von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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EILDIENST 3/2002<br />
LANDKREISTAG NORDRHEIN-WESTFALEN<br />
Aus dem Inhalt:<br />
� Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen<br />
� Ganztagsbetreuung und Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />
� Dezentralisation in der Landesplanung
AUS DEM LANDKREISTAG<br />
Vorstand des LKT NW in Düsseldorf 91<br />
THEMEN<br />
Ausbau des ambulant betreuten Wohnens für Menschen<br />
mit Behinderungen 92<br />
Ganztagsbetreuung, Ausbau der Ganstagsbetreuung und<br />
Vorlegung des Einschulungssystems 98<br />
Bürgerbegehren zur Änderung eines Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
unzulässig 101<br />
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der<br />
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen 104<br />
OVG Münster zur differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage 106<br />
Zur Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangzonen für Windenergieanlagen 107<br />
Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2002 der<br />
Bundesregierung 108<br />
Dezentralisierung in der Landesplanung 110<br />
DAS PORTRÄT<br />
<strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> (<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>) 120<br />
IM FOKUS<br />
<strong>Kreis</strong> Olpe 121<br />
KURZINFORMATIONEN<br />
Allgemeine Verwaltungsaufgaben 123<br />
Telearbeit bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Wesel erfolgreich<br />
Verbesserter Service für Kfz-Händler im <strong>Kreis</strong> Coesfeld<br />
<strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss legt EUROGA-Broschüre vor<br />
Kultur 123<br />
Westmünsterland – Jahrbuch des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> 2002<br />
Kultursommer im Schloss Corvey bei Höxter<br />
Neuer Film präsentiert die Kulturlandschaft Niederrhein<br />
Soziales, Jugend und Gesundheit 124<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Kinderrechten in die Landesverfassung <strong>NRW</strong><br />
<strong>Kreis</strong> Unna: Fallmanagement in der Sozialhilfe<br />
<strong>Kreis</strong> Soest – Projekt „Jugend im <strong>Kreis</strong>tag“<br />
Informationsheft „Krankenpflegeberufe im Gesundheitswesen“<br />
3/2002<br />
Liliencronstraße 14<br />
40472 Düsseldorf<br />
Postfach 33 03 30<br />
40436 Düsseldorf<br />
Telefon 0211/9 6508-0<br />
Telefax 0211/96508-55<br />
E-Mail: post@lkt-nw.de<br />
Impressum<br />
EILDIENST – Monatszeitschrift<br />
des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
Herausgeber:<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
Dr. Alexander Schink<br />
Leitung der Redaktion:<br />
Beigeordneter<br />
Dr. Martin Klein (verantw.)<br />
Redaktion:<br />
Erster Beigeordneter<br />
Franz-Josef Schumacher<br />
Hauptreferentin Dr. Angela Faber<br />
Referentin Dr. Christiane Rühl<br />
Referent Dr. Marco Kuhn<br />
Redaktionsassistenz:<br />
Martina Axmann, Monika Lack,<br />
Ursula Toßerams<br />
Herstellung:<br />
Druckerei und Verlag<br />
Knipping GmbH, Birkenstraße 17,<br />
40233 Düsseldorf<br />
<strong>Kreis</strong>e in Nordrhein-Westfalen<br />
89
Landesplanung 125<br />
Diskussionsforen zur Weiterentwicklung der Landesplanung<br />
in <strong>NRW</strong><br />
Umweltschutz 125<br />
Märkische Region gibt Zeitschrift „Betrieb & Umwelt“ heraus<br />
Faltblatt des Oberbergischen <strong>Kreis</strong>es „Der Bach in der<br />
Nachbarschaft“<br />
Wirtschaft 126<br />
Energiebericht des <strong>Kreis</strong>es Warendorf<br />
HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN 126<br />
90<br />
3/2002
Vorstand des LKT NW in Düsseldorf<br />
Die ursprünglich für den 05.02.2002 in<br />
Aussicht genommene Sitzung des Vorstandes<br />
des LKT NW wurde auf den<br />
12.03.2002 verlegt. Unter Vorsitz <strong>von</strong> Präsident<br />
Franz-Josef Leikop, Hochsauerlandkreis,<br />
setzten sich die Vorstandsmitglieder<br />
zunächst mit der Finanzsituation<br />
der <strong>Kreis</strong>e und Kommunen in Nordrhein-<br />
Westfalen auseinander. Dazu wird in der<br />
nächsten EILDIENST-Ausgabe eine ausführliche<br />
Berichterstattung erfolgen.<br />
Als weiteres Schwerpunktthema wurden<br />
Grundsatzfragen der Ganztagsbetreuung,<br />
der Ausbau der Ganztagsbeschulung und<br />
die Vorverlegung des Einschulungstermins<br />
sowie die damit zusammenhängenden Fragen<br />
diskutiert (vgl. im einzelnen EILDIENST<br />
LKT NW Nr. 3/März 2002, Seite 98 ff., in<br />
diesem Heft).<br />
Breiten Raum nahm auch die Frage der<br />
Zuständigkeit beim Betreuten Wohnen für<br />
Menschen mit Behinderungen ein. Nach<br />
intensiver Auseinandersetzung mit den<br />
damit verbundenen komplexen Fragestellungen<br />
fasste der Vorstand einen Beschluss,<br />
der im wesentlichen an die Beschlusslage<br />
des Vorstandes vom 18.09.<br />
2001 anknüpft (vgl. EILDIENST LKT NW<br />
Nr. 10/Oktober 2001, Seite 370 f). Wegen<br />
der Einzelheiten der Positionierung des LKT<br />
NW wird auf den Artikel „Ausbau des<br />
ambulanten betreuten Wohnens für Menschen<br />
mit Behinderungen” verwiesen (vgl.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002,<br />
Seite 92 ff., in diesem Heft).<br />
Des Weiteren billigte der Vorstand die <strong>von</strong><br />
der Geschäftstelle des LKT erarbeitete Stellungnahme<br />
zum Gesetzentwurf zur Errichtung<br />
einer Gemeindeprüfungsanstalt (vgl.<br />
dazu im einzelnen EILDIENST LKT NW Nr.<br />
2/Februar 2002, Seite 54 ff).<br />
Darüber hinaus beriet der Vorstand Fragestellungen<br />
zu der am 01.01.2003 in Kraft<br />
tretenden bedarfsorientierten Grundsicherung.<br />
Der Vorstand begrüßte, dass in das<br />
Grundsicherungsgesetz eine dem BSHG<br />
vergleichbare Regelung zum Schutz des<br />
Einrichtungsortes aufgenommen werden<br />
soll, womit einer wichtigen Forderung des<br />
LKT NW, die er in der Landkreisversammlung<br />
am 25.10.2001 erhoben hatte, Rechnung<br />
getragen werde (vgl. dazu EIL-<br />
DIENST LKT NW Nr. 11/November 2001,<br />
Seite 409 ff). Zugleich wiederholte der Vorstand<br />
die Forderung, im Rahmen des<br />
Grundsicherungsgesetzes eine Länderermächtigung<br />
zu schaffen, wonach die Länder<br />
den <strong>Kreis</strong>en eine Delegationsbefugnis<br />
im Hinblick auf die kreisangehörigen Städte<br />
und Gemeinden einräumen können. In<br />
Abhängigkeit <strong>von</strong> den Verhältnissen vor<br />
Ort sollte danach jeder <strong>Kreis</strong> entscheiden,<br />
ob und inwieweit <strong>von</strong> der Delegationsmöglichkeit<br />
Gebrauch gemacht wird, um<br />
ggf. Verwaltungsmehraufwand und doppelte<br />
Aktenführung vermeiden zu können.<br />
In diesem Sinne hatte sich die Geschäftsstelle<br />
des LKT NW nochmals am<br />
14.02.2002 schriftlich an Sozialminister<br />
Harald Schartau und Bundesratsministerin<br />
Hannelore Kraft gewandt. Zudem<br />
nahm der Vorstand angesichts entsprechender<br />
politischer Verlautbarungen der<br />
Landesregierung da<strong>von</strong> Kenntnis, dass der<br />
auf Nordrhein-Westfalen entfallende<br />
Anteil der vom Bund bereit gestellten<br />
Mittel zur Finanzierung der Grundsicherung<br />
in Höhe <strong>von</strong> bundesweit 409 Mio. €<br />
jährlich ungeschmälert an die <strong>Kreis</strong>e und<br />
kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung<br />
weitergeleitet werden sollen. Der<br />
<strong>Landkreistag</strong> erwarte eine Weitergabe der<br />
Bundesmittel an die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />
Städte nach Kriterien, die sich auf die tatsächlich<br />
entstehenden Kosten im Rahmen<br />
der Grundsicherung bezögen. Dazu sei insbesondere<br />
eine Spitzabrechnung geeignet,<br />
die ggf. mit Abschlagszahlungen zu kombinieren<br />
sei. Zudem gab der Vorstand seiner<br />
Erwartung Ausdruck, dass die bei den<br />
Landschaftsverbänden entstehenden Einsparungen<br />
aufgrund der Einführung der<br />
Grundsicherung in vollem Umfang zur<br />
Senkung der Landschaftsumlagen genützt<br />
würden. Insoweit seien <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />
Zusagen im Hinblick auf<br />
hinreichend präzisiertes Datenmaterial zu<br />
den dort entstehenden Einsparungspotentialen<br />
gegeben worden. Der Vorstand plädierte<br />
dafür, dass hinsichtlich der Bezifferung<br />
der durch das Grundsicherungsgesetz<br />
für die Träger der Grundsicherung entstehenden<br />
Mehrausgaben möglichst umfassende<br />
Ermittlungen im Hinblick auf einen<br />
Vergleich der den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />
Städten vor und nach dem Inkrafttreten<br />
des Grundsicherungsgesetzes entstehenden<br />
Ausgaben vorgenommen werden sollten.<br />
Auch die Auswirkungen des weitgehenden<br />
Wegfalls einer Prüfung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen<br />
sollten nach Auffassung<br />
des Vorstandes mit Rücksicht auf die Revisionsklausel<br />
für die vom Bund bereit<br />
gestellten Mittel so konkret wie möglich<br />
beziffert werden. Schließlich gehörten<br />
auch die zusätzlichen Ausgaben der <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreien Städte bei Personal- und<br />
Sachkosten beim Vollzug des Grundsicherungsgesetzes<br />
als Bundesleistungsgesetz<br />
zu den zu erhebenden Ausgabeposten, um<br />
diese in mögliche Änderungsoptionen des<br />
Grundsicherungsgesetzes bzw. der Erstat-<br />
Aus dem <strong>Landkreistag</strong><br />
tung <strong>von</strong> Bundesmitteln einfließen zu lassen.<br />
Des Weiteren befassten sich die Vorstandsmitglieder<br />
mit einem Kommissionsbericht<br />
zur Reform der Gemeindeordnung.<br />
Im Vorstand bestand Einigkeit, dass die<br />
Vorschläge der Kommission gegenwärtig<br />
keinen Anlass geben, erneut eine Novellierung<br />
der Kommunalverfassung vorzunehmen.<br />
Sie seien entweder abzulehnen oder<br />
beträfen Detailprobleme, die in der kommunalen<br />
Praxis vor Ort keine große Rolle<br />
spielten. Nach den ständigen Novellierungen<br />
der Kommunalverfassung in den letzten<br />
Jahren sei deshalb der Gesichtspunkt<br />
der Kontinuität und Berechenbarkeit der<br />
gesetzlichen Grundlagen des kommunalen<br />
Handelns vor Ort absolut vorrangig.<br />
Unterschiedlich wurde im Vorstand die<br />
Frage beurteilt, ob diese ablehnende Position<br />
des LKT NW zu einer zeitnahen<br />
Umsetzung der Vorschläge der Kommission<br />
auch gelten solle, wenn eine Chance<br />
bestehe, dass der Landtag grundlegende<br />
Probleme der Kommunalverfassung aufgreife<br />
wie z.B. die Amtszeit der hauptamtlichen<br />
Bürgermeister und Landräte. Dabei<br />
war man sich einig, dass der Vorschlag der<br />
Kommission, es bei einer Wahlperiode <strong>von</strong><br />
5 Jahren für die Kommunalvertretung zu<br />
belassen und gleichzeitig die Amtszeit der<br />
hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte<br />
auf 6 Jahre zu verlängern, ungeeignet<br />
sei. Im Vorstand wurde die Frage erörtert,<br />
ob die Ablehnung eines aktuellen Novellierungsbedarfs<br />
für die Kommunalverfassung<br />
vom LKT NW auch aufrecht erhalten werden<br />
solle, wenn sich im Landtag eine reelle<br />
Chance ergebe, die ursprüngliche Forderung<br />
des LKT NW zu verwirklichen, die<br />
Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister/Landräte<br />
auf 8 Jahre zu verlängern<br />
und es bei einer 5jährigen Dauer der Wahlperiode<br />
der Kommunalvertretungen zu<br />
belassen. Von einem Teil des Vorstandes<br />
wurde die Notwendigkeit gesehen, zunächst<br />
zu prüfen, ob diese bisherige Forderung<br />
des LKT NW überhaupt noch aufrechterhalten<br />
werden solle. Die Erfahrungen<br />
mit getrennten Wahlterminen für die<br />
Kommunalvertretung und die Bürgermeister<br />
und Landräte auch in anderen Bundesländern<br />
hätten gezeigt, dass bei getrennten<br />
Wahlen für Bürgermeister und Landräte<br />
die Wahlbeteiligung bei diesen Wahlen<br />
noch geringer sei als die ohnehin schon<br />
erheblich absinkende Beteiligung an den<br />
Wahlen zu den Kommunalvertretungen.<br />
Dies lege die Frage nahe, ob die Forderung<br />
nach einer Entkopplung der Wahltermine<br />
noch sinnvoll sei und ob es andere<br />
91
Aus dem <strong>Landkreistag</strong> / Themen<br />
Lösungsmodelle gebe, die einerseits die<br />
Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister<br />
und Landräte verlängerten, gleichzeitig<br />
aber keine Entkopplung der Wahltermine<br />
vorsähen. Der Vorstand verständigte<br />
sich darauf, zunächst diese grundsätzliche<br />
Frage in absehbarer Zeit auf der Grundlage<br />
einer breiten Diskussion zu klären. Erst<br />
wenn das Ergebnis des Diskussionsprozesses<br />
vorliegt, bestehe dann ggf. Bedarf, zu<br />
I. Ausgangslage<br />
Nach § 39 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz<br />
(BSHG) ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe,<br />
eine drohende Behinderung zu verhüten<br />
oder eine Behinderung oder deren<br />
Folgen zu beseitigen oder zu mildern und<br />
die behinderten Menschen in die Gesellschaft<br />
einzugliedern. Hierzu gehört vor<br />
allem – so die Vorschrift weiter –, den<br />
behinderten Menschen die Teilhabe am<br />
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen<br />
oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung<br />
eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen<br />
angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen<br />
oder sie so weit wie möglich unabhängig<br />
<strong>von</strong> Pflege zu machen. In Nordrhein-Westfalen<br />
wird die Eingliederungshilfe<br />
in stationärer und teilstationärer Form<br />
<strong>von</strong> den Landschaftsverbänden als überörtliche<br />
Sozialhilfeträger, in ambulanter<br />
Form <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten<br />
als örtliche Sozialhilfeträger erbracht.<br />
92<br />
entscheiden, inwieweit ein aktueller Novellierungsbedarf<br />
der Kommunalverfassung<br />
noch in dieser Wahlperiode des Landtages<br />
seitens des LKT NW anzumahnen sei.<br />
Schließlich berieten die Vorstandsmitglieder<br />
den <strong>von</strong> der Landesregierung verabschiedeten<br />
Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />
der Rechtsverhältnisse der öffentlichrechtlichen<br />
Kreditinstitute Nordrhein-<br />
Westfalen (vgl. dazu den gleichlautenden<br />
Da die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte, die<br />
zugleich die Mitgliedskörperschaften der<br />
Landschaftsverbände sind, ihrerseits mit<br />
der sog. Landschaftsumlage den Landschaftsverband<br />
Rheinland (LVR; er umfasst<br />
13 <strong>Kreis</strong>e und 14 kreisfreie Städte mit insgesamt<br />
ca. 9,5 Mio. Einwohnern) und den<br />
Landschaftsverband Westfalen-Lippe<br />
(LWL; er umfasst 18 <strong>Kreis</strong>e und neun kreisfreie<br />
Städte mit insgesamt ca. 8,5 Mio. Einwohnern)<br />
im wesentlichen finanzieren, ist<br />
die Eingliederungshilfe für Menschen mit<br />
Behinderungen in Nordrhein-Westfalen<br />
eine rein kommunale Aufgabe.<br />
Die Kosten für die Eingliederungshilfe für<br />
Menschen mit Behinderungen steigen in<br />
den letzten Jahren überproportional an.<br />
Dies gilt für den stationären einschließlich<br />
teilstationären Bereich genauso wie für den<br />
ambulanten Bereich. Als besonders finanzwirksamer<br />
Leistungsbereich der ambulanten<br />
Eingliederungshilfe ist die Früherken-<br />
Artikel im EILDIENST LKT NW Nr. 3/März<br />
2002, S. 104 ff., in diesem Heft).<br />
Die nächste Sitzung des Vorstandes des<br />
LKT NW ist für den 14.05.2002 in Aussicht<br />
genommen; bereits vorher wird die nächste<br />
Landrätekonferenz am 23./24.04.2002<br />
in Berlin stattfinden.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 00 10-00 –<br />
Ausbau des ambulant betreuten Wohnens für<br />
Menschen mit Behinderungen<br />
nung und Frühförderung für Kinder mit<br />
Behinderungen zu nennen, den die <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreien Städte zu erbringen haben,<br />
soweit es sich nicht um medizinische Rehabilitationsleistungen<br />
handelt, sondern es<br />
um sog. heilpädagogische Leistungen<br />
geht. Im Jahr 2001 verwendeten die Landschaftsverbände<br />
ihrerseits knapp die Hälfte<br />
ihrer laufenden Ausgaben, rund 2,3 Mrd.<br />
Euro, für die stationäre (einschließlich teilstationäre)<br />
Eingliederungshilfe. Dabei geht<br />
es vor allem um die Betreuung in einer<br />
Wohneinrichtung oder einen Platz in einer<br />
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.<br />
Wegen der Altersstruktur der Menschen<br />
mit Behinderungen, deren deutlicher<br />
Schwerpunkt derzeit vor allem in der<br />
Altersgruppe der 30-50jährigen besteht<br />
(vgl. dazu Grafik 1), der steigenden<br />
Lebenserwartung und des medizinischen<br />
Fortschritts wird die Zahl der Empfänger<br />
<strong>von</strong> Eingliederungshilfe in den nächsten<br />
Grafik 1
Jahren erheblich ansteigen. Aufgrund <strong>von</strong><br />
Berechnungen der Landschaftsverbände ist<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, dass im Jahre 2005<br />
allein für die Betreuung und Förderung in<br />
stationären Einrichtungen landesweit insgesamt<br />
weitere etwa 500 Mio. Euro aufzubringen<br />
sind. Dies sind Dimensionen, die<br />
die kommunale Familie alleine nicht aufbringen<br />
können wird, zumal bis zum Jahr<br />
2010 weitere überproportionale Kostensteigerungen<br />
zu prognostizieren sind.<br />
Während 1997 noch rund 32.000 Menschen<br />
in den Wohneinrichtungen lebten,<br />
waren es Ende 2000 bereits fast 38.000<br />
Menschen. Die Landschaftsverbände rechnen<br />
mit einer jährlichen Steigerung <strong>von</strong><br />
insgesamt rund 1.900 Personen (LVR-<br />
Gebiet: 1.100; LWL-Gebiet: rund 750 pro<br />
Jahr). Bis zum Jahr 2005 würden danach<br />
mehr als 47.000 Menschen Eingliederungshilfe<br />
in Wohneinrichtungen benötigen<br />
(vgl. Grafik 2). Bei den damit verbundenen<br />
Kostensteigerungen ist der vermehrte<br />
Aufwand für die aufgrund der laufend<br />
steigenden Lebenserwartung älteren<br />
und zunehmend auch schwerst- und<br />
mehrfachbehinderten Personen nicht<br />
berücksichtigt. Während die Kosten für die<br />
Betreuung <strong>von</strong> Menschen mit Behinderungen<br />
in Wohneinrichtungen im Jahre 1997<br />
bei 1,02 Mrd. Euro lagen, summierten sie<br />
sich im Jahre 2000 bereits auf 1,28 Mrd.<br />
Euro und werden im Jahre 2005 <strong>von</strong> den<br />
Landschaftsverbänden mit rund 1,8 Mrd.<br />
DM veranschlagt.<br />
In den zurückliegenden Jahren haben die<br />
Landschaftsverbände große Anstrengungen<br />
unternommen, die vorhandenen<br />
Wohnheimplätze in größeren Einrichtun-<br />
gen entsprechend der Maxime des Normalitätsprinzips<br />
für Menschen mit Behinderungen<br />
in kleinere Wohngruppen umzustrukturieren.<br />
Neue Einrichtungen wurden<br />
als kleinere Wohneinheiten oder Außenwohngruppen,<br />
teilweise sogar mit Einzelwohnungen<br />
konzipiert; etwa 660 sog.<br />
Außenwohngruppen sind zwischenzeitlich<br />
landesweit etabliert worden. Die Zielgruppen<br />
der Wohneinrichtungen sind hauptsächlich<br />
– ca. 70 % – Personen mit geistigen<br />
oder schwerstmehrfachen Behinderungen,<br />
hinzu kommen Menschen mit psychischen<br />
Behinderungen – etwa 21 % –,<br />
körperlichen Behinderungen – ca. 3 % –<br />
und Suchterkrankungen – ca. 5 % –.<br />
II. Ambulant betreute<br />
Wohnformen<br />
Mit zunehmender Tendenz, vor allem aber<br />
in den letzten Jahren sind eine Reihe<br />
ambulanter Angebotsformen für Menschen<br />
mit Behinderungen geschaffen worden<br />
wie Beratungsstellen, Freizeit- und<br />
Kontaktmöglichkeiten, mobile Hilfsdienste<br />
und insbesondere betreute Wohnformen.<br />
Dies besagt, dass ambulante Hilfen für das<br />
Leben in der eigenen Wohnung oder der<br />
Wohngemeinschaft zur Verfügung stehen.<br />
Je nach individuellem Bedarf kommt das<br />
benötigte Betreuungspersonal in der Regel<br />
mehrfach in der Woche, um die zu betreuenden<br />
Menschen in den verschiedensten<br />
Lebensbereichen zu unterstützen. Der zeitliche<br />
Umfang und die Betreuungsinhalte<br />
werden in einem Hilfeplanverfahren festgelegt,<br />
an dem der Betroffene selbst sowie<br />
alle Fachdienste und Kostenträger zu<br />
Grafik 2<br />
Themen<br />
beteiligen sind. Dabei handelt es sich etwa<br />
um Haushaltshilfen, therapeutische oder<br />
beratende Gespräche, Hilfen im Umgang<br />
mit Behörden, Unterstützung im Freizeitbereich,<br />
Regelung materieller und beruflicher<br />
Probleme oder sog. Krisenintervention.<br />
Das Betreute Wohnen orientiert sich<br />
weitgehend an den Lebensformen in der<br />
Gesellschaft. Die Menschen mit Behinderungen<br />
führen ein eigenverantwortliches<br />
Leben und bestimmten ihren Tagesablauf<br />
selbst. Kontakte und soziale Beziehungen<br />
zu Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder<br />
Vereinen bleiben durch die räumliche Nähe<br />
zum Wohnort erhalten bzw. können sich<br />
leichter entwickeln. Mit dem Ausbau<br />
ambulant betreuter Wohnformen wurde<br />
nicht zuletzt dem Umstand Rechnung<br />
getragen, dass diese nicht – wie zunächst<br />
auch in der fachlichen Diskussion angenommen<br />
– Übergangslösungen für die<br />
Betroffenen sind, sondern sich zunehmend<br />
zu Eigenverantwortung stärkenden Dauerhilfen<br />
über Jahrzehnte etablieren.<br />
Die Relation <strong>von</strong> rund 42.000 stationären<br />
Wohnheimplätzen und den derzeit etwa<br />
9.000 Plätzen im Betreuten Wohnen<br />
beträgt derzeit 82 % zu 18 %.<br />
Sicherlich ist gerade im Interesse der<br />
Selbstbestimmung der betroffenen Menschen<br />
zu begrüßen, wenn der im BSHG<br />
ausdrücklich festgelegte Grundsatz „ambulant<br />
vor stationär“ gelten soll und weitere<br />
Angebote im ambulant betreuten Wohnen<br />
geschaffen werden. Dies gilt umso<br />
mehr, als dass tendenziell weniger stationäre<br />
Plätze benötigt werden, die insofern<br />
wegfallen können. Die Landschaftsverbände<br />
argumentieren damit, dass ein Platz im<br />
Betreuten Wohnen durchschnittlich lediglich<br />
30 Euro kostet, während ein Platz in<br />
einer Wohneinrichtung im Durchschnitt<br />
einen Aufwand <strong>von</strong> täglich 82 Euro verursacht.<br />
Sie fordern seit etwa zwei Jahren<br />
wiederholt, die Zuständigkeit der örtlichen<br />
Sozialhilfeträger, der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />
Städte im Betreuten Wohnen auf die Ebene<br />
der überörtlichen Sozialhilfeträger, also die<br />
Landschaftsverbände, hochzuzonen, um<br />
gezielt Hilfen aus einer Hand anbieten zu<br />
können.<br />
Auf den ersten Blick ist – sofern die Prämisse<br />
„ambulant vor stationär“ gleich „besser<br />
und billiger“ gilt – kaum zu bestreiten, dass<br />
eine einheitliche Zuständigkeit zu fachlichen<br />
Verbesserungen für die Menschen<br />
mit Behinderungen führen könnte und<br />
zudem noch erhebliche Einsparungen entstehen<br />
könnten. Denn die Kostenauswirkungen<br />
im ambulanten Bereich treffen<br />
insofern grundsätzlich allein und unmittelbar<br />
die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte und<br />
damit deren Haushalte, während der stationäre<br />
Bereich durch die Landschaftsumlage<br />
finanziert wird, <strong>von</strong> der der <strong>Kreis</strong>- oder<br />
93
Themen<br />
Stadthaushalt nur sehr indirekt, scheinbar<br />
ohne konkrete greifbare Auswirkung,<br />
betroffen ist. Denn die Landschaftsumlage<br />
mit ihrer Ausgleichswirkung nivelliert die<br />
Unterschiede unter den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />
Städten, während besonderes Engagement<br />
der Kommunen im ambulanten<br />
Bereich sich direkt als Ausgabeposten im<br />
Haushalt niederschlägt.<br />
Bei genauerem Hinsehen muss allerdings<br />
auch dem im BSHG verankerten Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />
der Sozialhilfe Rechnung<br />
getragen werden. Der in § 3 a BSHG<br />
festgelegte Grundsatz „ambulant vor stationär“<br />
erfährt eine gewichtige Ausnahme,<br />
nämlich, wenn eine geeignete Hilfe zumutbar<br />
und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen<br />
Mehrkosten verbunden ist.<br />
Diese Formulierung ist wiederum auslegungsfähig<br />
und -bedürftig; die Prüfung<br />
dieser Zumutbarkeit soll unter Würdigung<br />
der persönlichen, familiären und örtlichen<br />
Umstände erfolgen.<br />
Es liegt auf der Hand, dass es vom Umfang<br />
und der – insbesondere zeitlichen – Intensität<br />
der angebotenen ambulanten Hilfen<br />
abhängt, ob und in welchen Konstellationen<br />
diese im Ergebnis tatsächlich kostengünstiger<br />
als eine stationäre Betreuungsform<br />
ausfallen. Der wesentliche Kostenfaktor<br />
ist die Betreuungsrelation und die für<br />
den Einzelnen <strong>von</strong> der Betreuungsperson<br />
zur Verfügung gestellte Zeit. Deshalb können<br />
reine Durchschnittswerte für den<br />
jeweiligen Menschen selbst oder auch für<br />
die betreffende Personengruppe mit gleichgelagerten<br />
Behinderungen keine Basis für<br />
einen realistischen Kostenvergleich darstellen.<br />
Vielmehr bedarf es insofern einer<br />
detaillierten Analyse im Einzelfall sowie –<br />
um Kumulationseffekte ermitteln zu können<br />
- bezogen auf die jeweilige Personengruppe<br />
mit vergleichbarem Hilfebedarf.<br />
III. Werkstattgespräch beim<br />
MASQT im April 2001<br />
Am 13.04.2000, also kurz vor Ablauf der<br />
letzten Legislaturperiode des Landtages<br />
Nordrhein-Westfalen, fasste der Landtag<br />
auf die Initiative der Mehrheitsfraktionen<br />
<strong>von</strong> SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen<br />
Entschließungsantrag, in dem festgestellt<br />
wurde, dass in weiten Teilen des Landes<br />
noch Angebotslücken bei ambulant betreuten<br />
Wohnformen für Menschen mit Behinderungen<br />
bestünden (Landtagsdrucksache<br />
12/4889). Es müssten Regelungen gefunden<br />
werden, die den Ausbau und die<br />
Weiterentwicklung des Angebotes an<br />
selbstbestimmten und betreuten Wohnformen<br />
konsequent förderten. Die Landesregierung<br />
wurde um Prüfung gebeten, ob<br />
unterschiedliche Zuständigkeiten für stationäre<br />
und ambulante Angebote sachgerecht<br />
94<br />
seien und ob insbesondere beim Betreuten<br />
Wohnen die Zuständigkeit des überörtlichen<br />
Trägers der Sozialhilfe geboten<br />
erscheine und unter welchen Bedingungen<br />
der Ausbau und die Weiterentwicklung<br />
des Angebotes an selbstbestimmten und<br />
betreuten Wohnformen möglich sei.<br />
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Qualifikation<br />
und Technologie (MASQT) lud<br />
unter Bezugnahme auf den Entschließungsantrag<br />
der Landtagsfraktionen <strong>von</strong><br />
SPD und Bündnis 90/Die Grünen für den<br />
05.04.2001 zu einem sog. Werkstattgespräch<br />
im Hinblick auf die künftigen<br />
Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe<br />
für Behinderte, insbesondere beim ambulant<br />
betreuten Wohnen ein. An dieser<br />
ganztägigen Veranstaltung nahmen neben<br />
den unmittelbar Beteiligten, den Vertretern<br />
der kommunalen Spitzenverbände und der<br />
Landschaftsverbände sowie des MASQT<br />
auch Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der<br />
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />
und vom MASQT ausgewählte Personen<br />
mit praktischen Erfahrungen aus<br />
den Bereichen Kostenträger, Einrichtungsträger<br />
und Betroffeneninitiativen teil.<br />
In dem Werkstattgespräch wurde der örtliche<br />
Bezug ambulanter Angebote und Hilfen<br />
zu den Verwaltungsstrukturen auf der<br />
Ebene der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte <strong>von</strong><br />
allen Beteiligten unterstrichen. Insbesondere<br />
wurde herausgestellt, dass auch im<br />
Fall einer Verlagerung der Zuständigkeit für<br />
ambulant betreute Wohnformen auf die<br />
Ebene der überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
wesentliche Arbeiten in der Umsetzung<br />
ambulant betreuter Wohnformen<br />
gleichwohl <strong>von</strong> den Verwaltungen der<br />
kreisfreien Städten und <strong>Kreis</strong>e geleistet<br />
werden müssten. Auch die Vertreter der<br />
Landschaftsverbände sahen kurzfristig<br />
keine Möglichkeit, landesweit eine<br />
gemeindenahe umfassende Lösung des<br />
Ausbaus betreuter Wohnformen allein aufgrund<br />
eines etwaigen Zuständigkeitswechsels<br />
zu gewährleisten. Vielmehr gingen sie<br />
<strong>von</strong> einem Zeitrahmen <strong>von</strong> acht bis zehn<br />
Jahren aus, um in allen Regionen vergleichbare<br />
Strukturen zu schaffen.<br />
Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände<br />
wiesen vor allem darauf hin, dass<br />
den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten insbesondere<br />
Daten und Fakten zu den möglichen<br />
betroffenen Personen bei der stationären<br />
Eingliederungshilfe fehlten, die ggf.<br />
in ambulant betreute Wohnformen übergeleitet<br />
werden könnten. Klagen über<br />
mangelnde Transparenz seitens der Landschaftsverbände<br />
seien immer wieder <strong>von</strong><br />
kommunalen Praktikern erhoben worden.<br />
Im Hinblick auf rasch umsetzbare pragmatische<br />
Lösungen betonten die Vertreter der<br />
kommunalen Spitzenverbände, dass es sich<br />
bei dem Ausbau ambulant betreuter<br />
Wohnformen vor allem um eine Finanzfrage<br />
handele. Ein schnell umsetzbarer pragmatischer<br />
Lösungsansatz bestehe vor allem<br />
in einer hälftigen Kostenträgerschaft zwischen<br />
örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger<br />
bei ambulant betreuten Wohnformen,<br />
wie er auch z.B. auch mit Erfolg in<br />
Rheinland-Pfalz praktiziert werde. Eine<br />
mögliche Verlagerung der Zuständigkeit<br />
auf die Ebene der überörtlichen Sozialhilfeträger<br />
für eine bestimmte Frist berge die<br />
Gefahr, nach fünf oder acht Jahren festzustellen,<br />
dass das ursprünglich angestrebte<br />
Ziel in einzelnen Regionen des Landes doch<br />
nicht habe verwirklicht werden können. Die<br />
noch in einzelnen Kommunen bestehenden<br />
Defizite könnten bei Auslaufen des jeweiligen<br />
Übertragungszeitraums immer wieder<br />
neu vorgetragen werden, ohne dass eine<br />
abstrakte Zielerreichung fixierbar sei. Die<br />
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände<br />
betonten, eine befristete Hochzonung<br />
der Zuständigkeiten berge die Gefahr, dass<br />
dies keine zeitweilige, sondern eine immer<br />
wieder mit fachlichen Erwägungen<br />
begründbare Dauerregelung schaffe. Verwiesen<br />
wurde auch auf die bei einer etwaigen<br />
Heraufzonung entstehenden neuen<br />
Schnittstellen im ambulanten Bereich, für<br />
die es nach wie vor eine Zuständigkeit bei<br />
den örtlichen Sozialhilfeträgern gebe. Insofern<br />
entstünden hier neue Probleme.<br />
Von den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände<br />
wurde überdies der Weg freiwilliger<br />
Selbstverpflichtungen aller <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreien Städte vorgeschlagen, die<br />
den einvernehmlich zwischen örtlichem<br />
und überörtlichem Sozialhilfeträger vereinbarten<br />
Ausbau ambulant betreuter Wohnformen<br />
bei gleichzeitiger schrittweiser<br />
Reduzierung der <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />
vorgehaltenen stationären Plätze<br />
umfassen solle. Dies setze in jedem Fall<br />
voraus, dass die Behauptung der Landschaftsverbände<br />
nachweislich zutreffe, in<br />
90% aller Fälle sei die ambulante Wohnform<br />
um die Hälfte kostengünstiger als die<br />
stationäre Versorgung der Betroffenen.<br />
Weiterhin hoben die Vertreter der kommunalen<br />
Spitzenverbände das Prinzip der<br />
Zusammenführung <strong>von</strong> Aufgaben- und<br />
Finanzverantwortung und die Grundsätze<br />
der in den letzten Jahren in Nordrhein-Westfalen<br />
damit zusammenhängenden Initiativen<br />
bei der Verwaltungsmodernisierung und<br />
Verwaltungsstrukturreform hervor, die <strong>von</strong><br />
Ministerpräsident Wolfgang Clement und<br />
der gesamten Landesregierung stets zur<br />
Leitlinie ihres Handelns erhoben worden sei.<br />
Grundsätzlich solle danach die Ebene die<br />
Aufgaben wahrnehmen, die möglichst ortsund<br />
bürgernah handele und diese effektiv<br />
und effizient erledigen könne. Im Bereich der<br />
ambulant betreuten Wohnformen bedürfe<br />
es jedenfalls der örtlichen Steuerung und Hil-
feplanung, so dass eine überörtliche Finanzverantwortung<br />
verfehlt sei.<br />
Ein ausdrücklicher und damit zugleich der<br />
wesentlichste Dissens zu einem vom<br />
MASQT erst Anfang August 2001 übermittelten<br />
Ergebnisvermerk zu dem Werkstattgespräch<br />
wurde in deutlich gefassten<br />
Gegenstellungnahmen der kommunalen<br />
Spitzenverbände hervorgehoben. Angesichts<br />
der <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />
Spitzenverbände eingebrachten Vorschläge<br />
könne – entgegen der in dem Vermerk<br />
aufgestellten Behauptung des<br />
MASQT – keine Rede da<strong>von</strong> sein, dass es<br />
in dem Werkstattgespräch einen Grundkonsens<br />
im Hinblick auf die befristete<br />
Hochzonung der Zuständigkeiten bei<br />
ambulant betreuten Wohnformen auf die<br />
Landschaftsverbände gegeben habe. Vielmehr<br />
sei <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />
Spitzenverbände wiederholt der Vorschlag<br />
eines neuen Finanzierungsverfahrens<br />
mit einer Kostenquotelung analog den<br />
einschlägigen Bestimmungen im Sozialhilfebereich<br />
im Rahmen des Zweiten Modernisierungsgesetzes<br />
eingebracht worden.<br />
Eine solche generelle landesweite Kostenquotelung<br />
sei auch einfach und rasch zu<br />
realisieren und könne das spezifische Ausbauinteresse<br />
der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />
Städte im Verhältnis zur bisherigen Situation<br />
deutlich erhöhen.<br />
IV. Gremienbefassung beim<br />
<strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
Die Thematik der künftigen Zuständigkeit<br />
insbesondere für das ambulant betreute<br />
Wohnen war Gegenstand einer Sondersitzung<br />
des Sozial- und Jugendausschusses<br />
des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
am 07.06.2001 im Hochsauerlandkreis.<br />
Die Ergebnisse der Ausschussberatung<br />
wurden nach ausführlicher schriftlicher<br />
Rückkoppelung mit allen 31 <strong>Kreis</strong>en des<br />
Landes in die Vorstandssitzung des LKT<br />
NW am 18.09.2001 eingebracht. Der Vorstand<br />
hat die Ergebnisse der Ausschusssitzung<br />
im wesentlichen übernommen und<br />
unter Berücksichtigung der eingegangenen<br />
Stellungnahmen aus den <strong>Kreis</strong>en dazu u.a.<br />
folgende Beschlussfassung getroffen (vgl.<br />
auch EILDIENST LKT NW Nr. 10/Oktober<br />
2001, S. 371):<br />
Er sprach sich uneingeschränkt für eine Beibehaltung<br />
der Zuständigkeit bei ambulant<br />
betreuten Wohnformen auf der Ebene der<br />
örtlichen Sozialhilfeträger aus. Die bislang<br />
festgestellten Defizite beim Ausbau ambulant<br />
betreuter Wohnformen seien ausschließlich<br />
auf fehlende finanzielle Anreize<br />
der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte im Hinblick<br />
auf die Zuständigkeit der Landschaftsverbände<br />
bei der stationären Eingliederungshil-<br />
fe zurückzuführen. Der gesamte Bereich der<br />
ambulanten Eingliederungshilfe sei effektiv<br />
und effizient ausschließlich auf der örtlichen<br />
Ebene zu steuern und nur dort flexibel, bürgernah<br />
und mit umfassender Kenntnis der<br />
örtlichen Gegebenheiten zu organisieren.<br />
Zugleich sprach sich der LKT NW für die<br />
Festlegung <strong>von</strong> Vorgaben zu Quantität und<br />
Qualität ambulant betreuter Wohnformen<br />
aus, die eine gleichmäßige Entwicklung in<br />
allen Regionen des Landes ermögliche.<br />
Außerdem plädierte der LKT NW in dem<br />
Vorstandsbeschluss für eine angemessene<br />
Kostenerstattungsmöglichkeit für die <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreie Städte mit besonderen<br />
strukturellen Belastungen in diesem<br />
Bereich. Um hinreichende finanzielle Anreize<br />
für die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte zum<br />
Ausbau ambulant betreuter Wohnformen<br />
zu schaffen, sei eine hälftige Kostenteilung<br />
für bestehende und zukünftige Fälle zwischen<br />
dem überörtlichen und dem örtlichen<br />
Sozialhilfeträger anzustreben. Durch<br />
geeignete Mechanismen und Konsultationsverpflichtungen<br />
der Landschaftsverbände<br />
müsse eine hinreichende Transparenz<br />
über die jeweils in der Kostenträgerschaft<br />
der überörtlichen Sozialhilfeträger<br />
befindlichen Personen gegenüber den örtlichen<br />
Sozialhilfeträgern gewährleistet<br />
werden, die einvernehmlich abzustimmen<br />
sei. Eine auch nur zeitweilige Hochzonung<br />
der Zuständigkeit für das ambulant betreute<br />
Wohnen <strong>von</strong> den örtlichen auf die überörtlichen<br />
Sozialhilfeträger werde abgelehnt.<br />
Denn auch bei einer definitiven<br />
Befristung dieses Zuständigkeitswechsels<br />
könne – etwa durch konstitutive Beteiligungsrechte<br />
der örtlichen Sozialhilfeträger<br />
– nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Landschaftsverbände Hilfestrukturen in<br />
den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten schafften,<br />
die nicht hinreichend mit den örtlichen<br />
Sozialhilfeträgern als späteren Kostenträgern<br />
abgestimmt worden seien.<br />
V. Gemeinsame Positionierung<br />
der kommunalen<br />
Spitzenverbände<br />
In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen<br />
der kommunalen Spitzenverbände<br />
untereinander und auch mit den Landschaftsverbänden<br />
zu diversen Aspekten<br />
der Thematik statt. Die Auswertung des<br />
insoweit <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />
beigebrachten Daten- und Faktenmaterials<br />
im Hinblick auf die Darstellung der Ist- und<br />
Sollsituation sowie die einschlägigen fachlichen<br />
und finanziellen Implikationen bei<br />
der Eingliederungshilfe und insbesondere<br />
dem ambulant betreuten Wohnen fiel aus<br />
Sicht der kommunalen Spitzenverbände<br />
nicht zufriedenstellend aus. Schließlich<br />
erzielten die Geschäftsstellen der kommu-<br />
Themen<br />
nalen Spitzenverbände am 18.02.2002<br />
Konsens über ein Positionspapier zur Thematik<br />
„Betreutes Wohnen für Menschen<br />
mit Behinderungen“.<br />
Das Positionspapier geht <strong>von</strong> zwei Prämissen<br />
aus:<br />
• Zum einen unterstellt es, dass die<br />
wiederholt vorgebrachte Behauptung<br />
der Landschaftsverbände zutrifft, ambulante<br />
Hilfeformen für die in Betracht<br />
kommenden Personengruppen seien im<br />
Vergleich zu stationärer (einschließlich<br />
teilstationärer) Unterbringung deutlich<br />
kostengünstiger.<br />
• Zum anderen stellt es als wesentliche<br />
Ursache für den bislang eher restriktiven<br />
Ausbau ambulanter Hilfeformen heraus,<br />
dass es bislang keine Anreize für die örtlichen<br />
Sozialhilfeträger gegeben hat, sich<br />
verstärkt bei ambulant betreuten Wohnformen<br />
zu engagieren, da kein unmittelbar<br />
den Kommunalhaushalt entlastender<br />
Effekt damit verbunden gewesen sei.<br />
Die <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden vorgetragene<br />
Forderung nach einer Zuständigkeitsveränderung,<br />
d.h. einer Heraufzonung<br />
der Zuständigkeit bei ambulant betreuten<br />
Wohnformen <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />
Städten zu den Landschaftsverbänden<br />
wird in dem Positionspapier im wesentlichen<br />
mit den Erwägungen abgelehnt, die<br />
der Vorstand des LKT NW bereits in seiner<br />
Sitzung am 18.09.2001 formuliert hatte.<br />
Als Lösungsweg schlugen Städtetag und<br />
<strong>Landkreistag</strong> – unterstützt vom Städte- und<br />
Gemeindebund – den Abschluss <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />
vor. Dabei geht es zum<br />
einen um eine Zielvereinbarung auf Landesebene<br />
zwischen den kommunalen Spitzenverbänden<br />
und den Landschaftsverbänden,<br />
zu der sämtliche 31 <strong>Kreis</strong>e und 23<br />
kreisfreien Städte ihren Beitritt erklären sollen,<br />
um eine entsprechend hohe Verbindlichkeit<br />
dieser Rahmen-Zielvereinbarung zu<br />
schaffen. Außerdem sind ergänzende Zielvereinbarungen<br />
auf Ebene der <strong>Kreis</strong>e und<br />
kreisfreien Städte mit dem jeweils zuständigen<br />
Landschaftsverband abzuschließen, bei<br />
denen es um verbindliche quantitative und<br />
qualitative Ausbauprogramme unter Flexibilisierung<br />
der stationären und ambulanten<br />
Hilfesysteme (insbesondere sog. Durchlässigkeit<br />
ambulante-stationäre Hilfen und<br />
umgekehrt) geht. Damit verbunden ist die<br />
Absprache konkreter Zeiträume für die<br />
jeweilige Umsetzung sowie Modalitäten zu<br />
Überführungsmöglichkeiten <strong>von</strong> bislang in<br />
stationären Einrichtungen untergebrachten<br />
Personen in ambulante Hilfeformen.<br />
Insgesamt sollen die Zielvereinbarungen<br />
auf Landes- und örtlicher Ebene nach Auffassung<br />
der kommunalen Spitzenverbände<br />
dazu dienen, den – bereits erwähnten – im<br />
BSHG verankerten Grundsatz „ambulant<br />
vor stationär“ unter Beachtung des Wirt-<br />
95
Themen<br />
schaftlichkeitsprinzips der Sozialhilfe (Sparsamkeit<br />
und Leistungsfähigkeit) soweit wie<br />
möglich umzusetzen und eine möglichst<br />
gleichmäßige Infrastruktur ambulanter Hilfen<br />
in allen <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten<br />
in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Dies<br />
erfordert insbesondere einen überproportionalen<br />
Ausbau ambulanter Betreuungsformen<br />
in bislang unterdurchschnittlich<br />
versorgten Regionen.<br />
Im Hinblick auf die finanziellen Zielsetzungen<br />
der Rahmenvereinbarungen besteht<br />
aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände<br />
die Erwartung, per saldo für jeden örtlichen<br />
Sozialhilfeträger eine finanzielle Entlastung<br />
bei vergleichender Betrachtung der<br />
aktuellen und bisherigen Ausgaben im<br />
ambulanten und im stationären Hilfebereich<br />
(als Anteil an der betreffenden Landschaftsumlage)<br />
– bezogen auf die Einzelperson<br />
sowie auf die jeweiligen Zielgruppen<br />
– zu realisieren. Insofern ist eine laufende<br />
Kostenvergleichsmöglichkeit durch<br />
die Landschaftsverbände zu gewährleisten.<br />
Ausschlaggebend für den Finanzierungsaufwand<br />
und die Kostenentwicklung sind<br />
die jeweils geltenden Personalschlüssel<br />
bzw. Betreuungsrelationen für die betroffenen<br />
Personenkreise. Diese sollen in der<br />
Rahmen-Zielvereinbarung auf Landesebene<br />
festgelegt werden.<br />
Um ambulanten Hilfeoptionen bei neuen<br />
Fällen, aber auch beim „Altbestand“ einen<br />
breiteren Raum zu verschaffen, soll zudem<br />
das bisher geltende Gutachtenwesen bei<br />
der Frage der Unterbringungsformen <strong>von</strong><br />
Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel<br />
neu gestaltet werden, dass die ärztlichen<br />
Gutachter verpflichtend sämtliche ambulanten<br />
Hilfemöglichkeiten prioritär zu<br />
erwägen haben, bevor eine stationäre Hilfeform<br />
empfohlen wird.<br />
Schließlich soll in der Rahmenvereinbarung<br />
eine begleitende Wirkungsanalyse in zumindest<br />
jährlichem Turnus auf der Grundlage<br />
<strong>von</strong> entsprechenden Berichten der Landschaftsverbände<br />
implementiert werden.<br />
Soweit sich Abweichungen zu den formulierten<br />
Zielen ergeben, soll ein Kündigungsrecht<br />
jedes Vereinbarungspartners bestehen.<br />
Die Rahmen-Zielvereinbarung auf Landesebene<br />
soll – nach entsprechender Befassung<br />
der Beratungs- und Beschlussgremien<br />
der Beteiligten – zum 01.01.2003 in Kraft<br />
gesetzt werden. Vorgesehen ist, sie bis zum<br />
31.12.2010 zu befristen. Ob und inwieweit<br />
danach eine Anschlussvereinbarung<br />
erforderlich erscheint, sollte auf der Grundlage<br />
der dann vorliegenden Erfahrungen<br />
entschieden werden. Der seit dem<br />
15.02.2002 vorliegende Erstentwurf der<br />
Rahmen-Zielvereinbarung wurde zwischen<br />
Städtetag und <strong>Landkreistag</strong> unter Beteiligung<br />
des Städte- und Gemeindebundes in<br />
weiteren Details abgestimmt und am<br />
96<br />
01.03.2002 unter den Geschäftsstellen der<br />
kommunalen Spitzenverbände konsentiert.<br />
VI. Neue landespolitische<br />
Entwicklungen<br />
Bereits seit Ende Januar 2002 wurde in der<br />
CDU-Landtagsfraktion intern ein Antragsentwurf<br />
zur Übertragung der Zuständigkeit<br />
für das betreute Wohnen <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en<br />
und kreisfreien Städten auf die Landschaftsverbände<br />
beraten, der erneute einschlägige<br />
Initiativen der Landschaftsverbände aufgriff.<br />
Die entsprechende Zuständigkeitsveränderung<br />
sollte danach im Wege einer<br />
Rechtsverordnung nach § 2 des Ausführungsgesetzes<br />
<strong>NRW</strong> zum BSHG erfolgen.<br />
Der Arbeitskreis Soziales der CDU-Fraktion<br />
überwies den Antragsentwurf an den<br />
Arbeitskreis Kommunalpolitik der CDU-<br />
Fraktion, in dem das Papier in einer Sitzung<br />
am 20.02.2002 auch in Anwesenheit <strong>von</strong><br />
Vertretern der kommunalen Spitzenverbände<br />
beraten wurde. Aufgrund des am<br />
18.02.2002 konsentierten gemeinsamen<br />
Positionspapiers der kommunalen Spitzenverbände<br />
<strong>NRW</strong> wurde eine Weiterverfolgung<br />
des Antragsentwurfs einvernehmlich<br />
abgelehnt.<br />
Das MASQT sowie die beiden Landschaftsverbände<br />
wurden noch am gleichen<br />
Tag über das gemeinsame Positionspapier<br />
zum betreuten Wohnen für Menschen mit<br />
Behinderungen vom 18.02.2002 in Kenntnis<br />
gesetzt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass<br />
der Entwurf für eine Zielvereinbarung auf<br />
Landesebene zum Betreuten Wohnen fertiggestellt<br />
sei und im Hinblick auf Detailfragen<br />
zwischen Städtetag und LKT NW<br />
abgestimmt werde. Die kommunalen Spitzenverbände<br />
gingen da<strong>von</strong> aus, dass darüber<br />
in Kürze unter den Beteiligten Gespräche<br />
stattfänden. Zugleich wurde der Hoffnung<br />
Ausdruck gegeben, im Laufe der<br />
nächsten Wochen eine zwischen kommunalen<br />
Spitzenverbänden und Landschaftsverbänden<br />
konsentierte Fassung der Rahmenvereinbarung<br />
vorlegen zu können.<br />
Unter dem 01.03.2002 haben die Landtagsfraktionen<br />
<strong>von</strong> SPD und Bündnis<br />
90/DIE GRÜNEN einen Antragsentwurf<br />
vorgelegt, der – wie der CDU-Antragsentwurf<br />
- auch darauf abzielt, die Zuständigkeit<br />
für das ambulant betreute Wohnen<br />
auf die Ebene der Landschaftsverbände<br />
hochzuzonen. Dies soll ebenfalls mittels<br />
Verordnung nach § 2 Ausführungsgesetz<br />
<strong>NRW</strong> zum BSHG erfolgen. Ein erster Entwurf<br />
für einen solchen Antrag der beiden<br />
Mehrheitsfraktionen trägt das Datum des<br />
25.02.2002. Die Entwurfsfassung vom<br />
01.03.2002 ist <strong>von</strong> beiden Landtagsfraktionen<br />
am 05.03.2002 beschlossen worden<br />
(Landtagsdrucksache 13/2379 vom<br />
08.03.2002).<br />
In dem gemeinsamen Antrag <strong>von</strong> SPD und<br />
Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden wesentliche<br />
Passagen des CDU-Antragsentwurfs<br />
bzw. der Argumentation der Landschaftsverbände<br />
übernommen, ohne dass die Positionierung<br />
der kommunalen Spitzenverbände –<br />
etwa zum Werkstattgespräch vom April<br />
2001 – angemessen deutlich wird. Immerhin<br />
wird erwähnt, dass die kommunalen Spitzenverbände<br />
signalisiert hätten, dass der<br />
Entwurf einer Zielvereinbarung zum Ausbau<br />
des betreuten Wohnens bis Ende Februar<br />
2002 vorgelegt werden solle. Im Anschluss<br />
daran wird indessen mit „erheblichem Problemdruck“<br />
argumentiert, der es gebiete, die<br />
Zusammenführung aller Hilfen im Bereich<br />
Wohnen in eine Hand bei den Landschaftsverbänden<br />
zu legen, ohne näher auf mögliche<br />
Inhalte oder den Stand des Verfahrens<br />
im Hinblick auf den Entwurf der Zielvereinbarung<br />
einzugehen. Die <strong>von</strong> SPD und Bündnis<br />
90/DIE GRÜNEN angestrebte Zuständigkeitsveränderung<br />
soll allerdings nach sieben<br />
Jahren einer Bestandsaufnahme unterzogen<br />
werden, wobei nach dreieinhalb Jahren ein<br />
Zwischenbericht vorgelegt werden soll. Auch<br />
soll neben der Zuständigkeitsveränderung zu<br />
Gunsten der Landschaftsverbände eine<br />
„regionale Bedarfsplanung“ gemeinsam <strong>von</strong><br />
Landschaftsverbänden, <strong>Kreis</strong>en, Städten und<br />
Gemeinden erstellt werden sowie eine<br />
Abstimmung der Planung mit der örtlichen<br />
Sozialplanung in den betreffenden Orten<br />
sichergestellt werden. Diese – auch in weiterer<br />
Hinsicht noch unscharf formulierten –<br />
Vorgaben nehmen jedenfalls im Ansatz die<br />
<strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />
vorgetragenen Notwendigkeiten der örtlichen<br />
Vernetzung ambulanter Hilfeformen<br />
auf.<br />
VII. Jüngste Beschlusslage<br />
des <strong>Landkreistag</strong>es<br />
Am 12.03.2002 hat sich der Vorstand des<br />
<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen unter<br />
Berücksichtigung der aktuellen politischen<br />
Entwicklungen intensiv mit der Thematik<br />
des Betreuten Wohnens auseinandergesetzt.<br />
Er hat dazu einstimmig folgende<br />
Beschlüsse gefasst:<br />
1. Der Vorstand des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
billigt das gemeinsame<br />
Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände<br />
<strong>NRW</strong> zum Betreuten<br />
Wohnen für Menschen mit Behinderungen<br />
(Stand: 18.02.2002). Der <strong>Landkreistag</strong><br />
befürwortet den Abschluss<br />
einer Rahmen-Zielvereinbarung auf<br />
Landesebene zwischen den kommunalen<br />
Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden<br />
zum Ausbau des<br />
ambulant betreuten Wohnens mit der<br />
Maßgabe, dass eine deutliche Ausgabensenkung<br />
bei der Eingliederungshilfe
für Menschen mit Behinderungen durch<br />
eine Gesamtbetrachtung stationärer<br />
und ambulanter Betreuungsformen und<br />
damit verbundener kostenorientierter,<br />
optimierter Gewichtung und flexibler<br />
Ausgestaltung erreicht werden muss.<br />
Dazu bedarf es eines möglichst gleichmäßigen<br />
Ausbaus der Strukturen ambulanter<br />
Hilfeformen in allen Regionen des<br />
Landes sowie damit verbunden der entsprechenden<br />
Reduzierung stationärer<br />
Betreuungsformen.<br />
2. Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />
geht bei seiner Positionierung da<strong>von</strong> aus,<br />
dass die Darlegungen der Landschaftsverbände,<br />
ambulante Hilfeformen für die<br />
in Betracht kommenden Personengruppen<br />
seien im Vergleich zu stationärer (einschließlich<br />
teilstationärer) Unterbringung<br />
deutlich günstiger, zutreffend sind. Die<br />
Richtigkeit dieser Prämisse wird sich<br />
durch ein laufendes Kostencontrolling<br />
bzw. die Schaffung <strong>von</strong> entsprechenden<br />
Kostenvergleichsmöglichkeiten erweisen.<br />
3. Der <strong>Landkreistag</strong> bekräftigt seine Beschlusslage<br />
vom 18.09.2001, dass für<br />
alle <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte mit<br />
besonderen strukturellen Belastungen<br />
im Hinblick auf die Personenzahl, die<br />
für ambulant betreute Wohnformen in<br />
Betracht kommt, eine angemessene<br />
Kostenerstattungsmöglichkeit gegenüber<br />
insofern überdurchschnittlich begünstigten<br />
kommunalen Gebietskörperschaften<br />
geschaffen werden muss.<br />
4. Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />
hält ein verbindliches quantitatives und<br />
qualitatives Ausbauprogramm zum<br />
ambulant betreuten Wohnen in allen<br />
Regionen des Landes mittels einer Rahmen-Zielvereinbarung<br />
auf Landesebene<br />
sowie örtlicher Zielvereinbarungen<br />
auf <strong>Kreis</strong>ebene für einen überzeugenden<br />
Lösungsansatz, um sowohl im<br />
fachlichen als auch im finanzpolitischen<br />
Interesse aller Beteiligten zu mehr Effizienz<br />
zu kommen. Insbesondere durch<br />
Flexibilisierung und Durchlässigkeit der<br />
stationären und ambulanten Hilfeformen<br />
sowie der verbindlichen Festlegung<br />
<strong>von</strong> Personalschlüsseln bzw.<br />
Betreuungsrelationen dürften substantielle<br />
Fortschritte bei der präziseren<br />
Steuerung der Kosten der Eingliederungshilfe<br />
für die Gesamtheit der Sozialhilfeträger<br />
zu erwarten sein.<br />
5. Der Sozial- und Jugendausschuss des<br />
<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
wird beauftragt, die Inhalte des erarbeiteten<br />
Entwurfs der Rahmen-Zielvereinbarung<br />
auf Landesebene (Stand:<br />
01.03.2002) im Einzelnen zu prüfen<br />
und insbesondere etwaige Modifikationen<br />
für eine einvernehmliche Lösung<br />
mit den Landschaftsverbänden zu for-<br />
mulieren. Der Vorstand erwartet insofern<br />
zu gegebener Zeit eine entsprechende<br />
Beschlussvorlage.<br />
6. Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />
hält den nunmehr vorliegenden Antrag<br />
der Landtagsfraktionen <strong>von</strong> SPD und<br />
Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.03.<br />
2002 zur Verlagerung der Zuständigkeit<br />
beim ambulant betreuten Wohnen <strong>von</strong><br />
den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städte auf<br />
die Landschaftsverbände für ungeeignet,<br />
der im Bereich der Eingliederungshilfe<br />
festzustellenden erheblichen Kostensteigerung<br />
wirksam durch optimierte<br />
Verzahnung und verbesserte Effizienz<br />
der Hilfesysteme entgegenzutreten.<br />
Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />
fordert die Landesregierung und<br />
den Landtag auf, gerade auch unter<br />
konsequenter Beachtung der Prinzipien<br />
der in den letzten Jahren in Nordrhein-<br />
Westfalen durchgeführten Verwaltungsmodernisierung<br />
und Verwaltungsstrukturreform<br />
die Kompetenz der<br />
örtlichen Ebene in allen Belangen<br />
ambulanter Hilfeformen im Sozialhilferecht<br />
zu stärken und diesen Grundsätzen<br />
durch das Instrument <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />
mit den <strong>von</strong> den kommunalen<br />
Spitzenverbänden vorgeschlagenen<br />
Inhalten Rechnung zu tragen.<br />
VIII. Ausblick und Perspektiven<br />
Am 21.03.2002 – nach Redaktionsschluss<br />
der vorliegenden EILDIENST-Ausgabe –<br />
steht die Einbringung des Antrags der<br />
Landtagsfraktionen <strong>von</strong> SPD und Bündnis<br />
90/Die Grünen auf der Tagesordnung des<br />
Landtages. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen,<br />
dass die erneut und vertieft <strong>von</strong> den<br />
kommunalen Spitzenverbänden gegenüber<br />
Landtag und Landesregierung vorgebrachten<br />
Argumente und der <strong>von</strong> ihnen<br />
dargelegte Lösungsweg im weiteren parlamentarischen<br />
Verfahren eine so überzeugende<br />
Wirkung haben, dass noch eine<br />
Chance auf Verwirklichung besteht.<br />
Nach der Überzeugung der kommunalen<br />
Spitzenverbände bleibt unerlässliche Voraussetzung<br />
für eine zumindest kostendämpfende<br />
Wirkung beim Ausbau betreuter<br />
Wohnformen die Implementierung<br />
<strong>von</strong> transparenten Kostenvergleichsystemen<br />
und Controllingmechanismen zwischen<br />
den Ebenen der örtlichen Sozialhilfeträger<br />
und der überörtlichen Sozialhilfeträger.<br />
Eine reine Hochzonung der Zuständigkeit<br />
auf die Landschaftsverbände ohne<br />
konstitutive Mitwirkungsrechte der örtlichen<br />
Sozialhilfeträger bei der Steuerung<br />
der Kosten der Eingliederungshilfe wird<br />
auch bei einer möglichen quasi-befristeten<br />
Zuständigkeitsveränderung keine adäquate<br />
Problemlösung schaffen.<br />
Themen<br />
Bei der jetzt dargelegten komplexen Thematik<br />
– die in manchen Aspekten in diesem<br />
Rahmen vereinfacht skizziert werden musste<br />
– darf schließlich jedoch die dahinterstehende<br />
Gesamtproblematik nicht außer acht<br />
bleiben: So sehr die Bemühungen der<br />
Gesamtheit der Sozialhilfeträger, also der<br />
kommunalen Familie, hinsichtlich <strong>von</strong> Kostendämpfungseffekten<br />
sowie der verbesserten<br />
Verzahnung der Hilfesysteme und<br />
damit nach Möglichkeit zugleich Stärkung<br />
des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen<br />
Menschen auch optimiert werden,<br />
muss sich die Einsicht durchsetzen, dass es<br />
sich bei der Eingliederungshilfe insgesamt<br />
um eine gesamtgesellschaftliche und damit<br />
auch staatliche Aufgabe handelt. Die Kommunen<br />
und ihre Spitzenverbände fordern<br />
schon seit langem ein eigenes Bundesleistungsrecht<br />
für Menschen mit Behinderungen,<br />
das durch das neue, seit dem<br />
01.07.2001 geltende Rehabilitationsrecht,<br />
dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB<br />
IX), entgegen ursprünglicher Absichten der<br />
Bundesregierung noch zu Beginn der laufenden<br />
Legislaturperiode im Jahre 1998 im<br />
Ergebnis nicht geschaffen wurde. Denn das<br />
Sozialhilferecht ist sozialpolitisch und<br />
rechtssystematisch die falsche rechtliche<br />
Verortung für Belange <strong>von</strong> Menschen mit<br />
Behinderungen. Die Eingliederungshilfe<br />
gehört nicht in den Kontext des BSHG als<br />
nachrangiges Notfallauffangnetz für Menschen<br />
in außergewöhnlichen prekären und<br />
zudem – so die Grundintention des Sozialhilferechts<br />
– kurzfristigen Krisensituationen.<br />
Die Entwicklung der erheblichen Kostensteigerungen<br />
in der Eingliederungshilfe aufgrund<br />
steigender Fallzahlen, der höheren<br />
Lebenserwartung der betroffenen Menschen<br />
und des medizinischen Fortschritts<br />
kann weder allein <strong>von</strong> der örtlichen<br />
Gemeinschaft beeinflusst noch durch diese,<br />
nämlich alleine <strong>von</strong> den Kommunen, getragen<br />
werden. Leistungen für Menschen mit<br />
Behinderungen müssen als gesamtstaatliche<br />
Verantwortung aller begriffen und deshalb<br />
auch angemessen <strong>von</strong> den staatlichen<br />
Ebenen – Bund und Ländern – finanziell<br />
mitgetragen werden; den Kommunen bleiben<br />
schon aus ihrer Verantwortung für die<br />
örtliche Infrastruktur und die in ihrem<br />
Gebiet lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern<br />
auch bei einem bundeseinheitlichen<br />
vorrangigen Leistungsrecht für Menschen<br />
mit Behinderungen genügend – auch<br />
finanzwirksame – Aufgaben- und Handlungsfelder.<br />
Es wird insofern darauf ankommen,<br />
dieser skizzierten Grundüberlegung<br />
eine politische Mehrheitsfähigkeit zu verschaffen<br />
und daraus folgend eine entsprechende<br />
rechtliche Umsetzung zu erreichen.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 50 32-30 –<br />
97
Themen<br />
Ganztagsbetreuung,<br />
Ausbau der Ganztagsbeschulung und<br />
Vorverlegung des Einschulungstermines<br />
Im Landtag, der Landesregierung und in den<br />
politischen Parteien wird zur Zeit auch als<br />
Reaktion auf die Ergebnisse der PISA-Studie<br />
intensiv diskutiert, wie die Probleme der<br />
Ganztagsbetreuung zu lösen sind, inwieweit<br />
der Kindergarten durch eine Erweiterung seines<br />
Bildungsauftrages zu einer „Art Vorschule”<br />
ausgebaut werden soll und ob es<br />
sinnvoll ist, den Einschulungstermin vorzuverlegen.<br />
Die SPD-Landtagsfraktion hat am<br />
29. Januar 2002 die Landesregierung aufgefordert,<br />
ihr bis zum 11. März 2002 ein Konzept<br />
zur Lösung dieser Probleme vorzulegen.<br />
Diesen Termin kann die Landesregierung<br />
nicht einhalten. Es ist wahrscheinlich, dass<br />
ein solches Konzept der Landesregierung<br />
erst kurz vor der Sommerpause des Landtages<br />
vorgelegt werden wird. Die kommunalen<br />
Spitzenverbände haben immer wieder<br />
angemahnt, dass sie in diese Gespräche eingebunden<br />
werden müssen. Denn bei der<br />
Verwirklichung eines solchen Konzeptes sind<br />
die kommunalen Gebietskörperschaften als<br />
Schulträger und als Träger der Jugendhilfe in<br />
erheblichem Umfang gefordert. Zwar hat<br />
das Schulministerium inzwischen in Aussicht<br />
gestellt, dass entsprechende Gespräche mit<br />
den kommunalen Spitzenverbänden stattfinden<br />
sollen. Dies soll jedoch erst geschehen,<br />
wenn die Landesregierung sich intern<br />
über ihre Grundlinie verständigt hat. Auf diesem<br />
Hintergrund hat sich der Vorstand des<br />
LKT NW auch zur Vorbereitung der anstehenden<br />
Gespräche mit den grundsätzlichen<br />
Fragen befasst, die im Zusammenhang mit<br />
der Ganztagsbetreuung, dem erörterten<br />
Ausbau der Ganztagsbeschulung und der<br />
Vorverlegung des Einschulungstermines<br />
sowie dem Ausbau des Kindergartens in<br />
Richtung Vorschulerziehung bestehen. Er<br />
hat hierzu am 12.3.2002 folgenden<br />
Beschluss gefasst:<br />
1. Die Ganztagsbeschulung und –betreuung<br />
<strong>von</strong> Schulkindern ist im Rahmen des<br />
staatlichen Bildungsauftrages Aufgabe<br />
des Landes und nicht der Jugendhilfe.<br />
Das Land hat das hierfür notwendige<br />
Betreuungspersonal (Lehrer, Pädagogen<br />
etc.) zu finanzieren. Die gegenwärtige<br />
Zersplitterung der Landesförderung auf<br />
neun Förderprogramme, für die drei<br />
Fachressorts zuständig sind, ist durch ein<br />
einheitliches Förderprogramm in der<br />
Zuständigkeit des Schulministeriums<br />
abzulösen, das die Finanzierung des<br />
Betreuungspersonals sicherstellt.<br />
2. Der Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />
und Ganztagsbetreuung hat sich be-<br />
98<br />
darfsgerecht am Wohl des Kindes und<br />
dem Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />
sowie an den Finanzierungsmöglichkeiten<br />
<strong>von</strong> Land und Kommunen zu orientieren.<br />
3. Jegliche Ausweitung des Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrages des Kindergartens in<br />
Richtung „Vorschulerziehung” (u.a. als<br />
Folge <strong>von</strong> PISA) muss Konsequenzen für<br />
die Finanzierung haben. Vorschulerziehung<br />
gehört zum staatlichen Bildungsauftrag<br />
des Landes. Sie ist keine Aufgabe<br />
der Jugendhilfe.<br />
4. Für die Umstrukturierungen des Kindergarten-<br />
und Schulbereichs, die mit einer<br />
Vorverlegung des Einschulungsalters,<br />
einem Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />
und einer Erweiterung des Bildungsauftrages<br />
des Kindergartens verbunden sind,<br />
ist der Übergangszeitraum so zu bemessen,<br />
dass eine allmähliche Anpassung der<br />
Strukturen erfolgt, die der Finanzsituation<br />
der öffentlichen Hände Rechnung trägt,<br />
Strukturbrüche vermeidet und es ermöglicht,<br />
notwendige Personalanpassungen<br />
weitgehend sozialverträglich vorzunehmen.<br />
5. Die durch das Vorziehen des Einschulungsalters<br />
und die damit verbundene<br />
Umstrukturierung im Kindergartenbereich<br />
bei den Kommunen frei werdenden<br />
Finanzmittel müssen diesen verbleiben,<br />
um die durch den Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />
auf sie als Schulträger<br />
zukommenden zusätzlichen Kosten aufbringen<br />
zu können.<br />
6. Neben der jetzt angekündigten Vorverlegung<br />
des tatsächlichen Einschulungstermins<br />
um etwa ein halbes Jahr und der<br />
Erweiterung des Bildungsauftrages des<br />
Kindergartens in Richtung Vorschulerziehung,<br />
sind auch andere Modelle zu prüfen<br />
(z.B. Vorschlag des Bildungsrates aus<br />
dem Jahre 1975 zur Vorverlegung des<br />
Einschulungsalters auf 5 Jahre). Die<br />
Geschäftsstelle wird gebeten, mit den<br />
beiden anderen kommunalen Spitzenverbänden<br />
Gespräche mit dem Ziel zu führen,<br />
inwieweit solche Alternativmodelle<br />
<strong>von</strong> der kommunalen Seite in die Diskussion<br />
eingeführt werden sollen. Alle pädagogisch<br />
sinnvollen Alternativen sind insbesondere<br />
im Hinblick auf ihre Finanzierbarkeit<br />
zu prüfen. Die Ergebnisse der<br />
Gespräche sind den zuständigen Ausschüssen<br />
und dem Vorstand des LKT NW<br />
zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.<br />
Dem Beschluss des Vorstandes lagen unter<br />
anderem folgende Erwägungen und Überlegungen<br />
zugrunde:<br />
Die Landesregierung hat im letzten Jahr ein<br />
Ganztagsbetreuungskonzept verabschiedet,<br />
mit dem die Ganztagsbetreuungsangebote<br />
für Schülerinnen und Schüler außerhalb <strong>von</strong><br />
Ganztagsschulen in erheblichem Umfang<br />
ausgebaut werden sollen. Anders als bei<br />
Ganztagsschulen, in denen die nachmittägliche<br />
Ganztagsbetreuung weitgehend durch<br />
vom Land finanziertes pädagogisches Personal<br />
und ohne Kostenbeiträge der Eltern<br />
durchgeführt wird, setzt dieses Konzept der<br />
Landesregierung auf Organisationsmodelle,<br />
bei denen die Kommunen als Schulträger<br />
oder Träger der Jugendhilfe sowie die Eltern<br />
über Elternbeiträge in erheblichem Umfang<br />
in die Finanzierung des Betreuungspersonals<br />
eingebunden werden sollen. Faktisch bedeutet<br />
dieses Konzept eine Verschiebung der<br />
Finanzlasten auf die kommunalen Gebietskörperschaften,<br />
die das Land als Träger der<br />
inneren Schulangelegenheiten zu tragen hat.<br />
Denn die den Schulen und den Trägern der<br />
Jugendhilfe für die Realisierung der Ganztagsbetreuungsmaßnahmen<br />
zur Verfügung<br />
gestellten Landesmittel sind bei weitem nicht<br />
ausreichend, um entsprechende Ganztagsbetreuungsangebote<br />
finanzieren zu können.<br />
Die finanzielle Förderung des Landes ist in 9<br />
Förderprogramme aufgesplittert, für die<br />
unterschiedliche Fachressorts zuständig sind<br />
(für 5 Programme das Schulministerium, für<br />
3 Programme das Jugendministerium und<br />
für 1 Programm das Sportministerium).<br />
Diese Zersplitterung der Zuständigkeiten<br />
und Förderprogramme führt zu Zuständigkeitskonflikten<br />
der verschiedenen um ihre<br />
Zuständigkeit „kämpfenden” Fachressorts,<br />
Doppelstrukturen und erhöhtem Verwaltungsaufwand.<br />
Sie widerspricht dem Grundsatz,<br />
dass effektive und effiziente Aufgabenerledigung<br />
Vorrang vor Zuständigkeitsfragen<br />
und Organisationsstrukturen haben<br />
muss. Dass es durchaus einen anderen Weg<br />
zur Bewältigung der Problematik gibt, zeigen<br />
die Beispiele in Niedersachsen und<br />
Rheinland-Pfalz. Beide Länder planen eine<br />
Verdoppelung ihrer Ganztagsschulangebote<br />
(außerhalb <strong>von</strong> Gesamtschulen) mit dem<br />
Ziel, dass bedarfsgerecht entsprechend den<br />
Wünschen der Erziehungsberechtigten allen<br />
Kindern ein Ganztagsschulangebot in<br />
zumutbarer Entfernung für alle Schulformen<br />
zur Verfügung steht. Sie sehen darüber hinaus<br />
anders als bisher Nordrhein-Westfalen<br />
vor, dass für das pädagogische und sonstige
Betreuungspersonal an diesen Ganztagsschulen<br />
das Land durch zusätzliche Lehrer<br />
oder durch zusätzliche Finanzmittel aufzukommen<br />
hat.<br />
Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen<br />
haben sich in der Vergangenheit<br />
immer wieder ohne Erfolg dafür eingesetzt,<br />
dass das Land sich bei der Ganztagsbetreuung<br />
für Schüler an den im Schulfinanzgesetz<br />
festgelegten Grundsatz hält,<br />
dass es im Schulbereich für das „Betreuungspersonal”<br />
aufzukommen hat. Auch<br />
§ 24 KJHG bietet keinerlei Handhabe, die<br />
Kommunen für fehlende schulische Ganztagsbetreuungsangebote<br />
kompensatorisch<br />
in die Pflicht zu nehmen und dadurch den<br />
Landeshaushalt zu ent- und die Gemeindehaushalte<br />
zu belasten. Auf diesem Hintergrund<br />
ist auch die Vereinbarung zur Ausgestaltung<br />
des § 9 Abs. 4 GTK zu sehen, die<br />
<strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />
mitunterzeichnet worden ist. Sie eröffnet die<br />
Möglichkeit, bis zu 10 % der freien Kindergartenplätze<br />
im Einzelfall für die Betreuung<br />
<strong>von</strong> Schulkindern zur Verfügung zu stellen.<br />
Damit soll verhindert werden, dass freie<br />
Kapazitäten <strong>von</strong> Kindergartenplätzen ungenutzt<br />
bleiben, die deshalb entstehen, weil die<br />
Träger objektiv nicht in der Lage sind, trotz<br />
entsprechender Bemühungen ihre Kapazitäten<br />
dem Bedarf kurzfristig anzupassen. Voraussetzung<br />
für die Nutzung durch Schulkinder<br />
ist aber auch in Zukunft, dass dadurch<br />
ein in jedem Einzelfall zu prüfender Jugendhilfebedarf<br />
im Sinne des § 24 KJHG erfüllt<br />
wird. Durch die Vereinbarung sind dagegen<br />
Absichten nicht gedeckt – im Gespräch sind<br />
52.000 Plätze –, als Kompensation für fehlende<br />
Ganztagsbetreuungsangebote im<br />
Schulbereich ohne Rücksicht auf das Vorliegen<br />
eines konkreten Jugendhilfebedarfs Kindergartenplätze<br />
zur Betreuung <strong>von</strong> Schulkindern<br />
zur Verfügung zu stellen und die notwendigen<br />
Kapazitätsanpassungen im Kindergartenbereich<br />
deshalb zu unterlassen<br />
oder zu verzögern.<br />
Nach dem Vorliegen der Ergebnisse der<br />
PISA-Studie scheint sich ein Umdenken in<br />
der Landesregierung und den Regierungsfraktionen<br />
anzudeuten. Dieses kommt auch<br />
in dem Beschluss der SPD-Landtagsfraktion<br />
vom 29. Januar 2002 zum Ausdruck. In ihm<br />
bekennt sich die Fraktion ausdrücklich zu<br />
dem Grundsatz, dass die Ganztagsbetreuung<br />
<strong>von</strong> Schulkindern Aufgabe der Schule<br />
(und damit nicht der Jugendhilfe) ist. Der<br />
Beschluss sieht außerdem den Ausbau der<br />
Grundschulen zu Ganztagsschulen vor und<br />
rückt damit vom bisherigen Ausbaustop der<br />
Ganztagsschulen ab. Außerdem sieht er eine<br />
Vorverlegung des Einschulungsalters um<br />
etwa 6 Monate vor und verlangt den Bildungsauftrag<br />
des Kindergartens in Richtung<br />
Vorschulerziehung zu ändern. Mit diesem<br />
Beschluss wird offensichtlich versucht, einige<br />
wichtige – es gibt noch zahlreiche andere –<br />
Ursachen für die durch die PISA-Studie zutage<br />
geförderten Defizite im Bildungssystem<br />
zu beseitigen. Auch wenn bisher nicht einmal<br />
in Konturen erkennbar ist, wie dieser<br />
Beschluss konkret umgesetzt werden soll,<br />
zeichnet sich schon jetzt ab, dass durch ihn<br />
auch auf die Kommunen insbesondere als<br />
Schulträger erhebliche zusätzliche Kosten<br />
zukommen werden. Dies gilt selbst dann,<br />
wenn man da<strong>von</strong> ausgeht, dass der Ausbau<br />
der Grundschulen zu Ganztagsschulen<br />
schon aus finanziellen Gründen in absehbarer<br />
Zeit nicht flächendeckend erfolgt und nur<br />
das Ziel angestrebt wird, entsprechend den<br />
Wünschen der Erziehungsberechtigten in<br />
zumutbarer Nähe ein entsprechendes Angebot<br />
aufzubauen.<br />
Die Kostenrisiken für Schulträger bei Ganztagsschulen<br />
lassen sich wie folgt beschreiben:<br />
– Es entsteht zusätzlicher Raumbedarf; ein<br />
Teil der Räume muss für die Besonderheiten<br />
<strong>von</strong> Ganztagsschulen neu errichtet<br />
oder umgebaut werden (z. B. Notwendigkeit,<br />
ein Mittagessen in der Schule anzubieten).<br />
Auch die Betriebskosten für<br />
Ganztagsschulen sind entsprechend höher<br />
(erhöhte Kosten für die Bewirtschaftung<br />
der Gebäude, für Hausmeister etc.). In<br />
diesem Zusammenhang müssen auch die<br />
Kosten des Essens in Rechnung gestellt<br />
werden. Selbst wenn man da<strong>von</strong> ausgeht,<br />
dass die Eltern nur die reinen Sachkosten<br />
für das Essen ohne sonstige laufende Kosten<br />
(Personal, Strom etc.) zu zahlen hätten,<br />
käme man bei 20 „Ganztagsschultagen”<br />
im Monat schnell auf einen Monatsbeitrag<br />
zwischen 40 und 50 €. Die Erfahrung<br />
zeigt, dass bei diesen Kosten viele<br />
Eltern das Essensangebot mit der Begründung<br />
nicht in Anspruch nehmen werden,<br />
ihr Kind könne auch noch abends warm<br />
essen. Bei vielen Ganztagsschulen gehört<br />
das gemeinsame Essen (Stichwort: soziales<br />
Lernen etc.) aber zum pädagogischen<br />
Konzept. Damit dürfte ein Druck auf die<br />
Schulträger entstehen, zumindest bei den<br />
weniger begüterten Eltern einen großen<br />
Teil der Kosten zu übernehmen.<br />
– Zusätzliche Kosten sind auch bei der Schülerbeförderung<br />
zu erwarten. Denn das<br />
bisherige Schülertransportsystem im ländlichen<br />
Raum ist sehr stark auf zwei Beförderungstermine<br />
abgestellt (Anfahrt morgens<br />
und Abfahrt in der Regel mittags).<br />
Insbesondere dann, wenn eine Schule<br />
gleichzeitig sowohl die Ganztagsbeschulung<br />
wie auch die Halbtagsbeschulung<br />
fakultativ anbietet, ist mit zusätzlichen<br />
Beförderungsterminen und Kosten zu<br />
rechnen. Kostensteigerungen sind auch<br />
wegen des Grundsatzes zu befürchten,<br />
dass die Schülerfahrkosten zur nächst<br />
gelegenen Schule vom Schulträger zu tra-<br />
Themen<br />
gen sind. Da zumindest zu Beginn des<br />
Ausbaus der Ganztagsbeschulung nicht<br />
zu erwarten ist, dass alle Grundschulen<br />
gleichzeitig ein Ganztagsangebot vorhalten,<br />
sind die nächstgelegenen Schulen mit<br />
Ganztagsangebot insbesondere im kreisangehörigen<br />
Raum teilweise vom Wohnsitz<br />
der Schüler weiter entfernt als die<br />
nächst gelegene Grundschule ohne Ganztagsangebot.<br />
– Schließlich müsste geklärt werden, inwieweit<br />
die Eltern auch für die Nachmittagsbeschulung<br />
einen Kostenbeitrag leisten<br />
sollen. Dagegen spricht u.a. die dann evtl.<br />
eintretende Ungleichbehandlung zu den<br />
bisherigen Ganztagsschulen, bei denen<br />
für die Betreuung selbst kein „Schulgeld”<br />
erhoben wird. Für eine Heranziehung der<br />
Eltern zu den Kosten der Ganztagsbeschulung<br />
sprechen dagegen Finanzierungsnotwendigkeiten.<br />
Im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems<br />
im nordrhein-westfälischen Finanzausgleich<br />
werden zur Berechnung des Schüleransatzes<br />
ausgewählte Ausgaben des Verwaltungshaushaltes<br />
für Schulen ermittelt. Im Jahre<br />
1999 betrugen nach Angaben der Landesregierung<br />
die durchschnittlichen Kosten im<br />
Halbjahresunterricht je Schüler 1.497,-- DM<br />
und im Ganztagsunterricht 2.171,-- DM.<br />
Der Mehrbedarf eines Ganztagsschülers<br />
belief sich demnach auf durchschnittlich<br />
674,-- DM.<br />
Auch die angekündigte Vorverlegung des<br />
tatsächlichen Einschulungsalters um ein halbes<br />
Jahr wird zu Mehrbelastungen beim<br />
Land und bei den kommunalen Schulträgern<br />
führen. Denn die Hälfte der Schülergeneration<br />
eines Schuljahrgangs müsste dann in<br />
den nächsten dreizehn Jahren zusätzlich<br />
beschult werden. Dabei ist gegenwärtig<br />
nicht zu prognostizieren, inwieweit durch<br />
eine derartige Maßnahme zusätzlicher<br />
Raumbedarf und sonstige zusätzliche Kosten<br />
verursacht werden und inwieweit diese<br />
zusätzlichen Belastungen zumindest teilweise<br />
dadurch abgefedert werden, dass<br />
infolge der demographischen Entwicklung<br />
die Schülerzahlen ab dem Jahre 2005<br />
zurückgehen werden. Schließlich ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Schüler, die<br />
zukünftig ein halbes Jahre eher zur Schule<br />
gehen, bisher zum größten Teil den Kindergarten<br />
besucht haben. Im Kindergartenbereich<br />
würden deshalb in entsprechendem<br />
Umfang Kindergartenplätze abgebaut werden<br />
können. Die dadurch entstehenden Einsparungen<br />
bei den Kommunen als Träger der<br />
Jugendhilfe könnten dann ggf. zur Finanzierung<br />
der zusätzlichen Belastungen als Schulträger<br />
durch die „vorgezogene Einschulung”<br />
eingesetzt werden.<br />
Auch die Ausweitung des Bildungsauftrages<br />
des Kindergartens in Richtung Vorschulerziehung<br />
dürfte mit zusätzlichen Kosten für die<br />
99
Themen<br />
Kommunen als Träger der Jugendhilfe entsprechend<br />
ihrem Förderanteil einhergehen.<br />
Zur Verwirklichung dieses Ziels ist eine entsprechende<br />
Nachqualifizierung des Erziehungspersonals<br />
im Kindergarten erforderlich,<br />
die vermutlich mittelfristig auch entsprechende<br />
Vergütungssteigerungen zur Folge<br />
haben wird. Schließlich wird der Ausbau des<br />
Kindergartens zur „Vorschule” fast zwingend<br />
eine gesellschaftspolitische Diskussion<br />
über die Frage auslösen, ob es unter dem<br />
Gesichtspunkt der Chancengleichheit noch<br />
vertretbar ist, <strong>von</strong> den Eltern einen Beitrag<br />
für den Besuch des Kindergartens zu verlangen.<br />
Denn wenn die Prämisse für den Ausbau<br />
des Kindergartens zur „Vorschule” richtig<br />
ist, dass die Kindergartenjahre für die Förderung<br />
<strong>von</strong> Begabungen und Fähigkeiten<br />
<strong>von</strong> Kindern außerordentlich wichtig sind,<br />
lässt es sich kaum mehr begründen, dass z.B.<br />
für den Bereich der Sekundarstufe II, in dem<br />
diese Prägephase nicht mehr in dem<br />
Umfang besteht, kein Schulgeld, für den<br />
Kindergarten aber ein Beitrag genommen<br />
wird. Das Saarland und Rheinland-Pfalz<br />
haben z.B. deshalb im letzten Jahr die Beitragspflicht<br />
für das letzte Kindergartenjahr<br />
abgeschafft; in beiden Ländern ist statt des<br />
Jugend- seit einem Jahr das Schulministerium<br />
für den Kindergartenbereich zuständig.<br />
Letzteres ist grundsätzlich sinnvoll. Zuständigkeitskonflikten<br />
und Reibungsverlusten<br />
zwischen Jugend- und Schulministerium<br />
würde damit der Boden entzogen. Falls es in<br />
Nordrhein-Westfalen zu einer entsprechenden<br />
Entwicklung kommt, wären Einnahmeausfälle<br />
auch für die Kommunen zu befürchten.<br />
Zusammenfassend ist daher festzuhalten,<br />
dass die Verwirklichung der o.g. Zielsetzungen<br />
trotz der Entlastungseffekte im Kindergartenbereich<br />
und durch die demographische<br />
Entwicklung auch langfristig für die<br />
kommunalen Haushalte mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
nicht kostenneutral zu realisieren<br />
ist. In der Übergangszeit ist außerdem<br />
mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, weil der<br />
Kapazitätsabbau im Kindergartenbereich<br />
und die damit verbundenen Entlastungen<br />
nicht so zeitnah realisiert werden können,<br />
dass er gleichzeitig mit den Mehrbelastungen<br />
für den Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />
und die frühere Beschulung durch die<br />
Absenkung des Einschulungsalters eintritt.<br />
Nicht in diese Bilanz eingestellt sind dagegen<br />
gesamtgesellschaftliche positive Effekte, die<br />
sich auch positiv für die Kommunalhaushalte<br />
auswirken können (bessere Bildung der<br />
Schüler mit entsprechenden Auswirkungen<br />
für die Infrastruktur, geringere Inanspruchnahme<br />
der Kommunen für die Folgen der<br />
auch durch schlechte Schulbildung verursachten<br />
Arbeitslosigkeit etc.). Deshalb muss<br />
verlangt werden, dass sich die Umsetzung<br />
dieses Konzeptes nicht nur am pädagogisch<br />
100<br />
Wünschbaren, sondern auch am finanziell<br />
Machbaren orientiert, auch wenn dies<br />
Abstriche bei der Realisierung bedeutet. Für<br />
die Übergangsphase kann dies bedeuten,<br />
dass die Umsetzung der Maßnahmen zeitlich<br />
gestreckt werden muss, um die damit<br />
verbundenen Umstrukturierungsprozesse<br />
und Finanzierungsprobleme besser<br />
beherrschbar zu machen (Vorverlegung des<br />
Einschulungsalters in mehreren Schritten<br />
verteilt auf mehrere Jahre – z.B. Vorverlegung<br />
des Einschulungsalters um 2 bis 3<br />
Monate pro Jahr). Schließlich muss mit Entschiedenheit<br />
evtl. Bestrebungen des Landes<br />
entgegengetreten werden, die im Kindergartenbereich<br />
ggf. zu erzielenden Einsparungen<br />
bei den Kommunen für den Landeshaushalt<br />
zu vereinnahmen. Abgesehen da<strong>von</strong>, dass<br />
den kommunalen Entlastungen entsprechende<br />
Einsparungen beim Land bei der Kindergartenförderung<br />
gegenüberstehen, werden<br />
die bei den kommunalen Trägern der<br />
Jugendhilfe freiwerdenden Mittel dringend<br />
benötigt, um die zusätzlichen Finanzlasten<br />
durch den Ausbau der Ganztagsschulen etc.<br />
zu schultern.<br />
Das sich gegenwärtig abzeichnende Konzept<br />
der Regierungsfraktionen läuft darauf<br />
hinaus, die jetzt durch PISA sichtbar gewordenen<br />
Defizite u.a. durch einen Ausbau<br />
der Vorschulerziehung, eine Vorverlegung<br />
des Einschulungsalters und einen Ausbau der<br />
Ganztagsbeschulung in den Griff zu bekommen.<br />
Es ist sinnvoll, alternative Konzepte zur<br />
Lösung der Probleme zu prüfen. In diesem<br />
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass<br />
in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts<br />
eine ähnliche Diskussion stattgefunden<br />
hatte. Die Defizite des Schulsystems, die<br />
heute durch PISA erneut in das Bewusstsein<br />
gerückt worden sind, wurden schon vor 30<br />
Jahren festgestellt. Auch damals wurden dieselben<br />
Antworten wie heute vorgeschlagen<br />
(frühere Beschulung der Kinder durch Ausbau<br />
des Kindergartens als Bildungseinrichtung<br />
und Ausbau der Ganztagsbeschulung.).<br />
Schon damals standen der Realisierung<br />
dieser Vorschläge u.a. finanzielle Engpässe<br />
der öffentlichen Haushalte entgegen<br />
(Stichwort: erste Ölkrise 1974 etc.). Als<br />
Kompromiss hat dann 1975 der Bildungsrat<br />
vorgeschlagen, das Einschulungsalter um ein<br />
Jahr vorzuverlegen und trotzdem weiterhin<br />
13 Schuljahre bis zum Abitur vorzusehen.<br />
Mit diesem Vorschlag wollte der Bildungsrat<br />
u.a. die Finanzierungsprobleme abmildern.<br />
Denn durch den Vorschlag würde die öffentliche<br />
Förderung für ein „Kindergartenjahr”<br />
frei. Gleichzeitig würde er dem Ziel gerecht,<br />
die Kinder ein Jahr eher zu beschulen, um die<br />
besondere „Prägephase” dieses Lebensalters<br />
für die Förderung <strong>von</strong> Begabungen besser<br />
zu nutzen. Hinzu kam, dass die Jugendlichen<br />
ein Jahr eher als bisher ihr Abitur<br />
machen und/oder in das Berufsleben eintre-<br />
ten würden. Die Problematik, der u.a. mit<br />
der Forderung nach einem Abitur nach 12<br />
Jahren Schulzeit Rechnung getragen werden<br />
soll, wäre damit zu einem erheblichen Teil<br />
entschärft. Schließlich würden die Abstimmungsprobleme<br />
zwischen den pädagogischen<br />
Inhalten einer im Kindergartenbereich<br />
angesiedelten Vorschule und der normalen<br />
Schule erheblich reduziert, da die Schule für<br />
das letzte Kindergartenjahr zuständig ist.<br />
Auch aus kommunaler Sicht hätte ein solcher<br />
Vorschlag den Vorteil, dass zumindest für<br />
das letzte „Kindergartenjahr” die Frage<br />
zugunsten der Kommunen eindeutig geklärt<br />
wäre, wer für die Beschulung der Kinder diesen<br />
Lebensalters finanziell aufkommen<br />
muss. Zudem würde die schwierige Diskussion<br />
vermieden werden können, ob der<br />
Besuch des Kindergartens im letzten Jahr vor<br />
der Einschulung beitragsfrei sein muss. Pädagogisch<br />
setzt dieser Vorschlag selbstverständlich<br />
voraus, dass die in der Schule zu<br />
vermittelnden Inhalte darauf abgestimmt<br />
werden, dass die Kinder schon ein Jahr früher<br />
in die Schule gehen. Da eine pädagogische<br />
Neubestimmung der Bildungsinhalte in<br />
der Schule nach PISA ohnehin geboten ist,<br />
wäre damit aber kein nennenswerter zusätzlicher<br />
Aufwand verbunden. Die Übergangsprobleme,<br />
die mit der Vorverlegung des Einschulungsalters<br />
verbunden sind, würden sich<br />
allerdings schwieriger gestalten. Denn die im<br />
Kindergartenbereich abzubauenden Überkapazitäten<br />
würden größer und die Anzahl der<br />
Schüler, die übergangsweise zusätzlich zu<br />
beschulen wäre, würde stärker wachsen.<br />
Trotzdem stellt sich die Frage, ob diese Übergangsprobleme<br />
in Kauf genommen werden<br />
sollten, um die Voraussetzungen für ein<br />
langfristig tragfähigeres Konzept zu schaffen.<br />
Ob und inwieweit man solche Alternativen<br />
in die Diskussion einführt, muss mit<br />
den anderen beiden kommunalen Spitzenverbänden<br />
und in den Fachausschüssen<br />
der Verbände erörtert werden. Es macht<br />
jedenfalls keinen Sinn, dass der LKT NW<br />
ein derartiges Konzept allein einfordert.<br />
Gerade angesichts der Gefahr, dass das<br />
Land die anstehende Umstrukturierung<br />
auch zu einer Verlagerung <strong>von</strong> Kosten auf<br />
die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
nutzen könnte, macht ein möglichst<br />
geschlossenes Vorgehen der kommunalen<br />
Spitzenverbände notwendig. Deshalb ist<br />
es wünschenswert, solche Alternativvorschläge<br />
zunächst mit den anderen beiden<br />
kommunalen Spitzenverbänden und in<br />
den Fachausschüssen der kommunalen<br />
Spitzenverbände zu erörtern, um konsensual<br />
zu entscheiden, ob sie in die Diskussion<br />
eingeführt werden sollen.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 40 10-33 –
Bürgerbegehren zur Änderung eines<br />
Abfallwirtschaftkonzeptes unzulässig<br />
Mit Urteil vom 05. Februar 2002 (Az.: 15 A<br />
1965/99) hat das OVG <strong>NRW</strong> ein Bürgerbegehren,<br />
das sich auf eine Änderung des<br />
Abfallwirtschaftskonzeptes eines <strong>Kreis</strong>es<br />
durch Ersetzung einer thermischen Abfallbehandlung<br />
durch eine biologisch-mechanische<br />
Abfallbehandlung richtete, für<br />
unzulässig erklärt. Das Urteil ist nachstehend<br />
in Auszügen wiedergegeben:<br />
Leitsätze:<br />
1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung<br />
der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens<br />
durch den <strong>Kreis</strong>tag.<br />
2. Ein Bürgerbegehren, das sich auf eine<br />
Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
eines <strong>Kreis</strong>es durch Ersetzung einer<br />
thermischen Abfallbehandlung durch<br />
eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung<br />
richtet, ist nach § 23 Abs. 5<br />
Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> unzulässig.<br />
3. Ein derartiges Bürgerbegehren ist<br />
zudem nach § 23 Abs. 5 Nr. 8 KrO<br />
<strong>NRW</strong> unzulässig, wenn es im Zeitpunkt<br />
der gerichtlichen Entscheidung den<br />
Festsetzungen eines für verbindlich<br />
erklärten Abfallwirtschaftsplans widerspricht.<br />
Aus den Gründen:<br />
A.<br />
Der beklagte <strong>Kreis</strong> beschloss in seiner Sitzung<br />
vom 09. Dezember 1993 eine Satzung<br />
über das Abfallwirtschaftskonzept.<br />
Zu den Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
gehörte unter anderem<br />
die thermische Behandlung der aus technischen<br />
oder aus Vermarktungsgründen<br />
stofflich nicht wiederverwertbaren brennbaren<br />
Abfälle unter Nutzung der entstehenden<br />
Energie und Wärme.<br />
In diesem Zusammenhang wurden die<br />
Rückgewinnung magnetischer Stoffe aus<br />
der entstehenden Verbrennungsschlacke<br />
sowie die thermische Behandlung geeigneter<br />
Baumischabfälle, Klärschlämme und<br />
sonstiger brennbarer Restabfälle in der Satzung<br />
angesprochen. Zur Verwirklichung<br />
der Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
sah die Satzung eine angepasste<br />
anlagentechnische Infrastruktur, unter<br />
anderem eine Anlage zur Restmüllverbrennung<br />
(MVA) mit einer Kapazität <strong>von</strong><br />
234.000 t/a, spätestens bis zum 1. Januar<br />
1997 am Standort des Abfallentsorgungszentrums<br />
vor. Die Satzung wurde am 14.<br />
Dezember 1993 öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Im Jahre 1995 strengten die Kläger ein Bürgerbegehren<br />
mit der folgenden Fragestellung<br />
an:<br />
„Soll die in der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept<br />
des <strong>Kreis</strong>es W. vom 14.<br />
Dezember 1993 vorgeschriebene thermische<br />
Abfallbehandlung gestrichen und zu<br />
Gunsten einer biologisch-mechanischen<br />
(BMA) geändert werden?“<br />
Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge<br />
vergrößerter Anstrengungen zur Müllvermeidung<br />
und -verwertung seien erheblich<br />
geringere Müllmengen angefallen, als bislang<br />
prognostiziert. Eine BMA passe sich<br />
rückläufigen Müllmengen besser an.<br />
Zudem sei der Bau einer MVA doppelt so<br />
teuer wie zunächst angenommen und ihr<br />
Betrieb zwei- bis dreimal teurer als der<br />
einer BMA. Er führe zu einer Vervielfachung<br />
der Müllgebühren und zu einem<br />
Anstieg der Schadstoffemissionen. Das<br />
Bürgerbegehren enthielt folgenden Kostendeckungsvorschlag:<br />
„Eine BMA ist wesentlich preiswerter als<br />
die bereits im Bau befindliche MVA. Mit<br />
den noch ausstehenden Investitionen für<br />
den Bau der MVA lässt sich der Bau einer<br />
kompletten BMA finanzieren. Ein bedeutender<br />
Einspareffekt ergibt sich durch<br />
die weitaus geringeren Betriebskosten,<br />
besonders bei den sich abzeichnenden sinkenden<br />
Müllmengen.“<br />
In seiner Sitzung vom 27. Juni 1996 stellte<br />
der Beklagte durch Beschluss fest, dass das<br />
Bürgerbegehren vom 20. März 1996 unzulässig<br />
sei. Den hiergegen erhobenen<br />
Widerspruch der Kläger wies der <strong>Landrat</strong><br />
des <strong>Kreis</strong>es nach entsprechendem <strong>Kreis</strong>tagsbeschluss<br />
mit Widerspruchsbescheid<br />
vom 8. Oktober 1996 als unbegründet<br />
zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat<br />
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.<br />
Februar 1999 abgewiesen und das Bürgerbegehren<br />
für unzulässig erklärt. Hiergegen<br />
wenden sich die Kläger mit der Berufung<br />
zum OVG.<br />
…<br />
B.<br />
Die Berufung ist nicht begründet …<br />
Dem Bürgerbegehren steht die Vorschrift<br />
des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> entgegen.<br />
Hiernach sind Bürgerbegehren über Angelegenheiten<br />
unzulässig, die im Rahmen<br />
eines Planfeststellungsverfahrens oder<br />
eines förmlichen Verwaltungsverfahrens<br />
mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines<br />
abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,<br />
wasserrechtlichen oder vergleichbaren<br />
Zulassungsverfahrens zu entscheiden<br />
Themen<br />
sind. Die Entscheidung über die Ersetzung<br />
der thermischen zu Gunsten einer biologisch-mechanischen<br />
Abfallbehandlung im<br />
Abfallwirtschaftskonzept des <strong>Kreis</strong>es<br />
betrifft eine solche Angelegenheit. Der<br />
Senat folgt insoweit der Begründung der<br />
angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung<br />
und nimmt ergänzend hierauf Bezug.<br />
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend<br />
da<strong>von</strong> aus, dass die Errichtung und der<br />
Betrieb ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen<br />
zur Lagerung oder Behandlung <strong>von</strong><br />
Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche<br />
Änderung solcher Anlagen dem<br />
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
– BlmSchG –<br />
unterliegen. Dies folgt nach der Änderung<br />
des Abfallgesetzes durch das Investitionserleichterungs-<br />
und Wohnbaulandgesetz<br />
vom 22. April 1993 (BGBl. 1 S. 466) nunmehr<br />
aus § 31 Abs. 1 des <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes vom 27. September<br />
1994 (BGBl. III/FNA 2129-27-2) –<br />
KrW-/AbfG –, das am 6. Oktober 1996 in<br />
Kraft getreten ist. 1<br />
Auf der Grundlage der zuvor geltenden<br />
Gesetzeslage ergibt sich nichts Abweichendes.<br />
Denn nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes<br />
vom 27. August 1986 (BGBl. 1 S. 1410,<br />
1412) unterlagen Errichtung und Betrieb<br />
<strong>von</strong> Abfallentsorgungsanlagen dem abfallrechtlichen<br />
Planfeststellungsverfahren. 2<br />
Dieses wird vom Negativkatalog des § 23<br />
Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> gleichfalls erfasst.<br />
Das Bürgerbegehren ist nicht deshalb<br />
zulässig, weil es sich seiner Formulierung<br />
nach nicht unmittelbar auf die Entscheidung<br />
über die Errichtung einer der in § 31<br />
Abs. 1 KrW-/AbfG genannten Anlagen<br />
bezieht, sondern die Umformulierung des<br />
Abfallwirtschaftskonzeptes des <strong>Kreis</strong>es anstrebt.<br />
Hieraus kann nicht der Schluss<br />
gezogen werden, das Begehren betreffe<br />
eine politische Vorfrage, die <strong>von</strong> der Entscheidung<br />
über die Angelegenheit im<br />
Sinne des Negativkataloges des § 23 Abs.<br />
5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> zu trennen sei. Eine solche<br />
Trennung zwischen einer politischen<br />
Initiativentscheidung und der eigentlichen<br />
Sachentscheidung entspräche schon nicht<br />
dem Ziel des <strong>von</strong> den Klägern vertretenen<br />
Bürgerbegehrens. Dieses strebt erklärtermaßen<br />
die Abkehr <strong>von</strong> der Müllverbrennung<br />
zu Gunsten einer biologisch-mecha-<br />
1 Vgl. hierzu: Schink, Kontrollerlaubnis im Abfallrecht,<br />
DÖV 1993, 725; Gaßner/Schmidt, Die<br />
Neuregelung der Zulassung <strong>von</strong> Abfallentsorgungsanlagen,<br />
NVwZ 1993, 946.<br />
2 Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,<br />
2. Auflage 1998, Rdnr. 1786 ff.<br />
101
Themen<br />
nischen Abfallbehandlung an, was nur im<br />
Wege eines förmlichen Verwaltungsverfahrens<br />
zu erreichen ist.<br />
Allerdings gibt der Wortlaut des § 23 Abs.<br />
5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> Raum zur Interpretation.<br />
Die Formulierung („Angelegenheiten, die<br />
im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens<br />
... zu entscheiden sind!”) schließt die<br />
Deutung nicht <strong>von</strong> vornherein aus, hier<strong>von</strong><br />
werde die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />
des <strong>Kreis</strong>es nicht erfasst,<br />
weil diese als solche nicht in einem der dort<br />
genannten Verfahren zu treffen sei. Indes<br />
ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit<br />
dem Begriff der „Angelegenheiten“ eine<br />
betont weite Umschreibung gewählt hat,<br />
die nicht auf das konkrete Vorhaben<br />
abzielt, das Gegenstand eines der aufgeführten<br />
Verfahren ist, sondern in einem<br />
umfassenderen Sinne Sachentscheidungen<br />
einschließt, die auf das planungs- oder<br />
zulassungsbedürftige Vorhaben gerichtet<br />
sind. Auch knüpft die Formulierung an diesen<br />
Begriff und nicht an das Planungsoder<br />
Genehmigungsverfahren an. Ist die<br />
mit dem Bürgerbegehren intendierte<br />
Angelegenheit nur im Rahmen der<br />
genannten Verfahren zu verwirklichen, ist<br />
ein hierauf gerichtetes Bürgerbegehren<br />
unzulässig 3 .<br />
Sinn und Zielsetzung des § 23 Abs. 5 Nr. 5<br />
KrO <strong>NRW</strong> sprechen letztlich entscheidend<br />
gegen die <strong>von</strong> den Klägern vertretene<br />
Rechtsauffassung: Dies ergibt sich nach<br />
Auffassung des Senats allerdings noch<br />
nicht allein aus der Begründung zum<br />
Gesetzentwurf. Hierin ist ausgeführt, dass<br />
nicht alle denkbaren Fragen einer Abstimmung<br />
durch die Bürger zugänglich sein<br />
könnten. Förmliche Verwaltungsverfahren<br />
mit Öffentlichkeitsbeteiligung gehörten<br />
nicht zum Anwendungsbereich <strong>von</strong> Bürgerbegehren<br />
und Bürgerentscheid, weil die<br />
einschlägigen Gesetze bereits die Mitwirkung<br />
der Bürger in einem formalisierten<br />
Verfahren vorsähen. Dies gelte insbesondere<br />
für die wegen ihrer besonderen<br />
Bedeutung beispielhaft aufgeführten Planfeststellungsverfahren.<br />
4<br />
Diese Begründung ist für die Bestimmung<br />
der Reichweite des Negativkatalogs des<br />
§ 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> wenig aussagekräftig,<br />
weil die Bürgerbeteiligung im<br />
Wege des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheides<br />
auf der einen und diejeni-<br />
3 Vgl. Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,<br />
1997, S. 198 ff. unter Hinweis auf die<br />
Regelung des § 17a Abs. 2 Nr. 7 RhPf GO:<br />
Hiernach ist ein Bürgerentscheid unzulässig<br />
über Vorhaben, für deren Zulassung ein entsprechendes<br />
Verfahren notwendig ist; ders., Zu<br />
den thematischen Grenzen <strong>von</strong> Bürgerbegehren<br />
und Bürgerentscheid, NVwZ 2000, 129<br />
(134).<br />
4 LT-Drs. 11/4983, Seite 8.<br />
102<br />
ge in einem planungs- oder zulassungsrechtlichen<br />
Verfahren auf der anderen<br />
Seite unterschiedlich ausgestaltet sind<br />
und unterschiedlichen Zielen dienen.<br />
Während die Einführung plebiszitärer Elemente<br />
in die Kommunalverfassung die<br />
eigene Entscheidung grundsätzlich aller<br />
Bürger über kommunale Angelegenheiten<br />
zum Inhalt hat, beschränkt sich die Beteiligung<br />
der Planbetroffenen im Planfeststellungsverfahren<br />
auf die Beteiligung an<br />
der planerischen Abwägung. Im immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren<br />
fehlt es darüber hinaus an dem<br />
Erfordernis planerischer Abwägung. Die<br />
Beteiligung beschränkt sich hier auf die<br />
Möglichkeit vorhabenbezogener Einwendungen<br />
nach § 10 Abs. 3 Satz 2<br />
BImSchG. 5<br />
Allerdings ist die gesetzgeberische Überlegung<br />
naheliegend, Entscheidungen, die in<br />
einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu<br />
treffen sind, vom Einflussbereich der plebiszitären<br />
Entscheidung auszunehmen,<br />
weil diese die Berücksichtigung und Abwägung<br />
einer Vielzahl öffentlicher und privater<br />
Interessen erfordern, die sich nicht in<br />
das Schema einer Abstimmung mit „Ja“<br />
oder „Nein“ pressen lassen. 6<br />
Das Verwaltungsgericht weist zutreffend<br />
darauf hin, dass die Zulassung technischer<br />
Großvorhaben und die hiermit in Zusammenhang<br />
stehenden Sachfragen wegen<br />
ihrer Komplexität und besonderen<br />
Schwierigkeit in Fachgesetzen und technischen<br />
Verfahrensregelungen normiert<br />
und regelmäßig nur mit spezifischem<br />
technischen Sachverstand zu beurteilen<br />
sind. Es ist daher das gesetzgeberische<br />
Ziel nachvollziehbar, Entscheidungen über<br />
derartige Großprojekte insgesamt vom<br />
Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens<br />
und des Bürgerentscheides auszunehmen.<br />
7<br />
Im Gegensatz zu der <strong>von</strong> den Klägern vertretenen<br />
Auffassung lässt sich ein Argument<br />
für eine einschränkende Auslegung<br />
des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> nicht daraus<br />
gewinnen, dass das immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigungsverfahren keinen<br />
Raum für planerische Erwägungen oder<br />
Bedürfnisprüfungen gibt. Es ist rechtlich<br />
nicht vorgegeben, dass solche Erwägungen<br />
zwingend dem unmittelbaren Willen der<br />
Bürgerschaft überantwortet sein müssten.<br />
5 Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,<br />
2. Auflage 1998, Rdnr. 1788.<br />
6 v. Danwitz, Plebiszitäre Elemente in der staatlichen<br />
Willensbildung, DÖV 1992, 601 (606); Ritgen,<br />
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1997,<br />
S. 200 f. (zu Planungsentscheidungen).<br />
7 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.<br />
November 1997 – 7 A 12417/96 –, NVwZ 1998,<br />
425 (426); OVG Greifswald, – 1 M 43/96 –,<br />
NVwZ 1997, 306 (308); Hofmann, Erfolgsquote<br />
<strong>von</strong> Bürgerbegehren, VR 2001, 51 (53).<br />
Es besteht insbesondere kein Vorrang der<br />
Entscheidung eines Bürgerbegehrens vor<br />
derjenigen des demokratischen Repräsentativvorgangs.<br />
8<br />
Es ist dem Gesetzgeber daher grundsätzlich<br />
unbenommen, Umfang und Art der<br />
Bürgerbeteiligung zu regeln und bestimmte<br />
Sachbereiche anderen Verfahrensregelungen<br />
vorzubehalten.<br />
Gegen die Rechtsauffassung der Kläger<br />
spricht auch der Sinn kommunaler Abfallplanung.<br />
Der Senat hat in anderem<br />
Zusammenhang betont, dass die gemäß §<br />
5a des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni<br />
1988 (GV <strong>NRW</strong> S. 250) – LAbfG – <strong>von</strong> den<br />
<strong>Kreis</strong>en aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte<br />
ein eigenständiges Planungsinstrument<br />
der entsorgungspflichtigen Körperschaften<br />
darstellen. Dieses erlangt<br />
rechtliche Bedeutung nicht nur durch die<br />
sich hieraus ergebende Selbstbindung der<br />
entsorgungspflichtigen Körperschaft, sondern<br />
vor allem dadurch, dass seine Festsetzungen<br />
bei der überörtlichen Abfallentsorgungsplanung<br />
– nunmehr über die Beteiligung<br />
der <strong>Kreis</strong>e im Aufstellungsverfahren<br />
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG – bei der<br />
überörtlichen Planung Berücksichtigung<br />
finden. Hierdurch wird, wie der Senat ausgeführt<br />
hat, dem sogenannten Gegenstromprinzip<br />
Rechnung getragen, das bei<br />
überörtlichen Plänen mit Raumbezug, wie<br />
sie die Abfallentsorgungspläne darstellen,<br />
gebietet, einerseits eine Ordnung des<br />
Gesamtraumes zu entwerfen und dabei<br />
andererseits die Gegebenheiten und Erfordernisse<br />
der Einzelräume und damit der<br />
entsorgungspflichtigen Körperschaften zu<br />
berücksichtigen. 9<br />
Die Abfallwirtschaftskonzepte der <strong>Kreis</strong>e<br />
bestimmen damit hinsichtlich der Art der<br />
Entsorgung und der Standortfrage das<br />
Ergebnis der überörtlichen Planung ebenso<br />
mit wie das späterer Planfeststellungs- und<br />
Genehmigungsverfahren. Sie gehen damit<br />
in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Wirkung<br />
über die bloße Förderung eines<br />
bestimmten Projekts durch die politischen<br />
Gremien im Sinne eines Konzeptbeschlusses<br />
deutlich hinaus .10<br />
§ 29 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG verdeutlicht<br />
dies durch die Vorgabe, dass bei der<br />
Bedarfsermittlung der überörtlichen Abfallwirtschaftsplanung<br />
die Abfallwirtschaftskonzepte<br />
auszuwerten sind. Für verbind-<br />
8 Vgl. Schmitt-Glaeser, Grenzen des Plebiszits auf<br />
kommunaler Ebene, DOV 1998, 824.<br />
9 Beschlüsse des Senats vom 3. April 1995 – 15 B<br />
947/95 –, NWVBI. 1995, 304 (305) und vom 16.<br />
März 1995 – 15 B 2839/93 –, NWVBI 1995, 300<br />
(301).<br />
10 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.<br />
Dezember 1998 - 7 A 12091/98 -, NVwZ-RR<br />
1999, 598 (599); OVG Greifswald, Beschluss<br />
vom 24. Juli 1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997,<br />
306 (308).
lich erklärte Abfallwirtschaftspläne stellen<br />
wiederum im Anlagengenehmigungsverfahren<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BimSchG<br />
beachtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />
dar. 11<br />
Das Zusammenspiel unterschiedlicher Planungs-<br />
und Genehmigungsebenen im Hinblick<br />
auf dieselbe Angelegenheit rechtfertigt<br />
es, ein Bürgerbegehren gegen ein einzelnes<br />
Element dieses gestuften Verfahrens<br />
dann nicht zuzulassen, wenn – wie vorliegend<br />
– die Angelegenheit selbst in einem<br />
der in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> genannten<br />
Verfahren zu entscheiden ist. Denn<br />
gerade auf eine zwingende Bindung des<br />
<strong>Kreis</strong>es im Hinblick auf bereits getroffene<br />
oder zukünftige Entscheidungen kommt es<br />
dem Bürgerbegehren an. Die Begründung<br />
des Bürgerbegehrens lässt unzweideutig<br />
erkennen, dass einerseits eine MVA verhindert<br />
und andererseits eine BMA verwirklicht<br />
werden soll. Beide Vorhaben sind nur<br />
im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen<br />
Verfahrens zu verwirklichen. Vor<br />
diesem Hintergrund kann es nicht maßgebend<br />
darauf ankommen, dass sich das<br />
Begehren formal nicht gegen die MVA<br />
selbst, sondern gegen deren planerischen<br />
Voraussetzungen richtet.<br />
Zwar mag einzuräumen sein, dass durch<br />
§ 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> der Anwendungbereich<br />
und die Möglichkeiten des<br />
Bürgerbegehrens erheblich eingeschränkt<br />
werden. Denn gerade die im Rahmen<br />
eines der dort genannten Verwaltungsverfahren<br />
zu entscheidenden Angelegenheiten<br />
auf kommunaler Ebene sind in<br />
besonderer Weise konfliktträchtig und<br />
geeignet, Emotionen für oder gegen eine<br />
bestimmte Lösung hervorzurufen. Gleichwohl<br />
ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt,<br />
bestimmte Sachbereiche <strong>von</strong> der<br />
plebiszitären Mitwirkung auszunehmen<br />
und die Entscheidung der kommunalen<br />
Repräsentativorgane insoweit als vorrangig<br />
anzusehen. Gerade im Bereich raumrelevanter<br />
Planungen wie der Abfallplanung<br />
sind die kommunalen Vertretungskörperschaften<br />
dazu aufgerufen, gegenläufige<br />
Interessen abzuwägen. Diesem<br />
Ziel sind Initiativen, die ausschließlich ein<br />
Anliegen verfolgen, nicht <strong>von</strong> vornherein<br />
verpflichtet. 12<br />
Zudem gilt es, widerstreitende Sachentscheidungen<br />
zwischen dem Bürgerbegehren<br />
auf der einen und dem förmlichen<br />
Verwaltungsverfahren auf der anderen<br />
Seite zu vermeiden. Die Kläger gehen<br />
11 Erbguth, Aspekte der Abfallwirtschaftsplanung<br />
und ihre Auswirkungen auf die Zulassung <strong>von</strong><br />
Abfallanlagen, UPR 1997, 60 (66).<br />
12 Hofmann, Erfolgsquote <strong>von</strong> Bürgerbegehren,<br />
VR 2001, 51 (53).<br />
selbst da<strong>von</strong> aus, dass die Grundsatzentscheidung<br />
für oder gegen ein Projekt im<br />
Gegensatz zu einem Planungs- oder<br />
Genehmigungsverfahren grundsätzlich<br />
keinen spezifischen Sachverstand erfordere.<br />
Es ist daher keineswegs ausgeschlossen,<br />
dass sich ein durch ein erfolgreiches<br />
Bürgerbegehren angestoßenes<br />
Projekt im nachträglichen Verwaltungsverfahren<br />
als unzulässig oder undurchführbar<br />
erweist. Solchermaßen divergierenden<br />
Ergebnisse liefen dem gesetzgeberischen<br />
Ziel, mit der Bürgerbeteiligung<br />
das kommunalpolitische Interesse der<br />
Bürger zu stärken und die Akzeptanz der<br />
getroffenen Entscheidungen zu stärken,<br />
gerade zuwider. 13<br />
Das Bürgerbegehren ist zudem gemäß § 23<br />
Abs. 5 Nr. 8 KrO <strong>NRW</strong> unzulässig, weil es<br />
ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Denn<br />
gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 LAbfG sind die<br />
Festlegungen eines Abfallwirtschaftsplans<br />
bei der Aufstellung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte<br />
zu beachten. Der – im<br />
Übrigen sogar auf Grund der Ermächtigung<br />
des § 29 Abs. 4 und 8 KrW-/AbfG<br />
i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 LAbfG mit Ordnungsbehördlicher<br />
Verordnung vom 9.<br />
April 1998 für verbindlich erklärte – Abfallwirtschaftsplan<br />
Teilplan Siedlungsabfälle<br />
für den Regierungsbezirk D. schreibt zur<br />
Vorbehandlung unvorbehandelter Siedlungsabfälle<br />
die Nutzung der im Regierungsbezirk<br />
vorhandenen Müllverbrennungsanlagen<br />
ab dem 1. Januar 2000<br />
zwingend vor. Für den Bereich des <strong>Kreis</strong>es<br />
W. geht der Plan <strong>von</strong> der Nutzung der<br />
MVA A. ab deren Inbetriebnahme aus und<br />
bestimmt, dass der <strong>Kreis</strong> W. seine thermisch<br />
zu behandelnden Restabfälle<br />
(weiterhin) in der genannten MVA entsorgt<br />
(Nrn. 1.2.4.4, 4.3.1.15 und 6.3.3 des<br />
Plans).<br />
Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für<br />
die Festschreibung einer biologischmechanischen<br />
Restabfallbehandlung im<br />
Abfallwirtschaftskonzept des <strong>Kreis</strong>es. § 5a<br />
Abs. 1 Satz 2 LAbfG lässt schon seinem<br />
Wortlaut nach nur die Interpretation im<br />
Sinne eines strikten Gesetzesbefehls zu.<br />
Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung,<br />
dass die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans<br />
„zu beachten“ sind,<br />
deutlich gemacht, dass der überörtlichen<br />
Planung vor örtlichen Konzepten – nicht<br />
zuletzt um der Effizienz überörtlicher<br />
raumbezogener Planung willen – der Vorrang<br />
zukommt. 14<br />
13 Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,<br />
1997, S. 205.<br />
14 Zur Bedeutung überörtlicher Abfallplanung s.<br />
Beschluss des Senats vom 16. März 1995 – 15 B<br />
2839/93 –, NWVBI. 1995, 300 (302).<br />
15 Erbguth, Aspekte der Abfallwirtschaftsplanung<br />
Themen<br />
Denkbare Bestrebungen mit dem Ziel<br />
geänderter Entsorgungskonzepte sind<br />
damit auf die überörtliche Ebene verwiesen.<br />
Dort kommt den betroffenen Städten,<br />
<strong>Kreis</strong>en und kreisangehörigen Gemeinden<br />
bei Aufstellung und Änderung<br />
der Abfallwirtschaftspläne das in § 17<br />
Abs. 1 Satz 2 LAbfG eingeräumte Beteiligungsrecht<br />
zu. Die Möglichkeit widersprechender<br />
eigener Planung besteht<br />
hingegen nicht.<br />
Die Festschreibung der thermischen<br />
Abfallbehandlung im Abfallwirtschaftsplan<br />
unterliegt keinen Bedenken. Ungeachtet<br />
der Frage, ob und in welchem<br />
Umfang eine Inzidentkontrolle einzelner<br />
planerischer Festsetzungen im vorliegenden<br />
Verfahren möglich ist, gehört die<br />
Darstellung der erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen<br />
sowie die Ausweisung<br />
zugelassener Anlagen und geeigneter<br />
Flächen für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen<br />
ebenso zum zulässigen Planinhalt<br />
wie die Bestimmung, welcher Anlage<br />
sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen<br />
haben (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 - 4 KrW-<br />
/AbfG). Hierzu zählen auch Festsetzungen<br />
zur Entsorgungstechnik und zur Art<br />
der Anlage selbst. 15<br />
Für das vorliegende Verfahren unerheblich<br />
ist es, dass der Abfallwirtschaftsplan<br />
für den Regierungsbezirk erst 1998<br />
und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft<br />
trat, in welchem die ablehnende Entscheidung<br />
des Beklagten über die Zulässigkeit<br />
des Bürgerbegehrens bereits<br />
getroffen war. Denn bei der hier streitbefangenen<br />
Verpflichtungsklage ist für die<br />
Beurteilung der Sach- und Rechtslage<br />
grundsätzlich auf den Zeitpunkt der, letzten<br />
mündlichen Verhandlung abzustellen,<br />
es sei denn, das dem Streit zu Grunde<br />
liegende materielle Recht ordnet anderes<br />
an. 16<br />
Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.<br />
Insbesondere ist es mit Sinn und<br />
Zielsetzung eines Bürgerbegehrens nicht<br />
vereinbar, durch eine stattgebende gerichtliche<br />
Entscheidung den Weg zu einem die<br />
Entscheidung des <strong>Kreis</strong>tages ersetzenden<br />
Bürgerentscheid (§ 23 Abs. 8 Satz 1 KrO<br />
<strong>NRW</strong>) zu eröffnen, wenn sich das Bürgerbegehren<br />
im Zeitpunkt der mündlichen<br />
Verhandlung auf ein gesetzwidriges Ziel<br />
richtet.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 70 22-08 –<br />
und ihre Auswirkungen auf die Zulassung <strong>von</strong><br />
Abfallanlagen, UPR 1997, 60 (61).<br />
16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3<br />
C 17.92 –, BVerwGE 97, 79 (81 f.); Urteil vom<br />
20. März 1996 – 6 C 4.95 –, BVerwGE 100, 346<br />
(347 f.).<br />
103
Themen<br />
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />
der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />
in Nordrhein-Westfalen<br />
1. Stand des<br />
Gesetzgebungsverfahrens<br />
Der Vorstand und der Finanzausschuss des<br />
<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen haben<br />
sich mehrfach mit der Novelle des Sparkassengesetzes<br />
befasst. Erörtert wurde der<br />
Brüsseler Kompromiss vom 17.07.2001<br />
zwischen der EU-Kommission und den<br />
deutschen Behörden sowie die Vorschläge,<br />
um welche der Finanzminister des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen die kommunalen<br />
Spitzenverbände gebeten hatte, um das<br />
nordrhein-westfälische Sparkassengesetz<br />
an die europarechtlichen Anforderungen<br />
anzupassen und gleichzeitig auch einige<br />
andere Änderungen des Sparkassenrechts<br />
vorzunehmen. Diesen Vorschlägen der<br />
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen<br />
Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen ist<br />
in dem <strong>von</strong> der Landesregierung am 18.<br />
Dezember 2001 verabschiedeten Gesetzentwurf<br />
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />
der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />
in Nordrhein-Westfalen (Drucksache<br />
13/2124 v. 09.01.2002) weitestgehend<br />
entsprochen worden. Die erste<br />
Lesung des Gesetzentwurfs hat am<br />
24.01.2002 im Landtag stattgefunden. Es<br />
ist beabsichtigt, dass die Sparkassen- und<br />
Giroverbände mit den kommunalen Spitzenverbänden<br />
eine gemeinsame Stellungnahme<br />
zu den in Artikel 3 des Artikelgesetzes<br />
enthaltenen Änderungen des Sparkassengesetzes<br />
Stellung abgeben.<br />
2. Inhalt des Gesetzentwurfs<br />
zur Neuregelung der<br />
Rechtsverhältnisse der<br />
öffentlich-rechtlichen<br />
Kreditinstitute in Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
Bei dem Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />
der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen<br />
Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen<br />
handelt es sich um ein Artikelgesetz mit<br />
insgesamt 12 Artikeln. Maßgebend sind<br />
die Artikel 1 (Errichtung der neuen Landesbank<br />
Nordrhein-Westfalen und Umwandlung<br />
der Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />
in eine Aktiengesellschaft), Artikel<br />
2 (Abspaltung der Westdeutschen Landesbausparkasse)<br />
sowie Artikel 3 (Änderung<br />
des Sparkassengesetzes). Die Artikel 4 bis<br />
12 beinhalten formelle Folgeänderungen,<br />
die sich aus der in den Artikeln 1 bis 3 enthaltenen<br />
Umsetzung des Mutter-Tochter-<br />
104<br />
Modells u. a. für die Landschaftsverbandsordnung<br />
und die Landeshaushaltsordnung<br />
ergeben.<br />
a) Artikel 1 (Landesbank Nordrhein-<br />
Westfalen und WestLB AG)<br />
Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält zur<br />
Neustrukturierung der Westdeutschen<br />
Landesbank Girozentrale durch Etablierung<br />
der Mutter-Tochter-Struktur im wesentlichen<br />
folgende Maßnahmen:<br />
– Es wird eine Landesbank Nordrhein-<br />
Westfalen als Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts bestimmt.<br />
– Bestimmte bisher im öffentlichen Auftrag<br />
wahrgenommene Geschäfte (u. a.<br />
öffentliches Auftrags- und Pfandbriefgeschäft,<br />
Wohnungsbauförderungsanstalt,<br />
Investitionsbank) werden aus dem<br />
Geschäftsbereich der Westdeutschen<br />
Landesbank Girozentrale abgespalten<br />
und der neuen Landesbank übertragen.<br />
– Die Anteile der Gewährträger an der<br />
Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />
gehen auf die Landesbank über.<br />
– Die Girozentrale wird in eine Aktiengesellschaft,<br />
„WestLB AG“, umgewandelt.<br />
Zum Ausgleich der durch die Abspaltung<br />
<strong>von</strong> bestimmten Geschäftsbereichen entstehenden<br />
Vermögensminderung wird<br />
das Stammkapital und die Kapitalrücklage<br />
der AG um 1,25 Mrd. EUR erhöht.<br />
Ungewiss ist noch, ob und wann die<br />
Kapitalerhöhung umgesetzt werden<br />
wird wobei als frühester Termin das Jahr<br />
2004 gilt.<br />
– In § 59 Abs. 5 <strong>von</strong> Artikel 3 des Gesetzentwurfs<br />
(Änderung des Sparkassenrechts)<br />
ist die Möglichkeit für die Sparkassen-<br />
und Landschaftsverbände normiert,<br />
aufgrund einer Vereinbarung aller<br />
Gewährträger aus dem <strong>Kreis</strong> der<br />
Gewährträger der Landesbank <strong>NRW</strong> –<br />
unter Übertragung ihrer jeweiligen<br />
Rechte und Pflichten auf die Landesbank<br />
– auszuscheiden und sich stattdessen<br />
und zwar zum Wert ihrer jeweiligen<br />
Gewährträgerschaft an der Landesbank<br />
<strong>NRW</strong> direkt an der WestLB AG zu beteiligen.<br />
Eine derartige Option ist insbesondere<br />
für die Sparkassen- und Giroverbände<br />
strategisch deshalb sinnvoll und<br />
wichtig, weil die WestLB AG künftig als<br />
satzungsmäßige Aufgaben die Funktion<br />
einer Sparkassenzentralbank und –<br />
neben der Landesbank <strong>NRW</strong> – auch die<br />
Funktion einer Kommunalbank haben<br />
soll.<br />
b) Artikel 2 (Westdeutsche Landesbausparkasse)<br />
In Artikel 2 des Gesetzentwurfs ist die<br />
Abspaltung der bislang als rechtlich<br />
unselbstständigen Abteilung betriebenen<br />
LBS auf eine Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts geregelt. Anstaltsträger der künftigen<br />
Anstalt werden die bisherigen<br />
Gewährträger der Westdeutschen Landesbank<br />
Girozentrale sein. Die rechtliche Verselbständigung<br />
schafft auch die Möglichkeit<br />
für eine spätere Veräußerung. Hier laufen<br />
derzeit Verhandlungen der beiden<br />
Sparkassenverbände als potentielle Käufer<br />
mit den Landschaftsverbänden und dem<br />
Land.<br />
c) Artikel 3 (Sparkassen)<br />
aa) Änderung des Sparkassengesetzes<br />
aufgrund europarechtlicher Vorgaben<br />
Artikel 3 des Gesetzentwurfs (Änderung<br />
des Sparkassengesetzes) enthält Änderungen,<br />
die sich zum größten Teil auf die<br />
Umsetzung des Brüsseler Kompromisses<br />
beziehen. Dies gilt insbesondere für die<br />
Abschaffung der Gewährträgerhaftung<br />
und die Ersetzung der Anstaltslast zum<br />
19. Juli 2005. Danach werden die Gläubiger<br />
öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute<br />
denen privater Institute gleichgestellt.<br />
Die finanziellen Beziehungen zwischen<br />
dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen<br />
Kreditinstitut unterscheiden sich<br />
nicht mehr <strong>von</strong> einer normalen marktwirtschaftlichen<br />
privaten Eigentümerbeziehung.<br />
Kommissar Monti und die<br />
deutschen Behörden haben sich am 28.<br />
Februar 2002 darauf verständigt, dass in<br />
die Gesetzesbegründungen der Ländersparkassengesetze<br />
folgender Satz aufgenommen<br />
wird: „Soweit der Träger der<br />
Sparkassen dieser Mittel zur Verfügung<br />
stellt, erfolgt dies ausschließlich im Einklang<br />
mit der Beihilfendisziplin der<br />
Gemeinschaft.” Ansonsten bleiben die<br />
bewährten Strukturen und Prinzipien des<br />
Sparkassenwesens unangetastet, vor<br />
allem die öffentlich-rechtliche Rechtsform,<br />
der öffentliche Auftrag, die kommunale<br />
Anbindung, die kommunale Trägerschaft,<br />
das Regionalprinzip und das<br />
Verbundprinzip.<br />
bb) Änderungen des Sparkassengesetzes<br />
außerhalb europarechtlicher Vorgaben<br />
Abgesehen <strong>von</strong> den dargestellten durch<br />
europarechtliche Vorgaben motivierten<br />
Umsetzungsmaßnahmen gibt es zwei
wichtige kritikwürdige Vorschläge der Landesregierung<br />
zur Änderung des Sparkassengesetzes:<br />
– Teilnahme <strong>von</strong> Hauptverwaltungsbeamten<br />
an Sitzungen des Verwaltungsrates<br />
bei Zweckverbandssparkassen<br />
§ 9 des Sparkassengesetzes NW regelt<br />
die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.<br />
§ 9 Abs. 3 lautet derzeit:<br />
„Die Mitglieder und stellvertretenden<br />
Mitglieder des Vorstandes nehmen an<br />
den Sitzungen des Verwaltungsrates mit<br />
beratender Stimme teil.“<br />
Der Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
enthält folgende Neufassung des Absatzes<br />
3:<br />
„An den Sitzungen des Verwaltungsrates<br />
nehmen mit beratender Stimme teil:<br />
a) Die Mitglieder und stellvertretenden<br />
Mitglieder des Vorstands,<br />
b) bei Zweckverbandssparkassen die<br />
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die<br />
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder,<br />
die weder vorsitzendes<br />
Mitglied des Verwaltungsrates sind<br />
noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen<br />
des Verwaltungsrates teilnehmen. In<br />
den Fällen des Buchstaben b) bestimmt<br />
die Satzung die Anzahl der beratenden<br />
Teilnehmer und kann dabei auch eine<br />
Höchstzahl festlegen.”<br />
Diese <strong>von</strong> der Landesregierung vorgeschlagene<br />
Änderung des § 9 Sparkassengesetz<br />
NW ist nach Auffassung der kommunalen<br />
Spitzenverbände in Nordrhein-<br />
Westfalen nicht hinreichend. Sie stellt<br />
zwar sicher, dass Hauptverwaltungsbeamte<br />
künftig an Verwaltungsratssitzungen<br />
mit beratender Stimme teilnehmen<br />
können. Stattdessen ist aber eine Ergänzung<br />
des § 11 Abs. 1 zweiter Halbsatz<br />
Sparkassengesetz NW anzustreben. Nach<br />
dem Wortlaut <strong>von</strong> § 11 Abs. 1 zweiter<br />
Halbsatz Sparkassengesetz NW sind nur<br />
solche sachkundigen Bürgerinnen und<br />
Bürger als Verwaltungsratsmitglieder<br />
wählbar, „die der Vertretung des Gewährträgers,<br />
bei Zweckverbandssparkassen<br />
den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder,<br />
angehören können.“ Nach<br />
Abschaffung der Doppelspitze im Rahmen<br />
der Reform der Kommunalverfassung<br />
ist der <strong>Landrat</strong>/Bürgermeister nicht<br />
mehr ehrenamtlich, sondern hauptamtlich<br />
im Beamtenverhältnis tätig. Er kann deshalb<br />
gemäß § 13 Abs. 1 a Kommunalwahlgesetz<br />
NW der Kommunalvertretung<br />
nicht angehören. Damit können Hauptverwaltungsbeamte<br />
auch nicht als sachkundige<br />
Mitglieder (§ 9 Abs. 1 b und Abs.<br />
2 b Sparkassengesetz NW) in den Verwal-<br />
tungsrat einer Sparkasse gewählt werden.<br />
Dieses Ergebnis ist zufällig und nicht sachgerecht,<br />
da mit der Abschaffung der Doppelspitze<br />
in der Kommunalverfassung<br />
nicht die Position und Einflussnahmemöglichkeit<br />
des Bürgermeisters/<strong>Landrat</strong>s im<br />
Verwaltungsrat geschmälert werden sollte.<br />
Entsprechende Widersprüchlichkeiten,<br />
die mit dem fehlenden Mitgliederstatus<br />
des Hauptverwaltungsbeamten in der<br />
Kommunalvertretung und der daran<br />
anschließenden Stimmrechtsbeschränkung<br />
zusammenhingen, sind bereits in der<br />
Kommunalverfassung bereinigt worden<br />
(Änderung der Kommunalverfassung im<br />
Jahre 2000). Daher sollte auch § 11 Abs.<br />
1 zweiter Halbsatz Sparkassengesetz NW<br />
entsprechend korrigiert werden. Er sollte<br />
lauten:<br />
„...; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen<br />
und Bürger, die der Vertretung des Trägers,<br />
bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen<br />
der Zweckverbandsmitglieder,<br />
angehören können oder in ihnen den Vorsitz<br />
haben.“<br />
– Förderung <strong>von</strong> Fusionen<br />
Nach Überzeugung der Landesregierung<br />
führen veränderte bankbetriebswirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
zu einem verstärkten Konzentrationsprozess<br />
im Sparkassenbereich. Deshalb<br />
wird die bestehende Nachbarschaftsregelung<br />
des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz<br />
NW um eine <strong>Kreis</strong>regelung dahingehend<br />
erweitert, so dass auch nicht<br />
benachbarte Sparkassen innerhalb<br />
eines <strong>Kreis</strong>es (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz<br />
NW) fusionieren sollen<br />
können.<br />
Bei wirtschaftlichen und nahen räumlichen<br />
Verbindungen sollen im Rahmen<br />
einer dritten Fusionsstufe Fusionen auch<br />
dann möglich sein, wenn es sich um<br />
nicht benachbarte und nicht innerhalb<br />
eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegende Sparkassen<br />
handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 Sparkassengesetz<br />
NW). Die derzeitige Fassung<br />
des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz NW<br />
lautet:<br />
„(1) Benachbarte Sparkassen können durch<br />
Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger<br />
nach Anhörung der Verwaltungsräte<br />
in der Weise vereinigt werden, dass<br />
1. eine Sparkasse entsteht, auf die das<br />
Vermögen der beteiligten Sparkassen<br />
als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse)<br />
oder<br />
2. eine Sparkasse <strong>von</strong> einer bestehenden<br />
oder neu zu errichtenden Sparkasse<br />
aufgenommen wird, auf die das Vermögen<br />
als Ganzes übergeht.“<br />
Themen<br />
In dem Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
werden diesem Absatz 1 folgende<br />
neue Sätze 2 und 3 angefügt:<br />
„Dies gilt auch für nicht benachbarte<br />
Sparkassen innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes.<br />
Sofern darüber hinaus wirtschaftliche<br />
und nahe räumliche Verbindungen eine<br />
Vereinigung nicht benachbarter und nicht<br />
innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegender<br />
Sparkassen als zweckmäßig erscheinen<br />
lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde<br />
auf Vorschlag der Gewährträger <strong>von</strong><br />
Sparkassen nach Anhörung des Sparkassen-<br />
und Giroverbandes oder auf Vorschlag<br />
des Sparkassen- und Giroverbandes<br />
zulassen.“<br />
Nach der Auffassung aller kommunalen<br />
Spitzenverbände ist das <strong>von</strong> der Landesregierung<br />
im Gesetzentwurf vorgesehene<br />
isolierte Anhörungs- und Vorschlagsrecht<br />
des jeweiligen Sparkassen- und Giroverbandes<br />
nicht akzeptabel. Es sollte gesetzlich<br />
klargestellt werden, dass wenn übergeordnete<br />
Verbände angehört werden<br />
oder ihnen ein Vorschlagsrecht eingeräumt<br />
wird, eine entsprechende verbandliche<br />
Gleichbehandlung auf der Gewährträgerseite<br />
geboten ist. Dies würde<br />
bedeuten, dass parallel zu den Sparkassen-<br />
und Giroverbänden auch die kommunalen<br />
Spitzenverbände angehört werden<br />
und dass, wenn man den Sparkassen-<br />
und Giroverbänden ein Vorschlagsrecht<br />
einräumt, dieses nur im Einvernehmen<br />
mit dem jeweils betroffenen kommunalen<br />
Spitzenverband oder Verbänden<br />
ausgeübt werden kann. Die Sparkassenund<br />
Giroverbände sowie die kommunalen<br />
Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen<br />
arbeiten zur Zeit an einem entsprechenden<br />
Formulierungsvorschlag.<br />
Weiter <strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />
nicht kritisierte Änderungen des<br />
Sparkassengesetzes im Gesetzentwurf der<br />
Landesregierung sind:<br />
– die Rückführung der bisher zweistufigen<br />
auf eine einstufige Aufsicht (§ 30),<br />
– die Verbesserung des Berichtswesens<br />
durch die Bildung eines Bilanzprüfungsund<br />
eines Hauptausschusses (§ 14 Abs.<br />
7),<br />
– die Konkretisierung der Haftung der<br />
Verwaltungsratsmitglieder durch eine<br />
Haftungsregelung (§ 14 Abs. 8),<br />
– die Übertragung der Entlastung des Vorstandes<br />
<strong>von</strong> der Vertretung des Gewährträgers<br />
auf den Verwaltungsrat (§§ 7,<br />
14).<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 80 14-00 –<br />
105
Themen<br />
OVG Münster zur differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage<br />
Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<br />
Münster vom 20.11.2001 – 15 A<br />
2905/97 – lag folgender Sachverhalt<br />
zugrunde: Die Klägerin ist eine kreisangehörige<br />
Gemeinde ohne eigenes Jugendamt.<br />
Sie wurde vom <strong>Kreis</strong> im Wege einer<br />
differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage zur Deckung<br />
der Kosten des <strong>Kreis</strong>jugendamtes für das<br />
Haushaltsjahr 1994 herangezogen. In<br />
diese differenzierte <strong>Kreis</strong>umlage bezog der<br />
<strong>Kreis</strong> auch seine Aufwendungen für Zinsund<br />
Tilgungsleistungen für Investitionen<br />
im Jugendamtsbereich aus der Zeit <strong>von</strong><br />
1981 bis 1992 ein. Hiergegen wandte sich<br />
die Klägerin mit der Begründung, ein solches<br />
Vorgehen stelle eine unzulässige<br />
echte Rückwirkung dar. Im Zeitpunkt des<br />
Abschlusses der jeweiligen Haushaltsjahre<br />
habe sie sich darauf verlassen können, dass<br />
die Beklagte die in diesen Haushaltsjahren<br />
angefallenen Investitionsausgaben endgültig<br />
veranschlagt und nachfolgende Zinsund<br />
Tilgungsleistungen nicht in spätere<br />
Haushaltsjahre einbeziehen würde. Zudem<br />
bestritt sie die Methode, mit welcher die<br />
Höhe der ermittelten <strong>Kreis</strong>umlage kalkuliert<br />
wurde. Gegen das die Klage abweisende<br />
Urteil des Verwaltungsgerichts Minden<br />
hat die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht<br />
Münster Berufung eingelegt.<br />
Zu den Urteilsgründen:<br />
Das Berufungsgericht gab der Klage nur<br />
insoweit statt, als die Methode, mit der die<br />
Höhe der differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage<br />
errechnet wurde, fehlerhaft gewesen sei.<br />
Zunächst gab das Berufungsgericht der<br />
Beklagten aber insoweit Recht, dass sie in<br />
die Berechnungen des umlagefähigen Aufwandes<br />
für das <strong>Kreis</strong>jugendamt auch die im<br />
Haushaltsjahr 1994 anfallenden Zins- und<br />
Tilgungsleistungen für zurückliegende Kredite<br />
aus den Jahren 1981 bis 1992 einstellen<br />
durfte, soweit diese sich auf investive<br />
Ausgaben im Jugendamtsbereich bezogen.<br />
Rechtsgrundlage hierfür war § 45 Abs. 4<br />
KrO <strong>NRW</strong> vom 13. August 1984 (GV <strong>NRW</strong><br />
S. 497) in der Fassung der Änderung durch<br />
Artikel IV des Solidarbeitraggesetzes vom<br />
16. Dezember 1992 (GV <strong>NRW</strong> S. 561).<br />
(Diese Rechtsgrundlage ist ohne Änderung<br />
des Wortlauts in den heutigen § 56 Abs. 5<br />
KrO <strong>NRW</strong> in der geltenden Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV<br />
<strong>NRW</strong> S. 245) übernommen worden). Hiernach<br />
hat der <strong>Kreis</strong>, sofern er Aufgaben der<br />
Jugendhilfe wahrnimmt, bei der <strong>Kreis</strong>umlage<br />
für kreisangehörige Gemeinden ohne<br />
eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche<br />
Belastung in Höhe der durch<br />
die Aufgaben des Jugendamtes verursachten<br />
Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für<br />
die Kosten, die dem <strong>Kreis</strong> durch die Einrich-<br />
106<br />
tungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden<br />
entstehen. Nicht zu diesen Kosten zählen<br />
die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten<br />
und sonstigen Gemeinkosten. In<br />
dieser zum 01. Januar 1991 in Kraft getretenen<br />
Fassung weicht die Vorschrift <strong>von</strong> der<br />
Fassung des Gesetzes vom 13. August<br />
1984 ab, die <strong>von</strong> den umlagefähigen Kosten<br />
auch die Ausgaben für Zinsen, kalkulatorische<br />
Kosten sowie die Ausgaben des<br />
Vermögenshaushalts ausnahm. Nach Auffassung<br />
des Berufungsgerichts lässt der<br />
Wortlaut des § 45 Abs. 4 KrO <strong>NRW</strong> a. F.<br />
eine Beschränkung der Umlageberechnung<br />
in dem <strong>von</strong> der Klägerin vertretenen Sinne<br />
nicht erkennen. Abgestellt werde vielmehr<br />
lediglich darauf, ob die Aufwendungen –<br />
nunmehr einschließlich Zinsen, kalkulatorischer<br />
Kosten und Ausgaben des Vermögenshaushalts<br />
– durch den Betrieb des<br />
Jugendamtes durch den <strong>Kreis</strong> entstanden<br />
sind. Damit fordere die Vorschrift eine kausale<br />
Verknüpfung zwischen der Wahrnehmung<br />
der Aufgabe und den hierfür notwendigen<br />
Aufwendungen in dem der<br />
Umlage zugrunde liegenden Haushaltsjahr.<br />
Zu der Frage des der Berechnung der<br />
Mehrbelastung zugrundezulegenden Zeitraums,<br />
in dem die Investitionen getätigt<br />
wurden, treffe sie keine Aussage. Als zeitlicher<br />
Bezugspunkt für die Festsetzung der<br />
<strong>Kreis</strong>umlage-Mehrbelastung ebenso wie<br />
für die Allgemeine <strong>Kreis</strong>umlage komme nur<br />
das jeweilige Haushaltsjahr des <strong>Kreis</strong>es in<br />
Betracht. Daraus folge, dass seit der Erweiterung<br />
des Umfangs der umlagefähigen<br />
Mehrbelastung durch das Solidarbeitraggesetz<br />
um Zinsen, kalkulatorische Kosten und<br />
Ausgaben des Vermögenshaushaltes Aufwendungen<br />
eines laufenden Haushaltsjahres<br />
auch insoweit in die Berechnungen der<br />
Mehrbelastung einzubeziehen seien, als die<br />
Folgekosten <strong>von</strong> Investitionen aus der Zeit<br />
vor der Gesetzesänderung darstellten.<br />
Denn die seit der Gesetzesänderung<br />
zusätzlich umlagefähigen Aufwendungen<br />
basierten auf den im Haushaltsjahr voraussichtlich<br />
eingehenden oder zu leistenden<br />
Beträgen. Diese sind entsprechend dem in<br />
§ 7 Abs. 1 GemHVO niedergelegten<br />
Grundsatz der Kassenwirksamkeit jeweils<br />
haushaltsjährlich zu veranschlagen. Hierbei<br />
komme es auf den Zeitpunkt des rechtlichen<br />
Entstehens einer Forderung oder<br />
denjenigen ihrer Fälligkeit nicht an. Maßgeblich<br />
sei allein der Zeitpunkt des zu<br />
erwartenden tatsächlichen Mittelab- oder<br />
-zuflusses. Vor diesem Hintergrund sah das<br />
Berufungsgericht keinen Anlass, bei der<br />
Berechung der <strong>Kreis</strong>umlage-Mehrbelastung<br />
Aufwendungen außer Ansatz zu lassen,<br />
die für den <strong>Kreis</strong> tatsächlich haushalts-<br />
wirksam werden, jedoch auf zurückliegende<br />
Kreditaufnahmen beruhen.<br />
Das Berufungsgericht hielt den Umlagebescheid<br />
jedoch in der angegriffenen Höhe für<br />
rechtswidrig, weil die Berechnung des Zinsund<br />
Tilgungsaufwandes fehlerhaft gewesen<br />
sei. Vorab stellte das Berufungsgericht fest,<br />
dass der Umfang der vom <strong>Kreis</strong>tag<br />
beschlossenen <strong>Kreis</strong>umlage-Mehrbelastung<br />
insofern überprüfbar sei, als das Gesetz den<br />
Bezug der umlagefähigen Aufwendungen<br />
zu den Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />
vorgibt. Enthalte die Berechnung des Umlagesatzes<br />
Aufwendungen, die nicht durch<br />
die Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes bedingt<br />
seien, verstoße sie gegen § 45 Abs. 4 KrO<br />
<strong>NRW</strong> a. F. Eine Beschränkung des Überprüfungsumfangs<br />
zugunsten der Gestaltungsfreiheit<br />
des <strong>Kreis</strong>es sei insofern nicht vorgegeben.<br />
Die <strong>von</strong> dem beklagten <strong>Kreis</strong> vorgenommene<br />
Berechnung der Zins- und Tilgungsleistungen<br />
für die in den Haushaltsjahren<br />
1981 bis 1992 aufgenommenen Darlehen<br />
für Investitionen im Jugendamtsbereich<br />
werden nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />
den gesetzlichen Vorgaben<br />
der <strong>Kreis</strong>ordnung <strong>NRW</strong> nicht gerecht. Hiernach<br />
habe die Festsetzung in Höhe der<br />
durch die Aufgaben des Jugendamtes „verursachten“<br />
Kosten zu erfolgen. Übertragen<br />
auf die Zins- und Tilgungsaufwendungen<br />
bedeute dies nach dem Wortlaut des § 45<br />
Abs. 4 KrO <strong>NRW</strong> a. F., dass die Abwälzung<br />
dieser Kosten auf die kreisangehörigen<br />
Gemeinden im Wege der differenzierten<br />
<strong>Kreis</strong>umlage stets nur in der Höhe erfolgen<br />
dürfe, in der die Aufwendungen den Aufgaben<br />
des <strong>Kreis</strong>jugendamtes konkret zuzuordnen<br />
seien. Allerdings sei zu beachten, dass<br />
bereits seit der kommunalen Haushaltsreform<br />
des Jahres 1974 auch für die Vermögenshaushalte<br />
der <strong>Kreis</strong>e und Gemeinden<br />
das Gesamtdeckungsprinzip gelte, mit dem<br />
alle Einnahmen des Vermögenshaushalts<br />
insgesamt zur Deckung aller Ausgaben des<br />
Vermögenshaushalts dienten. Eine Zweckbindung<br />
bestimmter Kredite für bestimmte<br />
investive Ausgaben sei damit seither nicht<br />
mehr feststellbar. Die Berechnungen des<br />
umlagefähigen Aufwandes sei für die <strong>Kreis</strong>e<br />
deshalb mit besonderen Schwierigkeiten<br />
verbunden. Da nicht vorausgesetzt werden<br />
könne, dass den <strong>Kreis</strong>en etwas tatsächlich<br />
und rechtlich Unmögliches abverlangt werden<br />
sollte, müsse die Kostenermittlung insoweit<br />
anhand anderer sachgerechter Kriterien<br />
erfolgen. Für eine derartige Ermittlung<br />
eines umlagefähigen Fremdfinanzierungsaufwandes<br />
liegt es nach Auffassung des<br />
Berufungsgerichts nahe und erscheint es<br />
sachgerecht, auf die <strong>von</strong> der Rechtsprechung<br />
zur Ermittlung des beitragsfähi-
gen Erschließungsaufwandes nach § 128<br />
BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.<br />
Hiernach sei in einem ersten Schritt<br />
der durch eine bestimmte Maßnahme ausgelöste<br />
Kreditbedarf zu ermitteln. Da sich<br />
dieser aufgrund des haushaltsrechtlichen<br />
Gesamtdeckungsprinzips nicht eindeutig<br />
bezifferbar ermitteln lasse, sei hierfür auf<br />
eine – anhand der durch den Haushalt des<br />
betreffenden Jahres vorgegebenen Daten –<br />
errechenbare Fremdfinanzierungsquote<br />
abzustellen. Wenn nämlich alle Investitionen<br />
im Haushalt in einem bestimmten Jahr<br />
zu einem bestimmten Prozentsatz kreditfinanziert<br />
seien, rechtfertige dies mit hinreichender<br />
Wahrscheinlichkeit die Annahme,<br />
dass dies auch für die Ausgaben für die<br />
betreffende Maßnahme der Fall sei. Die<br />
Fremdfinanzierungsquote errechne sich<br />
hierbei aus dem Verhältnis aller Gesamtausgaben<br />
für Investitionen des Vermögenshaushaltes<br />
(abzüglich haushaltsrechtlich<br />
wirksam zugunsten bestimmter Aufgaben<br />
zweckgebundener Zuwendungen und<br />
Zuschüsse, § 17 GemHVO) zu der Summe<br />
der in dem betreffenden Haushaltsjahr aufgenommenen<br />
Kredite. Nur mit der sich hieraus<br />
ergebenden Quote sei der auf die Maßnahme<br />
entfallende Ausgabenbetrag (ggf.<br />
abzüglich haushaltsrechtlich zweckgebundener<br />
Zuwendungen und Zuschüsse für<br />
diese Maßnahme) einer Tilgung und Verzinsung<br />
zu unterwerfen. Zur Ermittlung der<br />
Darlehenskonditionen könne dabei –<br />
wiederum aufgrund des Gesamtdeckungs-<br />
prinzips – nicht auf die Konditionen eines<br />
bestimmten Darlehensvertrages, sondern<br />
nur auf einen für das jeweilige Haushaltsjahr<br />
zu ermittelnden Durchschnittswert abgestellt<br />
werden. Aufgrund der regelmäßig<br />
langfristig eingegangenen Kreditverbindlichkeiten<br />
bleibe der so für das jeweilige<br />
Haushaltsjahr festgestellte Zinssatz konstant.<br />
Er müsse auch bei der Zinsberechnung<br />
für die Folgejahre angesetzt werden.<br />
Änderten sich Zinssatz und Fremdfinanzierungsquote,<br />
sei dies nur für die in dem<br />
betreffenden Folgejahr aufgenommenen<br />
Kredite <strong>von</strong> Bedeutung. Nach Auffassung<br />
des Berufungsgerichts kann dahinstehen,<br />
ob daneben andere Methoden der Ermittlung<br />
des umlagefähigen Aufwandes denkbar<br />
und rechtlich zulässig seien. Denn stets<br />
müsse einer durch das Gesamtdeckungsprinzip<br />
vorgegebenen Zuordnung anhand<br />
bestimmter Durchschnittswerte das Maß an<br />
Genauigkeit abverlangt werden, das unter<br />
Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes<br />
möglich sei und dem<br />
Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten<br />
Kostenermittlung entspreche. Diesen<br />
Grundsätzen werde die vom beklagten <strong>Kreis</strong><br />
vorgenommene Berechnung nicht gerecht.<br />
Tatsächlich hatte der beklagte <strong>Kreis</strong> für die<br />
einzelnen Haushaltsjahre seit 1981 im<br />
ersten Schritt einen Zuschussbedarf für den<br />
Bereich des Jugendamtes ermittelt. Als<br />
Zuschussbedarf hatte er diejenigen Aufwendungen<br />
im Jugendamtsbereich umschrieben,<br />
die nach Abzug aufgabenbezogener<br />
Zur Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
für Windenergieanlagen<br />
Mit Urteil vom 30. November 2001 (Az.:<br />
7 A 4857/00) hat das OVG <strong>NRW</strong> zur Ausweisung<br />
<strong>von</strong> Vorrangzonen für Windenergieanlagen<br />
Stellung genommen und die<br />
gemeindliche Planungshoheit deutlich gestärkt.<br />
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,<br />
da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />
zugelassen wurde. Nachstehend<br />
sind die Leitsätze wiedergegeben:<br />
1. Die Gemeinden sind durch § 35 Abs. 3<br />
Satz 3 BauGB ermächtigt, die möglichen<br />
Standorte <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
restriktiv zu steuern, indem sie<br />
zugleich durch Darstellung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
geeignete Standorte im Flächennutzungsplan<br />
positiv festlegen;<br />
dabei reicht die Ausweisung nur einer<br />
Vorrangzone aus.<br />
2. Die Gemeinden haben bei dieser Ausweisung<br />
keine besondere Pflicht zur<br />
Förderung der Windenergie; sie sind<br />
auch nicht verpflichtet, einen wirt-<br />
schaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung<br />
sicherzustellen.<br />
3. Die Ermittlung und Festlegung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
für Windenergieanlagen<br />
setzt ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich<br />
motiviertes Plankonzept für das<br />
gesamte Gemeindegebiet voraus; dieses<br />
kann an global und pauschalierend festgelegten<br />
Kriterien für die Ungeeignetheit<br />
der <strong>von</strong> der Ausschlusswirkung<br />
erfassten Bereiche ausgerichtet werden.<br />
4. Bei der Festlegung <strong>von</strong> Tabu-Zonen aus<br />
Gründen des Immissionsschutzes können<br />
pauschale Abstände zu jeder schützenswerten<br />
Wohnbebauung angesetzt<br />
werden; diese Abstände können zulässigerweise<br />
auch auf einen vorbeugenden<br />
Immissionsschutz ausgerichtet<br />
werden und konkret für weitere Entwicklungen<br />
in den Blick genommene<br />
potenzielle Siedlungserweiterungsflächen<br />
mitberücksichtigen.<br />
Themen<br />
Zuwendungen verblieben. Diesen Zuschussbedarf<br />
hatte die Beklagte mit dem<br />
hälftigen Betrag einem gleichmäßigen Zinssatz<br />
<strong>von</strong> 6,5 v. H. bei einer Tilgung <strong>von</strong> 2 v.<br />
H. unterworfen. Die sich hieraus ergebenden<br />
Beträge wurden in das nachfolgende<br />
Haushaltsjahr übertragen und der Zuschussbedarf<br />
dieses Haushaltsjahres addiert, um<br />
sodann hinsichtlich Verzinsung und Tilgung<br />
in der gleichen Weise zu verfahren. Diese<br />
vom Beklagten gewählte Methode zur<br />
Ermittlung setzte damit voraus, dass der<br />
gesamte so ermittelte Zuschussbedarf im<br />
Jugendhilfebereich in den Haushaltsjahren<br />
1981 bis 1992 kreditfinanziert war. Diese<br />
Annahme fand nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />
weder im kommunalen Haushaltsrecht<br />
noch in der tatsächlichen<br />
Haushaltspraxis des beklagten <strong>Kreis</strong>es eine<br />
Grundlage. Dieser bei der Feststellung der<br />
durch die Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />
in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 verursachten<br />
Kosten begangene Fehler führte<br />
zur Nichtigkeit des in der Haushaltssatzung<br />
des beklagten <strong>Kreis</strong>es bestimmten Vom-<br />
Hundert-Satzes der Umlagegrundlagen und<br />
hatte – im Umfang des auf eine Teilaufhebung<br />
eingeschränkten Anfechtungsbegehrens<br />
der Klägerin – die Aufhebung des<br />
Umlagebescheides zur Folge.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 20 32-01 –<br />
5. Auch aus Gründen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege einschließlich<br />
der Erholungsfunktion der Landschaft<br />
können bestimmte „Tabu-Flächen”<br />
aus der weiteren Prüfung ausgesondert<br />
werden.<br />
6. Wird der Entwurf der Ausweisung einer<br />
Vorrangzone öffentlich ausgelegt, bedarf<br />
es bei der Bekanntmachung der<br />
Offenlegung keines ausdrücklichen Hinweises<br />
auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz<br />
3 BauGB ergebende Ausschlusswirkung.<br />
7. Eine Ausnahme <strong>von</strong> der regelmäßigen<br />
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz<br />
3 BauGB ist nur bei Vorliegen besonderer<br />
Umstände zu bejahen.<br />
8. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung<br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen ist nur anzunehmen,<br />
wenn es sich bei dem optisch betroffenen<br />
Bereich um eine wegen ihrer<br />
Schönheit und Funktion besonders<br />
schutzwürdige Umgebung handelt oder<br />
wenn ein besonders grober Eingriff in das<br />
Landschaftsbild in Rede steht.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 61 10-06 –<br />
107
Themen<br />
Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2002<br />
der Bundesregierung<br />
I. Lage der Agrarwirtschaft (Auszug)<br />
Maßnahmen<br />
1. Die Beseitigung staatlicher Defizite bei der<br />
Lebensmittelsicherheit gehört auf nationaler<br />
und EU-Ebene zu den Schwerpunkten<br />
der Verbraucherpolitik. Das Bundesinstitut<br />
für Risikobewertung, und das Bundesamt für<br />
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit<br />
sind zum 1. Januar 2002 im Vorgriff auf<br />
die zu treffende gesetzliche Regelung jeweils<br />
als unselbstständige Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts errichtet worden. Damit wurden<br />
in Deutschland im institutionell-organisatorischen<br />
Bereich die Voraussetzungen für<br />
eine verbesserte Koordinierung, und Zusammenarbeit<br />
zwischen EU, Bund und Ländern<br />
bei der Wahrnehmung <strong>von</strong> Rechtsetzungs-,<br />
Kontroll- und Überwachungsaufgaben geschaffen.<br />
Die Schaffung der Europäischen<br />
Lebensmittelbehörde sowie insbesondere<br />
die Festlegung <strong>von</strong> Maßnahmen zum Schutz<br />
vor gesundheitlichen Gefährdungen im Rahmen<br />
der EU-Basisverordnung, sollen EUweit<br />
die Lebensmittelsicherheit erhöhen und<br />
das Vertrauen der Verbraucher in die erzeugten<br />
Lebensmittel wiedergewinnen.<br />
Im Anschluss an das Auftreten der ersten<br />
BSE-Fälle in Deutschland gehörten Maßnahmen<br />
zum wirksamen Schutz der Verbraucher<br />
vor BSE zu den vordringlichsten Aufgaben.<br />
Die Bundesregierung hat dabei in vielen Fällen<br />
<strong>von</strong> der Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />
über die EU-Regelungen hinausgehende<br />
Bestimmungen zu erlassen. Es wurden u. a.<br />
folgende Maßnahmen beschlossen:<br />
– Alle über 24 Monate alten Rinder, die<br />
geschlachtet werden, sind mit BSE-<br />
Schnelltests zu untersuchen.<br />
– Die Liste der Risikomaterialien <strong>von</strong><br />
Wiederkäuern, die für die Herstellung <strong>von</strong><br />
Lebens-, Futter- und Düngemitteln verboten<br />
sind, wurde schrittweise erweitert.<br />
– Die Schlacht- und Verarbeitungsunternehmen<br />
sind gehalten, durch geeignete<br />
Verfahren das Kontaminationsrisiko durch<br />
Risikomaterial auszuschließen.<br />
– Die Vorschriften zur Herstellung, <strong>von</strong><br />
Separatorenfleisch wurden verschärft.<br />
– Nach wie vor gelten weitreichende Verbote<br />
für die Verfütterung <strong>von</strong> tierischen Proteinen<br />
und Fetten an Nutztiere, die zur<br />
Gewinnung <strong>von</strong> Lebensmitteln bestimmt<br />
sind.<br />
Darüber hinaus hat die Bundesregierung<br />
unter Beteiligung der Wissenschaft ein Konzept<br />
zur Erforschung <strong>von</strong> BSE, der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit<br />
und ähnlichen Erkrankungen<br />
beschlossen. Mit Beginn des Jahres<br />
2001 ist zudem das Institut für neue und<br />
108<br />
neuartige Tierseuchenerreger an der<br />
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten<br />
der Tiere errichtet worden.<br />
Von den BSE-Folgekosten trägt der Bund<br />
den deutschen Finanzierungsanteil an den<br />
aus, dem EU-Haushalt finanzierten BSEbedingten<br />
Maßnahmen und den nationalen<br />
Anteil an den EU-veranlassten Herauskaufaktionen<br />
<strong>von</strong> älteren Rindern. Die Kosten<br />
der Entsorgung der Futtenmittelaltbestände<br />
hat der Bund in landwirtschaftlichen Betrieben<br />
vollständig und in den Betrieben der<br />
Wirtschaft teilweise übernommen.<br />
Die freie Wahl des Verbrauchers bei Lebensmitteln<br />
setzt voraus, dass deren Qualität<br />
erkennbar ist. Eine objektive und verbrauchergerechte<br />
Information ist zudem unverzichtbar,<br />
um mit höherer Qualität auch einen<br />
angemessenen Marktpreis zu erzielen. Mit<br />
der Schaffung, des Bio-Siegels für Produkte<br />
des ökologischen Landhaus konnte hier ein<br />
erster wichtiger Schritt getan werden. Verbraucher<br />
können schnell und eindeutig<br />
erkennen, welche Biolebensmittel nach den<br />
kontrollierten Standards der EG-Öko-Verordnung<br />
erzeugt wurden. Auf Initiative der<br />
Bundesregierung wurden auch für konventionell<br />
erzeugte Produkte die Weichen für<br />
eine glaubwürdige und transparente Qualitätssicherung<br />
über alle Stufen der Produktionskette<br />
durch die Gründung, der „Qualität<br />
und Sicherheit GmbH” (QS) sowie die<br />
Einführung des QS-Prüfzeichens gestellt.<br />
Zur Verbesserung der Markttransparenz und<br />
Stärkung des selbstbestimmten Verbraucherverhaltens<br />
beabsichtigt die Bundesregierung<br />
ein Verbraucherinformationsgesetz<br />
zu erlassen.<br />
2. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist<br />
unabdingbare Voraussetzung für das Inverkehrbringen<br />
<strong>von</strong> Lebensmitteln. Maßnahmen<br />
zu deren Sicherstellung beginnen<br />
bereits im Vorleistungsbereich. Der Bund hat<br />
gemeinsam mit den Ländern ein Kontrollprogramm<br />
mit verbindlichen Vorgaben für<br />
eine ziel- und risikoorientierte Futtermittelüberwachung,<br />
besonders hinsichtlich verbraucher-<br />
und tiergesundheitsrelevanter Kriterien,<br />
erarbeitet. Im deutschen Futtermittelrecht<br />
wurde zudem die Voraussetzung für<br />
die freiwillige Anwendung der offenen<br />
Deklaration bei Mischfuttermitteln im Vorgriff<br />
auf eine zu erwartende EU-Regelung<br />
geschaffen. Darüber hinaus wurde <strong>von</strong> der<br />
Normenkommission des Zentralausschusses<br />
der deutschen Landwirtschaft eine Positivliste<br />
für Futtermittel erstellt. Auf dem Weg,<br />
den Ausstieg aus der Verwendung antibiotischer<br />
Leistungsförderer als Futtermittelzusatzstoffe<br />
so schnell wie möglich zu vollzie-<br />
hen, konnte die Bundesregierung mit den<br />
Verbänden bereits den Verzicht der Verwendung,<br />
dieser Stoffe in Standardfuttermitteln<br />
vereinbaren. Mit der Einführung des<br />
Bestandsbuches muss der Tierhalter jede<br />
Anwendung <strong>von</strong> apothekenpflichtigen Arzneimitteln<br />
eintragen. Dies hilft ihm, die vorgeschriebenen<br />
Wartezeiten einzuhalten.<br />
Im Umgang mit der Grünen Gentechnik sind<br />
Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen.<br />
Die Bundesregierung führt deshalb einen<br />
gesellschaftlichen Diskurs über die verantwortbaren<br />
Potenziale der Grünen Gentechnik<br />
durch. Mit der Vorlage der Verordnungsvorschläge<br />
zur Zulassung, Kennzeichnung,<br />
und Rückverfolgbarkeit <strong>von</strong> gentechnisch<br />
veränderten Lebens- und Futtermitteln hat<br />
die KOM auf die in der Vergangenheit<br />
immer wieder <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten<br />
geforderte ergänzende Regelung in diesem<br />
Bereich reagiert.<br />
3. Die Neuorientierung der Agrarpolitik<br />
beinhaltet auch die Hinwendung zu tiergerechteren<br />
Haltungsformen. Mit den neuen<br />
Bestimmungen zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung<br />
konnten entscheidende<br />
Verbesserungen für die Legehennenhaltung<br />
in Deutschland erreicht werden. Legehennen<br />
dürfen künftig grundsätzlich nur noch<br />
unter tiergerechten Bedingungen, wie sie<br />
bereits in Boden-, Volieren- und Freilandhaltung<br />
erfüllt sind, gehalten werden. Gleichzeitig<br />
sollen mit dem beabsichtigten Bundesprogramm<br />
„Tiergerechte Haltungsverfahren“<br />
Investitionen baulicher und technischer<br />
Art zur Verbesserung, der Haltungsverfahren<br />
bei Legehennen gefördert werden.<br />
Für die Schweinehaltung hat der Agrarministerrat<br />
ebenfalls verbesserte tierschutzrechtliche<br />
Bestimmungen beschlossen, die demnächst<br />
in deutsches Recht übernommen<br />
werden sollen. Auf EU-Ebene setzt sich die<br />
Bundesregierung weiterhin für eine Verbesserung<br />
der Haltungsbedingungen <strong>von</strong> Tieren<br />
sowie eine deutliche Verkürzung der Höchsttransportzeiten<br />
für Schlachttiere und die<br />
Streichung der Exporterstattungen für<br />
Schlachtrinder ein.<br />
4. Der ökologische Landbau entspricht<br />
heute schon weitgehend den Kriterien einer<br />
auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Landbewirtschaftung<br />
und wird deshalb <strong>von</strong> der<br />
Bundesregierung in besonderer Weise gefördert.<br />
Im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe<br />
„Verbesserung der Agrarstruktur und<br />
des Küstenschutzes“ (GAK) für das Jahr 2002<br />
werden die zur Förderung ökologischer Verfahren<br />
gewährten Flächenprämien deutlich<br />
angehoben. Für die Jahre 2002 und 2003<br />
wird ein Bundesprogramm „Ökolandbau”
aufgelegt, dessen Fördermaßnahmen gezielt<br />
dort ansetzen sollen, wo durch das Schließen<br />
<strong>von</strong> „Förderlücken“ effizient Wachstum<br />
angeschoben werden kann. Zum einheitlichen<br />
und effizienten Vollzug der EG-Öko-<br />
Verordnung wird die Bundesregierung voraussichtlich<br />
im Februar 2002 den Entwurf<br />
eines Öko-Landbau-Gesetzes verabschieden.<br />
Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung für<br />
eine Anpassung der EG-Öko-Verordnung, an<br />
neuere Entwicklungen ein. Zu diesem Zweck<br />
wurde die KOM in einem Memorandum aufgefordert,<br />
die EU-weiten Vorschriften zum<br />
Ökolandbau weiterzuentwickeln.<br />
Von dem Förderprogramm „Nachwachsende<br />
Rohstoffe” und dem „Markteinführungsprogramm<br />
Nachwachsende Rohstoffe” sollen<br />
Impulse für eine stärkere Verwendung<br />
nachwachsender Rohstoffe für stoffliche<br />
und energetische Zwecke ausgehen.<br />
Eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung<br />
wird <strong>von</strong> der Bundesregierung in<br />
vielfältiger Weise gefördert. So wird u. a. die<br />
Zertifizierung <strong>von</strong> Holz und Holzprodukten<br />
als wichtiges Instrument zur Verbesserung<br />
der Waldbewirtschaftung unterstützt.<br />
Bei der anstehenden Überprüfung, der<br />
gemeinsamen Fischereipolitik setzt sich die<br />
Bundesregierung für eine nachhaltige, ökologisch<br />
ausgerichtete Fischerei, die Einführung<br />
eines Umweltzeichens für Fischereiprodukte<br />
und den Abbau der Überkapazitäten<br />
bei den Flotten ein.<br />
5. Der Sicherstellung des Umwelt- und Ressourcenschutzes<br />
wird <strong>von</strong> der Bundesregierung<br />
eine hohe Bedeutung, beigemessen. Zu<br />
den wichtigsten umweltpolitischen Vorhaben<br />
gehört dabei neben der Umsetzung der Wasserrahmen-Richtlinie<br />
insbesondere die Novellierung<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes. Ziel<br />
des Gesetzes ist es, die Grundlage für einen<br />
modernen, zukunftsweisenden Naturschutz<br />
zu schaffen, gleichzeitig wird damit die eingeleitete<br />
Neuausrichtung der Agrarpolitik<br />
unterstützt. Mit der Umsetzung der EG-<br />
Richtlinien über die integrierte Vermeidung<br />
und Verminderung der Umweltverschmutzung<br />
und über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
in nationales Recht sowie der Anpassung<br />
der technischen Anleitung, zur Reinhaltung<br />
der Luft wird ein wichtiger Beitrag zur<br />
Beschränkung der Emissionen – auch aus der<br />
Landwirtschaft – geleistet.<br />
6. Die Bundesregierung richtet auch ihre<br />
Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume<br />
verstärkt an den Prinzipien der Nachhaltigkeit<br />
aus. Dabei verfolgt sie einen integrierten<br />
Ansatz, der alle Bereiche der ländlichen Wirtschaft<br />
mit einschließt. Ein wesentlicher Anstoß<br />
zur Förderung einer nachhaltigen und Sektor<br />
übergreifenden Entwicklung der ländlichen<br />
Räume wurde durch den Wettbewerb<br />
„Regionen aktiv – Land gestaltet Zukunft“<br />
gegeben. Die Förderung verschiedener Einkommensalternativen<br />
und die im Rahmen der<br />
„Arbeitsmarktpolitischen Initiative für die<br />
Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen<br />
Raum“ durchgeführten Projekte schaffen<br />
eine, Grundlage zur Sicherung und Schaffung<br />
<strong>von</strong> Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
in den ländlichen Räumen.<br />
Das wichtigste nationale förderpolitische<br />
Gestaltungsinstrument zur integrierten ländlichen<br />
Entwicklung ist die GAK. Sie bietet<br />
daher in besonderem Maße die Chance, die<br />
angestrebte Neuausrichtung der Agrarpolitik<br />
zu verwirklichen. Die vom Bund-Länder-Planungsausschuss<br />
„Agrarstruktur und Küstenschutz“<br />
(PLANAK) beschlossenen Änderungen<br />
sehen die stärkere Ausrichtung der GAK<br />
auf die Förderziele umwelt-, natur- und tiergerechte<br />
Qualitätsproduktion, markt- und<br />
standortangepasste Landbewirtschaftung<br />
sowie ökologischer-Landbau vor. Diese Förderpolitik<br />
fügt sich schlüssg, in die Nachhaltigkeitsstrategie<br />
der Bundesregierung ein.<br />
Der Deutsche Bundestag hat im Dezember<br />
2001 das Gesetz zur Einführung, der Modulation<br />
in Deutschland ab dem Jahr 2003 verabschiedet.<br />
Dabei sollen die durch Kürzung,<br />
der Direktzahlungen einbehaltenen EU-<br />
Mittel für eine Verstärkung der Maßnahmen,<br />
der ländlichen Entwicklung und zur<br />
Förderung besonders umweltgerechter und<br />
nachhaltiger Produktionsverfahren eingesetzt<br />
werden. Das Gesetz bedarf noch der<br />
Zustimmung des Bundesrates.<br />
In der Steuerpolitik wurden mit dem Gesetz<br />
zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts<br />
wichtige Erleichterungen bei Umstrukturierungen<br />
mittelständischer Unternehmen<br />
beschlossen. Dies spielt für die zahlreichen<br />
Kooperationen in der Land- und<br />
Forstwirtschaft eine große Rolle. Die bisherigen<br />
Regelungen zur Bewertung des landund<br />
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes für<br />
Zwecke der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer<br />
wurden um fünf Jahre verlängert. Mit<br />
der rückwirkenden Absenkung- des Agrardieselsatzes<br />
<strong>von</strong> 0,57 DM/l (rd. 0,29 €/l) auf<br />
0,50 DM/l (rd. 0,26 €/l) zum 1. Januar 2001<br />
konnte eine wichtige Entlastung der landwirtschaftlichen<br />
Betriebe erreicht werden. Im<br />
Gartenbau wird in den Jahren 2001 und<br />
2002 eine Steuervergünstigung auf Heizstoffe<br />
gewährt.<br />
7. Wegen der besonderen Sicherungsbedürfnisse<br />
landwirtschaftlicher Unternehmer<br />
tritt die Bundesregierung für die Beibehaltung<br />
eines eigenständigen agrarsozialen<br />
Sicherungssystems ein. Um auf tiefgreifende<br />
ökonomische und soziale Veränderungen<br />
reagieren zu können, bedarf es allerdings<br />
einer ständigen Weiterentwicklung, dieses<br />
Systems. Die mit dem Gesetz zur Organisationsreform<br />
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />
verabschiedeten Maßnahmen<br />
zur Verschlankung der Organisationsstrukturen,<br />
zum Ausschöpfen <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeitsreserven<br />
und zum sparsamen Umgang<br />
Themen<br />
mit Bundesmitteln schaffen die Voraussetzungen,<br />
um die Organisation der landwirtschaftlichen<br />
Sozialversicherung auf längere<br />
Dauer zu stabilisieren.<br />
Durch eine Reihe <strong>von</strong> Gesetzen wurde das<br />
Alterssicherungssystem in Deutschland reformiert.<br />
Als wesentliches Element der<br />
Altersversorgung wurde dabei die kapitalgedeckte<br />
Altersvorsorge eingeführt. Alle<br />
wesentlichen gesetzlichen Neuerungen wurden<br />
wirkungsgleich – unter Berücksichtigung<br />
der Besonderheiten des agrarsozialen Systems<br />
– auch auf die Alterssicherung der<br />
Landwirte übertragen.<br />
8. Die Neuorientierung der Verbraucher-,<br />
Ernährungs- und Agrarpolitik sowie die Neuorganisation<br />
und veränderte Aufgabenstellung<br />
des BMVEL machten auch eine Änderung<br />
der Ziele der Ressortforschung erforderlich.<br />
Ergänzende Forschungsaufträge sollen<br />
2002 schwerpunktmäßig die Bereiche<br />
Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,<br />
Produkt- und Prozessqualität sowie<br />
Umweltverträglichkeit abdecken.<br />
9. Als Folge der schwierigen Marktlage bei<br />
Rindfleisch wurden zusätzlich zu den marktstützenden<br />
Maßnahmen Änderungen der<br />
Gemeinsamem Marktordnung Rindfleisch<br />
beschlossen. Durch Änderungen des Prämiensystems<br />
wurden dabei Anreize zur<br />
Extensivierung, bzw. Drosselung der Produktion<br />
geschaffen. Deutschland wird auch<br />
weiterhin <strong>von</strong> der Möglichkeit der Aufhebung<br />
der 90-Tiere-Grenze Gebrauch<br />
machen, diese Aufhebung aber an Umweltund<br />
Beschäftigungsaspekte binden<br />
Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO)<br />
Zucker wurde unter Abschaffung des Lagerkostensystems<br />
und einer Quotenkürzung bis<br />
zum 30. Juni 2006 verlängert. Spätestens mit<br />
Beginn des Jahres 2003 ist eine neuerliche<br />
Überprüfung der GMO Zucker vorgesehen.<br />
10. Im Laufe des Jahres 2001 wurden die<br />
Beitrittsverhandlungen im Kapitel Landwirtschaft<br />
auch mit der Slowakei, Lettland,<br />
Litauen und Malta eröffnet. Mit entsprechend<br />
vorbereiteten Beitrittsländern könnten<br />
erste Abschlüsse der Beitrittsverhandlungen<br />
noch im Jahr 2002 und Beitritte ab 2004<br />
möglich sein.<br />
Auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha<br />
konnten sich die WTO-Mitgliedstaaten auf<br />
den Beginn einer neuen, umfassenden Handelsrunde<br />
einigen. Die Gesamtverhandlungen<br />
sollen bis zum 1. Januar 2005 abgeschlossen<br />
werden. Im Agrarteil wurden die Vorgaben<br />
des Verhandlungsmandats aus dem WTO-<br />
Agrarübereinkommen präzisiert, ohne dabei<br />
Verhandlungsergebnisse vorwegzunehmen.<br />
Im April 2001 gelang es, auf EU- und WTO-<br />
Ebene einen Kompromiss über das EU-Einfuhrregime<br />
für Bananen zu erzielen.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 39 13-00 –<br />
109
Themen<br />
Dezentralisierung in der Landesplanung<br />
Von Dr. Alexander S chink,<br />
Hauptgeschäftsführer des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
1. Einführung<br />
Die nordrhein-westfälische Landesplanung<br />
steht derzeit auf dem Prüfstand. Die nordrhein-westfälische<br />
Landesregierung hat<br />
durch den Landesplanungsbericht 2001 1<br />
einen Diskussionsprozess mit dem Ziel<br />
begonnen, das derzeitige System der Landesplanung<br />
in Nordrhein-Westfalen zu<br />
überdenken, das Landesplanungsgesetz zu<br />
novellieren und das landesplanerische Zielsystem<br />
neu auszurichten 2 . Dabei geht es<br />
nicht darum, das derzeitige System der<br />
Landesplanung zu ersetzen. Vor allem sollen<br />
die Erfolge der Landes- und Regionalplanung<br />
nicht aufs Spiel gesetzt werden.<br />
Gefragt werden soll allerdings, ob die<br />
bestehenden Ziele, Instrumente und Verfahren<br />
optimal geeignet sind zur Wahrung<br />
künftiger Entwicklungs- und Schutzinteressen.<br />
Betont wird dabei, dass die Sicherung<br />
der Zukunftsfähigkeit Nordrhein-Westfalens<br />
mit einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes<br />
sowie gleichzeitiger Erhaltung<br />
und Verbesserung der Lebensqualität und<br />
der natürlichen Umwelt grundlegende<br />
Herausforderungen für alle Bereiche der<br />
Landespolitik darstellen. In Verfolgung dieses<br />
Ziels soll ein Diskussionsprozess eingeleitet<br />
werden, in dem es beispielsweise um<br />
die künftige Ausrichtung der Gewerbeund<br />
Siedlungsflächenpolitik, die Weiterentwicklung<br />
der Metropolregionen Rhein-<br />
Ruhr oder die großräumige Steuerung des<br />
großflächigen Einzelhandels gehen soll.<br />
Ziel der Landesregierung bei der Verfolgung<br />
eines neuen Zukunftsmodells der<br />
Landesplanung ist es dabei insbesondere,<br />
– den Handlungsspielraum der Regionen<br />
zu erweitern, die interkommunale<br />
Zusammenarbeit zu stärken und<br />
– Verfahren zu straffen und sie zugleich zu<br />
flexibilisieren durch vertragliche Lösung<br />
zur Umsetzung <strong>von</strong> Zielen.<br />
Im Diskussionsprozess zu erörtern sind aus<br />
Sicht der Landesregierung vor allem<br />
– Aspekte einer größeren Verantwortlichkeit<br />
der Regionalräte,<br />
– die Frage der Beibehaltung des Genehmigungsvorbehalts<br />
für Gebietsentwicklungspläne,<br />
1 Vgl. Landesplanungsbericht, S. 8.<br />
2 Landesplanungsbericht 2001, S. 8.<br />
3 LEP <strong>NRW</strong>, Landesentwicklungsplan Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
4 Dazu LEP <strong>NRW</strong>, S. 11.<br />
5 Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm<br />
– LEPRO) vom 05.10.1989, GV<br />
NW 485.<br />
110<br />
– Vertragslösungen zur Bewältigung raumordnerischer<br />
Zielkonflikte und zur Standortentwicklung,<br />
– Eine Neuausrichtung der Gewerbeflächenpolitik<br />
und<br />
– eine größere Freiheit der Kommunen bei<br />
der konkreten Ausfüllung <strong>von</strong> Siedlungsflächen<br />
der Gebietsentwicklungspläne<br />
3 .<br />
Weiter soll überlegt werden, ob neue Verfahren<br />
des Monitorings und des Controllings<br />
erforderlich sind, um eine zielsichere<br />
und zugleich flexible Steuerung der Landes-<br />
und Regionalentwicklung zu bewirken.<br />
Das Thema Dezentralisation der Landesplanung<br />
betrifft viele der vorgenannten<br />
Aspekte. Inhaltlich geht es dabei insbesondere<br />
darum, ob und wenn ja, inwieweit<br />
Verantwortung in der Landesplanung auf<br />
nachfolgende Planungsebenen verlagert<br />
werden kann und/oder verlagert werden<br />
sollte. Dahinter verbirgt sich die Fragestellung,<br />
wie die Handlungsspielräume der<br />
Städte, Gemeinden und <strong>Kreis</strong>e sowie der<br />
Regionalräte gestärkt werden können,<br />
ohne dabei zugleich die Steuerungswirkung<br />
der Landesplanung insgesamt zu<br />
beeinträchtigen. Beantwortet werden kann<br />
diese Frage zunächst nur auf der Grundlage<br />
einer Defizitanalyse und Kritik am bisherigen<br />
System der Landesplanung in<br />
Nordrhein-Westfalen. Dabei geht es freilich<br />
um eine Kritik an Einzelfragen, nicht<br />
hingegen darum, das System vollends in<br />
Frage zu stellen. Dieser Problematik soll<br />
nachfolgend zunächst nachgegangen werden<br />
(2.). Im Anschluss daran sollen Vorschläge<br />
für eine stärkere Dezentralisation<br />
mit dem Ziel einer Entlastung der Landesplanung<br />
und Stärkung der Handlungsspielräume<br />
der Regionalräte und der kommunalen<br />
Ebene erarbeitet werden (dazu unter<br />
3.).<br />
2. Probleme des derzeitigen<br />
Systems der Landesplanung<br />
in Nordrhein-Westfalen<br />
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-<br />
Westfalen 4 geht derzeit <strong>von</strong> zwei Zielbereichen<br />
aus 5 : In einem ersten Zielbereich werden<br />
die Grundzüge der Raumstruktur in<br />
Nordrhein-Westfalen festgelegt. Dargestellt<br />
werden insoweit die großmaßstäblichen<br />
Raumkategorien (zonale Gliederung),<br />
die Strukturmerkmale des Siedlungsgefüges<br />
(zentralörtliches Gliede-<br />
rungssystem, System der Entwicklungsschwerpunkte<br />
und -achsen) und die landesbedeutsamen<br />
Raumfunktionen (Siedlungsraum,<br />
Freiraum mit Umweltschutzfunktionen).<br />
Im zweiten Zielbereich befasst<br />
sich der LEP <strong>NRW</strong> mit den neuen Herausforderungen,<br />
denen sich die Landesplanung<br />
aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen<br />
zu stellen hat. Aufgezeigt<br />
werden Entwicklungsperspektiven für<br />
strukturwirksame Bereiche der Landespolitik.<br />
Hierzu gehört die Vorsorge für raumbezogene<br />
Anforderungen zur Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Industrie-, Gewerbe- und Wohnbauflächen,<br />
<strong>von</strong> Erholungs- und Freizeitbereichen,<br />
<strong>von</strong> Verkehrsinfrastruktur, Lagerstättensicherung,<br />
Energieversorgung und Entsorgung<br />
als Voraussetzungen für die ökonomische<br />
und ökologische Entwicklung in<br />
Nordrhein-Westfalen. Ziel war es dabei,<br />
sowohl der künftigen Bevölkerungsentwicklung<br />
als auch den Bedürfnissen <strong>von</strong><br />
Frauen, älteren Menschen, Behinderten<br />
und <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Bei näherer Betrachtung des landesplanerischen<br />
Ziel- und Koordinatensystems stellen<br />
sich folgende Fragen:<br />
– Ist das System der zentralörtlichen Gliederung<br />
und der Entwicklungsschwerpunkte<br />
und -achsen in der vorhandenen<br />
Form noch zeitgemäß oder hat es sich<br />
durch tatsächliche Entwicklungen in der<br />
siedlungsräumlichen Struktur und hier<br />
insbesondere der Arbeitsplätze- und<br />
Wohnstättenentwicklung sowie den<br />
dynamischen Prozessen beim Einsetzen<br />
neuer Medien nicht überholt?<br />
– Sind die Spielräume für nachgeordnete<br />
Planungsebenen und hier insbesondere<br />
die Regionalräte und die Kommunen<br />
durch das System der Landesplanung in<br />
Nordrhein-Westfalen nicht zu sehr eingegrenzt?<br />
– Führt das vorhandene System der Landesplanung<br />
nicht zu schwerfälligen Verfahren,<br />
die insbesondere durch Straffen<br />
<strong>von</strong> Genehmigungsnotwendigkeiten beschleunigt<br />
werden können?<br />
– Hat die Landesplanung in Nordrhein-<br />
Westfalen die Problematik der Globalisierung<br />
und hier insbesondere der<br />
zunehmenden europäischen Verflechtungen<br />
in ausreichender Weise aufgegriffen<br />
und bewältigt?<br />
– Ist die Problematik der interkommunalen<br />
Kooperation in der Landesplanung in<br />
ausreichender Weise aufgegriffen?
– Ist die Steuerungsfunktion der Landesund<br />
Gebietsentwicklungsplanung für<br />
heutige Probleme in ausreichender<br />
Weise gewährleistet; hierbei geht es insbesondere<br />
um außenbereichstypische<br />
Vorhaben wie Windenergieanlagen und<br />
neue Probleme wie Factory-Outlet-Center,<br />
großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
und ähnliche aktuelle Entwicklungen?<br />
– Ist die Steuerungs- und Abschichtungsfunktion<br />
im Planverfahren hinreichend<br />
ausgeprägt, und zwar insbesondere in<br />
Richtung auf die UVP, Verträglichkeitsprüfung<br />
nach der FFH-RL und Anforderungen<br />
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
im Planungsverfahren?<br />
2.1 Bevölkerungs-, Arbeitsstättenund<br />
Siedlungsentwicklung und<br />
Steuerungsfunktion der Landesplanung<br />
§ 21 LEPRO 6 legt fest, wie Gebiete mit<br />
unterschiedlicher Raumstruktur zu entwickeln<br />
sind. Hiernach (vgl. § 21 Abs. 3<br />
LEPRO) sind<br />
– in Ballungskernen vorrangig die Voraussetzungen<br />
für ihre Leistungsfähigkeit als<br />
Bevölkerungs-, Wirtschafts– und Dienstleistungszentren<br />
zu erhalten, zu verbessern<br />
oder zu schaffen durch Verbesserung<br />
der Umweltbedingungen, Förderung<br />
der städtebaulichen Entwicklung,<br />
insbesondere durch Ausrichtung der<br />
Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte<br />
an Haltepunkten leistungsfähiger<br />
Linien des ÖPNV, Sicherung und<br />
Entwicklung des Freiraums und ein<br />
bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot<br />
für Erweiterung, Umsiedlung<br />
und Ansiedlung standortgebundener<br />
oder strukturverbessernder Betriebe<br />
und Einrichtungen insbesondere in<br />
Gebieten mit verbesserungsbedürftiger<br />
Wirtschaftsstruktur,<br />
– in Ballungsrandzonen die Voraussetzungen<br />
für eine geordnete Entwicklung der<br />
Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung<br />
der Ergänzungsaufgaben gegenüber<br />
den jeweils angrenzenden Ballungskernen<br />
zu erhalten, zu verbessern oder<br />
zu schaffen vor allem durch Ausrichtung<br />
der städtebaulichen Entwicklung auf<br />
Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten<br />
leistungsfähiger Linien des ÖPNV,<br />
bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot<br />
für die Erweiterung und<br />
Ansiedlung strukturverbessernder gewerblicher<br />
Betriebe und Sicherung und<br />
Entwicklung des Freiraums unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Erhaltung<br />
oder Schaffung eines angemessenen<br />
Freiflächenanteils,<br />
– in Gebieten mit überwiegend ländlicher<br />
Raumstruktur die Voraussetzungen für<br />
eine funktions- und bedarfsgerechte<br />
Ausstattung der Gemeinden und für<br />
eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern<br />
oder zu schaffen vor allem durch<br />
Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf<br />
Siedlungsschwerpunkte, aufgaben- und<br />
bedarfsgerechte Entwicklung der Gemeinden<br />
entsprechend der Tragfähigkeit<br />
ihrer zentralörtlichen Versorgungsbereiche<br />
unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Entwicklungsschwerpunkte, Verbesserung<br />
der Verkehrserschließung und<br />
-bedienung in Ausrichtung auf die zentralörtliche<br />
Gliederung, Berücksichtigung<br />
des Flächenbedarfs als Voraussetzung<br />
für die Stärkung der Wirtschaftskraft<br />
durch Erweiterung und Ansiedlung<br />
vor allem <strong>von</strong> strukturverbessernden<br />
gewerblichen Betrieben, insbesondere in<br />
Entwicklungsschwerpunkten, Verbesserung<br />
der Produktions- und Betriebsstruktur<br />
der Landwirtschaft und Forstwirtschaft<br />
unter Berücksichtigung ihrer<br />
Wohlfahrtswirkungen, Entwicklung des<br />
Fremdenverkehrs und Schutz und Entwicklung<br />
der natürlichen Lebensgrundlagen.<br />
§ 23 LEPRO richtet die Strukturentwicklung<br />
des Landes hieran aus. Entwicklungsschwerpunkte<br />
sind solche Räume, in denen<br />
die Standortvoraussetzungen für eine<br />
bevorzugte Förderung der Konzentration<br />
<strong>von</strong> Wohnungen und Arbeitsstätten in<br />
Verbindung mit zentralörtlichen Gliederungen<br />
gegeben ist. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2<br />
LEPRO ist dies in Versorgungsbereichen<br />
mit mindestens 25.000 Einwohnern der<br />
Fall. Die Entwicklung der gewerblichen<br />
Wirtschaft soll gemäß § 25 LEPRO insbesondere<br />
in solchen Gebieten gefördert<br />
werden, deren Wirtschaftskraft erheblich<br />
unter dem Landesdurchschnitt liegt oder<br />
erheblich darunter abzusinken droht oder<br />
in denen Wirtschaftszweige vorherrschen,<br />
die vom Strukturwandel in einer Weise<br />
betroffen oder bedroht sind, dass negative<br />
Rückwirkungen auf das Gebiet, insbesondere<br />
auf sein Arbeitsplatzangebot, in<br />
erheblichem Umfang eingetreten oder<br />
absehbar sind. Weiter soll die Schaffung<br />
gewerblicher Arbeitsplätze unter Berücksichtigung<br />
des flächendeckenden Einsatzes<br />
neue Informations- und Kommunikationsstrategien<br />
vorrangig in Entwicklungsschwerpunkten<br />
gefördert werden.<br />
Die zuvor beschriebenen Aussagen<br />
des Landesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen<br />
verdeutlichen, dass die<br />
Landesentwicklung sich in Nordrhein-Westfalen<br />
landesplanerisch am System der zentralörtlichen<br />
Gliederung und der Entwicklungsachsen<br />
auszurichten hat. In der Praxis<br />
ist feststellbar, dass sich diese landesplanerische<br />
Schwerpunktsetzung nicht unbedingt<br />
immer in der tatsächlichen Entwicklung<br />
Themen<br />
wiederspiegelt. Das gilt insbesondere für die<br />
Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung:<br />
In Nordrhein-Westfalen hat es im letzten<br />
Jahrzehnt einen erheblichen Bevölkerungszuwachs<br />
gegeben: Von 16,7 Mio. Einwohnern<br />
im Jahre 1988 über 17,1 Mio. im<br />
Jahre 1990 ist die Bevölkerung inzwischen<br />
auf 18 Mio. im Jahre 2000 angestiegen. Die<br />
Bevölkerungsentwicklung ist dabei nicht in<br />
allen Teilen des Landes gleich gewesen.<br />
Vielmehr ist feststellbar, dass es in weiten<br />
Teilen des Ruhrgebietes und in den Kernstädten<br />
der Rheinschiene eine Bevölkerungsabnahme<br />
und in den Stadtumlandgebieten<br />
und ländlichen Regionen und hier<br />
insbesondere in Münsterlandkreisen, im<br />
Rheinland und in Ostwestfalen eine Bevölkerungszunahme<br />
mit zum Teil erheblichen<br />
Zuwächsen gegeben hat.<br />
So haben zahlreiche <strong>Kreis</strong>e des ländlichen<br />
Raumes Bevölkerungszuwächse <strong>von</strong> 5 %<br />
und mehr als 10 % zu verzeichnen.<br />
Ähnliche Feststellungen lassen sich für die<br />
Bevölkerungsentwicklung treffen: Während<br />
in den Kernstädten des Ruhrgebietes<br />
und der Rheinschiene ein zum Teil erheblicher<br />
Rückgang der sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten zu verzeichnen war,<br />
ist dieser in den ländlichen Räumen eher<br />
geringer ausgeprägt gewesen; teilweise<br />
war hier auch eine leichte Zunahme zu verzeichnen,<br />
und zwar insbesondere im<br />
Münsterland, in Ostwestfalen, im Rheinland<br />
und in der Eifel.<br />
Weiter hat es einen Anstieg der Berufspendler<br />
<strong>von</strong> rund 700.000 auf knapp 3<br />
Mio. gegeben7. All diese Entwicklungen<br />
zeigen, dass das System der zentralörtlichen<br />
Gliederung und der Entwicklungsschwerpunkte<br />
nicht unbedingt den tatsächlichen<br />
räumlichen siedlungsstrukturellen<br />
und arbeitsplatzspezifischen Entwicklungen<br />
in Nordrhein-Westfalen entspricht.<br />
Es ist deshalb zu fragen, ob das System der<br />
zentralörtlichen Gliederung und der Entwicklungsschwerpunkte<br />
und Entwicklungsachsen<br />
in Nordrhein-Westfalen nicht<br />
überdacht werden muss. Das gilt insbesondere<br />
für Fragestellungen nach der Ausweisung<br />
<strong>von</strong> Siedlungs- und Gewerbeflächen.<br />
Fraglich erscheint, ob die zunehmenden<br />
Mobilität der Bevölkerung, die Bedeutung<br />
neuer Medien und der Wandel zur Informationsgesellschaft,<br />
durch die die Wahl<br />
der Arbeitsorte flexibilisiert werden kann,<br />
im LEP <strong>NRW</strong> in ausreichender Weise aufgegriffen<br />
sind 8 . Das Problem der zuneh-<br />
6 Landesplanungsbericht 2001, S. 14.<br />
7 Zum letzteren Problem vgl. nur Bundesamt für<br />
Bauwesen und Raumordnung, Schlanker und<br />
effektiver Regionalplan, Praxisuntersuchung und<br />
Expertise zur Harmonisierung <strong>von</strong> Festlegungen<br />
im regionalen Raumordnungsplänen auf Grundlage<br />
des Raumordnungsgesetzes, Bonn, 2001, S. 6.<br />
8 LEP <strong>NRW</strong>, B I 3.3 (S. 19).<br />
111
Themen<br />
menden Entleerung der Städte und einer<br />
dynamischen Entwicklung in den ländlichen<br />
Räumen muss Auswirkungen auch<br />
auf die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen<br />
haben.<br />
2.2 Gewerbe- und Siedlungsflächenentwicklung:<br />
Beschränkungen<br />
für die Kommunen<br />
Ähnliches gilt für die europäischen Vernetzungen<br />
und die Anforderungen der Globalisierung.<br />
Unzureichend geblieben ist bislang auch<br />
die zunehmende europäische Verflechtung.<br />
Der LEP <strong>NRW</strong> trifft dazu im wesentlichen<br />
lediglich Feststellungen. So heißt es<br />
dort 9 : „Aufgabe <strong>von</strong> Landes- und Regionalplanung<br />
ist es, Verflechtungsbeziehungen<br />
mit den Nachbarländern zu erkennen,<br />
zu analysieren und sie zur Grundlage<br />
sowohl eigener als auch grenzüberschreitend<br />
abgestimmter Planung und Entwicklungskonzepte<br />
zu machen. Sofern Möglichkeiten<br />
zu einer gemeinsamen rechtsverbindlichen<br />
Planung bestehen, sollen diese<br />
wahrgenommen werden. In anderen Fällen<br />
sollen die abgestimmten raumordnerischen<br />
Ziele beiderseits der Grenze im Wege der<br />
freiwilligen Selbstverpflichtung in verbindliche<br />
Pläne überführt werden.” Im weiteren<br />
werden dann grenzüberschreitende<br />
Planungen dargestellt. Weiter wird die<br />
Region Rhein/Ruhr als europäische Metropolregion<br />
ausgewiesen. Als Ziel ist hierzu<br />
festgelegt 10 . „Die herausragende Bedeutung<br />
der europäischen Metropolregion<br />
Rhein/Ruhr für die Raumentwicklung in<br />
Nordrhein-Westfalen, in Deutschland und<br />
in Europa ist bei der Entwicklung der<br />
Raum- und Siedlungsstruktur zu berücksichtigen”.<br />
Dabei geht es insbesondere um<br />
eine weitere Verbesserung der interkontinentalen<br />
Fluganbindung, die Erarbeitung<br />
abgestimmter regionaler Entwicklungskonzepte<br />
zur Intensivierung der regionalen<br />
Zusammenarbeit, eine Funktionsbündelung<br />
beim Infrastrukturausbau insbesondere<br />
bei Projekten <strong>von</strong> europäischer Bedeutung<br />
sowie eine Vernetzung der europäischen<br />
Metropolregion Rhein/Ruhr mit<br />
benachbarten Stadtregionen, die ebenfalls<br />
europäische bzw. internationale Funktionen<br />
zu erfüllen haben. Weitere Vorgaben<br />
zur internationalen Vernetzung der Planung<br />
in Nordrhein-Westfalen enthält der<br />
LEP nicht.<br />
Fraglich erscheint, ob damit der zunehmenden<br />
Bedeutung der Europäisierung<br />
und Globalisierung landesplanerisch in<br />
9 Vgl. LEP <strong>NRW</strong>, B.I.2.4. (S. 16)<br />
10 In diesem Sinne etwa Langer, VerwArch 80,<br />
352, 353. Vgl. auch Schink, Bauleitplanung -<br />
Landesplanung – Fachplanung, in: Kormann, 12<br />
Das neue Bundesbaurecht, 1994, S. 103, 104.<br />
112<br />
ausreichender Weise Rechnung getragen<br />
worden ist. Insbesondere fehlt es an Ansätzen<br />
zu einer Vernetzung der Planungen<br />
zwischen benachbarten Niederlanden und<br />
Belgien sowie Nordrhein-Westfalen.<br />
2.3 Handlungsspielräume für den<br />
Regionalrat und die Kommunen<br />
Dass die Gemeinden in erheblichem<br />
Umfang durch Raumordnung und Landesplanung<br />
in ihrem Selbstgestaltungsrecht<br />
beschränkt werden, ist offenkundig, zielt<br />
Raumordnung und Landesplanung doch<br />
darauf ab, bodenordnende und strukturelle<br />
Entscheidungen nicht ausschließlich an<br />
der örtlichen Sach- und Interessenlage,<br />
sondern an überörtlichen und überfachlichen<br />
Zielen zu orientieren und zu lenken.<br />
Ein Spannungsverhältnis zwischen Raumordnung<br />
und Landesplanung und kommunaler<br />
Planungs- und Entwicklungsautonomie<br />
ist deshalb dem System in hierarchisch<br />
gestufter Planungsebenen eminent. Beklagt<br />
wird jedoch, dass die Vorgaben <strong>von</strong><br />
Raumordnung und Landesplanung heute<br />
eine Dichte erreicht haben, die die kommunale<br />
Planung auf den bloßen Nachvollzug<br />
und die Umsetzung verbindlicher<br />
(staatlicher) Vorgaben reduziert und dass<br />
daher nicht die örtliche Sach- und Interessenlage,<br />
sondern fach- und ressortspezifische<br />
Zielsetzungen sowie die staatliche<br />
Finanz- und Wirtschaftspolitik maßgebenden<br />
Einfluss auf die Gestaltung der örtlichen<br />
Verhältnisse durch Bauleitplanung<br />
haben 11 . Diese Einschätzung mag überzogen<br />
sein. Immerhin lassen sich folgende<br />
Bereiche benennen, in denen die tatsächliche<br />
Beeinflussung der kommunalen Planung<br />
durch landesplanerische Vorgaben<br />
besonders deutlich wird:<br />
– Das zentralörtliche Gliederungssystem<br />
trifft Aussagen dazu, welche Infrastrukturmaßnahmen<br />
wo ergriffen werden<br />
sollen und dürfen, welche Siedlungspolitik<br />
betrieben wird und wie die wirtschaftliche<br />
Entwicklung verlaufen soll.<br />
Durch dieses Gliederungssystem wird<br />
eine infrastrukturelle Ausstattung der<br />
Gemeinden gelenkt 12 . Folge da<strong>von</strong> ist<br />
häufig, dass <strong>von</strong> einem Selbstgestaltungsrecht<br />
der Gemeinden nur wenig<br />
übrigbleibt, weil durch ihre Einstufung<br />
beispielsweise als Unterzentrum die landesplanerischen<br />
Voraussetzungen für<br />
die Ansiedlung bestimmter Infrastruktureinrichtungen<br />
nicht mehr gegeben<br />
sind und eine Entwicklung deshalb,<br />
wenn überhaupt nur im vorhandenen<br />
11 Dazu schon oben 1. und §§ 6 – 10 LPlG NW.<br />
12 Dazu Blümel, FS Uhle, 1987, S. 18, 38 f.; Langer,<br />
VerwArch 80, 352, 355 f.<br />
13 Dazu Schink, in.: Kormann, ebd., S. 104.<br />
14 Langer, VerwArch 80, 352, 355.<br />
Bestand möglich ist 13 . In Nordrhein-<br />
Westfalen ist dies besonders deutlich in<br />
Gemeindeteilen unter 2.000 Einwohnern.<br />
Hier soll eine Fortentwicklung<br />
auch im Siedlungsbestand nicht stattfinden.<br />
– Weitere Beeinträchtigungen gehen vom<br />
Ausmaß der Entscheidungsinhalte der<br />
Landesplanung aus. Konstatiert wird<br />
insoweit eine Tendenz zur flächendeckenden<br />
Regionalplanung nach Art<br />
einer – wenn auch grobmaschigeren –<br />
Flächennutzungsplanung, die langfristige<br />
Entwicklungsperspektiven aufzeigt<br />
und die Gemeinden generell in eine reagierende<br />
und nachvollziehende Position<br />
bringt 14 . Kritisiert wird insoweit, dass<br />
sich Raumordnung und Landesplanung<br />
heute stärker als Entwicklungsplanung<br />
versteht und insoweit Zentralisierungstendenzen<br />
beinhaltet.<br />
– Kritisiert wird zudem, dass sich die Landesplanung<br />
häufig nicht auf Rahmenvorgaben<br />
beschränkt, sondern konkrete<br />
Festlegungen für Gemeindeteile beinhaltet,<br />
die das Selbstgestaltungsrecht<br />
ebenfalls nachhaltig schneiden 15 . Das<br />
gilt insbesondere für die konkrete Ausweisung<br />
der Standorte <strong>von</strong> Siedlungsund<br />
Gewerbeflächen, den Freiraumschutz,<br />
die Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangbereichen<br />
zum Schutz der Natur, alles Entscheidungen,<br />
die die Gemeinden binden<br />
mit der Folge, dass sie häufig wenig<br />
Spielräume haben und zu wenig mehr in<br />
der Lage sind, als die landesplanerischen<br />
Vorgaben nachzuvollziehen 16 .<br />
Fraglich erscheint weiter, ob nicht auch der<br />
Entscheidungsspielraum der Regionalräte<br />
durch die Vorgaben der Landesplanung<br />
verengt ist. Die Regionalräte in Nordrhein-<br />
Westfalen sollen über die bisher auf die<br />
Gebietsentwicklungsplanung konzentrierte<br />
Aufgabe der Bezirksplanungsräte regionale<br />
Strukturpolitik betreiben und insoweit alle<br />
hierfür bedeutsamen Aspekte, nämlich die<br />
Gebietsentwicklungsplanung, die Verkehrsinfrastrukturplanung,<br />
regionale Förder-<br />
und Kulturpolitik miteinander vernetzen<br />
und verzahnen 17 . Ob dies angesichts<br />
der strikten Vorgaben etwa durch das zentralörtliche<br />
Gliederungssystem oder die<br />
Freiraumpolitik des LEP wirklich gelingen<br />
kann, scheint zweifelhaft. Das gilt insbesondere<br />
auch deshalb, weil die freiraumschützenden<br />
Vorgaben des LEP und seine<br />
Aussagen in umweltpolitischer Hinsicht<br />
besonders strikt sind und auch die Gebietsentwicklungsplanung<br />
binden.<br />
15 Vgl. Schink, in: Kormann, ebd., S. 104.<br />
16 Vgl. dazu Schink, EILDIENST LKT NW 2001,<br />
109 ff.<br />
17 Depenbrock/Reiners, Landesplanungsgesetz<br />
Nordrhein-Westfalen, 1995, § 16 Anm. 2.3.
2.4 Verfahrenshemmnisse<br />
Gemäß § 16 Abs. 1 LPlG bedarf der<br />
Gebietsentwicklungsplan der Genehmigung<br />
der Landesplanungsbehörde, die<br />
über die Genehmigung im Einvernehmen<br />
mit den fachlich zuständigen Landesministerien<br />
entscheidet. Die Genehmigung <strong>von</strong><br />
Gebietsentwicklungsplänen ist dabei nicht<br />
an eine Fristsetzung gebunden; etwas<br />
anderes gilt nur für Änderungen <strong>von</strong><br />
Gebietsentwicklungsplänen gemäß § 15<br />
Abs. 4 LPlG. Hier beträgt die Genehmigungsfrist<br />
sechs Monate. Eine Genehmigungsfiktion<br />
für den Fall des Verstreichens<br />
dieser Frist enthält § 16 Abs. 1 LPlG nicht.<br />
Vielmehr ist – im Gegenteil – eine Fristverlängerung<br />
mit – jedenfalls nach dem Wortlaut<br />
des Gesetzes – keinem bestimmten<br />
Endzeitpunkt für den Fall vorgesehen, dass<br />
die Landesplanungsbehörde dem Bezirksplanungsrat<br />
die Gründe der Nichteinhaltung<br />
der Frist vor deren Ablauf mitteilt (vgl.<br />
§ 16 Abs. 1 Satz 3 LPlG).<br />
In der Praxis führt diese Regelung zu nicht<br />
unerheblichen Verzögerungen des Planungsverfahrens.<br />
So sind z. B. bis zur<br />
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes<br />
Düsseldorf 14 Monate vergangen.<br />
Auch in anderen Fällen hat die Landesplanungsbehörde<br />
erhebliche Zeiträume für<br />
die Genehmigung benötigt. Schon dies<br />
kann nicht unerhebliche Probleme bei der<br />
Realisierung <strong>von</strong> Vorhaben zur Folge<br />
haben: Bauleitpläne, die nicht selten im<br />
Parallelverfahren mit der Aufstellung oder<br />
Änderung <strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />
aufgestellt werden, unterliegen dem<br />
Anpassungsgebot des § 20 LPlG bzw. § 1<br />
Abs. 4 BauGB. Sie dürfen deshalb nicht in<br />
Kraft treten, ehe eine Änderung des<br />
Gebietsentwicklungsplanes rechtsgültig erfolgt<br />
ist. Die Genehmigung <strong>von</strong> Vorhaben<br />
und hier insbesondere <strong>von</strong> strukturpolitisch<br />
bedeutsamen Großprojekten kann deshalb<br />
in der Tendenz durch die Verfahrensvorschrift<br />
des § 16 Abs. 1 LPlG erheblich verzögert<br />
werden. In Einzelfällen kann dies<br />
zum Scheitern <strong>von</strong> Projekten führen.<br />
Mit dem Genehmigungsverfahren des § 16<br />
Abs. 1 LPlG ist aber noch eine weitere Problematik<br />
verbunden: Die Maßstäbe für die<br />
Erteilung der Genehmigung sind in § 16<br />
Abs. 1 LPlG nicht benannt. Nach ganz<br />
überwiegender Auffassung reicht die<br />
Befugnis der Landesplanungsbehörde über<br />
eine reine Rechtskontrolle nicht hinaus; die<br />
Plankontrolle beschränkt sich auf die Übereinstimmung<br />
der Gebietsentwicklungspläne<br />
mit vorhandenen Zielen der Raumordnung<br />
und Landesplanung und gesetzlichen<br />
bundes- und landesrechtlicher Grundsätzen<br />
und allgemeinen Zielen 18 . In der Praxis<br />
wird an diesem Grundsatz – jedenfalls aus<br />
Sicht der Bezirksplanungsräte – nicht<br />
immer festgehalten. Das Genehmigungs-<br />
verfahren dient auch dazu, fachpolitische<br />
Entscheidungen unabhängig <strong>von</strong> ihrer Verankerung<br />
in Zielen der Raumordnung und<br />
Landesplanung durchzusetzen. Die Bindung<br />
der Genehmigungsentscheidung an<br />
das Einvernehmen der fachlich zuständigen<br />
Landesministerien trägt hierzu sicherlich<br />
auch nicht unerheblich bei.<br />
2.5 Neue Problemlagen<br />
In der jüngsten Vergangenheit sind einige<br />
Probleme aufgetreten, die landesplanerisch<br />
noch nicht – oder nicht in ausreichender<br />
Weise – gelöst zu sein scheinen. Zu nennen<br />
sind in diesem Zusammenhang z. B. Windenergieanlagen.<br />
In Nordrhein-Westfalen<br />
sind bislang lediglich im Gebietsentwicklungsplan<br />
Münster Vorrangzonen für Windenergieanlagen<br />
ausgewiesen worden. Die<br />
anderen Gebietsentwicklungspläne haben<br />
diese Problematik noch nicht aufgegriffen,<br />
so dass eine Steuerungsfunktion der<br />
Gebietsentwicklungspläne für diese Problematik<br />
in den meisten Teilräumen Nordrhein-<br />
Westfalens nicht gegeben ist. Ähnliches<br />
lässt sich über die Entwicklung für Factory-<br />
Outlet-Center sagen. Raumordnerisches<br />
Instrumentarium, das in den Gebietsentwicklungsplänen<br />
seinen Niederschlag<br />
gefunden hätte, gibt es bislang nicht in ausreichendem<br />
Umfang. Auch Probleme, die<br />
grenzüberschreitende kommunale Planungen<br />
aufwerfen, sind allenfalls rudimentär im<br />
Landesplanungsrecht abgearbeitet. Spezielle<br />
Aussagen zu den genannten Problemen<br />
fehlen sowohl im Landesplanungsrecht als<br />
auch in den Gebietsentwicklungsplänen.<br />
Zur Verbesserung der Steuerungsfunktion<br />
<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
wären Zielfestlegungen in den vorgenannten<br />
Bereichen indessen mindestens sinnvoll.<br />
2.6 Abschichtungswirkung <strong>von</strong><br />
Raumordnung und<br />
Landesplanung<br />
Eine wichtige Funktion des gestuften Planungssystems<br />
in der Bundesrepublik<br />
Deutschland besteht in der Abschichtungswirkung<br />
höherstufiger Pläne zugunsten<br />
nachfolgender Stufen. Angesichts der<br />
Komplexität <strong>von</strong> Planungsprozessen ist das<br />
deutsche Planungssystem dadurch gekennzeichnet,<br />
dass die Komplexität <strong>von</strong><br />
Planungen und Vorhaben ebenenspezifisch<br />
in verschiedenen Planungsstufen abgearbeitet<br />
und bewältigt wird. Sinnvoll ist es,<br />
die Problemstellungen, die bereits auf der<br />
Ebene der Raumordnung und Landesplanung<br />
abschließend bewältigt werden können,<br />
dort auch zu lösen und nicht nachfolgenden<br />
Planungsstufen zu überlassen.<br />
Dabei kann es auch um eine Teillösung<br />
gehen, die auf nachfolgenden Planungsstufen<br />
ergänzt werden muss. Sinnvoll sind solche<br />
stufenweise Bewältigungen <strong>von</strong> Kom-<br />
Themen<br />
plexität insbesondere im Umweltbereich.<br />
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung und die<br />
Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-<br />
Flora-Habitat-Richtlinie sowie Fragestellungen,<br />
die sich aus dem naturschutzrechtlichen<br />
Vermeidungs- und Ausgleichsgebot<br />
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
ergeben. So ist anerkannt, dass dem<br />
naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot<br />
in der Planung großflächig nur auf die<br />
Gebietsentwicklungsplanung Rechnung<br />
getragen werden, da die Flächennutzungspläne<br />
ihrerseits an die Vorgaben <strong>von</strong> Raumordnung<br />
und Landesplanung gebunden<br />
sind und bei Festlegung <strong>von</strong> Siedlungs-,<br />
Gewerbe- und Freiraumbereichen insoweit<br />
wenig Spielräume verbleibt. Noch mehr gilt<br />
dies für die Bebauungsplanung: Das naturschutzrechtliche<br />
Vermeidungsgebot kann<br />
insoweit nur auf den eigentlichen Planungsraum<br />
beschränkt bleiben. Alternativlösungen<br />
zur großmaßstäblichen Vermeidung<br />
<strong>von</strong> Eingriffen in bestimmte Landschaftsräume<br />
lassen sich auf der Ebene des<br />
Bebauungsplanes in keiner Weise verwirklichen.<br />
Die eigentliche Ebene für die Umsetzung<br />
des Vermeidungsgebotes nach der<br />
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in<br />
Planungsprozessen ist deshalb, soll dieses<br />
Gebot auch großräumig wirken, die Ebene<br />
der Regionalplanung und damit in Nordrhein-Westfalen<br />
die Gebietsentwicklungsplanung.<br />
Ähnliche Aussagen lassen sich zur<br />
Bedeutung des Kompensationsgebotes<br />
treffen: Soll die Kompensation nicht innerhalb<br />
des Bebauungsplanungsgebietes, sondern<br />
an anderer Stelle im Gebiet der<br />
Gemeinde oder darüber hinaus erfolgen,<br />
wie es das geltende Bauplanungsrecht<br />
ermöglicht 19 , bedarf es einer Steuerung<br />
durch Raumordnung und Landesplanung,<br />
damit die Ausgleichswirkungen in die dafür<br />
geeigneten Landschaftsräume gelenkt werden<br />
können und dort ihre volle Wirksamkeit<br />
entfalten. Es ist derzeit zumindest zweifelhaft,<br />
ob die Gebietsentwicklungspläne<br />
den vorgenannten Aufgaben wirklich<br />
gerecht werden. Es erscheint sinnvoll, die<br />
Freiraumplanung darauf hin zu überdenken,<br />
ob wertvolle Landschaftsräume auch<br />
unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen<br />
Vermeidungsgebotes geschont<br />
wurden und die Planaussagen im Hinblick<br />
auf sinnvolle und ökologisch weiterführende<br />
Kompensationsmaßnahmen, die dem<br />
Gedanken des Biotopverbundes verpflichtet<br />
sind, zu ergänzen.<br />
18 Zu den räumlichen Möglichkeiten der Festsetzung<br />
<strong>von</strong> Kompensationsmaßnahmen: Louis,<br />
BNatSchG, 2. Aufl. 2000, § 8 a, Rdnrn. 56 ff.;<br />
Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl.<br />
1999, § 1 a, Rdnrn. 11 ff.<br />
19 Dazu Schink, DÖV 2002, 45 ff. m. w. Nachw.<br />
113
Themen<br />
Notwendig ist es überdies, die Problematik<br />
der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-<br />
RL 20 bereits auf der Ebene <strong>von</strong> Raumordnung<br />
und Landesplanung aufzugreifen<br />
und nach Möglichkeit für Planungen zu<br />
bewältigen. Wird eine hochstufige Verträglichkeitsprüfung<br />
bereits auf der Ebene<br />
<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
durchgeführt, ist im Grundsätzlichen damit<br />
über die Vereinbarkeit oder nicht Vereinbarkeit<br />
eines Projektes oder Planungsverfahren<br />
mit den Schutz- und Erhaltungszielen<br />
europäischer Schutzgebiete entschieden.<br />
Die Problematik kann damit, wird sie<br />
auf der Ebene <strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
aufgegriffen, im Fall der Nichtvereinbarkeit<br />
bereits auf dieser Planungsstufe<br />
abschließend bewältigt werden. Im<br />
Fall der Vereinbarkeit kann <strong>von</strong> einer derartigen<br />
Prüfung eine erhebliche Entlastungswirkung<br />
für nachfolgende Planungsstufen<br />
ausgehen, da die Verträglichkeitsprüfung<br />
dann auf den nachfolgenden Stufen nicht<br />
mehr in vollem Umfang durchgeführt werden<br />
muss, sondern allenfalls noch ergänzende,<br />
sich aus größerer Detaillierungsschärfe<br />
einer Planung ergebende Prüfungen<br />
erforderlich sind.<br />
Was die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
angeht, sieht das derzeitige UVP-Verfahren<br />
eine Einbeziehung <strong>von</strong> Raumordnung<br />
und Landesplanung sowie der Gebietsentwicklungsplanung<br />
in die UVP-Pflichtigkeit<br />
nicht vor, sieht man einmal <strong>von</strong> bestimmten<br />
Braunkohleplänen ab, die den Status<br />
<strong>von</strong> bergbaulichen Rahmenplänen haben.<br />
Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gilt<br />
ähnliches wie für die vorgenannten Aspekte:<br />
Die Abschichtungswirkung, die <strong>von</strong><br />
hochstufigen Planverfahren ausgehen<br />
kann, bleibt dann unvollkommen, wenn<br />
die Gebietsentwicklungsplanung in das<br />
System der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nicht integriert ist. Insoweit ist auch – auch<br />
mit Blick auf die Plan-UVP-RL der EU, die<br />
eine Einbeziehung der Gebietsentwicklungsplanung<br />
in die Plan-UVP vorsieht 21<br />
– das derzeitige System <strong>von</strong> Raumordnung<br />
und Landesplanung einschließlich der<br />
Gebietsentwicklungsplanung defizitär, da<br />
hier<strong>von</strong> nach den geltenden rechtlichen<br />
Vorgaben Entlastungswirkung für nachfolgende<br />
Planungsebenen in der UVP nicht<br />
ausgehen kann.<br />
3. Wege zum Ziel der<br />
Dezentralisation<br />
Eine Dezentralisation in der Landesplanung<br />
ist sinnvoll, um hierdurch die Entschei-<br />
20 Vgl. dazu nur Spannowsky, UPR 2000, 201,<br />
204.<br />
21 So zur Gestaltung des Anzeigeverfahrens in § 11<br />
BauGB: Hoppe, in: Hoppe/Grotefels, Öffentliches<br />
Baurecht, 1995, § 5 RN 99.<br />
114<br />
dungsspielräume auf der regionalen Ebene<br />
zu stärken. Darin besteht nach Einführung<br />
der Regionalräte mit ihren gegenüber den<br />
Aufgaben der Bezirksplanungsräte stark<br />
ausgeweiteten Kompetenzen ein erhebliches<br />
Interesse, sollen die Regionalräte ihre<br />
Aufgabe der integrierten Strukturentwicklung<br />
in den Regierungsbezirken wirklich<br />
vollinhaltlich wahrnehmen können. Bleibt<br />
es bei der bisherigen Systematik und der<br />
Aufgabenabschichtung zwischen Raumordnung<br />
und Landesplanung einerseits<br />
und Gebietsentwicklungsplanung andererseits,<br />
erscheint es zweifelhaft, ob die<br />
Regionalräte <strong>von</strong> ihrer Gestaltungskompetenz<br />
für die Region wirklich in vollem<br />
Umfang Gebrauch machen können. Schon<br />
deshalb ist es sinnvoll, Raumordnung und<br />
Landesplanung stärker als in der Vergangenheit<br />
zu dezentralisieren. Vorteile bietet<br />
eine Dezentralisation auch für eine verstärkte<br />
Geltungskraft des Gegenstromprinzips,<br />
denn je größer die Spielräume auf der<br />
regionalen Ebene sind, um so eher ist es<br />
möglich, Anregungen, die <strong>von</strong> den Akteuren<br />
vor Ort in den Regionalrat eingebracht<br />
werden, aufzugreifen und zu realisieren.<br />
Eine Vernetzung der Planungsebenen und<br />
eine zielgenauere Regionalplanung, die die<br />
Probleme vor Ort wirklich aufgreift und<br />
ihren Anspruch auf großräumige Lenkung<br />
<strong>von</strong> Entwicklungsprozessen gerecht wird,<br />
ist um so eher gewährleistet, je größer die<br />
Spielräume auf der regionalen Ebene sind.<br />
Mit einer Dezentralisation können weitere<br />
Vorteile zugunsten der kommunalen<br />
Gebietskörperschaften einhergehen: Je<br />
größer die Spielräume des Regionalrates in<br />
der Gebietsentwicklungsplanung sind, um<br />
so eher ist gewährleistet, dass den Kommunen<br />
vor Ort ausreichende Planungsspielräume<br />
erhalten bleiben. Sind die Spielräume<br />
bei der Gebietsentwicklungsplanung<br />
nur gering, besteht tendenziell die<br />
Erwartung, dass diese auch in vollen<br />
Umfang ausgeschöpft werden, weil es ja<br />
nicht viel zu entscheiden gibt. Je weiter<br />
diese Spielräume sind, um so eher kann<br />
da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass der<br />
Regionalrat sich einer Selbstbeschränkung<br />
dort unterwirft, wo es genügt, die Ziele<br />
relativ grob zu umschreiben und den<br />
Gemeinden eine Ausfüllung der dann verbliebenen<br />
Freiräume zu ermöglichen.<br />
Dezentralisation in der Landesplanung<br />
kann damit eine gemessen an den Zielsetzungen<br />
<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
positive Wirkung entfalten, indem sie<br />
die Möglichkeiten verbessert, auf der<br />
regionalen Ebene Sachprobleme nach den<br />
dort vorhandenen spezifischen Problemlagen<br />
und Entwicklungschancen aufzugreifen<br />
und einer planerischen Lösung zuzuführen.<br />
Die Strukturentwicklung des Landes<br />
wird so verbessert, die Spielräume für<br />
die kommunalen Gebietskörperschaften,<br />
die Entwicklung vor Ort selbst zu lenken<br />
und zu steuern, können so vergrößert werden.<br />
Für die Strukturentwicklung kann dies<br />
nur vorteilhaft sein.<br />
Eine Dezentralisation der Landesplanung<br />
setzt Änderungen in mehreren Bereichen<br />
voraus. Dazu gehören<br />
– das Planungsverfahren,<br />
– die Planungssystematik und<br />
– die Planinhalte.<br />
3.1 Planungsverfahren<br />
3.1.1 Anzeige- statt<br />
Genehmigungsverfahren<br />
Die Verfahrensverzögerungen einerseits<br />
und die mit dem Genehmigungsverfahren<br />
verbundene Tendenz der Landesplanungsbehörde<br />
jenseits einer Rechtskontrolle in<br />
die Planinhalte hinein zu regieren, können<br />
durch eine Ersetzung des Genehmigungsverfahrens<br />
durch ein Anzeigeverfahren<br />
bewältigt werden. Vorbild könnte insoweit<br />
das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1<br />
Satz 1, 2. HS BauGB a. F. sein. Nach dieser<br />
Regelung waren Bebauungspläne, die aus<br />
dem Flächennutzungsplan entwickelt<br />
waren, der höheren Verwaltungsbehörde<br />
nach Satzungsbeschluss durch die Gemeinde<br />
anzuzeigen. Äußerte sich die höhere<br />
Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist<br />
<strong>von</strong> drei Monaten nicht, konnte die<br />
Gemeinde den Bebauungsplan in Kraft setzen.<br />
Nach Ablauf der Frist konnte die<br />
höhere Verwaltungsbehörde erklären, dass<br />
sie keine Verletzung konkreter Vorschriften<br />
geltend machen werde. Hatte die höhere<br />
Verwaltungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist<br />
Bedenken hinsichtlich der<br />
Rechtmäßigkeit, konnte sie etwaige<br />
Rechtsverstöße geltend machen mit der<br />
Folge, dass die Gemeinde den Plan nicht<br />
durch Veröffentlichung in Kraft setzen<br />
konnte. Durch dieses Verfahren sollte der<br />
Planungshoheit der Gemeinden Rechnung<br />
getragen und die Kontrolle auf eine reine<br />
Rechtmäßigkeitsaufsicht zurückgeführt werden.<br />
Daneben sollte ein erheblicher<br />
Beschleunigungseffekt bewirkt werden, da<br />
innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten grundsätzlich<br />
über die Rechtskraft eines Bebauungsplanes<br />
entschieden werden sollte.<br />
Es bietet sich an, ein solches Verfahren<br />
auch für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
vorzusehen. Für die Einführung eines solchen<br />
Verfahrens spricht zunächst die<br />
Rechtsähnlichkeit zwischen der Bauleitplanung<br />
und der Gebietsentwicklungsplanung:<br />
Hier wie dort geht es darum, den<br />
Plan einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu<br />
unterwerfen und dabei zugleich die Planungsautonomie<br />
der planenden Ebene zu<br />
wahren. Dabei sind die Prüfungsmaßstäbe<br />
für die Rechtskontrolle im wesentlichen
identisch, denn jeweils geht es darum, ob<br />
der Plan mit dem geltenden Recht sowie<br />
höherrangigen Inhalten <strong>von</strong> Plänen vereinbar<br />
ist. Auf diese Situation ist das Anzeigeverfahren<br />
in der Bauleitplanung zugeschnitten.<br />
Es versucht einen angemessenen<br />
Interessenausgleich zwischen der Planungshoheit<br />
auf der einen und der Rechtmäßigkeitskontrolle<br />
auf der anderen Seite<br />
zu bewirken. Tendenziell ist es dabei geeignet,<br />
erhebliche Verfahrensbeschleunigungen<br />
zu bewirken, denn die Frist <strong>von</strong> drei<br />
Monaten wird regelmäßig erheblich kürzer<br />
als die für die Genehmigung <strong>von</strong> neuen<br />
Plänen beanspruchte Zeit sein. Auch bei<br />
Planänderungen würde ein solches Verfahren<br />
in der Gebietsentwicklungsplanung zu<br />
erheblichen Verfahrensbeschleunigungen<br />
beitragen. Denn das Verfahren wäre in<br />
erheblich geringeren Zeiträumen als in der<br />
heute geltenden Sechsmonatsfrist abgeschlossen.<br />
Die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit<br />
der Planung angeführt werden,<br />
müsste die Landesplanungsbehörde innerhalb<br />
der Dreimonatsfrist artikulieren, will<br />
sie in das Genehmigungsverfahren überleiten<br />
22 . Die Möglichkeiten, die Rechtskontrolle<br />
in eine inhaltliche Mitbestimmung<br />
umzufunktionieren, werden durch dieses<br />
Verfahren deshalb beschnitten. Damit aber<br />
wird zugleich die Planungsautonomie des<br />
Regionalrates nicht nur gestärkt, sondern<br />
gegenüber der Landesplanungsbehörde<br />
gesichert. Damit aber wird zugleich dem<br />
Ziel einer Dezentralisation der Planung<br />
Rechnung getragen.<br />
Für die Landesplanungsbehörde sollte<br />
dabei eine Dreimonatsfrist für die Artikulation<br />
<strong>von</strong> Rechtmäßigkeitsmängeln gelten.<br />
Macht sie diese geltend, sollte sie zwei<br />
Möglichkeiten haben, nämlich entweder<br />
die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens<br />
oder die Bestimmung <strong>von</strong> Auflagen,<br />
die die Regionalräte durch Beschlussfassung<br />
ausräumen können und die sie dann<br />
in die Lage versetzen, den Plan in Kraft zu<br />
setzen.<br />
3.1.2Aufbereitung des Abwägungsmaterials<br />
durch Fachbeiträge<br />
Die Frage, in welcher Weise das Abwägungsmaterial<br />
in der Landes- und Regionalplanung<br />
erarbeitet wird, ist bislang<br />
weitgehend gesetzlich nicht geregelt. § 15<br />
LPlG sieht insoweit lediglich eine Mitwirkung<br />
der Beteiligten vor. Dazu gehören<br />
gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LPlG alle Träger<br />
öffentlicher Belange 23 . Die <strong>von</strong> diesen vorgebrachten<br />
Bedenken und Anregungen<br />
sind mit den betroffenen Beteiligten zu<br />
erörtern (§ 15 Abs. 2 LPlG). Aussagen<br />
dazu, wie das Abwägungsmaterial zu erarbeiten<br />
ist, das in den Planentwurf und den<br />
vom Bezirksplanungsrat verabschiedeten<br />
Plan eingeht, gibt es über diese Regelung<br />
hinaus im LPlG nicht. Lediglich für die<br />
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
ist die Erarbeitung eines<br />
besonderen Fachbeitrages vorgesehen.<br />
§ 15 a LG NW bestimmt dazu, dass die<br />
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung<br />
und Forsten/Landesamt für Agrarordnung<br />
Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
als Grundlage für den<br />
Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan<br />
(vgl. dazu § 15 LG NW) und<br />
für den Landschaftsplan erarbeitet, der folgende<br />
Bestandteile enthält:<br />
– Eine Bestandsaufnahme <strong>von</strong> Natur und<br />
Landschaft sowie der Auswirkungen<br />
bestehender Raumnutzungen,<br />
– eine Beurteilung des Zustandes <strong>von</strong><br />
Natur und Landschaft nach Maßgabe<br />
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege einschließlich<br />
der sich daraus ergebende<br />
Konflikte und<br />
– wie aus den vorgenannten Aspekten<br />
herzuleitenden Leitbildern und Empfehlungen<br />
zur Sicherung, Pflege und Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Natur und Landschaft.<br />
Dieser Fachbeitrag soll in Text, Karte und<br />
Tabellen die planerischen Grundlagen für<br />
die Festsetzungen und Darstellungen <strong>von</strong><br />
Gebietsentwicklungsplänen und Landschaftsplänen<br />
bieten 24 . Zielsetzung des<br />
Fachbeitrages des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege ist es, das Abwägungsmaterial<br />
für die Belange des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege zu erarbeiten<br />
und in die Gebietsentwicklungsplanung<br />
einzubringen. Damit soll bewirkt werden,<br />
dass die Einbringung dieser Belange in die<br />
Abwägung verbessert und auf diese Weise<br />
die Belange des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege in der Gebietsentwicklungsplanung<br />
optimal zur Geltung<br />
gebracht werden können. Letztlich geht es<br />
dabei darum, das Abwägungsmaterial für<br />
den Gebietsentwicklungsplan und die Formulierung<br />
<strong>von</strong> Zielen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege so aufzubereiten,<br />
dass der Gebietsentwicklungsplan<br />
seine Funktion als Landschaftsrahmenplan<br />
auch wirklich erfüllen kann. Verbesserung,<br />
Artikulation und Durchsetzung der Belange<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
ist damit Ziel der Erarbeitung des<br />
naturschutzfachlichen Fachbeitrages.<br />
Für alle anderen Belange fehlt es derzeit an<br />
einer solchen Aufbereitung des für die<br />
Abwägung relevanten Materials. Folge<br />
da<strong>von</strong> ist, dass Qualitätsmaßstäbe für die<br />
Zusammenstellung des abwägungsrelevanten<br />
Materials nicht vorhanden sind. Methodische<br />
Grundlagen für die Abwägung in der<br />
Gebietsentwicklungsplanung fehlen damit<br />
weitgehend. Welche Belange mit welcher<br />
Gewichtigkeit im Abwägungsprozess arti-<br />
Themen<br />
kuliert werden können, ist damit landesplanerisch<br />
nicht bestimmbar und steuerbar.<br />
Vielmehr hängt es weitgehend <strong>von</strong> der<br />
Qualität des Erarbeitungsprozesses in der<br />
Bezirksplanungsbehörde und der Detailgenauigkeit<br />
der <strong>von</strong> den nach § 15 Abs. 1<br />
LPlG im Aufstellungsprozess zu Beteiligenden<br />
ab, welche Belange mit welcher Qualität<br />
im Abwägungsprozess artikuliert werden.<br />
Die Steuerungsfunktionen des<br />
Gebietsentwicklungsplanes in der Region<br />
kann hierdurch nachteilig beeinflusst werden.<br />
Beispielsweise kann die Erarbeitung<br />
<strong>von</strong> Grundlagen für den Bedarf an Verkehrsinfrastruktureinrichtungen<br />
oder Siedlungsflächen<br />
bzw. Gewerbeflächen defizitär bleiben.<br />
Da das Abwägungsergebnis nur so gut<br />
sein kann, wie die Basis der Abwägung und<br />
damit <strong>von</strong> der Erarbeitung der Abwägungsgrundlagen<br />
auch die Qualität des Plans<br />
unmittelbar abhängt, wäre es wünschenswert,<br />
die Qualität der Abwägungsgrundlagen<br />
zu verbessern, und zwar in der Weise,<br />
dass für alle abwägungsrelevanten Belange<br />
in etwa der gleiche Standard erreicht wird.<br />
Denn nur dann können sie wirklich entsprechend<br />
ihrem Gewicht in den Abwägungsprozess<br />
eingebracht werden und insoweit<br />
Berücksichtigung finden. Sinnvoll erscheint<br />
es deshalb, zu den zentral für die Aufstellung<br />
<strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen relevanten<br />
Themenstellungen ebenfalls Fachbeiträge<br />
zu erarbeiten. Dazu gehören folgende<br />
Bereiche:<br />
– Verkehrsinfrastrukturentwicklung,<br />
– Flächenbedarf insbesondere für die<br />
Siedlungs- und Gewerbeflächenentwicklung,<br />
– Wasserwirtschaft,<br />
– Land- und Forstwirtschaft.<br />
Freilich gibt es gegenüber einem solchen<br />
Vorgehen einen gewichtigen Einwand: Die<br />
Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen kann tendenziell<br />
das Aufstellungsverfahren für die<br />
Gebietsentwicklungsplanung verlängern.<br />
Verfahrensverzögerungen können die<br />
Folge sein. Angesichts dessen, dass ohnehin<br />
für die Belange des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege ein Fachbeitrag erarbeitet<br />
werden muss, dürfte diese Gefahr<br />
jedenfalls dann nicht besonders groß sein,<br />
wenn die Fachbeiträge in parallelen Verfahren<br />
erarbeitet werden. Große Verfahrens-<br />
22 Vgl. Depenbrock/Reiners, LPlG NW, § 15<br />
Anm. 5.1.<br />
23 Zur Verzahnung beider Ebenen und der daraus<br />
folgenden Auswirkungen auf die Detailgenauigkeit<br />
des Fachbeitrages des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege vgl. S chink, EILDIENST<br />
LKT 1994, 314, 316; ders., VR 1998, 289, 296;<br />
Stollmann, LG NW, Kommentar, Erläuterung<br />
zu § 15 a.<br />
24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 27. Juni 2001 über die<br />
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />
Pläne und Programme, ABl. L 197/30 v.<br />
21.07.2001.<br />
115
Themen<br />
verzögerungen sind deshalb nicht zu<br />
erwarten. Darüber hinaus ist zu bedenken,<br />
dass es für die Steuerungsfunktion der<br />
Gebietsentwicklungsplanung entscheidend<br />
auf die Qualität der Planung und ihre Überzeugungskraft<br />
ankommt. Werden die<br />
abwägungsrelevanten Belange in einem<br />
standardisierten Verfahren erarbeitet, ist die<br />
Chance einer Verbesserung des Abwägungsergebnisses<br />
besonders groß. Darüber<br />
hinaus stärkt ein solches Verfahren auch die<br />
Überzeugungskraft des Ergebnisses der Planung,<br />
da die Grundlagen für die Aussagen<br />
der Gebietsentwicklungsplanung hierdurch<br />
besser begründet und transparenter<br />
gemacht werden können. Schließlich – und<br />
das ist im vorliegenden Zusammenhang<br />
besonders wichtig – stärkt die Erarbeitung<br />
<strong>von</strong> Fachbeiträgen auch die Stellung der<br />
Gebietsentwicklungsplanung im Planungssystem.<br />
Soll die Erarbeitung <strong>von</strong> Zielen und<br />
planerischen Aussagen stärker auf die<br />
Regionen verlagert werden, muss in den<br />
Regionen stärker als in der Vergangenheit<br />
auch Grundlagenarbeit für die Zielfindung<br />
geleistet werden. Planung aus der Region<br />
für die Region ist nur dann wirklich überzeugend<br />
möglich, wenn die Grundlagen in<br />
der Region selbst und mit spezifischem Blick<br />
auf diese erarbeitet werden. Die Erarbeitung<br />
<strong>von</strong> Fachbeiträgen in den vorgenannten<br />
Bereichen für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
stärkt deshalb auch die Dezentralisierungsbemühungen<br />
in der Landesplanung<br />
und ist auch aus diesem Grunde sinnvoll<br />
und notwendig.<br />
3.1.3 Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />
Verfahren der Erstellung <strong>von</strong><br />
Gebietsentwicklungsplänen<br />
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bislang<br />
im Verfahren der Erarbeitung <strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />
nicht vorgesehen.<br />
Lediglich die Träger öffentlicher Belange<br />
sind zu beteiligen (vgl. § 15 Abs. 1 LPlG).<br />
Gemäß Art. 6 der Plan-UVP-Richtlinie 25<br />
sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die<br />
Entwürfe <strong>von</strong> Plänen und Programmen,<br />
die unter den Anwendungsbereich der<br />
Plan-UVP-Richtlinie fallen, der Öffentlichkeit<br />
zugänglich zu machen und ihr innerhalb<br />
ausreichend bemessener Fristen frühzeitig<br />
und effektiv Gelegenheit zu geben,<br />
25 Vgl. zum Anwendungsbereich nur Spannowsky,<br />
UPR 2000, 201, 204.<br />
26 Gesetz zur Landesentwicklung, Landesentwicklungsprogramm<br />
– LEPro – vom 05.10.1989, GV<br />
NW 1989, 485.<br />
27 Für den Zeitraum zwischen 1995 und 2000:<br />
Landesplanungsbericht 2001, S. 66. Zuvor, nämlich<br />
zwischen 1975 und 1980 hatte der Freiflächenverbrauch<br />
durchschnittlich in <strong>NRW</strong> 21,8<br />
ha/täglich betragen. Die Daten für die Bundesrepublik<br />
können abgerufen werden beim Statistischen<br />
Bundesamt:<br />
http/www.destatis.de<br />
116<br />
vor Verabschiedung des Plans hierzu Stellung<br />
zu nehmen. Dabei ist den Mitgliedsstaaten<br />
überlassen, zu bestimmen, was<br />
unter „Öffentlichkeit” zu verstehen ist und<br />
in welcher Weise die Öffentlichkeit im Verfahren<br />
gehört werden soll. Zumindest aber<br />
gehören hierzu die sogenannte betroffene<br />
Öffentlichkeit sowie Nichtregierungsorganisationen,<br />
die ein Interesse am Plan<br />
haben. Da zu den Plänen, die unter die<br />
Plan-UVP-Richtlinie fallen, auch Regionalpläne<br />
gehören, denn hierbei handelt es<br />
sich um Raumordnungspläne im Sinne des<br />
Art. 3 Abs. 2 lit a der UVP-RL 26 , wird demnächst<br />
für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
eine Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch<br />
werden. Vor diesem Hintergrund<br />
spricht einiges dafür, im Vorgriff auf die<br />
Notwendigkeiten, die sich aus der Plan-<br />
UVP-RL ergeben, schon jetzt eine Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
im Gebietsentwicklungsplanverfahren<br />
obligatorisch vorzusehen.<br />
Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann<br />
dabei so ausgestaltet werden, dass sie<br />
durch die Gemeinden durchzuführen ist,<br />
indem der Gebietsentwicklungsplan dort<br />
öffentlich ausgelegt und den Bürgern die<br />
Gelegenheit gegeben wird, zum Inhalt<br />
Stellung zu nehmen. Durch eine solche<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung würde im Übrigen<br />
auch tendenziell die Akzeptanz der<br />
Planung verbessert und ihre Qualität<br />
gesteigert werden können. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn – was Absicht des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen ist – in der<br />
Gebietsentwicklungsplanung ein stärker<br />
projektbezogener Ansatz verfolgt und dieses<br />
Instrument dazu genutzt wird, zielgerichtet<br />
bestimmte Projekte planerisch<br />
durchzusetzen. Gerade dann, wenn im<br />
Rahmen einer solchen Projektorientierung<br />
eine Parallelerarbeitung der Planinhalte auf<br />
allen Planungsstufen, beginnend in der<br />
Gebietsentwicklungsplanung und sich fortsetzend<br />
über den Flächennutzungs- und<br />
Bebauungsplan bzw. die Fachplanung<br />
erfolgt, ist es notwendig, die Akzeptanz<br />
derartiger raumrelevanter Projekte auf<br />
allen Ebenen zu fördern und zu verbreitern.<br />
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch auf<br />
der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung<br />
kann hierfür erhebliche Vorteile bringen.<br />
Sie sollte deshalb hier vorgesehen<br />
werden. Sie stärkt im Übrigen – ähnlich wie<br />
dies für die Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen<br />
gilt – auch die Bedeutung der Gebietsentwicklungsplanung<br />
gegenüber der Landesplanung,<br />
denn die Erarbeitung des abwägungsrelevanten<br />
Materials wird hierdurch<br />
tendenziell verbessert.<br />
3.2Reduzierung der Regelungsdichte<br />
des Landesplanungsrechts<br />
Sollen auf der regionalen und örtlichen<br />
Ebenen größere Spielräume geschaffen<br />
und damit Landesplanung wirklich dezentralisiert<br />
werden, ist es notwendig, das<br />
Regelungsgeflecht auf der Landesebene so<br />
zu öffnen, dass dieses Ziel auch tatsächlich<br />
erreicht werden kann. Notwendig dazu ist,<br />
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
so für größere Spielräume in den<br />
Regionen und den Kommunen zu öffnen,<br />
dass zum einen die notwendige Steuerung<br />
der Raumentwicklung aus Landessicht<br />
weiter möglich bleibt, zum anderen jedoch<br />
die Spielräume wachsen. Zum Erreichen<br />
dieses Ziels bieten sich zwei Maßnahmen<br />
an, nämlich<br />
– eine Zusammenführung der verschiedenen<br />
Inhalte der in der Landesplanung<br />
enthaltenen Regelwerke und<br />
– eine inhaltliche Entfeinerung der Ziele<br />
<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung.<br />
3.2.1 Zusammenführung <strong>von</strong> Landesentwicklungsprogramm<br />
und LEP<br />
Die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen<br />
ist dadurch gekennzeichnet, dass drei<br />
Regelwerke aufeinander aufbauen und<br />
miteinander verschränkt sind, wobei der<br />
Detailgehalt der Planungsaussagen nach<br />
und nach verfeinert wird:<br />
– Das LPlG enthält die rechtlichen Vorgaben<br />
für die nähere Ausformung der Ziele<br />
der Landesentwicklung und des Verfahrens<br />
der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms<br />
und des LEP.<br />
– Das LEPro 27 enthält relativ grobmaschige<br />
Vorgaben für den LEP, für das zentralörtliche<br />
Gliederungssystem, das System<br />
der Entwicklungsschwerpunkte und der<br />
Entwicklungsachsen, indem es für diese<br />
Bereiche eine definitorischen Klärung<br />
und Zielvorgaben setzt. Darüber hinaus<br />
werden die Ziele der Raumordnung und<br />
Landesplanung für einzelne Sachbereiche,<br />
nämlich Städtebau und Wohnungswesen,<br />
gewerbliche Wirtschaft, Energiewirtschaft,<br />
Landwirtschaft und Forstwirtschaft,<br />
Verkehr und Leitungswege, Erholung,<br />
Fremdenverkehr, Sportanlagen, Bildungswesen,<br />
Gesundheitswesen, Sozialhilfe,<br />
Jugendhilfe, Naturschutz- und<br />
Landschaftspflege, Wasserwirtschaft,<br />
Abfallentsorgung und gebietsbezogener<br />
Immissionsschutz festgelegt (vgl. im einzelnen<br />
§§ 24 – 35 LEPro).<br />
– Eine Verfeinerung dieser Zielaussagen<br />
enthält der LEP <strong>NRW</strong>. Dabei werden insbesondere<br />
die Ziele für die Erhaltung der<br />
natürlichen Lebensgrundlagen (B III.<br />
LEP) und die Flächenvorsorge (C LEP)<br />
und hier insbesondere der Wohnbaulandversorgung<br />
und der Baulandversorgung<br />
für die Wirtschaft sowie Freizeit<br />
und Erholung sowie die Infrastruktur (D<br />
LEP) festgelegt.<br />
Diese kurze Übersicht zeigt, dass insbesondere<br />
zwischen den inhaltlichen Zielaussa-
gen des LEPro und des LEP erhebliche<br />
Wechselwirkungen und Verschränkungen<br />
bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint<br />
es sinnvoll, beide Regelwerke<br />
zusammenzufassen und hieraus einen<br />
neuen LEP <strong>NRW</strong> zu entwickeln. Ein solches<br />
Verfahren hätte zunächst den Vorteil, dass<br />
alle Zielfestlegungen der Landesplanung in<br />
einem Werk zu finden wären und hier neu<br />
geordnet und systematisiert werden können.<br />
Dies würde die Übersichtlichkeit und<br />
damit auch die Durchsetzungskraft der<br />
Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
in Nordrhein-Westfalen erhöhen.<br />
Darüber hinaus böte eine solche<br />
Zusammenfassung auch die Chance, die<br />
inhaltliche Dichte der Zielaussagen zu<br />
überdenken und sie auf die wirklich notwendigen<br />
und für die Steuerung der Landesentwicklung<br />
aus Sicht des gesamten<br />
Landes <strong>NRW</strong> notwendigen Aspekte<br />
zurückzuführen. Mit einer Zusammenführung<br />
<strong>von</strong> LEPro und LEP können deshalb<br />
auch Vorteile in Richtung auf eine stärkere<br />
Dezentralisierung der Landesplanung verbunden<br />
sein, ja mehr als das: Ohne eine<br />
grundlegende inhaltliche Entschlackung<br />
der Aussagen <strong>von</strong> LEPro und LEP werden<br />
die Bemühungen um eine Dezentralisierung<br />
der Landesplanung Stückwerk bleiben.<br />
Denn wenn es bei der bisherigen<br />
Dichte der Ziele der Raumordnung und<br />
Landesplanung in LEPro und LEP verbleibt,<br />
bleiben für wirkliche Dezentralisierungsbemühungen,<br />
die nicht nur am Verfahren,<br />
sondern auch inhaltlich ansetzen, nur relativ<br />
geringe Spielräume. Bemühungen um<br />
eine Dezentralisierung der Landesplanung<br />
setzen damit zwar nicht notwendig eine<br />
Zusammenführung <strong>von</strong> LEPro und LEP<br />
voraus. Ein solches Verfahren wäre jedoch<br />
eine wichtige Grundbedingung dafür, dass<br />
eine wirkliche Dezentralisierung auch stattfindet,<br />
denn es erscheint kaum vorstellbar,<br />
beide Regelwerke zusammenzuführen,<br />
ohne zugleich auch die Frage zu stellen, ob<br />
nicht die inhaltliche Dichte zugunsten <strong>von</strong><br />
mehr Spielräumen in den Regionen und<br />
vor Ort verlagert werden kann.<br />
3.2.2 Inhaltliche Entfrachtung <strong>von</strong> LEPro<br />
und LEP<br />
Wie erwähnt, können wirkliche Dezentralisierungschancen<br />
nur dann bestehen, wenn<br />
nicht nur das Verfahren der Gebietsentwicklungsplanung<br />
optimiert wird, sondern<br />
zugleich auch durch Zurücknahme detaillierter<br />
Ziele und Grundsätze der Landesplanung<br />
Handlungsspielräume der Regionalräte<br />
für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
erweitert werden. Dazu kommen folgende<br />
Bereiche in Betracht:<br />
– Der Zentrale-Orte-Ansatz und Aussagen<br />
zu Entwicklungsschwerpunkten und<br />
Entwicklungsachsen sollten darauf hin<br />
überdacht werden, ob sie in ihrer inhaltlichen<br />
Dichte heute noch notwendig<br />
sind und den tatsächlichen Entwicklungschancen<br />
und Gegebenheiten in<br />
Nordrhein-Westfalen wirklich Rechnung<br />
tragen. Wie eingangs herausgestellt,<br />
geht die Entwicklungsdynamik insbesondere<br />
der eher ländlichen Räume in<br />
Nordrhein-Westfalen mit den Aussagen<br />
<strong>von</strong> LEPro und LEP nicht immer konform,<br />
sondern im Gegenteil: Entwicklung<br />
findet gerade dort statt, wo sie<br />
nach den inhaltlichen Aussagen der Landesplanung<br />
eigentlich nicht unbedingt<br />
gegeben sein sollte. Vor diesem Hintergrund<br />
ist darauf hinzuwirken, die inhaltlichen<br />
Aussagen, die sich aus dem Zentralen-Orte-Ansatz<br />
und dem Konzept<br />
der Entwicklungsachsen ergibt, auf die<br />
wirklich notwendigen Fragestellungen<br />
zu reduzieren. Dabei ist allerdings<br />
zugleich auch dem Umstand Rechnung<br />
zu tragen, dass viele der Zentren in<br />
Nordrhein-Westfalen und hier insbesondere<br />
viele Ruhrgebietsstädte über Bevölkerungs-<br />
und Gewerbeverluste zu klagen<br />
haben. Dies rechtfertigt freilich<br />
nicht, es inhaltlich bei den bisherigen<br />
Aussagen zum Zentrale-Orte-Ansatz<br />
und den Entwicklungsachsen zu belassen.<br />
Denn in der Realität finden diese<br />
Aussagen, was die Siedlungs- und Wirtschaftentwicklung<br />
angeht, gerade keine<br />
Entsprechung.<br />
– Wichtig erscheint weiter, in der Landesplanung<br />
Aussagen zu den heute aktuellen<br />
Entwicklungen zu treffen. Dazu<br />
gehören die Themen großflächiger Einzelhandelsbetriebe,<br />
Factory-Outlet-<br />
Center, zukunftsträchtige Infrastrukturentwicklungen,<br />
Verknüpfungen <strong>von</strong><br />
Verkehrs- und Siedlungsinfrastrukturentwicklungen,<br />
um nur einige Beispiele<br />
zu nennen. In diesem Zusammenhang<br />
ist es auch notwendig, verdichtetere<br />
Aussagen zum Thema Europäische Vernetzungen<br />
zu treffen und hier vor allem<br />
die internationalen Verkehrsverknüpfungen<br />
sowie grenzüberschreitende Planungen<br />
<strong>von</strong> Gewerbe- und Industriegebieten<br />
näher zu gestalten. Dabei<br />
erscheint eines allerdings wichtig: Die<br />
inhaltlichen Aussagen zu den vorgenannten<br />
Themen dürfen nicht so stringent<br />
sein, dass für planerische Entscheidungen<br />
vor Ort nur noch wenig Spielraum<br />
verbleibt. Vielmehr kommt es darauf<br />
an, auf der Landesebene Aussagen<br />
zu den vorgenannten Themen zu formulieren,<br />
die die Spielräume der Gebietsentwicklungsplanung<br />
wahren und insbesondere<br />
Entscheidungen über Realisierungsmöglichkeiten<br />
für ein bestimmtes<br />
Projekt nicht vollständig vorwegnehmen.<br />
Themen<br />
– Richtig wäre es darüber hinaus, alle Ziele<br />
der Raumordnung und Landesplanung,<br />
die im LEPro und LEP festgesetzt sind,<br />
darauf hin zu überprüfen, ob sie wirklich<br />
aus Landessicht notwendig sind und sie<br />
mit dem Ziel zu überarbeiten, detailscharfe<br />
Regelungen nur dort zu treffen,<br />
wo<br />
• hierzu eine rechtliche Notwendigkeit<br />
besteht oder<br />
• gewichtige Landesinteressen dies gebieten.<br />
Ziele können so in Grundsätze umgewandelt<br />
und damit <strong>von</strong> einer rechtlich bindenden<br />
Vorgabe überall dort auf eine Abwägungsrelevanz<br />
für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
zurückgeführt werden, wo<br />
eine Bindung nachfolgender Planungsebenen<br />
nicht notwendig ist.<br />
3.3 Flächenentwicklung<br />
Der Flächenverbrauch in der Bundesrepublik<br />
ist nach wie vor sehr groß. Angesichts<br />
eines Flächenverbrauchs <strong>von</strong> durchschnittlich<br />
123 ha/pro Tag in der Bundesrepublik<br />
und immer noch 14,7 ha in Nordrhein-<br />
Westfalen 28 kommt Raumordnung und<br />
Landesplanung und hier insbesondere<br />
auch der Gebietsentwicklungsplanung für<br />
die Steuerung des Freiflächenverbrauchs<br />
eine besonders wichtige Funktion zu; diese<br />
Ebene ist die zentrale Ebene für die Steuerung<br />
des Verbrauchs <strong>von</strong> Fläche, da nachfolgen<br />
Planungsebenen und hier insbesondere<br />
die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung<br />
nur die Spielräume ausnutzen<br />
können, die ihnen im Hinblick auf die<br />
Gewerbeflächen- und Siedlungsentwicklung<br />
durch die Gebietsentwicklungsplanung<br />
gelassen werden 29 . Zentraler Inhalt<br />
<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
und insbesondere auch der Gebietsentwicklungsplanung<br />
muss deshalb nach wie<br />
vor das Thema Freiflächenverbrauch und<br />
Steuerung der Gewerbeflächen- und Siedlungsentwicklung<br />
sein.<br />
Nach dem Inhalt des Landesplanungsberichts<br />
2001 sieht das Land Nordrhein-<br />
Westfalen folgende Maßnahmen für die<br />
Steuerung der Siedlungsentwicklung vor:<br />
Das grundlegende Verhältnis zwischen<br />
Siedlungsraum und Freiraum soll nach<br />
Möglichkeit in Zukunft in Nordrhein-Westfalen<br />
konstant bleiben. Im Vordergrund<br />
einer landesplanerischen Entwicklungsstrategie<br />
für die Siedlungsbereiche sollen dabei<br />
folgende Aspekte stehen 30 :<br />
– Funktionsmischung, insbesondere <strong>von</strong><br />
Wohnen und Gewerbe,<br />
28 Dazu Schink, ZfBR 1995, 181 f.; d e r s., in:<br />
Spannowsky/Mitschang, Nachhaltige städtebauliche<br />
Entwicklung, 2000, S. 81, 89 ff.<br />
29 Vgl. Landesplanungsbericht 2001, S. 62 f.<br />
30 Dazu Landesplanungsbericht 2001, S. 66.<br />
117
Themen<br />
– Entwicklung <strong>von</strong> Modellen zur mehrfachen<br />
Raumnutzung,<br />
– Mobilisierung <strong>von</strong> Recyclingflächen für<br />
Wohnen und Gewerbe,<br />
– Qualitative Verbesserung des Flächenangebots<br />
und der Flächennutzung,<br />
– Entwicklung <strong>von</strong> Freiraumfunktionen,<br />
vor allem zum Ausgleich <strong>von</strong> Freirauminanspruchnahme<br />
für überörtliche, interkommunale<br />
Gewerbegebiete an leistungsfähigen<br />
Verkehrswegen und zum<br />
Erhalt sowie zur Entwicklung der Vitalität<br />
<strong>von</strong> Stadtzentren,<br />
– Eigenheimbau in den Kernstädten des<br />
Metropolraums Rhein/Ruhr.<br />
Die Ausweisung zusätzlicher Siedlungsbereiche<br />
in den Gebietsentwicklungsplänen<br />
soll vermieden werden. Das soll insbesondere<br />
auch für Bereiche für gewerbliche und<br />
industrielle Nutzungen gelten, die den örtlichen<br />
Bedarf bedienen sollen. Nur soweit<br />
im Einzelfall für begründeten lokalen<br />
Bedarf Änderungen der Siedlungsbereiche<br />
unabdingbar notwendig sind, soll die Verträglichkeit<br />
der Verschiebung <strong>von</strong> Siedlungsgrenzen<br />
im Rahmen der Anpassung<br />
der Flächennutzungspläne an die Ziele der<br />
Raumordnung und Landesplanung geklärt<br />
werden. Weiter soll der Träger der Regionalplanung<br />
ermächtigt werden, im Einzelfall<br />
Grenzen für Siedlungsbereiche festzulegen,<br />
die nicht – auch nicht im Rahmen<br />
der Anpassung der Flächennutzungsplanung<br />
an die Ziele der Raumordnung und<br />
Landesplanung – überschritten werden<br />
dürfen. Angestrebt wird 31 angesichts der in<br />
den derzeit raumordnerisch ausgewiesenen<br />
Siedlungsbereichen enthaltenen Entwicklungsspielräume,<br />
den Umfang der<br />
Siedlungsbereiche auf dem derzeitigen<br />
Niveau zu stabilisieren und notwendige<br />
räumliche Anpassungen vor allem im Rahmen<br />
des Flächentausches vorzunehmen. Es<br />
sei, so der Landesplanungsbericht, „erforderlich,<br />
dass wir uns in den bestehenden<br />
Siedlungsstrukturen einrichten und die landes-<br />
und Regionalplanerischen Anstrengungen<br />
proportioniert auf die Erhaltung<br />
und Verbesserung der Qualität <strong>von</strong> Siedlungen<br />
und Freiräumen konzentrieren”.<br />
An diesen Aussagen ist sicherlich eines richtig:<br />
Angesichts des immer noch hohen Freiflächenverbrauchs<br />
ist es notwendig, den<br />
Freiflächenverbrauch zu begrenzen und ihn<br />
so zu steuern, dass eine weitere Inanspruchnahme<br />
<strong>von</strong> Freiflächen nach Möglichkeit<br />
unterbleibt. Fraglich ist allerdings, ob das<br />
Konzept, so wie es im Landesplanungsbericht<br />
2001 für die Fortentwicklung der Landesplanung<br />
und der Gebietsentwicklungsplanung<br />
vorgesehen ist, wirklich den Anforderungen<br />
in Nordrhein-Westfalen Genüge<br />
tut. Zunächst fällt auf, dass die vorgesehe-<br />
31 So Landesplanungsbericht 2001, S. 57.<br />
118<br />
nen Restriktionen für die Freiraumentwicklung<br />
nicht größere Spielräume für die<br />
Gebietsentwicklungsplanung und auch die<br />
örtlichen Akteure eröffnen, sondern im<br />
Gegenteil: Die Fesseln, die bislang durch das<br />
Freiraumkonzept des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen den Regionalräten und die hieraus<br />
entwickelte Gebietsentwicklungsplanung<br />
den Akteuren vor Ort auferlegt sind,<br />
werden noch weiter angezogen. Wirkliche<br />
Spielräume in der Gebietsentwicklungsplanung<br />
werden kaum eröffnet. Insbesondere<br />
die Festlegung der Siedlungsentwicklung<br />
auf den heute schon hierfür in Anspruch<br />
genommenen Raum eröffnet keine neuen<br />
planerischen Spielräume für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
sowie die Planungen vor<br />
Ort. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei<br />
begründeten lokalem Bedarf Veränderungen<br />
der Siedlungsbereiche, so sie unabdingbar<br />
notwendig sind, zulässig sein sollen.<br />
Denn hierbei geht es nur um eng begrenzte<br />
Ausnahmetatbestände, die zudem nicht<br />
über die Gebietsentwicklungsplanung, sondern<br />
über das Instrument der Anpassung<br />
bewältigt werden sollen. Dies bedeutet<br />
zugleich auch, dass größere planerische<br />
Spielräume gerade nicht eröffnet sind, denn<br />
Anpassung kann nur im Rahmen der vorgegebenen<br />
Planungsziele, nicht aber in grundsätzlicher<br />
Abweichung hier<strong>von</strong> erfolgen.<br />
Schon wegen der eng begrenzten und<br />
eigentlich keinen Raum für planerische Entwicklung<br />
lassenden Spielräume ist das Konzept<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen zur<br />
nachhaltigen Entwicklung <strong>von</strong> Siedlungsbereichen<br />
abzulehnen.<br />
Darüber hinaus wird es auch den tatsächlichen<br />
Entwicklungen in Nordrhein-Westfalen<br />
wenig gerecht. Es beschränkt die<br />
Gemeinden darauf, Siedlungsentwicklungen<br />
entweder im Innenbereich zu verfolgen<br />
oder die schon jetzt im GEP vorhandenen<br />
Spielräume zu nutzen. Damit kann sicherlich<br />
die in den Metropolregionen des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen und hier insbesondere<br />
im Ruhrgebiet angestrebte Siedlungsentwicklung<br />
der eine Verknappung zu Lasten<br />
des hierfür in den Ballungsrandzonen und<br />
ländlichen Räumen zur Verfügung stehenden<br />
Raumes gesteuert werden. Eine solche<br />
Steuerungswirkung mag man als landespolitisch<br />
notwendig ansehen, sie geht jedoch<br />
an der in Nordrhein-Westfalen feststellbaren<br />
tatsächlichen Entwicklung vorbei. Wie<br />
eingangs herausgestellt, findet Siedlungsund<br />
Gewerbeentwicklung gerade nicht in<br />
den Ballungszentren, sondern den Ballungsrandzonen<br />
und ländlichen Räumen statt.<br />
Diese Entwicklung muss Raumordnung und<br />
Landesplanung auch aufgreifen; sie darf sie<br />
nicht vernachlässigen oder zugunsten <strong>von</strong><br />
anderen gewünschten Entwicklungen ignorieren.<br />
Dies jedoch geschieht, wenn Siedlungsentwicklung<br />
ausschließlich in die<br />
Metropolregionen gelenkt wird und neue<br />
Spielräume in den ländlichen Bereichen<br />
nicht eröffnet werden können. Gerade dies<br />
beinhaltet das neue Konzept der nachhaltigen<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Siedlungsbereichen,<br />
wie es der Landesplanungsbericht 2001<br />
vorsieht: Eine Innenentwicklung ist in den<br />
Ballungsrandzonen und in den ländlichen<br />
Räumen häufig schon deshalb nicht möglich,<br />
weil Bereiche für eine Innenentwicklung<br />
nicht zur Verfügung stehen. Insbesondere<br />
Industriebrachen größeren Umfangs,<br />
die sich auch für eine Wohnflächenentwicklung<br />
eignen, sind hier in der Regel nicht vorhanden,<br />
nicht entwickel- oder nicht verfügbar.<br />
Weitere Flächen für Siedlungsentwicklung<br />
werden oft nicht zur Verfügung stehen.<br />
Entwicklungschancen werden damit<br />
gerade dort durch das neue Konzept abgeschnitten,<br />
wo eine Entwicklung faktisch<br />
stattfindet. Damit aber wird das Ziel der<br />
nachhaltigen Entwicklung <strong>von</strong> Siedlungsbereichen,<br />
so wie es im Landesplanungsbericht<br />
2001 angelegt ist, den Anforderungen an<br />
die Raumentwicklung in Nordrhein-Westfalen<br />
keineswegs gerecht.<br />
Will man das Ziel, den Freiflächenverbrauch<br />
zu stoppen, zugleich aber Entwicklungen<br />
nach dem tatsächlichen Bedarf dort zu<br />
ermöglichen und die Siedlungs- und Wirtschaftsdynamik<br />
nicht zu bremsen, bietet es<br />
sich an, vom bisherigen stringenten Konzept<br />
der Zuweisung <strong>von</strong> Flächen für die Siedlungsentwicklung<br />
für einzelne Gemeinden<br />
abzugehen zugunsten eines Flächenpools,<br />
über dessen Nutzung in der Gebietsentwicklungsplanung<br />
entschieden werden kann: Für<br />
Gemeinden oder Regionen könnte im<br />
Gebietsentwicklungsplan eine Flächenobergrenze<br />
für die Siedlungsentwicklung festgelegt<br />
werden, ohne dass zugleich darüber<br />
entschieden wird, in welchem Teilbereich<br />
diese Flächen tatsächlich genutzt werden<br />
können. Auf diese Weise wäre es eher als<br />
über eine stringente Begrenzung des Flächenverbrauchs<br />
möglich, die Entwicklungschancen<br />
auch dort zu wahren, wo Entwicklung<br />
tatsächlich stattfindet und zugleich<br />
auch das Ziel einer verstärkten Siedlungsentwicklung<br />
in den Metropolregionen zu steuern.<br />
Hierbei ist zudem zu berücksichtigen,<br />
dass die Siedlungsentwicklung in den Metropolregionen<br />
nicht zuletzt auch deshalb nicht<br />
vorangekommen ist, weil hier attraktive und<br />
den Bedürfnissen nach individuellem und<br />
bezahlbarem Wohnen Rechnung tragende<br />
Siedlungsflächen <strong>von</strong> den Gemeinden häufig<br />
in nicht ausreichendem Umfang ausgewiesen<br />
wurden mit der Folge, dass die<br />
Bevölkerung ins Umland abgewandert ist.<br />
An einer solchen Planungspolitik ändert eine<br />
Festschreibung auf die Innenentwicklung<br />
und den Status quo der derzeitigen Siedlungsentwicklung<br />
nichts. Hierzu bedarf es<br />
eines Umdenkens in den einzelnen Kommu-
nen selbst, nicht aber einer Lenkung der<br />
Siedlungsentwicklung in diese Räume durch<br />
Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten<br />
anderer. Sollen die Spielräume für die<br />
Gebietsentwicklungsplanung wirklich vergrößert<br />
werden und zugleich auch Handlungsoptionen<br />
vor Ort geschaffen werden,<br />
erscheint es deshalb sinnvoll, <strong>von</strong> der stringenten<br />
Beschränkung der Siedlungsentwicklung,<br />
so wie sie im Landesentwicklungsbericht<br />
2001 angedacht ist, abzugehen zugunsten<br />
<strong>von</strong> Flächenpools und damit eröffnete<br />
Handlungsoptionen.<br />
Ähnliche Feststellungen lassen sich für die<br />
Gewerbeflächenentwicklung treffen. Angesichts<br />
der wirtschaftlichen Dynamik in<br />
den benachbarten Räumen und hier insbesondere<br />
in den Niederlanden und Belgien<br />
ist es notwendig, auch weiterhin ein<br />
Gewerbeflächenpotential vorzuhalten, das<br />
den Bedarf befriedigen kann und zugleich<br />
auch Nutzungsoptionen durch seine gute<br />
verkehrliche Anbindung sowie zumindest<br />
Optionen <strong>von</strong> Siedlungsentwicklungen in<br />
der Nähe eröffnet. Von daher ist es sicher<br />
richtig, dass eine Überprüfung des Gewerbeflächenangebotes<br />
nach Menge und<br />
Qualität in Nordrhein-Westfalen erforderlich<br />
ist 32 . Sinnvoll erscheint es weiter, ein<br />
landesweites Gewerbeflächenmonitoring<br />
und ein regionales mit jährlicher Berichtspflicht<br />
aller Kommunen über Bestand, Verbrauch<br />
und Nutzungsart sämtlicher<br />
Gewerbeflächen zu schaffen 33 , um auf<br />
diese Weise detailschärfere Daten über die<br />
tatsächliche Entwicklung und den tatsächlichen<br />
Bedarf zu gewinnen. Sinnvoll ist es<br />
sicherlich auch, im GEP ein regionales<br />
Angebot an solchen Gewerbeflächen zu<br />
machen, die wegen ihrer besonderen<br />
Standortqualität, ihrer Lagegunst, der<br />
Grundstücksgröße, ihrer Ausstrahlung auf<br />
die wirtschaftliche Entwicklung der Region<br />
und ihres Potentials für die überregionale<br />
Standortwerbung eine besondere regionale<br />
Bedeutung haben 34 . Es ist weiter richtig,<br />
diese Flächen im GEP als Suchraum mit<br />
einem langen zeitlichen Zielhorizont darzustellen<br />
und im Vorfeld zur Sicherung der<br />
Realisierbarkeit und Verkürzung der Entwicklungszeit<br />
einen informellen Konsens<br />
zwischen allen Trägern öffentlicher Belange<br />
herzustellen und dann die konkrete<br />
Inanspruchnahme nach Bedarf und schrittweise<br />
durchzuführen 35 . Fraglich erscheint<br />
allerdings, ob durch eine solche Politik das<br />
Gewerbeflächenpotential in Nordrhein-<br />
Westfalen in vollem Umfang befriedigt<br />
werden kann. Insoweit bestehen deshalb<br />
erhebliche Bedenken, weil Aussagen zur<br />
Gewerbeflächenentwicklung außerhalb<br />
der regional bedeutsamen fehlen. Sollen<br />
alle Räume in Nordrhein-Westfalen an der<br />
gewerblichen Entwicklung teilhaben, ist es<br />
notwendig, überall ein Angebot an Gewer-<br />
beflächen vorzuhalten. Auch insoweit bietet<br />
es sich an, über Flächenpools Obergrenzen<br />
festzusetzen und nach den jeweiligen<br />
örtlichen Bedarfen, die über das<br />
Gewerbeflächenmonitoring kontrolliert und<br />
abgeschätzt werden können, über die<br />
Zuweisung <strong>von</strong> Gewerbeflächen für einzelne<br />
Teilregionen zu entscheiden.<br />
3.4 Naturschutz- und Landschaftspflege<br />
– Freiraumfunktionen<br />
Im Bereich des Naturschutzes wird es auch<br />
weiterhin notwendig sein, Vorranggebiete<br />
für den Schutz der Natur in den Gebietsentwicklungsplänen<br />
festzusetzen. Dies gilt<br />
vor allem für die Umsetzung des Europäischen<br />
Schutzgebietsnetzes „NATURA<br />
2000” 36 . Hier kommt der Gebietsentwicklungsplanung<br />
eine besonders wichtige<br />
Lenkungs- und Scharnierfunktion zu den<br />
nachfolgenden Planungsebenen und insbesondere<br />
bei der Verfolgung eines Biotopverbundkonzeptes<br />
zu. Diese Funktion<br />
sollte genutzt werden zugunsten der planerischen<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
für den Schutz der Natur, die im Sinne<br />
eines wirklichen Biotopverbundes in<br />
Nordrhein-Westfalen wirken.<br />
Im Übrigen, soweit es um Ausgleichsflächen<br />
für planerische Maßnahmen geht,<br />
kann der GEP sich darauf beschränken,<br />
Suchräume für solche Maßnahmen festzulegen,<br />
die entweder den Gedanken des<br />
Öko-Kontos 37 dienen oder Flächen außerhalb<br />
der konkreten Bebauungspläne im<br />
Sinne einer Strukturentwicklung der Landschaft<br />
durch Zusammenfassung <strong>von</strong> Ausgleichsflächen<br />
und ihre Integration in<br />
einem Biotopverbund dienen sollen.<br />
Wichtig ist weiter, Vorrangzonen für Windenergie<br />
oder Abgrabungen inhaltlich so<br />
auszugestalten, dass hiermit auch eine tatsächliche<br />
Steuerungsfunktion wahrgenommen<br />
wird und unerwünschte Entwicklungen<br />
abgewehrt werden können.<br />
3.5 Koordinations- und Abschichtungswirkung<br />
der Gebietsentwicklungsplanung<br />
für<br />
nachfolgende Planungsebenen<br />
Wie eingangs herausgestellt, ist es notwendig,<br />
die Koordinations- und Abschichtungswirkung<br />
der Gebietsentwicklungsplanung<br />
für nachfolgende Planungsverfahren zu<br />
verbessern. Das kann vor allem durch zwei<br />
Maßnahmen erreicht werden, nämlich<br />
– die Zusammenführung raumbedeutsamer<br />
Planungen in einem Planwerk (Straßen-,<br />
Abfall-, Energie-, Bergbau-,<br />
Abgrabungen, Gewerbeflächen- und<br />
Sieldungsentwicklungen) und<br />
– die Herstellung einer Abschichtungswirkung<br />
für umweltrechtliche Prüfungsnotwendigkeiten<br />
in nachfolgenden Pla-<br />
Themen<br />
nungsebenen durch Vorwegnahme der<br />
Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-<br />
Flora-Habitat-Richtlinie, einer Standortverträglichkeitsprüfung<br />
im Rahmen der<br />
UVP und einer zumindest groben Eingriffs-/Ausgleichsbilanz<br />
im Rahmen <strong>von</strong><br />
Standortfestlegungen für Siedlungsund<br />
Infrastrukturentwicklungen.<br />
Insbesondere durch die zuletzt genannten<br />
Maßnahmen können nachfolgende Planungsebenen<br />
wesentlich entlastet werden,<br />
weil grundsätzliche ökologische Prüfungsnotwendigen<br />
bereits auf der Ebene der<br />
Gebietsentwicklungsplanung abgearbeitet<br />
worden sind und damit über die grundsätzliche<br />
Eignung eines Standortes für die<br />
Realisierung solcher Projekte bereits eine<br />
für nachfolgende Planungsebenen verbindliche<br />
Vorentscheidung gefallen ist.<br />
Nachfolgende Planungsebenen können so<br />
wesentlich entlastet werden. Zugleich<br />
steigt hiermit auch die Bedeutung der<br />
Gebietsentwicklungspläne und damit der<br />
Kompetenz der Regionalräte, da sie im<br />
Rahmen konkreter Infrastruktur, Gewerbeund<br />
Standortplanungen umweltrechtliche<br />
Eignungsprüfungen vornehmen und damit<br />
stärker als bei einer bloßen Flächensicherung<br />
die Entwicklung in der Region steuern<br />
und beeinflussen können. Das Ziel der Verbesserung<br />
der Abschichtungswirkung zwischen<br />
der Gebietsentwicklungsplanung<br />
und nachfolgenden Planungsebenen in<br />
umweltrelevanten Prüfungsbereichen trägt<br />
damit auch zu einer Aufwertung der<br />
Regionalplanung und einer Verstärkung<br />
der Dezentralisationsbemühungen in diesem<br />
Aufgabenfeld bei.<br />
4. Zusammenfassung<br />
Fasst man zusammen, bieten sich drei Ansätze<br />
für eine Dezentralisation der Landesplanung:<br />
Genutzt werden können hierfür<br />
– verfahrensrechtliche Instrumente,<br />
– eine inhaltliche Zusammenführung und<br />
gleichzeitige Entlastung <strong>von</strong> LEPro und<br />
LEP sowie<br />
– eine Zurücknahme der Zieldichte <strong>von</strong><br />
LEPro und LEP zugunsten der Eröffnung<br />
<strong>von</strong> Handlungsspielräumen in der Region,<br />
wobei insbesondere neuen Ansätzen in<br />
der Flächenverbrauchspolitik sowie einer<br />
Verbesserung der Abschichtungswirkung<br />
der Gebietsentwicklungsplanung für<br />
nachfolgende Planungsebenen besondere<br />
Bedeutung zukommt.<br />
32 Landesplanungsbericht 2001, S. 60.<br />
33 Landesplanungsbericht 2001, S. 61.<br />
34 So Landesplanungsbericht 2001, S. 61.<br />
35 Dazu Schink, DÖV 2002, 45 ff.<br />
36 Dazu: Britz, UPR 1999, 205 ff.; Stich, UPR<br />
2000, 32 ff.<br />
37 Landesplanungsbericht, Stand November 2001,<br />
herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen.<br />
119
Das Porträt<br />
Das Porträt: <strong>von</strong> <strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> W <strong>iesmann</strong>,<br />
(<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>)<br />
Weg vom „Mauerblümchen-Dasein” eines<br />
Grenzraumes, ran „an den Speckgürtel<br />
Europas”, so illustrativ beschrieb vor<br />
geraumer Zeit eine große deutsche Tageszeitung<br />
die ausgesprochen positive Entwicklung,<br />
die das Westmünsterland in den<br />
vergangenen 25 Jahren genommen hat.<br />
Einer derjenigen, die den Erfolgskurs über<br />
diesen langen Zeitraum aktiv mitgestaltet<br />
haben, ist <strong>Gerd</strong> W <strong>iesmann</strong> (Bocholt),<br />
seit der Kommunalwahl 1999 hauptamtlicher<br />
<strong>Landrat</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />
<strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> wurde am 3. Februar 1943<br />
in Bocholt geboren. Nach dem Abitur studierte<br />
er <strong>von</strong> 1962 bis 1965 an der Pädagogischen<br />
Hochschule Münster. Anschließend<br />
war er zunächst als Volksschullehrer sowie<br />
<strong>von</strong> 1971 bis 1977 in der Lehrerausbildung<br />
als Fachleiter für Geschichte und Politik am<br />
Bezirksseminar <strong>Borken</strong> tätig. 1977 wurde er<br />
im Bocholter Ortsteil Barlo zum Konrektor<br />
einer Hauptschule ernannt, drei Jahre später<br />
zu deren Rektor. 1991 wechselte er zu<br />
einer großen Hauptschule in der Bocholter<br />
Innenstadt, die er bis zu seiner Wahl zum<br />
hauptamtlichen <strong>Landrat</strong> leitete.<br />
Schon in seiner Jugend engagierte sich<br />
<strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> in der CDU. So führte er<br />
<strong>von</strong> 1971 bis 1975 als <strong>Kreis</strong>vorsitzender die<br />
Junge Union. Später war er viele Jahre stellvertretender<br />
Vorsitzender des CDU-<strong>Kreis</strong>verbandes<br />
<strong>Borken</strong> sowie Mitglied des Landesvorstandes<br />
der CDU Westfalen-Lippe.<br />
In der Zeit der kommunalen Neugliederung<br />
übernahm <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> 1969<br />
nicht nur ein Ratsmandat im Gemeinderat<br />
der damals noch selbständigen Gemeinde<br />
Stenern bei Bocholt. Er wurde darüber hinaus<br />
im gleichen Jahr auch – mit 26 Jahren<br />
jüngstes – Mitglied im <strong>Borken</strong>er <strong>Kreis</strong>tag.<br />
1979 wurde <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> auch Stadtverordneter<br />
in Bocholt und war dort ab<br />
1983 stellvertretender Bürgermeister. 1989<br />
gab er dieses Ehrenamt ab, weil er zum<br />
stellvertretenden <strong>Landrat</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
gewählt wurde. Auf sein Mandat im<br />
Bocholter Stadtrat verzichtete er schließlich<br />
im Jahre 1992, als er die Nachfolge des<br />
damaligen <strong>Landrat</strong>s Franz Skorzak antrat.<br />
1994 wurde er in seinem Amt als ehrenamtlicher<br />
<strong>Landrat</strong> bestätigt und am 12.<br />
September 1999 mit 64,7 % der Stimmen<br />
zum ersten hauptamtlichen <strong>Landrat</strong> des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> gewählt.<br />
Über viele Jahre seiner Tätigkeit im <strong>Borken</strong>er<br />
<strong>Kreis</strong>tag lag ihm als Pädagoge vor<br />
allem die Jugendarbeit am Herzen. Schon<br />
als „Neuling” wurde ihm 1969 der Vorsitz<br />
im seinerzeitigen Jugendwohlfahrtsausschuss<br />
übertragen, den er dann 20 Jahre<br />
120<br />
lang inne hatte. Aber auch auf anderen<br />
kommunalpolitischen Gebieten, wie beispielsweise<br />
Wirtschaftsförderung und Kultur,<br />
setzte <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> Akzente.<br />
Für den erklärten Kommunalpolitiker ist es<br />
vordringliches Ziel, den außergewöhnlichen<br />
Schwung und die besondere Dynamik<br />
der Entwicklung „seines” <strong>Kreis</strong>es auch<br />
in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weiterhin<br />
zu forcieren. Angesichts des Wettbewerbs<br />
der Räume und Regionen untereinander<br />
sind Ideen und Innovationen, Kreativität<br />
und Können mehr denn je gefragt. Im<br />
Hinblick auf die Globalisierung der Märkte<br />
und den verstärkten Wettbewerbsdruck ist<br />
es für ihn <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung,<br />
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der<br />
kleinen und mittleren Unternehmen im<br />
<strong>Kreis</strong> zu erhalten und auszuweiten.<br />
Bereitstellung <strong>von</strong> günstigen Gewerbeflächen,<br />
kurze Dauer <strong>von</strong> Genehmigungen,<br />
aktive Wirtschaftsförderung und Technologieberatung<br />
– all das wird in einem wirtschaftsfreundlichen<br />
Klima <strong>von</strong> kommunaler<br />
Seite im Westmünsterland die Bedingungen<br />
für Existenzgründer wie für bereits bestehende<br />
Unternehmen positiv gestalten. Zudem<br />
hat der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> im vergangenen Jahr<br />
mit Hilfe eines eigenen Leitbildprozesses<br />
(beteiligt daran waren interessierte Bürgerinnen<br />
und Bürger, Politik, Institutionen und<br />
Verwaltung) sein Profil als zukunftsfähiger<br />
und bürgerorientierter öffentlicher Dienstleister<br />
für die Menschen im Westmünsterland<br />
deutlich schärfen können.<br />
Zentrale Handlungsfelder sind für <strong>Gerd</strong><br />
W<strong>iesmann</strong> daneben vor allem<br />
– die Intensivierung des Dialogs zwischen<br />
heimischer Wirtschaft und Gewerkschaften;<br />
Themen dabei auch der Ausbau<br />
<strong>von</strong> Strukturen, die bei drohenden<br />
Massenentlassungen stützend greifen<br />
sowie die Schaffung einer weiterhin ausreichenden<br />
Zahl an Ausbildungsplätzen<br />
für die nach wie vor geburtenstarken<br />
Jahrgänge<br />
– die Steuerung einer kommunalen Arbeitsmarktpolitik<br />
insbesondere im Rahmen<br />
der erfolgreichen „Hilfen zur<br />
Arbeit”<br />
– die Forcierung des – auch grenzüberschreitenden<br />
– Technologietransfers<br />
zwischen Hochschulen und betrieblicher<br />
Praxis<br />
– die grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />
im Rahmen der EUREGIO insbesondere<br />
mit den benachbarten Regios der<br />
niederländischen Provinzen Gelderland<br />
und Overijssel – zurzeit werden in einem<br />
„Grenzübergreifenden deutsch-nieder-<br />
<strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong><br />
ländischen Aktionsprogramm Regio<br />
Achterhoek – <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>” Ideen für<br />
gemeinsame Projekte vorangetrieben.<br />
– der weitere Ausbau der kreisübergreifenden<br />
Kooperation auf Münsterland-<br />
Ebene („Münsterlandprogramm”)<br />
– die Weiterentwicklung des regionalen<br />
Bildungs- und Qualifizierungssystems.<br />
Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner<br />
ab 65 Jahre wächst in den nächsten<br />
Jahren im <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> sehr stark an. Gänzlich<br />
neue Konzepte sind daher aus Sicht <strong>von</strong><br />
<strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> für die Seniorenarbeit<br />
und Altenhilfe zu entwickeln. Zu den Aufgaben,<br />
die auch zukünftig mit besonderem<br />
Nachdruck in der <strong>Kreis</strong>verwaltung angegangen<br />
werden, zählen die Verbesserung<br />
des Personennahverkehrs mit Bahn und Bus<br />
sowie eine nachhaltige Hebung der Sicherheit<br />
im Straßenverkehr. Umwelt und Abfallwirtschaft<br />
werden die <strong>Kreis</strong>politik ebenfalls<br />
weiter fordern, wenngleich hier gerade in<br />
jüngster Zeit richtungweisende Weichenstellungen<br />
(Bau eines Kompostwerkes und<br />
einer Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage<br />
durch die kreiseigene Entsorgungsgesellschaft<br />
Westmünsterland) –<br />
vor allem im Interesse der Entsorgungssicherheit<br />
und der Stabilität der Müllgebühren<br />
– vorgenommen wurden.<br />
Weg vom „Mauerblümchen-Dasein” eines<br />
Grenzraumes, ran „an den Speckgürtel<br />
Europas”, für <strong>Gerd</strong> W <strong>iesmann</strong> ist das<br />
täglich eine neue Herausforderung in seinem<br />
Amt als hauptamtlicher <strong>Landrat</strong> des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 10 30-10 –
Im Fokus: <strong>Kreis</strong> Olpe<br />
„Klein aber fein“, so könnte ein Urteil über<br />
den <strong>Kreis</strong> Olpe kurz und knapp lauten.<br />
Mit etwas mehr als 141.000 Einwohnern,<br />
die auf einer Fläche <strong>von</strong> ca. 710 km 2 leben,<br />
ist der <strong>Kreis</strong> Olpe der flächen- und einwohnerkleinste<br />
<strong>Kreis</strong> in Nordrhein-Westfalen.<br />
Seit seiner Gründung im Jahr 1817 hat der<br />
<strong>Kreis</strong> Olpe nämlich, als einer der wenigen<br />
<strong>Kreis</strong>e im Lande, kaum oder allenfalls<br />
geringe Gebietsänderungen erfahren.<br />
Selbst die Gebietsreform der sechziger und<br />
siebziger Jahre, bei der aus ehemals 23<br />
Gemeinden im <strong>Kreis</strong> vier Städte und drei<br />
Gemeinden gebildet wurden, beließ den<br />
<strong>Kreis</strong> Olpe in seinen Grenzen praktisch<br />
unverändert. Damit stellt der <strong>Kreis</strong> Olpe<br />
eine seit fast zwei Jahrhunderten landschaftlich<br />
und kulturell gewachsene Einheit<br />
dar.<br />
Als Geburtsurkunde des <strong>Kreis</strong>es Olpe gilt<br />
eine Kabinettsorder des preußischen<br />
Königs Friedrich Wilhelm III, mit der am 16.<br />
Januar 1817 der Regierungsbezirk Arnsberg<br />
in 13 <strong>Kreis</strong>e eingeteilt wurde. Darunter<br />
war auch der <strong>Kreis</strong> Bilstein, der die<br />
Justizämter Attendorn, Bilstein und Olpe<br />
umfasste. Zum 1. Januar 1819 wurde der<br />
<strong>Landrat</strong>ssitz <strong>von</strong> Bilstein nach Olpe verlegt;<br />
seither führt er den Namen <strong>Kreis</strong> Olpe.<br />
Das „Olper Land“, wie der <strong>Kreis</strong> auch in<br />
vielen Publikationen genannt wird, ist eine<br />
in vieler Hinsicht lebendige Region, eingebettet<br />
in die abwechslungsreiche Mittelgebirgslandschaft<br />
des Südsauerlandes, bedeckt<br />
<strong>von</strong> der Fläche der Naturparke Ebbegebirge,<br />
Rothaargebirge und Homert. Das<br />
<strong>von</strong> Bodenständigkeit geprägte gesellschaftliche<br />
und kulturelle Leben wird weitgehend<br />
getragen <strong>von</strong> zahlreichen Vereinen,<br />
Gruppierungen und sonstigen privaten<br />
Initiativen.<br />
Garant für die Erhaltung der Lebensqualität<br />
im <strong>Kreis</strong> Olpe sind jedoch die Menschen,<br />
die als selbstbewusst und bodenständig<br />
charakterisiert werden können. Sie<br />
zeichnen sich durch eine bemerkenswerte<br />
Kombination <strong>von</strong> Einfallsreichtum, Fleiß<br />
und Gemeinsinn aus. Rationelles Denken,<br />
Wendener Hütte Biggeschiff<br />
technisches Geschick, Eigeninitiative aber<br />
vor allem auch gemeinschaftliches Handeln<br />
haben wesentlich mit zur Sicherung<br />
der Beschäftigung und eines bescheidenen<br />
Wohlstands beigetragen.<br />
Auf der Basis der traditionsreichen Eisenverhüttung<br />
und –weiterverarbeitung – ihr<br />
Zeuge ist die älteste, noch heute erhaltene<br />
Holzkohlen-Hochofenanlage in Deutschland,<br />
die „Wendener Hütte” – hat sich das<br />
verarbeitende Gewerbe stark entwickelt.<br />
An die Stelle der früheren Hammerwerke<br />
sind heute Schmiede- und Stanzbetriebe<br />
sowie Preßwerke getreten. Mit den Stanzund<br />
Preßteilen sowie einer bedeutenden<br />
Federnherstellung werden alle Industriebereiche,<br />
hauptsächlich jedoch die Automobilindustrie,<br />
beliefert. Eisen- und Metallverarbeitung<br />
bilden also die stärksten<br />
Industriebereiche im <strong>Kreis</strong> Olpe, die jedoch<br />
um die Elektro- und die Kunststoffindustrie<br />
ergänzt werden.<br />
Der <strong>Kreis</strong> Olpe hat sich unter Erhaltung seines<br />
Landschaftcharakters in der Nachkriegszeit<br />
zu einem vielseitig geschichteten<br />
Industriekreis entwickelt, der zu den überdurchschnittlich<br />
industriealisierten Gebieten<br />
in Nordrhein-Westfalen zählt. Mit<br />
31.000 Erwerbstätigen waren 1999 48,5%<br />
aller im <strong>Kreis</strong> Olpe Erwerbstätigen im Produzierenden<br />
Gewerbe tätig. Zählt man<br />
allein die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
waren gar 60% in dieser Wirtschaftssparte<br />
berufstätig.<br />
Wichtige Elemente sind darüber hinaus<br />
Handel und Dienstleistungen aber nach<br />
wie vor auch noch Land- und Forstwirtschaft.<br />
1999 gab es im Bereich der öffentlichen<br />
und privaten Dienstleistungen<br />
17.300 Erwerbstätige, die einen Anteil <strong>von</strong><br />
27,1% ausmachten. Dieser Anteil lag im<br />
Bereich Handel, Gastgewerbe und Verkehr<br />
mit 14.100 Erwerbstätigen bei 22,1%.<br />
Der Strukturwandel in der Landwirtschaft<br />
hat auch vor dem Südsauerland nicht Halt<br />
gemacht. Die Zahl der landwirtschaftlichen<br />
Betriebe ist deutlich auf 876 im Jahr 1999<br />
zurückgegangen, so dass in jenem Jahr nur<br />
<strong>Kreis</strong>haus<br />
Biggetalsperre<br />
Marktplatz Drolshagen<br />
Museum Attendorn<br />
Im Fokus<br />
121
Im Fokus<br />
Atta Höhle<br />
Hohe Bracht<br />
Rhein-Weser-Turm<br />
122<br />
noch 2,3% der Erwerbstätigen in der<br />
Landwirtschaft tätig waren.<br />
Der wirtschaftliche Erfolg der Region<br />
beruht entscheidend auf der Flexibilität der<br />
mittelständisch strukturierten Betriebe,<br />
dem entsprechenden unternehmerischen<br />
Handeln sowie dem Fleiß und dem Können<br />
der hier arbeitenden Menschen.<br />
Dies zeigt sich denn auch auf dem Arbeitsmarkt.<br />
Die Lage dort ist im <strong>Kreis</strong> Olpe weit<br />
weniger angespannt als in anderen Regionen<br />
des Landes. Die Arbeitslosenquote im<br />
<strong>Kreis</strong> Olpe liegt schon seit Jahren erheblich<br />
unter dem Landesdurchschnitt. Aktuell<br />
liegt sie bei 7% (Januar 2002).<br />
Von großem Vorteil ist die Lage des <strong>Kreis</strong>es<br />
Olpe als verkehrsgünstiger Mittelpunkt zu<br />
den Absatzgebieten in den Ballungsräumen<br />
Köln, Dortmund und Frankfurt. Neben der<br />
Ruhr-Sieg-Strecke sind es vor allen Dingen<br />
die Autobahnen A 45 (Sauerlandlinie) und<br />
die A4 (Köln-Olpe), die für eine schnelle<br />
Verbindung in die Ballungsräume aber auch<br />
zu überregionalen Flughäfen sorgen.<br />
Diese ideale Verkehrsanbindung bietet<br />
auch all jenen einen kurzen Weg, die zu<br />
Urlaub, Erholung, Freizeiterlebnis oder<br />
Tagung ins Südsauerland kommen. Dem<br />
Tourismus kommt inzwischen ein entscheidender<br />
Anteil am tertiären Sektor des Wirtschaftslebens<br />
des <strong>Kreis</strong>es zu.<br />
Die zauberhafte Seenlandschaft an der<br />
Biggetalsperre und gleich drei Naturparke<br />
prägen das Südsauerland. Rothaargebirge,<br />
Ebbegebirge und Homert bedecken rund<br />
90 Prozent der Fläche des <strong>Kreis</strong>es Olpe.<br />
Gesunde Luft, eine intakte Landschaft und<br />
eine Vielzahl <strong>von</strong> Erlebnismöglichkeiten<br />
machen das Südsauerland in allen vier Jahreszeiten<br />
zu einem beliebten Erholungsund<br />
Entdeckungsgebiet. Traditionell ist das<br />
Südsauerland ein ideales Wanderland.<br />
Rund 2.700 Kilometer gut markierte Wanderwege<br />
durchziehen die abwechslungsreiche,<br />
<strong>von</strong> großen Wäldern durchzogene<br />
Mittelgebirgslandschaft. Immer wieder<br />
bieten sich wunderschöne Fernsichten und<br />
großartige Panoramen.<br />
Aber auch für andere Freizeiterlebnisse ist<br />
diese Ferienregion offen. Radlern bieten<br />
sich herausfordernde Mountainbike-Strecken<br />
mit starken Steigungen und jähen<br />
Gefällen ebenso wie ebene Wege entlang<br />
der Seen. Pferdesportler und solche, die es<br />
werden wollen, finden gepflegte Reitwege<br />
für ausgedehnte Ausritte ins Gelände, Reiterhöfe<br />
und Angebote zum Reitunterricht.<br />
Wassersportlern eröffnen sich am Biggesee<br />
und am Listersee ideale Möglichkeiten –<br />
vom Baden im kristallklaren Wasser über<br />
Tauchen, Surfen und Segeln. Wer nicht<br />
nass werden möchte, kann an Bord der<br />
Personenschiffe der weißen Flotte die<br />
Seenlandschaft an der Biggetalsperre<br />
genießen. Und in der kalten Jahreszeit<br />
laden Loipen und Pisten die Freunde des<br />
weißen Sports ein, die Skier anzuschnallen<br />
oder den Schlitten mitzubringen.<br />
Kultur wird zum Erlebnis im Südsauerland.<br />
Alte Kirchen, wie der „Sauerländer Dom“ St.<br />
Johann Baptist in Attendorn, bergen reiche<br />
Kunstschätze aus Romanik, Gotik und<br />
Barock. Stolze Burgen wie die mächtige Burg<br />
Schnellenberg oder die hart umkämpfte Burg<br />
Bilstein laden zu einem historischen Ausflug<br />
in die Zeit der Ritter und Edelleute. Zeugnisse<br />
bodenständiger Handwerkskunst sind die<br />
vielen, oft reich verzierten Fachwerkhäuser,<br />
wie im Bilderbuchdorf Kirchveischede.<br />
Seltene Einblicke in die Zeit der eisenbezogenen<br />
Frühindustrialisierung ermöglicht<br />
die Wendener Hütte, wo einst durch die<br />
Verbrennung <strong>von</strong> Holzkohle Eisenerz<br />
geschmolzen wurde. Ein Veranstaltungsreigen<br />
zieht sich durchs Jahr, vom sommerlichen<br />
Seenachtsfest über Schützenfeste<br />
und Kirmes bis zum Erntefest mit traditionellem<br />
Gänsereiten. Märchenhafte Erlebniswelten<br />
erschließen sich in den Tiefen der<br />
Attahöhle, eine der größten und schönsten<br />
Tropfsteinhöhlen Deutschlands mit ihren<br />
bizarr geformten Stalagmiten und Stalaktiten.<br />
Als Abenteuer erleben Kinder den Tag<br />
im Panoramapark. Und Tränen fließen,<br />
wenn Winnetou bei den Karl-May-Festspielen<br />
auf der größten Freilichtbühne<br />
Deutschlands in Elspe den Bühnentod<br />
stirbt. Wenn die Helden Pause machen,<br />
betreten im Rahmen des Elspe -Festivals<br />
internationale Opern-, Musical- und<br />
Show-Ensembles die Bühne.<br />
Gastfreundlich zeigt sich das Südsauerland<br />
bei Gastronomie und Unterkünften. Vom<br />
familienfreundlichen Urlaubsquartier auf<br />
dem Bauernhof über die geräumige Ferienwohnung<br />
im Grünen und die liebevoll<br />
betreute Pension bis hin zur Spitzenhotellerie<br />
für den anspruchvollen Gast oder Geschäftsreisenden<br />
reicht eine weitgefächerte Palette.<br />
Auch wer sein eigenes, mobiles Dach mitbringt,<br />
ist willkommen. Kein Zufall, dass sich<br />
unter den vom ADAC ausgewählten 54<br />
Super-Camping-Plätzen Europas auch eine<br />
Anlage aus unserm <strong>Kreis</strong> findet.<br />
Der <strong>Kreis</strong> Olpe bietet also nicht nur für die<br />
Touristen, sondern auch für die Menschen,<br />
die in der Region leben und arbeiten, ein<br />
hohes Maß an Lebens- und Wohnqualität.<br />
Der ländliche Raum ist wieder „in“ als<br />
Wohnplatz, als Freizeitstandort, als Alternative<br />
zur meist lauten und teuren Großstadt.<br />
Auch die Unternehmen entdecken<br />
zunehmend den Charme des <strong>Kreis</strong>es Olpe<br />
als Kombination zwischen Firmenstandort<br />
und Wohn- und Arbeitsplatz für ihre Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter. Eine gute<br />
Infrastruktur im Bereich der Aus- und<br />
Weiterbildung, Kindergärten, Kultur etc.<br />
erleichtert die Standortwahl. Die Bevölkerungsentwicklung<br />
belegt diesen Trend.
Zwischen 1950 und 2000 wuchs die Zahl<br />
der Einwohner um fast die Hälfte (44,4%).<br />
Die Bevölkerungsdichte <strong>von</strong> 199 Einwohnern<br />
pro Quadratkilometer liegt aber dennoch<br />
weit unter dem Durchschnitt des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen (528 E./qkm).<br />
Die Bewertung „Klein aber fein“ hat sich<br />
bis heute für den <strong>Kreis</strong> Olpe immer wieder<br />
Kurzinformationen<br />
Allgemeine<br />
Verwaltungsaufgaben<br />
Telearbeit bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung<br />
Wesel erfolgreich<br />
Seit Dezember 2000 erprobt der <strong>Kreis</strong> mit<br />
fünf Mitarbeiterinnen alternierende Telearbeit<br />
(wechselnde Arbeiten zu Hause oder<br />
in der Dienststelle). Dies geschieht in den<br />
Bereichen Beihilfen, Ahndung allgemeiner<br />
Verkehrsordnungswidrigkeiten, ordnungsbehördliche<br />
Maßnahmen und Vorermittlungsverfahren<br />
im Veterinär- und Lebensmittelwesen,<br />
Widerspruchsverfahren nach<br />
dem Bundessozialhilfegesetz und Bearbeitung<br />
der Stellungnahmen zu Fachplanungs-<br />
und Bauleitplanverfahren, Regional-<br />
und Landesplanung.<br />
Bisherige Erfahrungen sind u.a.: kurze Eingewöhnungsphase,<br />
kein Gefühl der Isolation,<br />
Informationsaustausch und Kontakt<br />
zu Kolleginnen und Kollegen in den Dienststellen<br />
sind sichergestellt, gemeinsame Aufgabenerledigung<br />
leidet nicht, der Wegfall<br />
<strong>von</strong> Fahrzeiten und -kosten und bessere<br />
Vereinbarkeit <strong>von</strong> Familie und Beruf.<br />
Mit dem Personalrat wurde eine Vereinbarung<br />
über die Telearbeit geschlossen. Der<br />
<strong>Kreis</strong>tag hatte 51.129 Euro (100.000 DM)<br />
für die Ausstattung und den Betrieb der<br />
Telearbeitsplätze bereit gestellt. Die laufenden<br />
Kosten betragen unter den derzeitigen<br />
Bedingungen 3.860 Euro je Telearbeitsplatz<br />
im Jahr. Diese Kosten können durch<br />
Optimierungen auf 1.300 Euro reduziert<br />
werden. Sollte man auf insgesamt 8 Telearbeitsplätze<br />
kommen sinken die Kosten<br />
sogar auf 950 Euro.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 11 11-13 –<br />
Verbesserter Service für<br />
Kfz-Händler im <strong>Kreis</strong> Coesfeld<br />
Einen neuen Service in der Kfz-Zulassung<br />
hat der <strong>Kreis</strong> Coesfeld jetzt gestartet.<br />
Durch eine „vorverlagerte Zulassung“<br />
können Fahrzeughändler die Zulassung<br />
<strong>von</strong> Kraftfahrzeugen über das Internet ver-<br />
bestätigt. Die Bürgerinnen und Bürger werden<br />
auch in einer sich verändernden Welt<br />
das Ihre dazu tun, dass dieses Urteil auch<br />
künftig gilt und die hohe Lebensqualität im<br />
schönen <strong>Kreis</strong> Olpe erhalten bleibt.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 10 30-02 –<br />
einfachen und zu einer Beschleunigung des<br />
Zulassungsverfahrens beisteuern. Über das<br />
Internet können Händler bereits im Vorfeld<br />
der Zulassung die wichtigsten Zulassungsdaten<br />
an die Kfz-Zulassungsstelle online<br />
durchgeben. An einem eigens eingerichteten<br />
Händler-Schalter in der Zulassungsstelle<br />
in Dülmen können dann die restlichen<br />
Formalitäten in kurzer Zeit erledigt werden.<br />
Wichtige Daten für die Fahrzeugpapiere<br />
werden automatisch in die Zulassungspapiere<br />
eingetragen. Zu einem vereinbarten<br />
Zeitpunkt kann dann der Händler oder ein<br />
Beauftragter die Papiere mit den Kennzeichen<br />
am Händler-Schalter in Dülmen<br />
abholen. So dauert der Zulassungsvorgang<br />
auch bei mehreren Fahrzeugen nur noch<br />
wenige Minuten. Ein zeitraubendes Anlegen<br />
<strong>von</strong> Aktenvorgängen entfällt ohnehin,<br />
da die notwenigen Unterlagen eingescannt<br />
und bei der Zulassungsstelle als Datei<br />
gespeichert werden. Den Zugang zu diesem<br />
neuen Service über das Internet erhalten<br />
die Kfz-Händler über ein Passwort. Gut<br />
ein Dutzend Händler hat <strong>von</strong> diesem<br />
Angebot bisher Gebrauch gemacht.<br />
Wer für die Zulassung eine Vollmacht<br />
benötigt, kann diese ebenfalls als Formular<br />
über das Internet aufrufen und bereits am<br />
Bildschirm ausfüllen. Die Vollmacht muss<br />
nur noch vorn künftigen Kfz-Halter unterschrieben<br />
und der Zulassungsstelle vorgelegt<br />
werden. Weitere Vereinfachungen<br />
sind in Vorbereitung. Durch diesen neuen<br />
Service für Händler wird der Schalterbetrieb<br />
für Privatkunden in der Zulassungsstelle<br />
nicht beeinträchtigt. Für Händler ist<br />
ein eigener Schalter eingerichtet. Dadurch<br />
soll auch der Betrieb an den anderen Schaltern<br />
zügiger abgewickelt werden können.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 36 10-10 –<br />
<strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss<br />
legt EUROGA-Broschüre vor<br />
Die Arbeiten zur EUROGA 2002plus laufen<br />
weiter auf Hochtouren. Im April werden<br />
sich rund 120 Projekte aus 58 Kommunen<br />
und drei <strong>Kreis</strong>en auf deutscher und<br />
Im Fokus / Kurzinformationen<br />
niederländischer Seite der breiten Öffentlichkeit<br />
präsentieren. Über die EUROGA-<br />
Projekte des <strong>Kreis</strong>es Neuss und seiner Städte<br />
und Gemeinden informiert eine druckfrische,<br />
<strong>von</strong> der <strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss herausgegebene<br />
Broschüre mit dem Titel<br />
„EUROGA 2002plus: Der <strong>Kreis</strong> Neuss <strong>von</strong><br />
seiner schönsten Seite“. Auf 24 Seiten lädt<br />
das Heft den Leser zu einer ganz persönlichen<br />
Entdeckungstour zu den vielseitigen<br />
Kultur- und Naturerlebnissen ein, die der<br />
<strong>Kreis</strong> Neuss zu bieten hat.<br />
Der <strong>Kreis</strong> Neuss und seine acht Städte und<br />
Gemeinden haben sich mit 19 Projekten in<br />
das europäische Projekt eingebracht. Beispielhafte<br />
Projekte im <strong>Kreis</strong> Neuss sind<br />
Schloss Dyck in Jüchen als Zentrum der Landesgartenschau<br />
<strong>NRW</strong>, der einzigartige Kulturraum<br />
Hombroich mit der ehemaligen<br />
Raketenstation, das Kloster Knechtsteden in<br />
Dormagen und eine Kunst- und Kulturachse<br />
entlang des <strong>von</strong> Napoleon nicht vollendeten<br />
Nordkanals oder ein Energiepfad in Grevenbroich.<br />
Alle 19 Projekte werden in bebilderten<br />
Beiträgen beschrieben und sind in einer<br />
Übersichtskarte am Ende der Broschüre verzeichnet.<br />
Eine detaillierte Liste mit Kontaktadressen<br />
im <strong>Kreis</strong> Neuss und in der Region<br />
nennt außerdem 30 Ansprechpartner für<br />
weitere Informationen.<br />
Erarbeitet wurde die EUROGA-Broschüre<br />
in der Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
des <strong>Kreis</strong>es Neuss in<br />
Zusammenarbeit mit den Städten und<br />
Gemeinden. „Durch die EUROGA<br />
2002plus werden sich die Qualität und<br />
Attraktivität unserer Städte und Gemeinden<br />
im <strong>Kreis</strong> Neuss als Kultur-, Lebens-<br />
und Wirtschaftsraum weiter verbessern”,<br />
schreibt <strong>Landrat</strong> Dieter Patt in seinem<br />
Grußwort zum EUROGA-Heft: „Das was<br />
im <strong>Kreis</strong> Neuss, in den Städten Dormagen,<br />
Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich,<br />
Meerbusch, Neuss sowie in den Gemeinden<br />
Jüchen und Rommerskirchen mit großen<br />
Einsatz geleistet wurde, wird zum<br />
Erfolg des Gesamtprojekts beitragen.“<br />
Die kostenlose EUROGA-Broschüre ist ab<br />
sofort beim Service-Center im <strong>Kreis</strong>haus<br />
Neuss an der Oberstraße 91, 41460 Neuss,<br />
Tel.: 02131/928-1000, erhältlich.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 12 12-01 –<br />
Kultur<br />
Westmünsterland –<br />
Jahrbuch des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> 2002<br />
Auch die 26. Ausgabe der Reihe „Westmünsterland<br />
– Jahrbuch des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>“<br />
bildet wieder ein Forum für Ereignisse<br />
im <strong>Kreis</strong> – als historisches Kompendium und<br />
als interessantes Lesebuch, das einen Bogen<br />
123
Im Fokus<br />
spannt <strong>von</strong> Schöppingen bis nach Isselburg.<br />
Die breite Themenauswahl macht dieses<br />
Buch zu einem Nachschlagewerk für alle<br />
Bürgerinnen und Bürger. Im Mittelpunkt<br />
steht vor allem die Bevölkerung und der<br />
lebendige Alltag in dieser Region. Die Beiträge<br />
der 54 Autorinnen und Autoren<br />
beschäftigen sich mit sehr aktuellen Themen<br />
ebenso wie mit historischen. Die Leserinnen<br />
und Leser erfahren Interessantes über den<br />
Leitbild-Prozess im <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, erhalten<br />
Einblicke in die Arbeit des Unternehmensverbandes<br />
aiw sowie ins Vereinsleben des<br />
Tennisclubs Blau-Weiß Bocholt. Aufgegriffen<br />
werden auch die partnerschaftlichen<br />
Beziehungen zwischen den <strong>Kreis</strong>en <strong>Borken</strong><br />
und Wroclaw/Breslau, die Geschichte des<br />
ÖPNV und das Projekt „BigBagger“.<br />
Aspekte <strong>von</strong> Brauchtum, Volkskunde und<br />
Mundart kommen ebenfalls nicht zu kurz.<br />
Fast 80 Seiten sind dem Themenspektrum<br />
Kultur, Museen und Denkmalpflege gewidmet.<br />
Angefügt ist eine Chronik des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Borken</strong> vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni<br />
2001, in der <strong>Kreis</strong>archivar Dieter Böhringer<br />
Aktuelles aus den Städten und Gemeinden<br />
Monat für Monat zusammengestellt hat.<br />
Vorgestellt wird zudem die neue Heimatliteratur<br />
2000/2001 für den <strong>Kreis</strong> und seine<br />
Kommunen.<br />
Das farbig bebilderte Jahrbuch 2002 kostet<br />
7,50 €. Weitere Informationen erhalten<br />
Interessierte im Fachbereich Schule,<br />
Kultur, Sport des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>, Telefon:<br />
0 28 61/82-1350.<br />
124<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 41 10-31 –<br />
Kultursommer im Schloss<br />
Couvey bei Höxter<br />
Mit Förderung des Ministeriums für Städtebau<br />
und Wohnen, Kultur und Sport des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen sowie des<br />
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe veranstaltet<br />
der Kulturkreis Höxter-Corvey in<br />
der Zeit vom 05. Mai bis 02. Juni 2002 im<br />
Kaisersaal und in der Abteikirche der ehemaligen<br />
Reichsabtei Corvey bei Höxter die<br />
48. Corveyer Musikwochen. Zahlreiche<br />
Konzerte und Sonderkonzerte sowie Ausstellungen<br />
– wie z.B. „Westfälische Kunst<br />
des Expressionismus“, die Fotoausstellung<br />
„Im Land der Pharaonen – Ägypten in historischen<br />
Fotos“ und die Dauerausstellung<br />
„Corvey im Zeitalter des Barock“ bieten<br />
dem interessierten Kunstliebhaber kulturelle<br />
Abwechslung. Nähere Informationen<br />
unter: Schloss Corvey, 37671 Höxter, Telefon:<br />
0 52 71/694-401 bzw. 0 52 71/3 14<br />
99, Fax: 0 52 71/694-400.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 41 10-40 –<br />
Neuer Film präsentiert die<br />
Kulturlandschaft Niederrhein<br />
Aktuell nach der Uraufführung in Duisburg<br />
ist der Film „Wege – Kulturlandschaft<br />
Niederrhein“ des Hamburger Produzenten<br />
und Regisseurs Gerhard Labudda für 10<br />
Euro als VHS-Version im Service-Center<br />
des <strong>Kreis</strong>hauses Neuss an der Oberstraße<br />
erhältlich. Der 50minütige Film zeigt in eindrucksvollen<br />
Bildern die reiche Kulturlandschaft<br />
Niederrhein am Beispiel <strong>von</strong> sechs<br />
deutschen und zwei niederländischen<br />
Museen in der Region mit dem Schwerpunkt<br />
moderner Kunst, die im Projekt<br />
„Crossart“ miteinander kooperieren wollen:<br />
Stiftung Museum Insel Hombroich,<br />
<strong>Kreis</strong> Neuss, Städtisches Museum Abteiberg,<br />
Mönchengladbach; Kaiser-Wilhelm-<br />
Museum, Krefeld; Stiftung Wilhelm Lehmbruck<br />
Museum, Duisburg; Stiftung<br />
Museum Schloss Moyland, Bedburg-Hau;<br />
Museum Kurhaus Kleve, <strong>Kreis</strong> Kleve; Stiftung<br />
Kröller-Müller Museum, Otterlo/NL<br />
sowie Van Abbe Museum in Eindhoven/NL<br />
(befindet sich zur Zeit im Umbau).<br />
Der Film wurde ermöglicht mit Unterstützung<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />
RWE Net, RWE Plus, der euregio rheinwaal<br />
sowie der <strong>Kreis</strong>e Neuss, Viersen und<br />
Wesel, der Städte Mönchengladbach, Krefeld,<br />
Duisburg und der Provinzen Limburg<br />
und Gelderland.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 12 12-01 –<br />
Soziales, Jugend<br />
und Gesundheit<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Kinderrechten in<br />
die Landesverfassung <strong>NRW</strong><br />
Am 25. Januar 2002 hat der Landtag<br />
Nordrhein-Westfalen ein Gesetz beschlossen,<br />
mit dem in die Landesverfassung Kinderrechte<br />
aufgenommen werden. Der<br />
neue Artikel 6 der Landesverfassung lautet<br />
wie folgt:<br />
„Kinder und Jugendliche<br />
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung<br />
seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit<br />
und auf besonderen Schutz <strong>von</strong> Staat<br />
und Gesellschaft.<br />
(2) Kinder und Jugendliche haben ein<br />
Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer<br />
Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung<br />
und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung<br />
und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft<br />
schützen sie vor Gefahren für ihr<br />
körperliches, geistiges und seelisches<br />
Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte,<br />
tragen für altersgerechte Lebensbedingungen<br />
Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen<br />
und Fähigkeiten.<br />
(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende<br />
Möglichkeit zur Berufsausbildung und<br />
Berufsausübung zu sichern.<br />
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und<br />
Religionsgemeinschaften sowie der Verbände<br />
der freien Wohlfahrtspflege in den<br />
Angelegenheiten der Familienförderung,<br />
der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet<br />
und ist zu fördern.“<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 10 11-00 –<br />
<strong>Kreis</strong> Unna:<br />
Fallmanagement in der Sozialhilfe<br />
Der Name ist Programm: Seit gut zehn Jahren<br />
engagiert sich der <strong>Kreis</strong> unter dem<br />
Stichwort „Arbeit statt Sozialhilfe“ für die<br />
Rückkehr <strong>von</strong> erwerbslosen Hilfeempfängern<br />
in die Berufswelt. Allein zwischen<br />
1997 und 2000 schafften Jahr für Jahr rund<br />
3.000 Menschen mit kommunaler Hilfe<br />
den Sprung in den ersten oder zweiten<br />
Arbeitsmarkt bzw. stiegen in eine Qualifizierungsmaßnahme<br />
ein. Die Fortsetzung<br />
dieser sozialpolitischen Erfolgsgeschichte<br />
trägt den Titel „Einführung <strong>von</strong> Fallmanagement<br />
in den örtlichen Sozialämtern“<br />
und soll für den jeweiligen Einzelfall maßgeschneiderte<br />
Hilfsangebote aus einer<br />
Hand anbieten. Dabei geht es nicht nur um<br />
berufliche Unterstützung, sondern auch<br />
und gerade um Hilfestellungen im sozialen<br />
und gesundheitlichen Bereich. Das Modellvorhaben<br />
des Landes wird in den Sozialämtern<br />
in Lünen und Unna durchgeführt<br />
und das offizielle Startzeichen dazu gaben<br />
<strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> Achenbach sowie die Bürgermeister<br />
Hans Wilhelm Stodollick<br />
(Lünen) und Volker W eidner (Unna) mit<br />
ihrer Unterschrift unter den Kontrakt mit<br />
der die wissenschaftliche Begleitung übernehmenden<br />
Fachhochschule Frankfurt/<br />
Main.<br />
Das Projekt soll vor allem Menschen, die<br />
aus unterschiedlichsten Gründen noch<br />
nicht oder nicht wieder den Sprung in<br />
Richtung Erwerbstätigkeit schaffen, Starthilfen<br />
bieten. Die drei bzw. zwei Fallmanager/innen<br />
in Lünen und in Unna werden<br />
ihr besonderes Augenmerk deshalb unter<br />
anderem auf Alleinerziehende, jugendliche<br />
Arbeitslose, Langzeitarbeitslose oder auch<br />
ehemalige Asylbewerber richten. Die Aufmerksamkeit<br />
gilt zudem den Neufällen in<br />
der Sozialhilfe, für die Soforthilfe angeboten<br />
und damit ein langfristiger Hilfebezug<br />
möglichst vermieden werden soll. „Mit<br />
dem Fallmanagement soll ein bislang nicht<br />
vorhandenes passgenaues und in sich stimmiges<br />
Bündel <strong>von</strong> Beratungs- und Integrationshilfen<br />
geschnürt werden,“ betonte<br />
<strong>Landrat</strong> Achenbach bei Vorstellung des bis<br />
zum 30. September 2003 laufenden
Modells. Er unterstrich die Bedeutung der<br />
ganzheitlichen Betrachtung beim Fallmanagement.<br />
„Die Unterstützung ist kein<br />
einmaliger Akt, sondern ein gewollter Dauerzustand,<br />
der so lange währt bis ein<br />
selbstständiges Leben ohne Sozialhilfe<br />
möglich ist.“<br />
Pro Fallmanager/in sollen maximal 60 Hilfeempfänger<br />
bzw. -empfängerinnen betreut<br />
werden. Erklärte Ziele der „Hilfe aus<br />
einer Hand“ sind die Verbesserung der<br />
persönlichen Lebenssituation sowie die<br />
Erhöhung der Vermittlungschance und<br />
parallel dazu eine Reduzierung der Sozialhilfekosten.<br />
Gleichzeitig werden die<br />
Fallmanager/Innen behördenintern eine<br />
Scharnierfunktion zwischen Leistungssachbearbeitung<br />
und der „Hilfe zur Arbeit“<br />
übernehmen. Sollten die neuen Eingliederungsstrategien<br />
erfolgreich erprobt werden,<br />
ist vorgesehen, das Fallmanagement<br />
flächendeckend in allen Städten und<br />
Gemeinden des <strong>Kreis</strong>es einzuführen.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 50 10-05 –<br />
<strong>Kreis</strong> Soest –<br />
Projekt „Jugend im <strong>Kreis</strong>tag“<br />
Angesprochen auf die kommunale Politik<br />
äußern viele Jugendliche Desinteresse.<br />
Offensichtlich sehen sie keine Chance, in<br />
ihrem persönlichen Umfeld Einfluss zu<br />
nehmen. Der <strong>Kreis</strong> Soest beschreitet einen<br />
ungewöhnlichen Weg, um Jugendlichen<br />
politische Entscheidungsprozesse näher zu<br />
bringen und für demokratisches Engagement<br />
zu werben. Unter der Überschrift<br />
„Jugend im <strong>Kreis</strong>tag“ haben Jugendliche<br />
während einer Sondersitzung des <strong>Kreis</strong>tages<br />
am 27. November 2002 die Möglichkeit<br />
mitzureden und Anträge zu stellen. Die<br />
<strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten gaben einstimmig<br />
grünes Licht für das Projekt, das eine Premiere<br />
für Nordrhein-Westfalen bedeutet.<br />
Mit Hilfe konkreter und nachvollziehbarer<br />
Themen und durch den direkten Kontakt<br />
zu Politikern und Verwaltungsmitarbeitern<br />
solle das Interesse der jungen Leute langfristig<br />
geweckt werden. Zum Mitmachen<br />
aufgerufen sind Schülerinnen und Schüler<br />
der Klassen 9 und 10 in den Hauptschulen,<br />
Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen<br />
und berufsbildenden Schulen im <strong>Kreis</strong>.<br />
Verwaltungsmitarbeiter und Politiker aus<br />
den <strong>Kreis</strong>tagsfraktionen werden den teilnehmenden<br />
Schulklassen im Unterricht die<br />
fünf Themenbereiche „Jugend“, „Schule,<br />
Kultur und Sport, „Umwelt und Naturschutz“,<br />
„Soziales und Gesundheit“ sowie<br />
„Wirtschaftsförderung und <strong>Kreis</strong>entwicklung“<br />
vorstellen und sie bei der Formulierung<br />
<strong>von</strong> Anträgen beraten und begleiten.<br />
Die Teams aus den Schulen können wäh-<br />
rend der Jugendkreistagssitzung am 27.<br />
November 2002 ihre Anträge in selbst<br />
gewählter Form vorstellen. Daran schließt<br />
sich eine Diskussion zwischen den Schülern<br />
und den <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten an.<br />
Schließlich werden die Politiker eine bindende<br />
politische Entscheidung fällen.<br />
Durch die <strong>Kreis</strong>tagssitzung führt eine professionelle<br />
Moderatorin, um die Regularien<br />
der Geschäftsordnung und die Verwaltungsvorgänge<br />
zu erläutern und verständlicher<br />
zu machen.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 51 10-27 –<br />
Informationsheft „Krankenpflegeberufe<br />
im Gesundheitswesen“<br />
Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie<br />
und Gesundheit des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen (MFJFG) hat ein 12-seitiges<br />
Informationsheft herausgegeben, mit dem<br />
über die Krankenpflegeberufe im Gesundheitswesen<br />
informiert wird.<br />
Das MFJFG teilt mit, dass insbesondere<br />
Schulträger und Schulen für Krankenpflegeberufe<br />
dieses Informationsheft als Werbeträger<br />
im Rahmen gezielter Maßnahmen zur<br />
Gewinnung <strong>von</strong> Schülerinnen und Schülern<br />
für die im Herbst 2002 beginnenden Krankenpflegeausbildungen<br />
einsetzen können.<br />
Hinsichtlich der zunehmend schwieriger<br />
werdenden Situation bei der Gewinnung<br />
<strong>von</strong> Schülerinnen und Schülern für die<br />
Krankenpflegeberufe kann dieses Informationsheft<br />
ggf. behilflich sein, die Öffentlichkeitsarbeit<br />
zur Krankenpflegeausbildung<br />
zu unterstützen.<br />
Das Informationsheft kann kostenlos<br />
bestellt werden beim Ministerium für Frauen,<br />
Jugend, Familie und Gesundheit des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen, Abt. Öffentlichkeitsarbeit<br />
– Ref. I B 5, 40190 Düsseldorf<br />
und über den Internet-Service:<br />
www.mfjfg.nrw.de.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 53 24-02–<br />
Landesplanung<br />
Diskussionsforen zur<br />
Weiterentwicklung der<br />
Landesplanung in <strong>NRW</strong><br />
Die Landesplanungsbehörde Nordrhein-<br />
Westfalen hat im November des vorigen<br />
Jahres mit dem Landesplanungsbericht<br />
<strong>NRW</strong> 2001 Vorschläge für die anstehende<br />
Novellierung des Landesplanungsgesetzes<br />
und die beabsichtigte Zusammenfassung<br />
<strong>von</strong> Landesentwicklungsprogramm und<br />
Landesentwicklungsplan vorgestellt. Diese<br />
Vorschläge werden unter der Leitorientie-<br />
Im Fokus<br />
rung „Landesplanung in <strong>NRW</strong> im Dialog“<br />
in vier Foren zu besonderen Themenschwerpunkten<br />
für die Fachöffentlichkeit<br />
zur Diskussion gestellt:<br />
1. Siedlungs- und Freiraumentwicklung<br />
in Nordrhein-Westfalen – künftig ein<br />
Nullsummenspiel?<br />
am 12. April 2002 in Bielefeld<br />
2. <strong>NRW</strong> braucht eine neue Gewerbeflächenpolitik<br />
am 22. April 2002 in Münster<br />
3. RheinRuhr: Vom Ballungsraum zur<br />
Metropolregion<br />
am 15. Mai 2002 in Duisburg<br />
4. Einzelhandel – stadt- und regionalverträglich<br />
am 10./11. Juni 2002 in Düsseldorf.<br />
Die Diskussionsforen werden <strong>von</strong> der<br />
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit<br />
mit den Bezirksplanungsbehörden<br />
des Landes und dem ILS veranstaltet.<br />
Informationen zu den Einzelforen stehen<br />
unter den Intemet-Adressen der<br />
Staatskanzlei/Landesplanungsbehörde<br />
(www.nrw.de/nrw_landesplanung) und des<br />
ILS (www.ils-veranstaltungen.nrw.de) zur<br />
Verfügung. Die Forumsprogramme mit<br />
Anrneldungsformular können auch per email<br />
(monika.voss@ils.nrw.de), per Telefon<br />
(02 31/90 5 1-0) oder über die Postanschrift<br />
Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung<br />
<strong>NRW</strong>, Postfach 10 17<br />
64, 44017 Dortmund angefordert werden.<br />
Die Teilnahme ist kostenlos. Der Landesplanungsbericht<br />
<strong>NRW</strong> 2001 kann <strong>von</strong> der<br />
Homepage der Staatskanzlei im PDF-Format<br />
abgerufen werden.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 61 12-00 –<br />
Umweltschutz<br />
Märkische Region gibt<br />
Zeitschrift „Betrieb & Umwelt“<br />
heraus<br />
Die Märkische Region bündelt erstmals<br />
Aufgaben im betrieblichen Umweltschutz.<br />
Der Ennepe-Ruhr-<strong>Kreis</strong>, die Stadt Hagen,<br />
der Märkische <strong>Kreis</strong>, die südwestfälische<br />
Industrie- und Handelskammer Hagen<br />
(SIHK) sowie die Industrie- und Handelskammer<br />
mittleres Ruhrgebiet (IHK)<br />
Bochum geben ab Ende März 2002<br />
gemeinsam den Informationsdienst „Betrieb<br />
& Umwelt” heraus. Ein entsprechender<br />
Kooperationsvertrag wurde im Februar<br />
<strong>von</strong> den Landräten Volker Stein und<br />
Aloys Steppuhn, vom Hagener Umweltdezernenten<br />
Dr. Christian Schmidt und<br />
den Hauptgeschäftsführern Hans-Peter<br />
Rapp-Frick (SIHK) und Tillmann Neinh<br />
a u s (IHK) unterschrieben.<br />
125
Kurzinformationen / Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
Ziel der Kooperation ist es, die vielfältigen<br />
Aktivitäten im betrieblichen Umweltschutz<br />
zu verzahnen. „Es geht vor allem darum,<br />
praxisrelevante Beiträge zeitnah bereitzustellen“,<br />
so Hans-Peter Rapp-Frick. Kurz<br />
und knapp werden in „Betrieb & Umwelt“<br />
daher die wichtigsten unternehmensbezogenen<br />
Informationen zum Umweltschutz, zu<br />
gesetzlichen und technischen Neuerungen<br />
sowie zu Managementanforderungen erläutert.<br />
Zielgruppe des kostenlosen Informationsdienstes<br />
sind insbesondere kleine und<br />
mittelständische Unternehmen in der Märkischen<br />
Region sowie den Städten Witten und<br />
Hattingen. Die Unterstützung durch die<br />
Industrie- und Handelskammern wird sich<br />
aus Sicht der Kooperationspartner positiv auf<br />
die Akzeptanz in den Betrieben auswirken.<br />
Schwerpunkt der ersten Ausgabe wird das<br />
erneut an EU-Normen angeglichene Abfallrecht<br />
sein. „Betrieb & Umwelt“ erscheint<br />
dreimal jährlich, die Anfangsauflage liegt<br />
bei 2.700 Exemplaren. Der Vertrieb erfolgt<br />
durch die Kooperationspartner. Der neue<br />
Informationsdienst löst die „MK-Abfallnews“<br />
ab, die bisher ausschließlich im Märkischen<br />
<strong>Kreis</strong> erschienen sind. Die Zeitschrift<br />
kann kostenfrei bezogen werden<br />
beim Ennepe-Ruhr-<strong>Kreis</strong>, Hauptstraße 92,<br />
58332 Schwelm, Tel.: 02336/93-2493,<br />
e-mail: j.schuermann@en-kreis.de.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 70 22-01 –<br />
Faltblatt des Oberbergischen<br />
<strong>Kreis</strong>es „Der Bach in der<br />
Nachbarschaft“<br />
Im Rahmen der Bürgerberatung der Unteren<br />
Wasserbehörde des Oberbergischen <strong>Kreis</strong>es,<br />
die sich auch auf Regenwasserversickerung,<br />
Kleinkläranlagen, landwirtschaftliche Gewässerbenutzungen,<br />
Siedlungswasserwirtschaft<br />
und industrielle Gewässerbenutzungen und<br />
sonstige Gewässerangelegenheiten erstreckt,<br />
wurde ein Faltblatt erarbeitet, in dem auf den<br />
Konflikt zwischen baulicher Nutzung und<br />
ökologisch wertvollem Fließgewässer eingegangen<br />
wird.<br />
In der Vergangenheit hat sich immer wieder<br />
gezeigt, dass durch den zunehmenden Nutzungsdruck<br />
auf Fließgewässer, insbesondere<br />
in bebauten Gebieten, Bäche und Gewässer<br />
beeinträchtigt wurden. Das Faltblatt soll mit<br />
dazu beitragen, diese Beeinträchtigungen,<br />
trotz des noch weiter zunehmenden Bedarfs<br />
an Bauland, nach Möglichkeit so gering wie<br />
möglich zu halten.<br />
Das Faltblatt kann per E-Mail:<br />
reinhard.schneider@obk.de oder telefonisch<br />
unter 02261/88-6718 angefordert werden.<br />
126<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 66 20-00 –<br />
Wirtschaft<br />
Energiebericht<br />
des <strong>Kreis</strong>es Warendorf<br />
Der <strong>Kreis</strong> Warendorf reduziert seinen Energie-<br />
und Wasserverbrauch in allen vom<br />
<strong>Kreis</strong> genutzten Liegenschaften seit Jahren<br />
durch ein intensives Energiemanagement.<br />
Die Fortschreibung der Ergebnisse in dem<br />
jetzt vorliegenden Energiebericht zeigt,<br />
dass sich die Aktivitäten gelohnt haben.<br />
Die positive Entwicklung der Verbrauchsreduzierung<br />
bei der Strom- und Heizenergie<br />
hat sich fortgesetzt. Daneben konnten die<br />
CO2-Emissionswerte in allen Bereichen<br />
deutlich reduziert werden. Sie vermindern<br />
sich im Berichtszeitraum ab 1992 um 35 v.<br />
H.; das entspricht einer Menge <strong>von</strong> jährlich<br />
rd. 1.800 t CO2<br />
Die Ergebnisse des Berichtes bestärken die<br />
Verwaltung, weiterhin mit dem hohen<br />
Engagement in diesem wichtigen Tätigkeitsfeld<br />
fortzufahren. Ansprechpartner für<br />
nähere Informationen zum Energiebericht<br />
ist der „Energiebeauftragte“, Herr Bernhard<br />
Gröpper, Telefon (0 25 81) 53- 20 69,<br />
Fax: (0 25 81) 53- 26 65. Der Energiebericht<br />
ist auch unter der Homepage des <strong>Kreis</strong>es<br />
Warendorf www.kreis-warendorf.de abrufbar.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 81 00-01 –<br />
Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
Held: Praxis der Kommunalverwaltung.<br />
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker<br />
und der Bediensteten in<br />
Gemeinden, Städten und Landkreisen<br />
(Loseblattsammlung). Landesausgabe Nordrhein-Westfalen,<br />
297. Nachlieferung, €<br />
53,60, Kommunal- und Schul-Verlag GmbH<br />
& Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden.<br />
Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) 297.<br />
Lieferung enthält: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
<strong>von</strong> Oberverwaltungsrat Georg Köberl<br />
und Verwaltungsrätin Sabine E f f n e r, Kommunalabgabengesetz<br />
für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (KAG) <strong>von</strong> Verwaltungsfachwirt<br />
Komm. Dipl. Edgar L e n z, Hauptreferent Dr. jur.<br />
Peter Q ueitsch, Richter am OVG NW Dr. jur.<br />
Otmar Schneider, Beigeordneter Frank<br />
Stein und Hauptreferent Roland Thomas, Die<br />
Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes<br />
<strong>von</strong> Oberamtsrat Alfred Kölbl,<br />
Gemeinde und GEMA <strong>von</strong> Ass. jur. Andrea<br />
L e n z, Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister<br />
<strong>von</strong> Amtsrat Georg Huttner, Einbürgerung<br />
und Staatsangehörigkeit <strong>von</strong> Rechtsanwalt<br />
Ulrich K o r tmann, Vollzugshilfen zur<br />
Abwasserabgabe <strong>von</strong> Oberamtsrat Dr. Heinz<br />
Staudigl.<br />
Beamtenrecht des Bundes und der Länder<br />
– Gesamtausgabe B-Schütz/Maiwald,<br />
200. Ergänzungslieferung, Stand: Januar<br />
2002, 282 Seiten, € 70,50, Bestell-Nr.<br />
7685 5470 200, Entscheidungssammlung<br />
CD-ROM/Grundversion (10/01), Stand<br />
Januar 2002, € 99,--, Vorzugspreis für<br />
LBW-Bezieher € 35,--, ISBN 3-7685-<br />
2134-6, Hüthig Fachverlage, Im Weiher<br />
10, 69121 Heidelberg<br />
Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen Kommentar,<br />
begründet <strong>von</strong> Korn, fortgeführt<br />
<strong>von</strong> Tadday, 109. Ergänzungslieferung,<br />
294 Seiten, Loseblattausgabe, Grundwerk<br />
bis zum Liefertag, 2.234 S., in zwei Ordnern<br />
74,00 €, ISBN 3-7922-0150-X, Verlag<br />
Reckinger Co., Siegburg.<br />
Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen, Kommentar <strong>von</strong> Hans-Dieter<br />
Lewer und Rainer Stemann, Oberamtsrat<br />
im Finanzministerium NW, 62. EL,<br />
326 Seiten, DIN A 5, Gesamtwerk eingeordnet<br />
bis zum Liefertag, 1.707 Seiten in<br />
zwei Ordnern, EUR 88,--, ISBN 3-7922-<br />
0157-7, Verlag Reckinger & Co., Siegburg.<br />
Die zum 01.01.2002 erfolgte Währungsumstellung<br />
bildet den Schwerpunkt der Kommentierung?<br />
Daneben werden die aktualisierten Gesetzes-<br />
und Verordnungstexte und Verwaltungsvorschriften<br />
zum LRKG sowie u.a. eine neue<br />
Wegstreckenentschädigungstabelle zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Kommunaler Datenschutz in Nordrhein-<br />
Westfalen; Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen,<br />
Datenschutzgerechte<br />
Arbeit in den Fachbereichen, Datenschutz<br />
bei besonderen Maßnahmen; Datenschutz<br />
in einzelnen Fachbereichen; Martin Z i l -<br />
k e n s, 2002, 226 Seiten, Preis: € 43,-,<br />
ISBN: 3-555-30421-6, Kohlhammer Verlag,<br />
Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart,<br />
jura@kohlhammer.de, Telefon: 0711/78<br />
63-0, Telefax: 0711/78 63-82 63<br />
Das Werk bietet eine Gutachtensammlung zu<br />
aktuellen datenschutzrechtlichen Fragestellungen,<br />
die die Praxis kommunaler Verwaltungstätigkeit<br />
in einem Überblick beschreibt. In 17 Ausarbeitungen<br />
sind wesentliche grundlegende<br />
Themen wie Aktenvernichtung, Personalaktenführung,<br />
Telefonverkehr und Internetnutzung<br />
wissenschaftlich aufbereitet, aber auch technische<br />
Bereiche wie Vorabkontrolle, IT-Sicherheit<br />
und Elektronische Signatur allgemeinverständlich<br />
in ihren Grundlagen behandelt. Besondere<br />
Bereiche wie das Schulwesen oder Rats- und
Ausschusssitzung runden das Bild ab. Es werden<br />
Lösungsvorschläge für die Praxis aufgezeigt. In<br />
einem umfangreichen Anhang werden Muster<br />
für verwaltungsinterne Regelungen angeboten.<br />
Umsatzsteuer, Offerhaus/Söhn/<br />
Lange, Kommentar, 145. Ergänzungslieferung,<br />
Stand: Januar 2002, 150 Seiten, €<br />
48,00, Bestellnr.: 7719 4113 145, Hüthig<br />
Fachverlage, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg.<br />
Wirtschaftlichkeit in der öffentlichen Verwaltung<br />
<strong>von</strong> Jürgen Schmidt, 6. neu<br />
bearbeitete Auflage 2002, 358 Seiten, kartoniert<br />
€ 49,80, ISBN 3 503 06600 4, Erich<br />
Schmidt Verlag Viktoriastr. 44 A, 33602<br />
Bielefeld, Tel. 0521 / 58308-41, Fax 0521/<br />
58308-29 E-Mail, ESV@esvmedien.de.<br />
Dieser Leitfaden soll Kostenbewusstsein und<br />
wirtschaftliches Denken der Führungskräfte und<br />
der weiteren Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung<br />
fördern und dazu die nötigen Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten vermitteln. Das Buch enthält<br />
Ausführungen zu den Grundsätzen der<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und deren<br />
Verankerungen im öffentlichen Recht, zur<br />
Berücksichtigung des Ökonomischen Prinzips<br />
bei Zielsetzung, Planung, Vollzug und Kontrolle<br />
in der Verwaltung sowie Hinweise zu den einzelnen<br />
Kostenarten und ihrer Ermittlung. Insbesondere<br />
findet der Praktiker mit Beispielen angereicherte<br />
Anleitungen zur Durchführung und<br />
Bewertung <strong>von</strong> einzel- und gesamtwirtschaftlichen<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach<br />
statischen und dynamischen Methoden einschließlich<br />
der Rechentechniken mit EXCEL. Der<br />
Leitfaden enthält ferner Ausführungen über<br />
Zwecke und Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung.<br />
Handbuch Beratung und Integration <strong>von</strong><br />
Arbeitslosen, Bertelsmann Stiftung, Bundesanstalt<br />
für Arbeit, Deutscher <strong>Landkreistag</strong>,<br />
Deutscher Städtetag, Deutscher Städte-<br />
und Gemeindebund, (Hrsg). ca. 191<br />
Seiten, Stückpreis 13, €, ISBN 3-89204-<br />
592-5 beim Verlag Bertelsmann-Stiftung,<br />
Postfach 103, 33311 Gütersloh, Tel.:<br />
05241/80 40 282, Fax 05241/46 97 0.<br />
Neuere Erfahrungen aus den Arbeitsämtern und<br />
den Sozialverwaltungen deuten darauf hin, dass<br />
bei der Integration Arbeitsloser Strategien<br />
erfolgversprechend sind, die am einzelnen Menschen<br />
ansetzen und ihn „ganzheitlich“ in den<br />
Integrationsprozess einbeziehen. Die Bundesanstalt<br />
für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände<br />
setzen sich deshalb für passgenaue, aufeinander<br />
abgestimmte Eingliederungsstrategien<br />
ein, um so auch die individuellen Fähigkeiten<br />
und die eigene Verantwortung der Arbeitssuchenden<br />
zu stärken. Das <strong>von</strong> der Bertelsmann-<br />
Stiftung, der Bundesanstalt für Arbeit sowie den<br />
drei kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene<br />
herausgegebene Handbuch Beratung<br />
und Integration beleuchtet den gesamten<br />
Ablauf des Eingliederungsprozesses <strong>von</strong> der<br />
ersten Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit<br />
der Behörde bis zur Betreuung nach Eingliede-<br />
rung in den Arbeitsmarkt. In dem Handbuch<br />
werden zentrale Begriffe geklärt, erfolgreiche<br />
Konzepte erläutert und ausgewählte Beispiele<br />
aus der Praxis vorgestellt.<br />
Mit dem Handbuch „Beratung und Integration<br />
<strong>von</strong> Arbeitslosen (fördern und fordern – Eingliederungsstrategien<br />
der Beschäftigungsförderung)“<br />
wird angeknüpft an den Leitfaden zur<br />
Zusammenarbeit <strong>von</strong> Arbeits- und Sozialämtern<br />
zur beruflichen Eingliederung Arbeitsloser, die<br />
Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Arbeitsämter<br />
mit den Kommunen bei der beruflichen<br />
und sozialen Integration junger Menschen –<br />
beide gemeinsam <strong>von</strong> der Bundesanstalt für<br />
Arbeit und der Bundesvereinigung der kommunalen<br />
Spitzenverbände herausgegeben, sowie<br />
das gemeinsam mit der Bertelsmann-Stiftung<br />
herausgegebene „Handbuch zur Kooperation<br />
<strong>von</strong> Arbeitsämtern und Kommunen“.<br />
Das Handbuch wendet sich an einen breiten<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>von</strong> Akteuren Im Bereich der Arbeitsvermittlung,<br />
insbesondere an solche auf der kommunalen<br />
Ebene. Sein Handlungsansatz zielt<br />
weit über den des Arbeitsförderungsrechts, wie<br />
es im Sozialgesetzbuch Drittes Buch normiert<br />
ist, hinaus. Der Adressatenkreis hat Konzeption,<br />
insbesondere die Einbeziehung praktisch<br />
erprobter Beispiele, und Begriffsbildung<br />
geprägt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurden<br />
durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen<br />
Instrumente (Job-AQTIV-<br />
Gesetz) Handlungsansätze wie Profiling,<br />
Assessment und Eingliederungsvereinbarung<br />
expliziert im Arbeitsförderungsrecht des Bundes,<br />
das für die Arbeitsämter maßgeblich ist,<br />
verankert. Unterschiedliche rechtliche,Rahmenbedingungen,<br />
Begriffsbildung und Handlungsansätze<br />
sind auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet:<br />
Die Integration <strong>von</strong> arbeitslosen Menschen<br />
in Beschäftigung.<br />
Bundessozialhilfegesetz, 32. Auflage<br />
2001, 150 Seiten, kart., 7,20 €, für Mitglieder<br />
3,90 €, ISBN 3-17-006851-2,<br />
Deutscher Verein für öffentliche und private<br />
Fürsorge, Am Stockborn 1-3, 60439<br />
Frankfurt am Main.<br />
Kleinere Schriften (KS) 33<br />
Die neu bearbeitete 32. Auflage enthält den<br />
Text des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit<br />
den durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch<br />
(SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen – (2001), das Gesetz zur Reform<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung und zur<br />
Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens<br />
(2001), das Gesetz zur Reform<br />
des Wohnungsbaurechts (2001) und das Zweite<br />
Gesetz zur Familienförderung (2001) geänderten<br />
Bestimmungen.<br />
Der Text des BSHG und Maßgaben für die<br />
Anwendung des Gesetzes in den Ländern Brandenburg,<br />
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ergänzt<br />
durch die Durchführungsverordnungen und die<br />
Bestimmungen des Wohngeldgesetzes über<br />
Wohngeld für Empfänger <strong>von</strong> Leistungen der<br />
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge.<br />
Die Textausgabe enthält außerdem das Gesetz<br />
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im<br />
Alter und bei Erwerbsminderung und das Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
Empfehlungen zum Sozialhilferecht, Arbeitsausschuss<br />
der Sozialdezernenten<br />
Westfalen-Lippe, redaktionelle Bearbeitung:<br />
Landschaftsverband Westfalen-<br />
Lippe, Abt. Sozialhilfe, erschienen im<br />
Richard Boorberg Verlag, Scharrstr. 2,<br />
70563 Stuttgart bzw. Levelingstr. 6a,<br />
81673 München, Loseblattwerk, etwa<br />
1150 Seiten, € 31,- einschl. Ordner, ISBN<br />
3-415-01404-5.<br />
Zu aktuellen Fragen des Sozialhilferechts gibt<br />
der Arbeitsausschuss der Sozialhilfedezernenten<br />
Westfalen-Lippe Empfehlungen heraus. Das<br />
Anliegen der Empfehlungen – das auch <strong>von</strong> der<br />
Verwaltungsrechtsprechung getragen wird – ist<br />
die stetige Gleichbehandlung der Hilfesuchenden<br />
bei der Anwendung des Gesetzes. Die Empfehlungen<br />
sind im Sinne <strong>von</strong> § 96 Abs. 2 BSHG<br />
und § 3 AG-BSHG Verwaltungsrichtlinien für<br />
den überörtlichen und die örtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe bei der Durchführung derjenigen Aufgaben<br />
des Landschaftsverbandes, die durch Satzung<br />
auf sie übertragen sind.<br />
Die Empfehlungen bauen auf einer vergleichenden<br />
Zusammenfassung entsprechender Regelungen<br />
des Deutschen Vereins, der kommunalen<br />
Spitzenverbände und vieler Träger der Sozialhilfe<br />
auf. Die Loseblattform macht den Benutzern<br />
alle Neuerungen rasch zugänglich. Neben den<br />
sehr detaillierten Empfehlungen vermittelt das<br />
Werk Praktikern gleichzeitig einen schnellen<br />
Zugriff auf die benötigten Vorschriften.<br />
Mit der 18. Ergänzungslieferung hat das Werk<br />
den Stand vom 1. September 2001. Die Lieferung<br />
berücksichtigt die bis Ende August 2001<br />
verkündeten Rechtsänderungen. Betroffen sind<br />
SGB I, SGB V, SGB X, SGB XI und das BSHG mit<br />
hierzu erlassenen Verordnungen. Ein großer Teil<br />
der Änderungen ist durch das neu erlassene SGB<br />
IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen) bedingt. Besonders hinzuweisen ist<br />
auf die neue Düsseldorfer Tabelle und auf die<br />
neuen Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht.<br />
Wichtig sind auch die ab 1.7.2001 geänderten<br />
Regelsätze sowie die Beträge nach § 21, 67 und<br />
82 BSHG. Im Übrigen sind im Wesentlichen<br />
auch die Empfehlungen zu BSHG Abschnitt 3 –<br />
Hilfe in besonderen Lebenslagen – <strong>von</strong> den<br />
Änderungen betroffen.<br />
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinderund<br />
Jugendhilfe – 6. Auflage, 2001, ca. 600<br />
Seiten, kart., 17,40 €, für Mitglieder 8,90<br />
€, ISBN 3-17-006852-0, Deutscher Verein<br />
für öffentliche und private Fürsorge, Am<br />
Stockborn 1-3, 60439 Frankfurt am Main.<br />
Kleinere Schriften (KS) 38<br />
Neu bearbeitete 6. Auflage des – neu gefassten<br />
– Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und<br />
Jugendhilfe – (SGB VIll) mit den durch das Dritte<br />
Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes<br />
(2000), das Gesetz zur Ächtung<br />
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung<br />
des Kindesunterhaltsrechts (2000), das Gesetz<br />
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher<br />
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften<br />
(2001) und das Sozialgesetzbuch<br />
Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe<br />
behinderter Menschen – (SGB IX) (2001) geänderten<br />
Bestimmungen.<br />
127
Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
Außerdem enthalten sind 30 weitere Gesetze<br />
und Verordnungen, bei denen sämtliche Änderungen<br />
bis Ende Mai 2001 eingearbeitet worden<br />
sind.<br />
Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB VI –<br />
Gesetzliche Krankenversicherung, Dr.<br />
Wolfgang N o f t z, Wolfgang Engelh<br />
a r d, Werner Gerlach, Dr. Harald<br />
Klückmann, Dr. Andreas Kranig,<br />
Michael K r uschinsky, Reinhard<br />
Steege und Wilfried Vahldie, erschienen<br />
im Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.,<br />
Viktoriastraße 44A, 33602 Bieiefeld, Loseblatt-Kommentar,<br />
einschl. 57. und 58.<br />
Lieferung, 6.563 Seiten, DIN A 5, € 149,-,<br />
einschl. 4 Ordner, ISBN 3 503 02788 2.<br />
Die Stärken des Kommentars zum SGB V –<br />
Gesetzliche Krankenversicherung liegen eindeutig<br />
in seiner Aktualität und in der fachlich fundierten<br />
Kommentierung <strong>von</strong> hochrangigen und<br />
sachkundigen Autoren. Die inhaltsreichen zügig<br />
erscheinenden Nachlieferungen helfen bei der<br />
Bearbeitung schwieriger Fragen.<br />
Die 57. Lieferung ergänzt das Register auf den<br />
Stand November 2001 und enthält Im C-Teil<br />
zwei neue Texte (mit Anlage) sowie im Kommentarbereich<br />
umfassende Aktualisierungen<br />
<strong>von</strong> § 1, 11, 43, 51, 116, 232a und 233.<br />
Die 58. Lieferung bringt den Gesetzestext-Teil<br />
auf den Stand Dezember 2001. Sie enthält ferner<br />
vollständige Aktualisierungen der Kommentierungen<br />
der §§ 37, 38, 87, 117 und 118.<br />
Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB I –<br />
Allgemeiner Teil, Prof. Dr. Ulrich Becker,<br />
Katrin Fastabend, Dieter Freischmidt, Dr.<br />
Karl Hauck, Roland Klattenhoff, Prof. Dr.<br />
Christian Rolf und Dr. Robert Steinbach,<br />
erschienen im Erich Schmidt Verlag GmbH<br />
& Co., Viktoriastraße 44A, 33602 Bielefeld,<br />
Loseblatt-Kommentar, einschl. 21. Lieferung,<br />
1.096 Seiten, DIN A 5, € 49,80,<br />
einschl. Ordner, ISBN 3 503 01087 4.<br />
Dieser Referentenkommentar ist das Erläuterungswerk<br />
für die Praxis und Rechtsprechung.<br />
Allen die bei der Anwendung oder Gestaltung<br />
des Sozialrechts mitwirken, wird dieser Kommentar<br />
wesentliche Entscheidungshilfen geben.<br />
Darüber hinaus wendet er sich an die Wissenschaft,<br />
indem er Gesamtkonzeption und Systematik<br />
des Sozialgesetzbuchs verdeutlicht und<br />
auf die sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen<br />
hinweist.<br />
Unter geänderter Herausgeberschaft enthält die<br />
21. Lieferung die durch gesetzgeberische Maßnahmen<br />
auf dem Gebiet des Datenschutzrechts<br />
erforderlich gewordene Neukommentierung des<br />
§ 35 und eine Kommentierung der neuen §§ 68<br />
und 69.<br />
Die Gesetzestexte wurden auf den aktuellen<br />
Stand gebracht und das Stichwortverzeichnis<br />
aktuallsiert. Neu aufgenommen wurde ein<br />
Register aller Gesetzesänderungen.<br />
Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen<br />
Entschädigungsrecht -KB–Helfer -<br />
2001/2002, begründet <strong>von</strong> Erich Schlageter,<br />
Karl-Friedrich E r n s t, Bernd G r o ß<br />
128<br />
und Baldur M o r r, erschienen im Richard<br />
Boorberg Verlag, Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart<br />
bzw. Levelingstr. 6a, 81673 München,<br />
48. Jahresausgabe, 1200 Seiten, € 34,<br />
(Mengenpreise), ISBN 3-415-02907-7<br />
Soziales Entschädigungs- und Behindertenrecht<br />
sind in einer fast unüberschaubaren Vielzahl<br />
<strong>von</strong> Vorschriften geregelt, deren genaue<br />
Kenntnis zur Durchsetzung <strong>von</strong> Leistungsansprüchen<br />
unentbehrlich ist. Der Ratgeber zum<br />
Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht<br />
– KB-Helfer – ist das umfassende<br />
Nachschlagewerk mit allen wichtigen Rechtsund<br />
Verwaltungsvorschriften und mit zahlreichen<br />
Entscheidungen der Obergerichte der<br />
Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zum<br />
sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht.<br />
Außerdem sind Auszüge aus den einschlägigen<br />
amtlichen Rundschreiben abgedruckt,<br />
die detailliert wesentliche Einzelfragen<br />
regeln. Von besonderem Wert ist auch der ausführliche<br />
Tabellenteil.<br />
In der 48. Jahresausgabe ist bereits das neue<br />
SGB IX vollständig enthalten. Dieses behandelt<br />
in Teil 1 die einzelnen Regelungen für behinderte<br />
und <strong>von</strong> Behinderung bedrohte Menschen<br />
und fasst das seither in einer unüberschaubaren<br />
Menge <strong>von</strong> Einzelvorschriften geregelte Rehabilitationsrecht<br />
übersichtlich zusammen. Das bisherige<br />
Schwerbehindertengesetz mit Nebenvorschriften<br />
ist in Teil 2 als Besondere Regelungen<br />
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />
(Schwerbehindertenrecht) umfassend dargestellt.<br />
Zahlreiche Rechtsprechungshinweise und<br />
Erläuterungen komplettieren die umfangreiche<br />
Darstellung.<br />
Die Umstellung auf den Euro zum 01.01.2002<br />
ist, soweit bis zum Redaktionsschluss veröffentlicht,<br />
berücksichtigt. In übersichtlichen Tabellen<br />
sind die Regelsätze nach dem BSHG in DM und<br />
in Euro vollständig und für alle Bundesländer<br />
abgedruckt. Insbesondere das 4. Euro-Einführungsgesetz<br />
zur Einführung des Euro im Sozialund<br />
Arbeitsrecht ist bereits eingearbeitet. Zur<br />
Erleichterung der Benutzung des Ratgebers sind<br />
im BSHG und im WoGG zusätzlich die bis<br />
31.12.2001 geltenden DM-Beträge in den Fußnoten<br />
abgedruckt. Der seit Jahrzehnten bewährte<br />
Ratgeber erscheint jährlich mit dem Rechtsstand<br />
des Anpassungstermins und ist somit stets<br />
aktuell.<br />
Busch/Bienentreu, Die Umsetzung<br />
der Haager Adoptionskonvention in<br />
Deutschland, eine Arbeitshilfe des Internationalen<br />
Sozialdienstes für die Adoptionsvermittlung,<br />
2001, 32 Seiten, kart., 9,60 €,<br />
Deutscher Verein für öffentliche und private<br />
Fürsorge, Am Stockborn 1-3, 60439<br />
Frankfurt am Main.<br />
Internationaler Sozialdienst (ISD) 1<br />
Zur Umsetzung der Haager Adoptionskonvention<br />
<strong>von</strong> 1993 in Deutschland treten am 1. Januar<br />
2002 im Bereich der Adoptionsvermittlung<br />
neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Die<br />
Bestimmungen enthalten neben einer Regelung<br />
der internationalen Adoptionsvermittlung auch<br />
grundsätzliche Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />
und die Einrichtung eines<br />
neuen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens<br />
für ausländische Adoptionsbeschlüsse (Adoptionswirkungsgesetz).<br />
Die Regelungen werden<br />
die Adoptionsvermittlung in Deutschland<br />
grundlegend umgestalten – nicht nur im Bereich<br />
der Auslandsadoption.<br />
Die neuen gesetzlichen Regelungen stellen die<br />
Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen,<br />
aber auch Adoptionsbewerber, die sich mit dem<br />
Verfahren vertraut machen wollen, vor hohe<br />
Anforderungen. Die Broschüre stellt eine praktische<br />
Arbeitshilfe dar, die verständlich und praxisnah<br />
eine Einarbeitung in die neuen Gesetzestexte<br />
erleichtern soll.<br />
Die Broschüre enthält<br />
• schematische Obersichten und ergänzende<br />
Erläuterungen<br />
• Literaturhinweise und weitere Informationsquellen<br />
• Hinweise auf „Fußangeln“, die bei dem Verständnis<br />
und der Anwendung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen nicht übersehen werden<br />
dürfen.<br />
Aus dem Inhalt:<br />
• Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption<br />
• Zuständigkeit für internationale Adoptionsvermittlung<br />
• Ablauf einer zwischenstaatlichen Adoption<br />
• Anforderungen an Freie Träger<br />
• Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer<br />
Adoptionsbeschlüsse<br />
• Übergangsvorschriften<br />
Walter F r e n z, Außenkompetenzen der<br />
Europäischen Gemeinschaften und der<br />
Mitgliedstaaten im Umweltbereich,<br />
Reichweite und Wahrnehmung, Reihe:<br />
Schriften zum Europäischen Recht, Band<br />
77, 2001, 262 Seiten, € 52,00, ISBN 3-<br />
428-10472-2, Duncker & Humblot, Postfach<br />
4103 29, 12113 Berlin.<br />
Umweltschutz ohne internationalen Bezug ist<br />
heute kaum mehr denkbar. Deshalb beteiligt<br />
sich auch die Europäische Union bzw. Gemeinschaft<br />
an internationalen Konferenzen und<br />
schließt Abkommen mit Staaten oder internationalen<br />
Organisationen gerade im Umweltbereich.<br />
Diese Handlungsformen wählen auch die<br />
Mitgliedstaaten. Wer aber ist für welchen<br />
Bereich inwieweit kompetent?<br />
Diese Problemkreise sind partiell für Randbereiche<br />
des Umweltschutzes anders, so für die internationale<br />
Handelspolitik, die Atom- oder die<br />
Fischereipolitik. Darauf aufbauend ist näher das<br />
Verfahren zu untersuchen. Welche Organe<br />
bestimmen den Abschluß <strong>von</strong> Abkommen<br />
wesentlich mit: der Rat oder die Kommission?<br />
Inwieweit können die Mitgliedstaaten Einflüsse<br />
geltend machen? Besondere Brisanz haben insoweit<br />
gemischte Abkommen, ebenso rein politische<br />
Verhandlungen und Konferenzen. Für sie<br />
besteht keine gesicherte Regelung. Schließlich<br />
stellt sich auch noch die Frage, inwieweit die<br />
deutschen Bundesländer über Art. 23 GG oder<br />
gegebenenfalls auch das Lindauer Abkommen<br />
auf den Abschluß <strong>von</strong> Abkommen einwirken<br />
können. Im Zentrum der Studie stehen daher allgemeine<br />
europa- bzw. staatsrechtliche Fragen,<br />
die am Beispiel des Umweltschutzes näher entwickelt<br />
werden.
<strong>Kreis</strong>laufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht,<br />
KrW-/AbfG, AbfVerbrG, EG-<br />
AbfVerbrVO, BBodSchG, Fluck, Kommentar,<br />
34. Ergänzungslieferung, Stand:<br />
Februar 2002, 222 Seiten, € 62,20,<br />
Bestellnr.: 8114 7900 034, Hüthig Fachverlage,<br />
Im Weiher 10, 69121 Heidelberg.<br />
Die vorliegende Ergänzungslieferung enthält die<br />
Kommentierung des §§ 23 - 26 KrW-/AbfG<br />
durch Herrn Dr. Jürgen Fluck zusammen mit<br />
Privatdozent Dr. Kristian Fischer sowie der<br />
Neukommentierung des § 10 BBodSchG durch<br />
Herrn Rechtsanwalt Dr. Ludger Giesberts.<br />
Zahlreiche landesrechtliche Vorschriften wurden<br />
auf den neuesten Stand gebracht, die Aktualisierung<br />
des Verzeichnisses weiterer landesrechtlicher<br />
Vorschriften sowie die Neuaufnahme <strong>von</strong><br />
Landesrecht folgen mit der nächsten Ergänzungslieferung.<br />
Mathias Hellriegel, Mediation im<br />
Umweltrecht Reihe: Schriften zum<br />
Umweltrecht, Band 116, 2002, 270 Seiten,<br />
€ 68,00, ISBN 3-428-10548-6, Duncker &<br />
Humblot, Postfach 4103 29, 12113 Berlin.<br />
Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht.<br />
Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen<br />
für Verträge will er der<br />
praktischen Implementation zum Durchbruch<br />
verhelfen.<br />
Im ersten Kapitel behandelt Mathias<br />
Hellriegel Begriffliches, Systematisches und<br />
Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation<br />
– Vermittlung in Verhandlungen durch einen<br />
neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis –<br />
werden die Phasen eines Mediationsverfahrens<br />
untersucht. Dabei geht der Verfasser da<strong>von</strong> aus,<br />
daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren<br />
nicht ersetzen, sondern diese<br />
ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung<br />
eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung<br />
zugeordnet.<br />
Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die<br />
gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und<br />
wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts<br />
zu. Eine gesetzliche Grundlage für die<br />
Durchführung der Mediation ist nur erforderlich,<br />
wenn der Mediator belieben wird und ihm<br />
Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse<br />
übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation<br />
ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn<br />
der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer<br />
auftritt. Mediation in förmlichen<br />
Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage<br />
nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher<br />
Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten.<br />
Für Mediation in förmlichen Ver-<br />
fahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht.<br />
Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das<br />
Verhältnis <strong>von</strong> Mediation und öffentlich-rechtlichen<br />
Vertrag. Die Mediation ist in einem System<br />
<strong>von</strong> Verwaltungsverträgen zu sehen: In der<br />
eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden<br />
die Parteien die Durchführung der Mediation<br />
und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten.<br />
Der Mediationsauftrag regelt<br />
die Beauftragung des Mediators sowie dessen<br />
Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende<br />
Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag<br />
festgehalten. Untersucht werden<br />
der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der<br />
Bestimmungen, wobei Formulierungen für die<br />
Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag<br />
vorgeschlagen werden.<br />
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft<br />
e. V. (BDE), Entsorgung ’02,<br />
Taschenbuch, 2001, € 24,00, bei Mehrbestellungen<br />
gewährt der Verlag Sonderkonditionen,<br />
658 Seiten, ISBN 3-926108-49-5,<br />
Friedrich Merz Verlag GmbH & Co. KG,<br />
Postfach 21 02 50, 53157 Bonn.<br />
Jahr für Jahr stößt dieses Taschenbuch auf lebhafte<br />
Resonanz. Wer die Taschenbücher sammelt,<br />
gelangt so im Laufe der Zeit zu einem hilfreichen<br />
Nachschlagewerk. „Entsorgung ‘02“<br />
wurde vollkommen aktualisiert und überarbeitet<br />
und soll mit dazu beitragen, mehr Verständnis<br />
für die in der Branche tätigen Untemehmen und<br />
Behörden zu gewinnen. Sie finden darin alles<br />
Wissenswerte über den vielfältigen Themenbereich<br />
der Entsorgung: 40 Jahre Bundesverband<br />
der Deutschen Entsorgungswirtschaft; Ausblick -<br />
Perspektiven der Zukunft; Die ganze Torte soll es<br />
sein - Daseinsvorsorgeaufgaben in der europäischen<br />
Diskussion und die Position Frankreichs;<br />
Wasserwirtschaft – Privatisierung – Liberalisierung<br />
– Wettbewerb; EU – Leicht gemacht –<br />
Europa-Lexikon: Stichwörter zum besseren Verständnis-,<br />
Der LKW: Die „Maut-Kuh“ der<br />
Nation?; Produktion und Einsatz qualitätsgesicherter<br />
Sekundärbrennstoffe; Inhaltsstoffe <strong>von</strong><br />
Sekundärbrennstoffen, Ableitung der Qualitätssicherung<br />
der Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe<br />
e. V.; 9.000 Tonnen verbrauchter<br />
Batterien in 2000 gesammelt; Computerrecycling<br />
und Wiederverwendung; Papierkreislauf<br />
2000; Alttextilien; Aktivitäten der BDE-Mitgliedsfirmen<br />
im Bereich Stahl- und NE-Metallschrott;<br />
Altholz; SCC – Ein vorteilhaftes und<br />
bewährtes System setzt sich durch; ZER-QMS,<br />
Zertifizierungsstelle, Qualitäts- und Umweltgutachter<br />
GmbH; Liste der Entsorgungsfachbetrie-<br />
Druck: Knipping Druckerei und Verlag GmbH, Düsseldorf<br />
Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
be der Entsorgergemeinschaft der Deutschen<br />
Entsorgungswirtschaft e. V. – EdDE –; BDE – ein<br />
Arbeitgeber-, und Wirtschaftsverband; BDE und<br />
seine Mitglieder; Pressestellen der BDE-Mitgliedsunternehmen;<br />
Ausstellungen und Messen;<br />
Verbände und Organisationen; Europäische<br />
Fachverbände; Die wichtigsten Behörden;<br />
Umweltberater der IHK; Transferstellen für Forschung<br />
und Entwicklung; Institutionen/Unternehmen<br />
für Umweltberatung; Fachzeitschriften;<br />
Arbeitskreis Umweltpresse usw.<br />
Mit diesem Taschenbuch, so will es der Bundesverband<br />
der Deutschen Entsorgungswirtschaft,<br />
soll die Entsorgungswirtschaft transparenter<br />
gemacht werden. Es soll außerdem Mittler zwischen<br />
der Entsorgungswirtschaft und der<br />
Öffentlichkeit und wichtiges Hilfsmittel bei der<br />
täglichen Arbeit sein. Wer mit Entsorgungsaufgaben<br />
befasst ist in Behörden, Verbänden und<br />
Unternehmen, soll darüber hinaus konkrete<br />
Informationen zu jeweils aktuellen Fachfragen<br />
finden.<br />
Honorarordnung für Architekten und<br />
Ingenieure (HOAI), Textausgabe mit den<br />
ab 01.01.2002 geltenden Honorarsätzen<br />
in Euro und Stichwortverzeichnis, erschienen<br />
im Richard Boorberg Verlag, Scharrst.<br />
2, 70563 Stuttgart bzw. Levelingstr. 6a,<br />
81673 München, 2002, 6. Auflage, 176<br />
Seiten, € 13,50, ISBN 3-415-02963-8<br />
Die HOAI ist die unabdingbare Regelung der<br />
Honorarsätze für alle freiberuflich erbrachten<br />
Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit<br />
diese in den Leistungsbildern als Grundleistungen<br />
oder Besondere Leistungen oder in anderen<br />
Bestimmungen der HOAI erwähnt sind (z.B.<br />
Zeithonorar). Von den festgelegten Mindestund<br />
Höchstsätzen darf nur in Ausnahmefällen –<br />
nach schriftlicher Vereinbarung bei Auftragsvergabe<br />
– abgewichen werden.<br />
Kernpunkt der Ermittlung des Entgelts sind die in<br />
den jeweiligen Honorartafeln aufgeführten Mindest-<br />
und Höchstsätze, die z.T. <strong>von</strong> den anrechenbaren<br />
Kosten abhängig sind; maßgebend<br />
sind dabei die seit 01.01.2002 gültigen, durch<br />
das Neunte Euro-Einführungsgesetz festgelegten<br />
Euro-Werte.<br />
Damit erhalten Architekten, Ingenieure und ihre<br />
Vertragspartner pünktlich zur endgültigen Einführung<br />
des Euro eine aktuelle Textausgabe als<br />
zuverlässige Berechnungs- und Überprüfungsgrundlage.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 00 10-07 –<br />
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Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Instituts<br />
Wissenschaftliche Forschungsstelle des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
an der Universität Münster<br />
Band 1 - Oebbecke, Zweckverbandsbildung und Selbstverwaltungsgarantle,<br />
1982<br />
Band 2 - Schmidt-Jortzig/Schink, Subsidiaritätsprinzip und<br />
Kommunalordnung, 1982<br />
Band 3 - Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen,<br />
1984<br />
Band 4 - Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen<br />
In der öffentlichen Verwaltung, 1984<br />
Band 5 - Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht Nordrhein-Westfalen<br />
- Eine systematische Darstellung, 1984<br />
Band 6 - Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler<br />
Einrichtungen – Kriterien für die Entscheidung zwischen<br />
privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Benutzungsform,<br />
1986<br />
Band 7 - Oebbecke, Weisungs- und unterrichtungsfreie Räume<br />
In der Verwaltung, 1986<br />
Band 8 - Hauser, Die Wahl der Organisationsform kommunaler<br />
Einrichtungen – Kriterien für die Entscheidung zwischen<br />
möglichen Organisationsformen, 1987<br />
Band 9 - Bartels, Abfallrecht – Eine systematische Darstellung,<br />
1987<br />
Band 10 -Müller, Schulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen<br />
- Eine systematische Darstellung, 1988<br />
Band 11 - Erichsen/Hoppe/Leidinger (Hrsg.), Kommunalverfassungen<br />
in Europa, 1988<br />
Band 12 - Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht<br />
Nordrhein-Westfalen, 1989<br />
Band 13 - Wolff, Bedarfsgerechte Struktur der <strong>Kreis</strong>einnahmen,<br />
1990<br />
Band 14 - Erichsen, Die Vertretung der Kommunen In den Mitgliederorganen<br />
<strong>von</strong> juristischen Personen des Privatrechts,<br />
1990<br />
Band 15 - Humpert, Genehmigungsvorbehalte im Kommunalverfassungsrecht,<br />
1990<br />
Band 16 - Hoppe/Schink (Hrsg.), Kommunale Selbstverwaltung<br />
und europäische Integration, 1990<br />
Band 17 - Hoppe/Erichsen/Leidinger (Hrsg.), Aktuelle Probleme<br />
der kommunalen Selbstverwaltung – 10 Jahre Freiherr-vom-<br />
Stein-Institut, 1991<br />
Band 18 - Vietmeier, Die staatlichen Aufgaben der Kommunen<br />
und ihrer Organe-Auftragsverwaltung und Organleihe in<br />
Nordrhein-Westfalen, 1992<br />
Band 19 - Faber, Europarechtliche Grenzen kommunaler Wirtschaftsförderung<br />
- Die Bedeutung der Art. 92 - 94 EWGV für<br />
die kommunale Selbstverwaltung, 1992<br />
Band 20 - Hoppe/Schulte, Rechtsschutz der Länder in Planfeststellungsverfahren<br />
des Bundes – Dargestellt am Beispiel des<br />
Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen, 1993<br />
Band 21 - Bodanowitz, Organisationsformen für die kommunale<br />
Abwasserbeseitigung, 1993<br />
Band 22 - Brügge, Bodendenkmalrecht unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Paläontologie, 1993<br />
Band 23 - Adam, Veterinärrecht – Eine systematische Darstellung<br />
unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in<br />
Nordrhein-Westfalen, 1993<br />
Band 24 - Hoppe/Bauer/Faber/Schink (Hrsg.), Rechts- und<br />
Anwendungsprobleme der neuen Bauordnung NW, 1996<br />
Band 25 - Krebs, Rechtliche Grundlagen und Grenzen kommunaler<br />
Elektrizitätsversorgung, 1996<br />
Band 26 - Twehues, Rechtsfragen kommunaler Stiftungen,<br />
1996<br />
Band 27 - Hoppe/Bauer/Faber/Schink (Hrsg.), Auswirkungen<br />
des <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträger, 1996<br />
Band 28 - Otting, Neues Steuerungsmodell und rechtliche<br />
Betät!gungsspielräume der Kommunen, 1997<br />
Band 29 - Schnell, Freie Meinungsäußerung und Rederecht<br />
der kommunalen Mandatsträger unter verfassungsrechtlichen,<br />
kommunalrechtlichen und haftungsrechtlichen<br />
Aspekten, 1997<br />
Band 30 - Oebbecke/Bauer/Faber (Hrsg.), Umweltrecht und<br />
Kommunalrecht, 1998<br />
Band 31 - Freisburger, Publie Private Partnership In der kommunalen<br />
Museumsarbeit, 2000<br />
Band 32 - Oebbecke/Bauer/Pünder (Hrsg.), Perspektiven der<br />
kommunalen Sparkassen, 2000<br />
Band 33 - Obermann, Die kommunale Bindung der Sparkassen:<br />
Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen ihrer Ausgestaltung,<br />
2000<br />
Band 34 - Lohmiller, Kapitalbetelligungsgesellschaften der<br />
Sparkassen – Eine Untersuchung über die Rechtsgrundlagen<br />
der Betelligungsfinanzierung durch kommunale Sparkassen,<br />
2000<br />
Band 35 - Schefzyk, Der kommunale Betelligungsbericht - Ein<br />
Instrument zur verbesserten Berichterstattung über die<br />
Unternehmenstätigkeit der Kommunen, 2000<br />
Band 36 - Faber, Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme<br />
Im Umweltrecht – unter besonderer Berücksichtigung der<br />
Selbstverpflichtungen, 2001<br />
Band 37 - Schulenburg, Die Kommunalpolltik In den <strong>Kreis</strong>en<br />
Nordrhein-Westfalens: Eine empirische Bestandsaufnahme,<br />
2001<br />
Band 38 - Oebbecke/Ehlers/Schink/Pünder (Hrsg.), Kommunalfinanzen,<br />
2001<br />
Band 39 - Oebbecke/Ehlers/Schink/Pünder (Hrsg.), Die nordrhein-westfälische<br />
Gemeindeprüfung in der Diskussion, 2001<br />
Die Veröffentlichungen des Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Instituts sind im<br />
Deutschen Gemeindeverlag/Verlag W. Kohlhammer, Köln, erschienen und nur über<br />
den Buchhandel zu beziehen.<br />
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