<br />

ersten drei Quartalen des Jahres 2001 um<br />

-6,4 % ab. Die ursprünglichen Erwartungen<br />

der Steuerschätzungen von Mai<br />

2000 wurden deutlich unterschritten.<br />

– Besonders gravierend ist der Rückgang<br />

der Gewerbesteuer in den ersten drei<br />

Quartalen des Haushaltsjahres 2001 mit<br />

-10,4 %.<br />

– Rückgänge hat es auch beim Gemeindeanteil<br />

an der Einkommenssteuer mit -6,1<br />

% gegeben.<br />

– Nicht ganz so gravierend ist der Rückgang<br />

des Gemeindeanteils an der<br />

Umsatzsteuer mit -1,3 %.<br />

– Leicht angestiegen sind die Grundsteuern<br />

a) und b) mit +1,9 %.<br />

– Die laufenden Zuweisungen des Landes/Erstattungen<br />

sind um -1 % zurückgegangen,<br />

wobei zu berücksichtigen ist,<br />

dass im Jahre 2000 ein Zuwachs von<br />

+9,2 % zu verzeichnen war.<br />

– Für das Haushaltsjahr 2003 ist zusätzlich<br />

mit einer erheblichen Negativabrechnung<br />

zu rechnen, da die Kommunen mit<br />

23 % am Steuerverbund beteiligt sind<br />

und deshalb in dieser Höhe am Minderaufkommen<br />

2001 aus der Körperschaftssteuer<br />

in Nordrhein-Westfalen, das vor-<br />

135


Themen<br />

aussichtlich mindestens 1,5 Mrd. € betragen<br />

wird, beteiligt werden.<br />

• Ausgaben<br />

Im Gegensatz zu den Einnahmen lässt sich<br />

bei den Ausgaben feststellen, dass in den<br />

Kommunen der Konsolidierungskurs der<br />

letzten Jahre weiter fortgeführt worden ist.<br />

Die gesamten Ausgaben der Kommunen<br />

stiegen in den ersten drei Quartalen des<br />

Haushaltsjahres 2001 nur um +1,0 % an.<br />

Im Einzelnen:<br />

– Die Ausgaben der Verwaltungshaushalte<br />

sind insgesamt um 1,9 % gestiegen.<br />

– Die Personalausgaben sind mit einem<br />

Minus von 4 % weiter konsolidiert worden.<br />

– Der laufende Sachaufwand für Verwaltung<br />

und Betrieb ist um 5,4 % angestiegen.<br />

– Besonders bemerkenswert ist der Anstieg<br />

von 3,3 % für soziale Leistungen.<br />

Dabei ist festzustellen, dass die Ausgaben<br />

für soziale Leistungen im letzten<br />

Quartal des Jahres 2001 überall überproportional<br />

weiter angestiegen sind;<br />

aus den Kreisen wird von Steigerungsraten<br />

um 10% berichtet.<br />

– Die Zinsausgaben stiegen um 2,3 %.<br />

– Von besonderer Bedeutung ist das<br />

Absinken der Umlagen der Gemeinden<br />

an Kreise, Landschaftsverbände und den<br />

KVR mit insgesamt -6,7 %.<br />

– Problematisch ist weiter, dass sich die<br />

Sachinvestitionen der Kommunen im<br />

Jahre 2001 wiederum, und zwar um -<br />

5,5 % abgeschwächt haben. Sie betrugen<br />

im Jahre 2001 nunmehr 3,8 Mrd. €<br />

und sind damit im Vergleich zum Jahre<br />

1992, als sie 6,4 Mrd. € betrugen, um<br />

ca. 40 % zurückgegangen.<br />

• Finanzierungssaldo<br />

Der Finanzierungssaldo der Kommunalhaushalte<br />

in <strong>NRW</strong> beträgt für die ersten<br />

drei Quartale des Jahres 2001 voraussichtlich<br />

ca. 1 Mrd. €. Noch dramatischer ist die<br />

Situation der Fehlbeträge der kommunalen<br />

Verwaltungshaushalte, die voraussichtlich<br />

– summiert aus neuen und alten Altfehlbeträgen<br />

– ca. 2,3 Mrd. € betragen werden.<br />

Für das Haushaltsjahr 20<strong>02</strong> zeichnet sich<br />

bei den kreisangehörigen Städten und<br />

Gemeinden eine noch schwierigere Haushaltslage<br />

ab. Hierzu stellt der nordrheinwestfälische<br />

Städte- und Gemeindebund in<br />

einem Kommentar zu seiner Haushaltsumfrage<br />

20<strong>02</strong> folgendes fest:<br />

– Während im Jahre 2001 66 kreisangehörige<br />

Städte und Gemeinden in der<br />

Haushaltssicherung waren, werden dies<br />

im Jahre 20<strong>02</strong> 80 (24 % aller kreisangehörigen<br />

Städte und Gemeinden) sein.<br />

Die Steigerungsrate beträgt 21 %.<br />

– Hinzu kommt, dass die ganz überwiegende<br />

Zahl der Gemeinden ihre Haushalte<br />

nur durch Vermögensveräußerungen<br />

oder Auflösung ihrer Rücklage<br />

haben ausgleichen können. Dies ist bei<br />

insgesamt 166 kreisangehörigen Städten<br />

und Gemeinden der Fall.<br />

Angesichts dessen, dass die Umlagegrundlagen<br />

in den kreisangehörigen Städten und<br />

Gemeinden wegen der zurückgegangenen<br />

Steuereinnahmen – und hier insbesondere<br />

des Rückgangs bei der Gewerbesteuer –<br />

zum Teil erheblich sinken werden, werden<br />

sich in den Kreishaushalten für das Jahr<br />

2003 ebenfalls Verschlechterungen ergeben.<br />

Hinzu kommt, dass im Jahre 2003 ein<br />

Abrechnungsfehlbetrag aus dem Haushaltsjahr<br />

2001 verkraftet werden muss. Im<br />

Kommunalfinanzbericht des Innenministeriums<br />

wird dazu festgestellt, dass wegen<br />

der schlechten Entwicklung der Steuereinnahmen<br />

auch für das Land die erste<br />

Abrechnung für das Jahr 2001 des Steuerverbundes<br />

das Gemeindefinanzierungsgesetz<br />

2003 stark belasten wird. Insoweit ist<br />

zu berücksichtigen, dass die Kommunen in<br />

Höhe der Verbundquote von 23 % an den<br />

gegenüber den Steuerschätzungen aus<br />

Mai 2000, die dem GFG 2001 zugrunde<br />

lagen, erheblichen Steuermindereinnahmen<br />

des Landes bei der Körperschaftssteuer<br />

beteiligt werden. Das bedeutet, dass die<br />

Kommunen ca. 660 Mio. € als finanzielle<br />

Vorbelastungen für das GFG 2003 zu<br />

erwarten haben.<br />

Hinzu kommt, dass das Land wegen der<br />

zurückgehenden Steuereinnahmen für das<br />

Haushaltsjahr 2003 ein Einsparungsvolumen<br />

von ca. 1,4 Mrd. € realisieren will.<br />

Auch dies wird voraussichtlich zu weiteren<br />

Belastungen im GFG 2003 bzw. im Landeshaushalt<br />

insgesamt zu Lasten der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften führen. Es<br />

könnte möglich sein, dass der Anteil der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften an<br />

der Investitionsförderung für Krankenhäuser,<br />

der für das Haushaltsjahr 20<strong>02</strong> mit 80<br />

Mio. € festgelegt worden ist, im Haushaltsjahr<br />

2003 ansteigen wird. Insgesamt<br />

ist auf jeden Fall damit zu rechnen, dass die<br />

Schlüsselmasse schon wegen der Vorbelastungen<br />

aus der Abrechnung für das Haushaltsjahr<br />

2001 ganz erheblich abnehmen<br />

wird.<br />

2. Ursachen<br />

Eine Ursache für die Finanzmisere der<br />

nordrhein-westfälischen Kommunen sind<br />

die wegbrechenden Einnahmen. Die Einnahmen<br />

der nordrhein-westfälischen Kommunalhaushalte<br />

sind im Jahr 2001 bis zum<br />

30.09. insgesamt um -2,6 % gesunken.<br />

Hauptfaktor dieser sinkenden Einnahmen<br />

sind neben dem Rückgang der Einnahmen<br />

aus Gebühren und Entgelten in Höhe von<br />

-3,2% die um -6,4 % für den gleichen<br />

Zeitraum abnehmenden Steuereinnahmen<br />

der Kommunen.<br />

– Allein bei der Gewerbesteuer fehlten<br />

den Städten, Kreisen und Gemeinden in<br />

Nordrhein-Westfalen gegenüber ihren<br />

Haushaltsplanungen mehr als 610 Mio.<br />

€ in ihren Kassen. In einzelnen Städten,<br />

die mit ihren Steuereinnahmen von größeren<br />

Unternehmen abhängig sind,<br />

waren die Einnahmeausfälle dramatisch.<br />

Hingewiesen werden soll an dieser Stelle<br />

beispielhaft nur auf die Städte Leverkusen<br />

und Krefeld, die einen Rückgang<br />

von -64,7 % bzw. -50,3 % zu verzeichnen<br />

hatten. Durchschnittlich gingen die<br />

Gewerbesteuereinnahmen um -10,4 %<br />

zurück. Gründe für den dramatischen<br />

Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen<br />

sind sowohl die einbrechende<br />

Konjunktur, also gesamtwirtschaftliche<br />

Gründe, wie auch staatliche Steuersenkungsmaßnahmen<br />

verschiedener Art,<br />

die den Großunternehmen die Möglichkeit<br />

einräumen, ihre Gewerbesteuer zu<br />

reduzieren oder ganz zu vermeiden.<br />

Stichwortartig zu nennen sind in diesem<br />

Zusammenhang das Beteiligungsprinzip<br />

der Kapitalgesellschaften sowie die im<br />

Inland und ins Ausland zugelassenen<br />

Gewinnverschiebungen.<br />

– Auch beim Gemeindeanteil an der Lohnund<br />

Einkommensteuer verlief die Entwicklung<br />

im Haushaltsjahr 2001 im<br />

Gesamten schlechter als erwartet. Dass es<br />

infolge der umfassenden Senkungen der<br />

Lohn- und Einkommensteuer durch das<br />

im Jahr 2001 wirksam gewordene Steuersenkungsgesetz<br />

zu einem Aufkommensrückgang<br />

kommen würde, war zwar<br />

erwartet worden. Tatsächlich - und hier<br />

werden sich auch die wirtschaftlichen<br />

Entwicklungen und die Entwicklungen<br />

am Arbeitsmarkt negativ ausgewirkt<br />

haben – fiel der Rückgang jedenfalls bis<br />

zum 30.09.2001 bei den Kommunen in<br />

Nordrhein-Westfalen um rd. 80 bis 90<br />

Mio. € höher aus, als dies noch in der<br />

Steuerschätzung vom Mai 2001 erwartet<br />

worden war. Der Rückgang des Gemeindeanteils<br />

an der Einkommensteuer belief<br />

sich bis zum 30.09.2001 auf -6,1 %.<br />

– Zwar ist mit dem 1998 neu eingeführten<br />

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer<br />

eine Stärkung der kommunalen Finanzkraft<br />

eingetreten. Auch der Gemeindeanteil<br />

an der Umsatzsteuer blieb allerdings<br />

2001 deutlich hinter den Erwartungen<br />

der Schätzungen zurück und es<br />

gab für die Gemeinden im Gesamtaufkommen<br />

in den ersten drei Quartalen<br />

2001 gegenüber 2000 unerwartet sogar<br />

einen leichten Rückgang von -1,3 %.<br />

– Geschmälert wurden die Einnahmen der<br />

136


Themen<br />

Kommunen zudem durch die zum 01.<br />

Januar 2001 von 20 auf 30 % erhöhte<br />

Gewerbesteuerumlage. Grund für die<br />

Erhöhung war die Annahme, dass durch<br />

die Verlängerung der Abschreibungszeiträume<br />

die Gewerbesteuer steigen würde.<br />

Diese Prognose ist nicht eingetroffen.<br />

– Berücksichtigt werden muss in diesem<br />

Zusammenhang auch, dass den Kommunen<br />

– jetzt allerdings bundesweit - in den<br />

nächsten 20 Jahren insgesamt rd. 7 Mrd.<br />

€ an eigenen Einnahmen verloren<br />

gehen, weil die Unternehmen die Ausgaben<br />

für den Kauf der UMTS-Mobilfunklizenzen<br />

steuerlich absetzen können.<br />

Neben sinkenden Einnahmen werden nach<br />

wie vor von Bund und Ländern immer<br />

neue kostenträchtige Aufgaben auf die<br />

kommunale Ebene übertragen, ohne dass<br />

gleichzeitig für eine ausreichende Finanzierung<br />

Sorge getragen wird. Für das Jahr<br />

2003 zeichnen sich insoweit für Nordrhein-<br />

Westfalen folgende Entwicklungen ab:<br />

– Nach dem 2. Modernisierungsgesetz<br />

werden im Haushaltsjahr 2003 weitere<br />

25 % der Ausgaben für die Hilfe zur<br />

Pflege die Kreishaushalte belasten. In<br />

den beiden vergangenen Jahren konnten<br />

die gestiegenen finanziellen Belastungen<br />

aus diesem Bereich bei den Kreisen nicht<br />

durch eine diesen Belastungen entsprechende<br />

Absenkung der Landschaftsumlage<br />

refinanziert werden. Angesichts der<br />

voraussichtlich weiter steigenden Kosten<br />

der Eingliederungshilfe und der auch die<br />

Haushalte der Landschaftsverbände<br />

belastenden Abrechnungsfehlbeträge für<br />

2001 und der voraussichtlichen Mindereinnahmen<br />

als Folge veränderter Umlagegrundlagen<br />

ist es wenig realistisch<br />

annehmen zu wollen, dass im Haushaltsjahr<br />

2003 eine zur Finanzierung ausreichende<br />

Absenkung der Landschaftsumlage<br />

erfolgen wird. Beide Landschaftsverbände<br />

haben angekündigt, dass ihre<br />

derzeitige Haushaltssituation eine<br />

Absenkung der Landschaftsumlage<br />

kaum möglich machen wird.<br />

– Ambulant betreutes Wohnen: Mit dem<br />

Ziel, den Kostenanstieg bei der stationären<br />

Eingliederungshilfe zumindest abzuschwächen,<br />

wird derzeit mit den Landschaftsverbänden<br />

und dem MASQT<br />

eine Diskussion über die Zuständigkeit<br />

für das ambulant betreute Wohnen für<br />

Menschen mit Behinderungen geführt<br />

(vgl. dazu EILDIENST LKT NW Nr.<br />

3/März 20<strong>02</strong>, S. 92 ff). Nach den Darstellungen<br />

der Landschaftsverbände ist<br />

der Aufwand für das ambulant betreute<br />

Wohnen um mindestens zwei Drittel<br />

geringer als er bei einer stationären<br />

Unterbringung wäre. Über die Frage,<br />

wer zukünftig für das ambulant betreute<br />

Wohnen zuständig sein wird, ist eine<br />

Entscheidung zwar noch nicht getroffen;<br />

nach einem Beschluss der Fraktionen der<br />

SPD und Bündnis 90/Die Grünen im<br />

Landtag Nordrhein-Westfalen vom<br />

08.03.20<strong>02</strong> soll die Zuständigkeit jedoch<br />

– zunächst für einen Zeitraum von sieben<br />

Jahren - auf die Landschaftsverbände<br />

übergehen. Sollte eine Hochzonung<br />

der Zuständigkeit von den Kreisen und<br />

kreisfreien Städten auf die Landschaftsverbände<br />

erfolgen, ist mit weiteren<br />

finanziellen Belastungen über einen<br />

Anstieg der Landschaftsumlagen zu<br />

rechnen. Denn die Landschaftsverbände<br />

beabsichtigen, zumindest in den ersten<br />

Jahren zum Ausbau des Angebotes<br />

ambulant betreuter Wohnformen<br />

erhebliche Investitionen zu tätigen, um<br />

einen flächendeckenden, gleichmäßigen<br />

Versorgungsstand in allen Regionen des<br />

Landes zu erreichen.<br />

– Grundsicherung: Zum 01.01.2003 werden<br />

die Kreise (und kreisfreien Städte) in<br />

Nordrhein-Westfalen Grundsicherungsträger<br />

sein, also die zuständigen Behörden<br />

zur Umsetzung des vom Bund in Kraft<br />

gesetzten Grundsicherungsgesetzes für<br />

über 65jährige Personen bzw. Volljährige,<br />

die voll erwerbsgemindert sind. Wenngleich<br />

zu begrüßen ist, dass die in Betracht<br />

kommenden Personen nunmehr ein der<br />

Sozialhilfe vorgelagertes Leistungsrecht in<br />

Anspruch nehmen können, entsteht den<br />

Kreisen erheblicher finanzieller Mehraufwand<br />

durch die Administration der<br />

Grundsicherung. Nach den Ermittlungen<br />

der Geschäftsstelle des <strong>Landkreistag</strong>es<br />

NW werden je Kreis etwa zwischen 8 und<br />

10 Mitarbeiter mit dieser Aufgabe zusätzlich<br />

beschäftigt sein, wobei auch bei einer<br />

möglichen Delegation der Zuständigkeit<br />

auf die kreisangehörigen Gemeinden<br />

insofern Mehrbedarfe beim Personal entstehen.<br />

Die Höhe der finanziellen Leistungen,<br />

die im Rahmen der Grundsicherung<br />

zu erbringen sein werden, lässt sich derzeit<br />

nur schwer beziffern. Aus Bundesmitteln<br />

in Höhe von ca. 400 Mio. € erwartet das<br />

Land Nordrhein-Westfalen einen Anteil in<br />

Höhe von 25 % = 100 Mio. €. Diese Leistungen<br />

sollen zwar in vollem Umfang den<br />

kommunalen Gebietskörperschaften zur<br />

Verfügung gestellt werden, wobei über<br />

den Verteilungsschlüssel allerdings derzeit<br />

noch keine definitiven Erkenntnisse vorliegen.<br />

Die den Kreisen zur Verfügung<br />

gestellten Mittel werden die Kosten indessen<br />

voraussichtlich kaum abdecken können;<br />

die kommunalen Spitzenverbände<br />

haben eine Gesamtbelastung von mindestens<br />

1 Mrd. € jährlich ermittelt. Hinzu<br />

kommt der Umstand, dass das Leistungsniveau<br />

der Grundsicherung nach Schätzungen<br />

aus der kommunalen Praxis in ca.<br />

40-60% aller Fälle nicht ausreichen wird,<br />

um ergänzende Sozialhilfeansprüche auszuschließen.<br />

Der insofern den Kommunalverwaltungen<br />

entstehende Doppelaufwand<br />

bei der Berechnung der Grundsicherung<br />

einerseits und der in vielen Fällen zu<br />

gewährenden aufstockenden Sozialhilfe<br />

andererseits ist damit noch nicht berücksichtigt.<br />

Weitere finanzielle Mehrbelastungen sind<br />

im übrigen nicht unwahrscheinlich: Die<br />

Kosten der stationären Eingliederungshilfe<br />

insgesamt werden weiter explodieren, ohne<br />

dass ein Ausgleich für die sich abzeichnenden<br />

Mehrbelastungen in Sicht wäre (vgl.<br />

auch EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 20<strong>02</strong>,<br />

S. 92 ff). Die Landschaftsverbände rechnen<br />

mit einem Anstieg der Kosten bis zum Jahr<br />

2005 von heute 2,3 Mrd. € (im Jahr 2001)<br />

auf 2,8 Mrd. €. Bis zum Jahr 2010 wird<br />

sogar eine Verdopplung der derzeitigen<br />

Ausgaben prognostiziert. Nach einer finanziellen<br />

Unterstützung der nordrhein-westfälischen<br />

Kommunen durch Bund und Land<br />

für diese Aufgabe sieht es derzeit nicht aus,<br />

obwohl es nicht um kommunale Aufgaben,<br />

sondern die gesamtgesellschaftliche Verantwortung<br />

für Menschen mit Behinderungen<br />

geht, deren Zahl gestiegen ist und als Folge<br />

des medizinischen Fortschritts ebenso wie<br />

die Lebenserwartung allgemein weiter steigen<br />

wird. Veränderungen in der Arbeitslosenhilfe<br />

können ebenfalls zu zusätzlichen<br />

finanziellen Lasten der Kommunen führen.<br />

Wird der Leistungszeitraum reduziert, werden<br />

zwangsläufig mehr Arbeitlose und ihre<br />

Familien sozialhilfebedürftig werden. Für<br />

eine Deckung der zusätzlichen Sozialhilfekosten<br />

haben Bund und Länder in der Vergangenheit<br />

nicht Sorge getragen. Dass dies<br />

jetzt der Fall wäre, ist kaum zu erwarten.<br />

Werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in<br />

der Weise zusammengeführt, dass der Leistungstransfer<br />

von den Kommunen zu<br />

erbringen ist, werden erhebliche weitere<br />

finanzielle Lasten auf die Kreisebene<br />

zukommen, die angesichts ihrer Dimension<br />

das bisherige System der Finanzierung der<br />

Kreise über die Kreisumlage sprengen werden<br />

und neue Anforderungen an die Leistungsfähigkeit<br />

des Kommunalfinanzsystems<br />

stellen.<br />

3. Folgerungen<br />

3.1 Reform des Gemeindefinanzsystems<br />

jetzt!<br />

Eine Reform des Gemeindefinanzsystems<br />

muss jetzt in Angriff genommen werden.<br />

Die fortschreitende Auszehrung der Kommunalfinanzen<br />

verträgt kein weiteres<br />

Abwarten. Zumindest die Einnahmeausfälle<br />

bei der Gewerbesteuer müssen schnell kompensiert<br />

werden, um eine weitere Talfahrt<br />

137


Themen<br />

der Kommunalfinanzen aufzuhalten. Die<br />

Einsetzung einer Kommission zur Reform<br />

der Kommunalfinanzen ist zwar nachhaltig<br />

zu begrüßen; ihre Ergebnisse werden voraussichtlich<br />

jedoch zu spät kommen, um die<br />

sich in den nächsten Jahren verschärfende<br />

kommunale Finanzkrise abzumildern. Die<br />

Kommunen brauchen Hilfe hier und jetzt<br />

und nicht erst übermorgen. Deshalb:<br />

Reform des Gemeindefinanzsystems jetzt!<br />

3.2 Beachtung des Konnexitätsprinzips<br />

auf allen Ebenen<br />

Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

fordert die Beachtung des finanzverfassungsrechtlichen<br />

Konnexitätsprinzips auf<br />

allen Ebenen, also sowohl durch Bund und<br />

Land. Eine weitere finanzielle Belastung der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften durch<br />

neue Aufgaben oder Veränderungen<br />

bestehender ist nicht finanzierbar. Die Kreise<br />

in Nordrhein-Westfalen lehnen deshalb<br />

die Übertragung neuer Aufgaben ohne<br />

volle finanzielle Kompensation ab.<br />

3.3 Standard- und Aufgabenabbau<br />

unverzichtbar<br />

Angesichts der schwierigen Finanzlage der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften und<br />

der sich perspektivisch in den kommenden<br />

Jahren weiter dramatisch verschlechternden<br />

Finanzsituation ist ein Aufgaben- und<br />

Standardabbau unverzichtbar. Der <strong>Landkreistag</strong><br />

Nordrhein-Westfalen erwartet,<br />

dass Überlegungen zur Reform des kommunalen<br />

Finanzsystems mit einem Aufgabenabbau<br />

und einer Reduzierung von Standards<br />

einhergehen müssen. Dabei muss<br />

sichergestellt sein, dass die damit verbundenen<br />

finanziellen Entlastungen nachhaltig<br />

und auf Dauer den kommunalen Gebietskörperschaften<br />

zugute kommen und nicht<br />

für weitere Belastungen der kommunalen<br />

Haushalte durch bundes- oder landespolitische<br />

Maßnahmen genutzt werden dürfen.<br />

Mit der Gemeindefinanzreform ist auf der<br />

Bundesebene ein Aufgabenabbau zu verbinden,<br />

der die Kreisebene von ausgabenträchtigen<br />

Aufgaben entbindet.<br />

3.4 Eingliederungshilfe<br />

Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen hält<br />

an der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien<br />

Städte für das ambulant betreute<br />

Wohnen fest. Er ist der Überzeugung, dass<br />

hier die Aufgabe wegen der größeren Ortsnähe<br />

effektiver und effizienter und entsprechend<br />

den örtlichen Bedürfnissen wahrgenommen<br />

werden kann. Im Übrigen fordert<br />

der <strong>Landkreistag</strong> NW ein eigenes Bundesleistungsrecht<br />

für Menschen mit Behinderungen.<br />

Angesichts der demographischen<br />

Entwicklung, die auch die Menschen mit<br />

Behinderungen einschließt und des medizinischen<br />

Fortschrittes in diesem Bereich, die in<br />

ihrer Gesamtheit einen Anstieg der Zahl der<br />

Menschen mit Behinderungen zur Folge<br />

haben, sowie des Kostenanstiegs für die<br />

Betreuung jedes einzelnen Menschen mit<br />

Behinderungen kann diese Aufgabe von den<br />

kommunalen Gebietskörperschaften nicht<br />

mehr alleine finanziert werden. Es handelt<br />

sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe,<br />

für die der Bund und die Länder ebenfalls<br />

eine Finanzierungsverantwortung tragen.<br />

3.5 Investitionsförderung von<br />

Pflegeeinrichtungen<br />

Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

hält daran fest, dass die Investitionsförderung<br />

für Pflegeeinrichtungen nicht ausschließlich<br />

über das Pflegewohngeld erfolgen<br />

soll. Neben einer Objektförderung<br />

durch die Landschaftsverbände hält er es<br />

auch weiterhin für notwendig, dass sich<br />

das Land mit eigenen finanziellen Mitteln<br />

an der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen<br />

beteiligt. Insofern geht es vor allem<br />

um eine Wiederaufnahme der Landesförderung,<br />

die das Land auch vor Inkrafttreten<br />

der Pflegeversicherung im Jahre 1996<br />

mit ca. 250 Mio. DM jährlich geleistet hat<br />

(vgl. dazu EILDIENST LKT NW Nr. 6/Juni<br />

20<strong>02</strong>, S. 240 ff). Für den Fall einer Umstellung<br />

auf das Pflegewohngeld kann eine<br />

Beteiligung der Kreise an der Finanzierung<br />

allenfalls insoweit in Betracht kommen, als<br />

gleichzeitig eine finanzielle Entlastung über<br />

die Landschaftsumlage erfolgt. Neue<br />

finanzielle Mittel werden die Kreise hierfür<br />

nicht zur Verfügung stellen.<br />

3.6 Gemeindefinanzreform<br />

Notwendig ist eine Gemeindefinanzreform,<br />

die zügig in Angriff genommen und möglichst<br />

schnell durchgeführt werden muss.<br />

Dabei geht es zunächst darum, dass die<br />

kommunale Einnahmestruktur verbessert<br />

und verstetigt werden muss. In diesem<br />

Zusammenhang ist eine Modernisierung der<br />

Gewerbesteuer dringend notwendig, bei der<br />

– die Besteuerungsbasis durch Einbeziehung<br />

aller Gewerbetreibender einschließlich der<br />

Freiberufler erweitert werden muss,<br />

– die Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen<br />

bei Kapitalgesellschaften und die<br />

gewerbesteuerliche Organschaft abgeschafft<br />

sowie die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage<br />

durch das Steuersenkungsgesetz<br />

2000 ausgesetzt werden muss.<br />

Ein effektives Hebesatzrecht der Gemeinden<br />

und eine Verknüpfung zwischen Kommunen<br />

und örtlicher Wirtschaft über eine<br />

örtliche Steuer sind nach wie vor notwendig.<br />

Zu erwägen ist, bei Abschaffung der<br />

Gewerbesteuer ein kommunales Hebesatzrecht<br />

auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer<br />

sowie ggf. die Umsatzsteuer<br />

einzuführen.<br />

Notwendig ist es weiter, die Kreise von der<br />

Kreisumlage als ihrem Hauptfinanzierungsinstrument<br />

unabhängiger zu machen.<br />

Die Kreise sind deshalb an einer<br />

Wachstumssteuer zu beteiligen. Das gilt<br />

insbesondere dann, wenn im Rahmen<br />

einer Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe<br />

und Sozialhilfe finanzielle Leistungen<br />

zugunsten der bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger<br />

von den Kreisen zu leisten<br />

sind. Angesichts des Finanzvolumens von<br />

30 Mrd. € kann diese Aufgabe über die<br />

Kreisumlage nicht finanziert werden. Es<br />

bedarf dann einer zusätzlichen eigenen<br />

Steuerquelle der Kreise.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/März 20<strong>02</strong><br />

– 20 10-00 –<br />

Probleme einer Europäischen Verfassung<br />

Von Dr. Adalbert L eidinger,<br />

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied a. D.<br />

Über „Probleme einer Europäischen Verfassung“<br />

referierte vor kurzem das ehemalige<br />

Geschäftsührende Vorstandsmitglied<br />

des LKT NW, Dr. jur. h. c. Adalbert L e i -<br />

dinger. Nachstehend bringen wir den<br />

Schlussteil seiner Ausführungen, die sich<br />

auf die Grundsatzerklärung des Europäischen<br />

Rates vom 15. Dezember 2001 in<br />

Laeken beziehen.<br />

Der Europäische Rat hat am 15.12.2001 in<br />

Laeken eine Grundsatzerklärung zur<br />

„Zukunft der Europäischen Union“ abgegeben,<br />

mit der er einen Reformprozess<br />

offiziell eröffnet hat und damit zugleich die<br />

Einsetzung eines „Konvents“ verbindet,<br />

dem die Aufgabe gestellt wird, „die<br />

wesentlichen Fragen zu prüfen, welche die<br />

künftige Entwicklung der Union aufwirft<br />

und sich um verschiedene mögliche Antworten<br />

zu bemühen“.<br />

138


Themen<br />

Nach einer 50-jährigen erfolgreichen Entwicklung<br />

von der Montanunion zur politischen<br />

Union stellt sich für den Europäischen<br />

Rat angesichts der Erweiterung von<br />

15 auf 27 (28) Mitgliedern und im Problemhorizont<br />

der Globalisierung die Frage,<br />

ob die EU als bedeutende Wirtschaftsmacht<br />

den weltpolitischen Herausforderungen<br />

gewachsen ist, ob ihre Kompetenzen<br />

ziel- und aufgabengerecht sind und ob<br />

ihre politischen Binnenstrukturen den<br />

Anforderungen nach Transparenz, Effizienz<br />

und Demokratisierung genügen.<br />

Die Grundsatzerklärung ist wie fast alle Verlautbarungen<br />

des Europäischen Rates<br />

inhaltlich euphorisch, weitschweifig, nicht<br />

immer eindeutig und wegen des Zwangs<br />

zur Einstimmigkeit sehr allgemein gefasst.<br />

Aus ihr lassen sich folgende Fragestellungen<br />

herausfiltern, die zugleich den Auftragsrahmen<br />

an den Konvent bilden, ohne damit ein<br />

gegenständliche Beschränkung der Beratungsthemen<br />

vorzunehmen. Eine Neuverteilung<br />

und Abgrenzung der Zuständigkeiten<br />

in der EU soll allerdings den „acquis<br />

communautaire“ (jetziger Aufgabenbestand<br />

der EU) im Prinzip nicht antasten.<br />

Der Europäische Rat sieht folgende Problemfelder,<br />

zu denen er Fragen aufwirft:<br />

Zuständigkeitsverteilung<br />

Lassen sich die öffentlichen Aufgaben der<br />

EU und der Mitgliedstaaten mit ihren staatlichen,<br />

regionalen und kommunalen<br />

Untergliederungen auf die jeweilige Ebene<br />

sachgerecht aufteilen? Kann dabei das<br />

Spannungsverhältnis von Effizienz und<br />

Subsidiarität so aufgelöst werden, dass<br />

Bürgernähe und wirksame Aufgabenerfüllung<br />

zu verantwortlichen Kosten erreicht<br />

werden kann? Ist es sinnvoll, für die EU<br />

einen numerus clausus von Zuständigkeiten<br />

vorzusehen, sodass alle anderen<br />

öffentlichen Aufgaben den Mitgliedstaaten<br />

vorbehalten sind? Ist bei solch strenger<br />

Kompetenztrennung die für die weitere<br />

Integration der EU notwendige Kohärenz<br />

sicherzustellen? Und in diesem Zusammenhang:<br />

Soll den Ländern, Regionen und<br />

Kommunen der Mitgliedstaaten eine auf<br />

ihre Aufgaben zugeschnittene Zuständigkeitsgarantie<br />

eingeräumt werden?<br />

Die Gesamtheit dieser Fragen zielt auf die<br />

Gefahr einer zunehmenden Aufgabenkonzentration<br />

auf EU-Ebene als Folge der<br />

Komplexität der wirtschaftlichen, sozialen<br />

und kulturellen Verhältnisse und die daraus<br />

resultierende dichte ebenenübergreifende<br />

Aufgabenverflechtung. Der Rat weist aber<br />

zugleich auch auf die besondere Stellung<br />

der EU in der Welt und die sich hiermit<br />

ergebende Verantwortung hin, aus der er<br />

für die EU die entsprechenden Verantwortungskompetenzen<br />

ableitet und einfordert.<br />

Institutionelle Reformen<br />

Sind die Handlungsinstrumente im Bereich<br />

der Normsetzung klarer zu kategorisieren<br />

und so abzustufen, dass den Mitgliedstaaten<br />

ein größerer Gestaltungsraum bleibt?<br />

Genügen statt Vollregelungen Rahmenregelungen?<br />

Wie kann bei der Normsetzung<br />

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

Rechnung getragen werden? Welche Ermessens-<br />

und Handlungsspielräume sind<br />

den zuständigen Exekutivbehörden auf<br />

EU- und mitgliedstaatlicher Ebene für eine<br />

sinnvolle Rechtsanwendung einzuräumen?<br />

In das Zentrum der Probleme der demokratischen<br />

Legitimation der EU, der Kreation<br />

ihrer Organe, der Effizienz ihrer Arbeit<br />

und der Transparenz der Entscheidungsprozesse<br />

führen die folgenden Fragen:<br />

Wie kann eine „europäische Öffentlichkeit“<br />

hergestellt werden? Wie lässt sich die<br />

Autorität und Handlungseffizienz der<br />

Kommission verbessern? Soll ihr Präsident<br />

vom Europäischen Rat, vom Europäischen<br />

Parlament oder in direkter Wahl vom Volk<br />

gewählt werden? Sollen die Kompetenzen<br />

des Europäischen Parlamentes gestärkt<br />

werden? Soll das Mitentscheidungsrecht<br />

ausgeweitet werden? Ist das Wahlrecht<br />

zum Europäischen Parlament zu reformieren?<br />

Sollen bei den Wahlbezirken die<br />

nationalen Grenzen eingehalten werden<br />

oder soll es auch grenzüberschreitende<br />

Wahlbezirke geben?<br />

Muss die Rolle des Europäischen Rates und<br />

des Ministerrat gestärkt werden? Sind<br />

unterschiedliche Entscheidungsverfahren<br />

für legislative und exekutive Befugnisse<br />

sinnvoll? Soll der Rat öffentlich tagen? Sind<br />

die Beteiligungsverfahren zwischen den<br />

Organen zu straffen und zu beschleunigen?<br />

Kann das Einstimmigkeitsprinzip weiter<br />

eingeschränkt und durch Mehrheitsentscheidungen<br />

ersetzt werden? Ist an den<br />

unterschiedlich fachlichen Formationen<br />

des Rates festzuhalten? Ist ein halbjährige<br />

Turnus der Präsidentschaft sinnvoll?<br />

Eine weitere Frage wird aufgeworfen, die<br />

das bestehend Organgefüge der EU<br />

grundsätzlich berührt:<br />

Soll zur Stärkung der demokratischen Legitimation<br />

der EU ein Organ geschaffen werden,<br />

in dem die Parlamente der Mitgliedstaaten<br />

repräsentiert sind? Soll dieses<br />

Organ nur ein Kontrollrecht über die Einhaltung<br />

der EU-Kompetenzordnung, insbesondere<br />

über die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips<br />

haben oder sollen ihm auch<br />

echte Mitwirkungskompetenzen in EU-<br />

Agenden eingeräumt werden?<br />

Der EU-Rat hält es im Interesse der Transparenz<br />

und besseren Übersicht für notwendig,<br />

die vier Verträge (EGKS, EAG, EG<br />

EU) zu einem einheitlichen Vertragswerk<br />

zusammenzufassen. Dies wäre auch eine<br />

Gelegenheit, eine inhaltliche Straffung und<br />

Synchronisierung der Begriffe vorzunehmen,<br />

um die rechtslogische Stringenz der<br />

EU-Normen zu verbessern, was bei der<br />

Sprachenproblematik und den unterschiedlichen<br />

Rechtskulturen nicht einfach<br />

ist.<br />

Ferner soll geprüft werden, ob die „Charta<br />

der Grundrechte“, vom Europäischen Rat<br />

in Nizza im Dezember 2000 als „Empfehlung“<br />

angenommen, in den einheitlichen<br />

Vertrag eingefügt werden soll. Die Charta,<br />

der man bislang nur einen Empfehlungscharakter<br />

zugebilligt hat, würde dadurch<br />

ähnlich wie das Grundgesetz der BRD<br />

echte und unmittelbar geltende Rechte<br />

und Pflichten begründen. In diesem Teil<br />

der Grundsatzerklärung spricht der Europäische<br />

Rat erstmalig von einem zu erstellendem<br />

„Verfassungstext“ und verbindet<br />

damit Fragen nach den „Kernbestandteilen“<br />

einer solchen „Verfassung“: „Die<br />

Werte, für die die Union eintritt?“, „Die<br />

Grundrechte und -pflichten der Bürger?“,<br />

„Das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten<br />

in der Union?“<br />

Mit der Einsetzung eines „Konvents zur<br />

Zukunft Europas“ zum 1. März 20<strong>02</strong>, der<br />

insgesamt 105 Mitglieder umfasst, konkretisierte<br />

der Europäische Rat seine Absicht,<br />

die Verträge einer eingehenden Prüfung<br />

durch ein politisch und fachlich<br />

zusammengesetztes Gremium („Konvent“)<br />

zu unterwerfen. Der Konvent soll<br />

Vorschläge für eine Stärkung der demokratischen<br />

Legitimation, Vertiefung der Integration<br />

und Vereinfachung und Effizienzsteigerung<br />

der Entscheidungsprozesse der<br />

EU bis Mitte/Ende 2003 ausarbeiten. Diese<br />

sollen einer Regierungskonferenz im Jahr<br />

20<strong>04</strong> zur Beratung und gegebenenfalls zur<br />

Entscheidung vorgelegt werden.<br />

Der Konvent weist eine ähnliche Mitgliederstruktur<br />

wie der „Konvent der Grundrechtscharta“<br />

auf, zahlenmäßig mit folgendem<br />

Unterschied: zu den 16 Mitgliedern<br />

des EU-Parlaments, den 30 Mitgliedern der<br />

nationalen Parlamente und den 15 Vertretern<br />

der Staats- und Regierungschefs der<br />

Mitgliedsstaaten entsendet die EU-Kommission<br />

2 Mitglieder und die 13 Beitrittskandidaten<br />

(einschließlich Türkei) entsenden<br />

13 Regierungs- und 26 Parlamentsvertreter.<br />

Präsident des Konvents ist der ehemalige<br />

französische Staatschef Giscard<br />

d‘Estaing, dem zwei Vizepräsidenten zugeordnet<br />

sind. Zur Vorbereitung und besseren<br />

Steuerung des Beratungsprozesses ist<br />

ein 12-köpfiges Präsidium vorgesehen.<br />

In der konstituierenden Sitzung des Konvents<br />

am 22. März 20<strong>02</strong>, in der 80 der 105<br />

Mitglieder je 3-minütige Statements abgaben,<br />

wurden bereits die unterschiedlichen<br />

und gegensätzlichen Auffassungen zu<br />

einer EU-Reform skizzenhaft deutlich.<br />

139


Themen<br />

Einigkeit bestand nur darüber, dass der<br />

Auftrag des Konvents nicht scheitern<br />

dürfe, weil dies für die Integration und<br />

Erweiterung der Europäischen Union<br />

schlimme Folgen haben werde. Noch ist<br />

kein konkreter Themenkatalog vom Präsidenten<br />

und seinem Präsidium erarbeitet,<br />

aus dem sich Zielrichtung und Schwerpunkte<br />

der Beratungen ergeben werden.<br />

Deutlich wird aber, dass im Rahmen der<br />

institutionellen Reformüberlegungen ein<br />

„Föderalismusmodell à la Bundesrepublik<br />

Deutschland“, in welcher semantischen<br />

Formulierung auch immer, keine Chance<br />

einer Akzeptanz hat. Der Schwerpunkt<br />

wird daher wohl mehr in der Stärkung des<br />

EU-Parlaments, einer das Subsidiaritätsprinzip<br />

besser beachtenden Kompetenzverteilung<br />

und in der Straffung der Mitwirkungs-<br />

und Entscheidungsprozesse liegen.<br />

Von der Idee eines „Europas unterschiedlicher<br />

Geschwindigkeiten und variabler<br />

Geografie“, durch die die „Eurosklerose“<br />

vor 15 - 20 Jahren überwunden werden<br />

sollte, ist nicht mehr die Rede. De facto<br />

gibt es aber schon eine „Union in der<br />

Union“ mit der inzwischen eingeführten<br />

Währungsunion der 11 Teilnehmerstaaten.<br />

Diese Währungsunion ist eine enge Schicksalsgemeinschaft.<br />

Nicht nur die monetäre<br />

Politik der EZB hat unmittelbare Auswirkungen<br />

auf die Wirtschaft dieser Länder.<br />

Auch die Budgetkontrolle im Rahmen des<br />

Stabilitätspaktes gibt dem Ministerrat Kontroll-<br />

und Interventionsrechte, die die<br />

EURO-Länder in ihrer Haushaltsgestaltung<br />

einschränken.<br />

Schlussbemerkung<br />

Die Europäische Union tritt mit dieser<br />

umfassenden Reformdiskussion und der<br />

gleichzeitigen Erweiterungsproblematik in<br />

eine kritische Phase ihrer Entwicklung. Die<br />

Hoffnungen der EU-Bürger sind sehr weit<br />

gespannt. Sollten sie enttäuscht werden,<br />

wird Resignation die Folge sein. Den<br />

Akteuren auf der EU-Ebene kann man nur<br />

empfehlen, rechtzeitig die euphorischen<br />

Projektionen auf den Boden realistischer<br />

Möglichkeiten zurückzuführen. Für die Beitrittskandidaten<br />

wird es ähnlich wie für die<br />

ostdeutschen Ländern nach der Wiedervereinigung<br />

Deutschlands ein schwieriger<br />

Weg in die wirtschaftlich so hoch entwickelte<br />

EU sein. Das ist nicht nur eine Frage<br />

von Subventionen und Marktordnung. Die<br />

Probleme sind zutiefst mentaler und allgemein<br />

politischer Art, für deren Lösung<br />

materielle Hilfen allein nicht ausreichen.<br />

Im Februar 1995 habe ich einen Vortrag<br />

über „Aktuelle Probleme der Europapolitik“<br />

(vgl. EILDIENST LKT NW 1995, S. 65)<br />

mit folgenden Worten beendet, die ich<br />

wiederholen möchte, da sie ihre Aktualität<br />

nicht verloren haben:<br />

„Es fehlt an einem „europäischen<br />

Bewusstsein“, das es zu entwickeln gilt.<br />

Für ein Europa als Zweckverband für Marketing<br />

und Wirtschaftsgüter, so sehr dies<br />

auch notwendig ist, kann sich niemand<br />

ernsthaft begeistern. Europa muss mehr<br />

sein; eine Vielfalt kultureller Traditionen,<br />

die eine lebendige Ausstrahlung haben, ein<br />

Raum politischer Freiheit und sozialer<br />

Geborgenheit, ein gemeinsames Haus,<br />

dessen Architektur so angelegt ist, dass<br />

unterschiedliche Mentalitäten und Lebensgewohnheiten<br />

ausreichenden Platz zur<br />

Entfaltung haben.“ Heute möchte ich hinzufügen:<br />

Die politische Integration Europas<br />

kann nur auf der Grundlage kultureller<br />

Homogenität und gemeinsamer Wertvorstellungen<br />

gelingen. Ohne Rückbesinnung<br />

auf die geistigen Grundlagen und eine<br />

Revitalisierung seiner identitätstiftenden<br />

Traditionen degeneriert die Europäische<br />

Union zu einem zweckorientierten Wirtschaftsbündnis<br />

ohne substantiellen Zusammenhalt.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 1010-07 –<br />

Aktuelle Fragen der Sparkassenpolitik<br />

Von Antje W ittmann,<br />

wissenschaftliche Referentin am Freiherr-vom-Stein-Institut, Münster<br />

Aus Anlass des Ausscheidens von Dr. Wolfgang<br />

K u h r aus seinem Amt als Vorsitzender<br />

des Kuratoriums des Freiherr-vom-<br />

Stein-Instituts veranstaltete die wissenschaftliche<br />

Forschungsstelle des <strong>Landkreistag</strong>s<br />

Nordrhein-Westfalen an der Universität<br />

Münster am 8. März 20<strong>02</strong> ein wissenschaftliches<br />

Kolloquium zu aktuellen Fragen<br />

der Sparkassenpolitik. In den Räumen<br />

der Sparkassen-Akademie des Westfälisch-<br />

Lippischen Sparkassen- und Giroverbands<br />

in Münster kamen rund siebzig Teilnehmer<br />

zusammen.<br />

In seiner Begrüßungsansprache würdigte<br />

der Hauptgeschäftsführer des <strong>Landkreistag</strong>es<br />

<strong>NRW</strong>, Dr. Alexander Schink, die langjährige<br />

engagierte Mitarbeit Kuhrs im<br />

Kuratorium des Freiherrvom-Stein-Instituts.<br />

K u h r saß diesem Gremium seit 20<br />

Jahren vor. Schink erinnerte daran, dass<br />

Kuhr die Zusammenarbeit des Freiherrvom-Stein-Instituts<br />

mit dem Westfälisch-<br />

Lippischen Sparkassen- und Giroverband<br />

initiiert hat. Seit 1997 bildet das Sparkassenrecht<br />

einen Forschungsschwerpunkt<br />

des Instituts.<br />

Im ersten Vortrag beschäftigte sich Dr.<br />

Harald Noack, Staatssekretär im Finanzministerium<br />

des Landes <strong>NRW</strong>, mit dem<br />

Entwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung<br />

zum neuen Sparkassengesetz.<br />

Als entscheidenden Auslöser für die<br />

Reform des Sparkassenrechts nannte er die<br />

Wettbewerbsbeschwerde der Europäischen<br />

Bankenvereinigung bei der Europäischen<br />

Kommission aus dem Jahre 1999.<br />

Damals wurde vorgebracht, dass Anstaltslast<br />

und Gewährträgerhaftung als unzulässige<br />

staatliche Beihilfen gegen den EG-Vertrag<br />

verstießen. Die im Juli 2001 getroffene<br />

Verständigung mit der Europäischen Kommission<br />

habe schließlich eine Neuregelung<br />

des Rechts der öffentlichen Kreditanstalten<br />

erforderlich gemacht.<br />

Einen weiteren Grund für den Reformbedarf<br />

im Sparkassenwesen sieht Noack in<br />

der Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen im gesamten Bankensektor.<br />

Grundintention der Landesregierung bei<br />

der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs sei<br />

es gewesen, die bewährten Grundstrukturen<br />

des Sparkassenwesens wie die öffentliche<br />

Rechtsform, die kommunale Trägerschaft,<br />

das Regionalprinzip und den öffentlichen<br />

Auftrag zu erhalten. Einschneidende<br />

Veränderungen seien dadurch vorgenommen<br />

worden, dass die Gewährträgerhaftung<br />

abgeschafft und die Anstaltslast<br />

modifiziert wurde, um den Forderungen<br />

der Europäischen Kommission zu genügen.<br />

Nach der modifizierten Anstaltslast sei der<br />

kommunale Träger der Sparkasse in gleicher<br />

Weise verpflichtet wie der Anteilseigner<br />

einer Aktiengesellschaft. Dies stellt nach<br />

Meinung Noacks eine derartig gravierende<br />

Veränderung der früheren Anstaltslast<br />

dar, dass man auch von deren Abschaffung<br />

sprechen könne.<br />

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der<br />

Sparkassen will der Gesetzentwurf nach<br />

140


Themen<br />

Von links nach rechts: Staatssekretär Dr. Harald Noack, Prof. Dr. Janbernd Oebbecke, Prof.<br />

Dr. Dirk Ehlers, Stellv. Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Städtetages Monika Kuban<br />

Noacks Darlegung verbesserte Rahmenbedingungen<br />

für eine erfolgreiche Tätigkeit<br />

der Sparkassen am Markt schaffen.<br />

Dies solle insbesondere durch eine Erweiterung<br />

der Fusionsmöglichkeiten erreicht<br />

werden. Zukünftig könnten auch kreisangehörige<br />

Sparkassen ohne gemeinsame<br />

Grenze der Träger fusionieren und sogar<br />

solche Institute, die in verschiedenen Kreisen<br />

liegen, aber einem gemeinsamen Wirtschaftsraum<br />

angehören. Noack wies darauf<br />

hin, dass man in fernerer Zukunft auch<br />

über länderübergreifende Fusionen nachdenken<br />

müsse. Gleichzeitig warnte er vor<br />

den Risiken einer Fusion, insbesondere vor<br />

möglichen Wettbewerbsnachteilen für<br />

nichtfusionierte, möglicherweise „eingekreiste“<br />

Sparkassen. Zur deren Sicherheit<br />

werde den Regionalverbänden im Gesetzentwurf<br />

ein Anhörungs- und Initiativrecht<br />

eingeräumt, das zugunsten einer bedrohten<br />

Sparkasse ausgeübt werden könne.<br />

Noack betonte, dass durch die Neuregelung<br />

eine Option für Fusionen, nicht<br />

jedoch ein Fusionszwang geschaffen<br />

werde.<br />

Als dritten Reformansatz erläuterte<br />

Noack die Änderungen von Struktur und<br />

Zusammensetzung des Verwaltungsrats<br />

der Sparkassen. In Zukunft solle bei<br />

Zweckverbandssparkassen allen Hauptverwaltungsbeamten<br />

der beteiligten Kreise die<br />

beratende Teilnahme an den Sitzungen des<br />

Verwaltungsrats ermöglicht werden, um<br />

Konflikte zwischen den Landräten der verschiedenen<br />

Träger zu verhindern. Zur<br />

Erleichterung von Fusionen könne die Zahl<br />

der Verwaltungsratsmitglieder dauerhaft<br />

auf 18 erhöht werden. Neben dem Hauptausschuss<br />

solle der Verwaltungsrat künftig<br />

weitere Ausschüsse einrichten können.<br />

Abschließend betonte Noack die Erwartung<br />

der Landesregierung, dass Sparkassen<br />

und Kommunen sich auf die bestehenden,<br />

vom öffentlichen Auftrag bestimmten Aufgaben<br />

konzentrieren und keine Ausdehnung<br />

ihrer Betätigungsfelder vornehmen.<br />

Die Kreditversorgung des Mittelstands<br />

gehe der kulturellen Förderung vor, das<br />

„Privatgirokonto für jedermann“ habe<br />

Priorität vor der Unterstützung sonstiger<br />

kommunaler Belange und Spenden und<br />

Stiftungen kämen erst nach Erfüllung des<br />

kreditwirtschaftlichen Auftrags in Betracht.<br />

Monika Kuban, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin<br />

des Deutschen Städtetags,<br />

befasste sich mit Chancen und<br />

Gefahren für die Zukunft der Sparkassen.<br />

Sie betonte zunächst, dass die gegenwärtige<br />

Situation der kommunalen Sparkassen<br />

sehr kritisch sei. Die Sparkassen seien in<br />

besonderer Weise von der schlechten wirtschaftlichen<br />

Situation des Bankensektors<br />

betroffen, da sie wegen ihres dichten Filialnetzes<br />

und der personalintensiven Verwaltung<br />

besonders kostenintensiv arbeiteten<br />

und gleichzeitig auf gravierende Änderungen<br />

im Kundenbedürfnis reagieren müssten.<br />

Sparkassenkunden fragten vermehrt<br />

neue Produkte und Vertriebswege nach, so<br />

z.B. neue Finanzierungswege für den<br />

Mittelstand als Alternative zum konventionellen<br />

Unternehmenskredit oder onlinebanking<br />

für den Privatkunden. Auch die<br />

Neuerungen in der Kapitalausstattung von<br />

Kreditinstituten, die die Europäischen<br />

Kommission unter dem Titel „Basel II“ ausgearbeitet<br />

hat, würden Sparkassen und<br />

Landesbanken besonders belasten. Sie<br />

sehen ein Unternehmensrating sowie die<br />

Ausrichtung des Eigenkapitalbedarfs am<br />

Ratingergebnis vor.<br />

Kuban äußerte die Ansicht, dass Sparkassen<br />

und Landesbanken in vielen zukunftsträchtigen<br />

Geschäftsfeldern wie z.B.<br />

dem Auslandsgeschäft, Investmentbanking<br />

oder Corporate Finance kein ausreichendes<br />

Angebot an ihre Kunden machten<br />

und damit wichtige Wachstumsmöglichkeiten<br />

verspielten. Hier sei ein schnelles<br />

und gebündeltes Auftreten der S-Finanzgruppe<br />

am Markt erforderlich, um die<br />

Geschäftsfelder nicht an Privatbanken zu<br />

verlieren. Zusammenfassend stellte K u -<br />

b a n fest, dass die wettbewerbsrechtliche<br />

Auseinandersetzung mit der Europäischen<br />

Kommission nicht die einzige aktuelle Herausforderung<br />

an die öffentlichrechtlichen<br />

Kreditinstitute darstelle und nach der Verständigung<br />

mit der Kommission bedeutende<br />

Probleme weiterhin einer Lösung harrten.<br />

Nach ihrer Ansicht entscheidet in<br />

erster Linie der wirtschaftliche Erfolg über<br />

die Zukunft der Sparkassen. Sofern dringende<br />

Reformen versäumt würden, werde<br />

es zu Arbeitsplatzabbau, Preissteigerungen<br />

und schließlich zu einer bedeutenden Einbuße<br />

des Marktwertes der Sparkassen<br />

kommen.<br />

Allerdings äußerte Kuban die Hoffnung,<br />

dass die Sparkassen sich ihren Herausforderungen<br />

stellen und aufgrund ihrer guten<br />

Substanz, ihres Markennamens und des<br />

intensiven Kontakts zu ihren Kunden die<br />

eigene Zukunft positiv gestalten werden.<br />

Sie mahnte einerseits ein gemeinsames<br />

Handeln innerhalb der Regionalverbände<br />

und des Verbunds an, wies jedoch auch<br />

darauf hin, dass für die anstehenden Pro-<br />

Dr. Wolfgang Kuhr<br />

141


Themen<br />

Blick in den Tagungsraum<br />

bleme schnelle Lösungen gefragt seien und<br />

ein gemeinsames Vorgehen im Sparkassenverbund<br />

häufig zu lange dauere.<br />

Im anschließenden Vortrag behandelte<br />

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Hauptgeschäftsführer<br />

des Deutschen <strong>Landkreistag</strong>es,<br />

das Verhältnis von Sparkassen und<br />

kommunalen Trägern. Er blickte zunächst<br />

zurück auf das vom Freiherr-vom-Stein-<br />

Institut im Februar 2000 veranstaltete<br />

Symposium zu „Perspektiven der kommunalen<br />

Sparkassen“ (vgl. Oebbecke/<br />

Bauer/Pünder, Hrsg.: Perspektiven der<br />

kommunalen Sparkassen, Schriftenreihe<br />

Dr. Rolf Gerlach, Präsident des Westfälisch-Lippischen<br />

Sparkassen- und Giroverbandes<br />

des Freiherr-vom-SteinInstituts, Band 32,<br />

Köln 2000), bei dem verschiedene Reformansätze<br />

als Reaktion auf die Wettbewerbsbeschwerde<br />

bei der Europäischen Kommission<br />

diskutiert wurden. Darunter sei bereits<br />

das nun umgesetzte sog. „Plattformmodell“<br />

gewesen, auf das sich die kommunalen<br />

Spitzenverbände einstimmig verständigen<br />

konnten und bei dem die Gewährträgerhaftung<br />

und faktisch auch die Anstaltslast<br />

abgeschafft werden, kommunale Bindung<br />

und öffentliche Rechtsform jedoch<br />

erhalten bleiben.<br />

Henneke betonte, dass die öffentliche<br />

Rechtsform durch den nach wie vor bestehenden<br />

öffentlichen Auftrag der Sparkassen<br />

legitimiert sei. Allerdings vertrat er die<br />

Ansicht, dass der öffentliche Auftrag spezifiziert<br />

werden müsse, um eine präzise<br />

Bestimmung derjenigen Tätigkeitsfelder<br />

der Sparkassen vonehmen zu können, bei<br />

denen sie ihren öffentlichen Auftrag wahrnehmen<br />

und damit als Aufgabenerfüllungswerkzeuge<br />

der Kommunen tätig werden.<br />

Dies sei erforderlich, um zu bestimmen,<br />

inwieweit der kommunale Träger im<br />

Krisenfall verpflichtet ist, die Sparkasse<br />

auch nach faktischer Abschaffung der<br />

Anstaltslast zu unterstützen.<br />

Auch in Zukunft greife bei wirtschaftlichen<br />

Krisen der Sparkassenstützungsfond ein.<br />

Fraglich sei jedoch, wie sich die aus der<br />

modifizierten Anstaltslast resultierende<br />

Verpflichtung der Träger künftig dazu verhalte.<br />

Die Anstaltslast sei, wie bereits von<br />

Noack erläutert, dahingehend modifiziert<br />

worden, dass der Träger gegenüber der<br />

Sparkasse in gleicher Weise verpflichtet ist<br />

wie der Anteilseigner einer AG. Nach der<br />

Rechtsprechung des BGH bestünden für<br />

den Gesellschafter einer AG, der seine Einlagepflicht<br />

erfüllt hat, im wirtschaftlichen<br />

Krisenfall Treue- und Unterstützungsobliegenheiten,<br />

die sich nach § 242 BGB im Einzelfall<br />

zu einer Unterstützungspflicht ausweiten<br />

könnten. Der Unterschied zur früheren<br />

Anstaltslast bestehe also darin, dass<br />

die Verpflichtung des Sparkassenträgers in<br />

Zukunft nur im konkreten Einzelfall bestünde,<br />

während sie früher abstrakt-generell<br />

normiert gewesen sei.<br />

Daraus ergebe sich, dass nach dem neuen<br />

Recht jedenfalls eine Unterstützungsberechtigung<br />

des kommunalen Sparkassenträgers<br />

gegeben sei. Henneke geht<br />

davon aus, dass die Kommunen von dieser<br />

Unterstützungsberechtigung Gebrauch<br />

machen werden, um die Wahrnehmung<br />

des öffentlichen Auftrags durch die Sparkassen<br />

sicherzustellen. Er zeichnete das Bild<br />

einer do-ut-des-Beziehung zwischen Sparkasse<br />

und kommunalem Träger: Die Sparkasse<br />

nehme durch die Erfüllung des<br />

öffentlichen Auftrags Aufgaben des Trägers<br />

wahr, und dieser stehe dafür im Krisenfall<br />

über seine Unterstützungsobliegenheit<br />

für die Sparkasse ein.<br />

Allerdings äußerte Henneke auch die<br />

Erwartung, dass einige Kommunen aufgrund<br />

ihrer schlechten Finanzlage wenig<br />

Interesse zeigen werden, von ihrer Unterstützungsberechtigung<br />

Gebrauch zu<br />

machen und eher den Stützungsfonds eingreifen<br />

lassen.<br />

Henneke forderte schließlich vom Gesetzgeber<br />

eine Regelung über die Erlösverwendung<br />

bei Auflösung einer Sparkasse.<br />

Eine solche Regelung solle dazu dienen, die<br />

Bindung des Vermögens der Sparkasse an<br />

den öffentlichen Auftrag sicherzustellen.<br />

Prof. Dr. Janbernd Oebbecke, Geschäftsführender<br />

Direktor des Freiherrvom-Stein-Instituts,<br />

beschäftigte sich im<br />

abschließenden Vortrag mit der Zukunft<br />

der kreditwirtschaftlichen Versorgung. Die<br />

aufgeworfenen Probleme der Sparkassenpolitik<br />

sollten aus dem Blickwinkel der<br />

öffentlichen Aufgabe, die die kommunalen<br />

Träger mit Hilfe der Sparkassen wahrnehmen,<br />

betrachtet werden. Diese Aufgabe<br />

bestehe in der kreditwirtschaftlichen Versorgung<br />

der Bevölkerung und der Wirtschaft,<br />

also in der Versorgung mit bankwirtschaftlichen<br />

Leistungen. Oebbecke<br />

betrachtete zunächst die Zielgruppe der<br />

Sparkassen. Diese umfasst nach dem<br />

Gesetz vornehmlich die wirtschaftlich<br />

schwächeren Bevölkerungskreise und den<br />

Mittelstand, aber auch alle anderen Bevölkerungs-<br />

und Unternehmensgruppen (§ 3<br />

I, II 4 SpkG NW). Da der Betrieb einer Sparkasse<br />

eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe<br />

darstelle, sei der kommunale Träger<br />

jedoch im Rahmen des Gesetzes und des<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der<br />

142


Themen<br />

Beschränkung der Zielgruppe frei. Tatsächlich<br />

würden die Sparkassen allerdings weitgehend<br />

autonom nach ökonomischen<br />

Gesichtspunkten über den Kreis ihrer Kunden<br />

entscheiden; der politische Einfluss der<br />

Träger sei gering.<br />

Ähnliches gelte für Entscheidungen über<br />

die Bedingungen der kreditwirtschaftliche<br />

Versorgung: hier seien aus Sicht der Kunden<br />

insbesondere die Ortsnähe und der<br />

Preis von entscheidender Bedeutung. Die<br />

Sparkassen würden ihre Kunden tatsächlich<br />

nicht immer nach Marktkonditionen versorgen,<br />

sondern nähmen vielfach Quersubventionierungen<br />

vor. Zumindest über die<br />

Preispolitik entscheide die Sparkasse weitgehend<br />

autonom; größeren Einfluss üben<br />

die Träger nach Meinung Oebbeckes<br />

allenfalls bei Fragen der Filialdichte aus.<br />

Anschließend beleuchtete Oebbecke<br />

die Aufgabenträgerschaft im Bereich der<br />

kreditwirtschaftlichen Versorgung. Es<br />

bestehe weitgehender Konsens, dass die<br />

kreditwirtschaftliche Versorgung nicht<br />

allein dem Wettbewerb überlassen werden<br />

dürfe. Eine staatliche Wettbewerbskorrektur<br />

sei sowohl durch Eigenerbringung der<br />

Leistung, wie dies derzeit bei den Sparkassen<br />

der Fall sei, als auch durch Regulierung<br />

der Privatwirtschaft, wie z.B. bei Post und<br />

Telekommunikation, möglich. Solange der<br />

Staat sich für die Eigenerbringung entscheide,<br />

sei er an die Verwaltungskompetenz<br />

der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

und an das Erfordernis demokratischer<br />

Legitimation der Entscheidungsträger<br />

gebunden. Oebbecke machte darauf<br />

aufmerksam, dass die Kommunen, da<br />

es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe<br />

handele, auch vollständig<br />

auf die kreditwirtschaftliche Versorgung<br />

verzichten könnten. Dies habe sich bei der<br />

Übernahme der Sparkasse Monheim durch<br />

die Stadtsparkasse Düsseldorf gezeigt: hier<br />

hat sich die Stadt Monheim gänzlich aus<br />

der Kreditversorgung zurückgezogen.<br />

Oebbecke stellte in Aussicht, dass man<br />

sich in Zukunft auch mit einem Verkauf<br />

von Sparkassen an Interessenten außerhalb<br />

der Sparkassengruppe befassen<br />

müsse. Dies setze jedoch eine Rechtsformänderung<br />

voraus, da eine Rechtsnachfolge<br />

durch einen Privaten bei der öffentlichen<br />

Anstalt nicht möglich sei.<br />

Was die Organisationsform betrifft, in der<br />

der kommunale Träger die kreditwirtschaftliche<br />

Versorgung sicherstellt, spricht<br />

nach Oebbecke viel für die Zulassung<br />

privater Rechtsformen im Sparkassenrecht.<br />

Zwar sichere die Festlegung auf die öffentliche<br />

Anstalt die Homogenität im Verbund<br />

und das gemeinsame Handeln unter einer<br />

Marke, doch könne gleiches beispielsweise<br />

auch durch Regelungen und Genehmigungsvorbehalte<br />

in der Satzung einer AG<br />

erreicht werden. Auch Franchise-Lösungen<br />

könnten eine alternative Organisationsform<br />

darstellen. Die jetzige Regelung<br />

räume den Kommunen jedenfalls wenig<br />

Flexibilität ein und erzwinge Fusionen als<br />

einziges Mittel, um auf die wirtschaftlichen<br />

Probleme der Sparkassen zu reagieren.<br />

Zusammenfassend forderte Oebbecke<br />

den Gesetzgeber auf, die organisatorischen<br />

Vorgaben im Sparkassenrecht zu lockern,<br />

um damit flexibler auf zukünftige Herausforderungen<br />

an die kreditwirtschaftliche<br />

Versorgung reagieren zu können.<br />

In der folgenden Diskussion unter Leitung<br />

von Prof. Dr. Dirk Ehlers, Mitglied des<br />

Vorstands des Freiherr-vom-Stein-Instituts,<br />

wurde dieses Plädoyer Oebbeckes für<br />

die Zulassung privater Organisationsformen<br />

lebhaft aufgegriffen. Während Henneke<br />

und Schink der Meinung waren, dass<br />

der vorliegende Gesetzentwurf zunächst<br />

umgesetzt und von der Möglichkeit der<br />

Fusion Gebrauch gemacht werden sollte,<br />

bevor man die Rechtsform der Sparkassen<br />

ändere, sprachen sich Prof. Dr. Heinz<br />

Grossekettler (Münster), Prof. Dr.<br />

Martin B u r g i (Bochum) und Kuban für<br />

eine Zulassung der Privatisierung aus.<br />

Grossekettler regte eine öffentliche<br />

Ausschreibung der Aufgabe der kreditwirtschaftlichen<br />

Versorgung an. B u r g i verglich<br />

die Situation der öffentlichen Kreditwirtschaft<br />

mit der der Energie- und Wasserversorgung<br />

sowie dem ÖPNV. Er zeigte<br />

Unverständnis dafür, dass die Kommunen<br />

hier in privater Rechtsform handeln dürften,<br />

obwohl die Daseinsvorsorge mit weit<br />

elementareren Gütern betroffen sei. B u r g i<br />

vertrat die Ansicht, dass eine Beschränkung<br />

der Handlungsform die Eigenverantwortlichkeit<br />

der gemeindlichen Aufgabenerfüllung<br />

und damit das Selbstverwaltungsrecht<br />

aus Art. 28 II GG verletze.<br />

Darauf erwiderte Henneke, dass die<br />

unterschiedliche Tradition und das Bestehen<br />

des Verbunds einen Vergleich der<br />

Sparkassen mit der Situation bei Energieund<br />

Wasserversorgung verbieten würden.<br />

Noack erklärte, dass die Landesregierung<br />

im aktuellen Gesetzentwurf auf eine Zulassung<br />

von Privatisierungen verzichtet habe,<br />

um den Sparkassen für eine Umbruchphase<br />

den Schutz der öffentlichen Rechtsform<br />

zukommen zu lassen. Die grundlegenden<br />

Änderungen im Bereich der Haftungsregeln<br />

und die Neustrukturierung des Sparkassensektors<br />

durch Fusionen könnten von<br />

Wettbewerbern ausgenutzt werden und zu<br />

einer Verdrängung des Sparkassensektors<br />

führen. Dem stimmte auch Kuban zu<br />

und erklärte die übergangsweise Festlegung<br />

der öffentlichen Rechtsform für<br />

akzeptabel, sofern man eine spätere Privatisierungsmöglichkeit<br />

im Auge behalte.<br />

Der Präsident des Westfälisch-Lippischen<br />

Sparkassen- und Giroverbands, Dr. Rolf<br />

Gerlach, sprach sich konsequent gegen<br />

eine Rechtsformänderung aus. Er wies auf<br />

den Zusammenhang von öffentlicher<br />

Rechtsform, kommunaler Trägerschaft und<br />

Regionalprinzip hin und verdeutlichte, dass<br />

eine Privatisierung zu Wettbewerb innerhalb<br />

des Sparkassenverbunds führen und<br />

diesen insgesamt gefährden würde. Zudem<br />

würde das öffentliche Engagement der<br />

Sparkassen für ihre Trägerkommune wegfallen.<br />

Zum Abschluss der Veranstaltung äußerte<br />

Kuhr den Wunsch, dass die Sparkassen als<br />

Instrument der Daseinsvorsorge in kommunaler<br />

Anbindung erhalten bleiben und sich<br />

auf ihren öffentlichen Auftrag besinnen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 80 14-00 –<br />

EuGH zur Abgrenzung zwischen Verwertung<br />

und Beseitigung<br />

Vor dem EuGH sind derzeit mehrere Verfahren<br />

anhängig, die die grenzüberschreitende<br />

Verbringung von Abfällen innerhalb<br />

der Mitgliedstaaten betreffen. In diesen<br />

Verfahren geht es um die Kompetenzen<br />

der zuständigen Behörden des Herkunftstaates<br />

sowie um die bislang offene Frage,<br />

wie die Abfallbeseitigung von der Abfallverwertung<br />

abzugrenzen ist. Diese Gerichtsverfahren<br />

sind für die Abfallwirtschaft<br />

von großer Bedeutung, weil nach einer<br />

Entscheidung des EuGH vom 25. Juni 1998<br />

(Fall Dusseldorp) zur Verwertung gedachter<br />

Abfälle den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit<br />

und damit einer liberalen<br />

Handhabung unterliegen. Für Abfälle zur<br />

Beseitigung gelten dagegen strengere Vorschriften.<br />

Insbesondere können Andie-<br />

143


Themen<br />

nungs- und Überlassungspflichten begründet<br />

werden.<br />

Nunmehr haben die Richter ein Vorabentscheidungsverfahren<br />

entschieden, bei dem<br />

es um die Verbringung von Müllverbrennungsaschen<br />

aus Österreich nach<br />

Deutschland zum Versatz in einem Bergwerk<br />

ging (Urteil vom 27. Februar 20<strong>02</strong> –<br />

C-6/00). Das entscheidende Merkmal<br />

einer Abfallverwertungsmaßnahme sieht<br />

der EuGH darin, dass ihr Hauptzweck darauf<br />

gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle<br />

Aufgabe erfüllen können. Die konkrete<br />

Anwendung dieses Kriteriums auf<br />

den Streitfall überlässt der EuGH dem<br />

nationalen Ausgangsgericht. Er weist allerdings<br />

darauf hin, dass der Bergversatz<br />

nicht zwingend eine Beseitigung darstellt.<br />

Die Entscheidung besitzt besondere<br />

Bedeutung, weil in der Rechtssache Kommission<br />

./. Großherzogtum Luxemburg<br />

ähnliche Frage zu klären sind. Die mündliche<br />

Verhandlung in der Rechtssache Kommission<br />

./. Großherzogtum Luxemburg<br />

wird am 25. April 20<strong>02</strong> stattfinden.<br />

Das Urteil des EuGH vom 27.<strong>02</strong>.20<strong>02</strong> lässt<br />

sich wie folgt zusammenfassen: Am <strong>02</strong>.<br />

März 1998 teilte die Abfall Service AG<br />

(ASA) mit Sitz in Graz (Österreich)<br />

dem österreichischen Umweltministerium<br />

(BMU) mit, dass sie beabsichtigt, 7.000<br />

Tonnen gefährliche Abfälle zur Salzwerke<br />

AG mit Sitz in Deutschland zu transportieren.<br />

Bei den Abfällen handelte es sich der<br />

Mitteilung zufolge um Schlacken und<br />

Aschen, die als Rückstände der Abfallverbrennung<br />

in einer Abfallbehandlungsanlage<br />

in Wien zu einem „spezifischen Produkt“<br />

aufbereitet worden waren. Diese<br />

Abfälle sollten in einem ehemaligen Salzbergwerk<br />

in Kochendorf (Deutschland) zur<br />

Sicherung von Hohlräumen eingebracht<br />

werden (Bergversatz).<br />

Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte<br />

der ASA mit, dass einer Genehmigung des<br />

Abfalltransports als „Verwertung“ entsprechend<br />

der von der ASA vorgenommenen<br />

Einstufung voraussichtlich nichts entgegen<br />

stehe. Demgegenüber erhob das österreichische<br />

BMU den Einwand, dass die beabsichtigte<br />

Verbringung in Wirklichkeit eine<br />

„Beseitigung“ der fraglichen Abfälle darstelle.<br />

Gegen diese Entscheidung des BMU<br />

rief die ASA den österreichischen Verwaltungsgerichtshof<br />

an, der seinerseits dem<br />

EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung<br />

vorlegte.<br />

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof<br />

fragt insbesondere, ob die zuständige<br />

Behörde des Herkunftslandes prüfen darf,<br />

dass eine geplante Verbringung, die in der<br />

Notifizierung als „Verbringung von zu Verwertung<br />

bestimmten Abfällen“ eingestuft<br />

ist, dieser Zuordnung tatsächlich entspricht,<br />

und ob sie der Verbringung im<br />

Falle gegenteiliger Auffassung entgegentreten<br />

darf. Diesbezüglich stellt der EuGH<br />

fest, dass die Voraussetzung für die<br />

Anwendung der Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung<br />

zunächst die richtige<br />

Zuordnung des Zwecks der Abfallverbringung<br />

(Beseitigung oder Verwertung)<br />

gemäß der in dieser Verordnung enthaltenen<br />

Definition sei. Ferner führt der<br />

Gerichtshof aus, dass das Ziel der Verordnung,<br />

die Verbringung von zur Verwertung<br />

bestimmten Abfällen zu erleichtern, gefährdet<br />

wäre, wenn die Zuordnung des<br />

Verbringungszwecks nicht kontrolliert<br />

würde. Aus der durch die Verordnung eingeführten<br />

Regelung ergebe sich, dass alle<br />

zuständigen Behörden, denen eine geplante<br />

Abfallverbringung mitgeteilt werden<br />

müsse (d.h. die Behörden des Mitgliedstaates,<br />

aus dem die Abfälle stammen, diejenigen<br />

der Mitgliedstaaten, durch den die<br />

Abfälle gegebenenfalls transportiert würden<br />

und diejenigen der Mitgliedstaaten, an<br />

die die Abfälle verbracht würden), prüfen<br />

müssten, ob die von der notifizierenden<br />

Person vorgenommene Zuordnung der<br />

Verordnung entspreche. Wenn diese<br />

Zuordnung falsch sei, müssten diese<br />

Behörden Einwände gegen die Verbringung<br />

erheben können.<br />

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof<br />

fragt ferner, ob die Einbringung von Abfällen<br />

in ein stillgelegtes Bergwerk zwingend<br />

eine Beseitigung im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie<br />

über Abfälle darstellt oder<br />

ob eine solche Einbringung vielmehr im Einzelfall<br />

beurteilt werden muss und nach welchen<br />

Kriterien diese Beurteilung gegebenenfalls<br />

zu erfolgen hat. Hierzu führt der<br />

EuGH aus, nach der Richtlinie liege das entscheidende<br />

Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme<br />

darin, dass ihr Hauptzweck<br />

darauf gerichtet sei, dass die Abfälle<br />

eine sinnvolle Aufgabe erfüllen könnten.<br />

Dies sei beispielsweise gegeben, wenn die<br />

Abfälle andere Materialien ersetzten, die<br />

für diese Aufgabe hätten verwendet werden<br />

müssen, so dass im Ergebnis natürliche<br />

Rohstoffquellen erhalten werden. Im konkreten<br />

Fall sei es allerdings Aufgabe des<br />

nationalen Gerichts, dieses Kriterium auf<br />

den jeweiligen Fall anzuwenden und die<br />

Einbringung der fraglichen Abfälle in ein<br />

stillgelegtes Bergwerk als Beseitigung oder<br />

Verwertung einzustufen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 70 22-05/2 –<br />

Hauptamtliche Landräte in den nordrheinwestfälischen<br />

Kreisen – eine Zwischenbilanz<br />

Von Dr. Alexander S chink,<br />

Hauptgeschäftsführer des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

1. Einführung<br />

1<br />

In der Neufassung vom 14.07.1994, GV NW, S.<br />

646.<br />

Durch die Reform der Kreisordnung vom<br />

07. Mai 1994 1 ist in Nordrhein-Westfalen<br />

die Zweigleisigkeit abgeschafft worden.<br />

Nach einer Übergangszeit, in der die Kreise<br />

die Wahl hatten, statt der bisherigen Funktionsträger<br />

Landrat und Oberkreisdirektor<br />

hauptamtliche Landräte zu bestellen, ist<br />

durch die Kommunalwahl im September<br />

1999 der Funktionswechsel vollzogen worden.<br />

In allen nordrhein-westfälischen Kreisen<br />

sind seitdem hauptamtliche Landräte<br />

im Amt. Bereits zuvor war der Systemwechsel<br />

in etwa der Hälfte der nordrheinwestfälischen<br />

Kreise vollzogen worden.<br />

Zweieinhalb Jahre nach dem Systemwechsel<br />

soll eine erste Bilanz gezogen werden.<br />

Dabei geht es um Antworten auf Fragen<br />

wie: Haben sich die Befürchtungen der<br />

Gegner der Reform bewahrheitet? Hat sich<br />

die Verwaltungsarbeit in den Kreisen seit<br />

dem Systemwechsel verbessert oder verschlechtert?<br />

Hat es neue Impulse gegeben?<br />

Haben sich die Gewichte zwischen<br />

Landrat, Kreistag und Verwaltung verschoben?<br />

Ist der hauptamtliche Landrat der<br />

politische Spielführer in den Kreisen? Hat<br />

sich der Systemwechsel bewährt? Welcher<br />

Änderungsbedarf besteht?<br />

Nach gut zwei Jahren des Wirkens der<br />

hauptamtlichen Landräte ist es freilich ein<br />

kühnes Unterfangen, eine Bilanz zu ziehen.<br />

Die Zeit seit Vollzug des Systemwechsels ist<br />

noch zu kurz, um alle der oben aufgeworfenen<br />

Fragen verlässlich beantworten zu<br />

können. Die nachfolgenden Darlegungen<br />

144


Themen<br />

können deshalb nicht mehr sein als eine<br />

Zwischenbilanz, die zudem gewiss nicht<br />

alle Aspekte des Systemwechsels ausleuchten<br />

kann. Insbesondere fehlt es an einer<br />

grundlegenden, durch Tatsachenmaterial<br />

erhärteten Untersuchung über die Auswirkungen,<br />

die der Systemwechsel auf die<br />

Aufgabenerledigung in den Kreisen gehabt<br />

hat 2 . Was die hauptamtlichen Landräte<br />

insoweit neu und anders gemacht haben,<br />

kann nur beispielhaft und damit kursorisch<br />

angesprochen werden. Ob damit ein der<br />

Realität entsprechendes Bild der Verwaltungswirklichkeit<br />

in den Kreisen gezeichnet<br />

werden kann, erscheint schon deshalb<br />

zweifelhaft. Unmöglich ist es aber, schon<br />

jetzt die Dimension der Veränderung in der<br />

Verwaltungswirklichkeit und der Politik in<br />

den Kreistagen festzustellen. Hierfür fehlt<br />

die Datenbasis. Die Zeit seit Vollzug des<br />

Systemwechsels ist wohl auch noch zu<br />

kurz, um eine wirkliche Bilanz ziehen zu<br />

können. Die folgenden Ausführungen sollten<br />

deshalb lediglich als eine erste vorläufige<br />

und vorsichte Bewertung verstanden<br />

werden. Hinzu kommt, dass der Verfasser<br />

ein externer Beobachter ist, der die politische<br />

Wirklichkeit in den Kreisen selbst nicht<br />

unmittelbar erlebt – und zudem als Verbandsgeschäftsführer<br />

nicht schlecht über<br />

„seine“ Kreise und Landräte reden sollte<br />

und möchte. Auch das erleichtert das<br />

Unterfangen, eine erste Bilanz zu ziehen,<br />

nicht unbedingt.<br />

Dem Thema möchte ich mich in vier Schritten<br />

nähern. Zunächst soll die Diskussion<br />

um den Systemwechsel in den nordrheinwestfälischen<br />

Kreisen noch einmal kurz<br />

aufgegriffen werden. Sodann will ich auf<br />

die neue Aufgabenstruktur für die hauptamtlichen<br />

Landräte in Nordrhein-Westfalen<br />

und danach auf das eigentlich interessante<br />

Feld, nämlich die Lebenswirklichkeit<br />

in den Kreisen eingehen. Abschließend<br />

möchte ich dann noch einen Blick in die<br />

Zukunft wagen, wobei ich Änderungsbedarf<br />

nicht aussparen werde.<br />

2<br />

Die Untersuchungen von Klaus Schulenburg,<br />

Direktwahl und kommunalpolitische Führung,<br />

1999, bzw. Die Kommunalpolitik in den Kreisen<br />

Nordrhein-Westfalens, 2001, befassen sich mit<br />

der Einschätzung der Abschaffung der Doppelspitze,<br />

nicht hingegen mit den Auswirkungen auf<br />

die Kommunalpolitik in den Kreisen.<br />

3<br />

Den Verlauf der Diskussion zeichnen nach: Anne-<br />

Kathrin Lingk, die Reform der nordrhein-westfälischen<br />

Kommunalverfassung, 1999, S. 111 ff.,<br />

und Schulenburg, Direktwahl, S. 105 ff.<br />

4<br />

Dazu Rossa, Stadtverwaltung zwischen Leistungskraft<br />

und Vasallentum, StuGR 1987, 239,<br />

243; Schleberger, Zur Reformbedürftigkeit des<br />

Kommunalverfassungsrechts in Nordrhein-Westfalen,<br />

NWVBL 1988, 161, 163 f.; Behrens/Bock,<br />

Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung –<br />

Durch Änderung der Kommunalverfassung<br />

Nordrhein-Westfalen, NWVBL 1988, 357, 358.<br />

Vgl. auch Schulenburg, Direktwahl, S. 107.<br />

2. Das Für und Wider in der<br />

Diskussion um die Änderung<br />

der Kreisordnung NW<br />

Über die Reform der Kommunalverfassung<br />

im Jahre 1994 ist lange diskutiert worden 3 .<br />

Zu Beginn ging es um eine Stärkung des<br />

Ehrenamtes. Konstatiert wurde insoweit<br />

eine zeitliche Überlastung der ehrenamtlichen<br />

Ratsmitglieder, eine Parteipolitisierung<br />

der Rats- und Verwaltungsarbeit<br />

sowie eine mangelnde Eindeutigkeit der<br />

Kompetenzabgrenzung zwischen Rat und<br />

Hauptverwaltungsbeamten 4 . In dem sogenannten<br />

„Schleberger-Papier“, das von<br />

einer Kommission der KPV am 26. September<br />

1987 vorgelegt wurde 5 , ging es vor<br />

allem darum, Steuerungs- und Kontrollkompetenzen<br />

des Rates zu konzentrieren,<br />

indem etwa der Ausschließlichkeitskatalog<br />

nach § 28 GO a. F. reduziert und die kommunale<br />

Führung gestärkt werden sollte.<br />

Seinerzeit ist erstmals vorgeschlagen worden,<br />

Ratsvorsitz und Verwaltungsleitung<br />

auf einen hauptamtlichen Bürgermeister zu<br />

konzentrieren und die bis dahin bestehende<br />

Zweiköpfigkeit aufzugeben, damit eine<br />

bessere Kompetenzabgrenzung zwischen<br />

Rat und Hauptverwaltungsbeamten<br />

ermöglicht werden konnte 6 . In der SPD<br />

war diese Lösung lange Zeit umstritten.<br />

Der Hagener Parteitag vom 14./15.<br />

Dezember 1991 hatte sich für die Beibehaltung<br />

der Doppelspitze ausgesprochen.<br />

Dieser Beschluss wurde erst während des<br />

laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf<br />

dem Parteitag am 15./16. Januar 1994 in<br />

Bielefeld aufgehoben; auch die SPD hat<br />

sich seinerzeit für die Zusammenlegung<br />

der Ämter des Bürgermeisters und des<br />

Gemeindedirektors sowie des Landrates<br />

und des Oberkreisdirektors ausgesprochen<br />

7 . Ob eine tiefe Überzeugung von der<br />

Richtigkeit dieser Entscheidung hierfür<br />

maßgebend gewesen ist, lässt sich heute<br />

kaum noch aufklären. Große Bedeutung<br />

dürfte aber das Vorhaben der CDU gehabt<br />

5<br />

Abgedruckt in StuGR 1987, Heft 11, S. I ff. und<br />

bei Mombaur, Neue Kommunalverfassung für<br />

Nordrhein-Westfalen?, 1988, S. 101 ff.<br />

6<br />

Mombauer, Neue Kommunalverfassung für<br />

Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 101 ff.<br />

7<br />

Dazu Oebbecke, Die neue Kommunalverfassung<br />

in Nordrhein-Westfalen, DÖV 1995, 701,<br />

7<strong>02</strong>.; zur Diskussion der Novellierung der<br />

Gemeindeordnung ausführlich Schulenburg,<br />

Direktwahl, S. 106 ff; Anne-Kathrin Lingk, Die<br />

Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung1999,<br />

S. 111 – 213.<br />

8<br />

Vgl. Held/Wilmbusse, Das neue Kommunalverfassungsrecht<br />

Nordrhein-Westfalen, 1994, S.<br />

14; Schulenburg, Direktwahl, S. 113.<br />

9<br />

Schulenburg, ebd., S. 113.<br />

10<br />

Über Einordnung der neuen Kommunalverfassung<br />

in Nordrhein-Westfalen als „nordrheinwestfälische<br />

Ratsverfassung" Oebbecke,<br />

DÖV 1995, 7<strong>04</strong>.<br />

haben, über die Frage der Direktwahl ein<br />

Volksbegehren abhalten zu lassen 8 . Wichtig<br />

ist weiter, dass die Mehrheit innerhalb<br />

der SPD „erkauft“ wurde durch gleichzeitige<br />

Festlegung auf die Direktwahl und die<br />

Verbindung von Rats- und Bürgermeisterwahl<br />

durch identische Wahlperioden 9 .<br />

Letztlich haben sich politisch die Befürworter<br />

einer Angleichung der nordrhein-westfälischen<br />

Kommunalverfassung an die süddeutsche<br />

Ratsverfassung durchgesetzt 10 .<br />

Unumstritten war die Zusammenführung<br />

der Ämter von Bürgermeister und Gemeindedirektor<br />

sowie Landrat und Oberkreisdirektor<br />

dabei keineswegs. Das gilt auch für<br />

die Änderungen, die auf der Kreisebene<br />

vollzogen worden sind.<br />

Im Gegensatz zu gewissen Verschränkungs-<br />

und Überschneidungsproblemen<br />

bei verschiedenen Organen auf der<br />

Gemeindeebene, die vor allem für die<br />

Großstädte konstatiert worden sind 11 , hat<br />

der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen für<br />

die nordrhein-westfälischen Kreise festgestellt,<br />

dass es Probleme dieser Art mit<br />

erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zwischen den einzelnen Organen auf der<br />

Kreisebene nicht gegeben hat. Hier war<br />

die Überzeugung groß, dass sich das bisherige<br />

System der Funktionsteilung zwischen<br />

ehrenamtlichem Landrat und Oberkreisdirektoren<br />

nachhaltig bewährt hat 12 .<br />

Dabei spielte eine bedeutende Rolle, dass<br />

die Funktionsabgrenzung zwischen Oberkreisdirektor<br />

und Kreistag in der Kreisverfassung<br />

auch in der Vergangenheit besser<br />

gelungen war als dies bei der Gemeindeordnung<br />

der Fall war. So gab es auch früher<br />

schon eine unentziehbare Zuständigkeit<br />

des Oberkreisdirektors für Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung; das Rückholrecht<br />

des Kreistages und damit eine Ursache<br />

für das Problem der Machtverschränkung<br />

auf der Gemeindeebene ist in der<br />

Kreisordnung unbekannt. Nach § 26 Abs.<br />

1 Satz 1, 2. Halbs. KrO NW steht dem<br />

Kreistag neben den enumerativ aufgeführ-<br />

11<br />

Dazu Rossa, Stadtverwaltung zwischen Leistungskraft<br />

und Vasallentum, StuGR 1987, 239,<br />

243; Sc hleberger, Zur Reformbedürftigkeit<br />

des Kommunalverfassungsrechts in Nordrhein-<br />

Westfalen, NWVBL 1988, 161, 163 f.; B e h -<br />

r e n s / B o c k, Sicherung der kommunalen<br />

Selbstverwaltung – Durch Änderung der Kommunalverfassung<br />

Nordrhein-Westfalen, NWVBL<br />

1988, 357, 358.<br />

12<br />

Dazu Lingk, Reform, S. 129 f. Vgl. auch B o r -<br />

cherding, Abschaffung der Doppelspitze<br />

und Perspektiven der neuen Kommunalverfassung,<br />

ED LKT NW 1999, 403, 403 f.; Leiding<br />

e r, Revision des kommunalen Verfassungsrecht<br />

– notwendig und sinnvoll, ED LKT NW<br />

1989, 345, 347. Dies entsprach im übrigen<br />

auch der generellen Einschätzung für den<br />

kreisangehörigen Raum. Dazu Behrens/<br />

B o c k, NWVBL 1988, 358.<br />

145


Themen<br />

ten Zuständigkeiten lediglich ein „Vorbehaltsrecht“<br />

zu. Die Zuständigkeit des<br />

Oberkreisdirektors für Geschäfte der laufenden<br />

Verwaltung darf durch den Vorbehalt<br />

allerdings nicht beeinträchtigt werden;<br />

er gilt deshalb nur gegenüber dem<br />

Kreisausschuss, dessen eigene Entscheidungsbefugnis<br />

freilich insoweit berücksichtigt<br />

werden muss, als ihm ein gewichtiger<br />

Bereich eigener Entscheidungszuständigkeiten<br />

verbleiben muss 13 . Der<br />

Oberkreisdirektor besaß damit stets eigene,<br />

unentziehbare Entscheidungszuständigkeiten<br />

14 . Weiter war seinerzeit zu<br />

bedenken, dass die Stellung des Oberkreisdirektors<br />

auch in anderer Hinsicht<br />

eine besonders starke war. Beigeordnete<br />

mit ihrer besonderen Rechtsstellung sind<br />

auf der Kreisebene in Nordrhein-Westfalen<br />

unbekannt. Auch der Kreisdirektor<br />

musste seine von der des Oberkreisdirektors<br />

abweichende Meinung für sich behalten.<br />

Der Kreistag hatte – anders als der<br />

Gemeinderat – keine rechtlich gesicherte<br />

Befugnis, durch Festlegung der Dezernatsverteilung<br />

das Organisationsrecht des Verwaltungschefs<br />

zu beschneiden 15 . Weiter<br />

kam hinzu, dass der Oberkreisdirektor<br />

auch insoweit eine starke Stellung besaß,<br />

als er für die Wahrnehmung staatlicher<br />

Aufgaben im Wege der Organleihe<br />

zuständig war und dass die Kreise als<br />

untere staatliche Verwaltungsbehörden<br />

fester und dauerhafter Bestandteil der<br />

Organisation der Landesverwaltung<br />

sind 16 . Alle diese Faktoren hatten auf der<br />

Kreisebene dazu beigetragen, dass sich<br />

aus der starken rechtlichen Stellung des<br />

Oberkreisdirektors als Leiter der Verwaltung<br />

auch faktisch saubere Funktionsabgrenzungen<br />

zwischen Landrat, Kreistag,<br />

Fraktionsvorsitzenden und Oberkreisdirektor<br />

herausgebildet hatten. Hinzu kam<br />

noch ein weiterer Aspekt, der den Systemwechsel<br />

in den Augen vieler für auf der<br />

Kreisebene als besonders problematisch<br />

erscheinen ließ: Die Oberkreisdirektoren<br />

mussten seit dem Erlass der Landkreisordnung<br />

von 1953 die Befähigung zum Richteramt<br />

oder höheren Verwaltungsdienst<br />

haben 17 . Insgesamt hatte sich damit bei<br />

den Oberkreisdirektoren eine gewisse<br />

Funktionselite herausgebildet 18 , ebenfalls<br />

ein Grund dafür, dass die Zufriedenheit mit<br />

dem bisherigen System gerade auf der<br />

Kreisebene sehr groß gewesen ist.<br />

Negative Bewertungen der Reform Antworten % der Antworten<br />

Fehlende Qualifikationsanforderungen 131 30,4<br />

Zu starke Machtkonzentration auf eine Person 59 13,7<br />

(Zeitliche) Überforderung des Positionsinhabers 58 13,5<br />

Einheitsspitze für Politik und Verwaltung unmöglich 50 11,6<br />

Einflussverlust für den Kreistag 50 11,6<br />

Politisierung der Verwaltung 39 9,0<br />

Bürgernähe leidet 30 7,0<br />

Verwaltungsführung leidet 24 5,6<br />

Höhere Abhängigkeit von den Parteien 23 5,3<br />

Populismus 15 3,2<br />

Verlust des Ehrenamtes 14 3,2<br />

Tabelle 1: Negative Bewertungen der Abschaffung der Doppelspitze 22<br />

Der Abschied vom Juristenmonopol und<br />

damit einer durch berufliches Herkommen<br />

ausgewiesenen qualifizierten Verwaltungsführung<br />

ist einer der Haupteinwände<br />

gegen den Systemwechsel auf der Kreisebene<br />

gewesen. Es wurde befürchtet, dass<br />

erhebliche Abstriche von der als bewährt<br />

betrachteten fachlichen Qualität der Arbeit<br />

der Verwaltungen gemacht werden müssten;<br />

zudem wurde befürchtet, dass das<br />

ehrenamtliche Moment zurückgedrängt<br />

werden würde und damit die als besonders<br />

gelungen angesehnen gesunde Mischung<br />

zwischen fachlich qualifizierter Verwaltungsarbeit<br />

und engagierter ehrenamtlicher<br />

politischer Arbeit verloren gehen<br />

würde 19 . Hinzu kamen weitere Argumente,<br />

die generell gegen den Abschied von der<br />

Zweigleisigkeit in Nordrhein-Westfalen<br />

vorgebracht worden sind: Parteipolitisierung<br />

der Verwaltungsspitze, Machtkonzentration<br />

auf eine Person, Verlust an Einfluss<br />

bei den politischen Gremien, hohe<br />

Abhängigkeit des hauptamtlichen Landrates<br />

von den Parteien, die Gefahr von Populismus<br />

und letztlich eine zeitliche Überforderung<br />

des jeweiligen Positionsinhabers 20 .<br />

Auch heute noch, nach Vollzug des Systemwechsels,<br />

werden sie von den Kreistagsmitgliedern<br />

als Haupteinwände gegen<br />

den Systemwechsel genannt. Schulenburg<br />

hat in einer empirischen Untersuchung<br />

festgestellt, dass es immer noch zahlreiche<br />

Kreistagsmitglieder gibt, die Einwände dieser<br />

Art gegen die inzwischen vollzogene<br />

Kommunalverfassungsreform erheben 21 .<br />

Allerdings besteht der Hauptkritikpunkt<br />

nach wie vor darin, dass für die Stelleninhaber<br />

Qualifikationsanforderungen fehlen.<br />

Immerhin 131 von insgesamt 431 befragten<br />

Kreistagsmitgliedern und damit 30,4 %<br />

sehen hierin den Haupteinwand gegen die<br />

neue Kommunalverfassung.<br />

Nicht verschwiegen werden soll allerdings,<br />

dass es selbstverständlich auch Befürworter<br />

der Reform gegeben hat und dass es sie<br />

auch heute noch gibt. So wird die Entscheidungskonzentration<br />

auf eine Person als<br />

positiv hervorgehoben. Auch Einwände<br />

gegen die Funktionsfähigkeit des bisherigen<br />

Systems werden erhoben; Lob gibt es<br />

auch für die höhere Effizienz, die Möglichkeit<br />

besserer Verwaltungskontrolle und<br />

bessere Bewältigung von Konflikten, die<br />

stärkere Verzahnung von Politik und Verwaltung,<br />

die größere Bürgernähe und das<br />

stärkere Gewicht des neuen Amtes. Auch<br />

dies hat die Untersuchung von Schulenburg<br />

deutlich belegt 23 .<br />

Diese Argumente, gepaart mit der Einschätzung<br />

aller Fraktionen des nordrheinwestfälischen<br />

Landtag, durch die Verbindung<br />

von Systemwechsel und Wahltermin<br />

ihre jeweilige Stellung in der Verwaltungsspitze<br />

des Kreises zu stärken oder noch<br />

ausbauen zu können, sind es wohl gewesen,<br />

die letztlich den Ausschlag für den<br />

Systemwechsel gegeben haben. Im Ergebnis<br />

sind es damit vor allem Machtfragen<br />

und die Erwartung der Verbesserung der<br />

Chancen bei Kommunalwahlen gewesen,<br />

die in Nordrhein-Westfalen den Ausschlag<br />

für den Vollzug hin zu diesem Systemwechsel<br />

gegeben haben. Es ging um politische<br />

Machtentfaltung und -erhaltung und<br />

eine stärkere Einbindung der Parteien und<br />

der Fraktionen in den Vollzug der Verwaltungsarbeit<br />

über die Person des hauptamtlichen<br />

Landrates. Dieser ist in der Regel<br />

Kandidat seiner Partei und deshalb der<br />

Fraktion, der er angehört, stärker verbunden<br />

als dies bei den bisherigen Oberkreis-<br />

13<br />

Kirchhof/Wansleben/Becker, KrO NW,<br />

§ 26 Anm. 3.<br />

14<br />

So die Kennzeichnung von Oebbecke, Die<br />

nordrhein-westfälischen Oberkreisdirektoren, in:<br />

Möller/Bauer(Hrsg.), Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

1947 – 1997, 1997, 233, 238.<br />

14<br />

Oebbecke, ebd., S. 238.<br />

15<br />

Dazu Oebbecke, ebd., S. 238 f.<br />

16<br />

§ 54 Abs. 1 KrO 1953 und Oebbecke,<br />

Gemeindeverbandsrecht Nordrhein-Westfalen,<br />

1984, S. 34; ders., Kreisdirektoren, ebd., S. 242.<br />

18<br />

Dazu ausführlich Oebbecke, Oberkreisdirektoren,<br />

ebd., S. 246 ff.<br />

19<br />

Borcherding, ED LKT NW 1999, 4<strong>04</strong>.<br />

20<br />

Dazu Lingk, Reform, S. 139 ff.<br />

21<br />

Dazu Schulenburg, Die Kommunalpolitik in<br />

den Kreisen Nordrhein-Westfalens: Eine empirische<br />

Bestandsaufnahme, 2001, S. 373 ff.<br />

22<br />

Nach Schulenburg, Kommunalpolitik, ebd.,<br />

S. 370 ff (vereinfacht). Mehrfachnennungen<br />

möglich. Die Prozentzahlen beziehen sich auf die<br />

Gesamtzahl der Antworten. Gesamtantworten:<br />

431.<br />

23<br />

Nachfolgende Tabelle nach Schulenburg,<br />

Kommunalpolitik, ebd., S. 370 ff (vereinfacht).<br />

Mehrfachnennungen möglich. Gesamtantworten:<br />

261.<br />

146


Themen<br />

Positive Bewertungen der Reform Antworten % der Antworten<br />

Direktwahl ist positiv 75 28,7<br />

Entscheidungskonzentration auf eine Person 58 22,2<br />

Altes System hat nicht funktioniert 36 13,8<br />

Höhere Effizienz 32 12,3<br />

Keine Konflikte mehr 26 10,0<br />

Bessere Verwaltungskontrolle 24 9,2<br />

Billiger 23 8,8<br />

Bessere Verzahnung von Politik und Verwaltung 19 7,3<br />

Größere Bürgernähe 17 6,5<br />

Größeres Gewicht des neuen Amtes 16 6,1<br />

Wegfall der Qualifikationsvoraussetzungen 10 3,8<br />

Tabelle 2: Positive Bewertungen der Abschaffung der Doppelspitze<br />

direktoren als Verwaltungschefs der Fall<br />

gewesen ist. Mit dem neuen Systemwechsel<br />

ist damit auch ein Abschied von der bisherigen<br />

Dominanz vieler Ehrenamtler in<br />

den Kreisen eingeläutet worden. Oebbec<br />

k e hat es so ausgedrückt: „Man muss<br />

hoffen, dass der .... bisher verbreitete Typ<br />

des Politikers (gemeint sind ehrenamtliche<br />

Bürgermeister und Landräte) nicht völlig<br />

verschwindet: Bei aller parteipolitischen<br />

Eingebundenheit nachdrücklich dem Ganzen<br />

verpflichtet, dabei in den meisten Fällen<br />

durch Berufstätigkeit in einer gewissen<br />

Distanz zur hauptamtlichen Kommunalpolitik<br />

und in besonderer Nähe zum Bürger."<br />

24<br />

3. Neue Aufgaben für die Landräte<br />

in Nordrhein-Westfalen –<br />

Eine Funktionsbestimmung<br />

24<br />

Oebbecke, DÖV 1995, 7<strong>02</strong>.<br />

25<br />

Kirchhof/Wansleben/Becker, KrO NW, §<br />

42 Anm. 1.2.<br />

26<br />

Kirchhof/Wansleben/Becker,KrO NW, ebd.<br />

Bei vordergründiger Betrachtung hat es<br />

eine Funktionsvermehrung für den hauptamtlichen<br />

Landrat durch die Reform der<br />

Kommunalverfassung in Nordrhein-Westfalen<br />

eigentlich nicht gegeben: Die früheren<br />

Aufgaben des Oberkreisdirektors, die<br />

in § 37 KrO a. F. geregelt waren, sind<br />

ebenso wie die des früheren ehrenamtlichen<br />

Landrates ungeschmälert auf den<br />

hauptamtlichen Landrat übergegangen. In<br />

der neuen Vorschrift über die Zuständigkeit<br />

des Landrates, § 42 KrO NW ist lediglich<br />

das Wort „Oberkreisdirektor“ durch<br />

„Landrat“ ausgetauscht worden. Gegenüber<br />

dem Oberkreisdirektor hat der hauptamtliche<br />

Landrat heute außerdem noch die<br />

Funktion des früheren ehrenamtlichen<br />

Landrates, nämlich den Vorsitz im Kreistag<br />

und Kreisausschuss (§ 51 Abs. 3) sowie die<br />

repräsentative Vertretung des Kreises (§ 25<br />

Abs. 2 KrO NW) zu erledigen. Rein rechtlich<br />

sind damit durch die Neufassung der<br />

KrO NW die Funktionen von Oberkreisdirektor<br />

und Landrat auf eine Person, nämlich<br />

den hauptamtlichen Landrat vereinigt<br />

worden.<br />

Auch das Umfeld ist unverändert geblieben:<br />

So gibt es nach wie vor auf der Kreisebene<br />

in Nordrhein-Westfalen keine Beigeordneten-Verfassung<br />

mit der Folge, dass<br />

die bisherige, schon beschriebene Funktion<br />

des Oberkreisdirektors als alleiniger Chef<br />

der Verwaltung ungeschmälert erhalten<br />

geblieben ist. Das gilt auch für die Organisationshoheit.<br />

Nach wie vor steht diese<br />

ausschließlich dem Landrat zu; sein Organisationsrecht<br />

ist nicht wie das des Bürgermeisters<br />

eingeschränkt (vgl. § 73 Abs. 1<br />

KrO NW)25. Auch hinsichtlich des Rückholrechts<br />

des Kreistages ist es bei der bisherigen<br />

Regelung geblieben: Ein Rückholrecht<br />

gibt es nach wie vor nicht 26 . Hinzu<br />

kommen weitere wichtige Funktionen, die<br />

„den Landrat zur wichtigen Bündelungsbehörde<br />

der unteren Verwaltungsstufe“<br />

machen 27 : Der Landrat hat die Funktion<br />

der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde<br />

und nimmt im Wege der Organleihe<br />

nach wie vor wichtige staatliche Funktionen<br />

wahr. Darüber hinaus ist er immer<br />

dann, wenn der Kreis in Gesellschaften u.<br />

a. vertreten ist und mehr als zwei Plätze zur<br />

Verfügung stehen, geborenes Mitglied der<br />

jeweiligen Vertretung. Aus der Palette der<br />

ihm als Chef der Verwaltung und Vorsitzender<br />

des Kreistages obliegenden Zuständigkeiten<br />

seien nur folgende wichtige<br />

genannt: Festsetzung der Tagesordnung,<br />

Leitung der Sitzung, Unterzeichnung der<br />

Niederschrift, inhaltliche Vorbereitung der<br />

Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse<br />

des Kreistages, Widerspruchsrecht gegen<br />

Beschlüsse des Kreistages, durch die er das<br />

Wohl des Kreises für gefährdet hält, Beanstandungspflicht<br />

für rechtswidrige Beschlüsse,<br />

Chef der Verwaltung, Ausführung<br />

von Weisungen, Dienstvorgesetzter<br />

der Kreisbediensteten, Vertretung des Kreises<br />

in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,<br />

27<br />

So die Kennzeichnung bei K i r chhof/Wansleben/Becker,<br />

ebd.<br />

28<br />

Zu den parallelen Zuständigkeiten des Bürgermeisters,<br />

vgl. Oebbecke, DÖV 1995, 703.<br />

schließlich originäre Entscheidungszuständigkeiten<br />

in Angelegenheiten der laufenden<br />

Verwaltung 28 .<br />

Insgesamt wird man damit sagen können,<br />

dass der Landrat in Nordrhein-Westfalen<br />

innerhalb des Kreises eine außerordentlich<br />

starke Stellung innehat. Alle wesentlichen<br />

Entscheidungszuständigkeiten sind, sieht<br />

man einmal vom Katalog der dem Kreistag<br />

vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse<br />

ab, auf ihn konzentriert. Darüber hinaus<br />

nimmt er die repräsentative Außenvertretung<br />

für den Kreis wahr. Neben dem Kreistag<br />

ist er das wichtigste Organ des Kreises.<br />

Fraglich erscheint allerdings, ob seine Stellung<br />

durch Aufzählung der ihm rechtlich<br />

zugewiesenen Funktionen rein faktisch<br />

wirklich zutreffend charakterisiert ist oder<br />

ob der neue hauptamtliche Landrat nicht<br />

vielmehr mehr ist als die Kombination aus<br />

ehrenamtlichen Landrat und Oberkreisdirektor.<br />

Für Letzteres spricht einiges. Beim<br />

Landrat ist neben der aufgezeigten Fülle<br />

von Zuständigkeiten und Befugnissen, die<br />

ihm zum wichtigsten Organ des Kreises<br />

werden lässt, auch politische Kompetenz<br />

versammelt; seine Verknüpfung mit der<br />

Regel der Mehrheitsfraktion lässt ihn auch<br />

insoweit zu einem starken Spieler auf der<br />

Kreisebene erscheinen. Zwar ist er nicht<br />

Mitglied des Kreistages. Als derjenige, der<br />

über die Tagesordnung bestimmt, Vorlagen<br />

vorbereitet und Beschlüsse vollzieht,<br />

hat er jedoch eine große Dominanz in der<br />

Frage der politischen Zielsetzung der Kreise.<br />

Zudem ist er als Vertreter der Mehrheitsfraktion<br />

in diese eingebunden, ja mehr<br />

als das: Als Verwaltungschef ist er wegen<br />

der damit verbundenen Vorbereitungsund<br />

Ausführungspflichten hinsichtlich der<br />

Kreistagsbeschlüsse in der Lage, auch seine<br />

Fraktion politisch zumindest mit zu steuern.<br />

Von daher ergibt sich für den Landrat<br />

neuer Art eine über die gesetzlichen Regelungen<br />

seiner Zuständigkeiten hinausgehende<br />

politische Steuerungsoption, die<br />

ihm jedenfalls theoretisch die Möglichkeit<br />

gibt, das politische Geschehen im Kreis zu<br />

lenken und zu steuern.<br />

Gestärkt wird die Stellung des hauptamtlichen<br />

Landrates durch die Regelungen<br />

über seine Abwahl. Während die Oberkreisdirektoren<br />

früher mit qualifizierter<br />

Mehrheit durch den Kreistag abgewählt<br />

werden und ehrenamtliche Landräte mit<br />

einfacher Mehrheit durch einen anderen<br />

ersetzt werden konnten, ist das Verfahren<br />

heute wesentlich komplizierter mit der<br />

Folge, dass erfolgreiche Abwahlverfahren<br />

so gut wie ausgeschlossen erscheinen: Zur<br />

Einleitung eines Abwahlverfahrens ist eine<br />

qualifizierte Mehrheit (mindestens die<br />

Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder)<br />

für die Stellung eines entsprechenden<br />

Antrages erforderlich; der Kreis-<br />

147


Themen<br />

tag muss diesem mit einer Mehrheit von<br />

2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder<br />

durch Beschluss zustimmen. Abgewählt ist<br />

der Landrat sodann erst, wenn dies mit der<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme<br />

der wahlberechtigten Bürger erfolgt;<br />

Voraussetzung dafür ist aber weiterhin,<br />

dass diese Mehrheit mindestens 25 % der<br />

Wahlberechtigten beträgt (vgl. § 45 KrO<br />

NW) 29 . Selbst bei fundamentalen Divergenzen<br />

zwischen der Mehrheits-Fraktion<br />

und dem Landrat stellt dieses Verfahren so<br />

hohe Anforderungen an eine Abwahl, dass<br />

es für die Mehrheitsfraktion kaum realistisch<br />

erscheint, ein solches Verfahren mit<br />

Erfolg durchführen zu können. Es ist wohl<br />

auch eher für die Fälle gedacht, in denen<br />

ein Landrat aus Gründen persönlicher Verfehlungen<br />

nicht mehr länger tragbar<br />

erscheint. Politisch jedenfalls lässt sich dieses<br />

Verfahren kaum instrumentalisieren mit<br />

der Folge, dass der direkt gewählte Landrat<br />

tendenziell, jedenfalls während der Dauer<br />

seiner Amtszeit, von der Zustimmung seiner<br />

– und damit meist der Mehrheits-Fraktion<br />

unabhängig ist.<br />

4. Elemente für eine<br />

Zwischenbilanz<br />

Wie eingangs bereits herausgestellt, ist es<br />

schwierig, zum jetzigen Zeitpunkt und<br />

dazu ohne intensive tatsächliche Untersuchungen<br />

der Verhältnisse vor Ort eine<br />

vorläufige Bilanz zu ziehen. Die nachfolgenden<br />

Ausführungen müssen deshalb an<br />

der Oberfläche bleiben, es soll jedoch versucht<br />

werden, einen Eindruck vom<br />

Geschehen in den Kreisen unter der<br />

Hauptamtlichkeit zu geben. Dazu soll<br />

zunächst dargestellt werden, aus welchem<br />

Personenkreis sich die hauptamtlichen<br />

Landräte in Nordrhein-Westfalen<br />

rekrutieren. Danach soll auf das neue<br />

Tätigkeitsfeld der Landräte als einer Kombination<br />

aus Repräsentativfunktion und<br />

Leiter der Verwaltung eingegangen werden.<br />

In einem weiteren Schritt soll sodann<br />

das Verhältnis der Landräte zu ihrer Fraktion<br />

bzw. der Partei, die sie benannt hat,<br />

ausgeleuchtet werden. Schlusspunkt bildet<br />

dann die Frage, ob es seit der letzten<br />

Kommunalwahl gerade wegen der<br />

Hauptamtlichkeit neue Politikinhalte und<br />

neue Schwerpunkte der Politik in den<br />

Kreisen gegeben hat.<br />

a) Personelle Rekrutierung der Landräte<br />

in Nordrhein-Westfalen<br />

Bei einer Gesamtsicht des Herkommens<br />

der Landräte ergibt sich folgendes Bild:<br />

Zum einen ist auf Kontinuität gesetzt worden;<br />

zum anderen gibt es einen deutlichen<br />

Trend zu politischen Amtsinhabern:<br />

Rekrutierung der hauptamtlichen Landräte in Nordrhein-Westfalen<br />

Oberkreisdirektoren 8<br />

Hauptamtliche Landräte 8 davon 6 frühere ehrenamtliche LR<br />

Ehrenamtliche Landräte 2<br />

Kreisdirektoren 1<br />

Verwaltung 4<br />

Landtag 2 Zuvor: 2 Hauptamtliche Landräte aus dem Landtag<br />

Newcomer 6 davon 3 JURISTEN<br />

Betrachtet man das Herkommen der Landräte,<br />

so fällt zunächst auf, dass es ein<br />

hohes Maß an Kontinuität gibt: Acht der<br />

im September 1999 gewählten Landräte<br />

waren auch zuvor schon als hauptamtliche<br />

Landräte tätig; weitere acht sind ehemalige<br />

Oberkreisdirektoren. Von den 31 Landräten<br />

in Nordrhein-Westfalen waren damit<br />

vor der letzten Kommunalwahl mehr als<br />

die Hälfte bereits in der Position des Verwaltungsleiters<br />

bei den Kreisen, sei es als<br />

Oberkreisdirektor oder als hauptamtlicher<br />

Landrat. Die Bilanz wird noch positiver,<br />

wenn man berücksichtigt, dass ein weiterer<br />

hauptamtlicher Landrat zuvor Kreisdirektor<br />

und einer zuvor Dezernent einer Kreisverwaltung<br />

gewesen sind. Noch besser wäre<br />

die Bilanz dann gewesen, wenn die SPD-<br />

Kandidaten in den Kreisen, die früher<br />

regelmäßig an die SPD gefallen sind,<br />

gewonnen hätten: In fünf angestammten<br />

SPD-Kreisen waren ehemalige Oberkreisdirektoren<br />

bzw. hauptamtliche Landräte als<br />

Kandidaten angetreten, sind aber wegen<br />

des erdrutschartigen Sieges der CDU im<br />

September 1999 nicht gewählt worden.<br />

Hingewiesen werden soll in diesem<br />

Zusammenhang weiter darauf, dass aus<br />

der Verwaltung weitere drei der gewählten<br />

Hauptamtler gekommen sind, so dass insgesamt<br />

21 der heutigen Landräte Verwaltungserfahrung<br />

gehabt haben. Weiter ist in<br />

diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,<br />

dass weitere drei heutige hauptamtliche<br />

Landräte, die vorher überhaupt nicht<br />

in der Kommunalpolitik tätig waren, eine<br />

juristische Qualifikation als Anwalt bzw. als<br />

Richter hatten. Die Sorge, die in der Diskussion<br />

um die Hauptamtlichkeit in Nordrhein-Westfalen<br />

geäußert worden ist,<br />

nämlich dass nur Politprofis als Fraktionsvorsitzende<br />

auf den Kandidatenschild gehoben<br />

würden, hat sich damit, jedenfalls<br />

im Wahlergebnis in Nordrhein-Westfalen,<br />

so nicht bestätigt. Man hat eher den Eindruck,<br />

dass auf traditionell bewährte Kräfte,<br />

auf Verwaltungsmitarbeiter, zumindest<br />

aber auf juristische Qualifikation gesetzt<br />

worden ist. Dieses Ergebnis wird auch<br />

dadurch bestätigt, dass von den hauptamtlichen<br />

Landräten weitere zwei aus dem<br />

Kreis der früheren ehrenamtlichen Landräte<br />

gekommen sind. Aus dieser Personengruppe<br />

sind im übrigen sechs schon vorher<br />

im Amt befindlichen hauptamtlichen Landräte<br />

gekommen. In vielen Fällen ist deshalb<br />

wohl auch politische Erfahrung im Kreis<br />

und das Vertrauen der Fraktion in die Person<br />

für die Kandidatenkür maßgebend<br />

gewesen.<br />

Neben dem Trend, auf Professionalität und<br />

Erfahrungsschatz zu setzen, lässt sich aber<br />

auch ein deutlicher Trend ausmachen, das<br />

politische Moment zu betonen, indem Personen<br />

als Kandidaten aufgestellt wurden,<br />

die bereits in der Vergangenheit herausgehobenen<br />

politische Funktionen in der Partei<br />

bzw. Fraktion bekleidet hatten und in<br />

diese eingebunden waren und deren Vertrauen<br />

genossen. Das zeigen die vielen<br />

ehemaligen ehrenamtlichen Landräte (insgesamt<br />

8) und die Landtagsabgeordneten<br />

(insgesamt 4), die zu Landräten gewählt<br />

worden sind. Das politische Vertrauen hat<br />

sicherlich auch bei den Newcomern ohne<br />

Verwaltungs- oder Politikerfahrung den<br />

Ausschlag für die Aufstellung als Kandidat<br />

gegeben. Neu in der Kommunalpolitik sind<br />

eigentlich nur sechs der jetzt gewählten<br />

hauptamtlichen Landräte; manche von<br />

ihnen mag der erdrutschartige Sieg der<br />

CDU vielleicht aus ihrer Sicht eher zufällig<br />

in dieses Amt gespült haben.<br />

Bilanziert man, so lässt sich sagen, dass insgesamt<br />

die aus der Verwaltung im weiteren<br />

Sinne kommenden bei den Landräten in<br />

Nordrhein-Westfalen weitaus in der Mehrheit<br />

sind. Nicht verkennen lässt sich allerdings<br />

auch ein Trend, mit den bisherigen<br />

ehrenamtlichen Landräten oder Landtagsabgeordneten<br />

oder Dritten von außen<br />

kommenden das politische Moment stärker<br />

zu betonen. Nach dem Ergebnis der Landratswahlen<br />

in Nordrhein-Westfalen halten<br />

sich beide Tendenzen ungefähr die Waage.<br />

Welche Bedeutung dies für Politik und Verwaltung<br />

in den Kreisen hat, lässt sich<br />

natürlich nur schwer abschätzen. Kontinuität<br />

ist sicherlich dort angesagt gewesen,<br />

wo die bisherigen Oberkreisdirektoren<br />

bzw. hauptamtliche Landräte oder aus der<br />

zweiten oder dritte Reihe der Verwaltung<br />

kommende in das Amt des Landrates<br />

29<br />

Einzelheiten zum Verfahren bei K i r chhof/<br />

Wansleben/Becker, KrO NW, § 45 Anm. 2.<br />

Zur Verfassungskonformität dieser Regelung<br />

vgl. etwa Erichsen, Kommunalrecht NW, § 7 A 2<br />

a (S. 122 f); ausführlich: Henneke, Der Landkreis,<br />

1995, S. 174 ff.<br />

148


Themen<br />

gewählt worden sind. In diesen Kreisen hat<br />

es überwiegend in der Verwaltungsführung<br />

und im Setzen von Schwerpunkten<br />

zwischen Repräsentativfunktion und Verwaltungsleitung<br />

bei den Landräten offenbar<br />

keine großen Schwierigkeiten gegeben.<br />

Umstellungsprobleme hat es dagegen<br />

überall dort gegeben, wo von außen kommende,<br />

politisch und administrativ Unerfahrene<br />

in das Amt des hauptamtlichen<br />

Landrates gewählt worden sind. In sehr<br />

starkem Maße galt dies dort, wo mit der<br />

Landratswahl von September 1999<br />

zugleich auch ein politischer Wechsel von<br />

der SPD hin zur CDU verbunden gewesen<br />

ist. Denn dort musste sich die Fraktion<br />

zunächst in die neue Rolle als mehrheitsund<br />

damit politikbestimmende Fraktion<br />

hineinfinden, was oft zu nicht unerheblichen<br />

Umstellungsproblemen geführt hat.<br />

Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen<br />

in vielen Kreisen die SPD über lange Jahre<br />

die führende Kraft gewesen mit der Folge,<br />

dass sich diese parteipolitische Majorität<br />

auch bei den Verwaltungsmitarbeitern und<br />

hier insbesondere bei den Dezernenten<br />

und Amtsleitern niedergeschlagen hat. Das<br />

Vertrauen in die Loyalität der Mitarbeiter<br />

der Verwaltung ist deshalb bei vielen Fraktionen<br />

und Landräten nach der letzten<br />

Kommunalwahl nicht besonders groß<br />

gewesen, was vielen Newcomern den<br />

Schritt in die Wirklichkeit des Landratsamtes<br />

sicherlich nicht sehr erleichtert hat. Die<br />

Zeiten der Einfindung in das neue Amt sind<br />

jedoch inzwischen vorbei. Heute lässt sich<br />

sagen, dass es kaum mehr Loyalitätskonflikte<br />

gibt, sondern dass die Arbeit an der<br />

Sache ganz überwiegend zu einem guten<br />

Verhältnis zwischen den Landräten und<br />

ihren Mitarbeitern geführt hat, und zwar<br />

unabhängig von der jeweiligen parteipolitischen<br />

Einbindung. Mit dazu beigetragen<br />

haben mag allerdings auch, dass die Kreisdirektoren,<br />

die zur Wiederwahl anstanden<br />

und die nicht der neuen Mehrheits-Fraktion<br />

angehörten, durch Parteiangehörige<br />

der neuen Mehrheits-Fraktionen ersetzt<br />

worden sind und damit quasi überall dort,<br />

wo es möglich war, die neuen Mehrheiten<br />

eine „Doppelspitze“ von Personen ihres<br />

Vertrauens installiert haben.<br />

Nach den Diskussionen, die es wegen der<br />

Hauptamtlichkeit gegeben hat, müsste<br />

eines der großen Themen heute sein, ob<br />

Nichtjuristen in der Lage sind, eine Kreisverwaltung<br />

wirklich zu führen. Unter den<br />

neuen Landräten sind nämlich nur vierzehn<br />

Juristen, davon zwei Unerfahrene, denen<br />

man in der Diskussion um die Hauptamtlichkeit<br />

nach dem Motto „Ein guter Jurist<br />

kann alles“ am ehesten die Leitung einer<br />

Kreisverwaltung zugetraut hat. Unter den<br />

neuen sind u. a. drei Lehrer, zwei Landwirte,<br />

ein ehemaliger Versicherungsmitarbeiter<br />

und zwei Mitarbeiter aus kirchlichen<br />

oder gewerkschaftlichen Bildungseinrichtungen.<br />

Das berufliche Herkommen der<br />

Verwaltungschefs hat sich damit erheblich<br />

verändert. Politisch hat dies bekanntlich in<br />

Nordrhein-Westfalen auch zu ersten Kontroversen<br />

geführt. So ging es 1999 um die<br />

Frage, ob die Landräte auch weiterhin<br />

Chef der Kreispolizeibehörde sein sollten 30 .<br />

Ein Argument, das dabei von Befürwortern<br />

einer Reorganisation und Überführung dieser<br />

Funktion auf staatliche Stellen, nämlich<br />

die Polizeipräsidenten eine Rolle gespielt<br />

hat, war das der fehlenden juristischen<br />

Qualifikation der Landräte. Diese Diskussion<br />

ist inzwischen abgeebbt. Die Landräte<br />

haben sich unter Hinweis auf ihre größere<br />

Orts- und Bürgernähe und die Vorteile, die<br />

dezentrale Strukturen auch bei der Polizeiarbeit<br />

haben, politisch durchgesetzt. Eine<br />

Abschaffung der Kreispolizeibehörden hat<br />

es nicht gegeben.<br />

Aus Sicht eines externen Beobachters ist es<br />

im übrigen sehr schwer festzustellen, ob<br />

sich die Tatsache, dass mehr als die Hälfte<br />

der neuen Landräte keine Juristen mehr<br />

sind, tatsächlich nachteilig auf die Verwaltungsarbeit<br />

in den Kreisen ausgewirkt hat.<br />

Tendenziell scheint dies allerdings nicht der<br />

Fall zu sein. Dabei spielt zunächst eine<br />

Rolle, dass die nordrhein-westfälischen<br />

Kreise mit einem Mitarbeiterstab von 600 –<br />

900 Personen und einem Kreisdirektor, der<br />

nach den rechtlichen Vorgaben zwingend<br />

Volljurist sein muss, professionell hart an<br />

der Sache und der juristischen Durchdringung<br />

von Sachverhalten arbeitende Verwaltungen<br />

sind. In der administrativen<br />

Bewältigung von Einzelaufgaben scheint<br />

deshalb die Frage der berufsmäßigen<br />

Rekrutierung des Verwaltungschefs keine<br />

besonders große Rolle zu spielen. Wäre dies<br />

anders, müsste es auch um die Funktionsfähigkeit<br />

anderer großer Behörden in Nordrhein-Westfalen,<br />

nämlich der Bezirksregierungen,<br />

teilweise erhebliche Diskussionen<br />

geben. Denn viele der Regierungspräsidenten<br />

sind keine Juristen; diese Position wird<br />

traditionell nach politischen Kriterien<br />

besetzt; die Frage der Vorbildung spielt<br />

dabei häufig nur eine untergeordnete Rolle.<br />

Hinzuweisen ist im Übrigen auch darauf,<br />

dass die hauptamtlichen Landräte als Verwaltungschefs<br />

nicht so sehr mit der Bearbeitung<br />

von Detailfragen beschäftigt sind<br />

oder besser: beschäftigt sein sollten. Es<br />

geht darum, die wesentlichen Leitlinien<br />

von Politik und Verwaltung im Kreis zu<br />

bestimmen. Dabei geht es z. B. um Aspekte<br />

der wirtschaftlichen Betätigung in Verkehrsunternehmen<br />

und ihre Modernisierung<br />

bzw. Modifizierung vor dem Hintergrund<br />

der sich wandelnden EU-rechtlichen<br />

Verhältnisse; die Abfallentsorgung und die<br />

Frage der Reorganisation durch Anlagenveräußerung<br />

oder Bildung gemischt-wirtschaftlicher<br />

Unternehmen sind ebenso<br />

gefragt wie strategische Überlegungen bei<br />

der Wirtschaftsförderung, der Zusammenlegung<br />

von Sparkassen, der Einführung<br />

neuer Steuerungsmodelle und der Zusammenführung<br />

von Arbeitslosenhilfe und<br />

Sozialhilfe. Schließlich muss sich der neue<br />

Landrat gegenüber den kreisangehörigen<br />

Städten und Gemeinden und dabei insbesondere<br />

in der Diskussion um die Kreisumlage<br />

sowie als Vertreter des Kreises in zahlreichen<br />

Unternehmen der Kommunalwirtschaft,<br />

der Kultur und der Bildung bewähren.<br />

All dies sind Aufgaben, die neben<br />

beruflichem Engagement vor allem folgendes<br />

voraussetzen: Engagement und den<br />

Willen das Beste für den Kreis zu erreichen,<br />

Führungsqualitäten, Menschenkenntnis,<br />

einen kritischen Geist sowie möglichst<br />

optimale Beratung durch die Mitarbeiter.<br />

Für diese Aspekte spielen das berufliche<br />

Herkommen und die Qualifikation als Jurist<br />

nicht unbedingt eine herausragende Rolle.<br />

In vielen Sachzusammenhängen mag sie<br />

sicherlich hilfreich sein. Das ist aber nicht<br />

durchgängig und überall der Fall.<br />

Betrachtet man die neuen Landräte unter<br />

den Aspekten des Engagements und des<br />

Willens der Durchsetzung von optimalen<br />

Lösungen für ihren Kreis, so lässt sich<br />

durchgängig aus der Sicht eines externen<br />

Beobachters sagen, dass das Herkommen<br />

hierfür keine Rolle spielt. Beratungsresistent<br />

für seine Mitarbeiter scheint keiner der<br />

neuen Landräte zu sein. Vielmehr erwecken<br />

sie in den vielfältigen Gesprächen und<br />

Diskussionen den Eindruck, dass sie insgesamt<br />

die Belange ihres Kreises auf die optimale<br />

Weise durchsetzen wollen. Vor diesem<br />

Hintergrund lässt sich sicherlich sagen,<br />

dass sich die Reform insoweit ganz überwiegend<br />

bewährt hat 31 .<br />

b) Repräsentativfunktion und<br />

Verwaltungsleitung<br />

In der Diskussion im Vorfeld der Reform ist<br />

immer wieder darauf hingewiesen worden,<br />

dass die Kombination von repräsentativer<br />

Funktion und Verwaltungsführung für die<br />

hauptamtlichen Landräte – ebenso wie für<br />

die Bürgermeister und Oberbürgermeister –<br />

eine erhebliche zeitliche Überforderung darstellt.<br />

Aus Gesprächen mit Landräten ergibt<br />

sich insoweit freilich ein differenziertes Bild:<br />

Bei manchen hauptamtlichen Landräten<br />

hat man den Eindruck, dass sie insbesondere<br />

an den Wochenenden die Funktion<br />

30<br />

Dazu: Die Organisationsstruktur der Kreispolizeibehörde<br />

hat sich bewährt, ED LKT NW 1998,<br />

S. 2 ff.<br />

31<br />

In diesem Sinne auch schon B o r cherding, ED<br />

LKT NW 1999, 4<strong>04</strong>.<br />

149


Themen<br />

des Verwaltungschefs gegen die eines<br />

Repräsentanten des Kreises vertauschen<br />

und ebenso, wie sie in der Woche für die<br />

Verwaltung ständig im Einsatz sind, dann<br />

den Kreis im Dauereinsatz repräsentieren.<br />

Grußworte bei Jubiläumsveranstaltungen<br />

z. B. von Vereinen, Schützenveranstaltungen<br />

und Eröffnung von Rammler-Zucht-<br />

Schauen gehören dabei ebenso zum<br />

ständigen Repertoire wie Kirmeseröffnungen<br />

und Bundesverdienstkreuzverleihungen<br />

und Gratulationen zu 90. oder 100.<br />

Geburtstagen.<br />

Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass<br />

der Umgang mit den repräsentativen<br />

Pflichten durchaus unterschiedlich ausfällt.<br />

Während einige, wie beschrieben, an den<br />

Abenden und Wochenenden im Dauereinsatz<br />

als Repräsentanten ihrer Kreise tätig<br />

sind, üben andere – und hier insbesondere<br />

viele der ehemaligen Oberkreisdirektoren –<br />

insoweit erhebliche Zurückhaltung. Sie<br />

haben es sich angewöhnt, bei den repräsentativen<br />

Terminen eine Auswahl nach<br />

der Bedeutung dieser Termine für den Kreis<br />

zu treffen. Viele Veranstaltungen werden<br />

von ihren ehrenamtlichen Stellvertretern –<br />

meist zwei oder drei an der Zahl – wahrgenommen,<br />

während die Landräte sich die<br />

wirklich wichtigen Termine vorbehalten. Im<br />

unterschiedlichen Verhalten der Landräte<br />

spiegelt sich auch eine unterschiedliche<br />

Einschätzung der Bedeutung der Wahrnehmung<br />

der Repräsentativfunktionen für<br />

die Wirkung in der Bevölkerung wider:<br />

Jene, die an dieser Funktion keinen Gefallen<br />

finden und diese auf Sparflamme wahrnehmen,<br />

scheinen der Überzeugung zu<br />

sein, dass eher die administrativen Leistungen<br />

des Kreises, mit der jeder Landrat<br />

ohnehin jeden Tag in der Zeitung stehen<br />

kann, denn der Auftritt bei Vereinen oder<br />

sonstigen Veranstaltungen in der Wählerschaft<br />

Gewinn versprechen. Andere stehen<br />

eher auf einem gegenteiligen Standpunkt.<br />

Feststellen lässt sich in einer abschließenden<br />

Betrachtung dieses Problemfeldes<br />

immerhin soviel: Jeder Landrat ist anders.<br />

Jeder nimmt die Möglichkeit wahr, gerade<br />

bei der repräsentativen Funktion seine Persönlichkeit<br />

und seine Vorlieben und Neigungen,<br />

aber auch seine Einschätzungen<br />

hinsichtlich der Wirkweise des Umgangs<br />

mit den repräsentativen Pflichten mit in<br />

sein Amt einzubringen. Die Repräsentativfunktion<br />

und das Agieren der Landräte in<br />

diesem Bereich gibt es nicht. Das Herangehen<br />

an diesem Aufgabenkomplex ist vielmehr<br />

so unterschiedlich wie es die 31<br />

Landräte in Nordrhein-Westfalen sind.<br />

c) Zum Verhältnis Fraktion/Partei<br />

Eines ist gewiss: Hauptamtliche Landräte<br />

sind politischer als es die meisten Oberkreisdirektoren<br />

als Chefs der Verwaltung<br />

waren. Dafür gibt es auch gute Gründe:<br />

Nur einer der 31 Landräte in Nordrhein-<br />

Westfalen ist nicht von einer der großen<br />

politischen Parteien als Kandidat aufgestellt<br />

worden, sondern ist als Kandidat<br />

einer freien Wählergruppe – bei genauem<br />

Hinsehen als Einzelkandidat – aufgetreten.<br />

Alle übrigen sind von ihrer Partei aufgestellt<br />

worden und als Spitzenkandidat ihrer<br />

Partei ins Rennen gegangen. Viele kamen<br />

als ehrenamtliche Landräte oder in sonstiger<br />

Weise aus der Fraktion. Die Verknüpfung<br />

zur Fraktion und die Identifikation mit<br />

der Parteiarbeit sind deshalb sicherlich<br />

nachhaltig gegenüber dem vorherigen<br />

Zustand gewachsen. Jeder Landrat weiß:<br />

Ohne die Partei oder die Fraktion wäre er<br />

nicht in diesem Amt. Das gilt auch für die<br />

ehemaligen Oberkreisdirektoren, die sich<br />

nach meinem Eindruck jetzt sehr viel parteipolitischer<br />

geben als dies in der Vergangenheit<br />

der Fall war. Ob die hauptamtlichen<br />

Landräte allerdings in ihren Fraktionen<br />

bei der Bestimmung der Politik eine<br />

dominante Stellung haben, lässt sich aus<br />

der Ferne nur schwer beobachten. Tendenziell<br />

scheint dies durchaus in den meisten<br />

Fällen so zu sein. Insoweit macht sich<br />

zunächst sicherlich bemerkbar, dass die<br />

Landräte als Verwaltungschefs die Entscheidungen<br />

der Kreistage vorbereiten und<br />

zugleich auch das wesentliche Bestimmungsrecht<br />

über die Tagesordnung der<br />

Kreistage haben. Die Steuerung der wichtigsten<br />

Projekte der Kreise geht deshalb<br />

von den Landräten als Verwaltungschefs<br />

aus. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sie es<br />

sind, die die politische Zielsetzung der<br />

jeweiligen Mehrheits-Fraktionen nachhaltig<br />

bestimmen.<br />

Wichtig ist weiter, dass offensichtlich unter<br />

den Landräten in Nordrhein-Westfalen bis<br />

heute ein Ablösungsprozess von den<br />

jeweiligen Mehrheits-Fraktionen bislang<br />

ausgeblieben ist. Die Einbindung aller<br />

Landräte in die Fraktionsarbeit der Mehrheits-Fraktionen<br />

scheint sehr groß zu sein;<br />

sie bestimmen auch die Richtlinien der<br />

Politik in den Fraktionen. Sie haben sich<br />

von ihnen jedoch offensichtlich nicht in der<br />

Weise emanzipiert, dass sie auch unabhängig<br />

von den Fraktionen agieren. Parteiaustritte<br />

hat es bislang nicht gegeben. Selbst<br />

der Landrat, der nicht für die Mehrheits-<br />

Fraktion, sondern eine Wählergemeinschaft<br />

angetreten ist, der der Mehrheits-<br />

Fraktion aber angehörte, hat sich inzwischen<br />

mit dieser Fraktion offensichtlich<br />

wieder arrangiert.<br />

Hingewiesen werden soll allerdings noch<br />

auf einen Aspekt, der für die Stellung der<br />

Landräte in ihrer Fraktion sicherlich nicht<br />

unerheblich ist: Viele der hauptamtlichen<br />

Landräte haben in der Wahl erheblich<br />

mehr Stimmen als die jeweilige Fraktion<br />

bekommen. Dies deutet darauf hin, dass es<br />

in den Kreisen nicht nur eine Wahl nach<br />

der politischen Farbe, sondern auch eine<br />

Personenwahl gegeben hat. Deutlich ist<br />

dies insbesondere zu Tage getreten bei den<br />

Landräten, die als Oberkreisdirektor oder<br />

hauptamtliche Landräte bei der Kommunalwahl<br />

bereits in Amt und Würden waren.<br />

Der Amtsbonus hat sich bei ihnen nicht<br />

unerheblich ausgewirkt. Sie haben durchgängig<br />

mehr Stimmen als ihre Fraktionen<br />

bekommen. Auch dies mag die Stellung<br />

des Landrates in den jeweiligen Mehrheits-<br />

Fraktionen deutlich gestärkt haben. Dabei<br />

dürfen aber zahlreiche weitere Faktoren<br />

eine Rolle spielen: Wahlergebnis, Wissensvorsprung<br />

als Chef der Verwaltung, politisches<br />

Bestimmen wegen der Steuerungsfunktion<br />

der Verwaltung sind nur einige<br />

Aspekte, die in diesem Zusammenhang<br />

von Bedeutung sind.<br />

d) Neue Politikinhalte?<br />

Fragt man danach, ob die Politikinhalte<br />

nach der letzten Kommunalwahl in den<br />

Kreisen anders geworden sind und welche<br />

Ursachen es hierfür ggfs. gibt, so stellt sich<br />

für einen externen Beobachter die Sachlage<br />

durchaus differenziert dar:<br />

Vor allem in den Kreisen, in denen es<br />

erdrutschartige Veränderungen der Mehrheiten<br />

gegeben hat, hat es durchaus fundamentale<br />

neue Aktivitäten gegeben. In<br />

dreien dieser Kreise sind – teils nach erheblichen<br />

politischen Auseinandersetzungen –<br />

EVU-Anteile veräußert worden. Die Veräußerung<br />

erfolgte dabei nicht so sehr unter<br />

dem Stichwort: „Tafelsilber“ mit dem Ziel<br />

des Haushaltsausgleichs, sondern eher aus<br />

der politischen Grundüberzeugung, dass<br />

das Halten von EVU-Anteilen wegen der<br />

Privatisierung der Energieversorgung keine<br />

Kreisaufgabe mehr ist. Wichtig ist weiter,<br />

dass die Erlöse dazu verwendet worden sind<br />

bzw. verwendet werden sollen, neue Kreisaktivitäten<br />

ins Werk zu setzen, um positive<br />

Entwicklungen für die Gesamtheit des Kreises<br />

einzuläuten. So hat etwa ein Kreis eine<br />

Bildungsstiftung gegründet mit der Zielsetzung,<br />

dauerhaft die Ausbildung im Kreis so<br />

zu verbessern, dass die heimische Wirtschaft<br />

mit ihren konkreten Bedürfnissen hiervon<br />

profitiert. Andere Kreise zielen darauf ab,<br />

die Veräußerungsgewinne aus EVU-Beteiligungen<br />

in ähnlicher Weise für die Kreispolitik<br />

und die Kreisgemeinschaft insgesamt zu<br />

investieren. Natürlich spielt auch die Frage<br />

der Entschuldung und des Haushaltsausgleichs<br />

eine Rolle. Wichtig ist demgegenüber<br />

festzuhalten, dass aus einer Privatisierungsstrategie,<br />

die einer politischen Grundüberzeugung<br />

entspricht, auch neue administrative<br />

Überlegungen in Richtung auf die<br />

150


Themen / Das Porträt<br />

dauerhafte Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben<br />

für den Kreis insgesamt entwickelt<br />

worden sind.<br />

Im Übrigen fällt auf, dass in einigen Kreisen<br />

erst nach der Kommunalwahl bzw. erst<br />

nachdem hauptamtliche Landräte Verantwortung<br />

übernommen hatten, unter dem<br />

Stichwort der Einführung neuer Steuerungsmodelle<br />

Binnenmodernisierungsprozesse in<br />

Angriff genommen wurden. Die hauptamtlichen<br />

Landräte scheinen vielerorts diesem<br />

Bereich gegenüber sehr viel aufgeschlossener<br />

zu sein als dies bei den juristisch vorgebildeten<br />

und möglicherweise stärker an die<br />

traditionelle Erledigung von Verwaltungsaufgaben<br />

gewöhnten Oberkreisdirektoren<br />

der Fall war. Innovation in vielen Verwaltungen,<br />

so lässt sich abschließend feststellen, ist<br />

auch und gerade durch die hauptamtlichen<br />

Landräte, oft gepaart mit neuen Mehrheiten,<br />

ausgelöst worden. Ähnliches gilt für<br />

Bemühungen um mehr Bürgernähe: Öffnungszeiten<br />

für publikumsrelevante Stellen<br />

der Kreise (z. B. der Straßenverkehrsämter)<br />

sind häufig erst nach dem Systemwechsel<br />

auf die Abendstunden und den Samstag<br />

ausgedehnt worden; Bürgerbüros wurden in<br />

manchen Kreisen erst nach diesem Zeitpunkt<br />

eingerichtet.<br />

Freilich: Das Bild wäre nicht vollständig,<br />

würde nicht darauf hingewiesen, dass dies<br />

nicht durchweg der Fall gewesen ist. Nicht<br />

überall sind EVU-Anteile von neuen politischen<br />

Mehrheiten veräußert worden; nicht<br />

alle Landräte haben neue politische Ideen<br />

entwickelt. Vielerorts scheinen vielmehr die<br />

Mitarbeiter der Verwaltung nach wie vor<br />

den bestimmenden Einfluss in der Frage<br />

der politischen Schwerpunktbildung zu<br />

haben mit der Folge, dass vieles seinen<br />

gewohnten Gang geht.<br />

5. Perspektiven und Ausblick<br />

Wie geht es weiter? Eines scheint gewiss zu<br />

sein: Die Rekrutierung der Landräte aus den<br />

bisherigen Führungspersonal, sei es auf der<br />

Verwaltungsseite, sei es auf der politischen<br />

Seite, wird so nicht weitergehen können. Die<br />

ehemaligen Oberkreisdirektoren werden<br />

wegen des Alters vieler der aus dieser Gruppe<br />

stammenden Landräte bei der nächsten<br />

Kommunalwahl nicht mehr die relative<br />

Dominanz wie bei der jetzigen Wahl haben.<br />

Kommt es zu anderen politischen Mehrheitsverhältnissen<br />

wird die Riege derjenigen, die<br />

neu in das Amt des Landrates kommen,<br />

ebenfalls zunehmen. Wichtiger als dies<br />

erscheint aber, dass wegen der Koppelung<br />

der Landratswahl an den Termin der Kommunalwahl<br />

die Parteien versuchen werden,<br />

nach wie vor bestimmenden Einfluss auf die<br />

Kandidatenkür und damit eine Person ihres<br />

Vertrauens zu nehmen. Es ist unrealistisch<br />

annehmen zu wollen, dass sich in Nordrhein-<br />

Westfalen die Landratswahl zu einer reinen<br />

Personenwahl entwickeln wird. Dafür bestehen<br />

derzeit überhaupt keine Anhaltspunkte,<br />

und zwar schon deshalb nicht, weil die Verknüpfungen<br />

zwischen dem Amt des Landrates<br />

und der Fraktion/Partei in Nordrhein-<br />

Westfalen jedenfalls nach dem derzeitigen<br />

Bild ziemlich groß sind. Welche Persönlichkeiten<br />

zukünftig als Landratskandidaten aufgestellt<br />

werden mit der Chance, dieses Amt<br />

zu bekleiden, lässt freilich sich nur schwer<br />

prognostizieren. Sicherlich werden viele der<br />

Landräte, die jetzt im Amt sind, auch bei der<br />

nächsten Wahl noch einmal antreten. Darüber<br />

hinaus gibt es immerhin die Option,<br />

Kreisdirektoren oder andere Verwaltungsmitarbeiter<br />

auf den Schild zu heben. Was<br />

sich derzeit jedenfalls nicht andeutet und<br />

was nach den Ergebnissen der letzten Kommunalwahl<br />

auch wenig wahrscheinlich ist,<br />

ist, dass die Fraktionsvorsitzenden in dieses<br />

Amt hinüberwechseln. Schon wegen der<br />

Problematik der Versorgung – einen Versorgungsanspruch<br />

erwirbt man erst nach einer<br />

zweiten erfolgreichen Wahl – wird es wohl<br />

auch in Zukunft so sein, dass entweder Mitarbeiter<br />

des öffentlichen Dienstes oder solche<br />

Personen als Kandidaten antreten werden,<br />

die wegen ihres fortgeschrittenen Alters<br />

und anderweitiger Absicherung auf eine<br />

Versorgung aus dem Amt des Landrates<br />

nicht angewiesen sind.<br />

Wer über die Politikinhalte bestimmt,<br />

hängt sicherlich in erster Linie von der<br />

Befähigung und der Durchsetzungskraft<br />

einzelner Personen im politischen Geschehen<br />

in den Kreisen ab. Die rechtliche und<br />

faktische Stellung im Schnittfeld von Verwaltung<br />

und Parteiarbeit gibt den Landräten<br />

jedoch auch in Zukunft eine große<br />

Chance, diejenigen zu sein, die wirklich<br />

über die Kreispolitik bestimmen.<br />

Bei einem wird es jedoch bleiben, falls das<br />

bisherige System der Verknüpfung von<br />

Kommunalwahl und Landratswahl nicht<br />

geändert wird: Der Verbindung von Amt,<br />

Fraktion und Partei. Soll dies aufgelockert<br />

werden zugunsten einer stärker die Verwaltungsarbeit<br />

und die Repräsentation betonenden<br />

Verfahrensweise, wäre es notwendig,<br />

die Termine von Landratswahl und<br />

Kommunalwahl zu entkoppeln und die<br />

Wahlzeit auf acht Jahre zu verlängern. Eine<br />

solche Verlängerung böte wegen der versorgungsrechtlichen<br />

Problematik zudem auch<br />

die Chance, qualifizierte Vertreter außerhalb<br />

des öffentlichen Dienstes für eine Kandidatur<br />

zu gewinnen. Dem Amt des Landrates und<br />

den Kreisen könnte dies nur gut tun.<br />

EILDIENST LKT NW 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 10 20-00 –<br />

Das Porträt:<br />

Landrat Günter R osenke<br />

(Kreis Euskirchen)<br />

Seit 1994 ist Günter Rosenke Landrat des<br />

Kreises Euskirchen. Am 12. September<br />

1999 wurde er mit 63,1 % der Stimmen<br />

zum hauptamtlichen Landrat gewählt. Es<br />

zeigte sehr deutlich: Günter Rosenke ist<br />

bürgernah, ein Landrat „zum Anfassen“.<br />

In seinem Grußwort zum Ende 2001<br />

erschienenen Leitbild der Kreisverwaltung<br />

Euskirchen führt er aus: „Im Mittelpunkt<br />

aller Bemühungen steht der Bürger. Auf<br />

seine Bedürfnisse wollen wir noch mehr als<br />

bisher unbürokratisch, flexibel und kundenfreundlich<br />

reagieren“.<br />

Unter seiner Regie wurde die Organisationsstruktur<br />

der Kreisverwaltung modernisiert.<br />

Die Führungsebenen wurden reduziert<br />

und verschlankt. Die Aufgabenzuordnung<br />

wird für den Bürger übersichtlicher<br />

und nachvollziehbarer. Hierdurch können<br />

Bürgeranträge und Entscheidungen beschleunigt<br />

werden. Günter Rosenke betont,<br />

dass die Umstrukturierung der Kreisverwaltung<br />

zu einem Dienstleistungsunternehmen<br />

nur möglich ist, weil die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter mit hoher Akzeptanz<br />

und Motivation den Prozess begleiten. Das<br />

Landrat Günter Rosenke<br />

151


Das Porträt / Im Fokus<br />

erst kürzlich begonnene Personalentwicklungskonzept<br />

wird den Umstrukturierungsprozess<br />

weiter beschleunigen.<br />

Landrat Günter Rosenke ist ein echter<br />

„Ööcher Jong“ (Aachener Junge), der<br />

1950 in der Kaiserstadt geboren wurde. Er<br />

ist verheiratet und hat 2 Söhne im Alter<br />

von 24 und 27 Jahren. Schule und Ausbildung<br />

absolvierte er in Aachen, bevor er<br />

1972 nach Köln zur heutigen Telekom versetzt<br />

wurde. Dort war er im Bereich der<br />

Datenfernübertragungstechnik tätig, unter<br />

anderem auch als nebenamtlicher Lehrer<br />

an der Fernmeldeschule in Köln und Mitglied<br />

des Personalrates.<br />

Seine kommunalpolitische Tätigkeit begann<br />

er im Jahre 1979 als Mitglied des Rates seiner<br />

Heimatgemeinde Weilerswist. Zu diesem<br />

Zeitpunkt war er bereits Vorsitzender<br />

der Jungen Union (JU) in Weilerswist und<br />

Mitglied im Kreisvorstand der JU im Kreisverband<br />

Euskirchen. Im Rat der Gemeinde<br />

Weilerswist war er Vorsitzender verschiedener<br />

Ausschüsse, Fraktionsgeschäftsführer<br />

und stellvertretender Fraktionsvorsitzender;<br />

von 1989 bis 1994 darüber hinaus stellvertretender<br />

Bürgermeister seiner Heimatgemeinde.<br />

1989 wurde er in den Kreistag des<br />

Kreises Euskirchen gewählt. Von 1989 bis<br />

1994 war er Geschäftsführer der CDU-<br />

Kreistagsfraktion. Am <strong>02</strong>.11.1994 wurde er<br />

zum ehrenamtlichen Landrat des Kreises<br />

Euskirchen gewählt.<br />

Als ehemaliger Telekom-Techniker ist Günter<br />

Rosenke ein konsequenter Verfechter<br />

der neuen Medien und des Internets. Er<br />

forciert den Ausbau der neuen Informations-<br />

und Kommunikationstechnologien<br />

mit Nachdruck. Unter dem Oberbegriff<br />

„eGovernment“ sollen in Zukunft für die<br />

Bürgerinnen und Bürger, besonders aber<br />

auch für die Wirtschaft, viele Dienstleistungen<br />

des Kreises „online“ erreichbar sein.<br />

Im Rahmen der kommunalen Neugliederung<br />

1972 kam der aus den Altkreisen<br />

Schleiden und Euskirchen gebildete neue<br />

Kreis Euskirchen zur Verwaltungs- und<br />

Wirtschaftsregion Aachen. Gemeinsam mit<br />

seinen Landratskollegen aus den Kreisen<br />

Düren, Aachen und Heinsberg sowie dem<br />

Oberbürgermeister der Stadt Aachen ist<br />

Landrat Günter Rosenke bestrebt, die<br />

wirtschaftliche Entwicklung dieser Region<br />

voranzutreiben.<br />

Er unterhält aber auch eine intensive Kommunikation<br />

und Kooperation mit seinen<br />

Amtskollegen aus den angrenzenden Kreisen<br />

und kreisfreien Städte der Wirtschaftsregion<br />

Köln/Bonn. Dies nicht zuletzt, weil<br />

die Wirtschaft, und hier primär das mittelständig<br />

geprägte Handwerk, vor allem in<br />

den Räumen Köln und Bonn tätig ist. Auch<br />

die großen Pendlerströme in diese Ballungsräume<br />

dokumentieren die starke Verflechtung<br />

zwischen der Rheinschiene und<br />

dem Kreis Euskirchen.<br />

Eine aktive Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />

sowie eine die Bedürfnisse des ländlichen<br />

Raums berücksichtigende Verkehrspolitik<br />

gehören zu den wichtigen politischen<br />

Handlungsfeldern von Landrat Rosenke.<br />

Bei zahlreichen Bestandspflegebesuchen<br />

lernt er die Probleme und Sorgen der<br />

Unternehmer aus erster Hand kennen.<br />

Diese Erkenntnisse fließen in seine erfolgreiche<br />

Arbeit in der Wirtschafts- und Strukturpolitik<br />

des Kreises ein. Die mittelständischen<br />

Unternehmen, vor allem die Handwerksbetriebe,<br />

haben dabei sein besonderes<br />

Augenmerk. Sie sind für die Zukunft<br />

des Kreises Euskirchen von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Für diese Zielgruppe<br />

richtete er daher schon kurz nach seiner<br />

Wahl zum hauptamtlichen Landrat den<br />

Mittelstandsbeauftragten, der die mittelständische<br />

Wirtschaft bei vielen behördlichen<br />

Antragsverfahren unterstützt, ein.<br />

Mit 1.250 qkm bei ca. 190.000 Einwohnern<br />

gehört der Kreis Euskirchen zu den eher<br />

dünn besiedelten Flächenkreisen in Nordrhein-Westfalen.<br />

Daher kommt dem ÖPNV,<br />

in Kombination mit dem Individualverkehr,<br />

eine wichtige und bedeutende Rolle zu. Dies<br />

gilt besonders für die großen Pendlerverflechtungen<br />

in die Ballungsräume der<br />

Rheinschiene. Landrat Günter Rosenke<br />

unterstützt durch seine Verkehrspolitik den<br />

Ausbau und die Stärkung des öffentlichen<br />

Nahverkehrs nachhaltig. Sein Wahlspruch<br />

lautet: „Überall dort wo es möglich und<br />

finanzierbar ist, müssen Fahrpläne optimiert,<br />

Streckennetze ausgebaut und stillgelegte<br />

Strecken reaktiviert werden.“<br />

Teile des Kreises Aachen, des Kreises Düren<br />

und vor allem des Kreises Euskirchen bilden<br />

die nordrhein-westfälische Eifel. In dieser<br />

Teilregion der Region Aachen stellt die<br />

Tourismusbranche einen bedeutenden<br />

Wirtschaftsfaktor dar. Die momentan<br />

durchgeführten länderübergreifenden Gespräche<br />

mit den Eifelkreisen in Rheinland-<br />

Pfalz für eine Gesamtvermarktung der Eifel<br />

werden von Landrat Rosenke mit Nachdruck<br />

unterstützt. „Nur wenn die Eifel als<br />

Ganzes vermarktet wird, wird sie bei den<br />

potentiellen Gästen ein eigenständiges,<br />

unverwechselbares Image erlangen“, ist<br />

hierzu die Meinung des Landrates.<br />

Im Kreis findet ein reges Kunst-, Kulturund<br />

Sportleben statt. Viele Bürgerinnen<br />

und Bürger im Kreis engagieren sich ehrenamtlich<br />

in Vereinen und Verbänden. Sie<br />

fördern das Gemeinwohl und sind Markenzeichen<br />

der Region. Landrat Günter<br />

Rosenke sieht daher die Förderung von<br />

Kunst, Kultur, Sport und Ehrenamt als eine<br />

seiner wichtigen Aufgaben an.<br />

Besonders stolz ist Landrat Günter R o senk<br />

e auf die erst vor wenigen Wochen erfolgte<br />

Verleihung des Titels „Fahrradfreundlicher<br />

Kreis Euskirchen“. Damit war der Kreis<br />

Euskirchen erst der 2. Kreis in Nordrhein-<br />

Westfalen, der in die „Arbeitsgemeinschaft<br />

fahrradfreundliche Städte und Gemeinden<br />

in <strong>NRW</strong>“ aufgenommen wurde<br />

Als Leiter der Kreispolizeibehörde Euskirchen<br />

sieht er in der landesweiten Initiative<br />

der Ordnungspartnerschaften, die alle zuständigen<br />

Behörden und Institutionen<br />

sowie engagierte Bürgerinnen und Bürger<br />

an einen Tisch gebracht hat, einen Schritt<br />

in die richtige Richtung.<br />

Landrat Günter Rosenke ist ein umtriebiger,<br />

tatkräftiger Macher, der nicht nur das<br />

neue Leitbild des Kreises Euskirchen sondern<br />

auch seine Arbeit unter den Wahlspruch<br />

„Gemeinsam zum Ziel“ gestellt hat.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/März 20<strong>02</strong><br />

– 10 30-10 –<br />

Im Fokus: Kreis Gütersloh<br />

Sparren, Speichenrad und Adler im Kreiswappen<br />

Gütersloh sind die beredten Zeugen<br />

einer vielschichtig verlaufenen Vergangenheit<br />

im heutigen Kreis Gütersloh. Sie<br />

stehen für die wesentlichsten Gebietsteile,<br />

die sich in seinen Grenzen vereinen. Aber<br />

mehr als die im Dunkel der Historie liegenden<br />

Jahrhunderte hat, mit Einsetzen der<br />

Industrialisierung, eine aufblühende Wirtschaft<br />

den Raum des Kreises Gütersloh<br />

geprägt. Erst sie schrieb eigentliche Kreisgeschichte.<br />

Dennoch vertragen sich die<br />

historischen Symbole früherer Herrschaftsverhältnisse<br />

durchaus mit den Strukturen<br />

einer modernen Selbstverwaltung. Auch<br />

ein zu gesundem Selbstbewußtsein gelangter<br />

Kreis Gütersloh hat die Erinnerung<br />

an die Geschichte nicht einfach abgestreift.<br />

Ebenso seine Städte und Gemeinden nicht,<br />

die nach wie vor geschichtsbewusst mit<br />

ihren Wappen in Erscheinung treten.<br />

Beiderseits des Teutoburger Waldes führten<br />

die Ravensberger Grafen die Sparren in<br />

ihrem Schild. Auf dem Wiedenbrücker<br />

152


Im Fokus<br />

Reckenberg drehte sich das sechsspeichige<br />

Rad der Osnabrücker Fürstbischöfe. Am<br />

Oberlauf der Ems breitete der Adler des<br />

Rietberger Grafenhauses seine Schwingen<br />

aus. Rund um Schloss Rheda regierte der<br />

herrschaftliche Löwe. Und der Krummstab<br />

der Fürstbischöfe von Münster und Paderborn<br />

reichte im Westen und im Osten bis in<br />

den heutigen Kreis hinein.<br />

Eine deutsche Meile, allerhöchstens drei<br />

nur lagen die Landesgrenzen geistlicher<br />

und weltlicher Fürstentümer auseinander.<br />

Die deutsche Kleinstaaterei fand in der<br />

näheren Umgebung kaum einen deutlicheren<br />

Ausdruck als in den Grenzen des heutigen<br />

Kreises Gütersloh.<br />

1609, endgültig 1647 mit dem Ende des<br />

Jülich-Cleveschen Erbfolgestreites, zog das<br />

aufstrebende Preußen – auf dem Sprung<br />

an den Rhein – mit dem Erwerb der Grafschaft<br />

Ravensberg seine Staatsgrenze quer<br />

durch das heutige Kreisgebiet. Grenzland<br />

blieb der Kreis auch in den Wirren der<br />

Franzosenzeit. Im Herzen der heutigen<br />

Stadt Gütersloh stießen 1807 das „Königreich<br />

Westfalen“, unter der Regierung von<br />

Napoleons Bruder Jérôme, und das Großherzogtum<br />

Berg aneinander. 1810 verleibte<br />

der Franzosenkaiser ganz Nordwestdeutschland<br />

seinem Kaiserreich ein. Die<br />

Folge war, dass sich eine neue Reichsgrenze<br />

quer durchs Ravensbergische zog; diese<br />

trennte die Orte Hörste, Halle und Werther<br />

in jeweils eine kaiserlich-französische und<br />

eine königlich-westfälische Hälfte.<br />

Die modernen Kapitel Gütersloher Kreisgeschichte<br />

wurden geschrieben, als – nach<br />

dem Ende der Napoleonischen Kriege – auf<br />

dem Wiener Kongress (1815) das ganze<br />

Westfalen zu Preußen kam. 1816 entstanden<br />

jene Landkreise, die 156 Jahre hindurch,<br />

bis zur Kreisreform von 1973,<br />

Bestand haben sollten. Unter der einheitlichen<br />

Verwaltung Preußens und im Zeichen<br />

der Technisierung, Mechanisierung<br />

und der um sich greifenden Industrialisierung<br />

vollzog sich jener wirtschaftliche Aufschwung,<br />

der die Entwicklung diese Raumes<br />

entscheidender prägte als alle Raufereien<br />

mittelalterlicher und frühneuzeitlicher<br />

Potentaten um ein ohnehin karges und<br />

kümmerliches Land und eine von Armut<br />

gedrückte Bevölkerung.<br />

Anders als in den Nachbarstädten Bielefeld,<br />

Detmold und Paderborn, Lippstadt<br />

und Soest, Münster und Osnabrück lassen<br />

sich für den Bereich des Kreises Gütersloh<br />

vor diesem einschneidenden Datum keine<br />

bedeutsamen Seiten im Buch der Geschichte<br />

aufschlagen. Die heutige Kreisstadt<br />

Gütersloh, 1825 erst mit Stadtrechten<br />

ausgestattet, war zu Beginn des 19. Jahrhunderts<br />

nicht mehr als ein bescheidenes<br />

Heidedorf mit weniger als 2.500 Einwohnern.<br />

Traditionsreicher dagegen schon die<br />

Stadt Wiedenbrück mit ihrer 1000jährigen<br />

Geschichte. Aber die prägende Ausstrahlung<br />

auf das Umland ging von ihr ebenso<br />

wenig aus wie von der kleinen Fürstenstadt<br />

Rheda oder der eher bescheidenen gräflichen<br />

Residenzstadt Rietberg.<br />

So trat der Gütersloher Raum erst im Zuge<br />

der industriellen Revolution und im Gefolge<br />

neuer, verbesserter Verkehrverbindungen<br />

ans Licht der Geschichte. Strukturelle<br />

Voraussetzungen schuf das an schnellen<br />

Verbindungen ins Rheinland interessierte<br />

Preußen mit dem 1817 begonnenen Ausbau<br />

der Chaussee Minden – Bielefeld –<br />

Dortmund (B 61) und dem Bau der Köln-<br />

Mindener Eisenbahn, die 1847 zum ersten<br />

Mal durch Gütersloh und Rheda dampfte.<br />

Ideenreiches Unternehmertum, Flexibilität<br />

in der Markteinschätzung und klug aufgebaute<br />

Handelsbeziehungen führten diesen<br />

an Rohstoffen und natürlichen Energiequellen<br />

armen Kreis zu wachsender Wirtschaftsblüte.<br />

Ein Beispiel früheren Unternehmertums<br />

bietet das Rietberger Land. 1822 erwarb<br />

der Gutsbesitzer Friedrich Ludwig Tenge<br />

für 225.000 Reichstaler die Grafschaft<br />

Rietberg aus dem Besitz des an seinem jetzt<br />

preußischen Landesteil nicht mehr interessierten<br />

Grafen Aloys von Kaunitz. Tenge<br />

errichtete Mühlen, Sägewerke, Ziegeleien,<br />

zwei Glashütten und eine Papierfabrik.<br />

Und er ließ 1842 zur Verhüttung des in der<br />

Senne gefundenen Raseneisenerzes die<br />

Öfen in der von ihm gegründeten Holter<br />

Eisenhütte anheizen.<br />

Ein ähnlicher Aufbruch vollzog sich an vielen<br />

Orten. 1825 gründete der Kaufmann<br />

Conrad Wilhelm Delius in Versmold die<br />

erste mechanisch betriebene Segeltuchweberei<br />

im Ravensbergischen. 1835 rief der<br />

Gütersloher Buchdrucker Carl Bertelsmann<br />

eine Verlagsdruckerei ins Leben und schuf<br />

so das Fundament für den heute weltweit<br />

agierenden Bertelsmann-Konzern. 1843<br />

nahm Johann Bernard Knöbel in Wiedenbrück<br />

den Fahrzeugbau auf, der bis heute<br />

unter dem Markennamen „Westfalia“<br />

erfolgreich betrieben wird. 1857 gründete<br />

in Gütersloh der Tuchhändler Wilhelm Bartels<br />

eine Seidenweberei.<br />

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich<br />

die Standortgunst des heutigen Kreises<br />

Gütersloh mit erfolgreichen Firmengründungen<br />

immer neu bewiesen. Am Übergang<br />

ins 21. Jahrhundert stehen als Beispiele<br />

hierfür:<br />

Miele & Cie., Hausgeräte – 1899 von Carl<br />

Miele und Reinhard Zinkann in Herzebrock<br />

als „Centrifugenfabrik“ ins Leben gerufen<br />

und 1907 an den verkehrsgünstigen<br />

Standort Gütersloh verlagert.<br />

Storck, Schokoladen- und Zuckerwaren -<br />

als „Werthersche Dampf-Zuckerwaren-<br />

Fabrik“ 1903 gegründet, mit der sich<br />

Offenheit und Transparenz signalisiert die<br />

Architektur des neuen Kreishauses in<br />

Gütersloh, Anfang 1997 bezogen.<br />

Die Rotunde am Kreishaus Gütersloh mit<br />

Sitzungsbereich in den zwei Obergeschossen<br />

und Kantine im Erdgeschoss.<br />

Wechselnde Ausstellungen finden im<br />

Foyer des Kreishauses Gütersloh ihren<br />

Platz – hier zum Thema „Glaskunst“.<br />

153


Im Fokus<br />

Zweites Standbein der Kreisverwaltung<br />

Gütersloh ist das historische Kreishaus in<br />

Rheda-Wiedenbrück.<br />

Gepflegte Fachwerkhäuser aus dem 16.<br />

und 17. Jahrhundert prägen das Bild der<br />

historischen Altstadt von Wiedenbrück.<br />

Blick ins Ravensberger Land mit der Burgruine<br />

Ravensberg auf einer der Kuppen<br />

des Teutoburger Waldes.<br />

August Storck-Oberwelland am „Haller-<br />

Wilhelm“, der Bahnlinie Bielefeld – Osnabrück,<br />

in Halle/Westf. niederließ.<br />

Claas, Agrarmaschinen – die 1914 von den<br />

Gebrüdern Claas in Clarholz gegründete<br />

und 1919 nach Harsewinkel umgesiedelte<br />

Fabrik für Strohbinder, die mit weltweitem<br />

Erfolg auf die Erfindung des „Knoters“<br />

setzte.<br />

Als ein kraftvoller Wirtschaftsraum, voller<br />

Dynamik und Anziehungskraft, geprägt<br />

durch eine steil nach oben weisende Entwicklung<br />

– so stellt sich der Kreis Gütersloh<br />

heute dar. In Nordrhein-Westfalen steht er<br />

ganz oben im Feld der strukturstarken<br />

Regionen. Im Regierungsbezirk Detmold<br />

hält er eine Spitzenstellung und gilt dank<br />

seiner ausgewogenen Wirtschaftsdaten als<br />

„Goldener Westen“ in Ostwestfalen.<br />

Bei aller Aktivität von Industrie und Handel<br />

– seinen ländlichen Charakter hat der Kreis<br />

Gütersloh über weite Strecken bewahrt.<br />

Sein Landschaftsbild wird geprägt vom<br />

Höhenzug des Teutoburger Waldes und<br />

von den Feuchtniederungen am Oberlauf<br />

der Ems, von der Weite des Ostmünsterlandes<br />

und vom Waldreichtum der Senne.<br />

Über rund 1.000 Quadratkilometer Fläche<br />

erstreckt sich dieser Kreis, angelehnt an die<br />

Nachbarstadt Bielefeld. In seinen Grenzen<br />

ließe sich selbst die Bundeshauptstadt Berlin<br />

leicht und ohne großes Gedränge unterbringen.<br />

Annähernd 350.000 Menschen sind hier<br />

zu Hause. Rund 70.000 mehr, als der Kreis<br />

Gütersloh 1973 bei seiner Neubildung<br />

zählte, hervorgegangen im Wesentlichen<br />

aus dem Zusammenschluss der früheren<br />

Kreise Halle/Westf. und Wiedenbrück. Ein<br />

Kreis mit anhaltender Sogwirkung und<br />

hoher Integrationskraft. Abzulesen an<br />

einem Bevölkerungsgewinn von 25 Prozent<br />

in knapp 30 Jahren.<br />

13 Städte und Gemeinden unter dem Dach<br />

des Kreises Gütersloh. Im Brennpunkt der<br />

Verkehrswege die Kreisstadt Gütersloh,<br />

wirtschaftliches und kulturelles Zentrum<br />

dieses Kreises und mit ihren 95.000 Einwohnern<br />

auf dem besten Wege zur Großstadt.<br />

Gesunder Erwerbssinn steht überall<br />

in Blüte, aber gewachsene Strukturen<br />

haben sich von ihm nicht überlagern lassen.<br />

Ihren zuweilen noch dörflichen,<br />

durchweg aber klein- bis mittelstädtischen<br />

Charakter haben sich die Gemeinden<br />

erhalten.<br />

Gnädig dulden die Werkhallen von Weltunternehmen<br />

die Nachbarschaft des<br />

gepflegten Bauernkottens. Viel neues Grün<br />

versöhnt sich mit den Zweckbauten der<br />

Industrie. Uraltes Fachwerk lebt hier in<br />

Frieden mit moderner Architektur. Junge<br />

Wohnsiedlungen bilden einen reibungslosen<br />

Übergang in die freie Landschaft. Im<br />

farbigen Wechsel von Äckern und Weiden,<br />

Wallhecken und Waldstücken präsentiert<br />

sich die typisch westfälische Parklandschaft.<br />

Wie mit der Sandbüchse gestreut,<br />

die Einzelgehöfte. Die Ziegel ihrer Dächer<br />

setzen freundliche rote Tupfer ins Land.<br />

Eine gesunde Wirtschaftsstruktur, eine<br />

reizvolle, abwechslungsreiche Landschaft,<br />

gepflegte Siedlungsbereiche und sorgsam<br />

restaurierte historische Stadtkerne sind das<br />

Aushängeschild dieses Kreises. Hier sind<br />

Ravensberger Fleiß und Gütersloher Sparsamkeit<br />

eine fruchtbare Verbindung miteinander<br />

eingegangen. Für die strukturelle<br />

Stärke des Kreises Gütersloh bilden sie eine<br />

der Grundlagen. Eine weitere ist die verkehrsgünstige<br />

Lage des Kreises im Schnittpunkt<br />

der Hauptverkehrsachsen zwischen<br />

der Industrieregion an Rhein und Ruhr und<br />

der Hauptstadt Berlin, zwischen den Seehäfen<br />

an Nord- und Ostsee und den Wirtschaftszentren<br />

im Süden und Osten des<br />

Landes.<br />

Ein weit gefächerter Mittelstand, quer<br />

durch alle Branchen, bildet die gesunde<br />

Basis der Wirtschaft im Kreis. Unternehmen<br />

der Industrie von internationalem Rang bilden<br />

die Spitze. Ein vielfältiges Arbeitsplatzangebot<br />

und traditionelle Arbeitnehmertreue<br />

zur Firma geben sich die Hand. Dies<br />

gewährleistet eine hohe Beschäftigungsquote.<br />

Die Arbeitsmarktstatistik kommt<br />

nahe an „schwäbische Verhältnisse“ heran<br />

– in fetten wie in mageren Jahren.<br />

Den Namen „Kreis Gütersloh“ tragen die<br />

Unternehmen mit ihren Produkten quer<br />

durch Europa und in alle Länder der Welt.<br />

Das Kennzeichen „GT“ verbindet sich mit<br />

Millionen-Auflagen von Büchern, Zeitschriften<br />

und CD’s aus dem Hause Bertelsmann,<br />

mit Hausgeräten von Miele, mit den<br />

saatgrünen Landmaschinen des Erntespezialisten<br />

Claas, mit dem Markenzeichen<br />

„Westfalia“ an Hängern und Wohnmobilen,<br />

mit den süßen Verlockungen aus der<br />

Bonbonküche von Storck, mit Möbeln und<br />

Textilien, mit Kunststoffteilen, Maschinenbau<br />

und Elektronik, mit Verpackungen und<br />

Pharmazeutika und mit Fleischwaren, Spirituosen<br />

und Honigkuchen in Hülle und<br />

Fülle.<br />

Neben Industrie und Gewerbe, neben<br />

Handel und Dienstleistung behaupten die<br />

Land- und Forstwirtschaft nach wie vor<br />

eine beachtliche Position. In ihrer Bewirtschaftung<br />

und damit in ihrer Obhut liegen<br />

vier Fünftel der Kreisfläche. Das bedeutet<br />

eine gute Garantie für einen durch und<br />

durch grünen Kreis und für eine Landschaft<br />

mit hohem Erholungswert.<br />

Im Hinblick auf Freizeit und Tourismus verbinden<br />

sich Stadt und Land im Kreis<br />

Gütersloh auf wohltuende Weise. Die<br />

Kreisstadt Gütersloh nennt sich nicht nur<br />

gern „Stadt im Grünen“, sie ist es auch.<br />

154


Im Fokus / Kurzinformationen<br />

Schloss Tatenhausen im Süden der Stadt<br />

Halle/Westf., ein immer wieder gern besuchtes<br />

Ausflugsziel.<br />

Die offene Landschaft verzahnt sich übergangslos<br />

mit den Siedlungsräumen. Nirgendwo<br />

in den Städten und Gemeinden<br />

dieses Kreises ist der Schritt in die Natur<br />

weiter als der Gang zum Bäcker.<br />

Geschützte Landschaftsteile, Waldhöhen,<br />

Parklandschaften, Flussniederungen, dazu<br />

35 Naturschutzgebiete, von den Emsauen<br />

bis auf die Kuppen des Teutoburger Waldes<br />

und von der Graureiherkolonie bis zum<br />

Quellgebiet der Ems in der Senne, addieren<br />

sich zu über 36 Quadratkilometern Natur<br />

pur.<br />

Aber auch Natur „aus zweiter Hand“ belebt.<br />

Die Stadt Rheda-Wiedenbrück zeigt, wie es<br />

Die „Flora Westfalica“ – hier mit dem<br />

Wiedenbrücker Emssee – bildet die grüne<br />

Lunge der Stadt Rheda-Wiedenbrück.<br />

geht. Als grünes Band entlang der Ems verbindet<br />

die „Flora Westfalica“, Landesgartenschaugelände<br />

von 1988, die historische<br />

Altstadt Wiedenbrücks mit Schloss Rheda.<br />

Eine Million Menschen suchen und finden<br />

über das Jahr Erholung und Entspannung,<br />

kulturelles Erlebnis und Freizeitvergnügen in<br />

diesem drei Kilometer Strecke messenden<br />

Park entlang eines renaturierten Flusslaufs.<br />

„Flora Westfalica“ ist dabei Ort und Organisator<br />

zugleich. Die Gesellschaft gleichen<br />

Namens steht für Kulturarbeit, Stadtmarketing,<br />

Tourismus und Wirtschaftsförderung.<br />

Als Veranstaltungshaus bildet das „Reethus“<br />

das Herz der „Flora“.<br />

Großes Vergnügen bei den Kleinen und ein<br />

wenig Nostalgie bei den Großen, wenn in<br />

Gütersloh die Kessel der historischen Kleinbahn<br />

angeheizt werden.<br />

Wer tief ins Grüne marschieren möchte,<br />

der wählt den Hermannsweg. Auf dem<br />

Kamm des Teutoburger Waldes erwandert<br />

er eine der schönsten Strecken des Kreises,<br />

nimmt den Aufstieg zur Burgruine<br />

Ravensberg und erklimmt auf 316 Metern<br />

über NN den Hengeberg, die höchste<br />

Erhebung des Kreises. Etappenwanderer<br />

umrunden das Kreisgebiet per pedes über<br />

den 215 Kilometer langen „Eichenweg“.<br />

Insgesamt lässt sich festhalten: Kurzzeitferien<br />

und Freizeiterlebnis liegen im Kreis<br />

Gütersloh direkt vor der Haustür.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 10 30-<strong>02</strong> –<br />

Kurzinformationen<br />

Allgemeine<br />

Verwaltungsaufgaben<br />

KGSt lobt Preis aus:<br />

Intelligent Sparen<br />

Nachdem sich die KGSt mehr als fünf Jahrzehnte<br />

mit der Wirtschaftlichkeit von Verwaltungshandeln<br />

befasst, in den 70er Jahren<br />

die Aufgabenkritik eingeführt und in<br />

den 80er Jahren die Haushaltskonsolidierung<br />

unterstützt hat, fühlt sie sich jetzt<br />

berufen, einen KGSt-Preis für „Intelligentes<br />

Sparen“ auszuloben. Vorbildliche Ideen<br />

und ihre Sparwirkungen sollen bewertet<br />

und ausgezeichnet werden.<br />

Sparen geht alle an. Der Preis wird deshalb<br />

in drei Kategorien vergeben:<br />

1. Vorbildliche Sparidee einer Kommune<br />

2. Vorbildlicher Verbesserungsvorschlag<br />

eines/einer Beschäftigten<br />

3. Vorbildliche Bürgeridee<br />

Die KGst wendet sich mit diesem Preis ausschließlich<br />

an ihre Mitgliedskommunen.<br />

Auch die Bewerbungen und Vorschläge zu<br />

den Kategorien 2 und 3 können nur über die<br />

zuständige Kommune eingereicht werden.<br />

Über die Bewerbungen und Vorschläge<br />

entscheidet eine vom KGSt-Verwaltungsrat<br />

berufene Jury aus kommunalen Praktikern.<br />

Die Preisverleihung findet im Rahmen des<br />

KGSt FORUM 20<strong>02</strong> am 25. September<br />

statt: Zu einer feierlichen Abendveranstaltung<br />

mit erwarteten 1.000 Teilnehmern<br />

werden die Preisträger persönlich eingeladen.<br />

In allen Kategorien wird der KGSt-<br />

Verwaltungsratsvorsitzende, Senatsdirektor<br />

Matthias Kammer von der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg, einen Ehrenpreis<br />

und Urkunden verleihen. Die Gewinner der<br />

Kategorien 2 und 3 erhalten zusätzlich eine<br />

Prämie von jeweils 5.000 Euro.<br />

Die KGSt wird die Ergebnisse des Wettbewerbs<br />

anschließend veröffentlichen. Sie<br />

erhofft sich davon eine Verbreitung vorbildlicher<br />

und intelligenter Sparideen.<br />

Bewerbungen und Vorschläge werden auf<br />

etwa drei DIN A4-Seiten erbeten, wobei<br />

Anlagen zulässig sind. Bei Kategorie 2 sollten<br />

die Kommunen bevorzugt auf die jüngeren<br />

Ergebnisse aus ihrem betrieblichen<br />

Vorschlagswesen zurückgreifen, bei Kategorie<br />

3 auf das Beschwerde- oder Ideenmanagement.<br />

Intelligente Sparideen können<br />

jedoch auch eingereicht werden, wenn<br />

sie nicht aus strukturierten Verfahren oder<br />

Kampagnen hervorgegangen sind. Es wird<br />

allerdings vorausgesetzt, dass die Kommunen<br />

vor einer Beteiligung am Wettbewerb<br />

die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten<br />

oder Bürger/innen eingeholt haben.<br />

Die KGSt hat das Recht, die ausgelobten<br />

Prämien auf Vorschlag der Jury zu teilen.<br />

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Letzter<br />

Abgabetermin ist der 30. Juni 20<strong>02</strong> (Poststempel).<br />

Für Bewerbungen und Vorschläge hat die<br />

KGSt ein Formular entworfen, das auf<br />

Anfrage von der KGSt verschickt wird<br />

oder als Word-Dokument aus dem Internet<br />

heruntergeladen werden kann:<br />

www.kgst.de. Auf der Homepage befindet<br />

sich eine eigene Rubrik für den Wettbewerb<br />

„Intelligent Sparen" mit weiteren<br />

Informationen.<br />

Ansprechpartnerin:<br />

Christiane Wenner, <strong>02</strong> 21/ 3 76 89-40<br />

christiane.wenner@kgst.de<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 10 40-11 –<br />

155


Kurzinformationen<br />

Kostenloser Online-Zugang zum<br />

Amtsblatt der EG<br />

Entsprechend der Transparenzpolitik der EU-<br />

Organe ist seit Anfang des Jahres der<br />

Zugang zu sämtlichen amtlichen Dokumenten,<br />

auf die über das Internet EUR-Lex-Portal<br />

zugegriffen werden kann, insbesondere<br />

zu den im Amtsblatt veröffentlichten Dokumenten,<br />

kostenlos. Zugänglich sind alle Ausgaben<br />

des Amtsblatts der EG seit dem<br />

01.01.1998. Bislang konnten dort nur die<br />

Amtsblätter der EG der letzten beiden<br />

Monate kostenfrei eingesehen werden. Die<br />

Internetadresse lautet: http://europa.eu.int/<br />

eur-lex/de/search/search_oj.html. Es ist eine<br />

chronologische Liste aller Amtsblätter seit<br />

dem 01.01.1998 vorhanden, außerdem ist<br />

eine Suche anhand der Fundstellen der<br />

Amtsblattveröffentlichung möglich. Weitere<br />

komfortablere Suchfunktionen bietet die<br />

Datenbank CELEX, die jedoch weiterhin kostenpflichtig<br />

ist. Soweit ein Internetzugang<br />

vorhanden ist, können daher etwaige bestehende<br />

Abonnements der Amtsblätter der EG<br />

L+C, die sich immerhin auf 1.000,00 € im<br />

Jahr belaufen, geprüft und ggf. gekündigt<br />

werden.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 10 10-07 –<br />

Kreis Unna: Online-Formulare<br />

zum Download<br />

www.kreis-unna.de – unter der Internetadresse<br />

des Kreises Unna gibt es jetzt auch<br />

Formulare, Anträge und Broschüren zum<br />

Download. Das Spektrum reicht von Bau-,<br />

Pflegewohngeld- oder Schülerfahrtkostenanträgen<br />

über das Abfallwirtschaftskonzept<br />

und Bestellformularen bis hin zu Vollmachten<br />

und verschiedenen Formularen<br />

im Bereich der Kfz-Zulassung und - Abmeldung.<br />

Mit diesem Angebot, dass laufend<br />

erweitert werden soll, will der Kreis seinen<br />

Bürgerinnen und Bürgern aufwändige<br />

Behördengänge ersparen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 10 55-<strong>02</strong> –<br />

Kreis Neuss: Statistisches Jahrbuch<br />

2001 jetzt auch im Internet<br />

Viele interessante Zahlen und Fakten finden<br />

sich im statistischen Jahrbuch des<br />

Kreises Neuss, das vom Amt für Entwicklungs-,<br />

Landschaftsplanung, Wirtschaft<br />

und Statistik herausgegeben wird. Die<br />

mittlerweile 12. Ausgabe ist ab sofort<br />

unter www.kreis-neuss.de auch im Internet<br />

zu finden: Stichwort „Bürgerservice –<br />

Daten und Zahlen“. Das Statistische Jahrbuch<br />

2001 deckt mit seinem Datenbestand<br />

u.a. Themen ab wie Bevölkerung,<br />

Umwelt, Wirtschaft, Verkehr, Kultur und<br />

Soziales.<br />

Das Jahrbuch gibt es aber nicht nur zum<br />

Downloaden. Es ist als Broschüre kostenlos<br />

erhältlich beim Amt für Entwicklungs-,<br />

Landschaftsplanung, Wirtschaft und Statistik<br />

des Kreises Neuss, Lindenstraße 10 in<br />

41515 Grevenbroich (Hochhaus), IV.<br />

Etage, Zimmer Nr. 463. Telefonisch kann es<br />

bei Angelika Schlösser unter der Rufnummer<br />

<strong>02</strong>181/601-6113 oder per E-Mail planung@kreis-neuss.de<br />

bestellt werden.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 12 12-<strong>02</strong> –<br />

Finanzen<br />

Die Kreise werden für ihre Sparkassen<br />

auch künftig einstehen<br />

Auf seiner Präsidiumssitzung im März in<br />

Meschede (Hochsauerlandkreis) begrüßte<br />

der Deutsche <strong>Landkreistag</strong> nachdrücklich die<br />

am 28. Februar in Brüssel erzielte endgültige<br />

Einigung zwischen der Europäischen Kommission,<br />

Bund, Ländern und Deutschem<br />

Sparkassen- und Giroverband (DSGV) über<br />

die Ersetzung der Anstaltslast und die<br />

Abschaffung der Gewährträgerhaftung. Sie<br />

stellt sicher, dass die kommunalen Sparkassen<br />

als öffentlich-rechtlichen Anstalten unter<br />

Wahrung der überkommenen Prinzipien der<br />

Sparkassenorganisation fortbestehen.<br />

Ab 2005 wird es für die deutschen Kreise,<br />

die Träger der meisten Sparkassen sind,<br />

keine Verpflichtung mehr zur Bereitstellung<br />

von Mitteln für neue Verbindlichkeiten<br />

geben. Ebenso haftet der Träger der<br />

Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten.<br />

Nach Auffassung des DLT bedeutet<br />

dies aber nicht, dass die Kreise ihre Sparkassen<br />

künftig je nach individuell-konkreter<br />

Gegebenheit nicht mehr unterstützen<br />

dürfen, etwa um situationsbezogene wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten zu überbrücken.<br />

Stellt der Träger seiner Sparkasse<br />

Mittel zur Verfügung, so die Vereinbarung<br />

mit Brüssel, erfolgt dies ausschließlich<br />

im Einklang mit der Beihilfendisziplin<br />

der Gemeinschaft. Dies respektiert der<br />

Deutsche <strong>Landkreistag</strong> ausdrücklich. Der<br />

kommunale Spitzenverband empfiehlt<br />

den zuständigen Landesgesetzgebern, in<br />

Umsetzung der Vereinbarung entsprechende<br />

Regelungen zu treffen bzw. Gesetzesbegründungen<br />

vorzusehen. Gleichzeitig<br />

macht der DLT deutlich, dass die Kreise<br />

auch künftig bereit sein werden, für ihre<br />

Sparkassen einzustehen. Schließlich weist<br />

der Verband darauf hin, dass schon heute<br />

das Institutssicherungssystem der Sparkassenorganisation,<br />

das von dieser selbst<br />

finanziert wird, den größten Teil eines<br />

erforderlichen Sanierungsfalles – trotz<br />

Anstaltslast und Gewährträgerhaftung –<br />

trägt. Dies wird auch künftig so sein.<br />

Wegen der Ersetzung der Anstaltslast und<br />

der Abschaffung der Gewährträgerhaftung<br />

hält es der DLT für notwendig, auf der<br />

Grundlage der gemeinsamen Beschlussempfehlungen<br />

von DSGV und kommunalen<br />

Spitzenverbänden, die von der so<br />

genannten Koch-Weser-Arbeitsgruppe am<br />

27. August des vergangenen Jahres gebilligt<br />

und vom Länderarbeitskreis „Sparkassen,<br />

Girozentralen, Landesbausparkassen“<br />

für landesrechtlich umsetzbar erachtet<br />

wurden, – soweit noch nicht geschehen –<br />

Bestimmungen zur Festigung der kommunalen<br />

Bindung vorzusehen. Diese betreffen<br />

die Konkretisierung des öffentlichen Auftrags,<br />

die Überschussverwendung und die<br />

Vermögensverwendung bei Auflösung der<br />

Sparkassen. Der spezifische öffentliche<br />

Auftrag der Sparkassen muss nun in den<br />

meisten Landesgesetzen konkretisiert werden,<br />

um auf Dauer die öffentliche Rechtsform<br />

der Sparkassen, aber auch die Unterstützungsbereitschaft<br />

der Träger zu legitimieren.<br />

Dazu gehört auch die Bereitschaft<br />

des Trägers, sicherzustellen, dass die Sparkassen<br />

durch die Möglichkeit zu angemessenen<br />

Thesaurierungen in die Lage versetzt<br />

bleiben, diesen öffentlichen Auftrag im<br />

Wettbewerb erfüllen zu können. Der<br />

Hauptgeschäftsführer des Deutschen<br />

<strong>Landkreistag</strong>es, Prof. Hans-Günter Henn<br />

e k e, bekräftigte vor dem DLT-Präsidium<br />

mit Blick auf die Verständigung vom 28.<br />

Februar dieses Jahres: „Der Deutsche<br />

<strong>Landkreistag</strong> wird alles in seiner Macht Stehende<br />

tun, damit die Kreise als Sparkassenträger<br />

auch künftig in einem Sanierungsfall<br />

im Einklang mit dem EG-Recht wie private<br />

Anteilseigner aufgrund ihrer Treue- und<br />

Förderungsobliegenheiten ihrer (Mit-) Verantwortung<br />

gerecht werden.“<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 80 14-00 –<br />

Soziales, Jugend<br />

und Gesundheit<br />

Beschäftigungsförderung im<br />

Kreis Viersen<br />

Die Gesellschaft zur Förderung der<br />

Beschäftigung Kreis Viersen gGmbH (GFB)<br />

hat einen Geschäftsbericht herausgegeben,<br />

in dem auf knapp 30 Seiten die<br />

arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten der<br />

Kalenderjahre 2000 und 2001 zusammengefasst<br />

dargestellt werden. Die Broschüre<br />

informiert über die Aufgabenfelder und<br />

Arbeitsergebnisse und gibt in ihrem<br />

Schlusskapitel „Ausblick“ eine Übersicht<br />

156


Kurzinformationen<br />

über zeitnahe Veränderungen, neue Angebote<br />

und künftige Planungsziele.<br />

Weitere Informationen sind erhältlich bei der<br />

Geschäftsführung der GFB Kreis Viersen,<br />

Geschäftsführer Werner Schieß, Willy-<br />

Brandt-Ring 15, 41747 Viersen, Tel.:<br />

<strong>02</strong>162/53015-210; Fax: <strong>02</strong>162/53015-<br />

224; E-Mail: gfb@kreis-viersen.de. Exemplare<br />

der Broschüre sind bei der GFB erhältlich.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 35 12-<strong>04</strong> –<br />

Rahmenvorgaben des<br />

neuen Krankenhausplans<br />

für Nordrhein-Westfalen<br />

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie<br />

(MFJFG) und Gesundheit des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen hat die seit dem<br />

01.01.20<strong>02</strong> geltenden Rahmenvorgaben<br />

des neuen Krankenhausrahmenplans im<br />

Internet unter www.mfjfg.nrw.de sowie als<br />

Broschüre veröffentlicht, die bei der Broschürenstelle<br />

des MFJFG, 40190 Düsseldorf<br />

bestellt werden kann. Dem neuen Krankenhausplan<br />

liegt ein einvernehmlich erzieltes<br />

Ergebnis im Landesausschuss für Krankenhausplanung<br />

über Planungsgrundsätze und<br />

quantitative Eckwerte der Krankenhausplanung<br />

zugrunde. In der letzten Sitzung des<br />

Landesausschusses für Krankenhausplanung<br />

stand die regionale Verteilung der<br />

Kapazitäten in Nordrhein-Westfalen auf<br />

der Tagesordnung. Beschlossen wurde die<br />

Bildung einer Arbeitsgruppe, in der über<br />

das weitere Verfahren hinsichtlich der<br />

Regionalisierung des Bettenbedarfs und die<br />

Datengrundlage zur Verteilung des Bettenbedarfs<br />

beraten werden soll.<br />

Insbesondere für den ländlichen Raum ist<br />

das Ergebnis einer Definition der wohnortnahen<br />

Versorgung nach dem Krankenhausgesetz<br />

von Bedeutung. Diese soll nach<br />

einer einvernehmlich zwischen der Krankenhaus-<br />

und der Krankenkassenseite<br />

gefundenen Formulierung dann sichergestellt<br />

sein, wenn ein Krankenhaus nicht<br />

weiter als 15 bis 20 Kilometer entfernt ist,<br />

es sei denn, dass wegen topographischer<br />

oder verkehrsinfrastruktureller Besonderheiten<br />

das Krankenhaus nicht in der sonst<br />

üblichen Zeit erreichbar und eine kürzere<br />

Entfernung angemessen ist.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 54 07-00–<br />

Kreis Unna engagiert im Netzwerk<br />

Patientenberatung <strong>NRW</strong><br />

Als Modellkommune ist der Kreis Unna im<br />

„Netzwerk Patientenberatung <strong>NRW</strong>“ vertreten.<br />

In dieser Arbeitgemeinschaft haben<br />

sich 23 Mitglieder der Landesgesundheitskonferenz<br />

zusammengeschlossen, um Verbesserungen<br />

in der Information und Beratung<br />

im Gesundheitswesen zu erreichen.<br />

„Der gesundheitliche Verbraucherschutz<br />

stellt eine neue Herausforderung an das<br />

deutsche Gesundheitssystem dar“, so<br />

Kreis-Gesundheitsdezernentin Gabriele<br />

Warminski-Leitheußer.<br />

Ziel des Netzwerkes ist deshalb die Stärkung<br />

der Kompetenz von Bürgerinnen und<br />

Bürgern in Gesundheitsfragen. Ein Schwerpunkt<br />

liegt dabei in einer verstärkten<br />

Transparenz sowie einem qualitätsorientierten<br />

Ausbau der Beratungs- und Leistungsangeboten<br />

im Gesundheitswesen.<br />

Landesweit beteiligen sich unter anderem<br />

die Ärzte- und Apothekerkammern, Kassenärztliche<br />

Vereinigungen, Krankenkassen,<br />

die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,<br />

der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />

und die Landesarbeitsgemeinschaft<br />

Selbsthilfe Behinderter <strong>NRW</strong>.<br />

Im Kreis findet momentan die Bestanderhebung<br />

aller Beratungsangebote statt. Hierzu<br />

hat die Koordinierungsstelle für Gesundheitsförderung<br />

und Gesundheitsplanung<br />

des Kreises Unna insgesamt 450 Einrichtungen,<br />

Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen<br />

um Informationen zu ihren jeweiligen<br />

Beratungsaufgaben gebeten. „Sobald die<br />

Bestandsaufnahme abgeschlossen ist, werden<br />

wir in weiteren Schritten die Beratungsangebote<br />

transparent darstellen, Defizite<br />

vor Ort aufzeigen und die Angebote auch<br />

koordinieren“, so Gabriele W a r minski-<br />

Leitheußer. Weitere Informationen zu<br />

diesem Thema sind verfügbar bei der<br />

Geschäftsstelle für Gesundheitsförderung<br />

und Gesundheitsplanung des Kreises, Platanenallee<br />

16, 59425 Unna, Telefon<br />

<strong>02</strong>303/271254 (Gaby Olbrich-Steiner) und<br />

272754 (Jochen Hartlieb).<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 53 01-00/4 –<br />

Sportprospekt<br />

des Kreises Viersen<br />

Der Kreis Viersen hat einen Prospekt<br />

herausgegeben, der über das Sportangebot<br />

im Kreis Viersen informiert. Das<br />

vielfältige Programm reicht von verschiedenen<br />

Ball- und Wassersportarten<br />

über Wandern und Fahrradfahren bis<br />

hin zu Segelflug- und Wintersportarten.<br />

Die kostenlose Broschüre kann bei der<br />

Pressestelle des Kreises unter der Telefon<br />

Nr.: <strong>02</strong>162/391<strong>02</strong>5 oder beim<br />

Kreisjugendamt unter der Telefon Nr.:<br />

<strong>02</strong>162/391868 angefordert werden.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 52 10-00 –<br />

Vermessungswesen<br />

Informationen zum Katasteramt<br />

des Kreises Coesfeld<br />

Beim Katasteramt des Kreises Coesfeld liegen<br />

jetzt zwei Faltblätter vor, die über die<br />

Aufgaben und Abteilungen des Katasteramtes<br />

selbst sowie über die gesetzliche<br />

Gebäudeeinmessungs-Verpflichtung informieren.<br />

Unter dem Titel „Unser Service für Ihr<br />

Grundstück“ wird zunächst über Entstehung<br />

und Entwicklung des Liegenschaftskatasters<br />

berichtet. Danach stellen sich die<br />

drei Abteilungen vor, welche zumindest<br />

dem Bürger gegenüber nach wie vor „das<br />

Katasteramt“ bilden. Bürgerinnen und Bürger<br />

erfahren hier, was sie von der Vermessungsabteilung,<br />

der Abteilung Liegenschaftskataster<br />

und der Abteilung Grundstücksbewertung/Geoinformation<br />

ganz<br />

persönlich für ihren Bedarf erhalten bzw.<br />

bekommen können. Zum Schluss werden<br />

für den Bürger wichtige Telefon- und Faxnummern<br />

sowie die Email-Adressen der<br />

drei Abteilungen und die Öffnungszeiten<br />

genannt, um Kontakt aufnehmen und weitere<br />

Fragen stellen zu können.<br />

Ein zweites Blatt behandelt das Thema<br />

Gebäudeeinmessung, eine Verpflichtung,<br />

welche dem Häuslebauer neben vielen<br />

anderen Pflichten auferlegt ist. Ein Beispiel<br />

gibt Auskunft über die entstehenden Einmessungsgebühren.<br />

Auch hier stehen<br />

Ansprechpartner aus der Vermessungsabteilung<br />

des Katasteramtes für weitere Fragen<br />

zur Verfügung.<br />

Mit beiden Informationsblättern verbindet<br />

Landrat Hans Pixa den Wunsch und die<br />

Hoffnung, ein Stückchen mehr Bürgernähe<br />

und Bürgerinformation herstellen zu können.<br />

Die Blätter sind bei der Kreisverwaltung<br />

Coesfeld, Tel.: <strong>02</strong>541/18-6701, Email:<br />

info@kreis-coesfeld.de, erhältlich. Die Inhalte<br />

sind aber auch im Internet über www.kreiscoesfeld.de<br />

(Bürgerservice) abrufbar.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 62 00-03 –<br />

Umweltschutz<br />

Kreis Neuss:<br />

Naturnahe Regenwasserbeseitigung<br />

– Umweltschutz mit<br />

Spareffekt<br />

Unter dem Motto „Naturnahe Regenwasserbeseitigung<br />

im Kreis Neuss – Umweltschutz<br />

mit Spareffekt“ hatte das Amt für<br />

Umweltschutz des Kreises Neuss von Juni<br />

2000 bis Januar 2001 eine Wanderausstellung<br />

in der Kreisverwaltung und in Gebäu-<br />

157


Kurzinformationen / Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

den der kreisangehörigen Städte und<br />

Gemeinden präsentiert. Aufgrund der sehr<br />

positiven Resonanz und des großen Informationsbedarfs<br />

legt der Kreis Neuss nun<br />

auch eine Broschüre mit umfassenden<br />

Informationen zu diesem Thema vor.<br />

Das ausschließlich über Werbeinserate<br />

finanzierte DIN-A-4-Heft informiert auf 36<br />

Seiten ausführlich über die Vorteile, die<br />

technischen Möglichkeiten sowie die<br />

finanzielle Förderung der naturnahen<br />

Regenwasserbeseitigung und soll als Hilfestellung<br />

bei der Planung sowie Ausführung<br />

entsprechender Anlagen dienen. Die Broschüre<br />

richtet sich an alle interessierten<br />

Bürger, an Bauwillige, Planungs-, Architektur-<br />

und Ingenieurbüros.<br />

Viele Fragen, die mit einer umweltbewussten<br />

Regenwasserbeseitigung verbunden<br />

sind, werden beantwortet: von wasserund<br />

kommunalrechtlichen Aspekten über<br />

Versickerungsmethoden und Flächenentsiegelung<br />

bis zu Fördermöglichkeiten und<br />

Antragsformularen. Eine Liste mit Ansprechpartnern<br />

für Ratsuchende rundet<br />

das Informationspaket ab.<br />

Die Broschüre zur naturnahen Regenwasserbeseitigung<br />

ist kostenlos beim Amt für<br />

Umweltschutz des Kreises Neuss - Untere<br />

Wasserbehörde – in Grevenbroich (Tel.<br />

<strong>02</strong>181/601-6869) sowie bei den kreisangehörigen<br />

Städten und Gemeinden erhältlich.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 66 30-00 –<br />

Bußgeldkatalog Umwelt <strong>NRW</strong><br />

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

<strong>NRW</strong> hat mit Runderlass vom<br />

<strong>02</strong>.01.20<strong>02</strong> den Bußgeldkatalog aus dem<br />

Jahre 2000 in überarbeiteter Fassung neu<br />

als Loseblattsammlung veröffentlicht.<br />

Exemplare des Kataloges können kostenlos<br />

beim MUNLV, 40190 Düsseldorf, bezogen<br />

werden (Tel.: <strong>02</strong>11/4566-666, E-Mail:<br />

Poststelle@munlv.nrw.de). Der Katalog<br />

wird demnächst auch im Internet unter der<br />

Adresse http://www.munlv.nrw.de abrufbar<br />

sein. Nachlieferungen zur Loseblattsammlung<br />

werden ausschließlich durch das<br />

Internet erfolgen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 32 10-<strong>02</strong> –<br />

Nachhaltigkeitsindikatoren –<br />

Wegweiser für die räumliche<br />

Entwicklung in <strong>NRW</strong><br />

Im Zusammenhang mit einer nachhaltigen<br />

Raumentwicklung werden Indikatoren<br />

zunehmend als wichtige Bausteine angesehen.<br />

Aus diesem Grunde hat das Institut für<br />

Landes- und Stadtentwicklungsforschung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen (ILS) im<br />

Auftrag der Landesplanungsbehörde unter<br />

Leitung von Professor Dr. Lothar Finke von<br />

der Universität Dortmund eine Studie sowie<br />

eine eigene Untersuchung durchgeführt.<br />

Beide Untersuchungen sind in der Publikation<br />

des ILS „Nachhaltigkeitsindikatoren –<br />

Wegweise für die räumliche Entwicklung in<br />

Nordrhein-Westfalen“ dokumentiert. Die<br />

Dokumentation kann zum Preis von €<br />

15,00 über den Buchhandel (ISBN 3-8176-<br />

6175-4) oder das Institut für Landes- und<br />

Stadtentwicklungsforschung <strong>NRW</strong> (E-Mail:<br />

verlag@ils.nrw.de) bezogen werden.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/April 20<strong>02</strong><br />

– 61 11-01 –<br />

Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Held: Praxis der Kommunalverwaltung,<br />

Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker<br />

und der Bediensteten in<br />

Gemeinden, Städten und Landkreisen<br />

(Loseblattsammlung). Landesausgabe Nordrhein-Westfalen,<br />

298. Nachlieferung, €<br />

53,60, Kommunal- und Schul-Verlag<br />

GmbH & Co., Postfach 3629, 65<strong>02</strong>6 Wiesbaden.<br />

Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) 298.<br />

Lieferung enthält: Bundessozialhilfegesetz<br />

(BSHG) von Ministerialrat Dr. Manfred Schäf<br />

e r, Soziale Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch<br />

XI) von Verbandsdirektor Roland Klinger,<br />

Gemeinde und Wehrpflicht von Rechtsanwalt Dr.<br />

Andreas G r onimus, Landeshundeverordnung<br />

Nordrhein-Westfalen (LHV <strong>NRW</strong>) von Regierungsdirektor<br />

Günter Haurand.<br />

Bert S c h a f f a r z i k, Handbuch der Europäischen<br />

Charta der kommunalen Selbstverwaltung,<br />

Reihe: Schriften zum deutschen<br />

und europäischen Kommunalrecht,<br />

Band 14, 20<strong>02</strong>, 794 Seiten, € 74,00, ISBN<br />

3-415-<strong>02</strong>934-4, Richard Boorberg Verlag,<br />

Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart.<br />

Die Sicherung einer wirkungsvollen kommunalen<br />

Selbstverwaltung ist stets ein zentrales Anliegen<br />

des Europarates, der auch das Ziel verfolgt,<br />

dem Prinzip der Demokratie möglichst umfangreich<br />

im politisch-gesellschaftlichen Leben Europas<br />

Geltung zu verschaffen.<br />

Mit der Europäischen Charta der kommunalen<br />

Selbstverwaltung – in Kurzform Europäische<br />

Kommunalcharta (EKC) – ist ein Europäischer<br />

Vertrag vereinbart worden, an den auch die<br />

Bundesrepublik Deutschland gebunden ist. Wie<br />

diese Bindung aussieht und welche konkreten<br />

Folgen sich daraus ergeben, ist Gegenstand der<br />

breit angelegten Darstellung.<br />

Den Erläuterungen zur Entstehungsgeschichte<br />

und zu den institutionellen Hintergründen der<br />

EKC folgen Ausführungen zu den kommunalen<br />

Verbänden mit Beraterstatus im Europarat und<br />

zu den kommunalen Institutionen, die auf der<br />

Ebene der Europäischen Gemeinschaft tätig sind.<br />

Schwerpunkt des Handbuchs sind die umfassenden<br />

Erläuterungen zu den einzelnen Regelungsgehalten<br />

der EKC, wozu beispielsweise die<br />

Organisationsgarantien und die Prozessgarantie<br />

gehören. Zusätzlich zeigt der Autor, auf welche<br />

Art und Weise eine Kontrolle der Einhaltung der<br />

Charta möglich ist.<br />

Von besonderer Bedeutung sind die praxisorientierten<br />

Ausführungen dazu, wie die EKC in<br />

nationales Recht eingeführt wird, welchen Rang<br />

sie dort einnimmt und vor allem, unter welchen<br />

Voraussetzungen die Charta unmittelbar zur<br />

Anwendung gelangt. Dabei berücksichtigt der<br />

Autor unter anderem den Einfluss, den der Vertrag<br />

auf das Steuerrecht, auf die Regeln des<br />

Wettbewerbs oder auf die Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge nimmt.<br />

Die Darstellung, der unterschiedlichen Möglichkeiten<br />

zum Schutze der kommunalen Selbstverwaltung<br />

auf nationaler und europäischer Ebene<br />

rundet das umfassende Handbuch ab.<br />

Isensee: Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht.<br />

Eine Studie über das Regulativ<br />

des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft,<br />

Zweite Auflage mit Nachtrag: Die<br />

Zeitperspektive 2001 – Subsidiarität – das<br />

Prinzip und seine Prämissen, Band 80 der<br />

Schriften zum Öffentlichen Recht, 391 Seiten,<br />

2001, € 48,--, ISBN 3-428-10632-6,<br />

Duncker & Humblot, Fax 030/79 00 06 31,<br />

Internet: http://www.duncker-humblot.de<br />

Das Subsidiaritätsprinzip fand Eingang in das<br />

Maastrichter Vertragswerk und wurde sanktioniert<br />

als Regulativ der Kompetenzausübung. In<br />

seiner europarechtlichen Gestalt strahlt es<br />

zurück auf das deutsche Verfassungsrecht. Das<br />

Grundgesetz erkennt es in seiner neuen Struktursicherungsklausel<br />

ausdrücklich an als eine der<br />

Vorgaben für die nationale Integrationspolitik,<br />

die nach deutschen Verfassungsmustern erfolgen<br />

soll. Zu dem Bild, welches das Grundgesetz<br />

von sich selbst zeichnet, gehört der Grundsatz<br />

der Subsidiarität. Heute, da die Schrift über das<br />

Subsidiaritätsprinzip in zweiter Auflage herauskommt,<br />

steht das Thema erneut auf der Tagesordnung<br />

der Jurisprudenz. Die alten Fragen nach<br />

Inhalt und Sinn, Geltungsweise und Judiziabilität<br />

erheben sich wieder, nunmehr freilich nicht nur<br />

im Kontext des nationalen, sondern auch des<br />

supranationalen Rechts. Bekannte Kontroversen<br />

über Aussagefähigkeit, Anwendbarkeit, Direktivkraft<br />

flammen wieder auf. Doch die Bedingungen,<br />

unter denen die Kontroversen auszutragen<br />

sind, haben sich verändert, seit das Subsidiaritätsprinzip<br />

Rückhalt im geschriebenen Recht<br />

gefunden hat. Das Wort der europäischen Verträge<br />

und das Wort des Grundgesetzes streiten<br />

für die Wirksamkeit des Prinzips. Die Monographie<br />

aus dem Jahre 1968 wird unverändert wieder<br />

vorgelegt aber ergänzt um eine Betrachtung<br />

in der Sicht des Jahres 2001: über die Prämissen<br />

158


Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

des Subsidiaritätsprinzips, die Bedingungen seiner<br />

Anwendbarkeit und über seine Erscheinungsformen<br />

im geltenden Recht.<br />

Daniel Röder, Die Haftungsfunktion der<br />

Grundrechte, eine Untersuchung zum<br />

anspruchsbewehrten status negativus<br />

compensationis, Reihe: Schriften zum<br />

Öffentlichen Recht, Band 881, 20<strong>02</strong>, 385<br />

Seiten, € 72,00, ISBN 3-428-10659-8,<br />

Duncker & Humblot GmbH, Postfach 4103<br />

29, 12113 Berlin.<br />

Zentrale Bereiche des Staatshaftungsrechts sind<br />

gesetzlich nicht geregelt. Der Versuch der<br />

Rechtsprechung, diese Vakanz durch richterrechtliche<br />

Haftungsinstitute zu schließen, ist<br />

nur teilweise gelungen. Deren Rechtsgrundlagen,<br />

nahezu sämtliche Tatbestandsmerkmale<br />

wie auch ihre Rechtsfolgen sind nach wie vor<br />

stark umstritten. Zunehmende Kritik erfährt vor<br />

allem die Beschränkung der „Rechtswidrigkeitsaufopferung“<br />

auf Eingriffe in das Eigentum<br />

und die Rechtsgüter Leben, körperliche<br />

Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG).<br />

Dabei findet die wissenschaftliche Auseinandersetzung<br />

regelmäßig in den Bahnen und<br />

innerhalb der Grenzen der richterrechtlichen<br />

Haftungsinstitute statt; es geht um Erweiterungsmöglichkeiten<br />

und Beschränkungszwänge<br />

sowie das Verhältnis der einzelnen Rechtsinstitute<br />

untereinander und zum Amtshaftungsrecht.<br />

Üblicherweise wird ihre Existenz auch in<br />

der Lehre unterstellt, Rechtsgrundlagen nur<br />

deklaratorisch benannt.<br />

Im Zuge eines Methodenwechsels wendet<br />

sich Daniel Röder gegen dieses induktive<br />

Denken, das er als die „Achillesferse“ des<br />

deutschen Staatshaftungsrechts erkennt.<br />

Anstelle der „Ansprüche ohne Anspruchsgrundlagen“<br />

entwickelt er ein deduktives<br />

Anspruchssystem, indem er Haftungsansprüche<br />

gegen den Staat aus den Grundrechten<br />

selbst ableitet. Konsequenz dieser „kopernikanischen<br />

Wende“ ist, dass der Folgenbeseitigungsanspruch<br />

ebenso zur bloßen Rechtsfolge<br />

einer Grundrechtsverletzung gerät wie die<br />

Aufopferungsansprüche.<br />

Die Begründung des grundrechtlichen Kompensationsanspruchs<br />

erfolgt in zwei Schritten. In<br />

einem ersten Teil analysiert der Autor die<br />

Rechtsprechung zum Aufopferungsrecht. Dabei<br />

legt er nicht nur eine Vielzahl dogmatischer<br />

Widersprüche offen, sondern zeigt, dass das<br />

gesamte Richterrecht (bruchstückhafte) Umsetzung<br />

grundrechtlicher Vorgaben sein muss, Im<br />

zweiten Teil bestätigt eine teleologische Auslegung<br />

der Grundrechte diese Erkenntnis. Insgesamt<br />

überführt der Autor das Richterrecht in ein<br />

widerspruchsfreies System und denkt es konsequent<br />

fort. Integrativer Bestandteil sind haftungseinschränkende<br />

Kriterien, wodurch der<br />

befürchteten „Überbelastung öffentlicher Haushalte“<br />

effektiv begegnet wird.<br />

Altersteilzeit von Arbeitnehmern in<br />

Öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen,<br />

Unternehmen und Sparkassen von<br />

Detlef D r e s p a, Leiter der Lohn- und Vergütungsprüfung<br />

bei der Stadt Düsseldorf,<br />

Personalamt; Friedrich Meyer, Jurist beim<br />

Landesarbeitsamt NW im Referat Altersteilzeit<br />

und Jürgen Slawik, Referent beim<br />

Kommunalen Arbeitgeberverband; Loseblattwerk,<br />

1 Ordner, z. Zt. ca. 832 Seiten,<br />

EUR 60,--, ISBN 3-472-<strong>04</strong>583-3<br />

Altersteilzeit ist das aktuelle Thema im öffentlichen<br />

Dienst. Älteren Arbeitnehmern wird ein<br />

sozialverträglicher, gleitender Übergang in den<br />

Ruhestand ermöglicht, um dadurch in erster<br />

Linie gefördert durch die Bundesanstalt für<br />

Arbeit, Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungschancen<br />

zu eröffnen. Zur Umsetzung<br />

dieser attraktiven Möglichkeit haben der<br />

Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien allerdings<br />

ein äußerst kompliziertes Regelwerk zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die daraus resultierenden Fragen werden in diesem<br />

Werk praxisorientiert und detailliert behandelt:<br />

Voraussetzungen und Möglichkeiten der<br />

Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz bzw.<br />

nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit,<br />

Tarifliche Sonderleistungen, Zusatzversorgungsrechtliche<br />

Fragestellungen, Förderung<br />

durch die Bundesanstalt für Arbeit<br />

(inkl. Durchführungsanweisungen), Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte und vor allem konkrete<br />

Berechnungsbeispiele. Die Autoren können<br />

hierbei aufgrund ihrer kontinuierlichen<br />

Beratungstätigkeit auf die tatsächlichen Bedürfnisse<br />

der Praxis zurückgreifen.<br />

Beamtenrecht des Bundes und der Länder<br />

– Gesamtausgabe B – S c h ü t z /Maiw<br />

a l d, 201. Ergänzungslieferung, Stand:<br />

Februar 20<strong>02</strong>, 208 Seiten, € 51,50,<br />

Bestell-Nr. 7685 5470 201, Hüthig Fachverlage,<br />

Im Weiher 10, 69121 Heidelberg<br />

Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar<br />

von K.-H. Mohr und H. Sabolewski,<br />

51. Ergänzungslieferung, 296 Seiten,<br />

DIN A 5, Gesamtwerk, eingeordnet bis<br />

zum Liefertag 2.174 Seiten in zwei Ordnern,<br />

1<strong>04</strong>,-- EUR, ISBN 3-7922-0153-4,<br />

Verlag Reckinger & Co., Siegburg.<br />

Diese Lieferung enthält vor allem die auf Grund<br />

der Währungsumstellung geänderten Vorschriften<br />

der Beihilfenverordnung, der Verwaltungsvorschriften,<br />

der Unterstützungsgrundsätze, der<br />

Vorschussrichtlinien, des Sozialgesetzbuchs und<br />

der BundespflegesatzVO. Überarbeitet wurden<br />

auch die das Beihilferecht ergänzenden Regelungen.<br />

Die Überarbeitung der Erläuterungen<br />

muss späteren Ergänzungslieferungen vorbehalten<br />

sein.<br />

Umsatzsteuer, Offerhaus/Söhn/Lang<br />

e, Kommentar, 146. Ergänzungslieferung,<br />

Stand: Februar 20<strong>02</strong>, 178 Seiten, €<br />

57,00, Bestellnr.: 7719 4113 146, Hüthig<br />

Fachverlage, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg.<br />

EG-Förderprogramme für Kommunen,<br />

Leiß/Poth-Mögele, 11. Ergänzungslieferung,<br />

November 2001, 164 Seiten, €<br />

22,00, Verlagsgruppe Jehle Rehm GmbH,<br />

Postfach 80 19 40, 81619 München.<br />

Gunnar Schwarting, Den kommunalen<br />

Haushaltsplan richtig lesen und verstehen,<br />

Leitfaden für Rat und Verwaltung, 2.<br />

Aufl. 20<strong>02</strong>, 128 Seiten, kartoniert, 19,95<br />

€, ISBN 3-503-06619-5, Erich Schmidt<br />

Verlag GmbH & Co., Postfach 10 24 51,<br />

33524 Bielefeld.<br />

Das Verständnis finanzwirtschaftlicher Zusammenhänge<br />

ist für die Arbeit in der kommunalen<br />

Verwaltung ebenso wie für die Tätigkeit im<br />

Gemeinderat oder Kreistag von zentraler Bedeutung.<br />

Aufstellung, Beratung und Verabschiedung<br />

des Haushalts zählen in den Kommunen<br />

zu den wichtigsten Vorgängen und Entscheidungen.<br />

Nicht zuletzt auf Grund der Besonderheiten<br />

des öffentlichen Rechnungswesens erschließt<br />

sich der Haushalt nur schwer.<br />

Dieser praktische Leitfaden soll dazu beitragen,<br />

Basis-Informationen über wesentliche Fragestellungen<br />

der kommunalen Finanzwirtschaft zu vermitteln.<br />

Im Vordergrund soll das Verständnis für<br />

finanzwirtschaftliche Zusammenhänge und für<br />

aktuelle finanzpolitische Auseinandersetzungen<br />

stehen. Neben einer gründlichen Überarbeitung<br />

und Aktualisierung wurden die Neuregelungen<br />

bei der Gewerbesteuer sowie die Neuordnung<br />

des Sparkassenwesens jetzt aufgenommen. In<br />

einem eigenen Abschnitt werden schließlich auch<br />

die beabsichtigten Veränderungen des kommunalen<br />

Haushaltsrechts kurz erläutert.<br />

B l u m: Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit<br />

in der Insolvenz, Band 143 der<br />

Schriften zum Wirtschaftsrecht, 262 Seiten,<br />

2001, € 64,--, ISBN 3-428-10552-4,<br />

Duncker & Humblot, Fax 030 / 79 00 06<br />

31, Internet: http://www.duncker-humblot.de<br />

Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher<br />

Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt<br />

sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse<br />

Umweltgefahren ausgehen, z. B. bei Vorhandensein<br />

von Altlasten. Diese Situation konfrontiert<br />

sowohl die zuständige Behörde als auch den<br />

Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist<br />

der Erlass einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten<br />

Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung<br />

noch zulässig? Wenn ja, an wen ist<br />

diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme<br />

zu Lasten der Masse zwangsweise<br />

durchgesetzt werden? Muss bzw. darf der Insolvenzverwalter<br />

im Hinblick auf seine Pflicht zur<br />

Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen,<br />

und kann er die Masse möglicherweise<br />

durch Freigabe der umweltgefährdenden<br />

Gegenstände vor den Gefahrbeseitigungskosten<br />

schützen? Zur Beantwortung dieser und weiterer<br />

im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem<br />

Recht liegenden Fragen wird die kaum<br />

mehr überschaubare und äußerst zerstrittene<br />

Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und<br />

darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch<br />

rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt.<br />

Es wird gezeigt, dass die Behörde im<br />

Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der<br />

Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel<br />

kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende<br />

Verfügung zur Gefahrenbeseitigung<br />

anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine<br />

Ersatzvornahme durchführen. Die kann der<br />

159


Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe<br />

nicht verhindern.<br />

Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen<br />

(LHV <strong>NRW</strong>), Kommentar, Günter<br />

Haurand, 2.Auflage 20<strong>02</strong>, kartoniert,<br />

164 Seiten, Preis 16,40 €, ISBN 3-8293-<br />

0548-6, Kommunal- und Schul-Verlag<br />

GmbH & Co., Postfach 36 29, 65<strong>02</strong>6<br />

Wiesbaden<br />

Aktuell, zuverlässig und praxisnah zeigt die<br />

Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen<br />

(LHV <strong>NRW</strong>) auf, wie die Regelungen in der Praxis<br />

zu handhaben sind und welche Vorschriften -<br />

wie z.B. Anzeigepflicht, Sachkundebescheinigung,<br />

Kennzeichnung, Erlaubnispflicht, sichere<br />

Unterbringung, Zuchtverbot, Anleinzwang,<br />

Maulkorbzwang, Haftpflichtversicherung – besonders<br />

beachtet werden müssen.<br />

Ein kurzes Vorwort nimmt zu der aktuellen Situation<br />

kritisch Stellung; eine informative Einführung<br />

vermittelt einen zusammenfassenden<br />

Querschnitt des derzeitigen Geschehens. Aus<br />

praktischen Erwägungen wurde der Kommentierung<br />

der Text der Landeshundeverordnung –<br />

LHV <strong>NRW</strong> – im Zusammenhang vorangestellt.<br />

Anschaulich und leicht verständlich informiert<br />

die Ausgabe über alle wesentlichen Einzelvorschriften<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen – wie<br />

z.B. über die ab 01.09.2001 gültige Tierschutz-<br />

Hundeverordnung –; desgleichen über das<br />

Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher<br />

Hunde, das u.a. neue Strafvorschriften im StGB<br />

und im Nebenstrafrecht einführt. Ebenso wurden<br />

die Verwaltungsvorschriften (VV LHV) zu<br />

den einzelnen Normen der LHV aufgenommen.<br />

Ein systematisch gegliedertes Inhaltsverzeichnis,<br />

ein ausführliches Abkürzungsverzeichnis und ein<br />

übersichtliches Stichwortverzeichnis führen zielsicher<br />

zu den jeweils gewünschten Informationen.<br />

Ein praxisdienlicher Anhang mit begleitenden<br />

Rechtsvorschriften – wie z.B. dem Tierschutzgesetz<br />

der Verordnung über das Halten<br />

von Hunden im Freien und dem Gesetz zur<br />

Bekämpfung gefährlicher Hunde – sowie Formulierungshilfen<br />

runden die praxisorientierte<br />

Darstellungsform sinnfällig ab.<br />

Die Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen<br />

(LHV <strong>NRW</strong>) richtet sich an die gesamte<br />

Kommunalverwaltung, an Ordnungsbehörden<br />

und Polizei, an Gerichte und Anwälte sowie an<br />

alle Hundezüchter und Hundeausbilder. Gleichzeitig<br />

ist der neue Praxis-Kommentar ein unverzichtbarer<br />

Ratgeber für jede(n) Hundehalter(in)<br />

und alle sonstigen mit Hunden befassten Institutionen<br />

und Personen im Land Nordrhein-Westfalen.<br />

Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB IV -<br />

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung,<br />

von Prof. Dr. Peter U d -<br />

s c h i n g, Dr. Gero-Falk B o r r mann,<br />

Renate F r e u n d, Günter Graeff, Roland<br />

Klattenhoff, Dr. Robert Steinbach<br />

und Gerhard Sehnert, erschienen im<br />

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Viktoriastraße<br />

44A, 336<strong>02</strong> Bielefeld, Loseblattwerk-Kommentar,<br />

einschl. 33. und 34. Lieferung,<br />

1.703 Seiten, DIN A 5, € 76,–<br />

einschl. Ordner, ISBN 3 503 01527 2.<br />

Mit dem SGB IV-Kommentar wird eine umfassende<br />

und jederzeit aktuelle Kommentierung<br />

der Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung<br />

geboten, die einerseits den Erfordernissen<br />

der Praxis, andererseits aber auch den<br />

Bedürfnissen der Wissenschaft voll gerecht wird.<br />

Er bildet mit dem Allgemeinen Teil die Grundlage<br />

für die Einordnung des Rechts der gesetzlichen<br />

Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung<br />

in das Sozialgesetzbuch.<br />

Die 33. Lieferung enthält vor allem eine grundlegende<br />

Überarbeitung von § 1 und eine Erstkommentierung<br />

der neuen §§ 7a – 7c. Außerdem<br />

wurden das Abkürzungs-, Literatur- und<br />

Stichwortverzeichnis aktualisiert.<br />

Mit der 34. Lieferung erscheint die erste Neubearbeitung<br />

unter geänderter Herausgeberschaft.<br />

Die Autoren haben sich zunächst darauf konzentriert,<br />

die Aktualität des Kommentars zu<br />

wahren und den auf zahlreiche Einzelgesetze<br />

verteilten Änderungen des Textes des SGB IV<br />

Rechnung zu tragen. Die Schwerpunkte der<br />

Änderungen stammen aus dem 4. Euro-Einführungsgesetz.<br />

Erst der vollständige Name des<br />

Gesetzes „Gesetz zur Einführung des Euro im<br />

Sozial- und Arbeitsrecht“ lässt Bezüge zum Sozialversicherungsrecht<br />

erkennen; der Gesetzgeber<br />

hat sich hier jedoch nicht auf Regelungen zur<br />

Währungsumstellung beschränkt, sondern –<br />

etwa bei den Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses<br />

und den Meldepflichten des<br />

Arbeitgebers – durchaus substantielle Änderungen<br />

vorgenommen.<br />

Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB VI –<br />

Gesetzliche Rentenversicherung, Dr. Franz<br />

Terdenge, Udo D i e l, Hugo Finke,<br />

Peter Kamprad, Roland Klattenhoff,<br />

Dr. Renate M a r t i n, Helmut Stahl, Rainer<br />

Liebisch und Reinhard Ringkamp,<br />

erschienen im Erich Schmidt Verlag GmbH<br />

& Co., Viktoriastraße 44A, 336<strong>02</strong> Bielefeld,<br />

Loseblatt-Kommentar, einschl. 59. bis 61.<br />

Lieferung, 6.534 Seiten, DIN A 5, € 149,-,<br />

einschl. 4 Ordner, ISBN 3 503 <strong>02</strong>877 3.<br />

Der ergänzbare Kommentar zum SGB VI –<br />

Gesetzliche Rentenversicherung bietet eine fundierte<br />

Unterstützung bei der Einarbeitung in das<br />

neue Rentenrecht und dessen Anwendung.<br />

Dabei beschreibt das Werk, das vor allem für die<br />

Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gedacht<br />

ist, auch die Gesamtkonzeption und Systematik<br />

des neuen Rentenrechts sowie die sozial- und<br />

rechtspolitischen Entwicklungen.<br />

Die 59. Lieferung enthält eine erstmalige Bearbeitung<br />

der durch das Gesetz zur Reform der<br />

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

eingeführten §§ 242a, 303a und 314b; mit der<br />

60. Lieferung werden hierzu die §§ 236a, 243b,<br />

253a und 270b neu bearbeitet. Die 61. Lieferung<br />

bringt u.a. Aktualisierungen bzw. Neubearbeitungen<br />

der §§ 1, 56, 165, 170, 177, 178, 231<br />

und 252a, die durch Änderungen des SGB VI<br />

durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom<br />

21.12.2000, das AvmEG vom 21.03.2001, das<br />

Erste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches<br />

Sozialgesetzbuch vom 03. <strong>04</strong>.2001, das Zweite<br />

Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />

und anderer Gesetzte vom<br />

13.06.2001 bzw. das SGB IX vom 19.06.2001<br />

erforderlich wurde.<br />

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, – Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen<br />

– 2001, 165 Seiten, kart., 9,70 €, für<br />

Mitglieder 5,40 €, ISBN 3-17-006855-5,<br />

Deutscher Verein für öffentliche und private<br />

Fürsorge, Am Stockborn 1-3, 6<strong>04</strong>39<br />

Frankfurt am Main.<br />

Kleinere Schriften (KS) 77<br />

Die Textausgabe enthält das 2001 in das Sozialgesetzbuch<br />

eingefügte Neunte Buch – Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen –<br />

(SGB IX).<br />

van Suntum/Schlotböller: Arbeitsmarktintegration<br />

von Zuwanderern, Einflussfaktoren,<br />

internationale Erfahrungen<br />

und Handlungsempfehlungen, März 20<strong>02</strong>,<br />

ca. 200 Seiten, Broschüre, € 15,00, ISBN<br />

3-892<strong>04</strong>-583-6, Verlag Bertelsmann Stiftung,<br />

Postfach 103, 33311 Gütersloh.<br />

Von der Beschäftigungsmisere besonders<br />

betroffen sind ausländische Arbeitskräfte: Ihre<br />

Arbeitslosenquoten liegen in fast allen Ländern<br />

der Europäischen Union höher als die der Einheimischen.<br />

Dennoch gelingt es einigen Staaten<br />

mit guten Lösungsansätzen diese Problematik<br />

zu entschärfen. Ziel der Studie ist es, die zentralen<br />

Erfolgsfaktoren für eine verbesserte Integration<br />

auf theoretischer und empirischer Basis zu<br />

identifizieren. Dies geschieht einerseits anhand<br />

ökonometrischer Schätzungen, andererseits<br />

wird die konkrete Integrationspolitik in Großbritannien,<br />

den Niederlanden, Schweden und<br />

Deutschland analy-siert und vergleichend<br />

bewertet. Betrachtet werden sowohl Qualifizierungsprogramme<br />

einschließlich Sprachkurse,<br />

rechtliche Rahmenbedingungen wie Zugangsbeschränkungen<br />

und Antidiskrirninierungsgesetzgebung<br />

als auch arbeitsmarktpolitische<br />

Maßnahmen für gering Qualifizierte. Aus dem<br />

Vergleich der verschiedenen Strategien werden<br />

abschließend Handlungsempfehlungen für die<br />

Ausgestaltung der Integrationspolitik in<br />

Deutschland abgeleitet.<br />

Gerhard Stuber, Die Eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft, 20<strong>02</strong>, 120 Seiten,<br />

DIN A4, € 19,50, ISBN 3-415-<strong>02</strong>966-2,<br />

Richard Boorberg Verlag, Scharrstr. 2,<br />

70563 Stuttgart bzw. Levelingstr. 6a,<br />

81673 München.<br />

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz erhalten<br />

gleichgeschlechtliche Paare erstmals das Recht,<br />

eine sog. Eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.<br />

Der praktische Leitfaden informiert präzise<br />

über die Voraussetzungen für die Begründung<br />

der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und<br />

deren Rechtsfolgen. Der Autor geht unter<br />

anderem ausführlich auf die Befugnisse der<br />

zuständigen Behörden und die Regelungen<br />

zum Lebenspartnerschaftsnamen ein. Insbesondere<br />

erläutert er die personenstandsrechtlichen<br />

Aufgaben, die sich aus der Mitteilung<br />

über die Begründung, Aufhebung oder Feststellung<br />

des Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft<br />

ergeben.<br />

Mustervordrucke, Wie zum Beispiel ein Merkblatt<br />

zur Begründung einer Eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft, für die Erklärung zur<br />

160


Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens<br />

oder für die Lebenspartnerschaftsurkunde,<br />

erleichtern die Umsetzung dieses neuen Rechtsinstitutes<br />

in der Praxis.<br />

Besonders hilfreich ist die Aufbereitung der speziellen<br />

Regelungen in den einzelnen Bundesländern.<br />

Diese länderspezifischen Ausführungsbestimmungen<br />

sind zusätzlich in einer Gesamtübersicht<br />

anschaulich zusammengestellt, sodass<br />

die Unterschiede auf den ersten Blick erkennbar<br />

sind.<br />

Für Standesbeamte, Sachbearbeiter in den<br />

jeweils zuständigen Behörden, Notare und<br />

Gemeindevorstände, die mit der Umsetzung des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes betraut sind, bietet<br />

diese Darstellung eine unentbehrliche<br />

Arbeitshilfe. Ebenso erhalten Meldebehörden<br />

und Sozialämter wertvolle Einblicke in die neue<br />

Materie.<br />

Andreas Stadler, Die Enteignung zur<br />

Verwirklichung von Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans, Reihe: Beiträge zur<br />

Raumplanung und zum Siedlungs- und<br />

Wohnungswesen, Band 201, 2001, 323<br />

Seiten, € 24,00, ISBN 3-88497,-178-6,<br />

ZIR Zentralinstitut für Raumplanung an der<br />

Universität Münster, Wilmergasse 12 - 13,<br />

48143 Münster.<br />

Bei der in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelten<br />

Enteignung zur Verwirklichung von Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans handelt es sich um<br />

die praktisch bedeutsamste städtebauliche Enteignung.<br />

Der Zweck der Enteignung besteht<br />

darin, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu<br />

vollziehen und mittels staatlichen Zwangs<br />

durchzusetzen. Die Enteignung ist dabei an den<br />

Bebauungsplan gebunden und gleichzeitig<br />

durch ihn legitimiert; sie ist planakzessorisch.<br />

Der Verfasser arbeitet heraus, dass die bebauungsplanakzessorische<br />

Enteignung im Gegensatz<br />

zum zweistufig angelegten Regelmodell der<br />

Administrativenteignung dreistufig angelegt ist.<br />

Zwischen die gesetzliche Festlegung des<br />

abstrakten Enteignungszweckes in § 85 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB und das förmliche Enteignungsverfahren<br />

schiebt sich als weitere Stufe der Bebauungsplan.<br />

Bei der Betrachtung der ersten Stufe widmet sich<br />

der Autor insbesondere der Frage, ob die generalklauselartige<br />

Bestimmung des Enteignungszweckes<br />

in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem Gesetzmäßigkeitsprinzip<br />

des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG<br />

genügt und ob eine weitere Konkretisierung des<br />

Enteignungszweckes durch Planungsentscheidungen<br />

der Gemeinde verfassungsrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

Nach dem Blick auf die Ebene des förmlichen<br />

Gesetzes wendet sich der Verfasser der zweiten<br />

Entscheidungsstufe, nämlich der kommunalen<br />

Bebauungsplanung zu. Im Vordergrund stehen<br />

hier die Fragen nach einer enteignungsrechtlichen<br />

Vorwirkung des Bebauungsplans sowie<br />

den sich aus einer solchen Vorwirkung ergebenden<br />

Anforderungen an die bauleitplanerische<br />

Abwägung.<br />

Schließlich veranschaulicht der Autor für die dritte<br />

Stufe, das förmliche Enteignungsverfahren,<br />

welche enteignungsrechtlichen Prüfungen die<br />

Enteignungsbehörde noch vorzunehmen hat.<br />

Insbesondere wird dargestellt, ob und inwieweit<br />

die auf der vorausgegangenen Planungsstufe<br />

getroffenen Entscheidungen nachgeprüft werden<br />

können oder müssen.<br />

Frank Schreiber, Das Regelungsmodell<br />

des Genehmigung im integrierten Umweltschutz,<br />

Ein Beitrag zur Lehre vom Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Richtlinie<br />

96/61/EG des Rates vom 24. September<br />

1996 über die integrierte Vermeidung und<br />

Verminderung der Umweltverschmutzung,<br />

Reihe: Schriften zum Umweltrecht, Band<br />

98, 2000, 271 Seiten, € 68,00, ISBN 3-<br />

428-09930-3, Duncker & Humblot GmbH,<br />

Postfach 4103 29, 12113 Berlin.<br />

Die bislang praktizierten Steuerungsinstrumente<br />

des deutschen Umweltverwaltungsrechts sind in<br />

zunehmendem Maße inkompatibel mit den<br />

Regelungsansätzen des neueren europäischen<br />

Umweltrechts. Diesen Friktionen widmet sich<br />

Frank Schreiber in seiner Dissertation anhand<br />

der Genehmigung im gemeinschaftsrechtlichen<br />

Konzept des integrierten Umweltschutzes, wie<br />

es von der sog. IVU-Richtlinie (RL 96/61/EG des<br />

Rates vom 24. September 1996) gefordert wird.<br />

Einleitend werden ein dogmengeschichtlicher<br />

Aufriß der Lehre vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<br />

sowie eine Systematisierung des Konzepts<br />

des integrierten Umweltschutzes geliefert.<br />

Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die<br />

Darstellung der materiell-rechtlichen Anforderungen<br />

der IVU-Richtlinie an die Genehmigung<br />

von Industrieanlagen. Ausführlich werden u. a.<br />

der Standard der „besten verfügbaren Techniken“,<br />

die Anforderungen an die Festlegung von<br />

Emissionsgrenzwerten und die Notwendigkeit<br />

der Abkehr von der gebundenen Entscheidung<br />

behandelt.<br />

Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, daß<br />

die Einräumung von Gestaltungsspielräumen<br />

unerläßlich ist. Als verfassungsrechtliche Probleme<br />

der integrierten Anlagenzulassung werden<br />

die Zulässigkeit eines Versagungsermessens und<br />

die Grenzen der Beschränkung der Bestandskraft<br />

der Genehmigung untersucht. Den Abschluß<br />

bildet eine Rekonstruktion der Lehre vom Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt, die die Funktion behördlicher<br />

Ermächtigungen zur Rechtsgestaltung in<br />

den Blick nimmt.<br />

Die Untersuchung wendet sich an alle, die in<br />

Wissenschaft und Praxis mit den Anpassungsproblemen<br />

des deutschen Verwaltungsrechts<br />

an die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen<br />

beschäftigt sind. Industrie, Umweltverbänden<br />

und Verwaltung liefert sie umfassende<br />

Informationen über die IVU-Richtlinie, die<br />

wegen der noch immer ausstehenden Umsetzung<br />

dieser Richtlinie von besonderer<br />

Bedeutung sind.<br />

Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz,<br />

Kommentar, 20<strong>02</strong>,<br />

XXXIX, 633 Seiten, in Leinen € 88,00,<br />

ISBN 3-406-36682-1, Verlag C. H. Beck,<br />

Postfach 40 03 40, 80703 München.<br />

Bodenschutz – eine Herausforderung für den<br />

Praktiker. Ziel der bundeseinheitlichen Regelungen<br />

ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen.<br />

Dies soll erreicht werden durch<br />

– die Verpflichtung zur Vermeidung von Gefahren<br />

für den Boden bei jeder Bodennutzung<br />

oder sonstigen Einwirkung auf den Boden;<br />

– eine Zustandsverantwortlichkeit der Grundstückseigentümer<br />

und -besitzer;<br />

– Sanierungspflichten der Verursacher schädlicher<br />

Bodenveränderungen bzw. der Grundstücksverantwortlichen;<br />

– Vorsorgepflichten zur Sicherung der ökologischen<br />

Leistungsfähigkeit des Bodens, mit<br />

besonderer Konkretisierung für den Bereich<br />

der Landwirtschaft;<br />

– detaillierte Verfahrensvorschriften für die Altlastensanierung.<br />

Der Kommentar erläutert praxisnah die Vorschriften<br />

des neuen Gesetzes und der dazu<br />

ergangenen Bodenschutz- und Altlastenverordnung.<br />

Gesondert berücksichtigt sind landesrechtliche<br />

Besonderheiten. Eine Übersicht über<br />

die verschiedenen Behörden erleichtert die tägliche<br />

Arbeit. Die Autoren sind als Praktiker auf<br />

dem Gebiet des Umweltrechts tätig und durch<br />

zahlreiche Publikationen bestens ausgewiesen.<br />

Das Werk wendet sich an Unternehmen, Verbände,<br />

Behörden, Rechtsanwälte, Richter,<br />

Hochschullehrer sowie an Referendare und Studenten.<br />

Marcus Schladebach, Der Einfluß des<br />

europäischen Umweltrechts auf die kommunale<br />

Bauleitplanung, Reihe: Schriften<br />

zum Umweltrecht, Band 105, 2000, 324<br />

Seiten, € 72,00, ISBN 3-428-1<strong>02</strong>14-2,<br />

Duncker & Humblot GmbH, Postfach 4103<br />

29, 12113 Berlin.<br />

Durch die Vorgaben des europäischen Umweltrechts<br />

sind im Städtebaurecht neue Entwicklungen<br />

zu verzeichnen. Anläßlich der umfassenden<br />

Novellierung, des BauGB zum 1.1.1998 wurden<br />

die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und<br />

die Vogelschutz-Richtlinie in ihren bauplanungsrechtlich<br />

relevanten Teilen in den neuen § 1a<br />

Abs. 2 Nr. 3, 4 BauGB eingefügt und damit in die<br />

Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einbezogen.<br />

Nach der Darstellung von Grundlagen und Wirkungsweise<br />

des europäischen Umweltrechts im<br />

Allgemeinen und der untersuchungsrelevanten<br />

Richtlinien im Besonderen wendet sich der Autor<br />

der im Mittelpunkt der Arbeit stehenden Frage<br />

zu, ob und in welcher Weise die genannten<br />

Richtlinien die kommunale Bauleitplanung, insbesondere<br />

das Abwägungsgebot, beeinflussen.<br />

Hinsichtlich der UVP-Richtlinie wird festgestellt,<br />

daß der ihre Bedeutung bestimmende § 1a Abs.<br />

2 Nr. 3 BauGB die von den §§ 2, 17 UVPG<br />

geschaffene Rechtslage konsolidiert. Außerdem<br />

wird auf die aktuellen Weiterentwicklungen der<br />

UVP im Planungsrecht verwiesen. Diese zeigen<br />

an. daß die Bedeutung der UVP künftig weiter<br />

ausgebaut werden wird. Schladebach untersucht,<br />

welche Regelung das Verhältnis von UVP<br />

und Bauleitplanung im Kommissionsentwurf<br />

zum UGB erfahren hat.<br />

Weiter reichende Rechtsfolgen als die UVP weisen<br />

die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie auf.<br />

Soweit die durch sie verfolgten naturschutzrechtlichen<br />

Zielsetzungen von der Bauleitplanung<br />

erheblich beeinträchtigt werden können.<br />

folgt daraus ein grundsätzliches Planungsverbot.<br />

Da dieses nur aufgrund einzelner Ausnahmetat-<br />

161


Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

bestände des Naturschutzrechts überwunden<br />

werden kann, wird die allumfassende bauplanungsrechtliche<br />

Abwägung durch die naturschutzrechtliche<br />

Determinierung in ihrer rechtlichen<br />

Grundstruktur modifiziert. Auch hier wird<br />

sodann untersucht. wie der rechtliche Zusammenhang<br />

zwischen dem europäischen<br />

Naturschutzrecht und der Bauleitplanung im<br />

Kommissionsentwurf zum UGB ausgestaltet ist.<br />

Ausgehend von der Prämisse, daß der Umweltschutz<br />

stets nur so gut wie sein Vollzug, ist. wird<br />

§ 1a Abs. 2 Nr. 3, 4 BauGB daraufhin untersucht,<br />

ob seine Normierung auch geeignet ist, die typischen<br />

umweltrechtlichen Vollzugsdefizite im<br />

Bauplanungsrecht abzubauen, Fazit: Die<br />

Gemeinden können aus der Vorschrift praktischen<br />

Nutzen für ihre Planungstätigkeit ziehen.<br />

Reichard: Kommunen am Markt,<br />

Aktuelle Fragen der wirtschaftlichen Betätigung<br />

von Kommunen, 141 Seiten, 2001,<br />

€ 42,--, ISBN 3-428-10534-6, Duncker &<br />

Humblot, Berlin, Fax 030 / 79 00 06 31,<br />

Internet: http://www.duncker-humblot.de<br />

Die deutschen Kommunen geraten unter einen<br />

immer stärkeren Markt- und Wettbewerbsdruck.<br />

Auf der einen Seite kommen ihnen aufgrund<br />

der aktuellen EU-weiten Deregulierungsbestrebungen<br />

immer mehr angestammte Tätigkeitsfelder<br />

abhanden, auf der anderen Seite<br />

müssen sie sich verstärkt um zusätzliche Einnahmen<br />

kümmern, weil die traditionelle Finanzausstattung<br />

nicht mehr ausreichend ist. Sie wollen<br />

und müssen sich also auf „neue Geschäftsfelder“<br />

einlassen. Dieser Weg wird jedoch durch<br />

den Rechtsrahmen und in die vorherrschenden<br />

ordnungspolitischen Ziele stark beschnitten.<br />

Insofern befinden sich die deutschen Kommunen<br />

und deren Betriebe in einem Dilemma. Die<br />

Autoren arbeiten die verschiedenen Problemfelder<br />

der wirtschaftlichen Tätigkeit von Gemeinden<br />

aus dem Blickwinkel unterschiedlicher Fachdisziplinen<br />

auf. Zunächst wird das Thema aus<br />

rechtlicher Sicht beleuchtet, sodann werden<br />

zwei Einschätzungen aus der kommunalen Verbandspraxis<br />

abgegeben, gefolgt von einer Analyse<br />

der kommunalen Wettbewerbssituation aus<br />

verwaltungswissenschaftlicher Sicht.<br />

HOAI 20<strong>02</strong>; Honorarordnung für Architekten<br />

und Ingenieure, Johannes<br />

Schaetzell, Michael Elzer, ab dem<br />

01.01.20<strong>02</strong> geltende Fassung mit ausführlichem<br />

Anhang, Kommentar, 20<strong>02</strong>, kartoniert,<br />

370 Seiten, Format DIN A 5, Preis<br />

36,80 €, ISBN 3-8293-0550-8. Kommunal-<br />

und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach<br />

36 29, 65<strong>02</strong>6 Wiesbaden.<br />

Am 01. Januar 20<strong>02</strong> sind die Änderungen gem.<br />

Art. 5 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes in<br />

Kraft getreten. Der damit in aktueller Neuauflage<br />

vorliegende Praxis-Kommentar HOAI 20<strong>02</strong> –<br />

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

enthält die neuen EURO-Tabellen, ist eine kompetente<br />

und übersichtliche Rechtsgrundlage für<br />

die gesamte Baupraxis, eine zuverlässige Informationsquelle<br />

für die komplizierte Honorarabrechnung<br />

bei Bauprojekten, das aktuelle Praxishandbuch<br />

für alle Architekten, Beratenden<br />

und Bauingenieure, Städteplaner, Bauämter,<br />

Baugesellschaften, Bauunternehmen sowie alle<br />

öffentlichen und privaten Auftraggeber im Baubereich,<br />

ein kompetenter Ratgeber für die Beurteilung<br />

von Architekten- und Ingenieurleistungen<br />

und trägt den Erfordernissen der Praxis<br />

somit voll und ganz Rechnung.<br />

Die Kommentierung – mit Fundstellenhinweisen<br />

zum Architekten-, Ingenieur-, Bau-, Wohnungsund<br />

Vergaberecht, Rechtsprechung zur HOAI<br />

und zum Werkvertragsrecht sowie Hinweisen auf<br />

technische Baubestimmungen – ist kurz und präzise<br />

und befasst sich auch mit den Problemstellungen,<br />

die in der jetzigen Novellierung nicht<br />

berücksichtigt sind. Äußerst praxisdienlich sind<br />

auch die im Anhang des Kommentars aufgeführten<br />

wichtigsten Baubestimmungen sowie die<br />

Rechtsprechungsübersicht zur HOAI und zum<br />

Werkvertragsrecht. Eine informative Einführung,<br />

ein systematisch gegliedertes Inhaltsverzeichnis,<br />

ein übersichtliches Abkürzungsverzeichnis und<br />

ein ausführliches Sachregister führen zielsicher zu<br />

allen gewünschten Informationen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 4/20<strong>02</strong><br />

– 00 10-07 –<br />

Druck: Knipping Druckerei und Verlag GmbH, Düsseldorf<br />

162


Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Instituts<br />

Wissenschaftliche Forschungsstelle des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

an der Universität Münster<br />

Band 1 - Oebbecke, Zweckverbandsbildung und Selbstverwaltungsgarantle,<br />

1982<br />

Band 2 - Schmidt-Jortzig/Schink, Subsidiaritätsprinzip und<br />

Kommunalordnung, 1982<br />

Band 3 - Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen,<br />

1984<br />

Band 4 - Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen<br />

In der öffentlichen Verwaltung, 1984<br />

Band 5 - Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht Nordrhein-Westfalen<br />

- Eine systematische Darstellung, 1984<br />

Band 6 - Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler<br />

Einrichtungen – Kriterien für die Entscheidung zwischen<br />

privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Benutzungsform,<br />

1986<br />

Band 7 - Oebbecke, Weisungs- und unterrichtungsfreie<br />

Räume In der Verwaltung, 1986<br />

Band 8 - Hauser, Die Wahl der Organisationsform kommunaler<br />

Einrichtungen – Kriterien für die Entscheidung zwischen<br />

möglichen Organisationsformen, 1987<br />

Band 9 - Bartels, Abfallrecht – Eine systematische Darstellung,<br />

1987<br />

Band 10 -Müller, Schulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen<br />

- Eine systematische Darstellung, 1988<br />

Band 11 - Erichsen/Hoppe/Leidinger (Hrsg.), Kommunalverfassungen<br />

in Europa, 1988<br />

Band 12 - Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht<br />

Nordrhein-Westfalen, 1989<br />

Band 13 - Wolff, Bedarfsgerechte Struktur der Kreiseinnahmen,<br />

1990<br />

Band 14 - Erichsen, Die Vertretung der Kommunen In den Mitgliederorganen<br />

von juristischen Personen des Privatrechts,<br />

1990<br />

Band 15 - Humpert, Genehmigungsvorbehalte im Kommunalverfassungsrecht,<br />

1990<br />

Band 16 - Hoppe/Schink (Hrsg.), Kommunale Selbstverwaltung<br />

und europäische Integration, 1990<br />

Band 17 - Hoppe/Erichsen/Leidinger (Hrsg.), Aktuelle Probleme<br />

der kommunalen Selbstverwaltung – 10 Jahre Freiherr-vom-<br />

Stein-Institut, 1991<br />

Band 18 - Vietmeier, Die staatlichen Aufgaben der Kommunen<br />

und ihrer Organe-Auftragsverwaltung und Organleihe in<br />

Nordrhein-Westfalen, 1992<br />

Band 19 - Faber, Europarechtliche Grenzen kommunaler Wirtschaftsförderung<br />

- Die Bedeutung der Art. 92 - 94 EWGV für<br />

die kommunale Selbstverwaltung, 1992<br />

Band 20 - Hoppe/Schulte, Rechtsschutz der Länder in Planfeststellungsverfahren<br />

des Bundes – Dargestellt am Beispiel<br />

des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen, 1993<br />

Band 21 - Bodanowitz, Organisationsformen für die kommunale<br />

Abwasserbeseitigung, 1993<br />

Band 22 - Brügge, Bodendenkmalrecht unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Paläontologie, 1993<br />

Band 23 - Adam, Veterinärrecht – Eine systematische Darstellung<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in<br />

Nordrhein-Westfalen, 1993<br />

Band 24 - Hoppe/Bauer/Faber/Schink (Hrsg.), Rechts- und<br />

Anwendungsprobleme der neuen Bauordnung NW, 1996<br />

Band 25 - Krebs, Rechtliche Grundlagen und Grenzen kommunaler<br />

Elektrizitätsversorgung, 1996<br />

Band 26 - Twehues, Rechtsfragen kommunaler Stiftungen,<br />

1996<br />

Band 27 - Hoppe/Bauer/Faber/Schink (Hrsg.), Auswirkungen<br />

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträger, 1996<br />

Band 28 - Otting, Neues Steuerungsmodell und rechtliche<br />

Betät!gungsspielräume der Kommunen, 1997<br />

Band 29 - Schnell, Freie Meinungsäußerung und Rederecht<br />

der kommunalen Mandatsträger unter verfassungsrechtlichen,<br />

kommunalrechtlichen und haftungsrechtlichen<br />

Aspekten, 1997<br />

Band 30 - Oebbecke/Bauer/Faber (Hrsg.), Umweltrecht und<br />

Kommunalrecht, 1998<br />

Band 31 - Freisburger, Publie Private Partnership In der kommunalen<br />

Museumsarbeit, 2000<br />

Band 32 - Oebbecke/Bauer/Pünder (Hrsg.), Perspektiven der<br />

kommunalen Sparkassen, 2000<br />

Band 33 - Obermann, Die kommunale Bindung der Sparkassen:<br />

Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen ihrer Ausgestaltung,<br />

2000<br />

Band 34 - Lohmiller, Kapitalbetelligungsgesellschaften der<br />

Sparkassen – Eine Untersuchung über die Rechtsgrundlagen<br />

der Betelligungsfinanzierung durch kommunale Sparkassen,<br />

2000<br />

Band 35 - Schefzyk, Der kommunale Betelligungsbericht - Ein<br />

Instrument zur verbesserten Berichterstattung über die<br />

Unternehmenstätigkeit der Kommunen, 2000<br />

Band 36 - Faber, Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme<br />

Im Umweltrecht – unter besonderer Berücksichtigung der<br />

Selbstverpflichtungen, 2001<br />

Band 37 - Schulenburg, Die Kommunalpolltik In den Kreisen<br />

Nordrhein-Westfalens: Eine empirische Bestandsaufnahme,<br />

2001<br />

Band 38 - Oebbecke/Ehlers/Schink/Pünder (Hrsg.), Kommunalfinanzen,<br />

2001<br />

Band 39 - Oebbecke/Ehlers/Schink/Pünder (Hrsg.), Die nordrhein-westfälische<br />

Gemeindeprüfung in der Diskussion, 2001<br />

Die Veröffentlichungen des Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Instituts sind im<br />

Deutschen Gemeindeverlag/Verlag W. Kohlhammer, Köln, erschienen und nur über<br />

den Buchhandel zu beziehen.<br />

163


164

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!