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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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EILDIENST 3/2002<br />

LANDKREISTAG NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

Aus dem Inhalt:<br />

� Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen<br />

� Ganztagsbetreuung und Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />

� Dezentralisation in der Landesplanung


AUS DEM LANDKREISTAG<br />

Vorstand des LKT NW in Düsseldorf 91<br />

THEMEN<br />

Ausbau des ambulant betreuten Wohnens für Menschen<br />

mit Behinderungen 92<br />

Ganztagsbetreuung, Ausbau der Ganstagsbetreuung und<br />

Vorlegung des Einschulungssystems 98<br />

Bürgerbegehren zur Änderung eines Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

unzulässig 101<br />

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der<br />

öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen 104<br />

OVG Münster zur differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage 106<br />

Zur Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangzonen für Windenergieanlagen 107<br />

Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2002 der<br />

Bundesregierung 108<br />

Dezentralisierung in der Landesplanung 110<br />

DAS PORTRÄT<br />

<strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> (<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>) 120<br />

IM FOKUS<br />

<strong>Kreis</strong> Olpe 121<br />

KURZINFORMATIONEN<br />

Allgemeine Verwaltungsaufgaben 123<br />

Telearbeit bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Wesel erfolgreich<br />

Verbesserter Service für Kfz-Händler im <strong>Kreis</strong> Coesfeld<br />

<strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss legt EUROGA-Broschüre vor<br />

Kultur 123<br />

Westmünsterland – Jahrbuch des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> 2002<br />

Kultursommer im Schloss Corvey bei Höxter<br />

Neuer Film präsentiert die Kulturlandschaft Niederrhein<br />

Soziales, Jugend und Gesundheit 124<br />

Aufnahme <strong>von</strong> Kinderrechten in die Landesverfassung <strong>NRW</strong><br />

<strong>Kreis</strong> Unna: Fallmanagement in der Sozialhilfe<br />

<strong>Kreis</strong> Soest – Projekt „Jugend im <strong>Kreis</strong>tag“<br />

Informationsheft „Krankenpflegeberufe im Gesundheitswesen“<br />

3/2002<br />

Liliencronstraße 14<br />

40472 Düsseldorf<br />

Postfach 33 03 30<br />

40436 Düsseldorf<br />

Telefon 0211/9 6508-0<br />

Telefax 0211/96508-55<br />

E-Mail: post@lkt-nw.de<br />

Impressum<br />

EILDIENST – Monatszeitschrift<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

Herausgeber:<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Dr. Alexander Schink<br />

Leitung der Redaktion:<br />

Beigeordneter<br />

Dr. Martin Klein (verantw.)<br />

Redaktion:<br />

Erster Beigeordneter<br />

Franz-Josef Schumacher<br />

Hauptreferentin Dr. Angela Faber<br />

Referentin Dr. Christiane Rühl<br />

Referent Dr. Marco Kuhn<br />

Redaktionsassistenz:<br />

Martina Axmann, Monika Lack,<br />

Ursula Toßerams<br />

Herstellung:<br />

Druckerei und Verlag<br />

Knipping GmbH, Birkenstraße 17,<br />

40233 Düsseldorf<br />

<strong>Kreis</strong>e in Nordrhein-Westfalen<br />

89


Landesplanung 125<br />

Diskussionsforen zur Weiterentwicklung der Landesplanung<br />

in <strong>NRW</strong><br />

Umweltschutz 125<br />

Märkische Region gibt Zeitschrift „Betrieb & Umwelt“ heraus<br />

Faltblatt des Oberbergischen <strong>Kreis</strong>es „Der Bach in der<br />

Nachbarschaft“<br />

Wirtschaft 126<br />

Energiebericht des <strong>Kreis</strong>es Warendorf<br />

HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN 126<br />

90<br />

3/2002


Vorstand des LKT NW in Düsseldorf<br />

Die ursprünglich für den 05.02.2002 in<br />

Aussicht genommene Sitzung des Vorstandes<br />

des LKT NW wurde auf den<br />

12.03.2002 verlegt. Unter Vorsitz <strong>von</strong> Präsident<br />

Franz-Josef Leikop, Hochsauerlandkreis,<br />

setzten sich die Vorstandsmitglieder<br />

zunächst mit der Finanzsituation<br />

der <strong>Kreis</strong>e und Kommunen in Nordrhein-<br />

Westfalen auseinander. Dazu wird in der<br />

nächsten EILDIENST-Ausgabe eine ausführliche<br />

Berichterstattung erfolgen.<br />

Als weiteres Schwerpunktthema wurden<br />

Grundsatzfragen der Ganztagsbetreuung,<br />

der Ausbau der Ganztagsbeschulung und<br />

die Vorverlegung des Einschulungstermins<br />

sowie die damit zusammenhängenden Fragen<br />

diskutiert (vgl. im einzelnen EILDIENST<br />

LKT NW Nr. 3/März 2002, Seite 98 ff., in<br />

diesem Heft).<br />

Breiten Raum nahm auch die Frage der<br />

Zuständigkeit beim Betreuten Wohnen für<br />

Menschen mit Behinderungen ein. Nach<br />

intensiver Auseinandersetzung mit den<br />

damit verbundenen komplexen Fragestellungen<br />

fasste der Vorstand einen Beschluss,<br />

der im wesentlichen an die Beschlusslage<br />

des Vorstandes vom 18.09.<br />

2001 anknüpft (vgl. EILDIENST LKT NW<br />

Nr. 10/Oktober 2001, Seite 370 f). Wegen<br />

der Einzelheiten der Positionierung des LKT<br />

NW wird auf den Artikel „Ausbau des<br />

ambulanten betreuten Wohnens für Menschen<br />

mit Behinderungen” verwiesen (vgl.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002,<br />

Seite 92 ff., in diesem Heft).<br />

Des Weiteren billigte der Vorstand die <strong>von</strong><br />

der Geschäftstelle des LKT erarbeitete Stellungnahme<br />

zum Gesetzentwurf zur Errichtung<br />

einer Gemeindeprüfungsanstalt (vgl.<br />

dazu im einzelnen EILDIENST LKT NW Nr.<br />

2/Februar 2002, Seite 54 ff).<br />

Darüber hinaus beriet der Vorstand Fragestellungen<br />

zu der am 01.01.2003 in Kraft<br />

tretenden bedarfsorientierten Grundsicherung.<br />

Der Vorstand begrüßte, dass in das<br />

Grundsicherungsgesetz eine dem BSHG<br />

vergleichbare Regelung zum Schutz des<br />

Einrichtungsortes aufgenommen werden<br />

soll, womit einer wichtigen Forderung des<br />

LKT NW, die er in der Landkreisversammlung<br />

am 25.10.2001 erhoben hatte, Rechnung<br />

getragen werde (vgl. dazu EIL-<br />

DIENST LKT NW Nr. 11/November 2001,<br />

Seite 409 ff). Zugleich wiederholte der Vorstand<br />

die Forderung, im Rahmen des<br />

Grundsicherungsgesetzes eine Länderermächtigung<br />

zu schaffen, wonach die Länder<br />

den <strong>Kreis</strong>en eine Delegationsbefugnis<br />

im Hinblick auf die kreisangehörigen Städte<br />

und Gemeinden einräumen können. In<br />

Abhängigkeit <strong>von</strong> den Verhältnissen vor<br />

Ort sollte danach jeder <strong>Kreis</strong> entscheiden,<br />

ob und inwieweit <strong>von</strong> der Delegationsmöglichkeit<br />

Gebrauch gemacht wird, um<br />

ggf. Verwaltungsmehraufwand und doppelte<br />

Aktenführung vermeiden zu können.<br />

In diesem Sinne hatte sich die Geschäftsstelle<br />

des LKT NW nochmals am<br />

14.02.2002 schriftlich an Sozialminister<br />

Harald Schartau und Bundesratsministerin<br />

Hannelore Kraft gewandt. Zudem<br />

nahm der Vorstand angesichts entsprechender<br />

politischer Verlautbarungen der<br />

Landesregierung da<strong>von</strong> Kenntnis, dass der<br />

auf Nordrhein-Westfalen entfallende<br />

Anteil der vom Bund bereit gestellten<br />

Mittel zur Finanzierung der Grundsicherung<br />

in Höhe <strong>von</strong> bundesweit 409 Mio. €<br />

jährlich ungeschmälert an die <strong>Kreis</strong>e und<br />

kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung<br />

weitergeleitet werden sollen. Der<br />

<strong>Landkreistag</strong> erwarte eine Weitergabe der<br />

Bundesmittel an die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />

Städte nach Kriterien, die sich auf die tatsächlich<br />

entstehenden Kosten im Rahmen<br />

der Grundsicherung bezögen. Dazu sei insbesondere<br />

eine Spitzabrechnung geeignet,<br />

die ggf. mit Abschlagszahlungen zu kombinieren<br />

sei. Zudem gab der Vorstand seiner<br />

Erwartung Ausdruck, dass die bei den<br />

Landschaftsverbänden entstehenden Einsparungen<br />

aufgrund der Einführung der<br />

Grundsicherung in vollem Umfang zur<br />

Senkung der Landschaftsumlagen genützt<br />

würden. Insoweit seien <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />

Zusagen im Hinblick auf<br />

hinreichend präzisiertes Datenmaterial zu<br />

den dort entstehenden Einsparungspotentialen<br />

gegeben worden. Der Vorstand plädierte<br />

dafür, dass hinsichtlich der Bezifferung<br />

der durch das Grundsicherungsgesetz<br />

für die Träger der Grundsicherung entstehenden<br />

Mehrausgaben möglichst umfassende<br />

Ermittlungen im Hinblick auf einen<br />

Vergleich der den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />

Städten vor und nach dem Inkrafttreten<br />

des Grundsicherungsgesetzes entstehenden<br />

Ausgaben vorgenommen werden sollten.<br />

Auch die Auswirkungen des weitgehenden<br />

Wegfalls einer Prüfung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen<br />

sollten nach Auffassung<br />

des Vorstandes mit Rücksicht auf die Revisionsklausel<br />

für die vom Bund bereit<br />

gestellten Mittel so konkret wie möglich<br />

beziffert werden. Schließlich gehörten<br />

auch die zusätzlichen Ausgaben der <strong>Kreis</strong>e<br />

und kreisfreien Städte bei Personal- und<br />

Sachkosten beim Vollzug des Grundsicherungsgesetzes<br />

als Bundesleistungsgesetz<br />

zu den zu erhebenden Ausgabeposten, um<br />

diese in mögliche Änderungsoptionen des<br />

Grundsicherungsgesetzes bzw. der Erstat-<br />

Aus dem <strong>Landkreistag</strong><br />

tung <strong>von</strong> Bundesmitteln einfließen zu lassen.<br />

Des Weiteren befassten sich die Vorstandsmitglieder<br />

mit einem Kommissionsbericht<br />

zur Reform der Gemeindeordnung.<br />

Im Vorstand bestand Einigkeit, dass die<br />

Vorschläge der Kommission gegenwärtig<br />

keinen Anlass geben, erneut eine Novellierung<br />

der Kommunalverfassung vorzunehmen.<br />

Sie seien entweder abzulehnen oder<br />

beträfen Detailprobleme, die in der kommunalen<br />

Praxis vor Ort keine große Rolle<br />

spielten. Nach den ständigen Novellierungen<br />

der Kommunalverfassung in den letzten<br />

Jahren sei deshalb der Gesichtspunkt<br />

der Kontinuität und Berechenbarkeit der<br />

gesetzlichen Grundlagen des kommunalen<br />

Handelns vor Ort absolut vorrangig.<br />

Unterschiedlich wurde im Vorstand die<br />

Frage beurteilt, ob diese ablehnende Position<br />

des LKT NW zu einer zeitnahen<br />

Umsetzung der Vorschläge der Kommission<br />

auch gelten solle, wenn eine Chance<br />

bestehe, dass der Landtag grundlegende<br />

Probleme der Kommunalverfassung aufgreife<br />

wie z.B. die Amtszeit der hauptamtlichen<br />

Bürgermeister und Landräte. Dabei<br />

war man sich einig, dass der Vorschlag der<br />

Kommission, es bei einer Wahlperiode <strong>von</strong><br />

5 Jahren für die Kommunalvertretung zu<br />

belassen und gleichzeitig die Amtszeit der<br />

hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte<br />

auf 6 Jahre zu verlängern, ungeeignet<br />

sei. Im Vorstand wurde die Frage erörtert,<br />

ob die Ablehnung eines aktuellen Novellierungsbedarfs<br />

für die Kommunalverfassung<br />

vom LKT NW auch aufrecht erhalten werden<br />

solle, wenn sich im Landtag eine reelle<br />

Chance ergebe, die ursprüngliche Forderung<br />

des LKT NW zu verwirklichen, die<br />

Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister/Landräte<br />

auf 8 Jahre zu verlängern<br />

und es bei einer 5jährigen Dauer der Wahlperiode<br />

der Kommunalvertretungen zu<br />

belassen. Von einem Teil des Vorstandes<br />

wurde die Notwendigkeit gesehen, zunächst<br />

zu prüfen, ob diese bisherige Forderung<br />

des LKT NW überhaupt noch aufrechterhalten<br />

werden solle. Die Erfahrungen<br />

mit getrennten Wahlterminen für die<br />

Kommunalvertretung und die Bürgermeister<br />

und Landräte auch in anderen Bundesländern<br />

hätten gezeigt, dass bei getrennten<br />

Wahlen für Bürgermeister und Landräte<br />

die Wahlbeteiligung bei diesen Wahlen<br />

noch geringer sei als die ohnehin schon<br />

erheblich absinkende Beteiligung an den<br />

Wahlen zu den Kommunalvertretungen.<br />

Dies lege die Frage nahe, ob die Forderung<br />

nach einer Entkopplung der Wahltermine<br />

noch sinnvoll sei und ob es andere<br />

91


Aus dem <strong>Landkreistag</strong> / Themen<br />

Lösungsmodelle gebe, die einerseits die<br />

Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister<br />

und Landräte verlängerten, gleichzeitig<br />

aber keine Entkopplung der Wahltermine<br />

vorsähen. Der Vorstand verständigte<br />

sich darauf, zunächst diese grundsätzliche<br />

Frage in absehbarer Zeit auf der Grundlage<br />

einer breiten Diskussion zu klären. Erst<br />

wenn das Ergebnis des Diskussionsprozesses<br />

vorliegt, bestehe dann ggf. Bedarf, zu<br />

I. Ausgangslage<br />

Nach § 39 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz<br />

(BSHG) ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe,<br />

eine drohende Behinderung zu verhüten<br />

oder eine Behinderung oder deren<br />

Folgen zu beseitigen oder zu mildern und<br />

die behinderten Menschen in die Gesellschaft<br />

einzugliedern. Hierzu gehört vor<br />

allem – so die Vorschrift weiter –, den<br />

behinderten Menschen die Teilhabe am<br />

Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen<br />

oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung<br />

eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen<br />

angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen<br />

oder sie so weit wie möglich unabhängig<br />

<strong>von</strong> Pflege zu machen. In Nordrhein-Westfalen<br />

wird die Eingliederungshilfe<br />

in stationärer und teilstationärer Form<br />

<strong>von</strong> den Landschaftsverbänden als überörtliche<br />

Sozialhilfeträger, in ambulanter<br />

Form <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten<br />

als örtliche Sozialhilfeträger erbracht.<br />

92<br />

entscheiden, inwieweit ein aktueller Novellierungsbedarf<br />

der Kommunalverfassung<br />

noch in dieser Wahlperiode des Landtages<br />

seitens des LKT NW anzumahnen sei.<br />

Schließlich berieten die Vorstandsmitglieder<br />

den <strong>von</strong> der Landesregierung verabschiedeten<br />

Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />

der Rechtsverhältnisse der öffentlichrechtlichen<br />

Kreditinstitute Nordrhein-<br />

Westfalen (vgl. dazu den gleichlautenden<br />

Da die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte, die<br />

zugleich die Mitgliedskörperschaften der<br />

Landschaftsverbände sind, ihrerseits mit<br />

der sog. Landschaftsumlage den Landschaftsverband<br />

Rheinland (LVR; er umfasst<br />

13 <strong>Kreis</strong>e und 14 kreisfreie Städte mit insgesamt<br />

ca. 9,5 Mio. Einwohnern) und den<br />

Landschaftsverband Westfalen-Lippe<br />

(LWL; er umfasst 18 <strong>Kreis</strong>e und neun kreisfreie<br />

Städte mit insgesamt ca. 8,5 Mio. Einwohnern)<br />

im wesentlichen finanzieren, ist<br />

die Eingliederungshilfe für Menschen mit<br />

Behinderungen in Nordrhein-Westfalen<br />

eine rein kommunale Aufgabe.<br />

Die Kosten für die Eingliederungshilfe für<br />

Menschen mit Behinderungen steigen in<br />

den letzten Jahren überproportional an.<br />

Dies gilt für den stationären einschließlich<br />

teilstationären Bereich genauso wie für den<br />

ambulanten Bereich. Als besonders finanzwirksamer<br />

Leistungsbereich der ambulanten<br />

Eingliederungshilfe ist die Früherken-<br />

Artikel im EILDIENST LKT NW Nr. 3/März<br />

2002, S. 104 ff., in diesem Heft).<br />

Die nächste Sitzung des Vorstandes des<br />

LKT NW ist für den 14.05.2002 in Aussicht<br />

genommen; bereits vorher wird die nächste<br />

Landrätekonferenz am 23./24.04.2002<br />

in Berlin stattfinden.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 00 10-00 –<br />

Ausbau des ambulant betreuten Wohnens für<br />

Menschen mit Behinderungen<br />

nung und Frühförderung für Kinder mit<br />

Behinderungen zu nennen, den die <strong>Kreis</strong>e<br />

und kreisfreien Städte zu erbringen haben,<br />

soweit es sich nicht um medizinische Rehabilitationsleistungen<br />

handelt, sondern es<br />

um sog. heilpädagogische Leistungen<br />

geht. Im Jahr 2001 verwendeten die Landschaftsverbände<br />

ihrerseits knapp die Hälfte<br />

ihrer laufenden Ausgaben, rund 2,3 Mrd.<br />

Euro, für die stationäre (einschließlich teilstationäre)<br />

Eingliederungshilfe. Dabei geht<br />

es vor allem um die Betreuung in einer<br />

Wohneinrichtung oder einen Platz in einer<br />

Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.<br />

Wegen der Altersstruktur der Menschen<br />

mit Behinderungen, deren deutlicher<br />

Schwerpunkt derzeit vor allem in der<br />

Altersgruppe der 30-50jährigen besteht<br />

(vgl. dazu Grafik 1), der steigenden<br />

Lebenserwartung und des medizinischen<br />

Fortschritts wird die Zahl der Empfänger<br />

<strong>von</strong> Eingliederungshilfe in den nächsten<br />

Grafik 1


Jahren erheblich ansteigen. Aufgrund <strong>von</strong><br />

Berechnungen der Landschaftsverbände ist<br />

da<strong>von</strong> auszugehen, dass im Jahre 2005<br />

allein für die Betreuung und Förderung in<br />

stationären Einrichtungen landesweit insgesamt<br />

weitere etwa 500 Mio. Euro aufzubringen<br />

sind. Dies sind Dimensionen, die<br />

die kommunale Familie alleine nicht aufbringen<br />

können wird, zumal bis zum Jahr<br />

2010 weitere überproportionale Kostensteigerungen<br />

zu prognostizieren sind.<br />

Während 1997 noch rund 32.000 Menschen<br />

in den Wohneinrichtungen lebten,<br />

waren es Ende 2000 bereits fast 38.000<br />

Menschen. Die Landschaftsverbände rechnen<br />

mit einer jährlichen Steigerung <strong>von</strong><br />

insgesamt rund 1.900 Personen (LVR-<br />

Gebiet: 1.100; LWL-Gebiet: rund 750 pro<br />

Jahr). Bis zum Jahr 2005 würden danach<br />

mehr als 47.000 Menschen Eingliederungshilfe<br />

in Wohneinrichtungen benötigen<br />

(vgl. Grafik 2). Bei den damit verbundenen<br />

Kostensteigerungen ist der vermehrte<br />

Aufwand für die aufgrund der laufend<br />

steigenden Lebenserwartung älteren<br />

und zunehmend auch schwerst- und<br />

mehrfachbehinderten Personen nicht<br />

berücksichtigt. Während die Kosten für die<br />

Betreuung <strong>von</strong> Menschen mit Behinderungen<br />

in Wohneinrichtungen im Jahre 1997<br />

bei 1,02 Mrd. Euro lagen, summierten sie<br />

sich im Jahre 2000 bereits auf 1,28 Mrd.<br />

Euro und werden im Jahre 2005 <strong>von</strong> den<br />

Landschaftsverbänden mit rund 1,8 Mrd.<br />

DM veranschlagt.<br />

In den zurückliegenden Jahren haben die<br />

Landschaftsverbände große Anstrengungen<br />

unternommen, die vorhandenen<br />

Wohnheimplätze in größeren Einrichtun-<br />

gen entsprechend der Maxime des Normalitätsprinzips<br />

für Menschen mit Behinderungen<br />

in kleinere Wohngruppen umzustrukturieren.<br />

Neue Einrichtungen wurden<br />

als kleinere Wohneinheiten oder Außenwohngruppen,<br />

teilweise sogar mit Einzelwohnungen<br />

konzipiert; etwa 660 sog.<br />

Außenwohngruppen sind zwischenzeitlich<br />

landesweit etabliert worden. Die Zielgruppen<br />

der Wohneinrichtungen sind hauptsächlich<br />

– ca. 70 % – Personen mit geistigen<br />

oder schwerstmehrfachen Behinderungen,<br />

hinzu kommen Menschen mit psychischen<br />

Behinderungen – etwa 21 % –,<br />

körperlichen Behinderungen – ca. 3 % –<br />

und Suchterkrankungen – ca. 5 % –.<br />

II. Ambulant betreute<br />

Wohnformen<br />

Mit zunehmender Tendenz, vor allem aber<br />

in den letzten Jahren sind eine Reihe<br />

ambulanter Angebotsformen für Menschen<br />

mit Behinderungen geschaffen worden<br />

wie Beratungsstellen, Freizeit- und<br />

Kontaktmöglichkeiten, mobile Hilfsdienste<br />

und insbesondere betreute Wohnformen.<br />

Dies besagt, dass ambulante Hilfen für das<br />

Leben in der eigenen Wohnung oder der<br />

Wohngemeinschaft zur Verfügung stehen.<br />

Je nach individuellem Bedarf kommt das<br />

benötigte Betreuungspersonal in der Regel<br />

mehrfach in der Woche, um die zu betreuenden<br />

Menschen in den verschiedensten<br />

Lebensbereichen zu unterstützen. Der zeitliche<br />

Umfang und die Betreuungsinhalte<br />

werden in einem Hilfeplanverfahren festgelegt,<br />

an dem der Betroffene selbst sowie<br />

alle Fachdienste und Kostenträger zu<br />

Grafik 2<br />

Themen<br />

beteiligen sind. Dabei handelt es sich etwa<br />

um Haushaltshilfen, therapeutische oder<br />

beratende Gespräche, Hilfen im Umgang<br />

mit Behörden, Unterstützung im Freizeitbereich,<br />

Regelung materieller und beruflicher<br />

Probleme oder sog. Krisenintervention.<br />

Das Betreute Wohnen orientiert sich<br />

weitgehend an den Lebensformen in der<br />

Gesellschaft. Die Menschen mit Behinderungen<br />

führen ein eigenverantwortliches<br />

Leben und bestimmten ihren Tagesablauf<br />

selbst. Kontakte und soziale Beziehungen<br />

zu Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder<br />

Vereinen bleiben durch die räumliche Nähe<br />

zum Wohnort erhalten bzw. können sich<br />

leichter entwickeln. Mit dem Ausbau<br />

ambulant betreuter Wohnformen wurde<br />

nicht zuletzt dem Umstand Rechnung<br />

getragen, dass diese nicht – wie zunächst<br />

auch in der fachlichen Diskussion angenommen<br />

– Übergangslösungen für die<br />

Betroffenen sind, sondern sich zunehmend<br />

zu Eigenverantwortung stärkenden Dauerhilfen<br />

über Jahrzehnte etablieren.<br />

Die Relation <strong>von</strong> rund 42.000 stationären<br />

Wohnheimplätzen und den derzeit etwa<br />

9.000 Plätzen im Betreuten Wohnen<br />

beträgt derzeit 82 % zu 18 %.<br />

Sicherlich ist gerade im Interesse der<br />

Selbstbestimmung der betroffenen Menschen<br />

zu begrüßen, wenn der im BSHG<br />

ausdrücklich festgelegte Grundsatz „ambulant<br />

vor stationär“ gelten soll und weitere<br />

Angebote im ambulant betreuten Wohnen<br />

geschaffen werden. Dies gilt umso<br />

mehr, als dass tendenziell weniger stationäre<br />

Plätze benötigt werden, die insofern<br />

wegfallen können. Die Landschaftsverbände<br />

argumentieren damit, dass ein Platz im<br />

Betreuten Wohnen durchschnittlich lediglich<br />

30 Euro kostet, während ein Platz in<br />

einer Wohneinrichtung im Durchschnitt<br />

einen Aufwand <strong>von</strong> täglich 82 Euro verursacht.<br />

Sie fordern seit etwa zwei Jahren<br />

wiederholt, die Zuständigkeit der örtlichen<br />

Sozialhilfeträger, der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />

Städte im Betreuten Wohnen auf die Ebene<br />

der überörtlichen Sozialhilfeträger, also die<br />

Landschaftsverbände, hochzuzonen, um<br />

gezielt Hilfen aus einer Hand anbieten zu<br />

können.<br />

Auf den ersten Blick ist – sofern die Prämisse<br />

„ambulant vor stationär“ gleich „besser<br />

und billiger“ gilt – kaum zu bestreiten, dass<br />

eine einheitliche Zuständigkeit zu fachlichen<br />

Verbesserungen für die Menschen<br />

mit Behinderungen führen könnte und<br />

zudem noch erhebliche Einsparungen entstehen<br />

könnten. Denn die Kostenauswirkungen<br />

im ambulanten Bereich treffen<br />

insofern grundsätzlich allein und unmittelbar<br />

die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte und<br />

damit deren Haushalte, während der stationäre<br />

Bereich durch die Landschaftsumlage<br />

finanziert wird, <strong>von</strong> der der <strong>Kreis</strong>- oder<br />

93


Themen<br />

Stadthaushalt nur sehr indirekt, scheinbar<br />

ohne konkrete greifbare Auswirkung,<br />

betroffen ist. Denn die Landschaftsumlage<br />

mit ihrer Ausgleichswirkung nivelliert die<br />

Unterschiede unter den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />

Städten, während besonderes Engagement<br />

der Kommunen im ambulanten<br />

Bereich sich direkt als Ausgabeposten im<br />

Haushalt niederschlägt.<br />

Bei genauerem Hinsehen muss allerdings<br />

auch dem im BSHG verankerten Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />

der Sozialhilfe Rechnung<br />

getragen werden. Der in § 3 a BSHG<br />

festgelegte Grundsatz „ambulant vor stationär“<br />

erfährt eine gewichtige Ausnahme,<br />

nämlich, wenn eine geeignete Hilfe zumutbar<br />

und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen<br />

Mehrkosten verbunden ist.<br />

Diese Formulierung ist wiederum auslegungsfähig<br />

und -bedürftig; die Prüfung<br />

dieser Zumutbarkeit soll unter Würdigung<br />

der persönlichen, familiären und örtlichen<br />

Umstände erfolgen.<br />

Es liegt auf der Hand, dass es vom Umfang<br />

und der – insbesondere zeitlichen – Intensität<br />

der angebotenen ambulanten Hilfen<br />

abhängt, ob und in welchen Konstellationen<br />

diese im Ergebnis tatsächlich kostengünstiger<br />

als eine stationäre Betreuungsform<br />

ausfallen. Der wesentliche Kostenfaktor<br />

ist die Betreuungsrelation und die für<br />

den Einzelnen <strong>von</strong> der Betreuungsperson<br />

zur Verfügung gestellte Zeit. Deshalb können<br />

reine Durchschnittswerte für den<br />

jeweiligen Menschen selbst oder auch für<br />

die betreffende Personengruppe mit gleichgelagerten<br />

Behinderungen keine Basis für<br />

einen realistischen Kostenvergleich darstellen.<br />

Vielmehr bedarf es insofern einer<br />

detaillierten Analyse im Einzelfall sowie –<br />

um Kumulationseffekte ermitteln zu können<br />

- bezogen auf die jeweilige Personengruppe<br />

mit vergleichbarem Hilfebedarf.<br />

III. Werkstattgespräch beim<br />

MASQT im April 2001<br />

Am 13.04.2000, also kurz vor Ablauf der<br />

letzten Legislaturperiode des Landtages<br />

Nordrhein-Westfalen, fasste der Landtag<br />

auf die Initiative der Mehrheitsfraktionen<br />

<strong>von</strong> SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen<br />

Entschließungsantrag, in dem festgestellt<br />

wurde, dass in weiten Teilen des Landes<br />

noch Angebotslücken bei ambulant betreuten<br />

Wohnformen für Menschen mit Behinderungen<br />

bestünden (Landtagsdrucksache<br />

12/4889). Es müssten Regelungen gefunden<br />

werden, die den Ausbau und die<br />

Weiterentwicklung des Angebotes an<br />

selbstbestimmten und betreuten Wohnformen<br />

konsequent förderten. Die Landesregierung<br />

wurde um Prüfung gebeten, ob<br />

unterschiedliche Zuständigkeiten für stationäre<br />

und ambulante Angebote sachgerecht<br />

94<br />

seien und ob insbesondere beim Betreuten<br />

Wohnen die Zuständigkeit des überörtlichen<br />

Trägers der Sozialhilfe geboten<br />

erscheine und unter welchen Bedingungen<br />

der Ausbau und die Weiterentwicklung<br />

des Angebotes an selbstbestimmten und<br />

betreuten Wohnformen möglich sei.<br />

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Qualifikation<br />

und Technologie (MASQT) lud<br />

unter Bezugnahme auf den Entschließungsantrag<br />

der Landtagsfraktionen <strong>von</strong><br />

SPD und Bündnis 90/Die Grünen für den<br />

05.04.2001 zu einem sog. Werkstattgespräch<br />

im Hinblick auf die künftigen<br />

Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe<br />

für Behinderte, insbesondere beim ambulant<br />

betreuten Wohnen ein. An dieser<br />

ganztägigen Veranstaltung nahmen neben<br />

den unmittelbar Beteiligten, den Vertretern<br />

der kommunalen Spitzenverbände und der<br />

Landschaftsverbände sowie des MASQT<br />

auch Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der<br />

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />

und vom MASQT ausgewählte Personen<br />

mit praktischen Erfahrungen aus<br />

den Bereichen Kostenträger, Einrichtungsträger<br />

und Betroffeneninitiativen teil.<br />

In dem Werkstattgespräch wurde der örtliche<br />

Bezug ambulanter Angebote und Hilfen<br />

zu den Verwaltungsstrukturen auf der<br />

Ebene der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte <strong>von</strong><br />

allen Beteiligten unterstrichen. Insbesondere<br />

wurde herausgestellt, dass auch im<br />

Fall einer Verlagerung der Zuständigkeit für<br />

ambulant betreute Wohnformen auf die<br />

Ebene der überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

wesentliche Arbeiten in der Umsetzung<br />

ambulant betreuter Wohnformen<br />

gleichwohl <strong>von</strong> den Verwaltungen der<br />

kreisfreien Städten und <strong>Kreis</strong>e geleistet<br />

werden müssten. Auch die Vertreter der<br />

Landschaftsverbände sahen kurzfristig<br />

keine Möglichkeit, landesweit eine<br />

gemeindenahe umfassende Lösung des<br />

Ausbaus betreuter Wohnformen allein aufgrund<br />

eines etwaigen Zuständigkeitswechsels<br />

zu gewährleisten. Vielmehr gingen sie<br />

<strong>von</strong> einem Zeitrahmen <strong>von</strong> acht bis zehn<br />

Jahren aus, um in allen Regionen vergleichbare<br />

Strukturen zu schaffen.<br />

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände<br />

wiesen vor allem darauf hin, dass<br />

den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten insbesondere<br />

Daten und Fakten zu den möglichen<br />

betroffenen Personen bei der stationären<br />

Eingliederungshilfe fehlten, die ggf.<br />

in ambulant betreute Wohnformen übergeleitet<br />

werden könnten. Klagen über<br />

mangelnde Transparenz seitens der Landschaftsverbände<br />

seien immer wieder <strong>von</strong><br />

kommunalen Praktikern erhoben worden.<br />

Im Hinblick auf rasch umsetzbare pragmatische<br />

Lösungen betonten die Vertreter der<br />

kommunalen Spitzenverbände, dass es sich<br />

bei dem Ausbau ambulant betreuter<br />

Wohnformen vor allem um eine Finanzfrage<br />

handele. Ein schnell umsetzbarer pragmatischer<br />

Lösungsansatz bestehe vor allem<br />

in einer hälftigen Kostenträgerschaft zwischen<br />

örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger<br />

bei ambulant betreuten Wohnformen,<br />

wie er auch z.B. auch mit Erfolg in<br />

Rheinland-Pfalz praktiziert werde. Eine<br />

mögliche Verlagerung der Zuständigkeit<br />

auf die Ebene der überörtlichen Sozialhilfeträger<br />

für eine bestimmte Frist berge die<br />

Gefahr, nach fünf oder acht Jahren festzustellen,<br />

dass das ursprünglich angestrebte<br />

Ziel in einzelnen Regionen des Landes doch<br />

nicht habe verwirklicht werden können. Die<br />

noch in einzelnen Kommunen bestehenden<br />

Defizite könnten bei Auslaufen des jeweiligen<br />

Übertragungszeitraums immer wieder<br />

neu vorgetragen werden, ohne dass eine<br />

abstrakte Zielerreichung fixierbar sei. Die<br />

Vertreter der kommunalen Spitzenverbände<br />

betonten, eine befristete Hochzonung<br />

der Zuständigkeiten berge die Gefahr, dass<br />

dies keine zeitweilige, sondern eine immer<br />

wieder mit fachlichen Erwägungen<br />

begründbare Dauerregelung schaffe. Verwiesen<br />

wurde auch auf die bei einer etwaigen<br />

Heraufzonung entstehenden neuen<br />

Schnittstellen im ambulanten Bereich, für<br />

die es nach wie vor eine Zuständigkeit bei<br />

den örtlichen Sozialhilfeträgern gebe. Insofern<br />

entstünden hier neue Probleme.<br />

Von den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände<br />

wurde überdies der Weg freiwilliger<br />

Selbstverpflichtungen aller <strong>Kreis</strong>e<br />

und kreisfreien Städte vorgeschlagen, die<br />

den einvernehmlich zwischen örtlichem<br />

und überörtlichem Sozialhilfeträger vereinbarten<br />

Ausbau ambulant betreuter Wohnformen<br />

bei gleichzeitiger schrittweiser<br />

Reduzierung der <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />

vorgehaltenen stationären Plätze<br />

umfassen solle. Dies setze in jedem Fall<br />

voraus, dass die Behauptung der Landschaftsverbände<br />

nachweislich zutreffe, in<br />

90% aller Fälle sei die ambulante Wohnform<br />

um die Hälfte kostengünstiger als die<br />

stationäre Versorgung der Betroffenen.<br />

Weiterhin hoben die Vertreter der kommunalen<br />

Spitzenverbände das Prinzip der<br />

Zusammenführung <strong>von</strong> Aufgaben- und<br />

Finanzverantwortung und die Grundsätze<br />

der in den letzten Jahren in Nordrhein-Westfalen<br />

damit zusammenhängenden Initiativen<br />

bei der Verwaltungsmodernisierung und<br />

Verwaltungsstrukturreform hervor, die <strong>von</strong><br />

Ministerpräsident Wolfgang Clement und<br />

der gesamten Landesregierung stets zur<br />

Leitlinie ihres Handelns erhoben worden sei.<br />

Grundsätzlich solle danach die Ebene die<br />

Aufgaben wahrnehmen, die möglichst ortsund<br />

bürgernah handele und diese effektiv<br />

und effizient erledigen könne. Im Bereich der<br />

ambulant betreuten Wohnformen bedürfe<br />

es jedenfalls der örtlichen Steuerung und Hil-


feplanung, so dass eine überörtliche Finanzverantwortung<br />

verfehlt sei.<br />

Ein ausdrücklicher und damit zugleich der<br />

wesentlichste Dissens zu einem vom<br />

MASQT erst Anfang August 2001 übermittelten<br />

Ergebnisvermerk zu dem Werkstattgespräch<br />

wurde in deutlich gefassten<br />

Gegenstellungnahmen der kommunalen<br />

Spitzenverbände hervorgehoben. Angesichts<br />

der <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />

Spitzenverbände eingebrachten Vorschläge<br />

könne – entgegen der in dem Vermerk<br />

aufgestellten Behauptung des<br />

MASQT – keine Rede da<strong>von</strong> sein, dass es<br />

in dem Werkstattgespräch einen Grundkonsens<br />

im Hinblick auf die befristete<br />

Hochzonung der Zuständigkeiten bei<br />

ambulant betreuten Wohnformen auf die<br />

Landschaftsverbände gegeben habe. Vielmehr<br />

sei <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />

Spitzenverbände wiederholt der Vorschlag<br />

eines neuen Finanzierungsverfahrens<br />

mit einer Kostenquotelung analog den<br />

einschlägigen Bestimmungen im Sozialhilfebereich<br />

im Rahmen des Zweiten Modernisierungsgesetzes<br />

eingebracht worden.<br />

Eine solche generelle landesweite Kostenquotelung<br />

sei auch einfach und rasch zu<br />

realisieren und könne das spezifische Ausbauinteresse<br />

der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />

Städte im Verhältnis zur bisherigen Situation<br />

deutlich erhöhen.<br />

IV. Gremienbefassung beim<br />

<strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Die Thematik der künftigen Zuständigkeit<br />

insbesondere für das ambulant betreute<br />

Wohnen war Gegenstand einer Sondersitzung<br />

des Sozial- und Jugendausschusses<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

am 07.06.2001 im Hochsauerlandkreis.<br />

Die Ergebnisse der Ausschussberatung<br />

wurden nach ausführlicher schriftlicher<br />

Rückkoppelung mit allen 31 <strong>Kreis</strong>en des<br />

Landes in die Vorstandssitzung des LKT<br />

NW am 18.09.2001 eingebracht. Der Vorstand<br />

hat die Ergebnisse der Ausschusssitzung<br />

im wesentlichen übernommen und<br />

unter Berücksichtigung der eingegangenen<br />

Stellungnahmen aus den <strong>Kreis</strong>en dazu u.a.<br />

folgende Beschlussfassung getroffen (vgl.<br />

auch EILDIENST LKT NW Nr. 10/Oktober<br />

2001, S. 371):<br />

Er sprach sich uneingeschränkt für eine Beibehaltung<br />

der Zuständigkeit bei ambulant<br />

betreuten Wohnformen auf der Ebene der<br />

örtlichen Sozialhilfeträger aus. Die bislang<br />

festgestellten Defizite beim Ausbau ambulant<br />

betreuter Wohnformen seien ausschließlich<br />

auf fehlende finanzielle Anreize<br />

der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte im Hinblick<br />

auf die Zuständigkeit der Landschaftsverbände<br />

bei der stationären Eingliederungshil-<br />

fe zurückzuführen. Der gesamte Bereich der<br />

ambulanten Eingliederungshilfe sei effektiv<br />

und effizient ausschließlich auf der örtlichen<br />

Ebene zu steuern und nur dort flexibel, bürgernah<br />

und mit umfassender Kenntnis der<br />

örtlichen Gegebenheiten zu organisieren.<br />

Zugleich sprach sich der LKT NW für die<br />

Festlegung <strong>von</strong> Vorgaben zu Quantität und<br />

Qualität ambulant betreuter Wohnformen<br />

aus, die eine gleichmäßige Entwicklung in<br />

allen Regionen des Landes ermögliche.<br />

Außerdem plädierte der LKT NW in dem<br />

Vorstandsbeschluss für eine angemessene<br />

Kostenerstattungsmöglichkeit für die <strong>Kreis</strong>e<br />

und kreisfreie Städte mit besonderen<br />

strukturellen Belastungen in diesem<br />

Bereich. Um hinreichende finanzielle Anreize<br />

für die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte zum<br />

Ausbau ambulant betreuter Wohnformen<br />

zu schaffen, sei eine hälftige Kostenteilung<br />

für bestehende und zukünftige Fälle zwischen<br />

dem überörtlichen und dem örtlichen<br />

Sozialhilfeträger anzustreben. Durch<br />

geeignete Mechanismen und Konsultationsverpflichtungen<br />

der Landschaftsverbände<br />

müsse eine hinreichende Transparenz<br />

über die jeweils in der Kostenträgerschaft<br />

der überörtlichen Sozialhilfeträger<br />

befindlichen Personen gegenüber den örtlichen<br />

Sozialhilfeträgern gewährleistet<br />

werden, die einvernehmlich abzustimmen<br />

sei. Eine auch nur zeitweilige Hochzonung<br />

der Zuständigkeit für das ambulant betreute<br />

Wohnen <strong>von</strong> den örtlichen auf die überörtlichen<br />

Sozialhilfeträger werde abgelehnt.<br />

Denn auch bei einer definitiven<br />

Befristung dieses Zuständigkeitswechsels<br />

könne – etwa durch konstitutive Beteiligungsrechte<br />

der örtlichen Sozialhilfeträger<br />

– nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Landschaftsverbände Hilfestrukturen in<br />

den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten schafften,<br />

die nicht hinreichend mit den örtlichen<br />

Sozialhilfeträgern als späteren Kostenträgern<br />

abgestimmt worden seien.<br />

V. Gemeinsame Positionierung<br />

der kommunalen<br />

Spitzenverbände<br />

In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen<br />

der kommunalen Spitzenverbände<br />

untereinander und auch mit den Landschaftsverbänden<br />

zu diversen Aspekten<br />

der Thematik statt. Die Auswertung des<br />

insoweit <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />

beigebrachten Daten- und Faktenmaterials<br />

im Hinblick auf die Darstellung der Ist- und<br />

Sollsituation sowie die einschlägigen fachlichen<br />

und finanziellen Implikationen bei<br />

der Eingliederungshilfe und insbesondere<br />

dem ambulant betreuten Wohnen fiel aus<br />

Sicht der kommunalen Spitzenverbände<br />

nicht zufriedenstellend aus. Schließlich<br />

erzielten die Geschäftsstellen der kommu-<br />

Themen<br />

nalen Spitzenverbände am 18.02.2002<br />

Konsens über ein Positionspapier zur Thematik<br />

„Betreutes Wohnen für Menschen<br />

mit Behinderungen“.<br />

Das Positionspapier geht <strong>von</strong> zwei Prämissen<br />

aus:<br />

• Zum einen unterstellt es, dass die<br />

wiederholt vorgebrachte Behauptung<br />

der Landschaftsverbände zutrifft, ambulante<br />

Hilfeformen für die in Betracht<br />

kommenden Personengruppen seien im<br />

Vergleich zu stationärer (einschließlich<br />

teilstationärer) Unterbringung deutlich<br />

kostengünstiger.<br />

• Zum anderen stellt es als wesentliche<br />

Ursache für den bislang eher restriktiven<br />

Ausbau ambulanter Hilfeformen heraus,<br />

dass es bislang keine Anreize für die örtlichen<br />

Sozialhilfeträger gegeben hat, sich<br />

verstärkt bei ambulant betreuten Wohnformen<br />

zu engagieren, da kein unmittelbar<br />

den Kommunalhaushalt entlastender<br />

Effekt damit verbunden gewesen sei.<br />

Die <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden vorgetragene<br />

Forderung nach einer Zuständigkeitsveränderung,<br />

d.h. einer Heraufzonung<br />

der Zuständigkeit bei ambulant betreuten<br />

Wohnformen <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />

Städten zu den Landschaftsverbänden<br />

wird in dem Positionspapier im wesentlichen<br />

mit den Erwägungen abgelehnt, die<br />

der Vorstand des LKT NW bereits in seiner<br />

Sitzung am 18.09.2001 formuliert hatte.<br />

Als Lösungsweg schlugen Städtetag und<br />

<strong>Landkreistag</strong> – unterstützt vom Städte- und<br />

Gemeindebund – den Abschluss <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />

vor. Dabei geht es zum<br />

einen um eine Zielvereinbarung auf Landesebene<br />

zwischen den kommunalen Spitzenverbänden<br />

und den Landschaftsverbänden,<br />

zu der sämtliche 31 <strong>Kreis</strong>e und 23<br />

kreisfreien Städte ihren Beitritt erklären sollen,<br />

um eine entsprechend hohe Verbindlichkeit<br />

dieser Rahmen-Zielvereinbarung zu<br />

schaffen. Außerdem sind ergänzende Zielvereinbarungen<br />

auf Ebene der <strong>Kreis</strong>e und<br />

kreisfreien Städte mit dem jeweils zuständigen<br />

Landschaftsverband abzuschließen, bei<br />

denen es um verbindliche quantitative und<br />

qualitative Ausbauprogramme unter Flexibilisierung<br />

der stationären und ambulanten<br />

Hilfesysteme (insbesondere sog. Durchlässigkeit<br />

ambulante-stationäre Hilfen und<br />

umgekehrt) geht. Damit verbunden ist die<br />

Absprache konkreter Zeiträume für die<br />

jeweilige Umsetzung sowie Modalitäten zu<br />

Überführungsmöglichkeiten <strong>von</strong> bislang in<br />

stationären Einrichtungen untergebrachten<br />

Personen in ambulante Hilfeformen.<br />

Insgesamt sollen die Zielvereinbarungen<br />

auf Landes- und örtlicher Ebene nach Auffassung<br />

der kommunalen Spitzenverbände<br />

dazu dienen, den – bereits erwähnten – im<br />

BSHG verankerten Grundsatz „ambulant<br />

vor stationär“ unter Beachtung des Wirt-<br />

95


Themen<br />

schaftlichkeitsprinzips der Sozialhilfe (Sparsamkeit<br />

und Leistungsfähigkeit) soweit wie<br />

möglich umzusetzen und eine möglichst<br />

gleichmäßige Infrastruktur ambulanter Hilfen<br />

in allen <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten<br />

in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Dies<br />

erfordert insbesondere einen überproportionalen<br />

Ausbau ambulanter Betreuungsformen<br />

in bislang unterdurchschnittlich<br />

versorgten Regionen.<br />

Im Hinblick auf die finanziellen Zielsetzungen<br />

der Rahmenvereinbarungen besteht<br />

aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände<br />

die Erwartung, per saldo für jeden örtlichen<br />

Sozialhilfeträger eine finanzielle Entlastung<br />

bei vergleichender Betrachtung der<br />

aktuellen und bisherigen Ausgaben im<br />

ambulanten und im stationären Hilfebereich<br />

(als Anteil an der betreffenden Landschaftsumlage)<br />

– bezogen auf die Einzelperson<br />

sowie auf die jeweiligen Zielgruppen<br />

– zu realisieren. Insofern ist eine laufende<br />

Kostenvergleichsmöglichkeit durch<br />

die Landschaftsverbände zu gewährleisten.<br />

Ausschlaggebend für den Finanzierungsaufwand<br />

und die Kostenentwicklung sind<br />

die jeweils geltenden Personalschlüssel<br />

bzw. Betreuungsrelationen für die betroffenen<br />

Personenkreise. Diese sollen in der<br />

Rahmen-Zielvereinbarung auf Landesebene<br />

festgelegt werden.<br />

Um ambulanten Hilfeoptionen bei neuen<br />

Fällen, aber auch beim „Altbestand“ einen<br />

breiteren Raum zu verschaffen, soll zudem<br />

das bisher geltende Gutachtenwesen bei<br />

der Frage der Unterbringungsformen <strong>von</strong><br />

Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel<br />

neu gestaltet werden, dass die ärztlichen<br />

Gutachter verpflichtend sämtliche ambulanten<br />

Hilfemöglichkeiten prioritär zu<br />

erwägen haben, bevor eine stationäre Hilfeform<br />

empfohlen wird.<br />

Schließlich soll in der Rahmenvereinbarung<br />

eine begleitende Wirkungsanalyse in zumindest<br />

jährlichem Turnus auf der Grundlage<br />

<strong>von</strong> entsprechenden Berichten der Landschaftsverbände<br />

implementiert werden.<br />

Soweit sich Abweichungen zu den formulierten<br />

Zielen ergeben, soll ein Kündigungsrecht<br />

jedes Vereinbarungspartners bestehen.<br />

Die Rahmen-Zielvereinbarung auf Landesebene<br />

soll – nach entsprechender Befassung<br />

der Beratungs- und Beschlussgremien<br />

der Beteiligten – zum 01.01.2003 in Kraft<br />

gesetzt werden. Vorgesehen ist, sie bis zum<br />

31.12.2010 zu befristen. Ob und inwieweit<br />

danach eine Anschlussvereinbarung<br />

erforderlich erscheint, sollte auf der Grundlage<br />

der dann vorliegenden Erfahrungen<br />

entschieden werden. Der seit dem<br />

15.02.2002 vorliegende Erstentwurf der<br />

Rahmen-Zielvereinbarung wurde zwischen<br />

Städtetag und <strong>Landkreistag</strong> unter Beteiligung<br />

des Städte- und Gemeindebundes in<br />

weiteren Details abgestimmt und am<br />

96<br />

01.03.2002 unter den Geschäftsstellen der<br />

kommunalen Spitzenverbände konsentiert.<br />

VI. Neue landespolitische<br />

Entwicklungen<br />

Bereits seit Ende Januar 2002 wurde in der<br />

CDU-Landtagsfraktion intern ein Antragsentwurf<br />

zur Übertragung der Zuständigkeit<br />

für das betreute Wohnen <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en<br />

und kreisfreien Städten auf die Landschaftsverbände<br />

beraten, der erneute einschlägige<br />

Initiativen der Landschaftsverbände aufgriff.<br />

Die entsprechende Zuständigkeitsveränderung<br />

sollte danach im Wege einer<br />

Rechtsverordnung nach § 2 des Ausführungsgesetzes<br />

<strong>NRW</strong> zum BSHG erfolgen.<br />

Der Arbeitskreis Soziales der CDU-Fraktion<br />

überwies den Antragsentwurf an den<br />

Arbeitskreis Kommunalpolitik der CDU-<br />

Fraktion, in dem das Papier in einer Sitzung<br />

am 20.02.2002 auch in Anwesenheit <strong>von</strong><br />

Vertretern der kommunalen Spitzenverbände<br />

beraten wurde. Aufgrund des am<br />

18.02.2002 konsentierten gemeinsamen<br />

Positionspapiers der kommunalen Spitzenverbände<br />

<strong>NRW</strong> wurde eine Weiterverfolgung<br />

des Antragsentwurfs einvernehmlich<br />

abgelehnt.<br />

Das MASQT sowie die beiden Landschaftsverbände<br />

wurden noch am gleichen<br />

Tag über das gemeinsame Positionspapier<br />

zum betreuten Wohnen für Menschen mit<br />

Behinderungen vom 18.02.2002 in Kenntnis<br />

gesetzt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass<br />

der Entwurf für eine Zielvereinbarung auf<br />

Landesebene zum Betreuten Wohnen fertiggestellt<br />

sei und im Hinblick auf Detailfragen<br />

zwischen Städtetag und LKT NW<br />

abgestimmt werde. Die kommunalen Spitzenverbände<br />

gingen da<strong>von</strong> aus, dass darüber<br />

in Kürze unter den Beteiligten Gespräche<br />

stattfänden. Zugleich wurde der Hoffnung<br />

Ausdruck gegeben, im Laufe der<br />

nächsten Wochen eine zwischen kommunalen<br />

Spitzenverbänden und Landschaftsverbänden<br />

konsentierte Fassung der Rahmenvereinbarung<br />

vorlegen zu können.<br />

Unter dem 01.03.2002 haben die Landtagsfraktionen<br />

<strong>von</strong> SPD und Bündnis<br />

90/DIE GRÜNEN einen Antragsentwurf<br />

vorgelegt, der – wie der CDU-Antragsentwurf<br />

- auch darauf abzielt, die Zuständigkeit<br />

für das ambulant betreute Wohnen<br />

auf die Ebene der Landschaftsverbände<br />

hochzuzonen. Dies soll ebenfalls mittels<br />

Verordnung nach § 2 Ausführungsgesetz<br />

<strong>NRW</strong> zum BSHG erfolgen. Ein erster Entwurf<br />

für einen solchen Antrag der beiden<br />

Mehrheitsfraktionen trägt das Datum des<br />

25.02.2002. Die Entwurfsfassung vom<br />

01.03.2002 ist <strong>von</strong> beiden Landtagsfraktionen<br />

am 05.03.2002 beschlossen worden<br />

(Landtagsdrucksache 13/2379 vom<br />

08.03.2002).<br />

In dem gemeinsamen Antrag <strong>von</strong> SPD und<br />

Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden wesentliche<br />

Passagen des CDU-Antragsentwurfs<br />

bzw. der Argumentation der Landschaftsverbände<br />

übernommen, ohne dass die Positionierung<br />

der kommunalen Spitzenverbände –<br />

etwa zum Werkstattgespräch vom April<br />

2001 – angemessen deutlich wird. Immerhin<br />

wird erwähnt, dass die kommunalen Spitzenverbände<br />

signalisiert hätten, dass der<br />

Entwurf einer Zielvereinbarung zum Ausbau<br />

des betreuten Wohnens bis Ende Februar<br />

2002 vorgelegt werden solle. Im Anschluss<br />

daran wird indessen mit „erheblichem Problemdruck“<br />

argumentiert, der es gebiete, die<br />

Zusammenführung aller Hilfen im Bereich<br />

Wohnen in eine Hand bei den Landschaftsverbänden<br />

zu legen, ohne näher auf mögliche<br />

Inhalte oder den Stand des Verfahrens<br />

im Hinblick auf den Entwurf der Zielvereinbarung<br />

einzugehen. Die <strong>von</strong> SPD und Bündnis<br />

90/DIE GRÜNEN angestrebte Zuständigkeitsveränderung<br />

soll allerdings nach sieben<br />

Jahren einer Bestandsaufnahme unterzogen<br />

werden, wobei nach dreieinhalb Jahren ein<br />

Zwischenbericht vorgelegt werden soll. Auch<br />

soll neben der Zuständigkeitsveränderung zu<br />

Gunsten der Landschaftsverbände eine<br />

„regionale Bedarfsplanung“ gemeinsam <strong>von</strong><br />

Landschaftsverbänden, <strong>Kreis</strong>en, Städten und<br />

Gemeinden erstellt werden sowie eine<br />

Abstimmung der Planung mit der örtlichen<br />

Sozialplanung in den betreffenden Orten<br />

sichergestellt werden. Diese – auch in weiterer<br />

Hinsicht noch unscharf formulierten –<br />

Vorgaben nehmen jedenfalls im Ansatz die<br />

<strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />

vorgetragenen Notwendigkeiten der örtlichen<br />

Vernetzung ambulanter Hilfeformen<br />

auf.<br />

VII. Jüngste Beschlusslage<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es<br />

Am 12.03.2002 hat sich der Vorstand des<br />

<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen unter<br />

Berücksichtigung der aktuellen politischen<br />

Entwicklungen intensiv mit der Thematik<br />

des Betreuten Wohnens auseinandergesetzt.<br />

Er hat dazu einstimmig folgende<br />

Beschlüsse gefasst:<br />

1. Der Vorstand des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

billigt das gemeinsame<br />

Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände<br />

<strong>NRW</strong> zum Betreuten<br />

Wohnen für Menschen mit Behinderungen<br />

(Stand: 18.02.2002). Der <strong>Landkreistag</strong><br />

befürwortet den Abschluss<br />

einer Rahmen-Zielvereinbarung auf<br />

Landesebene zwischen den kommunalen<br />

Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden<br />

zum Ausbau des<br />

ambulant betreuten Wohnens mit der<br />

Maßgabe, dass eine deutliche Ausgabensenkung<br />

bei der Eingliederungshilfe


für Menschen mit Behinderungen durch<br />

eine Gesamtbetrachtung stationärer<br />

und ambulanter Betreuungsformen und<br />

damit verbundener kostenorientierter,<br />

optimierter Gewichtung und flexibler<br />

Ausgestaltung erreicht werden muss.<br />

Dazu bedarf es eines möglichst gleichmäßigen<br />

Ausbaus der Strukturen ambulanter<br />

Hilfeformen in allen Regionen des<br />

Landes sowie damit verbunden der entsprechenden<br />

Reduzierung stationärer<br />

Betreuungsformen.<br />

2. Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

geht bei seiner Positionierung da<strong>von</strong> aus,<br />

dass die Darlegungen der Landschaftsverbände,<br />

ambulante Hilfeformen für die<br />

in Betracht kommenden Personengruppen<br />

seien im Vergleich zu stationärer (einschließlich<br />

teilstationärer) Unterbringung<br />

deutlich günstiger, zutreffend sind. Die<br />

Richtigkeit dieser Prämisse wird sich<br />

durch ein laufendes Kostencontrolling<br />

bzw. die Schaffung <strong>von</strong> entsprechenden<br />

Kostenvergleichsmöglichkeiten erweisen.<br />

3. Der <strong>Landkreistag</strong> bekräftigt seine Beschlusslage<br />

vom 18.09.2001, dass für<br />

alle <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte mit<br />

besonderen strukturellen Belastungen<br />

im Hinblick auf die Personenzahl, die<br />

für ambulant betreute Wohnformen in<br />

Betracht kommt, eine angemessene<br />

Kostenerstattungsmöglichkeit gegenüber<br />

insofern überdurchschnittlich begünstigten<br />

kommunalen Gebietskörperschaften<br />

geschaffen werden muss.<br />

4. Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

hält ein verbindliches quantitatives und<br />

qualitatives Ausbauprogramm zum<br />

ambulant betreuten Wohnen in allen<br />

Regionen des Landes mittels einer Rahmen-Zielvereinbarung<br />

auf Landesebene<br />

sowie örtlicher Zielvereinbarungen<br />

auf <strong>Kreis</strong>ebene für einen überzeugenden<br />

Lösungsansatz, um sowohl im<br />

fachlichen als auch im finanzpolitischen<br />

Interesse aller Beteiligten zu mehr Effizienz<br />

zu kommen. Insbesondere durch<br />

Flexibilisierung und Durchlässigkeit der<br />

stationären und ambulanten Hilfeformen<br />

sowie der verbindlichen Festlegung<br />

<strong>von</strong> Personalschlüsseln bzw.<br />

Betreuungsrelationen dürften substantielle<br />

Fortschritte bei der präziseren<br />

Steuerung der Kosten der Eingliederungshilfe<br />

für die Gesamtheit der Sozialhilfeträger<br />

zu erwarten sein.<br />

5. Der Sozial- und Jugendausschuss des<br />

<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

wird beauftragt, die Inhalte des erarbeiteten<br />

Entwurfs der Rahmen-Zielvereinbarung<br />

auf Landesebene (Stand:<br />

01.03.2002) im Einzelnen zu prüfen<br />

und insbesondere etwaige Modifikationen<br />

für eine einvernehmliche Lösung<br />

mit den Landschaftsverbänden zu for-<br />

mulieren. Der Vorstand erwartet insofern<br />

zu gegebener Zeit eine entsprechende<br />

Beschlussvorlage.<br />

6. Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

hält den nunmehr vorliegenden Antrag<br />

der Landtagsfraktionen <strong>von</strong> SPD und<br />

Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.03.<br />

2002 zur Verlagerung der Zuständigkeit<br />

beim ambulant betreuten Wohnen <strong>von</strong><br />

den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städte auf<br />

die Landschaftsverbände für ungeeignet,<br />

der im Bereich der Eingliederungshilfe<br />

festzustellenden erheblichen Kostensteigerung<br />

wirksam durch optimierte<br />

Verzahnung und verbesserte Effizienz<br />

der Hilfesysteme entgegenzutreten.<br />

Der <strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

fordert die Landesregierung und<br />

den Landtag auf, gerade auch unter<br />

konsequenter Beachtung der Prinzipien<br />

der in den letzten Jahren in Nordrhein-<br />

Westfalen durchgeführten Verwaltungsmodernisierung<br />

und Verwaltungsstrukturreform<br />

die Kompetenz der<br />

örtlichen Ebene in allen Belangen<br />

ambulanter Hilfeformen im Sozialhilferecht<br />

zu stärken und diesen Grundsätzen<br />

durch das Instrument <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />

mit den <strong>von</strong> den kommunalen<br />

Spitzenverbänden vorgeschlagenen<br />

Inhalten Rechnung zu tragen.<br />

VIII. Ausblick und Perspektiven<br />

Am 21.03.2002 – nach Redaktionsschluss<br />

der vorliegenden EILDIENST-Ausgabe –<br />

steht die Einbringung des Antrags der<br />

Landtagsfraktionen <strong>von</strong> SPD und Bündnis<br />

90/Die Grünen auf der Tagesordnung des<br />

Landtages. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen,<br />

dass die erneut und vertieft <strong>von</strong> den<br />

kommunalen Spitzenverbänden gegenüber<br />

Landtag und Landesregierung vorgebrachten<br />

Argumente und der <strong>von</strong> ihnen<br />

dargelegte Lösungsweg im weiteren parlamentarischen<br />

Verfahren eine so überzeugende<br />

Wirkung haben, dass noch eine<br />

Chance auf Verwirklichung besteht.<br />

Nach der Überzeugung der kommunalen<br />

Spitzenverbände bleibt unerlässliche Voraussetzung<br />

für eine zumindest kostendämpfende<br />

Wirkung beim Ausbau betreuter<br />

Wohnformen die Implementierung<br />

<strong>von</strong> transparenten Kostenvergleichsystemen<br />

und Controllingmechanismen zwischen<br />

den Ebenen der örtlichen Sozialhilfeträger<br />

und der überörtlichen Sozialhilfeträger.<br />

Eine reine Hochzonung der Zuständigkeit<br />

auf die Landschaftsverbände ohne<br />

konstitutive Mitwirkungsrechte der örtlichen<br />

Sozialhilfeträger bei der Steuerung<br />

der Kosten der Eingliederungshilfe wird<br />

auch bei einer möglichen quasi-befristeten<br />

Zuständigkeitsveränderung keine adäquate<br />

Problemlösung schaffen.<br />

Themen<br />

Bei der jetzt dargelegten komplexen Thematik<br />

– die in manchen Aspekten in diesem<br />

Rahmen vereinfacht skizziert werden musste<br />

– darf schließlich jedoch die dahinterstehende<br />

Gesamtproblematik nicht außer acht<br />

bleiben: So sehr die Bemühungen der<br />

Gesamtheit der Sozialhilfeträger, also der<br />

kommunalen Familie, hinsichtlich <strong>von</strong> Kostendämpfungseffekten<br />

sowie der verbesserten<br />

Verzahnung der Hilfesysteme und<br />

damit nach Möglichkeit zugleich Stärkung<br />

des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen<br />

Menschen auch optimiert werden,<br />

muss sich die Einsicht durchsetzen, dass es<br />

sich bei der Eingliederungshilfe insgesamt<br />

um eine gesamtgesellschaftliche und damit<br />

auch staatliche Aufgabe handelt. Die Kommunen<br />

und ihre Spitzenverbände fordern<br />

schon seit langem ein eigenes Bundesleistungsrecht<br />

für Menschen mit Behinderungen,<br />

das durch das neue, seit dem<br />

01.07.2001 geltende Rehabilitationsrecht,<br />

dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB<br />

IX), entgegen ursprünglicher Absichten der<br />

Bundesregierung noch zu Beginn der laufenden<br />

Legislaturperiode im Jahre 1998 im<br />

Ergebnis nicht geschaffen wurde. Denn das<br />

Sozialhilferecht ist sozialpolitisch und<br />

rechtssystematisch die falsche rechtliche<br />

Verortung für Belange <strong>von</strong> Menschen mit<br />

Behinderungen. Die Eingliederungshilfe<br />

gehört nicht in den Kontext des BSHG als<br />

nachrangiges Notfallauffangnetz für Menschen<br />

in außergewöhnlichen prekären und<br />

zudem – so die Grundintention des Sozialhilferechts<br />

– kurzfristigen Krisensituationen.<br />

Die Entwicklung der erheblichen Kostensteigerungen<br />

in der Eingliederungshilfe aufgrund<br />

steigender Fallzahlen, der höheren<br />

Lebenserwartung der betroffenen Menschen<br />

und des medizinischen Fortschritts<br />

kann weder allein <strong>von</strong> der örtlichen<br />

Gemeinschaft beeinflusst noch durch diese,<br />

nämlich alleine <strong>von</strong> den Kommunen, getragen<br />

werden. Leistungen für Menschen mit<br />

Behinderungen müssen als gesamtstaatliche<br />

Verantwortung aller begriffen und deshalb<br />

auch angemessen <strong>von</strong> den staatlichen<br />

Ebenen – Bund und Ländern – finanziell<br />

mitgetragen werden; den Kommunen bleiben<br />

schon aus ihrer Verantwortung für die<br />

örtliche Infrastruktur und die in ihrem<br />

Gebiet lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern<br />

auch bei einem bundeseinheitlichen<br />

vorrangigen Leistungsrecht für Menschen<br />

mit Behinderungen genügend – auch<br />

finanzwirksame – Aufgaben- und Handlungsfelder.<br />

Es wird insofern darauf ankommen,<br />

dieser skizzierten Grundüberlegung<br />

eine politische Mehrheitsfähigkeit zu verschaffen<br />

und daraus folgend eine entsprechende<br />

rechtliche Umsetzung zu erreichen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 50 32-30 –<br />

97


Themen<br />

Ganztagsbetreuung,<br />

Ausbau der Ganztagsbeschulung und<br />

Vorverlegung des Einschulungstermines<br />

Im Landtag, der Landesregierung und in den<br />

politischen Parteien wird zur Zeit auch als<br />

Reaktion auf die Ergebnisse der PISA-Studie<br />

intensiv diskutiert, wie die Probleme der<br />

Ganztagsbetreuung zu lösen sind, inwieweit<br />

der Kindergarten durch eine Erweiterung seines<br />

Bildungsauftrages zu einer „Art Vorschule”<br />

ausgebaut werden soll und ob es<br />

sinnvoll ist, den Einschulungstermin vorzuverlegen.<br />

Die SPD-Landtagsfraktion hat am<br />

29. Januar 2002 die Landesregierung aufgefordert,<br />

ihr bis zum 11. März 2002 ein Konzept<br />

zur Lösung dieser Probleme vorzulegen.<br />

Diesen Termin kann die Landesregierung<br />

nicht einhalten. Es ist wahrscheinlich, dass<br />

ein solches Konzept der Landesregierung<br />

erst kurz vor der Sommerpause des Landtages<br />

vorgelegt werden wird. Die kommunalen<br />

Spitzenverbände haben immer wieder<br />

angemahnt, dass sie in diese Gespräche eingebunden<br />

werden müssen. Denn bei der<br />

Verwirklichung eines solchen Konzeptes sind<br />

die kommunalen Gebietskörperschaften als<br />

Schulträger und als Träger der Jugendhilfe in<br />

erheblichem Umfang gefordert. Zwar hat<br />

das Schulministerium inzwischen in Aussicht<br />

gestellt, dass entsprechende Gespräche mit<br />

den kommunalen Spitzenverbänden stattfinden<br />

sollen. Dies soll jedoch erst geschehen,<br />

wenn die Landesregierung sich intern<br />

über ihre Grundlinie verständigt hat. Auf diesem<br />

Hintergrund hat sich der Vorstand des<br />

LKT NW auch zur Vorbereitung der anstehenden<br />

Gespräche mit den grundsätzlichen<br />

Fragen befasst, die im Zusammenhang mit<br />

der Ganztagsbetreuung, dem erörterten<br />

Ausbau der Ganztagsbeschulung und der<br />

Vorverlegung des Einschulungstermines<br />

sowie dem Ausbau des Kindergartens in<br />

Richtung Vorschulerziehung bestehen. Er<br />

hat hierzu am 12.3.2002 folgenden<br />

Beschluss gefasst:<br />

1. Die Ganztagsbeschulung und –betreuung<br />

<strong>von</strong> Schulkindern ist im Rahmen des<br />

staatlichen Bildungsauftrages Aufgabe<br />

des Landes und nicht der Jugendhilfe.<br />

Das Land hat das hierfür notwendige<br />

Betreuungspersonal (Lehrer, Pädagogen<br />

etc.) zu finanzieren. Die gegenwärtige<br />

Zersplitterung der Landesförderung auf<br />

neun Förderprogramme, für die drei<br />

Fachressorts zuständig sind, ist durch ein<br />

einheitliches Förderprogramm in der<br />

Zuständigkeit des Schulministeriums<br />

abzulösen, das die Finanzierung des<br />

Betreuungspersonals sicherstellt.<br />

2. Der Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />

und Ganztagsbetreuung hat sich be-<br />

98<br />

darfsgerecht am Wohl des Kindes und<br />

dem Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />

sowie an den Finanzierungsmöglichkeiten<br />

<strong>von</strong> Land und Kommunen zu orientieren.<br />

3. Jegliche Ausweitung des Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrages des Kindergartens in<br />

Richtung „Vorschulerziehung” (u.a. als<br />

Folge <strong>von</strong> PISA) muss Konsequenzen für<br />

die Finanzierung haben. Vorschulerziehung<br />

gehört zum staatlichen Bildungsauftrag<br />

des Landes. Sie ist keine Aufgabe<br />

der Jugendhilfe.<br />

4. Für die Umstrukturierungen des Kindergarten-<br />

und Schulbereichs, die mit einer<br />

Vorverlegung des Einschulungsalters,<br />

einem Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />

und einer Erweiterung des Bildungsauftrages<br />

des Kindergartens verbunden sind,<br />

ist der Übergangszeitraum so zu bemessen,<br />

dass eine allmähliche Anpassung der<br />

Strukturen erfolgt, die der Finanzsituation<br />

der öffentlichen Hände Rechnung trägt,<br />

Strukturbrüche vermeidet und es ermöglicht,<br />

notwendige Personalanpassungen<br />

weitgehend sozialverträglich vorzunehmen.<br />

5. Die durch das Vorziehen des Einschulungsalters<br />

und die damit verbundene<br />

Umstrukturierung im Kindergartenbereich<br />

bei den Kommunen frei werdenden<br />

Finanzmittel müssen diesen verbleiben,<br />

um die durch den Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />

auf sie als Schulträger<br />

zukommenden zusätzlichen Kosten aufbringen<br />

zu können.<br />

6. Neben der jetzt angekündigten Vorverlegung<br />

des tatsächlichen Einschulungstermins<br />

um etwa ein halbes Jahr und der<br />

Erweiterung des Bildungsauftrages des<br />

Kindergartens in Richtung Vorschulerziehung,<br />

sind auch andere Modelle zu prüfen<br />

(z.B. Vorschlag des Bildungsrates aus<br />

dem Jahre 1975 zur Vorverlegung des<br />

Einschulungsalters auf 5 Jahre). Die<br />

Geschäftsstelle wird gebeten, mit den<br />

beiden anderen kommunalen Spitzenverbänden<br />

Gespräche mit dem Ziel zu führen,<br />

inwieweit solche Alternativmodelle<br />

<strong>von</strong> der kommunalen Seite in die Diskussion<br />

eingeführt werden sollen. Alle pädagogisch<br />

sinnvollen Alternativen sind insbesondere<br />

im Hinblick auf ihre Finanzierbarkeit<br />

zu prüfen. Die Ergebnisse der<br />

Gespräche sind den zuständigen Ausschüssen<br />

und dem Vorstand des LKT NW<br />

zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Dem Beschluss des Vorstandes lagen unter<br />

anderem folgende Erwägungen und Überlegungen<br />

zugrunde:<br />

Die Landesregierung hat im letzten Jahr ein<br />

Ganztagsbetreuungskonzept verabschiedet,<br />

mit dem die Ganztagsbetreuungsangebote<br />

für Schülerinnen und Schüler außerhalb <strong>von</strong><br />

Ganztagsschulen in erheblichem Umfang<br />

ausgebaut werden sollen. Anders als bei<br />

Ganztagsschulen, in denen die nachmittägliche<br />

Ganztagsbetreuung weitgehend durch<br />

vom Land finanziertes pädagogisches Personal<br />

und ohne Kostenbeiträge der Eltern<br />

durchgeführt wird, setzt dieses Konzept der<br />

Landesregierung auf Organisationsmodelle,<br />

bei denen die Kommunen als Schulträger<br />

oder Träger der Jugendhilfe sowie die Eltern<br />

über Elternbeiträge in erheblichem Umfang<br />

in die Finanzierung des Betreuungspersonals<br />

eingebunden werden sollen. Faktisch bedeutet<br />

dieses Konzept eine Verschiebung der<br />

Finanzlasten auf die kommunalen Gebietskörperschaften,<br />

die das Land als Träger der<br />

inneren Schulangelegenheiten zu tragen hat.<br />

Denn die den Schulen und den Trägern der<br />

Jugendhilfe für die Realisierung der Ganztagsbetreuungsmaßnahmen<br />

zur Verfügung<br />

gestellten Landesmittel sind bei weitem nicht<br />

ausreichend, um entsprechende Ganztagsbetreuungsangebote<br />

finanzieren zu können.<br />

Die finanzielle Förderung des Landes ist in 9<br />

Förderprogramme aufgesplittert, für die<br />

unterschiedliche Fachressorts zuständig sind<br />

(für 5 Programme das Schulministerium, für<br />

3 Programme das Jugendministerium und<br />

für 1 Programm das Sportministerium).<br />

Diese Zersplitterung der Zuständigkeiten<br />

und Förderprogramme führt zu Zuständigkeitskonflikten<br />

der verschiedenen um ihre<br />

Zuständigkeit „kämpfenden” Fachressorts,<br />

Doppelstrukturen und erhöhtem Verwaltungsaufwand.<br />

Sie widerspricht dem Grundsatz,<br />

dass effektive und effiziente Aufgabenerledigung<br />

Vorrang vor Zuständigkeitsfragen<br />

und Organisationsstrukturen haben<br />

muss. Dass es durchaus einen anderen Weg<br />

zur Bewältigung der Problematik gibt, zeigen<br />

die Beispiele in Niedersachsen und<br />

Rheinland-Pfalz. Beide Länder planen eine<br />

Verdoppelung ihrer Ganztagsschulangebote<br />

(außerhalb <strong>von</strong> Gesamtschulen) mit dem<br />

Ziel, dass bedarfsgerecht entsprechend den<br />

Wünschen der Erziehungsberechtigten allen<br />

Kindern ein Ganztagsschulangebot in<br />

zumutbarer Entfernung für alle Schulformen<br />

zur Verfügung steht. Sie sehen darüber hinaus<br />

anders als bisher Nordrhein-Westfalen<br />

vor, dass für das pädagogische und sonstige


Betreuungspersonal an diesen Ganztagsschulen<br />

das Land durch zusätzliche Lehrer<br />

oder durch zusätzliche Finanzmittel aufzukommen<br />

hat.<br />

Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen<br />

haben sich in der Vergangenheit<br />

immer wieder ohne Erfolg dafür eingesetzt,<br />

dass das Land sich bei der Ganztagsbetreuung<br />

für Schüler an den im Schulfinanzgesetz<br />

festgelegten Grundsatz hält,<br />

dass es im Schulbereich für das „Betreuungspersonal”<br />

aufzukommen hat. Auch<br />

§ 24 KJHG bietet keinerlei Handhabe, die<br />

Kommunen für fehlende schulische Ganztagsbetreuungsangebote<br />

kompensatorisch<br />

in die Pflicht zu nehmen und dadurch den<br />

Landeshaushalt zu ent- und die Gemeindehaushalte<br />

zu belasten. Auf diesem Hintergrund<br />

ist auch die Vereinbarung zur Ausgestaltung<br />

des § 9 Abs. 4 GTK zu sehen, die<br />

<strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />

mitunterzeichnet worden ist. Sie eröffnet die<br />

Möglichkeit, bis zu 10 % der freien Kindergartenplätze<br />

im Einzelfall für die Betreuung<br />

<strong>von</strong> Schulkindern zur Verfügung zu stellen.<br />

Damit soll verhindert werden, dass freie<br />

Kapazitäten <strong>von</strong> Kindergartenplätzen ungenutzt<br />

bleiben, die deshalb entstehen, weil die<br />

Träger objektiv nicht in der Lage sind, trotz<br />

entsprechender Bemühungen ihre Kapazitäten<br />

dem Bedarf kurzfristig anzupassen. Voraussetzung<br />

für die Nutzung durch Schulkinder<br />

ist aber auch in Zukunft, dass dadurch<br />

ein in jedem Einzelfall zu prüfender Jugendhilfebedarf<br />

im Sinne des § 24 KJHG erfüllt<br />

wird. Durch die Vereinbarung sind dagegen<br />

Absichten nicht gedeckt – im Gespräch sind<br />

52.000 Plätze –, als Kompensation für fehlende<br />

Ganztagsbetreuungsangebote im<br />

Schulbereich ohne Rücksicht auf das Vorliegen<br />

eines konkreten Jugendhilfebedarfs Kindergartenplätze<br />

zur Betreuung <strong>von</strong> Schulkindern<br />

zur Verfügung zu stellen und die notwendigen<br />

Kapazitätsanpassungen im Kindergartenbereich<br />

deshalb zu unterlassen<br />

oder zu verzögern.<br />

Nach dem Vorliegen der Ergebnisse der<br />

PISA-Studie scheint sich ein Umdenken in<br />

der Landesregierung und den Regierungsfraktionen<br />

anzudeuten. Dieses kommt auch<br />

in dem Beschluss der SPD-Landtagsfraktion<br />

vom 29. Januar 2002 zum Ausdruck. In ihm<br />

bekennt sich die Fraktion ausdrücklich zu<br />

dem Grundsatz, dass die Ganztagsbetreuung<br />

<strong>von</strong> Schulkindern Aufgabe der Schule<br />

(und damit nicht der Jugendhilfe) ist. Der<br />

Beschluss sieht außerdem den Ausbau der<br />

Grundschulen zu Ganztagsschulen vor und<br />

rückt damit vom bisherigen Ausbaustop der<br />

Ganztagsschulen ab. Außerdem sieht er eine<br />

Vorverlegung des Einschulungsalters um<br />

etwa 6 Monate vor und verlangt den Bildungsauftrag<br />

des Kindergartens in Richtung<br />

Vorschulerziehung zu ändern. Mit diesem<br />

Beschluss wird offensichtlich versucht, einige<br />

wichtige – es gibt noch zahlreiche andere –<br />

Ursachen für die durch die PISA-Studie zutage<br />

geförderten Defizite im Bildungssystem<br />

zu beseitigen. Auch wenn bisher nicht einmal<br />

in Konturen erkennbar ist, wie dieser<br />

Beschluss konkret umgesetzt werden soll,<br />

zeichnet sich schon jetzt ab, dass durch ihn<br />

auch auf die Kommunen insbesondere als<br />

Schulträger erhebliche zusätzliche Kosten<br />

zukommen werden. Dies gilt selbst dann,<br />

wenn man da<strong>von</strong> ausgeht, dass der Ausbau<br />

der Grundschulen zu Ganztagsschulen<br />

schon aus finanziellen Gründen in absehbarer<br />

Zeit nicht flächendeckend erfolgt und nur<br />

das Ziel angestrebt wird, entsprechend den<br />

Wünschen der Erziehungsberechtigten in<br />

zumutbarer Nähe ein entsprechendes Angebot<br />

aufzubauen.<br />

Die Kostenrisiken für Schulträger bei Ganztagsschulen<br />

lassen sich wie folgt beschreiben:<br />

– Es entsteht zusätzlicher Raumbedarf; ein<br />

Teil der Räume muss für die Besonderheiten<br />

<strong>von</strong> Ganztagsschulen neu errichtet<br />

oder umgebaut werden (z. B. Notwendigkeit,<br />

ein Mittagessen in der Schule anzubieten).<br />

Auch die Betriebskosten für<br />

Ganztagsschulen sind entsprechend höher<br />

(erhöhte Kosten für die Bewirtschaftung<br />

der Gebäude, für Hausmeister etc.). In<br />

diesem Zusammenhang müssen auch die<br />

Kosten des Essens in Rechnung gestellt<br />

werden. Selbst wenn man da<strong>von</strong> ausgeht,<br />

dass die Eltern nur die reinen Sachkosten<br />

für das Essen ohne sonstige laufende Kosten<br />

(Personal, Strom etc.) zu zahlen hätten,<br />

käme man bei 20 „Ganztagsschultagen”<br />

im Monat schnell auf einen Monatsbeitrag<br />

zwischen 40 und 50 €. Die Erfahrung<br />

zeigt, dass bei diesen Kosten viele<br />

Eltern das Essensangebot mit der Begründung<br />

nicht in Anspruch nehmen werden,<br />

ihr Kind könne auch noch abends warm<br />

essen. Bei vielen Ganztagsschulen gehört<br />

das gemeinsame Essen (Stichwort: soziales<br />

Lernen etc.) aber zum pädagogischen<br />

Konzept. Damit dürfte ein Druck auf die<br />

Schulträger entstehen, zumindest bei den<br />

weniger begüterten Eltern einen großen<br />

Teil der Kosten zu übernehmen.<br />

– Zusätzliche Kosten sind auch bei der Schülerbeförderung<br />

zu erwarten. Denn das<br />

bisherige Schülertransportsystem im ländlichen<br />

Raum ist sehr stark auf zwei Beförderungstermine<br />

abgestellt (Anfahrt morgens<br />

und Abfahrt in der Regel mittags).<br />

Insbesondere dann, wenn eine Schule<br />

gleichzeitig sowohl die Ganztagsbeschulung<br />

wie auch die Halbtagsbeschulung<br />

fakultativ anbietet, ist mit zusätzlichen<br />

Beförderungsterminen und Kosten zu<br />

rechnen. Kostensteigerungen sind auch<br />

wegen des Grundsatzes zu befürchten,<br />

dass die Schülerfahrkosten zur nächst<br />

gelegenen Schule vom Schulträger zu tra-<br />

Themen<br />

gen sind. Da zumindest zu Beginn des<br />

Ausbaus der Ganztagsbeschulung nicht<br />

zu erwarten ist, dass alle Grundschulen<br />

gleichzeitig ein Ganztagsangebot vorhalten,<br />

sind die nächstgelegenen Schulen mit<br />

Ganztagsangebot insbesondere im kreisangehörigen<br />

Raum teilweise vom Wohnsitz<br />

der Schüler weiter entfernt als die<br />

nächst gelegene Grundschule ohne Ganztagsangebot.<br />

– Schließlich müsste geklärt werden, inwieweit<br />

die Eltern auch für die Nachmittagsbeschulung<br />

einen Kostenbeitrag leisten<br />

sollen. Dagegen spricht u.a. die dann evtl.<br />

eintretende Ungleichbehandlung zu den<br />

bisherigen Ganztagsschulen, bei denen<br />

für die Betreuung selbst kein „Schulgeld”<br />

erhoben wird. Für eine Heranziehung der<br />

Eltern zu den Kosten der Ganztagsbeschulung<br />

sprechen dagegen Finanzierungsnotwendigkeiten.<br />

Im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems<br />

im nordrhein-westfälischen Finanzausgleich<br />

werden zur Berechnung des Schüleransatzes<br />

ausgewählte Ausgaben des Verwaltungshaushaltes<br />

für Schulen ermittelt. Im Jahre<br />

1999 betrugen nach Angaben der Landesregierung<br />

die durchschnittlichen Kosten im<br />

Halbjahresunterricht je Schüler 1.497,-- DM<br />

und im Ganztagsunterricht 2.171,-- DM.<br />

Der Mehrbedarf eines Ganztagsschülers<br />

belief sich demnach auf durchschnittlich<br />

674,-- DM.<br />

Auch die angekündigte Vorverlegung des<br />

tatsächlichen Einschulungsalters um ein halbes<br />

Jahr wird zu Mehrbelastungen beim<br />

Land und bei den kommunalen Schulträgern<br />

führen. Denn die Hälfte der Schülergeneration<br />

eines Schuljahrgangs müsste dann in<br />

den nächsten dreizehn Jahren zusätzlich<br />

beschult werden. Dabei ist gegenwärtig<br />

nicht zu prognostizieren, inwieweit durch<br />

eine derartige Maßnahme zusätzlicher<br />

Raumbedarf und sonstige zusätzliche Kosten<br />

verursacht werden und inwieweit diese<br />

zusätzlichen Belastungen zumindest teilweise<br />

dadurch abgefedert werden, dass<br />

infolge der demographischen Entwicklung<br />

die Schülerzahlen ab dem Jahre 2005<br />

zurückgehen werden. Schließlich ist zu<br />

berücksichtigen, dass die Schüler, die<br />

zukünftig ein halbes Jahre eher zur Schule<br />

gehen, bisher zum größten Teil den Kindergarten<br />

besucht haben. Im Kindergartenbereich<br />

würden deshalb in entsprechendem<br />

Umfang Kindergartenplätze abgebaut werden<br />

können. Die dadurch entstehenden Einsparungen<br />

bei den Kommunen als Träger der<br />

Jugendhilfe könnten dann ggf. zur Finanzierung<br />

der zusätzlichen Belastungen als Schulträger<br />

durch die „vorgezogene Einschulung”<br />

eingesetzt werden.<br />

Auch die Ausweitung des Bildungsauftrages<br />

des Kindergartens in Richtung Vorschulerziehung<br />

dürfte mit zusätzlichen Kosten für die<br />

99


Themen<br />

Kommunen als Träger der Jugendhilfe entsprechend<br />

ihrem Förderanteil einhergehen.<br />

Zur Verwirklichung dieses Ziels ist eine entsprechende<br />

Nachqualifizierung des Erziehungspersonals<br />

im Kindergarten erforderlich,<br />

die vermutlich mittelfristig auch entsprechende<br />

Vergütungssteigerungen zur Folge<br />

haben wird. Schließlich wird der Ausbau des<br />

Kindergartens zur „Vorschule” fast zwingend<br />

eine gesellschaftspolitische Diskussion<br />

über die Frage auslösen, ob es unter dem<br />

Gesichtspunkt der Chancengleichheit noch<br />

vertretbar ist, <strong>von</strong> den Eltern einen Beitrag<br />

für den Besuch des Kindergartens zu verlangen.<br />

Denn wenn die Prämisse für den Ausbau<br />

des Kindergartens zur „Vorschule” richtig<br />

ist, dass die Kindergartenjahre für die Förderung<br />

<strong>von</strong> Begabungen und Fähigkeiten<br />

<strong>von</strong> Kindern außerordentlich wichtig sind,<br />

lässt es sich kaum mehr begründen, dass z.B.<br />

für den Bereich der Sekundarstufe II, in dem<br />

diese Prägephase nicht mehr in dem<br />

Umfang besteht, kein Schulgeld, für den<br />

Kindergarten aber ein Beitrag genommen<br />

wird. Das Saarland und Rheinland-Pfalz<br />

haben z.B. deshalb im letzten Jahr die Beitragspflicht<br />

für das letzte Kindergartenjahr<br />

abgeschafft; in beiden Ländern ist statt des<br />

Jugend- seit einem Jahr das Schulministerium<br />

für den Kindergartenbereich zuständig.<br />

Letzteres ist grundsätzlich sinnvoll. Zuständigkeitskonflikten<br />

und Reibungsverlusten<br />

zwischen Jugend- und Schulministerium<br />

würde damit der Boden entzogen. Falls es in<br />

Nordrhein-Westfalen zu einer entsprechenden<br />

Entwicklung kommt, wären Einnahmeausfälle<br />

auch für die Kommunen zu befürchten.<br />

Zusammenfassend ist daher festzuhalten,<br />

dass die Verwirklichung der o.g. Zielsetzungen<br />

trotz der Entlastungseffekte im Kindergartenbereich<br />

und durch die demographische<br />

Entwicklung auch langfristig für die<br />

kommunalen Haushalte mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

nicht kostenneutral zu realisieren<br />

ist. In der Übergangszeit ist außerdem<br />

mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, weil der<br />

Kapazitätsabbau im Kindergartenbereich<br />

und die damit verbundenen Entlastungen<br />

nicht so zeitnah realisiert werden können,<br />

dass er gleichzeitig mit den Mehrbelastungen<br />

für den Ausbau der Ganztagsbeschulung<br />

und die frühere Beschulung durch die<br />

Absenkung des Einschulungsalters eintritt.<br />

Nicht in diese Bilanz eingestellt sind dagegen<br />

gesamtgesellschaftliche positive Effekte, die<br />

sich auch positiv für die Kommunalhaushalte<br />

auswirken können (bessere Bildung der<br />

Schüler mit entsprechenden Auswirkungen<br />

für die Infrastruktur, geringere Inanspruchnahme<br />

der Kommunen für die Folgen der<br />

auch durch schlechte Schulbildung verursachten<br />

Arbeitslosigkeit etc.). Deshalb muss<br />

verlangt werden, dass sich die Umsetzung<br />

dieses Konzeptes nicht nur am pädagogisch<br />

100<br />

Wünschbaren, sondern auch am finanziell<br />

Machbaren orientiert, auch wenn dies<br />

Abstriche bei der Realisierung bedeutet. Für<br />

die Übergangsphase kann dies bedeuten,<br />

dass die Umsetzung der Maßnahmen zeitlich<br />

gestreckt werden muss, um die damit<br />

verbundenen Umstrukturierungsprozesse<br />

und Finanzierungsprobleme besser<br />

beherrschbar zu machen (Vorverlegung des<br />

Einschulungsalters in mehreren Schritten<br />

verteilt auf mehrere Jahre – z.B. Vorverlegung<br />

des Einschulungsalters um 2 bis 3<br />

Monate pro Jahr). Schließlich muss mit Entschiedenheit<br />

evtl. Bestrebungen des Landes<br />

entgegengetreten werden, die im Kindergartenbereich<br />

ggf. zu erzielenden Einsparungen<br />

bei den Kommunen für den Landeshaushalt<br />

zu vereinnahmen. Abgesehen da<strong>von</strong>, dass<br />

den kommunalen Entlastungen entsprechende<br />

Einsparungen beim Land bei der Kindergartenförderung<br />

gegenüberstehen, werden<br />

die bei den kommunalen Trägern der<br />

Jugendhilfe freiwerdenden Mittel dringend<br />

benötigt, um die zusätzlichen Finanzlasten<br />

durch den Ausbau der Ganztagsschulen etc.<br />

zu schultern.<br />

Das sich gegenwärtig abzeichnende Konzept<br />

der Regierungsfraktionen läuft darauf<br />

hinaus, die jetzt durch PISA sichtbar gewordenen<br />

Defizite u.a. durch einen Ausbau<br />

der Vorschulerziehung, eine Vorverlegung<br />

des Einschulungsalters und einen Ausbau der<br />

Ganztagsbeschulung in den Griff zu bekommen.<br />

Es ist sinnvoll, alternative Konzepte zur<br />

Lösung der Probleme zu prüfen. In diesem<br />

Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass<br />

in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts<br />

eine ähnliche Diskussion stattgefunden<br />

hatte. Die Defizite des Schulsystems, die<br />

heute durch PISA erneut in das Bewusstsein<br />

gerückt worden sind, wurden schon vor 30<br />

Jahren festgestellt. Auch damals wurden dieselben<br />

Antworten wie heute vorgeschlagen<br />

(frühere Beschulung der Kinder durch Ausbau<br />

des Kindergartens als Bildungseinrichtung<br />

und Ausbau der Ganztagsbeschulung.).<br />

Schon damals standen der Realisierung<br />

dieser Vorschläge u.a. finanzielle Engpässe<br />

der öffentlichen Haushalte entgegen<br />

(Stichwort: erste Ölkrise 1974 etc.). Als<br />

Kompromiss hat dann 1975 der Bildungsrat<br />

vorgeschlagen, das Einschulungsalter um ein<br />

Jahr vorzuverlegen und trotzdem weiterhin<br />

13 Schuljahre bis zum Abitur vorzusehen.<br />

Mit diesem Vorschlag wollte der Bildungsrat<br />

u.a. die Finanzierungsprobleme abmildern.<br />

Denn durch den Vorschlag würde die öffentliche<br />

Förderung für ein „Kindergartenjahr”<br />

frei. Gleichzeitig würde er dem Ziel gerecht,<br />

die Kinder ein Jahr eher zu beschulen, um die<br />

besondere „Prägephase” dieses Lebensalters<br />

für die Förderung <strong>von</strong> Begabungen besser<br />

zu nutzen. Hinzu kam, dass die Jugendlichen<br />

ein Jahr eher als bisher ihr Abitur<br />

machen und/oder in das Berufsleben eintre-<br />

ten würden. Die Problematik, der u.a. mit<br />

der Forderung nach einem Abitur nach 12<br />

Jahren Schulzeit Rechnung getragen werden<br />

soll, wäre damit zu einem erheblichen Teil<br />

entschärft. Schließlich würden die Abstimmungsprobleme<br />

zwischen den pädagogischen<br />

Inhalten einer im Kindergartenbereich<br />

angesiedelten Vorschule und der normalen<br />

Schule erheblich reduziert, da die Schule für<br />

das letzte Kindergartenjahr zuständig ist.<br />

Auch aus kommunaler Sicht hätte ein solcher<br />

Vorschlag den Vorteil, dass zumindest für<br />

das letzte „Kindergartenjahr” die Frage<br />

zugunsten der Kommunen eindeutig geklärt<br />

wäre, wer für die Beschulung der Kinder diesen<br />

Lebensalters finanziell aufkommen<br />

muss. Zudem würde die schwierige Diskussion<br />

vermieden werden können, ob der<br />

Besuch des Kindergartens im letzten Jahr vor<br />

der Einschulung beitragsfrei sein muss. Pädagogisch<br />

setzt dieser Vorschlag selbstverständlich<br />

voraus, dass die in der Schule zu<br />

vermittelnden Inhalte darauf abgestimmt<br />

werden, dass die Kinder schon ein Jahr früher<br />

in die Schule gehen. Da eine pädagogische<br />

Neubestimmung der Bildungsinhalte in<br />

der Schule nach PISA ohnehin geboten ist,<br />

wäre damit aber kein nennenswerter zusätzlicher<br />

Aufwand verbunden. Die Übergangsprobleme,<br />

die mit der Vorverlegung des Einschulungsalters<br />

verbunden sind, würden sich<br />

allerdings schwieriger gestalten. Denn die im<br />

Kindergartenbereich abzubauenden Überkapazitäten<br />

würden größer und die Anzahl der<br />

Schüler, die übergangsweise zusätzlich zu<br />

beschulen wäre, würde stärker wachsen.<br />

Trotzdem stellt sich die Frage, ob diese Übergangsprobleme<br />

in Kauf genommen werden<br />

sollten, um die Voraussetzungen für ein<br />

langfristig tragfähigeres Konzept zu schaffen.<br />

Ob und inwieweit man solche Alternativen<br />

in die Diskussion einführt, muss mit<br />

den anderen beiden kommunalen Spitzenverbänden<br />

und in den Fachausschüssen<br />

der Verbände erörtert werden. Es macht<br />

jedenfalls keinen Sinn, dass der LKT NW<br />

ein derartiges Konzept allein einfordert.<br />

Gerade angesichts der Gefahr, dass das<br />

Land die anstehende Umstrukturierung<br />

auch zu einer Verlagerung <strong>von</strong> Kosten auf<br />

die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

nutzen könnte, macht ein möglichst<br />

geschlossenes Vorgehen der kommunalen<br />

Spitzenverbände notwendig. Deshalb ist<br />

es wünschenswert, solche Alternativvorschläge<br />

zunächst mit den anderen beiden<br />

kommunalen Spitzenverbänden und in<br />

den Fachausschüssen der kommunalen<br />

Spitzenverbände zu erörtern, um konsensual<br />

zu entscheiden, ob sie in die Diskussion<br />

eingeführt werden sollen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 40 10-33 –


Bürgerbegehren zur Änderung eines<br />

Abfallwirtschaftkonzeptes unzulässig<br />

Mit Urteil vom 05. Februar 2002 (Az.: 15 A<br />

1965/99) hat das OVG <strong>NRW</strong> ein Bürgerbegehren,<br />

das sich auf eine Änderung des<br />

Abfallwirtschaftskonzeptes eines <strong>Kreis</strong>es<br />

durch Ersetzung einer thermischen Abfallbehandlung<br />

durch eine biologisch-mechanische<br />

Abfallbehandlung richtete, für<br />

unzulässig erklärt. Das Urteil ist nachstehend<br />

in Auszügen wiedergegeben:<br />

Leitsätze:<br />

1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung<br />

der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens<br />

durch den <strong>Kreis</strong>tag.<br />

2. Ein Bürgerbegehren, das sich auf eine<br />

Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

eines <strong>Kreis</strong>es durch Ersetzung einer<br />

thermischen Abfallbehandlung durch<br />

eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung<br />

richtet, ist nach § 23 Abs. 5<br />

Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> unzulässig.<br />

3. Ein derartiges Bürgerbegehren ist<br />

zudem nach § 23 Abs. 5 Nr. 8 KrO<br />

<strong>NRW</strong> unzulässig, wenn es im Zeitpunkt<br />

der gerichtlichen Entscheidung den<br />

Festsetzungen eines für verbindlich<br />

erklärten Abfallwirtschaftsplans widerspricht.<br />

Aus den Gründen:<br />

A.<br />

Der beklagte <strong>Kreis</strong> beschloss in seiner Sitzung<br />

vom 09. Dezember 1993 eine Satzung<br />

über das Abfallwirtschaftskonzept.<br />

Zu den Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

gehörte unter anderem<br />

die thermische Behandlung der aus technischen<br />

oder aus Vermarktungsgründen<br />

stofflich nicht wiederverwertbaren brennbaren<br />

Abfälle unter Nutzung der entstehenden<br />

Energie und Wärme.<br />

In diesem Zusammenhang wurden die<br />

Rückgewinnung magnetischer Stoffe aus<br />

der entstehenden Verbrennungsschlacke<br />

sowie die thermische Behandlung geeigneter<br />

Baumischabfälle, Klärschlämme und<br />

sonstiger brennbarer Restabfälle in der Satzung<br />

angesprochen. Zur Verwirklichung<br />

der Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

sah die Satzung eine angepasste<br />

anlagentechnische Infrastruktur, unter<br />

anderem eine Anlage zur Restmüllverbrennung<br />

(MVA) mit einer Kapazität <strong>von</strong><br />

234.000 t/a, spätestens bis zum 1. Januar<br />

1997 am Standort des Abfallentsorgungszentrums<br />

vor. Die Satzung wurde am 14.<br />

Dezember 1993 öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Im Jahre 1995 strengten die Kläger ein Bürgerbegehren<br />

mit der folgenden Fragestellung<br />

an:<br />

„Soll die in der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept<br />

des <strong>Kreis</strong>es W. vom 14.<br />

Dezember 1993 vorgeschriebene thermische<br />

Abfallbehandlung gestrichen und zu<br />

Gunsten einer biologisch-mechanischen<br />

(BMA) geändert werden?“<br />

Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge<br />

vergrößerter Anstrengungen zur Müllvermeidung<br />

und -verwertung seien erheblich<br />

geringere Müllmengen angefallen, als bislang<br />

prognostiziert. Eine BMA passe sich<br />

rückläufigen Müllmengen besser an.<br />

Zudem sei der Bau einer MVA doppelt so<br />

teuer wie zunächst angenommen und ihr<br />

Betrieb zwei- bis dreimal teurer als der<br />

einer BMA. Er führe zu einer Vervielfachung<br />

der Müllgebühren und zu einem<br />

Anstieg der Schadstoffemissionen. Das<br />

Bürgerbegehren enthielt folgenden Kostendeckungsvorschlag:<br />

„Eine BMA ist wesentlich preiswerter als<br />

die bereits im Bau befindliche MVA. Mit<br />

den noch ausstehenden Investitionen für<br />

den Bau der MVA lässt sich der Bau einer<br />

kompletten BMA finanzieren. Ein bedeutender<br />

Einspareffekt ergibt sich durch<br />

die weitaus geringeren Betriebskosten,<br />

besonders bei den sich abzeichnenden sinkenden<br />

Müllmengen.“<br />

In seiner Sitzung vom 27. Juni 1996 stellte<br />

der Beklagte durch Beschluss fest, dass das<br />

Bürgerbegehren vom 20. März 1996 unzulässig<br />

sei. Den hiergegen erhobenen<br />

Widerspruch der Kläger wies der <strong>Landrat</strong><br />

des <strong>Kreis</strong>es nach entsprechendem <strong>Kreis</strong>tagsbeschluss<br />

mit Widerspruchsbescheid<br />

vom 8. Oktober 1996 als unbegründet<br />

zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat<br />

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.<br />

Februar 1999 abgewiesen und das Bürgerbegehren<br />

für unzulässig erklärt. Hiergegen<br />

wenden sich die Kläger mit der Berufung<br />

zum OVG.<br />

…<br />

B.<br />

Die Berufung ist nicht begründet …<br />

Dem Bürgerbegehren steht die Vorschrift<br />

des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> entgegen.<br />

Hiernach sind Bürgerbegehren über Angelegenheiten<br />

unzulässig, die im Rahmen<br />

eines Planfeststellungsverfahrens oder<br />

eines förmlichen Verwaltungsverfahrens<br />

mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines<br />

abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,<br />

wasserrechtlichen oder vergleichbaren<br />

Zulassungsverfahrens zu entscheiden<br />

Themen<br />

sind. Die Entscheidung über die Ersetzung<br />

der thermischen zu Gunsten einer biologisch-mechanischen<br />

Abfallbehandlung im<br />

Abfallwirtschaftskonzept des <strong>Kreis</strong>es<br />

betrifft eine solche Angelegenheit. Der<br />

Senat folgt insoweit der Begründung der<br />

angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung<br />

und nimmt ergänzend hierauf Bezug.<br />

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend<br />

da<strong>von</strong> aus, dass die Errichtung und der<br />

Betrieb ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen<br />

zur Lagerung oder Behandlung <strong>von</strong><br />

Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche<br />

Änderung solcher Anlagen dem<br />

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

– BlmSchG –<br />

unterliegen. Dies folgt nach der Änderung<br />

des Abfallgesetzes durch das Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz<br />

vom 22. April 1993 (BGBl. 1 S. 466) nunmehr<br />

aus § 31 Abs. 1 des <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes vom 27. September<br />

1994 (BGBl. III/FNA 2129-27-2) –<br />

KrW-/AbfG –, das am 6. Oktober 1996 in<br />

Kraft getreten ist. 1<br />

Auf der Grundlage der zuvor geltenden<br />

Gesetzeslage ergibt sich nichts Abweichendes.<br />

Denn nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes<br />

vom 27. August 1986 (BGBl. 1 S. 1410,<br />

1412) unterlagen Errichtung und Betrieb<br />

<strong>von</strong> Abfallentsorgungsanlagen dem abfallrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahren. 2<br />

Dieses wird vom Negativkatalog des § 23<br />

Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> gleichfalls erfasst.<br />

Das Bürgerbegehren ist nicht deshalb<br />

zulässig, weil es sich seiner Formulierung<br />

nach nicht unmittelbar auf die Entscheidung<br />

über die Errichtung einer der in § 31<br />

Abs. 1 KrW-/AbfG genannten Anlagen<br />

bezieht, sondern die Umformulierung des<br />

Abfallwirtschaftskonzeptes des <strong>Kreis</strong>es anstrebt.<br />

Hieraus kann nicht der Schluss<br />

gezogen werden, das Begehren betreffe<br />

eine politische Vorfrage, die <strong>von</strong> der Entscheidung<br />

über die Angelegenheit im<br />

Sinne des Negativkataloges des § 23 Abs.<br />

5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> zu trennen sei. Eine solche<br />

Trennung zwischen einer politischen<br />

Initiativentscheidung und der eigentlichen<br />

Sachentscheidung entspräche schon nicht<br />

dem Ziel des <strong>von</strong> den Klägern vertretenen<br />

Bürgerbegehrens. Dieses strebt erklärtermaßen<br />

die Abkehr <strong>von</strong> der Müllverbrennung<br />

zu Gunsten einer biologisch-mecha-<br />

1 Vgl. hierzu: Schink, Kontrollerlaubnis im Abfallrecht,<br />

DÖV 1993, 725; Gaßner/Schmidt, Die<br />

Neuregelung der Zulassung <strong>von</strong> Abfallentsorgungsanlagen,<br />

NVwZ 1993, 946.<br />

2 Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,<br />

2. Auflage 1998, Rdnr. 1786 ff.<br />

101


Themen<br />

nischen Abfallbehandlung an, was nur im<br />

Wege eines förmlichen Verwaltungsverfahrens<br />

zu erreichen ist.<br />

Allerdings gibt der Wortlaut des § 23 Abs.<br />

5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> Raum zur Interpretation.<br />

Die Formulierung („Angelegenheiten, die<br />

im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens<br />

... zu entscheiden sind!”) schließt die<br />

Deutung nicht <strong>von</strong> vornherein aus, hier<strong>von</strong><br />

werde die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

des <strong>Kreis</strong>es nicht erfasst,<br />

weil diese als solche nicht in einem der dort<br />

genannten Verfahren zu treffen sei. Indes<br />

ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit<br />

dem Begriff der „Angelegenheiten“ eine<br />

betont weite Umschreibung gewählt hat,<br />

die nicht auf das konkrete Vorhaben<br />

abzielt, das Gegenstand eines der aufgeführten<br />

Verfahren ist, sondern in einem<br />

umfassenderen Sinne Sachentscheidungen<br />

einschließt, die auf das planungs- oder<br />

zulassungsbedürftige Vorhaben gerichtet<br />

sind. Auch knüpft die Formulierung an diesen<br />

Begriff und nicht an das Planungsoder<br />

Genehmigungsverfahren an. Ist die<br />

mit dem Bürgerbegehren intendierte<br />

Angelegenheit nur im Rahmen der<br />

genannten Verfahren zu verwirklichen, ist<br />

ein hierauf gerichtetes Bürgerbegehren<br />

unzulässig 3 .<br />

Sinn und Zielsetzung des § 23 Abs. 5 Nr. 5<br />

KrO <strong>NRW</strong> sprechen letztlich entscheidend<br />

gegen die <strong>von</strong> den Klägern vertretene<br />

Rechtsauffassung: Dies ergibt sich nach<br />

Auffassung des Senats allerdings noch<br />

nicht allein aus der Begründung zum<br />

Gesetzentwurf. Hierin ist ausgeführt, dass<br />

nicht alle denkbaren Fragen einer Abstimmung<br />

durch die Bürger zugänglich sein<br />

könnten. Förmliche Verwaltungsverfahren<br />

mit Öffentlichkeitsbeteiligung gehörten<br />

nicht zum Anwendungsbereich <strong>von</strong> Bürgerbegehren<br />

und Bürgerentscheid, weil die<br />

einschlägigen Gesetze bereits die Mitwirkung<br />

der Bürger in einem formalisierten<br />

Verfahren vorsähen. Dies gelte insbesondere<br />

für die wegen ihrer besonderen<br />

Bedeutung beispielhaft aufgeführten Planfeststellungsverfahren.<br />

4<br />

Diese Begründung ist für die Bestimmung<br />

der Reichweite des Negativkatalogs des<br />

§ 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> wenig aussagekräftig,<br />

weil die Bürgerbeteiligung im<br />

Wege des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheides<br />

auf der einen und diejeni-<br />

3 Vgl. Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,<br />

1997, S. 198 ff. unter Hinweis auf die<br />

Regelung des § 17a Abs. 2 Nr. 7 RhPf GO:<br />

Hiernach ist ein Bürgerentscheid unzulässig<br />

über Vorhaben, für deren Zulassung ein entsprechendes<br />

Verfahren notwendig ist; ders., Zu<br />

den thematischen Grenzen <strong>von</strong> Bürgerbegehren<br />

und Bürgerentscheid, NVwZ 2000, 129<br />

(134).<br />

4 LT-Drs. 11/4983, Seite 8.<br />

102<br />

ge in einem planungs- oder zulassungsrechtlichen<br />

Verfahren auf der anderen<br />

Seite unterschiedlich ausgestaltet sind<br />

und unterschiedlichen Zielen dienen.<br />

Während die Einführung plebiszitärer Elemente<br />

in die Kommunalverfassung die<br />

eigene Entscheidung grundsätzlich aller<br />

Bürger über kommunale Angelegenheiten<br />

zum Inhalt hat, beschränkt sich die Beteiligung<br />

der Planbetroffenen im Planfeststellungsverfahren<br />

auf die Beteiligung an<br />

der planerischen Abwägung. Im immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren<br />

fehlt es darüber hinaus an dem<br />

Erfordernis planerischer Abwägung. Die<br />

Beteiligung beschränkt sich hier auf die<br />

Möglichkeit vorhabenbezogener Einwendungen<br />

nach § 10 Abs. 3 Satz 2<br />

BImSchG. 5<br />

Allerdings ist die gesetzgeberische Überlegung<br />

naheliegend, Entscheidungen, die in<br />

einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu<br />

treffen sind, vom Einflussbereich der plebiszitären<br />

Entscheidung auszunehmen,<br />

weil diese die Berücksichtigung und Abwägung<br />

einer Vielzahl öffentlicher und privater<br />

Interessen erfordern, die sich nicht in<br />

das Schema einer Abstimmung mit „Ja“<br />

oder „Nein“ pressen lassen. 6<br />

Das Verwaltungsgericht weist zutreffend<br />

darauf hin, dass die Zulassung technischer<br />

Großvorhaben und die hiermit in Zusammenhang<br />

stehenden Sachfragen wegen<br />

ihrer Komplexität und besonderen<br />

Schwierigkeit in Fachgesetzen und technischen<br />

Verfahrensregelungen normiert<br />

und regelmäßig nur mit spezifischem<br />

technischen Sachverstand zu beurteilen<br />

sind. Es ist daher das gesetzgeberische<br />

Ziel nachvollziehbar, Entscheidungen über<br />

derartige Großprojekte insgesamt vom<br />

Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens<br />

und des Bürgerentscheides auszunehmen.<br />

7<br />

Im Gegensatz zu der <strong>von</strong> den Klägern vertretenen<br />

Auffassung lässt sich ein Argument<br />

für eine einschränkende Auslegung<br />

des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> nicht daraus<br />

gewinnen, dass das immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren keinen<br />

Raum für planerische Erwägungen oder<br />

Bedürfnisprüfungen gibt. Es ist rechtlich<br />

nicht vorgegeben, dass solche Erwägungen<br />

zwingend dem unmittelbaren Willen der<br />

Bürgerschaft überantwortet sein müssten.<br />

5 Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,<br />

2. Auflage 1998, Rdnr. 1788.<br />

6 v. Danwitz, Plebiszitäre Elemente in der staatlichen<br />

Willensbildung, DÖV 1992, 601 (606); Ritgen,<br />

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1997,<br />

S. 200 f. (zu Planungsentscheidungen).<br />

7 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.<br />

November 1997 – 7 A 12417/96 –, NVwZ 1998,<br />

425 (426); OVG Greifswald, – 1 M 43/96 –,<br />

NVwZ 1997, 306 (308); Hofmann, Erfolgsquote<br />

<strong>von</strong> Bürgerbegehren, VR 2001, 51 (53).<br />

Es besteht insbesondere kein Vorrang der<br />

Entscheidung eines Bürgerbegehrens vor<br />

derjenigen des demokratischen Repräsentativvorgangs.<br />

8<br />

Es ist dem Gesetzgeber daher grundsätzlich<br />

unbenommen, Umfang und Art der<br />

Bürgerbeteiligung zu regeln und bestimmte<br />

Sachbereiche anderen Verfahrensregelungen<br />

vorzubehalten.<br />

Gegen die Rechtsauffassung der Kläger<br />

spricht auch der Sinn kommunaler Abfallplanung.<br />

Der Senat hat in anderem<br />

Zusammenhang betont, dass die gemäß §<br />

5a des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni<br />

1988 (GV <strong>NRW</strong> S. 250) – LAbfG – <strong>von</strong> den<br />

<strong>Kreis</strong>en aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte<br />

ein eigenständiges Planungsinstrument<br />

der entsorgungspflichtigen Körperschaften<br />

darstellen. Dieses erlangt<br />

rechtliche Bedeutung nicht nur durch die<br />

sich hieraus ergebende Selbstbindung der<br />

entsorgungspflichtigen Körperschaft, sondern<br />

vor allem dadurch, dass seine Festsetzungen<br />

bei der überörtlichen Abfallentsorgungsplanung<br />

– nunmehr über die Beteiligung<br />

der <strong>Kreis</strong>e im Aufstellungsverfahren<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG – bei der<br />

überörtlichen Planung Berücksichtigung<br />

finden. Hierdurch wird, wie der Senat ausgeführt<br />

hat, dem sogenannten Gegenstromprinzip<br />

Rechnung getragen, das bei<br />

überörtlichen Plänen mit Raumbezug, wie<br />

sie die Abfallentsorgungspläne darstellen,<br />

gebietet, einerseits eine Ordnung des<br />

Gesamtraumes zu entwerfen und dabei<br />

andererseits die Gegebenheiten und Erfordernisse<br />

der Einzelräume und damit der<br />

entsorgungspflichtigen Körperschaften zu<br />

berücksichtigen. 9<br />

Die Abfallwirtschaftskonzepte der <strong>Kreis</strong>e<br />

bestimmen damit hinsichtlich der Art der<br />

Entsorgung und der Standortfrage das<br />

Ergebnis der überörtlichen Planung ebenso<br />

mit wie das späterer Planfeststellungs- und<br />

Genehmigungsverfahren. Sie gehen damit<br />

in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Wirkung<br />

über die bloße Förderung eines<br />

bestimmten Projekts durch die politischen<br />

Gremien im Sinne eines Konzeptbeschlusses<br />

deutlich hinaus .10<br />

§ 29 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG verdeutlicht<br />

dies durch die Vorgabe, dass bei der<br />

Bedarfsermittlung der überörtlichen Abfallwirtschaftsplanung<br />

die Abfallwirtschaftskonzepte<br />

auszuwerten sind. Für verbind-<br />

8 Vgl. Schmitt-Glaeser, Grenzen des Plebiszits auf<br />

kommunaler Ebene, DOV 1998, 824.<br />

9 Beschlüsse des Senats vom 3. April 1995 – 15 B<br />

947/95 –, NWVBI. 1995, 304 (305) und vom 16.<br />

März 1995 – 15 B 2839/93 –, NWVBI 1995, 300<br />

(301).<br />

10 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.<br />

Dezember 1998 - 7 A 12091/98 -, NVwZ-RR<br />

1999, 598 (599); OVG Greifswald, Beschluss<br />

vom 24. Juli 1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997,<br />

306 (308).


lich erklärte Abfallwirtschaftspläne stellen<br />

wiederum im Anlagengenehmigungsverfahren<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BimSchG<br />

beachtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

dar. 11<br />

Das Zusammenspiel unterschiedlicher Planungs-<br />

und Genehmigungsebenen im Hinblick<br />

auf dieselbe Angelegenheit rechtfertigt<br />

es, ein Bürgerbegehren gegen ein einzelnes<br />

Element dieses gestuften Verfahrens<br />

dann nicht zuzulassen, wenn – wie vorliegend<br />

– die Angelegenheit selbst in einem<br />

der in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> genannten<br />

Verfahren zu entscheiden ist. Denn<br />

gerade auf eine zwingende Bindung des<br />

<strong>Kreis</strong>es im Hinblick auf bereits getroffene<br />

oder zukünftige Entscheidungen kommt es<br />

dem Bürgerbegehren an. Die Begründung<br />

des Bürgerbegehrens lässt unzweideutig<br />

erkennen, dass einerseits eine MVA verhindert<br />

und andererseits eine BMA verwirklicht<br />

werden soll. Beide Vorhaben sind nur<br />

im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahrens zu verwirklichen. Vor<br />

diesem Hintergrund kann es nicht maßgebend<br />

darauf ankommen, dass sich das<br />

Begehren formal nicht gegen die MVA<br />

selbst, sondern gegen deren planerischen<br />

Voraussetzungen richtet.<br />

Zwar mag einzuräumen sein, dass durch<br />

§ 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO <strong>NRW</strong> der Anwendungbereich<br />

und die Möglichkeiten des<br />

Bürgerbegehrens erheblich eingeschränkt<br />

werden. Denn gerade die im Rahmen<br />

eines der dort genannten Verwaltungsverfahren<br />

zu entscheidenden Angelegenheiten<br />

auf kommunaler Ebene sind in<br />

besonderer Weise konfliktträchtig und<br />

geeignet, Emotionen für oder gegen eine<br />

bestimmte Lösung hervorzurufen. Gleichwohl<br />

ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt,<br />

bestimmte Sachbereiche <strong>von</strong> der<br />

plebiszitären Mitwirkung auszunehmen<br />

und die Entscheidung der kommunalen<br />

Repräsentativorgane insoweit als vorrangig<br />

anzusehen. Gerade im Bereich raumrelevanter<br />

Planungen wie der Abfallplanung<br />

sind die kommunalen Vertretungskörperschaften<br />

dazu aufgerufen, gegenläufige<br />

Interessen abzuwägen. Diesem<br />

Ziel sind Initiativen, die ausschließlich ein<br />

Anliegen verfolgen, nicht <strong>von</strong> vornherein<br />

verpflichtet. 12<br />

Zudem gilt es, widerstreitende Sachentscheidungen<br />

zwischen dem Bürgerbegehren<br />

auf der einen und dem förmlichen<br />

Verwaltungsverfahren auf der anderen<br />

Seite zu vermeiden. Die Kläger gehen<br />

11 Erbguth, Aspekte der Abfallwirtschaftsplanung<br />

und ihre Auswirkungen auf die Zulassung <strong>von</strong><br />

Abfallanlagen, UPR 1997, 60 (66).<br />

12 Hofmann, Erfolgsquote <strong>von</strong> Bürgerbegehren,<br />

VR 2001, 51 (53).<br />

selbst da<strong>von</strong> aus, dass die Grundsatzentscheidung<br />

für oder gegen ein Projekt im<br />

Gegensatz zu einem Planungs- oder<br />

Genehmigungsverfahren grundsätzlich<br />

keinen spezifischen Sachverstand erfordere.<br />

Es ist daher keineswegs ausgeschlossen,<br />

dass sich ein durch ein erfolgreiches<br />

Bürgerbegehren angestoßenes<br />

Projekt im nachträglichen Verwaltungsverfahren<br />

als unzulässig oder undurchführbar<br />

erweist. Solchermaßen divergierenden<br />

Ergebnisse liefen dem gesetzgeberischen<br />

Ziel, mit der Bürgerbeteiligung<br />

das kommunalpolitische Interesse der<br />

Bürger zu stärken und die Akzeptanz der<br />

getroffenen Entscheidungen zu stärken,<br />

gerade zuwider. 13<br />

Das Bürgerbegehren ist zudem gemäß § 23<br />

Abs. 5 Nr. 8 KrO <strong>NRW</strong> unzulässig, weil es<br />

ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Denn<br />

gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 LAbfG sind die<br />

Festlegungen eines Abfallwirtschaftsplans<br />

bei der Aufstellung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte<br />

zu beachten. Der – im<br />

Übrigen sogar auf Grund der Ermächtigung<br />

des § 29 Abs. 4 und 8 KrW-/AbfG<br />

i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 LAbfG mit Ordnungsbehördlicher<br />

Verordnung vom 9.<br />

April 1998 für verbindlich erklärte – Abfallwirtschaftsplan<br />

Teilplan Siedlungsabfälle<br />

für den Regierungsbezirk D. schreibt zur<br />

Vorbehandlung unvorbehandelter Siedlungsabfälle<br />

die Nutzung der im Regierungsbezirk<br />

vorhandenen Müllverbrennungsanlagen<br />

ab dem 1. Januar 2000<br />

zwingend vor. Für den Bereich des <strong>Kreis</strong>es<br />

W. geht der Plan <strong>von</strong> der Nutzung der<br />

MVA A. ab deren Inbetriebnahme aus und<br />

bestimmt, dass der <strong>Kreis</strong> W. seine thermisch<br />

zu behandelnden Restabfälle<br />

(weiterhin) in der genannten MVA entsorgt<br />

(Nrn. 1.2.4.4, 4.3.1.15 und 6.3.3 des<br />

Plans).<br />

Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für<br />

die Festschreibung einer biologischmechanischen<br />

Restabfallbehandlung im<br />

Abfallwirtschaftskonzept des <strong>Kreis</strong>es. § 5a<br />

Abs. 1 Satz 2 LAbfG lässt schon seinem<br />

Wortlaut nach nur die Interpretation im<br />

Sinne eines strikten Gesetzesbefehls zu.<br />

Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung,<br />

dass die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans<br />

„zu beachten“ sind,<br />

deutlich gemacht, dass der überörtlichen<br />

Planung vor örtlichen Konzepten – nicht<br />

zuletzt um der Effizienz überörtlicher<br />

raumbezogener Planung willen – der Vorrang<br />

zukommt. 14<br />

13 Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,<br />

1997, S. 205.<br />

14 Zur Bedeutung überörtlicher Abfallplanung s.<br />

Beschluss des Senats vom 16. März 1995 – 15 B<br />

2839/93 –, NWVBI. 1995, 300 (302).<br />

15 Erbguth, Aspekte der Abfallwirtschaftsplanung<br />

Themen<br />

Denkbare Bestrebungen mit dem Ziel<br />

geänderter Entsorgungskonzepte sind<br />

damit auf die überörtliche Ebene verwiesen.<br />

Dort kommt den betroffenen Städten,<br />

<strong>Kreis</strong>en und kreisangehörigen Gemeinden<br />

bei Aufstellung und Änderung<br />

der Abfallwirtschaftspläne das in § 17<br />

Abs. 1 Satz 2 LAbfG eingeräumte Beteiligungsrecht<br />

zu. Die Möglichkeit widersprechender<br />

eigener Planung besteht<br />

hingegen nicht.<br />

Die Festschreibung der thermischen<br />

Abfallbehandlung im Abfallwirtschaftsplan<br />

unterliegt keinen Bedenken. Ungeachtet<br />

der Frage, ob und in welchem<br />

Umfang eine Inzidentkontrolle einzelner<br />

planerischer Festsetzungen im vorliegenden<br />

Verfahren möglich ist, gehört die<br />

Darstellung der erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen<br />

sowie die Ausweisung<br />

zugelassener Anlagen und geeigneter<br />

Flächen für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen<br />

ebenso zum zulässigen Planinhalt<br />

wie die Bestimmung, welcher Anlage<br />

sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen<br />

haben (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 - 4 KrW-<br />

/AbfG). Hierzu zählen auch Festsetzungen<br />

zur Entsorgungstechnik und zur Art<br />

der Anlage selbst. 15<br />

Für das vorliegende Verfahren unerheblich<br />

ist es, dass der Abfallwirtschaftsplan<br />

für den Regierungsbezirk erst 1998<br />

und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft<br />

trat, in welchem die ablehnende Entscheidung<br />

des Beklagten über die Zulässigkeit<br />

des Bürgerbegehrens bereits<br />

getroffen war. Denn bei der hier streitbefangenen<br />

Verpflichtungsklage ist für die<br />

Beurteilung der Sach- und Rechtslage<br />

grundsätzlich auf den Zeitpunkt der, letzten<br />

mündlichen Verhandlung abzustellen,<br />

es sei denn, das dem Streit zu Grunde<br />

liegende materielle Recht ordnet anderes<br />

an. 16<br />

Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.<br />

Insbesondere ist es mit Sinn und<br />

Zielsetzung eines Bürgerbegehrens nicht<br />

vereinbar, durch eine stattgebende gerichtliche<br />

Entscheidung den Weg zu einem die<br />

Entscheidung des <strong>Kreis</strong>tages ersetzenden<br />

Bürgerentscheid (§ 23 Abs. 8 Satz 1 KrO<br />

<strong>NRW</strong>) zu eröffnen, wenn sich das Bürgerbegehren<br />

im Zeitpunkt der mündlichen<br />

Verhandlung auf ein gesetzwidriges Ziel<br />

richtet.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 70 22-08 –<br />

und ihre Auswirkungen auf die Zulassung <strong>von</strong><br />

Abfallanlagen, UPR 1997, 60 (61).<br />

16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3<br />

C 17.92 –, BVerwGE 97, 79 (81 f.); Urteil vom<br />

20. März 1996 – 6 C 4.95 –, BVerwGE 100, 346<br />

(347 f.).<br />

103


Themen<br />

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />

der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />

in Nordrhein-Westfalen<br />

1. Stand des<br />

Gesetzgebungsverfahrens<br />

Der Vorstand und der Finanzausschuss des<br />

<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen haben<br />

sich mehrfach mit der Novelle des Sparkassengesetzes<br />

befasst. Erörtert wurde der<br />

Brüsseler Kompromiss vom 17.07.2001<br />

zwischen der EU-Kommission und den<br />

deutschen Behörden sowie die Vorschläge,<br />

um welche der Finanzminister des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen die kommunalen<br />

Spitzenverbände gebeten hatte, um das<br />

nordrhein-westfälische Sparkassengesetz<br />

an die europarechtlichen Anforderungen<br />

anzupassen und gleichzeitig auch einige<br />

andere Änderungen des Sparkassenrechts<br />

vorzunehmen. Diesen Vorschlägen der<br />

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen<br />

Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen ist<br />

in dem <strong>von</strong> der Landesregierung am 18.<br />

Dezember 2001 verabschiedeten Gesetzentwurf<br />

zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />

der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />

in Nordrhein-Westfalen (Drucksache<br />

13/2124 v. 09.01.2002) weitestgehend<br />

entsprochen worden. Die erste<br />

Lesung des Gesetzentwurfs hat am<br />

24.01.2002 im Landtag stattgefunden. Es<br />

ist beabsichtigt, dass die Sparkassen- und<br />

Giroverbände mit den kommunalen Spitzenverbänden<br />

eine gemeinsame Stellungnahme<br />

zu den in Artikel 3 des Artikelgesetzes<br />

enthaltenen Änderungen des Sparkassengesetzes<br />

Stellung abgeben.<br />

2. Inhalt des Gesetzentwurfs<br />

zur Neuregelung der<br />

Rechtsverhältnisse der<br />

öffentlich-rechtlichen<br />

Kreditinstitute in Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Bei dem Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />

der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen<br />

Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen<br />

handelt es sich um ein Artikelgesetz mit<br />

insgesamt 12 Artikeln. Maßgebend sind<br />

die Artikel 1 (Errichtung der neuen Landesbank<br />

Nordrhein-Westfalen und Umwandlung<br />

der Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />

in eine Aktiengesellschaft), Artikel<br />

2 (Abspaltung der Westdeutschen Landesbausparkasse)<br />

sowie Artikel 3 (Änderung<br />

des Sparkassengesetzes). Die Artikel 4 bis<br />

12 beinhalten formelle Folgeänderungen,<br />

die sich aus der in den Artikeln 1 bis 3 enthaltenen<br />

Umsetzung des Mutter-Tochter-<br />

104<br />

Modells u. a. für die Landschaftsverbandsordnung<br />

und die Landeshaushaltsordnung<br />

ergeben.<br />

a) Artikel 1 (Landesbank Nordrhein-<br />

Westfalen und WestLB AG)<br />

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält zur<br />

Neustrukturierung der Westdeutschen<br />

Landesbank Girozentrale durch Etablierung<br />

der Mutter-Tochter-Struktur im wesentlichen<br />

folgende Maßnahmen:<br />

– Es wird eine Landesbank Nordrhein-<br />

Westfalen als Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts bestimmt.<br />

– Bestimmte bisher im öffentlichen Auftrag<br />

wahrgenommene Geschäfte (u. a.<br />

öffentliches Auftrags- und Pfandbriefgeschäft,<br />

Wohnungsbauförderungsanstalt,<br />

Investitionsbank) werden aus dem<br />

Geschäftsbereich der Westdeutschen<br />

Landesbank Girozentrale abgespalten<br />

und der neuen Landesbank übertragen.<br />

– Die Anteile der Gewährträger an der<br />

Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />

gehen auf die Landesbank über.<br />

– Die Girozentrale wird in eine Aktiengesellschaft,<br />

„WestLB AG“, umgewandelt.<br />

Zum Ausgleich der durch die Abspaltung<br />

<strong>von</strong> bestimmten Geschäftsbereichen entstehenden<br />

Vermögensminderung wird<br />

das Stammkapital und die Kapitalrücklage<br />

der AG um 1,25 Mrd. EUR erhöht.<br />

Ungewiss ist noch, ob und wann die<br />

Kapitalerhöhung umgesetzt werden<br />

wird wobei als frühester Termin das Jahr<br />

2004 gilt.<br />

– In § 59 Abs. 5 <strong>von</strong> Artikel 3 des Gesetzentwurfs<br />

(Änderung des Sparkassenrechts)<br />

ist die Möglichkeit für die Sparkassen-<br />

und Landschaftsverbände normiert,<br />

aufgrund einer Vereinbarung aller<br />

Gewährträger aus dem <strong>Kreis</strong> der<br />

Gewährträger der Landesbank <strong>NRW</strong> –<br />

unter Übertragung ihrer jeweiligen<br />

Rechte und Pflichten auf die Landesbank<br />

– auszuscheiden und sich stattdessen<br />

und zwar zum Wert ihrer jeweiligen<br />

Gewährträgerschaft an der Landesbank<br />

<strong>NRW</strong> direkt an der WestLB AG zu beteiligen.<br />

Eine derartige Option ist insbesondere<br />

für die Sparkassen- und Giroverbände<br />

strategisch deshalb sinnvoll und<br />

wichtig, weil die WestLB AG künftig als<br />

satzungsmäßige Aufgaben die Funktion<br />

einer Sparkassenzentralbank und –<br />

neben der Landesbank <strong>NRW</strong> – auch die<br />

Funktion einer Kommunalbank haben<br />

soll.<br />

b) Artikel 2 (Westdeutsche Landesbausparkasse)<br />

In Artikel 2 des Gesetzentwurfs ist die<br />

Abspaltung der bislang als rechtlich<br />

unselbstständigen Abteilung betriebenen<br />

LBS auf eine Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts geregelt. Anstaltsträger der künftigen<br />

Anstalt werden die bisherigen<br />

Gewährträger der Westdeutschen Landesbank<br />

Girozentrale sein. Die rechtliche Verselbständigung<br />

schafft auch die Möglichkeit<br />

für eine spätere Veräußerung. Hier laufen<br />

derzeit Verhandlungen der beiden<br />

Sparkassenverbände als potentielle Käufer<br />

mit den Landschaftsverbänden und dem<br />

Land.<br />

c) Artikel 3 (Sparkassen)<br />

aa) Änderung des Sparkassengesetzes<br />

aufgrund europarechtlicher Vorgaben<br />

Artikel 3 des Gesetzentwurfs (Änderung<br />

des Sparkassengesetzes) enthält Änderungen,<br />

die sich zum größten Teil auf die<br />

Umsetzung des Brüsseler Kompromisses<br />

beziehen. Dies gilt insbesondere für die<br />

Abschaffung der Gewährträgerhaftung<br />

und die Ersetzung der Anstaltslast zum<br />

19. Juli 2005. Danach werden die Gläubiger<br />

öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute<br />

denen privater Institute gleichgestellt.<br />

Die finanziellen Beziehungen zwischen<br />

dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen<br />

Kreditinstitut unterscheiden sich<br />

nicht mehr <strong>von</strong> einer normalen marktwirtschaftlichen<br />

privaten Eigentümerbeziehung.<br />

Kommissar Monti und die<br />

deutschen Behörden haben sich am 28.<br />

Februar 2002 darauf verständigt, dass in<br />

die Gesetzesbegründungen der Ländersparkassengesetze<br />

folgender Satz aufgenommen<br />

wird: „Soweit der Träger der<br />

Sparkassen dieser Mittel zur Verfügung<br />

stellt, erfolgt dies ausschließlich im Einklang<br />

mit der Beihilfendisziplin der<br />

Gemeinschaft.” Ansonsten bleiben die<br />

bewährten Strukturen und Prinzipien des<br />

Sparkassenwesens unangetastet, vor<br />

allem die öffentlich-rechtliche Rechtsform,<br />

der öffentliche Auftrag, die kommunale<br />

Anbindung, die kommunale Trägerschaft,<br />

das Regionalprinzip und das<br />

Verbundprinzip.<br />

bb) Änderungen des Sparkassengesetzes<br />

außerhalb europarechtlicher Vorgaben<br />

Abgesehen <strong>von</strong> den dargestellten durch<br />

europarechtliche Vorgaben motivierten<br />

Umsetzungsmaßnahmen gibt es zwei


wichtige kritikwürdige Vorschläge der Landesregierung<br />

zur Änderung des Sparkassengesetzes:<br />

– Teilnahme <strong>von</strong> Hauptverwaltungsbeamten<br />

an Sitzungen des Verwaltungsrates<br />

bei Zweckverbandssparkassen<br />

§ 9 des Sparkassengesetzes NW regelt<br />

die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.<br />

§ 9 Abs. 3 lautet derzeit:<br />

„Die Mitglieder und stellvertretenden<br />

Mitglieder des Vorstandes nehmen an<br />

den Sitzungen des Verwaltungsrates mit<br />

beratender Stimme teil.“<br />

Der Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

enthält folgende Neufassung des Absatzes<br />

3:<br />

„An den Sitzungen des Verwaltungsrates<br />

nehmen mit beratender Stimme teil:<br />

a) Die Mitglieder und stellvertretenden<br />

Mitglieder des Vorstands,<br />

b) bei Zweckverbandssparkassen die<br />

Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die<br />

Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder,<br />

die weder vorsitzendes<br />

Mitglied des Verwaltungsrates sind<br />

noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen<br />

des Verwaltungsrates teilnehmen. In<br />

den Fällen des Buchstaben b) bestimmt<br />

die Satzung die Anzahl der beratenden<br />

Teilnehmer und kann dabei auch eine<br />

Höchstzahl festlegen.”<br />

Diese <strong>von</strong> der Landesregierung vorgeschlagene<br />

Änderung des § 9 Sparkassengesetz<br />

NW ist nach Auffassung der kommunalen<br />

Spitzenverbände in Nordrhein-<br />

Westfalen nicht hinreichend. Sie stellt<br />

zwar sicher, dass Hauptverwaltungsbeamte<br />

künftig an Verwaltungsratssitzungen<br />

mit beratender Stimme teilnehmen<br />

können. Stattdessen ist aber eine Ergänzung<br />

des § 11 Abs. 1 zweiter Halbsatz<br />

Sparkassengesetz NW anzustreben. Nach<br />

dem Wortlaut <strong>von</strong> § 11 Abs. 1 zweiter<br />

Halbsatz Sparkassengesetz NW sind nur<br />

solche sachkundigen Bürgerinnen und<br />

Bürger als Verwaltungsratsmitglieder<br />

wählbar, „die der Vertretung des Gewährträgers,<br />

bei Zweckverbandssparkassen<br />

den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder,<br />

angehören können.“ Nach<br />

Abschaffung der Doppelspitze im Rahmen<br />

der Reform der Kommunalverfassung<br />

ist der <strong>Landrat</strong>/Bürgermeister nicht<br />

mehr ehrenamtlich, sondern hauptamtlich<br />

im Beamtenverhältnis tätig. Er kann deshalb<br />

gemäß § 13 Abs. 1 a Kommunalwahlgesetz<br />

NW der Kommunalvertretung<br />

nicht angehören. Damit können Hauptverwaltungsbeamte<br />

auch nicht als sachkundige<br />

Mitglieder (§ 9 Abs. 1 b und Abs.<br />

2 b Sparkassengesetz NW) in den Verwal-<br />

tungsrat einer Sparkasse gewählt werden.<br />

Dieses Ergebnis ist zufällig und nicht sachgerecht,<br />

da mit der Abschaffung der Doppelspitze<br />

in der Kommunalverfassung<br />

nicht die Position und Einflussnahmemöglichkeit<br />

des Bürgermeisters/<strong>Landrat</strong>s im<br />

Verwaltungsrat geschmälert werden sollte.<br />

Entsprechende Widersprüchlichkeiten,<br />

die mit dem fehlenden Mitgliederstatus<br />

des Hauptverwaltungsbeamten in der<br />

Kommunalvertretung und der daran<br />

anschließenden Stimmrechtsbeschränkung<br />

zusammenhingen, sind bereits in der<br />

Kommunalverfassung bereinigt worden<br />

(Änderung der Kommunalverfassung im<br />

Jahre 2000). Daher sollte auch § 11 Abs.<br />

1 zweiter Halbsatz Sparkassengesetz NW<br />

entsprechend korrigiert werden. Er sollte<br />

lauten:<br />

„...; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen<br />

und Bürger, die der Vertretung des Trägers,<br />

bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen<br />

der Zweckverbandsmitglieder,<br />

angehören können oder in ihnen den Vorsitz<br />

haben.“<br />

– Förderung <strong>von</strong> Fusionen<br />

Nach Überzeugung der Landesregierung<br />

führen veränderte bankbetriebswirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

zu einem verstärkten Konzentrationsprozess<br />

im Sparkassenbereich. Deshalb<br />

wird die bestehende Nachbarschaftsregelung<br />

des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz<br />

NW um eine <strong>Kreis</strong>regelung dahingehend<br />

erweitert, so dass auch nicht<br />

benachbarte Sparkassen innerhalb<br />

eines <strong>Kreis</strong>es (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz<br />

NW) fusionieren sollen<br />

können.<br />

Bei wirtschaftlichen und nahen räumlichen<br />

Verbindungen sollen im Rahmen<br />

einer dritten Fusionsstufe Fusionen auch<br />

dann möglich sein, wenn es sich um<br />

nicht benachbarte und nicht innerhalb<br />

eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegende Sparkassen<br />

handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 Sparkassengesetz<br />

NW). Die derzeitige Fassung<br />

des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz NW<br />

lautet:<br />

„(1) Benachbarte Sparkassen können durch<br />

Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger<br />

nach Anhörung der Verwaltungsräte<br />

in der Weise vereinigt werden, dass<br />

1. eine Sparkasse entsteht, auf die das<br />

Vermögen der beteiligten Sparkassen<br />

als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse)<br />

oder<br />

2. eine Sparkasse <strong>von</strong> einer bestehenden<br />

oder neu zu errichtenden Sparkasse<br />

aufgenommen wird, auf die das Vermögen<br />

als Ganzes übergeht.“<br />

Themen<br />

In dem Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

werden diesem Absatz 1 folgende<br />

neue Sätze 2 und 3 angefügt:<br />

„Dies gilt auch für nicht benachbarte<br />

Sparkassen innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes.<br />

Sofern darüber hinaus wirtschaftliche<br />

und nahe räumliche Verbindungen eine<br />

Vereinigung nicht benachbarter und nicht<br />

innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegender<br />

Sparkassen als zweckmäßig erscheinen<br />

lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde<br />

auf Vorschlag der Gewährträger <strong>von</strong><br />

Sparkassen nach Anhörung des Sparkassen-<br />

und Giroverbandes oder auf Vorschlag<br />

des Sparkassen- und Giroverbandes<br />

zulassen.“<br />

Nach der Auffassung aller kommunalen<br />

Spitzenverbände ist das <strong>von</strong> der Landesregierung<br />

im Gesetzentwurf vorgesehene<br />

isolierte Anhörungs- und Vorschlagsrecht<br />

des jeweiligen Sparkassen- und Giroverbandes<br />

nicht akzeptabel. Es sollte gesetzlich<br />

klargestellt werden, dass wenn übergeordnete<br />

Verbände angehört werden<br />

oder ihnen ein Vorschlagsrecht eingeräumt<br />

wird, eine entsprechende verbandliche<br />

Gleichbehandlung auf der Gewährträgerseite<br />

geboten ist. Dies würde<br />

bedeuten, dass parallel zu den Sparkassen-<br />

und Giroverbänden auch die kommunalen<br />

Spitzenverbände angehört werden<br />

und dass, wenn man den Sparkassen-<br />

und Giroverbänden ein Vorschlagsrecht<br />

einräumt, dieses nur im Einvernehmen<br />

mit dem jeweils betroffenen kommunalen<br />

Spitzenverband oder Verbänden<br />

ausgeübt werden kann. Die Sparkassenund<br />

Giroverbände sowie die kommunalen<br />

Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen<br />

arbeiten zur Zeit an einem entsprechenden<br />

Formulierungsvorschlag.<br />

Weiter <strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />

nicht kritisierte Änderungen des<br />

Sparkassengesetzes im Gesetzentwurf der<br />

Landesregierung sind:<br />

– die Rückführung der bisher zweistufigen<br />

auf eine einstufige Aufsicht (§ 30),<br />

– die Verbesserung des Berichtswesens<br />

durch die Bildung eines Bilanzprüfungsund<br />

eines Hauptausschusses (§ 14 Abs.<br />

7),<br />

– die Konkretisierung der Haftung der<br />

Verwaltungsratsmitglieder durch eine<br />

Haftungsregelung (§ 14 Abs. 8),<br />

– die Übertragung der Entlastung des Vorstandes<br />

<strong>von</strong> der Vertretung des Gewährträgers<br />

auf den Verwaltungsrat (§§ 7,<br />

14).<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 80 14-00 –<br />

105


Themen<br />

OVG Münster zur differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage<br />

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<br />

Münster vom 20.11.2001 – 15 A<br />

2905/97 – lag folgender Sachverhalt<br />

zugrunde: Die Klägerin ist eine kreisangehörige<br />

Gemeinde ohne eigenes Jugendamt.<br />

Sie wurde vom <strong>Kreis</strong> im Wege einer<br />

differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage zur Deckung<br />

der Kosten des <strong>Kreis</strong>jugendamtes für das<br />

Haushaltsjahr 1994 herangezogen. In<br />

diese differenzierte <strong>Kreis</strong>umlage bezog der<br />

<strong>Kreis</strong> auch seine Aufwendungen für Zinsund<br />

Tilgungsleistungen für Investitionen<br />

im Jugendamtsbereich aus der Zeit <strong>von</strong><br />

1981 bis 1992 ein. Hiergegen wandte sich<br />

die Klägerin mit der Begründung, ein solches<br />

Vorgehen stelle eine unzulässige<br />

echte Rückwirkung dar. Im Zeitpunkt des<br />

Abschlusses der jeweiligen Haushaltsjahre<br />

habe sie sich darauf verlassen können, dass<br />

die Beklagte die in diesen Haushaltsjahren<br />

angefallenen Investitionsausgaben endgültig<br />

veranschlagt und nachfolgende Zinsund<br />

Tilgungsleistungen nicht in spätere<br />

Haushaltsjahre einbeziehen würde. Zudem<br />

bestritt sie die Methode, mit welcher die<br />

Höhe der ermittelten <strong>Kreis</strong>umlage kalkuliert<br />

wurde. Gegen das die Klage abweisende<br />

Urteil des Verwaltungsgerichts Minden<br />

hat die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht<br />

Münster Berufung eingelegt.<br />

Zu den Urteilsgründen:<br />

Das Berufungsgericht gab der Klage nur<br />

insoweit statt, als die Methode, mit der die<br />

Höhe der differenzierten <strong>Kreis</strong>umlage<br />

errechnet wurde, fehlerhaft gewesen sei.<br />

Zunächst gab das Berufungsgericht der<br />

Beklagten aber insoweit Recht, dass sie in<br />

die Berechnungen des umlagefähigen Aufwandes<br />

für das <strong>Kreis</strong>jugendamt auch die im<br />

Haushaltsjahr 1994 anfallenden Zins- und<br />

Tilgungsleistungen für zurückliegende Kredite<br />

aus den Jahren 1981 bis 1992 einstellen<br />

durfte, soweit diese sich auf investive<br />

Ausgaben im Jugendamtsbereich bezogen.<br />

Rechtsgrundlage hierfür war § 45 Abs. 4<br />

KrO <strong>NRW</strong> vom 13. August 1984 (GV <strong>NRW</strong><br />

S. 497) in der Fassung der Änderung durch<br />

Artikel IV des Solidarbeitraggesetzes vom<br />

16. Dezember 1992 (GV <strong>NRW</strong> S. 561).<br />

(Diese Rechtsgrundlage ist ohne Änderung<br />

des Wortlauts in den heutigen § 56 Abs. 5<br />

KrO <strong>NRW</strong> in der geltenden Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV<br />

<strong>NRW</strong> S. 245) übernommen worden). Hiernach<br />

hat der <strong>Kreis</strong>, sofern er Aufgaben der<br />

Jugendhilfe wahrnimmt, bei der <strong>Kreis</strong>umlage<br />

für kreisangehörige Gemeinden ohne<br />

eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche<br />

Belastung in Höhe der durch<br />

die Aufgaben des Jugendamtes verursachten<br />

Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für<br />

die Kosten, die dem <strong>Kreis</strong> durch die Einrich-<br />

106<br />

tungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden<br />

entstehen. Nicht zu diesen Kosten zählen<br />

die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten<br />

und sonstigen Gemeinkosten. In<br />

dieser zum 01. Januar 1991 in Kraft getretenen<br />

Fassung weicht die Vorschrift <strong>von</strong> der<br />

Fassung des Gesetzes vom 13. August<br />

1984 ab, die <strong>von</strong> den umlagefähigen Kosten<br />

auch die Ausgaben für Zinsen, kalkulatorische<br />

Kosten sowie die Ausgaben des<br />

Vermögenshaushalts ausnahm. Nach Auffassung<br />

des Berufungsgerichts lässt der<br />

Wortlaut des § 45 Abs. 4 KrO <strong>NRW</strong> a. F.<br />

eine Beschränkung der Umlageberechnung<br />

in dem <strong>von</strong> der Klägerin vertretenen Sinne<br />

nicht erkennen. Abgestellt werde vielmehr<br />

lediglich darauf, ob die Aufwendungen –<br />

nunmehr einschließlich Zinsen, kalkulatorischer<br />

Kosten und Ausgaben des Vermögenshaushalts<br />

– durch den Betrieb des<br />

Jugendamtes durch den <strong>Kreis</strong> entstanden<br />

sind. Damit fordere die Vorschrift eine kausale<br />

Verknüpfung zwischen der Wahrnehmung<br />

der Aufgabe und den hierfür notwendigen<br />

Aufwendungen in dem der<br />

Umlage zugrunde liegenden Haushaltsjahr.<br />

Zu der Frage des der Berechnung der<br />

Mehrbelastung zugrundezulegenden Zeitraums,<br />

in dem die Investitionen getätigt<br />

wurden, treffe sie keine Aussage. Als zeitlicher<br />

Bezugspunkt für die Festsetzung der<br />

<strong>Kreis</strong>umlage-Mehrbelastung ebenso wie<br />

für die Allgemeine <strong>Kreis</strong>umlage komme nur<br />

das jeweilige Haushaltsjahr des <strong>Kreis</strong>es in<br />

Betracht. Daraus folge, dass seit der Erweiterung<br />

des Umfangs der umlagefähigen<br />

Mehrbelastung durch das Solidarbeitraggesetz<br />

um Zinsen, kalkulatorische Kosten und<br />

Ausgaben des Vermögenshaushaltes Aufwendungen<br />

eines laufenden Haushaltsjahres<br />

auch insoweit in die Berechnungen der<br />

Mehrbelastung einzubeziehen seien, als die<br />

Folgekosten <strong>von</strong> Investitionen aus der Zeit<br />

vor der Gesetzesänderung darstellten.<br />

Denn die seit der Gesetzesänderung<br />

zusätzlich umlagefähigen Aufwendungen<br />

basierten auf den im Haushaltsjahr voraussichtlich<br />

eingehenden oder zu leistenden<br />

Beträgen. Diese sind entsprechend dem in<br />

§ 7 Abs. 1 GemHVO niedergelegten<br />

Grundsatz der Kassenwirksamkeit jeweils<br />

haushaltsjährlich zu veranschlagen. Hierbei<br />

komme es auf den Zeitpunkt des rechtlichen<br />

Entstehens einer Forderung oder<br />

denjenigen ihrer Fälligkeit nicht an. Maßgeblich<br />

sei allein der Zeitpunkt des zu<br />

erwartenden tatsächlichen Mittelab- oder<br />

-zuflusses. Vor diesem Hintergrund sah das<br />

Berufungsgericht keinen Anlass, bei der<br />

Berechung der <strong>Kreis</strong>umlage-Mehrbelastung<br />

Aufwendungen außer Ansatz zu lassen,<br />

die für den <strong>Kreis</strong> tatsächlich haushalts-<br />

wirksam werden, jedoch auf zurückliegende<br />

Kreditaufnahmen beruhen.<br />

Das Berufungsgericht hielt den Umlagebescheid<br />

jedoch in der angegriffenen Höhe für<br />

rechtswidrig, weil die Berechnung des Zinsund<br />

Tilgungsaufwandes fehlerhaft gewesen<br />

sei. Vorab stellte das Berufungsgericht fest,<br />

dass der Umfang der vom <strong>Kreis</strong>tag<br />

beschlossenen <strong>Kreis</strong>umlage-Mehrbelastung<br />

insofern überprüfbar sei, als das Gesetz den<br />

Bezug der umlagefähigen Aufwendungen<br />

zu den Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

vorgibt. Enthalte die Berechnung des Umlagesatzes<br />

Aufwendungen, die nicht durch<br />

die Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes bedingt<br />

seien, verstoße sie gegen § 45 Abs. 4 KrO<br />

<strong>NRW</strong> a. F. Eine Beschränkung des Überprüfungsumfangs<br />

zugunsten der Gestaltungsfreiheit<br />

des <strong>Kreis</strong>es sei insofern nicht vorgegeben.<br />

Die <strong>von</strong> dem beklagten <strong>Kreis</strong> vorgenommene<br />

Berechnung der Zins- und Tilgungsleistungen<br />

für die in den Haushaltsjahren<br />

1981 bis 1992 aufgenommenen Darlehen<br />

für Investitionen im Jugendamtsbereich<br />

werden nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />

den gesetzlichen Vorgaben<br />

der <strong>Kreis</strong>ordnung <strong>NRW</strong> nicht gerecht. Hiernach<br />

habe die Festsetzung in Höhe der<br />

durch die Aufgaben des Jugendamtes „verursachten“<br />

Kosten zu erfolgen. Übertragen<br />

auf die Zins- und Tilgungsaufwendungen<br />

bedeute dies nach dem Wortlaut des § 45<br />

Abs. 4 KrO <strong>NRW</strong> a. F., dass die Abwälzung<br />

dieser Kosten auf die kreisangehörigen<br />

Gemeinden im Wege der differenzierten<br />

<strong>Kreis</strong>umlage stets nur in der Höhe erfolgen<br />

dürfe, in der die Aufwendungen den Aufgaben<br />

des <strong>Kreis</strong>jugendamtes konkret zuzuordnen<br />

seien. Allerdings sei zu beachten, dass<br />

bereits seit der kommunalen Haushaltsreform<br />

des Jahres 1974 auch für die Vermögenshaushalte<br />

der <strong>Kreis</strong>e und Gemeinden<br />

das Gesamtdeckungsprinzip gelte, mit dem<br />

alle Einnahmen des Vermögenshaushalts<br />

insgesamt zur Deckung aller Ausgaben des<br />

Vermögenshaushalts dienten. Eine Zweckbindung<br />

bestimmter Kredite für bestimmte<br />

investive Ausgaben sei damit seither nicht<br />

mehr feststellbar. Die Berechnungen des<br />

umlagefähigen Aufwandes sei für die <strong>Kreis</strong>e<br />

deshalb mit besonderen Schwierigkeiten<br />

verbunden. Da nicht vorausgesetzt werden<br />

könne, dass den <strong>Kreis</strong>en etwas tatsächlich<br />

und rechtlich Unmögliches abverlangt werden<br />

sollte, müsse die Kostenermittlung insoweit<br />

anhand anderer sachgerechter Kriterien<br />

erfolgen. Für eine derartige Ermittlung<br />

eines umlagefähigen Fremdfinanzierungsaufwandes<br />

liegt es nach Auffassung des<br />

Berufungsgerichts nahe und erscheint es<br />

sachgerecht, auf die <strong>von</strong> der Rechtsprechung<br />

zur Ermittlung des beitragsfähi-


gen Erschließungsaufwandes nach § 128<br />

BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.<br />

Hiernach sei in einem ersten Schritt<br />

der durch eine bestimmte Maßnahme ausgelöste<br />

Kreditbedarf zu ermitteln. Da sich<br />

dieser aufgrund des haushaltsrechtlichen<br />

Gesamtdeckungsprinzips nicht eindeutig<br />

bezifferbar ermitteln lasse, sei hierfür auf<br />

eine – anhand der durch den Haushalt des<br />

betreffenden Jahres vorgegebenen Daten –<br />

errechenbare Fremdfinanzierungsquote<br />

abzustellen. Wenn nämlich alle Investitionen<br />

im Haushalt in einem bestimmten Jahr<br />

zu einem bestimmten Prozentsatz kreditfinanziert<br />

seien, rechtfertige dies mit hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit die Annahme,<br />

dass dies auch für die Ausgaben für die<br />

betreffende Maßnahme der Fall sei. Die<br />

Fremdfinanzierungsquote errechne sich<br />

hierbei aus dem Verhältnis aller Gesamtausgaben<br />

für Investitionen des Vermögenshaushaltes<br />

(abzüglich haushaltsrechtlich<br />

wirksam zugunsten bestimmter Aufgaben<br />

zweckgebundener Zuwendungen und<br />

Zuschüsse, § 17 GemHVO) zu der Summe<br />

der in dem betreffenden Haushaltsjahr aufgenommenen<br />

Kredite. Nur mit der sich hieraus<br />

ergebenden Quote sei der auf die Maßnahme<br />

entfallende Ausgabenbetrag (ggf.<br />

abzüglich haushaltsrechtlich zweckgebundener<br />

Zuwendungen und Zuschüsse für<br />

diese Maßnahme) einer Tilgung und Verzinsung<br />

zu unterwerfen. Zur Ermittlung der<br />

Darlehenskonditionen könne dabei –<br />

wiederum aufgrund des Gesamtdeckungs-<br />

prinzips – nicht auf die Konditionen eines<br />

bestimmten Darlehensvertrages, sondern<br />

nur auf einen für das jeweilige Haushaltsjahr<br />

zu ermittelnden Durchschnittswert abgestellt<br />

werden. Aufgrund der regelmäßig<br />

langfristig eingegangenen Kreditverbindlichkeiten<br />

bleibe der so für das jeweilige<br />

Haushaltsjahr festgestellte Zinssatz konstant.<br />

Er müsse auch bei der Zinsberechnung<br />

für die Folgejahre angesetzt werden.<br />

Änderten sich Zinssatz und Fremdfinanzierungsquote,<br />

sei dies nur für die in dem<br />

betreffenden Folgejahr aufgenommenen<br />

Kredite <strong>von</strong> Bedeutung. Nach Auffassung<br />

des Berufungsgerichts kann dahinstehen,<br />

ob daneben andere Methoden der Ermittlung<br />

des umlagefähigen Aufwandes denkbar<br />

und rechtlich zulässig seien. Denn stets<br />

müsse einer durch das Gesamtdeckungsprinzip<br />

vorgegebenen Zuordnung anhand<br />

bestimmter Durchschnittswerte das Maß an<br />

Genauigkeit abverlangt werden, das unter<br />

Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes<br />

möglich sei und dem<br />

Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten<br />

Kostenermittlung entspreche. Diesen<br />

Grundsätzen werde die vom beklagten <strong>Kreis</strong><br />

vorgenommene Berechnung nicht gerecht.<br />

Tatsächlich hatte der beklagte <strong>Kreis</strong> für die<br />

einzelnen Haushaltsjahre seit 1981 im<br />

ersten Schritt einen Zuschussbedarf für den<br />

Bereich des Jugendamtes ermittelt. Als<br />

Zuschussbedarf hatte er diejenigen Aufwendungen<br />

im Jugendamtsbereich umschrieben,<br />

die nach Abzug aufgabenbezogener<br />

Zur Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

für Windenergieanlagen<br />

Mit Urteil vom 30. November 2001 (Az.:<br />

7 A 4857/00) hat das OVG <strong>NRW</strong> zur Ausweisung<br />

<strong>von</strong> Vorrangzonen für Windenergieanlagen<br />

Stellung genommen und die<br />

gemeindliche Planungshoheit deutlich gestärkt.<br />

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,<br />

da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />

zugelassen wurde. Nachstehend<br />

sind die Leitsätze wiedergegeben:<br />

1. Die Gemeinden sind durch § 35 Abs. 3<br />

Satz 3 BauGB ermächtigt, die möglichen<br />

Standorte <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

restriktiv zu steuern, indem sie<br />

zugleich durch Darstellung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

geeignete Standorte im Flächennutzungsplan<br />

positiv festlegen;<br />

dabei reicht die Ausweisung nur einer<br />

Vorrangzone aus.<br />

2. Die Gemeinden haben bei dieser Ausweisung<br />

keine besondere Pflicht zur<br />

Förderung der Windenergie; sie sind<br />

auch nicht verpflichtet, einen wirt-<br />

schaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung<br />

sicherzustellen.<br />

3. Die Ermittlung und Festlegung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

für Windenergieanlagen<br />

setzt ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich<br />

motiviertes Plankonzept für das<br />

gesamte Gemeindegebiet voraus; dieses<br />

kann an global und pauschalierend festgelegten<br />

Kriterien für die Ungeeignetheit<br />

der <strong>von</strong> der Ausschlusswirkung<br />

erfassten Bereiche ausgerichtet werden.<br />

4. Bei der Festlegung <strong>von</strong> Tabu-Zonen aus<br />

Gründen des Immissionsschutzes können<br />

pauschale Abstände zu jeder schützenswerten<br />

Wohnbebauung angesetzt<br />

werden; diese Abstände können zulässigerweise<br />

auch auf einen vorbeugenden<br />

Immissionsschutz ausgerichtet<br />

werden und konkret für weitere Entwicklungen<br />

in den Blick genommene<br />

potenzielle Siedlungserweiterungsflächen<br />

mitberücksichtigen.<br />

Themen<br />

Zuwendungen verblieben. Diesen Zuschussbedarf<br />

hatte die Beklagte mit dem<br />

hälftigen Betrag einem gleichmäßigen Zinssatz<br />

<strong>von</strong> 6,5 v. H. bei einer Tilgung <strong>von</strong> 2 v.<br />

H. unterworfen. Die sich hieraus ergebenden<br />

Beträge wurden in das nachfolgende<br />

Haushaltsjahr übertragen und der Zuschussbedarf<br />

dieses Haushaltsjahres addiert, um<br />

sodann hinsichtlich Verzinsung und Tilgung<br />

in der gleichen Weise zu verfahren. Diese<br />

vom Beklagten gewählte Methode zur<br />

Ermittlung setzte damit voraus, dass der<br />

gesamte so ermittelte Zuschussbedarf im<br />

Jugendhilfebereich in den Haushaltsjahren<br />

1981 bis 1992 kreditfinanziert war. Diese<br />

Annahme fand nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />

weder im kommunalen Haushaltsrecht<br />

noch in der tatsächlichen<br />

Haushaltspraxis des beklagten <strong>Kreis</strong>es eine<br />

Grundlage. Dieser bei der Feststellung der<br />

durch die Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 verursachten<br />

Kosten begangene Fehler führte<br />

zur Nichtigkeit des in der Haushaltssatzung<br />

des beklagten <strong>Kreis</strong>es bestimmten Vom-<br />

Hundert-Satzes der Umlagegrundlagen und<br />

hatte – im Umfang des auf eine Teilaufhebung<br />

eingeschränkten Anfechtungsbegehrens<br />

der Klägerin – die Aufhebung des<br />

Umlagebescheides zur Folge.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 20 32-01 –<br />

5. Auch aus Gründen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege einschließlich<br />

der Erholungsfunktion der Landschaft<br />

können bestimmte „Tabu-Flächen”<br />

aus der weiteren Prüfung ausgesondert<br />

werden.<br />

6. Wird der Entwurf der Ausweisung einer<br />

Vorrangzone öffentlich ausgelegt, bedarf<br />

es bei der Bekanntmachung der<br />

Offenlegung keines ausdrücklichen Hinweises<br />

auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz<br />

3 BauGB ergebende Ausschlusswirkung.<br />

7. Eine Ausnahme <strong>von</strong> der regelmäßigen<br />

Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz<br />

3 BauGB ist nur bei Vorliegen besonderer<br />

Umstände zu bejahen.<br />

8. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung<br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen ist nur anzunehmen,<br />

wenn es sich bei dem optisch betroffenen<br />

Bereich um eine wegen ihrer<br />

Schönheit und Funktion besonders<br />

schutzwürdige Umgebung handelt oder<br />

wenn ein besonders grober Eingriff in das<br />

Landschaftsbild in Rede steht.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 61 10-06 –<br />

107


Themen<br />

Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2002<br />

der Bundesregierung<br />

I. Lage der Agrarwirtschaft (Auszug)<br />

Maßnahmen<br />

1. Die Beseitigung staatlicher Defizite bei der<br />

Lebensmittelsicherheit gehört auf nationaler<br />

und EU-Ebene zu den Schwerpunkten<br />

der Verbraucherpolitik. Das Bundesinstitut<br />

für Risikobewertung, und das Bundesamt für<br />

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit<br />

sind zum 1. Januar 2002 im Vorgriff auf<br />

die zu treffende gesetzliche Regelung jeweils<br />

als unselbstständige Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts errichtet worden. Damit wurden<br />

in Deutschland im institutionell-organisatorischen<br />

Bereich die Voraussetzungen für<br />

eine verbesserte Koordinierung, und Zusammenarbeit<br />

zwischen EU, Bund und Ländern<br />

bei der Wahrnehmung <strong>von</strong> Rechtsetzungs-,<br />

Kontroll- und Überwachungsaufgaben geschaffen.<br />

Die Schaffung der Europäischen<br />

Lebensmittelbehörde sowie insbesondere<br />

die Festlegung <strong>von</strong> Maßnahmen zum Schutz<br />

vor gesundheitlichen Gefährdungen im Rahmen<br />

der EU-Basisverordnung, sollen EUweit<br />

die Lebensmittelsicherheit erhöhen und<br />

das Vertrauen der Verbraucher in die erzeugten<br />

Lebensmittel wiedergewinnen.<br />

Im Anschluss an das Auftreten der ersten<br />

BSE-Fälle in Deutschland gehörten Maßnahmen<br />

zum wirksamen Schutz der Verbraucher<br />

vor BSE zu den vordringlichsten Aufgaben.<br />

Die Bundesregierung hat dabei in vielen Fällen<br />

<strong>von</strong> der Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />

über die EU-Regelungen hinausgehende<br />

Bestimmungen zu erlassen. Es wurden u. a.<br />

folgende Maßnahmen beschlossen:<br />

– Alle über 24 Monate alten Rinder, die<br />

geschlachtet werden, sind mit BSE-<br />

Schnelltests zu untersuchen.<br />

– Die Liste der Risikomaterialien <strong>von</strong><br />

Wiederkäuern, die für die Herstellung <strong>von</strong><br />

Lebens-, Futter- und Düngemitteln verboten<br />

sind, wurde schrittweise erweitert.<br />

– Die Schlacht- und Verarbeitungsunternehmen<br />

sind gehalten, durch geeignete<br />

Verfahren das Kontaminationsrisiko durch<br />

Risikomaterial auszuschließen.<br />

– Die Vorschriften zur Herstellung, <strong>von</strong><br />

Separatorenfleisch wurden verschärft.<br />

– Nach wie vor gelten weitreichende Verbote<br />

für die Verfütterung <strong>von</strong> tierischen Proteinen<br />

und Fetten an Nutztiere, die zur<br />

Gewinnung <strong>von</strong> Lebensmitteln bestimmt<br />

sind.<br />

Darüber hinaus hat die Bundesregierung<br />

unter Beteiligung der Wissenschaft ein Konzept<br />

zur Erforschung <strong>von</strong> BSE, der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit<br />

und ähnlichen Erkrankungen<br />

beschlossen. Mit Beginn des Jahres<br />

2001 ist zudem das Institut für neue und<br />

108<br />

neuartige Tierseuchenerreger an der<br />

Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten<br />

der Tiere errichtet worden.<br />

Von den BSE-Folgekosten trägt der Bund<br />

den deutschen Finanzierungsanteil an den<br />

aus, dem EU-Haushalt finanzierten BSEbedingten<br />

Maßnahmen und den nationalen<br />

Anteil an den EU-veranlassten Herauskaufaktionen<br />

<strong>von</strong> älteren Rindern. Die Kosten<br />

der Entsorgung der Futtenmittelaltbestände<br />

hat der Bund in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

vollständig und in den Betrieben der<br />

Wirtschaft teilweise übernommen.<br />

Die freie Wahl des Verbrauchers bei Lebensmitteln<br />

setzt voraus, dass deren Qualität<br />

erkennbar ist. Eine objektive und verbrauchergerechte<br />

Information ist zudem unverzichtbar,<br />

um mit höherer Qualität auch einen<br />

angemessenen Marktpreis zu erzielen. Mit<br />

der Schaffung, des Bio-Siegels für Produkte<br />

des ökologischen Landhaus konnte hier ein<br />

erster wichtiger Schritt getan werden. Verbraucher<br />

können schnell und eindeutig<br />

erkennen, welche Biolebensmittel nach den<br />

kontrollierten Standards der EG-Öko-Verordnung<br />

erzeugt wurden. Auf Initiative der<br />

Bundesregierung wurden auch für konventionell<br />

erzeugte Produkte die Weichen für<br />

eine glaubwürdige und transparente Qualitätssicherung<br />

über alle Stufen der Produktionskette<br />

durch die Gründung, der „Qualität<br />

und Sicherheit GmbH” (QS) sowie die<br />

Einführung des QS-Prüfzeichens gestellt.<br />

Zur Verbesserung der Markttransparenz und<br />

Stärkung des selbstbestimmten Verbraucherverhaltens<br />

beabsichtigt die Bundesregierung<br />

ein Verbraucherinformationsgesetz<br />

zu erlassen.<br />

2. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist<br />

unabdingbare Voraussetzung für das Inverkehrbringen<br />

<strong>von</strong> Lebensmitteln. Maßnahmen<br />

zu deren Sicherstellung beginnen<br />

bereits im Vorleistungsbereich. Der Bund hat<br />

gemeinsam mit den Ländern ein Kontrollprogramm<br />

mit verbindlichen Vorgaben für<br />

eine ziel- und risikoorientierte Futtermittelüberwachung,<br />

besonders hinsichtlich verbraucher-<br />

und tiergesundheitsrelevanter Kriterien,<br />

erarbeitet. Im deutschen Futtermittelrecht<br />

wurde zudem die Voraussetzung für<br />

die freiwillige Anwendung der offenen<br />

Deklaration bei Mischfuttermitteln im Vorgriff<br />

auf eine zu erwartende EU-Regelung<br />

geschaffen. Darüber hinaus wurde <strong>von</strong> der<br />

Normenkommission des Zentralausschusses<br />

der deutschen Landwirtschaft eine Positivliste<br />

für Futtermittel erstellt. Auf dem Weg,<br />

den Ausstieg aus der Verwendung antibiotischer<br />

Leistungsförderer als Futtermittelzusatzstoffe<br />

so schnell wie möglich zu vollzie-<br />

hen, konnte die Bundesregierung mit den<br />

Verbänden bereits den Verzicht der Verwendung,<br />

dieser Stoffe in Standardfuttermitteln<br />

vereinbaren. Mit der Einführung des<br />

Bestandsbuches muss der Tierhalter jede<br />

Anwendung <strong>von</strong> apothekenpflichtigen Arzneimitteln<br />

eintragen. Dies hilft ihm, die vorgeschriebenen<br />

Wartezeiten einzuhalten.<br />

Im Umgang mit der Grünen Gentechnik sind<br />

Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen.<br />

Die Bundesregierung führt deshalb einen<br />

gesellschaftlichen Diskurs über die verantwortbaren<br />

Potenziale der Grünen Gentechnik<br />

durch. Mit der Vorlage der Verordnungsvorschläge<br />

zur Zulassung, Kennzeichnung,<br />

und Rückverfolgbarkeit <strong>von</strong> gentechnisch<br />

veränderten Lebens- und Futtermitteln hat<br />

die KOM auf die in der Vergangenheit<br />

immer wieder <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten<br />

geforderte ergänzende Regelung in diesem<br />

Bereich reagiert.<br />

3. Die Neuorientierung der Agrarpolitik<br />

beinhaltet auch die Hinwendung zu tiergerechteren<br />

Haltungsformen. Mit den neuen<br />

Bestimmungen zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung<br />

konnten entscheidende<br />

Verbesserungen für die Legehennenhaltung<br />

in Deutschland erreicht werden. Legehennen<br />

dürfen künftig grundsätzlich nur noch<br />

unter tiergerechten Bedingungen, wie sie<br />

bereits in Boden-, Volieren- und Freilandhaltung<br />

erfüllt sind, gehalten werden. Gleichzeitig<br />

sollen mit dem beabsichtigten Bundesprogramm<br />

„Tiergerechte Haltungsverfahren“<br />

Investitionen baulicher und technischer<br />

Art zur Verbesserung, der Haltungsverfahren<br />

bei Legehennen gefördert werden.<br />

Für die Schweinehaltung hat der Agrarministerrat<br />

ebenfalls verbesserte tierschutzrechtliche<br />

Bestimmungen beschlossen, die demnächst<br />

in deutsches Recht übernommen<br />

werden sollen. Auf EU-Ebene setzt sich die<br />

Bundesregierung weiterhin für eine Verbesserung<br />

der Haltungsbedingungen <strong>von</strong> Tieren<br />

sowie eine deutliche Verkürzung der Höchsttransportzeiten<br />

für Schlachttiere und die<br />

Streichung der Exporterstattungen für<br />

Schlachtrinder ein.<br />

4. Der ökologische Landbau entspricht<br />

heute schon weitgehend den Kriterien einer<br />

auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Landbewirtschaftung<br />

und wird deshalb <strong>von</strong> der<br />

Bundesregierung in besonderer Weise gefördert.<br />

Im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Agrarstruktur und<br />

des Küstenschutzes“ (GAK) für das Jahr 2002<br />

werden die zur Förderung ökologischer Verfahren<br />

gewährten Flächenprämien deutlich<br />

angehoben. Für die Jahre 2002 und 2003<br />

wird ein Bundesprogramm „Ökolandbau”


aufgelegt, dessen Fördermaßnahmen gezielt<br />

dort ansetzen sollen, wo durch das Schließen<br />

<strong>von</strong> „Förderlücken“ effizient Wachstum<br />

angeschoben werden kann. Zum einheitlichen<br />

und effizienten Vollzug der EG-Öko-<br />

Verordnung wird die Bundesregierung voraussichtlich<br />

im Februar 2002 den Entwurf<br />

eines Öko-Landbau-Gesetzes verabschieden.<br />

Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung für<br />

eine Anpassung der EG-Öko-Verordnung, an<br />

neuere Entwicklungen ein. Zu diesem Zweck<br />

wurde die KOM in einem Memorandum aufgefordert,<br />

die EU-weiten Vorschriften zum<br />

Ökolandbau weiterzuentwickeln.<br />

Von dem Förderprogramm „Nachwachsende<br />

Rohstoffe” und dem „Markteinführungsprogramm<br />

Nachwachsende Rohstoffe” sollen<br />

Impulse für eine stärkere Verwendung<br />

nachwachsender Rohstoffe für stoffliche<br />

und energetische Zwecke ausgehen.<br />

Eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung<br />

wird <strong>von</strong> der Bundesregierung in<br />

vielfältiger Weise gefördert. So wird u. a. die<br />

Zertifizierung <strong>von</strong> Holz und Holzprodukten<br />

als wichtiges Instrument zur Verbesserung<br />

der Waldbewirtschaftung unterstützt.<br />

Bei der anstehenden Überprüfung, der<br />

gemeinsamen Fischereipolitik setzt sich die<br />

Bundesregierung für eine nachhaltige, ökologisch<br />

ausgerichtete Fischerei, die Einführung<br />

eines Umweltzeichens für Fischereiprodukte<br />

und den Abbau der Überkapazitäten<br />

bei den Flotten ein.<br />

5. Der Sicherstellung des Umwelt- und Ressourcenschutzes<br />

wird <strong>von</strong> der Bundesregierung<br />

eine hohe Bedeutung, beigemessen. Zu<br />

den wichtigsten umweltpolitischen Vorhaben<br />

gehört dabei neben der Umsetzung der Wasserrahmen-Richtlinie<br />

insbesondere die Novellierung<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes. Ziel<br />

des Gesetzes ist es, die Grundlage für einen<br />

modernen, zukunftsweisenden Naturschutz<br />

zu schaffen, gleichzeitig wird damit die eingeleitete<br />

Neuausrichtung der Agrarpolitik<br />

unterstützt. Mit der Umsetzung der EG-<br />

Richtlinien über die integrierte Vermeidung<br />

und Verminderung der Umweltverschmutzung<br />

und über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

in nationales Recht sowie der Anpassung<br />

der technischen Anleitung, zur Reinhaltung<br />

der Luft wird ein wichtiger Beitrag zur<br />

Beschränkung der Emissionen – auch aus der<br />

Landwirtschaft – geleistet.<br />

6. Die Bundesregierung richtet auch ihre<br />

Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume<br />

verstärkt an den Prinzipien der Nachhaltigkeit<br />

aus. Dabei verfolgt sie einen integrierten<br />

Ansatz, der alle Bereiche der ländlichen Wirtschaft<br />

mit einschließt. Ein wesentlicher Anstoß<br />

zur Förderung einer nachhaltigen und Sektor<br />

übergreifenden Entwicklung der ländlichen<br />

Räume wurde durch den Wettbewerb<br />

„Regionen aktiv – Land gestaltet Zukunft“<br />

gegeben. Die Förderung verschiedener Einkommensalternativen<br />

und die im Rahmen der<br />

„Arbeitsmarktpolitischen Initiative für die<br />

Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen<br />

Raum“ durchgeführten Projekte schaffen<br />

eine, Grundlage zur Sicherung und Schaffung<br />

<strong>von</strong> Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

in den ländlichen Räumen.<br />

Das wichtigste nationale förderpolitische<br />

Gestaltungsinstrument zur integrierten ländlichen<br />

Entwicklung ist die GAK. Sie bietet<br />

daher in besonderem Maße die Chance, die<br />

angestrebte Neuausrichtung der Agrarpolitik<br />

zu verwirklichen. Die vom Bund-Länder-Planungsausschuss<br />

„Agrarstruktur und Küstenschutz“<br />

(PLANAK) beschlossenen Änderungen<br />

sehen die stärkere Ausrichtung der GAK<br />

auf die Förderziele umwelt-, natur- und tiergerechte<br />

Qualitätsproduktion, markt- und<br />

standortangepasste Landbewirtschaftung<br />

sowie ökologischer-Landbau vor. Diese Förderpolitik<br />

fügt sich schlüssg, in die Nachhaltigkeitsstrategie<br />

der Bundesregierung ein.<br />

Der Deutsche Bundestag hat im Dezember<br />

2001 das Gesetz zur Einführung, der Modulation<br />

in Deutschland ab dem Jahr 2003 verabschiedet.<br />

Dabei sollen die durch Kürzung,<br />

der Direktzahlungen einbehaltenen EU-<br />

Mittel für eine Verstärkung der Maßnahmen,<br />

der ländlichen Entwicklung und zur<br />

Förderung besonders umweltgerechter und<br />

nachhaltiger Produktionsverfahren eingesetzt<br />

werden. Das Gesetz bedarf noch der<br />

Zustimmung des Bundesrates.<br />

In der Steuerpolitik wurden mit dem Gesetz<br />

zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts<br />

wichtige Erleichterungen bei Umstrukturierungen<br />

mittelständischer Unternehmen<br />

beschlossen. Dies spielt für die zahlreichen<br />

Kooperationen in der Land- und<br />

Forstwirtschaft eine große Rolle. Die bisherigen<br />

Regelungen zur Bewertung des landund<br />

forstwirtschaftlichen Grundbesitzes für<br />

Zwecke der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer<br />

wurden um fünf Jahre verlängert. Mit<br />

der rückwirkenden Absenkung- des Agrardieselsatzes<br />

<strong>von</strong> 0,57 DM/l (rd. 0,29 €/l) auf<br />

0,50 DM/l (rd. 0,26 €/l) zum 1. Januar 2001<br />

konnte eine wichtige Entlastung der landwirtschaftlichen<br />

Betriebe erreicht werden. Im<br />

Gartenbau wird in den Jahren 2001 und<br />

2002 eine Steuervergünstigung auf Heizstoffe<br />

gewährt.<br />

7. Wegen der besonderen Sicherungsbedürfnisse<br />

landwirtschaftlicher Unternehmer<br />

tritt die Bundesregierung für die Beibehaltung<br />

eines eigenständigen agrarsozialen<br />

Sicherungssystems ein. Um auf tiefgreifende<br />

ökonomische und soziale Veränderungen<br />

reagieren zu können, bedarf es allerdings<br />

einer ständigen Weiterentwicklung, dieses<br />

Systems. Die mit dem Gesetz zur Organisationsreform<br />

der landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />

verabschiedeten Maßnahmen<br />

zur Verschlankung der Organisationsstrukturen,<br />

zum Ausschöpfen <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeitsreserven<br />

und zum sparsamen Umgang<br />

Themen<br />

mit Bundesmitteln schaffen die Voraussetzungen,<br />

um die Organisation der landwirtschaftlichen<br />

Sozialversicherung auf längere<br />

Dauer zu stabilisieren.<br />

Durch eine Reihe <strong>von</strong> Gesetzen wurde das<br />

Alterssicherungssystem in Deutschland reformiert.<br />

Als wesentliches Element der<br />

Altersversorgung wurde dabei die kapitalgedeckte<br />

Altersvorsorge eingeführt. Alle<br />

wesentlichen gesetzlichen Neuerungen wurden<br />

wirkungsgleich – unter Berücksichtigung<br />

der Besonderheiten des agrarsozialen Systems<br />

– auch auf die Alterssicherung der<br />

Landwirte übertragen.<br />

8. Die Neuorientierung der Verbraucher-,<br />

Ernährungs- und Agrarpolitik sowie die Neuorganisation<br />

und veränderte Aufgabenstellung<br />

des BMVEL machten auch eine Änderung<br />

der Ziele der Ressortforschung erforderlich.<br />

Ergänzende Forschungsaufträge sollen<br />

2002 schwerpunktmäßig die Bereiche<br />

Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,<br />

Produkt- und Prozessqualität sowie<br />

Umweltverträglichkeit abdecken.<br />

9. Als Folge der schwierigen Marktlage bei<br />

Rindfleisch wurden zusätzlich zu den marktstützenden<br />

Maßnahmen Änderungen der<br />

Gemeinsamem Marktordnung Rindfleisch<br />

beschlossen. Durch Änderungen des Prämiensystems<br />

wurden dabei Anreize zur<br />

Extensivierung, bzw. Drosselung der Produktion<br />

geschaffen. Deutschland wird auch<br />

weiterhin <strong>von</strong> der Möglichkeit der Aufhebung<br />

der 90-Tiere-Grenze Gebrauch<br />

machen, diese Aufhebung aber an Umweltund<br />

Beschäftigungsaspekte binden<br />

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO)<br />

Zucker wurde unter Abschaffung des Lagerkostensystems<br />

und einer Quotenkürzung bis<br />

zum 30. Juni 2006 verlängert. Spätestens mit<br />

Beginn des Jahres 2003 ist eine neuerliche<br />

Überprüfung der GMO Zucker vorgesehen.<br />

10. Im Laufe des Jahres 2001 wurden die<br />

Beitrittsverhandlungen im Kapitel Landwirtschaft<br />

auch mit der Slowakei, Lettland,<br />

Litauen und Malta eröffnet. Mit entsprechend<br />

vorbereiteten Beitrittsländern könnten<br />

erste Abschlüsse der Beitrittsverhandlungen<br />

noch im Jahr 2002 und Beitritte ab 2004<br />

möglich sein.<br />

Auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha<br />

konnten sich die WTO-Mitgliedstaaten auf<br />

den Beginn einer neuen, umfassenden Handelsrunde<br />

einigen. Die Gesamtverhandlungen<br />

sollen bis zum 1. Januar 2005 abgeschlossen<br />

werden. Im Agrarteil wurden die Vorgaben<br />

des Verhandlungsmandats aus dem WTO-<br />

Agrarübereinkommen präzisiert, ohne dabei<br />

Verhandlungsergebnisse vorwegzunehmen.<br />

Im April 2001 gelang es, auf EU- und WTO-<br />

Ebene einen Kompromiss über das EU-Einfuhrregime<br />

für Bananen zu erzielen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 39 13-00 –<br />

109


Themen<br />

Dezentralisierung in der Landesplanung<br />

Von Dr. Alexander S chink,<br />

Hauptgeschäftsführer des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

1. Einführung<br />

Die nordrhein-westfälische Landesplanung<br />

steht derzeit auf dem Prüfstand. Die nordrhein-westfälische<br />

Landesregierung hat<br />

durch den Landesplanungsbericht 2001 1<br />

einen Diskussionsprozess mit dem Ziel<br />

begonnen, das derzeitige System der Landesplanung<br />

in Nordrhein-Westfalen zu<br />

überdenken, das Landesplanungsgesetz zu<br />

novellieren und das landesplanerische Zielsystem<br />

neu auszurichten 2 . Dabei geht es<br />

nicht darum, das derzeitige System der<br />

Landesplanung zu ersetzen. Vor allem sollen<br />

die Erfolge der Landes- und Regionalplanung<br />

nicht aufs Spiel gesetzt werden.<br />

Gefragt werden soll allerdings, ob die<br />

bestehenden Ziele, Instrumente und Verfahren<br />

optimal geeignet sind zur Wahrung<br />

künftiger Entwicklungs- und Schutzinteressen.<br />

Betont wird dabei, dass die Sicherung<br />

der Zukunftsfähigkeit Nordrhein-Westfalens<br />

mit einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes<br />

sowie gleichzeitiger Erhaltung<br />

und Verbesserung der Lebensqualität und<br />

der natürlichen Umwelt grundlegende<br />

Herausforderungen für alle Bereiche der<br />

Landespolitik darstellen. In Verfolgung dieses<br />

Ziels soll ein Diskussionsprozess eingeleitet<br />

werden, in dem es beispielsweise um<br />

die künftige Ausrichtung der Gewerbeund<br />

Siedlungsflächenpolitik, die Weiterentwicklung<br />

der Metropolregionen Rhein-<br />

Ruhr oder die großräumige Steuerung des<br />

großflächigen Einzelhandels gehen soll.<br />

Ziel der Landesregierung bei der Verfolgung<br />

eines neuen Zukunftsmodells der<br />

Landesplanung ist es dabei insbesondere,<br />

– den Handlungsspielraum der Regionen<br />

zu erweitern, die interkommunale<br />

Zusammenarbeit zu stärken und<br />

– Verfahren zu straffen und sie zugleich zu<br />

flexibilisieren durch vertragliche Lösung<br />

zur Umsetzung <strong>von</strong> Zielen.<br />

Im Diskussionsprozess zu erörtern sind aus<br />

Sicht der Landesregierung vor allem<br />

– Aspekte einer größeren Verantwortlichkeit<br />

der Regionalräte,<br />

– die Frage der Beibehaltung des Genehmigungsvorbehalts<br />

für Gebietsentwicklungspläne,<br />

1 Vgl. Landesplanungsbericht, S. 8.<br />

2 Landesplanungsbericht 2001, S. 8.<br />

3 LEP <strong>NRW</strong>, Landesentwicklungsplan Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

4 Dazu LEP <strong>NRW</strong>, S. 11.<br />

5 Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm<br />

– LEPRO) vom 05.10.1989, GV<br />

NW 485.<br />

110<br />

– Vertragslösungen zur Bewältigung raumordnerischer<br />

Zielkonflikte und zur Standortentwicklung,<br />

– Eine Neuausrichtung der Gewerbeflächenpolitik<br />

und<br />

– eine größere Freiheit der Kommunen bei<br />

der konkreten Ausfüllung <strong>von</strong> Siedlungsflächen<br />

der Gebietsentwicklungspläne<br />

3 .<br />

Weiter soll überlegt werden, ob neue Verfahren<br />

des Monitorings und des Controllings<br />

erforderlich sind, um eine zielsichere<br />

und zugleich flexible Steuerung der Landes-<br />

und Regionalentwicklung zu bewirken.<br />

Das Thema Dezentralisation der Landesplanung<br />

betrifft viele der vorgenannten<br />

Aspekte. Inhaltlich geht es dabei insbesondere<br />

darum, ob und wenn ja, inwieweit<br />

Verantwortung in der Landesplanung auf<br />

nachfolgende Planungsebenen verlagert<br />

werden kann und/oder verlagert werden<br />

sollte. Dahinter verbirgt sich die Fragestellung,<br />

wie die Handlungsspielräume der<br />

Städte, Gemeinden und <strong>Kreis</strong>e sowie der<br />

Regionalräte gestärkt werden können,<br />

ohne dabei zugleich die Steuerungswirkung<br />

der Landesplanung insgesamt zu<br />

beeinträchtigen. Beantwortet werden kann<br />

diese Frage zunächst nur auf der Grundlage<br />

einer Defizitanalyse und Kritik am bisherigen<br />

System der Landesplanung in<br />

Nordrhein-Westfalen. Dabei geht es freilich<br />

um eine Kritik an Einzelfragen, nicht<br />

hingegen darum, das System vollends in<br />

Frage zu stellen. Dieser Problematik soll<br />

nachfolgend zunächst nachgegangen werden<br />

(2.). Im Anschluss daran sollen Vorschläge<br />

für eine stärkere Dezentralisation<br />

mit dem Ziel einer Entlastung der Landesplanung<br />

und Stärkung der Handlungsspielräume<br />

der Regionalräte und der kommunalen<br />

Ebene erarbeitet werden (dazu unter<br />

3.).<br />

2. Probleme des derzeitigen<br />

Systems der Landesplanung<br />

in Nordrhein-Westfalen<br />

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-<br />

Westfalen 4 geht derzeit <strong>von</strong> zwei Zielbereichen<br />

aus 5 : In einem ersten Zielbereich werden<br />

die Grundzüge der Raumstruktur in<br />

Nordrhein-Westfalen festgelegt. Dargestellt<br />

werden insoweit die großmaßstäblichen<br />

Raumkategorien (zonale Gliederung),<br />

die Strukturmerkmale des Siedlungsgefüges<br />

(zentralörtliches Gliede-<br />

rungssystem, System der Entwicklungsschwerpunkte<br />

und -achsen) und die landesbedeutsamen<br />

Raumfunktionen (Siedlungsraum,<br />

Freiraum mit Umweltschutzfunktionen).<br />

Im zweiten Zielbereich befasst<br />

sich der LEP <strong>NRW</strong> mit den neuen Herausforderungen,<br />

denen sich die Landesplanung<br />

aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen<br />

zu stellen hat. Aufgezeigt<br />

werden Entwicklungsperspektiven für<br />

strukturwirksame Bereiche der Landespolitik.<br />

Hierzu gehört die Vorsorge für raumbezogene<br />

Anforderungen zur Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Industrie-, Gewerbe- und Wohnbauflächen,<br />

<strong>von</strong> Erholungs- und Freizeitbereichen,<br />

<strong>von</strong> Verkehrsinfrastruktur, Lagerstättensicherung,<br />

Energieversorgung und Entsorgung<br />

als Voraussetzungen für die ökonomische<br />

und ökologische Entwicklung in<br />

Nordrhein-Westfalen. Ziel war es dabei,<br />

sowohl der künftigen Bevölkerungsentwicklung<br />

als auch den Bedürfnissen <strong>von</strong><br />

Frauen, älteren Menschen, Behinderten<br />

und <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Bei näherer Betrachtung des landesplanerischen<br />

Ziel- und Koordinatensystems stellen<br />

sich folgende Fragen:<br />

– Ist das System der zentralörtlichen Gliederung<br />

und der Entwicklungsschwerpunkte<br />

und -achsen in der vorhandenen<br />

Form noch zeitgemäß oder hat es sich<br />

durch tatsächliche Entwicklungen in der<br />

siedlungsräumlichen Struktur und hier<br />

insbesondere der Arbeitsplätze- und<br />

Wohnstättenentwicklung sowie den<br />

dynamischen Prozessen beim Einsetzen<br />

neuer Medien nicht überholt?<br />

– Sind die Spielräume für nachgeordnete<br />

Planungsebenen und hier insbesondere<br />

die Regionalräte und die Kommunen<br />

durch das System der Landesplanung in<br />

Nordrhein-Westfalen nicht zu sehr eingegrenzt?<br />

– Führt das vorhandene System der Landesplanung<br />

nicht zu schwerfälligen Verfahren,<br />

die insbesondere durch Straffen<br />

<strong>von</strong> Genehmigungsnotwendigkeiten beschleunigt<br />

werden können?<br />

– Hat die Landesplanung in Nordrhein-<br />

Westfalen die Problematik der Globalisierung<br />

und hier insbesondere der<br />

zunehmenden europäischen Verflechtungen<br />

in ausreichender Weise aufgegriffen<br />

und bewältigt?<br />

– Ist die Problematik der interkommunalen<br />

Kooperation in der Landesplanung in<br />

ausreichender Weise aufgegriffen?


– Ist die Steuerungsfunktion der Landesund<br />

Gebietsentwicklungsplanung für<br />

heutige Probleme in ausreichender<br />

Weise gewährleistet; hierbei geht es insbesondere<br />

um außenbereichstypische<br />

Vorhaben wie Windenergieanlagen und<br />

neue Probleme wie Factory-Outlet-Center,<br />

großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

und ähnliche aktuelle Entwicklungen?<br />

– Ist die Steuerungs- und Abschichtungsfunktion<br />

im Planverfahren hinreichend<br />

ausgeprägt, und zwar insbesondere in<br />

Richtung auf die UVP, Verträglichkeitsprüfung<br />

nach der FFH-RL und Anforderungen<br />

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

im Planungsverfahren?<br />

2.1 Bevölkerungs-, Arbeitsstättenund<br />

Siedlungsentwicklung und<br />

Steuerungsfunktion der Landesplanung<br />

§ 21 LEPRO 6 legt fest, wie Gebiete mit<br />

unterschiedlicher Raumstruktur zu entwickeln<br />

sind. Hiernach (vgl. § 21 Abs. 3<br />

LEPRO) sind<br />

– in Ballungskernen vorrangig die Voraussetzungen<br />

für ihre Leistungsfähigkeit als<br />

Bevölkerungs-, Wirtschafts– und Dienstleistungszentren<br />

zu erhalten, zu verbessern<br />

oder zu schaffen durch Verbesserung<br />

der Umweltbedingungen, Förderung<br />

der städtebaulichen Entwicklung,<br />

insbesondere durch Ausrichtung der<br />

Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte<br />

an Haltepunkten leistungsfähiger<br />

Linien des ÖPNV, Sicherung und<br />

Entwicklung des Freiraums und ein<br />

bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot<br />

für Erweiterung, Umsiedlung<br />

und Ansiedlung standortgebundener<br />

oder strukturverbessernder Betriebe<br />

und Einrichtungen insbesondere in<br />

Gebieten mit verbesserungsbedürftiger<br />

Wirtschaftsstruktur,<br />

– in Ballungsrandzonen die Voraussetzungen<br />

für eine geordnete Entwicklung der<br />

Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung<br />

der Ergänzungsaufgaben gegenüber<br />

den jeweils angrenzenden Ballungskernen<br />

zu erhalten, zu verbessern oder<br />

zu schaffen vor allem durch Ausrichtung<br />

der städtebaulichen Entwicklung auf<br />

Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten<br />

leistungsfähiger Linien des ÖPNV,<br />

bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot<br />

für die Erweiterung und<br />

Ansiedlung strukturverbessernder gewerblicher<br />

Betriebe und Sicherung und<br />

Entwicklung des Freiraums unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Erhaltung<br />

oder Schaffung eines angemessenen<br />

Freiflächenanteils,<br />

– in Gebieten mit überwiegend ländlicher<br />

Raumstruktur die Voraussetzungen für<br />

eine funktions- und bedarfsgerechte<br />

Ausstattung der Gemeinden und für<br />

eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern<br />

oder zu schaffen vor allem durch<br />

Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf<br />

Siedlungsschwerpunkte, aufgaben- und<br />

bedarfsgerechte Entwicklung der Gemeinden<br />

entsprechend der Tragfähigkeit<br />

ihrer zentralörtlichen Versorgungsbereiche<br />

unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Entwicklungsschwerpunkte, Verbesserung<br />

der Verkehrserschließung und<br />

-bedienung in Ausrichtung auf die zentralörtliche<br />

Gliederung, Berücksichtigung<br />

des Flächenbedarfs als Voraussetzung<br />

für die Stärkung der Wirtschaftskraft<br />

durch Erweiterung und Ansiedlung<br />

vor allem <strong>von</strong> strukturverbessernden<br />

gewerblichen Betrieben, insbesondere in<br />

Entwicklungsschwerpunkten, Verbesserung<br />

der Produktions- und Betriebsstruktur<br />

der Landwirtschaft und Forstwirtschaft<br />

unter Berücksichtigung ihrer<br />

Wohlfahrtswirkungen, Entwicklung des<br />

Fremdenverkehrs und Schutz und Entwicklung<br />

der natürlichen Lebensgrundlagen.<br />

§ 23 LEPRO richtet die Strukturentwicklung<br />

des Landes hieran aus. Entwicklungsschwerpunkte<br />

sind solche Räume, in denen<br />

die Standortvoraussetzungen für eine<br />

bevorzugte Förderung der Konzentration<br />

<strong>von</strong> Wohnungen und Arbeitsstätten in<br />

Verbindung mit zentralörtlichen Gliederungen<br />

gegeben ist. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2<br />

LEPRO ist dies in Versorgungsbereichen<br />

mit mindestens 25.000 Einwohnern der<br />

Fall. Die Entwicklung der gewerblichen<br />

Wirtschaft soll gemäß § 25 LEPRO insbesondere<br />

in solchen Gebieten gefördert<br />

werden, deren Wirtschaftskraft erheblich<br />

unter dem Landesdurchschnitt liegt oder<br />

erheblich darunter abzusinken droht oder<br />

in denen Wirtschaftszweige vorherrschen,<br />

die vom Strukturwandel in einer Weise<br />

betroffen oder bedroht sind, dass negative<br />

Rückwirkungen auf das Gebiet, insbesondere<br />

auf sein Arbeitsplatzangebot, in<br />

erheblichem Umfang eingetreten oder<br />

absehbar sind. Weiter soll die Schaffung<br />

gewerblicher Arbeitsplätze unter Berücksichtigung<br />

des flächendeckenden Einsatzes<br />

neue Informations- und Kommunikationsstrategien<br />

vorrangig in Entwicklungsschwerpunkten<br />

gefördert werden.<br />

Die zuvor beschriebenen Aussagen<br />

des Landesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen<br />

verdeutlichen, dass die<br />

Landesentwicklung sich in Nordrhein-Westfalen<br />

landesplanerisch am System der zentralörtlichen<br />

Gliederung und der Entwicklungsachsen<br />

auszurichten hat. In der Praxis<br />

ist feststellbar, dass sich diese landesplanerische<br />

Schwerpunktsetzung nicht unbedingt<br />

immer in der tatsächlichen Entwicklung<br />

Themen<br />

wiederspiegelt. Das gilt insbesondere für die<br />

Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung:<br />

In Nordrhein-Westfalen hat es im letzten<br />

Jahrzehnt einen erheblichen Bevölkerungszuwachs<br />

gegeben: Von 16,7 Mio. Einwohnern<br />

im Jahre 1988 über 17,1 Mio. im<br />

Jahre 1990 ist die Bevölkerung inzwischen<br />

auf 18 Mio. im Jahre 2000 angestiegen. Die<br />

Bevölkerungsentwicklung ist dabei nicht in<br />

allen Teilen des Landes gleich gewesen.<br />

Vielmehr ist feststellbar, dass es in weiten<br />

Teilen des Ruhrgebietes und in den Kernstädten<br />

der Rheinschiene eine Bevölkerungsabnahme<br />

und in den Stadtumlandgebieten<br />

und ländlichen Regionen und hier<br />

insbesondere in Münsterlandkreisen, im<br />

Rheinland und in Ostwestfalen eine Bevölkerungszunahme<br />

mit zum Teil erheblichen<br />

Zuwächsen gegeben hat.<br />

So haben zahlreiche <strong>Kreis</strong>e des ländlichen<br />

Raumes Bevölkerungszuwächse <strong>von</strong> 5 %<br />

und mehr als 10 % zu verzeichnen.<br />

Ähnliche Feststellungen lassen sich für die<br />

Bevölkerungsentwicklung treffen: Während<br />

in den Kernstädten des Ruhrgebietes<br />

und der Rheinschiene ein zum Teil erheblicher<br />

Rückgang der sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten zu verzeichnen war,<br />

ist dieser in den ländlichen Räumen eher<br />

geringer ausgeprägt gewesen; teilweise<br />

war hier auch eine leichte Zunahme zu verzeichnen,<br />

und zwar insbesondere im<br />

Münsterland, in Ostwestfalen, im Rheinland<br />

und in der Eifel.<br />

Weiter hat es einen Anstieg der Berufspendler<br />

<strong>von</strong> rund 700.000 auf knapp 3<br />

Mio. gegeben7. All diese Entwicklungen<br />

zeigen, dass das System der zentralörtlichen<br />

Gliederung und der Entwicklungsschwerpunkte<br />

nicht unbedingt den tatsächlichen<br />

räumlichen siedlungsstrukturellen<br />

und arbeitsplatzspezifischen Entwicklungen<br />

in Nordrhein-Westfalen entspricht.<br />

Es ist deshalb zu fragen, ob das System der<br />

zentralörtlichen Gliederung und der Entwicklungsschwerpunkte<br />

und Entwicklungsachsen<br />

in Nordrhein-Westfalen nicht<br />

überdacht werden muss. Das gilt insbesondere<br />

für Fragestellungen nach der Ausweisung<br />

<strong>von</strong> Siedlungs- und Gewerbeflächen.<br />

Fraglich erscheint, ob die zunehmenden<br />

Mobilität der Bevölkerung, die Bedeutung<br />

neuer Medien und der Wandel zur Informationsgesellschaft,<br />

durch die die Wahl<br />

der Arbeitsorte flexibilisiert werden kann,<br />

im LEP <strong>NRW</strong> in ausreichender Weise aufgegriffen<br />

sind 8 . Das Problem der zuneh-<br />

6 Landesplanungsbericht 2001, S. 14.<br />

7 Zum letzteren Problem vgl. nur Bundesamt für<br />

Bauwesen und Raumordnung, Schlanker und<br />

effektiver Regionalplan, Praxisuntersuchung und<br />

Expertise zur Harmonisierung <strong>von</strong> Festlegungen<br />

im regionalen Raumordnungsplänen auf Grundlage<br />

des Raumordnungsgesetzes, Bonn, 2001, S. 6.<br />

8 LEP <strong>NRW</strong>, B I 3.3 (S. 19).<br />

111


Themen<br />

menden Entleerung der Städte und einer<br />

dynamischen Entwicklung in den ländlichen<br />

Räumen muss Auswirkungen auch<br />

auf die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen<br />

haben.<br />

2.2 Gewerbe- und Siedlungsflächenentwicklung:<br />

Beschränkungen<br />

für die Kommunen<br />

Ähnliches gilt für die europäischen Vernetzungen<br />

und die Anforderungen der Globalisierung.<br />

Unzureichend geblieben ist bislang auch<br />

die zunehmende europäische Verflechtung.<br />

Der LEP <strong>NRW</strong> trifft dazu im wesentlichen<br />

lediglich Feststellungen. So heißt es<br />

dort 9 : „Aufgabe <strong>von</strong> Landes- und Regionalplanung<br />

ist es, Verflechtungsbeziehungen<br />

mit den Nachbarländern zu erkennen,<br />

zu analysieren und sie zur Grundlage<br />

sowohl eigener als auch grenzüberschreitend<br />

abgestimmter Planung und Entwicklungskonzepte<br />

zu machen. Sofern Möglichkeiten<br />

zu einer gemeinsamen rechtsverbindlichen<br />

Planung bestehen, sollen diese<br />

wahrgenommen werden. In anderen Fällen<br />

sollen die abgestimmten raumordnerischen<br />

Ziele beiderseits der Grenze im Wege der<br />

freiwilligen Selbstverpflichtung in verbindliche<br />

Pläne überführt werden.” Im weiteren<br />

werden dann grenzüberschreitende<br />

Planungen dargestellt. Weiter wird die<br />

Region Rhein/Ruhr als europäische Metropolregion<br />

ausgewiesen. Als Ziel ist hierzu<br />

festgelegt 10 . „Die herausragende Bedeutung<br />

der europäischen Metropolregion<br />

Rhein/Ruhr für die Raumentwicklung in<br />

Nordrhein-Westfalen, in Deutschland und<br />

in Europa ist bei der Entwicklung der<br />

Raum- und Siedlungsstruktur zu berücksichtigen”.<br />

Dabei geht es insbesondere um<br />

eine weitere Verbesserung der interkontinentalen<br />

Fluganbindung, die Erarbeitung<br />

abgestimmter regionaler Entwicklungskonzepte<br />

zur Intensivierung der regionalen<br />

Zusammenarbeit, eine Funktionsbündelung<br />

beim Infrastrukturausbau insbesondere<br />

bei Projekten <strong>von</strong> europäischer Bedeutung<br />

sowie eine Vernetzung der europäischen<br />

Metropolregion Rhein/Ruhr mit<br />

benachbarten Stadtregionen, die ebenfalls<br />

europäische bzw. internationale Funktionen<br />

zu erfüllen haben. Weitere Vorgaben<br />

zur internationalen Vernetzung der Planung<br />

in Nordrhein-Westfalen enthält der<br />

LEP nicht.<br />

Fraglich erscheint, ob damit der zunehmenden<br />

Bedeutung der Europäisierung<br />

und Globalisierung landesplanerisch in<br />

9 Vgl. LEP <strong>NRW</strong>, B.I.2.4. (S. 16)<br />

10 In diesem Sinne etwa Langer, VerwArch 80,<br />

352, 353. Vgl. auch Schink, Bauleitplanung -<br />

Landesplanung – Fachplanung, in: Kormann, 12<br />

Das neue Bundesbaurecht, 1994, S. 103, 104.<br />

112<br />

ausreichender Weise Rechnung getragen<br />

worden ist. Insbesondere fehlt es an Ansätzen<br />

zu einer Vernetzung der Planungen<br />

zwischen benachbarten Niederlanden und<br />

Belgien sowie Nordrhein-Westfalen.<br />

2.3 Handlungsspielräume für den<br />

Regionalrat und die Kommunen<br />

Dass die Gemeinden in erheblichem<br />

Umfang durch Raumordnung und Landesplanung<br />

in ihrem Selbstgestaltungsrecht<br />

beschränkt werden, ist offenkundig, zielt<br />

Raumordnung und Landesplanung doch<br />

darauf ab, bodenordnende und strukturelle<br />

Entscheidungen nicht ausschließlich an<br />

der örtlichen Sach- und Interessenlage,<br />

sondern an überörtlichen und überfachlichen<br />

Zielen zu orientieren und zu lenken.<br />

Ein Spannungsverhältnis zwischen Raumordnung<br />

und Landesplanung und kommunaler<br />

Planungs- und Entwicklungsautonomie<br />

ist deshalb dem System in hierarchisch<br />

gestufter Planungsebenen eminent. Beklagt<br />

wird jedoch, dass die Vorgaben <strong>von</strong><br />

Raumordnung und Landesplanung heute<br />

eine Dichte erreicht haben, die die kommunale<br />

Planung auf den bloßen Nachvollzug<br />

und die Umsetzung verbindlicher<br />

(staatlicher) Vorgaben reduziert und dass<br />

daher nicht die örtliche Sach- und Interessenlage,<br />

sondern fach- und ressortspezifische<br />

Zielsetzungen sowie die staatliche<br />

Finanz- und Wirtschaftspolitik maßgebenden<br />

Einfluss auf die Gestaltung der örtlichen<br />

Verhältnisse durch Bauleitplanung<br />

haben 11 . Diese Einschätzung mag überzogen<br />

sein. Immerhin lassen sich folgende<br />

Bereiche benennen, in denen die tatsächliche<br />

Beeinflussung der kommunalen Planung<br />

durch landesplanerische Vorgaben<br />

besonders deutlich wird:<br />

– Das zentralörtliche Gliederungssystem<br />

trifft Aussagen dazu, welche Infrastrukturmaßnahmen<br />

wo ergriffen werden<br />

sollen und dürfen, welche Siedlungspolitik<br />

betrieben wird und wie die wirtschaftliche<br />

Entwicklung verlaufen soll.<br />

Durch dieses Gliederungssystem wird<br />

eine infrastrukturelle Ausstattung der<br />

Gemeinden gelenkt 12 . Folge da<strong>von</strong> ist<br />

häufig, dass <strong>von</strong> einem Selbstgestaltungsrecht<br />

der Gemeinden nur wenig<br />

übrigbleibt, weil durch ihre Einstufung<br />

beispielsweise als Unterzentrum die landesplanerischen<br />

Voraussetzungen für<br />

die Ansiedlung bestimmter Infrastruktureinrichtungen<br />

nicht mehr gegeben<br />

sind und eine Entwicklung deshalb,<br />

wenn überhaupt nur im vorhandenen<br />

11 Dazu schon oben 1. und §§ 6 – 10 LPlG NW.<br />

12 Dazu Blümel, FS Uhle, 1987, S. 18, 38 f.; Langer,<br />

VerwArch 80, 352, 355 f.<br />

13 Dazu Schink, in.: Kormann, ebd., S. 104.<br />

14 Langer, VerwArch 80, 352, 355.<br />

Bestand möglich ist 13 . In Nordrhein-<br />

Westfalen ist dies besonders deutlich in<br />

Gemeindeteilen unter 2.000 Einwohnern.<br />

Hier soll eine Fortentwicklung<br />

auch im Siedlungsbestand nicht stattfinden.<br />

– Weitere Beeinträchtigungen gehen vom<br />

Ausmaß der Entscheidungsinhalte der<br />

Landesplanung aus. Konstatiert wird<br />

insoweit eine Tendenz zur flächendeckenden<br />

Regionalplanung nach Art<br />

einer – wenn auch grobmaschigeren –<br />

Flächennutzungsplanung, die langfristige<br />

Entwicklungsperspektiven aufzeigt<br />

und die Gemeinden generell in eine reagierende<br />

und nachvollziehende Position<br />

bringt 14 . Kritisiert wird insoweit, dass<br />

sich Raumordnung und Landesplanung<br />

heute stärker als Entwicklungsplanung<br />

versteht und insoweit Zentralisierungstendenzen<br />

beinhaltet.<br />

– Kritisiert wird zudem, dass sich die Landesplanung<br />

häufig nicht auf Rahmenvorgaben<br />

beschränkt, sondern konkrete<br />

Festlegungen für Gemeindeteile beinhaltet,<br />

die das Selbstgestaltungsrecht<br />

ebenfalls nachhaltig schneiden 15 . Das<br />

gilt insbesondere für die konkrete Ausweisung<br />

der Standorte <strong>von</strong> Siedlungsund<br />

Gewerbeflächen, den Freiraumschutz,<br />

die Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangbereichen<br />

zum Schutz der Natur, alles Entscheidungen,<br />

die die Gemeinden binden<br />

mit der Folge, dass sie häufig wenig<br />

Spielräume haben und zu wenig mehr in<br />

der Lage sind, als die landesplanerischen<br />

Vorgaben nachzuvollziehen 16 .<br />

Fraglich erscheint weiter, ob nicht auch der<br />

Entscheidungsspielraum der Regionalräte<br />

durch die Vorgaben der Landesplanung<br />

verengt ist. Die Regionalräte in Nordrhein-<br />

Westfalen sollen über die bisher auf die<br />

Gebietsentwicklungsplanung konzentrierte<br />

Aufgabe der Bezirksplanungsräte regionale<br />

Strukturpolitik betreiben und insoweit alle<br />

hierfür bedeutsamen Aspekte, nämlich die<br />

Gebietsentwicklungsplanung, die Verkehrsinfrastrukturplanung,<br />

regionale Förder-<br />

und Kulturpolitik miteinander vernetzen<br />

und verzahnen 17 . Ob dies angesichts<br />

der strikten Vorgaben etwa durch das zentralörtliche<br />

Gliederungssystem oder die<br />

Freiraumpolitik des LEP wirklich gelingen<br />

kann, scheint zweifelhaft. Das gilt insbesondere<br />

auch deshalb, weil die freiraumschützenden<br />

Vorgaben des LEP und seine<br />

Aussagen in umweltpolitischer Hinsicht<br />

besonders strikt sind und auch die Gebietsentwicklungsplanung<br />

binden.<br />

15 Vgl. Schink, in: Kormann, ebd., S. 104.<br />

16 Vgl. dazu Schink, EILDIENST LKT NW 2001,<br />

109 ff.<br />

17 Depenbrock/Reiners, Landesplanungsgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen, 1995, § 16 Anm. 2.3.


2.4 Verfahrenshemmnisse<br />

Gemäß § 16 Abs. 1 LPlG bedarf der<br />

Gebietsentwicklungsplan der Genehmigung<br />

der Landesplanungsbehörde, die<br />

über die Genehmigung im Einvernehmen<br />

mit den fachlich zuständigen Landesministerien<br />

entscheidet. Die Genehmigung <strong>von</strong><br />

Gebietsentwicklungsplänen ist dabei nicht<br />

an eine Fristsetzung gebunden; etwas<br />

anderes gilt nur für Änderungen <strong>von</strong><br />

Gebietsentwicklungsplänen gemäß § 15<br />

Abs. 4 LPlG. Hier beträgt die Genehmigungsfrist<br />

sechs Monate. Eine Genehmigungsfiktion<br />

für den Fall des Verstreichens<br />

dieser Frist enthält § 16 Abs. 1 LPlG nicht.<br />

Vielmehr ist – im Gegenteil – eine Fristverlängerung<br />

mit – jedenfalls nach dem Wortlaut<br />

des Gesetzes – keinem bestimmten<br />

Endzeitpunkt für den Fall vorgesehen, dass<br />

die Landesplanungsbehörde dem Bezirksplanungsrat<br />

die Gründe der Nichteinhaltung<br />

der Frist vor deren Ablauf mitteilt (vgl.<br />

§ 16 Abs. 1 Satz 3 LPlG).<br />

In der Praxis führt diese Regelung zu nicht<br />

unerheblichen Verzögerungen des Planungsverfahrens.<br />

So sind z. B. bis zur<br />

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes<br />

Düsseldorf 14 Monate vergangen.<br />

Auch in anderen Fällen hat die Landesplanungsbehörde<br />

erhebliche Zeiträume für<br />

die Genehmigung benötigt. Schon dies<br />

kann nicht unerhebliche Probleme bei der<br />

Realisierung <strong>von</strong> Vorhaben zur Folge<br />

haben: Bauleitpläne, die nicht selten im<br />

Parallelverfahren mit der Aufstellung oder<br />

Änderung <strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />

aufgestellt werden, unterliegen dem<br />

Anpassungsgebot des § 20 LPlG bzw. § 1<br />

Abs. 4 BauGB. Sie dürfen deshalb nicht in<br />

Kraft treten, ehe eine Änderung des<br />

Gebietsentwicklungsplanes rechtsgültig erfolgt<br />

ist. Die Genehmigung <strong>von</strong> Vorhaben<br />

und hier insbesondere <strong>von</strong> strukturpolitisch<br />

bedeutsamen Großprojekten kann deshalb<br />

in der Tendenz durch die Verfahrensvorschrift<br />

des § 16 Abs. 1 LPlG erheblich verzögert<br />

werden. In Einzelfällen kann dies<br />

zum Scheitern <strong>von</strong> Projekten führen.<br />

Mit dem Genehmigungsverfahren des § 16<br />

Abs. 1 LPlG ist aber noch eine weitere Problematik<br />

verbunden: Die Maßstäbe für die<br />

Erteilung der Genehmigung sind in § 16<br />

Abs. 1 LPlG nicht benannt. Nach ganz<br />

überwiegender Auffassung reicht die<br />

Befugnis der Landesplanungsbehörde über<br />

eine reine Rechtskontrolle nicht hinaus; die<br />

Plankontrolle beschränkt sich auf die Übereinstimmung<br />

der Gebietsentwicklungspläne<br />

mit vorhandenen Zielen der Raumordnung<br />

und Landesplanung und gesetzlichen<br />

bundes- und landesrechtlicher Grundsätzen<br />

und allgemeinen Zielen 18 . In der Praxis<br />

wird an diesem Grundsatz – jedenfalls aus<br />

Sicht der Bezirksplanungsräte – nicht<br />

immer festgehalten. Das Genehmigungs-<br />

verfahren dient auch dazu, fachpolitische<br />

Entscheidungen unabhängig <strong>von</strong> ihrer Verankerung<br />

in Zielen der Raumordnung und<br />

Landesplanung durchzusetzen. Die Bindung<br />

der Genehmigungsentscheidung an<br />

das Einvernehmen der fachlich zuständigen<br />

Landesministerien trägt hierzu sicherlich<br />

auch nicht unerheblich bei.<br />

2.5 Neue Problemlagen<br />

In der jüngsten Vergangenheit sind einige<br />

Probleme aufgetreten, die landesplanerisch<br />

noch nicht – oder nicht in ausreichender<br />

Weise – gelöst zu sein scheinen. Zu nennen<br />

sind in diesem Zusammenhang z. B. Windenergieanlagen.<br />

In Nordrhein-Westfalen<br />

sind bislang lediglich im Gebietsentwicklungsplan<br />

Münster Vorrangzonen für Windenergieanlagen<br />

ausgewiesen worden. Die<br />

anderen Gebietsentwicklungspläne haben<br />

diese Problematik noch nicht aufgegriffen,<br />

so dass eine Steuerungsfunktion der<br />

Gebietsentwicklungspläne für diese Problematik<br />

in den meisten Teilräumen Nordrhein-<br />

Westfalens nicht gegeben ist. Ähnliches<br />

lässt sich über die Entwicklung für Factory-<br />

Outlet-Center sagen. Raumordnerisches<br />

Instrumentarium, das in den Gebietsentwicklungsplänen<br />

seinen Niederschlag<br />

gefunden hätte, gibt es bislang nicht in ausreichendem<br />

Umfang. Auch Probleme, die<br />

grenzüberschreitende kommunale Planungen<br />

aufwerfen, sind allenfalls rudimentär im<br />

Landesplanungsrecht abgearbeitet. Spezielle<br />

Aussagen zu den genannten Problemen<br />

fehlen sowohl im Landesplanungsrecht als<br />

auch in den Gebietsentwicklungsplänen.<br />

Zur Verbesserung der Steuerungsfunktion<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

wären Zielfestlegungen in den vorgenannten<br />

Bereichen indessen mindestens sinnvoll.<br />

2.6 Abschichtungswirkung <strong>von</strong><br />

Raumordnung und<br />

Landesplanung<br />

Eine wichtige Funktion des gestuften Planungssystems<br />

in der Bundesrepublik<br />

Deutschland besteht in der Abschichtungswirkung<br />

höherstufiger Pläne zugunsten<br />

nachfolgender Stufen. Angesichts der<br />

Komplexität <strong>von</strong> Planungsprozessen ist das<br />

deutsche Planungssystem dadurch gekennzeichnet,<br />

dass die Komplexität <strong>von</strong><br />

Planungen und Vorhaben ebenenspezifisch<br />

in verschiedenen Planungsstufen abgearbeitet<br />

und bewältigt wird. Sinnvoll ist es,<br />

die Problemstellungen, die bereits auf der<br />

Ebene der Raumordnung und Landesplanung<br />

abschließend bewältigt werden können,<br />

dort auch zu lösen und nicht nachfolgenden<br />

Planungsstufen zu überlassen.<br />

Dabei kann es auch um eine Teillösung<br />

gehen, die auf nachfolgenden Planungsstufen<br />

ergänzt werden muss. Sinnvoll sind solche<br />

stufenweise Bewältigungen <strong>von</strong> Kom-<br />

Themen<br />

plexität insbesondere im Umweltbereich.<br />

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung und die<br />

Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-<br />

Flora-Habitat-Richtlinie sowie Fragestellungen,<br />

die sich aus dem naturschutzrechtlichen<br />

Vermeidungs- und Ausgleichsgebot<br />

nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

ergeben. So ist anerkannt, dass dem<br />

naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot<br />

in der Planung großflächig nur auf die<br />

Gebietsentwicklungsplanung Rechnung<br />

getragen werden, da die Flächennutzungspläne<br />

ihrerseits an die Vorgaben <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung gebunden<br />

sind und bei Festlegung <strong>von</strong> Siedlungs-,<br />

Gewerbe- und Freiraumbereichen insoweit<br />

wenig Spielräume verbleibt. Noch mehr gilt<br />

dies für die Bebauungsplanung: Das naturschutzrechtliche<br />

Vermeidungsgebot kann<br />

insoweit nur auf den eigentlichen Planungsraum<br />

beschränkt bleiben. Alternativlösungen<br />

zur großmaßstäblichen Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Eingriffen in bestimmte Landschaftsräume<br />

lassen sich auf der Ebene des<br />

Bebauungsplanes in keiner Weise verwirklichen.<br />

Die eigentliche Ebene für die Umsetzung<br />

des Vermeidungsgebotes nach der<br />

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in<br />

Planungsprozessen ist deshalb, soll dieses<br />

Gebot auch großräumig wirken, die Ebene<br />

der Regionalplanung und damit in Nordrhein-Westfalen<br />

die Gebietsentwicklungsplanung.<br />

Ähnliche Aussagen lassen sich zur<br />

Bedeutung des Kompensationsgebotes<br />

treffen: Soll die Kompensation nicht innerhalb<br />

des Bebauungsplanungsgebietes, sondern<br />

an anderer Stelle im Gebiet der<br />

Gemeinde oder darüber hinaus erfolgen,<br />

wie es das geltende Bauplanungsrecht<br />

ermöglicht 19 , bedarf es einer Steuerung<br />

durch Raumordnung und Landesplanung,<br />

damit die Ausgleichswirkungen in die dafür<br />

geeigneten Landschaftsräume gelenkt werden<br />

können und dort ihre volle Wirksamkeit<br />

entfalten. Es ist derzeit zumindest zweifelhaft,<br />

ob die Gebietsentwicklungspläne<br />

den vorgenannten Aufgaben wirklich<br />

gerecht werden. Es erscheint sinnvoll, die<br />

Freiraumplanung darauf hin zu überdenken,<br />

ob wertvolle Landschaftsräume auch<br />

unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen<br />

Vermeidungsgebotes geschont<br />

wurden und die Planaussagen im Hinblick<br />

auf sinnvolle und ökologisch weiterführende<br />

Kompensationsmaßnahmen, die dem<br />

Gedanken des Biotopverbundes verpflichtet<br />

sind, zu ergänzen.<br />

18 Zu den räumlichen Möglichkeiten der Festsetzung<br />

<strong>von</strong> Kompensationsmaßnahmen: Louis,<br />

BNatSchG, 2. Aufl. 2000, § 8 a, Rdnrn. 56 ff.;<br />

Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl.<br />

1999, § 1 a, Rdnrn. 11 ff.<br />

19 Dazu Schink, DÖV 2002, 45 ff. m. w. Nachw.<br />

113


Themen<br />

Notwendig ist es überdies, die Problematik<br />

der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-<br />

RL 20 bereits auf der Ebene <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung aufzugreifen<br />

und nach Möglichkeit für Planungen zu<br />

bewältigen. Wird eine hochstufige Verträglichkeitsprüfung<br />

bereits auf der Ebene<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

durchgeführt, ist im Grundsätzlichen damit<br />

über die Vereinbarkeit oder nicht Vereinbarkeit<br />

eines Projektes oder Planungsverfahren<br />

mit den Schutz- und Erhaltungszielen<br />

europäischer Schutzgebiete entschieden.<br />

Die Problematik kann damit, wird sie<br />

auf der Ebene <strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

aufgegriffen, im Fall der Nichtvereinbarkeit<br />

bereits auf dieser Planungsstufe<br />

abschließend bewältigt werden. Im<br />

Fall der Vereinbarkeit kann <strong>von</strong> einer derartigen<br />

Prüfung eine erhebliche Entlastungswirkung<br />

für nachfolgende Planungsstufen<br />

ausgehen, da die Verträglichkeitsprüfung<br />

dann auf den nachfolgenden Stufen nicht<br />

mehr in vollem Umfang durchgeführt werden<br />

muss, sondern allenfalls noch ergänzende,<br />

sich aus größerer Detaillierungsschärfe<br />

einer Planung ergebende Prüfungen<br />

erforderlich sind.<br />

Was die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

angeht, sieht das derzeitige UVP-Verfahren<br />

eine Einbeziehung <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung sowie der Gebietsentwicklungsplanung<br />

in die UVP-Pflichtigkeit<br />

nicht vor, sieht man einmal <strong>von</strong> bestimmten<br />

Braunkohleplänen ab, die den Status<br />

<strong>von</strong> bergbaulichen Rahmenplänen haben.<br />

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gilt<br />

ähnliches wie für die vorgenannten Aspekte:<br />

Die Abschichtungswirkung, die <strong>von</strong><br />

hochstufigen Planverfahren ausgehen<br />

kann, bleibt dann unvollkommen, wenn<br />

die Gebietsentwicklungsplanung in das<br />

System der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht integriert ist. Insoweit ist auch – auch<br />

mit Blick auf die Plan-UVP-RL der EU, die<br />

eine Einbeziehung der Gebietsentwicklungsplanung<br />

in die Plan-UVP vorsieht 21<br />

– das derzeitige System <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung einschließlich der<br />

Gebietsentwicklungsplanung defizitär, da<br />

hier<strong>von</strong> nach den geltenden rechtlichen<br />

Vorgaben Entlastungswirkung für nachfolgende<br />

Planungsebenen in der UVP nicht<br />

ausgehen kann.<br />

3. Wege zum Ziel der<br />

Dezentralisation<br />

Eine Dezentralisation in der Landesplanung<br />

ist sinnvoll, um hierdurch die Entschei-<br />

20 Vgl. dazu nur Spannowsky, UPR 2000, 201,<br />

204.<br />

21 So zur Gestaltung des Anzeigeverfahrens in § 11<br />

BauGB: Hoppe, in: Hoppe/Grotefels, Öffentliches<br />

Baurecht, 1995, § 5 RN 99.<br />

114<br />

dungsspielräume auf der regionalen Ebene<br />

zu stärken. Darin besteht nach Einführung<br />

der Regionalräte mit ihren gegenüber den<br />

Aufgaben der Bezirksplanungsräte stark<br />

ausgeweiteten Kompetenzen ein erhebliches<br />

Interesse, sollen die Regionalräte ihre<br />

Aufgabe der integrierten Strukturentwicklung<br />

in den Regierungsbezirken wirklich<br />

vollinhaltlich wahrnehmen können. Bleibt<br />

es bei der bisherigen Systematik und der<br />

Aufgabenabschichtung zwischen Raumordnung<br />

und Landesplanung einerseits<br />

und Gebietsentwicklungsplanung andererseits,<br />

erscheint es zweifelhaft, ob die<br />

Regionalräte <strong>von</strong> ihrer Gestaltungskompetenz<br />

für die Region wirklich in vollem<br />

Umfang Gebrauch machen können. Schon<br />

deshalb ist es sinnvoll, Raumordnung und<br />

Landesplanung stärker als in der Vergangenheit<br />

zu dezentralisieren. Vorteile bietet<br />

eine Dezentralisation auch für eine verstärkte<br />

Geltungskraft des Gegenstromprinzips,<br />

denn je größer die Spielräume auf der<br />

regionalen Ebene sind, um so eher ist es<br />

möglich, Anregungen, die <strong>von</strong> den Akteuren<br />

vor Ort in den Regionalrat eingebracht<br />

werden, aufzugreifen und zu realisieren.<br />

Eine Vernetzung der Planungsebenen und<br />

eine zielgenauere Regionalplanung, die die<br />

Probleme vor Ort wirklich aufgreift und<br />

ihren Anspruch auf großräumige Lenkung<br />

<strong>von</strong> Entwicklungsprozessen gerecht wird,<br />

ist um so eher gewährleistet, je größer die<br />

Spielräume auf der regionalen Ebene sind.<br />

Mit einer Dezentralisation können weitere<br />

Vorteile zugunsten der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften einhergehen: Je<br />

größer die Spielräume des Regionalrates in<br />

der Gebietsentwicklungsplanung sind, um<br />

so eher ist gewährleistet, dass den Kommunen<br />

vor Ort ausreichende Planungsspielräume<br />

erhalten bleiben. Sind die Spielräume<br />

bei der Gebietsentwicklungsplanung<br />

nur gering, besteht tendenziell die<br />

Erwartung, dass diese auch in vollen<br />

Umfang ausgeschöpft werden, weil es ja<br />

nicht viel zu entscheiden gibt. Je weiter<br />

diese Spielräume sind, um so eher kann<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass der<br />

Regionalrat sich einer Selbstbeschränkung<br />

dort unterwirft, wo es genügt, die Ziele<br />

relativ grob zu umschreiben und den<br />

Gemeinden eine Ausfüllung der dann verbliebenen<br />

Freiräume zu ermöglichen.<br />

Dezentralisation in der Landesplanung<br />

kann damit eine gemessen an den Zielsetzungen<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

positive Wirkung entfalten, indem sie<br />

die Möglichkeiten verbessert, auf der<br />

regionalen Ebene Sachprobleme nach den<br />

dort vorhandenen spezifischen Problemlagen<br />

und Entwicklungschancen aufzugreifen<br />

und einer planerischen Lösung zuzuführen.<br />

Die Strukturentwicklung des Landes<br />

wird so verbessert, die Spielräume für<br />

die kommunalen Gebietskörperschaften,<br />

die Entwicklung vor Ort selbst zu lenken<br />

und zu steuern, können so vergrößert werden.<br />

Für die Strukturentwicklung kann dies<br />

nur vorteilhaft sein.<br />

Eine Dezentralisation der Landesplanung<br />

setzt Änderungen in mehreren Bereichen<br />

voraus. Dazu gehören<br />

– das Planungsverfahren,<br />

– die Planungssystematik und<br />

– die Planinhalte.<br />

3.1 Planungsverfahren<br />

3.1.1 Anzeige- statt<br />

Genehmigungsverfahren<br />

Die Verfahrensverzögerungen einerseits<br />

und die mit dem Genehmigungsverfahren<br />

verbundene Tendenz der Landesplanungsbehörde<br />

jenseits einer Rechtskontrolle in<br />

die Planinhalte hinein zu regieren, können<br />

durch eine Ersetzung des Genehmigungsverfahrens<br />

durch ein Anzeigeverfahren<br />

bewältigt werden. Vorbild könnte insoweit<br />

das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1<br />

Satz 1, 2. HS BauGB a. F. sein. Nach dieser<br />

Regelung waren Bebauungspläne, die aus<br />

dem Flächennutzungsplan entwickelt<br />

waren, der höheren Verwaltungsbehörde<br />

nach Satzungsbeschluss durch die Gemeinde<br />

anzuzeigen. Äußerte sich die höhere<br />

Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist<br />

<strong>von</strong> drei Monaten nicht, konnte die<br />

Gemeinde den Bebauungsplan in Kraft setzen.<br />

Nach Ablauf der Frist konnte die<br />

höhere Verwaltungsbehörde erklären, dass<br />

sie keine Verletzung konkreter Vorschriften<br />

geltend machen werde. Hatte die höhere<br />

Verwaltungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist<br />

Bedenken hinsichtlich der<br />

Rechtmäßigkeit, konnte sie etwaige<br />

Rechtsverstöße geltend machen mit der<br />

Folge, dass die Gemeinde den Plan nicht<br />

durch Veröffentlichung in Kraft setzen<br />

konnte. Durch dieses Verfahren sollte der<br />

Planungshoheit der Gemeinden Rechnung<br />

getragen und die Kontrolle auf eine reine<br />

Rechtmäßigkeitsaufsicht zurückgeführt werden.<br />

Daneben sollte ein erheblicher<br />

Beschleunigungseffekt bewirkt werden, da<br />

innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten grundsätzlich<br />

über die Rechtskraft eines Bebauungsplanes<br />

entschieden werden sollte.<br />

Es bietet sich an, ein solches Verfahren<br />

auch für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

vorzusehen. Für die Einführung eines solchen<br />

Verfahrens spricht zunächst die<br />

Rechtsähnlichkeit zwischen der Bauleitplanung<br />

und der Gebietsentwicklungsplanung:<br />

Hier wie dort geht es darum, den<br />

Plan einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu<br />

unterwerfen und dabei zugleich die Planungsautonomie<br />

der planenden Ebene zu<br />

wahren. Dabei sind die Prüfungsmaßstäbe<br />

für die Rechtskontrolle im wesentlichen


identisch, denn jeweils geht es darum, ob<br />

der Plan mit dem geltenden Recht sowie<br />

höherrangigen Inhalten <strong>von</strong> Plänen vereinbar<br />

ist. Auf diese Situation ist das Anzeigeverfahren<br />

in der Bauleitplanung zugeschnitten.<br />

Es versucht einen angemessenen<br />

Interessenausgleich zwischen der Planungshoheit<br />

auf der einen und der Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

auf der anderen Seite<br />

zu bewirken. Tendenziell ist es dabei geeignet,<br />

erhebliche Verfahrensbeschleunigungen<br />

zu bewirken, denn die Frist <strong>von</strong> drei<br />

Monaten wird regelmäßig erheblich kürzer<br />

als die für die Genehmigung <strong>von</strong> neuen<br />

Plänen beanspruchte Zeit sein. Auch bei<br />

Planänderungen würde ein solches Verfahren<br />

in der Gebietsentwicklungsplanung zu<br />

erheblichen Verfahrensbeschleunigungen<br />

beitragen. Denn das Verfahren wäre in<br />

erheblich geringeren Zeiträumen als in der<br />

heute geltenden Sechsmonatsfrist abgeschlossen.<br />

Die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit<br />

der Planung angeführt werden,<br />

müsste die Landesplanungsbehörde innerhalb<br />

der Dreimonatsfrist artikulieren, will<br />

sie in das Genehmigungsverfahren überleiten<br />

22 . Die Möglichkeiten, die Rechtskontrolle<br />

in eine inhaltliche Mitbestimmung<br />

umzufunktionieren, werden durch dieses<br />

Verfahren deshalb beschnitten. Damit aber<br />

wird zugleich die Planungsautonomie des<br />

Regionalrates nicht nur gestärkt, sondern<br />

gegenüber der Landesplanungsbehörde<br />

gesichert. Damit aber wird zugleich dem<br />

Ziel einer Dezentralisation der Planung<br />

Rechnung getragen.<br />

Für die Landesplanungsbehörde sollte<br />

dabei eine Dreimonatsfrist für die Artikulation<br />

<strong>von</strong> Rechtmäßigkeitsmängeln gelten.<br />

Macht sie diese geltend, sollte sie zwei<br />

Möglichkeiten haben, nämlich entweder<br />

die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens<br />

oder die Bestimmung <strong>von</strong> Auflagen,<br />

die die Regionalräte durch Beschlussfassung<br />

ausräumen können und die sie dann<br />

in die Lage versetzen, den Plan in Kraft zu<br />

setzen.<br />

3.1.2Aufbereitung des Abwägungsmaterials<br />

durch Fachbeiträge<br />

Die Frage, in welcher Weise das Abwägungsmaterial<br />

in der Landes- und Regionalplanung<br />

erarbeitet wird, ist bislang<br />

weitgehend gesetzlich nicht geregelt. § 15<br />

LPlG sieht insoweit lediglich eine Mitwirkung<br />

der Beteiligten vor. Dazu gehören<br />

gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LPlG alle Träger<br />

öffentlicher Belange 23 . Die <strong>von</strong> diesen vorgebrachten<br />

Bedenken und Anregungen<br />

sind mit den betroffenen Beteiligten zu<br />

erörtern (§ 15 Abs. 2 LPlG). Aussagen<br />

dazu, wie das Abwägungsmaterial zu erarbeiten<br />

ist, das in den Planentwurf und den<br />

vom Bezirksplanungsrat verabschiedeten<br />

Plan eingeht, gibt es über diese Regelung<br />

hinaus im LPlG nicht. Lediglich für die<br />

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

ist die Erarbeitung eines<br />

besonderen Fachbeitrages vorgesehen.<br />

§ 15 a LG NW bestimmt dazu, dass die<br />

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung<br />

und Forsten/Landesamt für Agrarordnung<br />

Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

als Grundlage für den<br />

Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan<br />

(vgl. dazu § 15 LG NW) und<br />

für den Landschaftsplan erarbeitet, der folgende<br />

Bestandteile enthält:<br />

– Eine Bestandsaufnahme <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft sowie der Auswirkungen<br />

bestehender Raumnutzungen,<br />

– eine Beurteilung des Zustandes <strong>von</strong><br />

Natur und Landschaft nach Maßgabe<br />

der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege einschließlich<br />

der sich daraus ergebende<br />

Konflikte und<br />

– wie aus den vorgenannten Aspekten<br />

herzuleitenden Leitbildern und Empfehlungen<br />

zur Sicherung, Pflege und Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Natur und Landschaft.<br />

Dieser Fachbeitrag soll in Text, Karte und<br />

Tabellen die planerischen Grundlagen für<br />

die Festsetzungen und Darstellungen <strong>von</strong><br />

Gebietsentwicklungsplänen und Landschaftsplänen<br />

bieten 24 . Zielsetzung des<br />

Fachbeitrages des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege ist es, das Abwägungsmaterial<br />

für die Belange des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege zu erarbeiten<br />

und in die Gebietsentwicklungsplanung<br />

einzubringen. Damit soll bewirkt werden,<br />

dass die Einbringung dieser Belange in die<br />

Abwägung verbessert und auf diese Weise<br />

die Belange des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege in der Gebietsentwicklungsplanung<br />

optimal zur Geltung<br />

gebracht werden können. Letztlich geht es<br />

dabei darum, das Abwägungsmaterial für<br />

den Gebietsentwicklungsplan und die Formulierung<br />

<strong>von</strong> Zielen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege so aufzubereiten,<br />

dass der Gebietsentwicklungsplan<br />

seine Funktion als Landschaftsrahmenplan<br />

auch wirklich erfüllen kann. Verbesserung,<br />

Artikulation und Durchsetzung der Belange<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

ist damit Ziel der Erarbeitung des<br />

naturschutzfachlichen Fachbeitrages.<br />

Für alle anderen Belange fehlt es derzeit an<br />

einer solchen Aufbereitung des für die<br />

Abwägung relevanten Materials. Folge<br />

da<strong>von</strong> ist, dass Qualitätsmaßstäbe für die<br />

Zusammenstellung des abwägungsrelevanten<br />

Materials nicht vorhanden sind. Methodische<br />

Grundlagen für die Abwägung in der<br />

Gebietsentwicklungsplanung fehlen damit<br />

weitgehend. Welche Belange mit welcher<br />

Gewichtigkeit im Abwägungsprozess arti-<br />

Themen<br />

kuliert werden können, ist damit landesplanerisch<br />

nicht bestimmbar und steuerbar.<br />

Vielmehr hängt es weitgehend <strong>von</strong> der<br />

Qualität des Erarbeitungsprozesses in der<br />

Bezirksplanungsbehörde und der Detailgenauigkeit<br />

der <strong>von</strong> den nach § 15 Abs. 1<br />

LPlG im Aufstellungsprozess zu Beteiligenden<br />

ab, welche Belange mit welcher Qualität<br />

im Abwägungsprozess artikuliert werden.<br />

Die Steuerungsfunktionen des<br />

Gebietsentwicklungsplanes in der Region<br />

kann hierdurch nachteilig beeinflusst werden.<br />

Beispielsweise kann die Erarbeitung<br />

<strong>von</strong> Grundlagen für den Bedarf an Verkehrsinfrastruktureinrichtungen<br />

oder Siedlungsflächen<br />

bzw. Gewerbeflächen defizitär bleiben.<br />

Da das Abwägungsergebnis nur so gut<br />

sein kann, wie die Basis der Abwägung und<br />

damit <strong>von</strong> der Erarbeitung der Abwägungsgrundlagen<br />

auch die Qualität des Plans<br />

unmittelbar abhängt, wäre es wünschenswert,<br />

die Qualität der Abwägungsgrundlagen<br />

zu verbessern, und zwar in der Weise,<br />

dass für alle abwägungsrelevanten Belange<br />

in etwa der gleiche Standard erreicht wird.<br />

Denn nur dann können sie wirklich entsprechend<br />

ihrem Gewicht in den Abwägungsprozess<br />

eingebracht werden und insoweit<br />

Berücksichtigung finden. Sinnvoll erscheint<br />

es deshalb, zu den zentral für die Aufstellung<br />

<strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen relevanten<br />

Themenstellungen ebenfalls Fachbeiträge<br />

zu erarbeiten. Dazu gehören folgende<br />

Bereiche:<br />

– Verkehrsinfrastrukturentwicklung,<br />

– Flächenbedarf insbesondere für die<br />

Siedlungs- und Gewerbeflächenentwicklung,<br />

– Wasserwirtschaft,<br />

– Land- und Forstwirtschaft.<br />

Freilich gibt es gegenüber einem solchen<br />

Vorgehen einen gewichtigen Einwand: Die<br />

Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen kann tendenziell<br />

das Aufstellungsverfahren für die<br />

Gebietsentwicklungsplanung verlängern.<br />

Verfahrensverzögerungen können die<br />

Folge sein. Angesichts dessen, dass ohnehin<br />

für die Belange des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege ein Fachbeitrag erarbeitet<br />

werden muss, dürfte diese Gefahr<br />

jedenfalls dann nicht besonders groß sein,<br />

wenn die Fachbeiträge in parallelen Verfahren<br />

erarbeitet werden. Große Verfahrens-<br />

22 Vgl. Depenbrock/Reiners, LPlG NW, § 15<br />

Anm. 5.1.<br />

23 Zur Verzahnung beider Ebenen und der daraus<br />

folgenden Auswirkungen auf die Detailgenauigkeit<br />

des Fachbeitrages des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege vgl. S chink, EILDIENST<br />

LKT 1994, 314, 316; ders., VR 1998, 289, 296;<br />

Stollmann, LG NW, Kommentar, Erläuterung<br />

zu § 15 a.<br />

24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 27. Juni 2001 über die<br />

Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />

Pläne und Programme, ABl. L 197/30 v.<br />

21.07.2001.<br />

115


Themen<br />

verzögerungen sind deshalb nicht zu<br />

erwarten. Darüber hinaus ist zu bedenken,<br />

dass es für die Steuerungsfunktion der<br />

Gebietsentwicklungsplanung entscheidend<br />

auf die Qualität der Planung und ihre Überzeugungskraft<br />

ankommt. Werden die<br />

abwägungsrelevanten Belange in einem<br />

standardisierten Verfahren erarbeitet, ist die<br />

Chance einer Verbesserung des Abwägungsergebnisses<br />

besonders groß. Darüber<br />

hinaus stärkt ein solches Verfahren auch die<br />

Überzeugungskraft des Ergebnisses der Planung,<br />

da die Grundlagen für die Aussagen<br />

der Gebietsentwicklungsplanung hierdurch<br />

besser begründet und transparenter<br />

gemacht werden können. Schließlich – und<br />

das ist im vorliegenden Zusammenhang<br />

besonders wichtig – stärkt die Erarbeitung<br />

<strong>von</strong> Fachbeiträgen auch die Stellung der<br />

Gebietsentwicklungsplanung im Planungssystem.<br />

Soll die Erarbeitung <strong>von</strong> Zielen und<br />

planerischen Aussagen stärker auf die<br />

Regionen verlagert werden, muss in den<br />

Regionen stärker als in der Vergangenheit<br />

auch Grundlagenarbeit für die Zielfindung<br />

geleistet werden. Planung aus der Region<br />

für die Region ist nur dann wirklich überzeugend<br />

möglich, wenn die Grundlagen in<br />

der Region selbst und mit spezifischem Blick<br />

auf diese erarbeitet werden. Die Erarbeitung<br />

<strong>von</strong> Fachbeiträgen in den vorgenannten<br />

Bereichen für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

stärkt deshalb auch die Dezentralisierungsbemühungen<br />

in der Landesplanung<br />

und ist auch aus diesem Grunde sinnvoll<br />

und notwendig.<br />

3.1.3 Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />

Verfahren der Erstellung <strong>von</strong><br />

Gebietsentwicklungsplänen<br />

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bislang<br />

im Verfahren der Erarbeitung <strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />

nicht vorgesehen.<br />

Lediglich die Träger öffentlicher Belange<br />

sind zu beteiligen (vgl. § 15 Abs. 1 LPlG).<br />

Gemäß Art. 6 der Plan-UVP-Richtlinie 25<br />

sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die<br />

Entwürfe <strong>von</strong> Plänen und Programmen,<br />

die unter den Anwendungsbereich der<br />

Plan-UVP-Richtlinie fallen, der Öffentlichkeit<br />

zugänglich zu machen und ihr innerhalb<br />

ausreichend bemessener Fristen frühzeitig<br />

und effektiv Gelegenheit zu geben,<br />

25 Vgl. zum Anwendungsbereich nur Spannowsky,<br />

UPR 2000, 201, 204.<br />

26 Gesetz zur Landesentwicklung, Landesentwicklungsprogramm<br />

– LEPro – vom 05.10.1989, GV<br />

NW 1989, 485.<br />

27 Für den Zeitraum zwischen 1995 und 2000:<br />

Landesplanungsbericht 2001, S. 66. Zuvor, nämlich<br />

zwischen 1975 und 1980 hatte der Freiflächenverbrauch<br />

durchschnittlich in <strong>NRW</strong> 21,8<br />

ha/täglich betragen. Die Daten für die Bundesrepublik<br />

können abgerufen werden beim Statistischen<br />

Bundesamt:<br />

http/www.destatis.de<br />

116<br />

vor Verabschiedung des Plans hierzu Stellung<br />

zu nehmen. Dabei ist den Mitgliedsstaaten<br />

überlassen, zu bestimmen, was<br />

unter „Öffentlichkeit” zu verstehen ist und<br />

in welcher Weise die Öffentlichkeit im Verfahren<br />

gehört werden soll. Zumindest aber<br />

gehören hierzu die sogenannte betroffene<br />

Öffentlichkeit sowie Nichtregierungsorganisationen,<br />

die ein Interesse am Plan<br />

haben. Da zu den Plänen, die unter die<br />

Plan-UVP-Richtlinie fallen, auch Regionalpläne<br />

gehören, denn hierbei handelt es<br />

sich um Raumordnungspläne im Sinne des<br />

Art. 3 Abs. 2 lit a der UVP-RL 26 , wird demnächst<br />

für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

eine Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch<br />

werden. Vor diesem Hintergrund<br />

spricht einiges dafür, im Vorgriff auf die<br />

Notwendigkeiten, die sich aus der Plan-<br />

UVP-RL ergeben, schon jetzt eine Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

im Gebietsentwicklungsplanverfahren<br />

obligatorisch vorzusehen.<br />

Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann<br />

dabei so ausgestaltet werden, dass sie<br />

durch die Gemeinden durchzuführen ist,<br />

indem der Gebietsentwicklungsplan dort<br />

öffentlich ausgelegt und den Bürgern die<br />

Gelegenheit gegeben wird, zum Inhalt<br />

Stellung zu nehmen. Durch eine solche<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung würde im Übrigen<br />

auch tendenziell die Akzeptanz der<br />

Planung verbessert und ihre Qualität<br />

gesteigert werden können. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn – was Absicht des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen ist – in der<br />

Gebietsentwicklungsplanung ein stärker<br />

projektbezogener Ansatz verfolgt und dieses<br />

Instrument dazu genutzt wird, zielgerichtet<br />

bestimmte Projekte planerisch<br />

durchzusetzen. Gerade dann, wenn im<br />

Rahmen einer solchen Projektorientierung<br />

eine Parallelerarbeitung der Planinhalte auf<br />

allen Planungsstufen, beginnend in der<br />

Gebietsentwicklungsplanung und sich fortsetzend<br />

über den Flächennutzungs- und<br />

Bebauungsplan bzw. die Fachplanung<br />

erfolgt, ist es notwendig, die Akzeptanz<br />

derartiger raumrelevanter Projekte auf<br />

allen Ebenen zu fördern und zu verbreitern.<br />

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch auf<br />

der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung<br />

kann hierfür erhebliche Vorteile bringen.<br />

Sie sollte deshalb hier vorgesehen<br />

werden. Sie stärkt im Übrigen – ähnlich wie<br />

dies für die Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen<br />

gilt – auch die Bedeutung der Gebietsentwicklungsplanung<br />

gegenüber der Landesplanung,<br />

denn die Erarbeitung des abwägungsrelevanten<br />

Materials wird hierdurch<br />

tendenziell verbessert.<br />

3.2Reduzierung der Regelungsdichte<br />

des Landesplanungsrechts<br />

Sollen auf der regionalen und örtlichen<br />

Ebenen größere Spielräume geschaffen<br />

und damit Landesplanung wirklich dezentralisiert<br />

werden, ist es notwendig, das<br />

Regelungsgeflecht auf der Landesebene so<br />

zu öffnen, dass dieses Ziel auch tatsächlich<br />

erreicht werden kann. Notwendig dazu ist,<br />

die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

so für größere Spielräume in den<br />

Regionen und den Kommunen zu öffnen,<br />

dass zum einen die notwendige Steuerung<br />

der Raumentwicklung aus Landessicht<br />

weiter möglich bleibt, zum anderen jedoch<br />

die Spielräume wachsen. Zum Erreichen<br />

dieses Ziels bieten sich zwei Maßnahmen<br />

an, nämlich<br />

– eine Zusammenführung der verschiedenen<br />

Inhalte der in der Landesplanung<br />

enthaltenen Regelwerke und<br />

– eine inhaltliche Entfeinerung der Ziele<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung.<br />

3.2.1 Zusammenführung <strong>von</strong> Landesentwicklungsprogramm<br />

und LEP<br />

Die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen<br />

ist dadurch gekennzeichnet, dass drei<br />

Regelwerke aufeinander aufbauen und<br />

miteinander verschränkt sind, wobei der<br />

Detailgehalt der Planungsaussagen nach<br />

und nach verfeinert wird:<br />

– Das LPlG enthält die rechtlichen Vorgaben<br />

für die nähere Ausformung der Ziele<br />

der Landesentwicklung und des Verfahrens<br />

der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms<br />

und des LEP.<br />

– Das LEPro 27 enthält relativ grobmaschige<br />

Vorgaben für den LEP, für das zentralörtliche<br />

Gliederungssystem, das System<br />

der Entwicklungsschwerpunkte und der<br />

Entwicklungsachsen, indem es für diese<br />

Bereiche eine definitorischen Klärung<br />

und Zielvorgaben setzt. Darüber hinaus<br />

werden die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung für einzelne Sachbereiche,<br />

nämlich Städtebau und Wohnungswesen,<br />

gewerbliche Wirtschaft, Energiewirtschaft,<br />

Landwirtschaft und Forstwirtschaft,<br />

Verkehr und Leitungswege, Erholung,<br />

Fremdenverkehr, Sportanlagen, Bildungswesen,<br />

Gesundheitswesen, Sozialhilfe,<br />

Jugendhilfe, Naturschutz- und<br />

Landschaftspflege, Wasserwirtschaft,<br />

Abfallentsorgung und gebietsbezogener<br />

Immissionsschutz festgelegt (vgl. im einzelnen<br />

§§ 24 – 35 LEPro).<br />

– Eine Verfeinerung dieser Zielaussagen<br />

enthält der LEP <strong>NRW</strong>. Dabei werden insbesondere<br />

die Ziele für die Erhaltung der<br />

natürlichen Lebensgrundlagen (B III.<br />

LEP) und die Flächenvorsorge (C LEP)<br />

und hier insbesondere der Wohnbaulandversorgung<br />

und der Baulandversorgung<br />

für die Wirtschaft sowie Freizeit<br />

und Erholung sowie die Infrastruktur (D<br />

LEP) festgelegt.<br />

Diese kurze Übersicht zeigt, dass insbesondere<br />

zwischen den inhaltlichen Zielaussa-


gen des LEPro und des LEP erhebliche<br />

Wechselwirkungen und Verschränkungen<br />

bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint<br />

es sinnvoll, beide Regelwerke<br />

zusammenzufassen und hieraus einen<br />

neuen LEP <strong>NRW</strong> zu entwickeln. Ein solches<br />

Verfahren hätte zunächst den Vorteil, dass<br />

alle Zielfestlegungen der Landesplanung in<br />

einem Werk zu finden wären und hier neu<br />

geordnet und systematisiert werden können.<br />

Dies würde die Übersichtlichkeit und<br />

damit auch die Durchsetzungskraft der<br />

Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

in Nordrhein-Westfalen erhöhen.<br />

Darüber hinaus böte eine solche<br />

Zusammenfassung auch die Chance, die<br />

inhaltliche Dichte der Zielaussagen zu<br />

überdenken und sie auf die wirklich notwendigen<br />

und für die Steuerung der Landesentwicklung<br />

aus Sicht des gesamten<br />

Landes <strong>NRW</strong> notwendigen Aspekte<br />

zurückzuführen. Mit einer Zusammenführung<br />

<strong>von</strong> LEPro und LEP können deshalb<br />

auch Vorteile in Richtung auf eine stärkere<br />

Dezentralisierung der Landesplanung verbunden<br />

sein, ja mehr als das: Ohne eine<br />

grundlegende inhaltliche Entschlackung<br />

der Aussagen <strong>von</strong> LEPro und LEP werden<br />

die Bemühungen um eine Dezentralisierung<br />

der Landesplanung Stückwerk bleiben.<br />

Denn wenn es bei der bisherigen<br />

Dichte der Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung in LEPro und LEP verbleibt,<br />

bleiben für wirkliche Dezentralisierungsbemühungen,<br />

die nicht nur am Verfahren,<br />

sondern auch inhaltlich ansetzen, nur relativ<br />

geringe Spielräume. Bemühungen um<br />

eine Dezentralisierung der Landesplanung<br />

setzen damit zwar nicht notwendig eine<br />

Zusammenführung <strong>von</strong> LEPro und LEP<br />

voraus. Ein solches Verfahren wäre jedoch<br />

eine wichtige Grundbedingung dafür, dass<br />

eine wirkliche Dezentralisierung auch stattfindet,<br />

denn es erscheint kaum vorstellbar,<br />

beide Regelwerke zusammenzuführen,<br />

ohne zugleich auch die Frage zu stellen, ob<br />

nicht die inhaltliche Dichte zugunsten <strong>von</strong><br />

mehr Spielräumen in den Regionen und<br />

vor Ort verlagert werden kann.<br />

3.2.2 Inhaltliche Entfrachtung <strong>von</strong> LEPro<br />

und LEP<br />

Wie erwähnt, können wirkliche Dezentralisierungschancen<br />

nur dann bestehen, wenn<br />

nicht nur das Verfahren der Gebietsentwicklungsplanung<br />

optimiert wird, sondern<br />

zugleich auch durch Zurücknahme detaillierter<br />

Ziele und Grundsätze der Landesplanung<br />

Handlungsspielräume der Regionalräte<br />

für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

erweitert werden. Dazu kommen folgende<br />

Bereiche in Betracht:<br />

– Der Zentrale-Orte-Ansatz und Aussagen<br />

zu Entwicklungsschwerpunkten und<br />

Entwicklungsachsen sollten darauf hin<br />

überdacht werden, ob sie in ihrer inhaltlichen<br />

Dichte heute noch notwendig<br />

sind und den tatsächlichen Entwicklungschancen<br />

und Gegebenheiten in<br />

Nordrhein-Westfalen wirklich Rechnung<br />

tragen. Wie eingangs herausgestellt,<br />

geht die Entwicklungsdynamik insbesondere<br />

der eher ländlichen Räume in<br />

Nordrhein-Westfalen mit den Aussagen<br />

<strong>von</strong> LEPro und LEP nicht immer konform,<br />

sondern im Gegenteil: Entwicklung<br />

findet gerade dort statt, wo sie<br />

nach den inhaltlichen Aussagen der Landesplanung<br />

eigentlich nicht unbedingt<br />

gegeben sein sollte. Vor diesem Hintergrund<br />

ist darauf hinzuwirken, die inhaltlichen<br />

Aussagen, die sich aus dem Zentralen-Orte-Ansatz<br />

und dem Konzept<br />

der Entwicklungsachsen ergibt, auf die<br />

wirklich notwendigen Fragestellungen<br />

zu reduzieren. Dabei ist allerdings<br />

zugleich auch dem Umstand Rechnung<br />

zu tragen, dass viele der Zentren in<br />

Nordrhein-Westfalen und hier insbesondere<br />

viele Ruhrgebietsstädte über Bevölkerungs-<br />

und Gewerbeverluste zu klagen<br />

haben. Dies rechtfertigt freilich<br />

nicht, es inhaltlich bei den bisherigen<br />

Aussagen zum Zentrale-Orte-Ansatz<br />

und den Entwicklungsachsen zu belassen.<br />

Denn in der Realität finden diese<br />

Aussagen, was die Siedlungs- und Wirtschaftentwicklung<br />

angeht, gerade keine<br />

Entsprechung.<br />

– Wichtig erscheint weiter, in der Landesplanung<br />

Aussagen zu den heute aktuellen<br />

Entwicklungen zu treffen. Dazu<br />

gehören die Themen großflächiger Einzelhandelsbetriebe,<br />

Factory-Outlet-<br />

Center, zukunftsträchtige Infrastrukturentwicklungen,<br />

Verknüpfungen <strong>von</strong><br />

Verkehrs- und Siedlungsinfrastrukturentwicklungen,<br />

um nur einige Beispiele<br />

zu nennen. In diesem Zusammenhang<br />

ist es auch notwendig, verdichtetere<br />

Aussagen zum Thema Europäische Vernetzungen<br />

zu treffen und hier vor allem<br />

die internationalen Verkehrsverknüpfungen<br />

sowie grenzüberschreitende Planungen<br />

<strong>von</strong> Gewerbe- und Industriegebieten<br />

näher zu gestalten. Dabei<br />

erscheint eines allerdings wichtig: Die<br />

inhaltlichen Aussagen zu den vorgenannten<br />

Themen dürfen nicht so stringent<br />

sein, dass für planerische Entscheidungen<br />

vor Ort nur noch wenig Spielraum<br />

verbleibt. Vielmehr kommt es darauf<br />

an, auf der Landesebene Aussagen<br />

zu den vorgenannten Themen zu formulieren,<br />

die die Spielräume der Gebietsentwicklungsplanung<br />

wahren und insbesondere<br />

Entscheidungen über Realisierungsmöglichkeiten<br />

für ein bestimmtes<br />

Projekt nicht vollständig vorwegnehmen.<br />

Themen<br />

– Richtig wäre es darüber hinaus, alle Ziele<br />

der Raumordnung und Landesplanung,<br />

die im LEPro und LEP festgesetzt sind,<br />

darauf hin zu überprüfen, ob sie wirklich<br />

aus Landessicht notwendig sind und sie<br />

mit dem Ziel zu überarbeiten, detailscharfe<br />

Regelungen nur dort zu treffen,<br />

wo<br />

• hierzu eine rechtliche Notwendigkeit<br />

besteht oder<br />

• gewichtige Landesinteressen dies gebieten.<br />

Ziele können so in Grundsätze umgewandelt<br />

und damit <strong>von</strong> einer rechtlich bindenden<br />

Vorgabe überall dort auf eine Abwägungsrelevanz<br />

für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

zurückgeführt werden, wo<br />

eine Bindung nachfolgender Planungsebenen<br />

nicht notwendig ist.<br />

3.3 Flächenentwicklung<br />

Der Flächenverbrauch in der Bundesrepublik<br />

ist nach wie vor sehr groß. Angesichts<br />

eines Flächenverbrauchs <strong>von</strong> durchschnittlich<br />

123 ha/pro Tag in der Bundesrepublik<br />

und immer noch 14,7 ha in Nordrhein-<br />

Westfalen 28 kommt Raumordnung und<br />

Landesplanung und hier insbesondere<br />

auch der Gebietsentwicklungsplanung für<br />

die Steuerung des Freiflächenverbrauchs<br />

eine besonders wichtige Funktion zu; diese<br />

Ebene ist die zentrale Ebene für die Steuerung<br />

des Verbrauchs <strong>von</strong> Fläche, da nachfolgen<br />

Planungsebenen und hier insbesondere<br />

die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung<br />

nur die Spielräume ausnutzen<br />

können, die ihnen im Hinblick auf die<br />

Gewerbeflächen- und Siedlungsentwicklung<br />

durch die Gebietsentwicklungsplanung<br />

gelassen werden 29 . Zentraler Inhalt<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

und insbesondere auch der Gebietsentwicklungsplanung<br />

muss deshalb nach wie<br />

vor das Thema Freiflächenverbrauch und<br />

Steuerung der Gewerbeflächen- und Siedlungsentwicklung<br />

sein.<br />

Nach dem Inhalt des Landesplanungsberichts<br />

2001 sieht das Land Nordrhein-<br />

Westfalen folgende Maßnahmen für die<br />

Steuerung der Siedlungsentwicklung vor:<br />

Das grundlegende Verhältnis zwischen<br />

Siedlungsraum und Freiraum soll nach<br />

Möglichkeit in Zukunft in Nordrhein-Westfalen<br />

konstant bleiben. Im Vordergrund<br />

einer landesplanerischen Entwicklungsstrategie<br />

für die Siedlungsbereiche sollen dabei<br />

folgende Aspekte stehen 30 :<br />

– Funktionsmischung, insbesondere <strong>von</strong><br />

Wohnen und Gewerbe,<br />

28 Dazu Schink, ZfBR 1995, 181 f.; d e r s., in:<br />

Spannowsky/Mitschang, Nachhaltige städtebauliche<br />

Entwicklung, 2000, S. 81, 89 ff.<br />

29 Vgl. Landesplanungsbericht 2001, S. 62 f.<br />

30 Dazu Landesplanungsbericht 2001, S. 66.<br />

117


Themen<br />

– Entwicklung <strong>von</strong> Modellen zur mehrfachen<br />

Raumnutzung,<br />

– Mobilisierung <strong>von</strong> Recyclingflächen für<br />

Wohnen und Gewerbe,<br />

– Qualitative Verbesserung des Flächenangebots<br />

und der Flächennutzung,<br />

– Entwicklung <strong>von</strong> Freiraumfunktionen,<br />

vor allem zum Ausgleich <strong>von</strong> Freirauminanspruchnahme<br />

für überörtliche, interkommunale<br />

Gewerbegebiete an leistungsfähigen<br />

Verkehrswegen und zum<br />

Erhalt sowie zur Entwicklung der Vitalität<br />

<strong>von</strong> Stadtzentren,<br />

– Eigenheimbau in den Kernstädten des<br />

Metropolraums Rhein/Ruhr.<br />

Die Ausweisung zusätzlicher Siedlungsbereiche<br />

in den Gebietsentwicklungsplänen<br />

soll vermieden werden. Das soll insbesondere<br />

auch für Bereiche für gewerbliche und<br />

industrielle Nutzungen gelten, die den örtlichen<br />

Bedarf bedienen sollen. Nur soweit<br />

im Einzelfall für begründeten lokalen<br />

Bedarf Änderungen der Siedlungsbereiche<br />

unabdingbar notwendig sind, soll die Verträglichkeit<br />

der Verschiebung <strong>von</strong> Siedlungsgrenzen<br />

im Rahmen der Anpassung<br />

der Flächennutzungspläne an die Ziele der<br />

Raumordnung und Landesplanung geklärt<br />

werden. Weiter soll der Träger der Regionalplanung<br />

ermächtigt werden, im Einzelfall<br />

Grenzen für Siedlungsbereiche festzulegen,<br />

die nicht – auch nicht im Rahmen<br />

der Anpassung der Flächennutzungsplanung<br />

an die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung – überschritten werden<br />

dürfen. Angestrebt wird 31 angesichts der in<br />

den derzeit raumordnerisch ausgewiesenen<br />

Siedlungsbereichen enthaltenen Entwicklungsspielräume,<br />

den Umfang der<br />

Siedlungsbereiche auf dem derzeitigen<br />

Niveau zu stabilisieren und notwendige<br />

räumliche Anpassungen vor allem im Rahmen<br />

des Flächentausches vorzunehmen. Es<br />

sei, so der Landesplanungsbericht, „erforderlich,<br />

dass wir uns in den bestehenden<br />

Siedlungsstrukturen einrichten und die landes-<br />

und Regionalplanerischen Anstrengungen<br />

proportioniert auf die Erhaltung<br />

und Verbesserung der Qualität <strong>von</strong> Siedlungen<br />

und Freiräumen konzentrieren”.<br />

An diesen Aussagen ist sicherlich eines richtig:<br />

Angesichts des immer noch hohen Freiflächenverbrauchs<br />

ist es notwendig, den<br />

Freiflächenverbrauch zu begrenzen und ihn<br />

so zu steuern, dass eine weitere Inanspruchnahme<br />

<strong>von</strong> Freiflächen nach Möglichkeit<br />

unterbleibt. Fraglich ist allerdings, ob das<br />

Konzept, so wie es im Landesplanungsbericht<br />

2001 für die Fortentwicklung der Landesplanung<br />

und der Gebietsentwicklungsplanung<br />

vorgesehen ist, wirklich den Anforderungen<br />

in Nordrhein-Westfalen Genüge<br />

tut. Zunächst fällt auf, dass die vorgesehe-<br />

31 So Landesplanungsbericht 2001, S. 57.<br />

118<br />

nen Restriktionen für die Freiraumentwicklung<br />

nicht größere Spielräume für die<br />

Gebietsentwicklungsplanung und auch die<br />

örtlichen Akteure eröffnen, sondern im<br />

Gegenteil: Die Fesseln, die bislang durch das<br />

Freiraumkonzept des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen den Regionalräten und die hieraus<br />

entwickelte Gebietsentwicklungsplanung<br />

den Akteuren vor Ort auferlegt sind,<br />

werden noch weiter angezogen. Wirkliche<br />

Spielräume in der Gebietsentwicklungsplanung<br />

werden kaum eröffnet. Insbesondere<br />

die Festlegung der Siedlungsentwicklung<br />

auf den heute schon hierfür in Anspruch<br />

genommenen Raum eröffnet keine neuen<br />

planerischen Spielräume für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

sowie die Planungen vor<br />

Ort. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei<br />

begründeten lokalem Bedarf Veränderungen<br />

der Siedlungsbereiche, so sie unabdingbar<br />

notwendig sind, zulässig sein sollen.<br />

Denn hierbei geht es nur um eng begrenzte<br />

Ausnahmetatbestände, die zudem nicht<br />

über die Gebietsentwicklungsplanung, sondern<br />

über das Instrument der Anpassung<br />

bewältigt werden sollen. Dies bedeutet<br />

zugleich auch, dass größere planerische<br />

Spielräume gerade nicht eröffnet sind, denn<br />

Anpassung kann nur im Rahmen der vorgegebenen<br />

Planungsziele, nicht aber in grundsätzlicher<br />

Abweichung hier<strong>von</strong> erfolgen.<br />

Schon wegen der eng begrenzten und<br />

eigentlich keinen Raum für planerische Entwicklung<br />

lassenden Spielräume ist das Konzept<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen zur<br />

nachhaltigen Entwicklung <strong>von</strong> Siedlungsbereichen<br />

abzulehnen.<br />

Darüber hinaus wird es auch den tatsächlichen<br />

Entwicklungen in Nordrhein-Westfalen<br />

wenig gerecht. Es beschränkt die<br />

Gemeinden darauf, Siedlungsentwicklungen<br />

entweder im Innenbereich zu verfolgen<br />

oder die schon jetzt im GEP vorhandenen<br />

Spielräume zu nutzen. Damit kann sicherlich<br />

die in den Metropolregionen des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen und hier insbesondere<br />

im Ruhrgebiet angestrebte Siedlungsentwicklung<br />

der eine Verknappung zu Lasten<br />

des hierfür in den Ballungsrandzonen und<br />

ländlichen Räumen zur Verfügung stehenden<br />

Raumes gesteuert werden. Eine solche<br />

Steuerungswirkung mag man als landespolitisch<br />

notwendig ansehen, sie geht jedoch<br />

an der in Nordrhein-Westfalen feststellbaren<br />

tatsächlichen Entwicklung vorbei. Wie<br />

eingangs herausgestellt, findet Siedlungsund<br />

Gewerbeentwicklung gerade nicht in<br />

den Ballungszentren, sondern den Ballungsrandzonen<br />

und ländlichen Räumen statt.<br />

Diese Entwicklung muss Raumordnung und<br />

Landesplanung auch aufgreifen; sie darf sie<br />

nicht vernachlässigen oder zugunsten <strong>von</strong><br />

anderen gewünschten Entwicklungen ignorieren.<br />

Dies jedoch geschieht, wenn Siedlungsentwicklung<br />

ausschließlich in die<br />

Metropolregionen gelenkt wird und neue<br />

Spielräume in den ländlichen Bereichen<br />

nicht eröffnet werden können. Gerade dies<br />

beinhaltet das neue Konzept der nachhaltigen<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Siedlungsbereichen,<br />

wie es der Landesplanungsbericht 2001<br />

vorsieht: Eine Innenentwicklung ist in den<br />

Ballungsrandzonen und in den ländlichen<br />

Räumen häufig schon deshalb nicht möglich,<br />

weil Bereiche für eine Innenentwicklung<br />

nicht zur Verfügung stehen. Insbesondere<br />

Industriebrachen größeren Umfangs,<br />

die sich auch für eine Wohnflächenentwicklung<br />

eignen, sind hier in der Regel nicht vorhanden,<br />

nicht entwickel- oder nicht verfügbar.<br />

Weitere Flächen für Siedlungsentwicklung<br />

werden oft nicht zur Verfügung stehen.<br />

Entwicklungschancen werden damit<br />

gerade dort durch das neue Konzept abgeschnitten,<br />

wo eine Entwicklung faktisch<br />

stattfindet. Damit aber wird das Ziel der<br />

nachhaltigen Entwicklung <strong>von</strong> Siedlungsbereichen,<br />

so wie es im Landesplanungsbericht<br />

2001 angelegt ist, den Anforderungen an<br />

die Raumentwicklung in Nordrhein-Westfalen<br />

keineswegs gerecht.<br />

Will man das Ziel, den Freiflächenverbrauch<br />

zu stoppen, zugleich aber Entwicklungen<br />

nach dem tatsächlichen Bedarf dort zu<br />

ermöglichen und die Siedlungs- und Wirtschaftsdynamik<br />

nicht zu bremsen, bietet es<br />

sich an, vom bisherigen stringenten Konzept<br />

der Zuweisung <strong>von</strong> Flächen für die Siedlungsentwicklung<br />

für einzelne Gemeinden<br />

abzugehen zugunsten eines Flächenpools,<br />

über dessen Nutzung in der Gebietsentwicklungsplanung<br />

entschieden werden kann: Für<br />

Gemeinden oder Regionen könnte im<br />

Gebietsentwicklungsplan eine Flächenobergrenze<br />

für die Siedlungsentwicklung festgelegt<br />

werden, ohne dass zugleich darüber<br />

entschieden wird, in welchem Teilbereich<br />

diese Flächen tatsächlich genutzt werden<br />

können. Auf diese Weise wäre es eher als<br />

über eine stringente Begrenzung des Flächenverbrauchs<br />

möglich, die Entwicklungschancen<br />

auch dort zu wahren, wo Entwicklung<br />

tatsächlich stattfindet und zugleich<br />

auch das Ziel einer verstärkten Siedlungsentwicklung<br />

in den Metropolregionen zu steuern.<br />

Hierbei ist zudem zu berücksichtigen,<br />

dass die Siedlungsentwicklung in den Metropolregionen<br />

nicht zuletzt auch deshalb nicht<br />

vorangekommen ist, weil hier attraktive und<br />

den Bedürfnissen nach individuellem und<br />

bezahlbarem Wohnen Rechnung tragende<br />

Siedlungsflächen <strong>von</strong> den Gemeinden häufig<br />

in nicht ausreichendem Umfang ausgewiesen<br />

wurden mit der Folge, dass die<br />

Bevölkerung ins Umland abgewandert ist.<br />

An einer solchen Planungspolitik ändert eine<br />

Festschreibung auf die Innenentwicklung<br />

und den Status quo der derzeitigen Siedlungsentwicklung<br />

nichts. Hierzu bedarf es<br />

eines Umdenkens in den einzelnen Kommu-


nen selbst, nicht aber einer Lenkung der<br />

Siedlungsentwicklung in diese Räume durch<br />

Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten<br />

anderer. Sollen die Spielräume für die<br />

Gebietsentwicklungsplanung wirklich vergrößert<br />

werden und zugleich auch Handlungsoptionen<br />

vor Ort geschaffen werden,<br />

erscheint es deshalb sinnvoll, <strong>von</strong> der stringenten<br />

Beschränkung der Siedlungsentwicklung,<br />

so wie sie im Landesentwicklungsbericht<br />

2001 angedacht ist, abzugehen zugunsten<br />

<strong>von</strong> Flächenpools und damit eröffnete<br />

Handlungsoptionen.<br />

Ähnliche Feststellungen lassen sich für die<br />

Gewerbeflächenentwicklung treffen. Angesichts<br />

der wirtschaftlichen Dynamik in<br />

den benachbarten Räumen und hier insbesondere<br />

in den Niederlanden und Belgien<br />

ist es notwendig, auch weiterhin ein<br />

Gewerbeflächenpotential vorzuhalten, das<br />

den Bedarf befriedigen kann und zugleich<br />

auch Nutzungsoptionen durch seine gute<br />

verkehrliche Anbindung sowie zumindest<br />

Optionen <strong>von</strong> Siedlungsentwicklungen in<br />

der Nähe eröffnet. Von daher ist es sicher<br />

richtig, dass eine Überprüfung des Gewerbeflächenangebotes<br />

nach Menge und<br />

Qualität in Nordrhein-Westfalen erforderlich<br />

ist 32 . Sinnvoll erscheint es weiter, ein<br />

landesweites Gewerbeflächenmonitoring<br />

und ein regionales mit jährlicher Berichtspflicht<br />

aller Kommunen über Bestand, Verbrauch<br />

und Nutzungsart sämtlicher<br />

Gewerbeflächen zu schaffen 33 , um auf<br />

diese Weise detailschärfere Daten über die<br />

tatsächliche Entwicklung und den tatsächlichen<br />

Bedarf zu gewinnen. Sinnvoll ist es<br />

sicherlich auch, im GEP ein regionales<br />

Angebot an solchen Gewerbeflächen zu<br />

machen, die wegen ihrer besonderen<br />

Standortqualität, ihrer Lagegunst, der<br />

Grundstücksgröße, ihrer Ausstrahlung auf<br />

die wirtschaftliche Entwicklung der Region<br />

und ihres Potentials für die überregionale<br />

Standortwerbung eine besondere regionale<br />

Bedeutung haben 34 . Es ist weiter richtig,<br />

diese Flächen im GEP als Suchraum mit<br />

einem langen zeitlichen Zielhorizont darzustellen<br />

und im Vorfeld zur Sicherung der<br />

Realisierbarkeit und Verkürzung der Entwicklungszeit<br />

einen informellen Konsens<br />

zwischen allen Trägern öffentlicher Belange<br />

herzustellen und dann die konkrete<br />

Inanspruchnahme nach Bedarf und schrittweise<br />

durchzuführen 35 . Fraglich erscheint<br />

allerdings, ob durch eine solche Politik das<br />

Gewerbeflächenpotential in Nordrhein-<br />

Westfalen in vollem Umfang befriedigt<br />

werden kann. Insoweit bestehen deshalb<br />

erhebliche Bedenken, weil Aussagen zur<br />

Gewerbeflächenentwicklung außerhalb<br />

der regional bedeutsamen fehlen. Sollen<br />

alle Räume in Nordrhein-Westfalen an der<br />

gewerblichen Entwicklung teilhaben, ist es<br />

notwendig, überall ein Angebot an Gewer-<br />

beflächen vorzuhalten. Auch insoweit bietet<br />

es sich an, über Flächenpools Obergrenzen<br />

festzusetzen und nach den jeweiligen<br />

örtlichen Bedarfen, die über das<br />

Gewerbeflächenmonitoring kontrolliert und<br />

abgeschätzt werden können, über die<br />

Zuweisung <strong>von</strong> Gewerbeflächen für einzelne<br />

Teilregionen zu entscheiden.<br />

3.4 Naturschutz- und Landschaftspflege<br />

– Freiraumfunktionen<br />

Im Bereich des Naturschutzes wird es auch<br />

weiterhin notwendig sein, Vorranggebiete<br />

für den Schutz der Natur in den Gebietsentwicklungsplänen<br />

festzusetzen. Dies gilt<br />

vor allem für die Umsetzung des Europäischen<br />

Schutzgebietsnetzes „NATURA<br />

2000” 36 . Hier kommt der Gebietsentwicklungsplanung<br />

eine besonders wichtige<br />

Lenkungs- und Scharnierfunktion zu den<br />

nachfolgenden Planungsebenen und insbesondere<br />

bei der Verfolgung eines Biotopverbundkonzeptes<br />

zu. Diese Funktion<br />

sollte genutzt werden zugunsten der planerischen<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

für den Schutz der Natur, die im Sinne<br />

eines wirklichen Biotopverbundes in<br />

Nordrhein-Westfalen wirken.<br />

Im Übrigen, soweit es um Ausgleichsflächen<br />

für planerische Maßnahmen geht,<br />

kann der GEP sich darauf beschränken,<br />

Suchräume für solche Maßnahmen festzulegen,<br />

die entweder den Gedanken des<br />

Öko-Kontos 37 dienen oder Flächen außerhalb<br />

der konkreten Bebauungspläne im<br />

Sinne einer Strukturentwicklung der Landschaft<br />

durch Zusammenfassung <strong>von</strong> Ausgleichsflächen<br />

und ihre Integration in<br />

einem Biotopverbund dienen sollen.<br />

Wichtig ist weiter, Vorrangzonen für Windenergie<br />

oder Abgrabungen inhaltlich so<br />

auszugestalten, dass hiermit auch eine tatsächliche<br />

Steuerungsfunktion wahrgenommen<br />

wird und unerwünschte Entwicklungen<br />

abgewehrt werden können.<br />

3.5 Koordinations- und Abschichtungswirkung<br />

der Gebietsentwicklungsplanung<br />

für<br />

nachfolgende Planungsebenen<br />

Wie eingangs herausgestellt, ist es notwendig,<br />

die Koordinations- und Abschichtungswirkung<br />

der Gebietsentwicklungsplanung<br />

für nachfolgende Planungsverfahren zu<br />

verbessern. Das kann vor allem durch zwei<br />

Maßnahmen erreicht werden, nämlich<br />

– die Zusammenführung raumbedeutsamer<br />

Planungen in einem Planwerk (Straßen-,<br />

Abfall-, Energie-, Bergbau-,<br />

Abgrabungen, Gewerbeflächen- und<br />

Sieldungsentwicklungen) und<br />

– die Herstellung einer Abschichtungswirkung<br />

für umweltrechtliche Prüfungsnotwendigkeiten<br />

in nachfolgenden Pla-<br />

Themen<br />

nungsebenen durch Vorwegnahme der<br />

Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-<br />

Flora-Habitat-Richtlinie, einer Standortverträglichkeitsprüfung<br />

im Rahmen der<br />

UVP und einer zumindest groben Eingriffs-/Ausgleichsbilanz<br />

im Rahmen <strong>von</strong><br />

Standortfestlegungen für Siedlungsund<br />

Infrastrukturentwicklungen.<br />

Insbesondere durch die zuletzt genannten<br />

Maßnahmen können nachfolgende Planungsebenen<br />

wesentlich entlastet werden,<br />

weil grundsätzliche ökologische Prüfungsnotwendigen<br />

bereits auf der Ebene der<br />

Gebietsentwicklungsplanung abgearbeitet<br />

worden sind und damit über die grundsätzliche<br />

Eignung eines Standortes für die<br />

Realisierung solcher Projekte bereits eine<br />

für nachfolgende Planungsebenen verbindliche<br />

Vorentscheidung gefallen ist.<br />

Nachfolgende Planungsebenen können so<br />

wesentlich entlastet werden. Zugleich<br />

steigt hiermit auch die Bedeutung der<br />

Gebietsentwicklungspläne und damit der<br />

Kompetenz der Regionalräte, da sie im<br />

Rahmen konkreter Infrastruktur, Gewerbeund<br />

Standortplanungen umweltrechtliche<br />

Eignungsprüfungen vornehmen und damit<br />

stärker als bei einer bloßen Flächensicherung<br />

die Entwicklung in der Region steuern<br />

und beeinflussen können. Das Ziel der Verbesserung<br />

der Abschichtungswirkung zwischen<br />

der Gebietsentwicklungsplanung<br />

und nachfolgenden Planungsebenen in<br />

umweltrelevanten Prüfungsbereichen trägt<br />

damit auch zu einer Aufwertung der<br />

Regionalplanung und einer Verstärkung<br />

der Dezentralisationsbemühungen in diesem<br />

Aufgabenfeld bei.<br />

4. Zusammenfassung<br />

Fasst man zusammen, bieten sich drei Ansätze<br />

für eine Dezentralisation der Landesplanung:<br />

Genutzt werden können hierfür<br />

– verfahrensrechtliche Instrumente,<br />

– eine inhaltliche Zusammenführung und<br />

gleichzeitige Entlastung <strong>von</strong> LEPro und<br />

LEP sowie<br />

– eine Zurücknahme der Zieldichte <strong>von</strong><br />

LEPro und LEP zugunsten der Eröffnung<br />

<strong>von</strong> Handlungsspielräumen in der Region,<br />

wobei insbesondere neuen Ansätzen in<br />

der Flächenverbrauchspolitik sowie einer<br />

Verbesserung der Abschichtungswirkung<br />

der Gebietsentwicklungsplanung für<br />

nachfolgende Planungsebenen besondere<br />

Bedeutung zukommt.<br />

32 Landesplanungsbericht 2001, S. 60.<br />

33 Landesplanungsbericht 2001, S. 61.<br />

34 So Landesplanungsbericht 2001, S. 61.<br />

35 Dazu Schink, DÖV 2002, 45 ff.<br />

36 Dazu: Britz, UPR 1999, 205 ff.; Stich, UPR<br />

2000, 32 ff.<br />

37 Landesplanungsbericht, Stand November 2001,<br />

herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen.<br />

119


Das Porträt<br />

Das Porträt: <strong>von</strong> <strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> W <strong>iesmann</strong>,<br />

(<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>)<br />

Weg vom „Mauerblümchen-Dasein” eines<br />

Grenzraumes, ran „an den Speckgürtel<br />

Europas”, so illustrativ beschrieb vor<br />

geraumer Zeit eine große deutsche Tageszeitung<br />

die ausgesprochen positive Entwicklung,<br />

die das Westmünsterland in den<br />

vergangenen 25 Jahren genommen hat.<br />

Einer derjenigen, die den Erfolgskurs über<br />

diesen langen Zeitraum aktiv mitgestaltet<br />

haben, ist <strong>Gerd</strong> W <strong>iesmann</strong> (Bocholt),<br />

seit der Kommunalwahl 1999 hauptamtlicher<br />

<strong>Landrat</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />

<strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> wurde am 3. Februar 1943<br />

in Bocholt geboren. Nach dem Abitur studierte<br />

er <strong>von</strong> 1962 bis 1965 an der Pädagogischen<br />

Hochschule Münster. Anschließend<br />

war er zunächst als Volksschullehrer sowie<br />

<strong>von</strong> 1971 bis 1977 in der Lehrerausbildung<br />

als Fachleiter für Geschichte und Politik am<br />

Bezirksseminar <strong>Borken</strong> tätig. 1977 wurde er<br />

im Bocholter Ortsteil Barlo zum Konrektor<br />

einer Hauptschule ernannt, drei Jahre später<br />

zu deren Rektor. 1991 wechselte er zu<br />

einer großen Hauptschule in der Bocholter<br />

Innenstadt, die er bis zu seiner Wahl zum<br />

hauptamtlichen <strong>Landrat</strong> leitete.<br />

Schon in seiner Jugend engagierte sich<br />

<strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> in der CDU. So führte er<br />

<strong>von</strong> 1971 bis 1975 als <strong>Kreis</strong>vorsitzender die<br />

Junge Union. Später war er viele Jahre stellvertretender<br />

Vorsitzender des CDU-<strong>Kreis</strong>verbandes<br />

<strong>Borken</strong> sowie Mitglied des Landesvorstandes<br />

der CDU Westfalen-Lippe.<br />

In der Zeit der kommunalen Neugliederung<br />

übernahm <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> 1969<br />

nicht nur ein Ratsmandat im Gemeinderat<br />

der damals noch selbständigen Gemeinde<br />

Stenern bei Bocholt. Er wurde darüber hinaus<br />

im gleichen Jahr auch – mit 26 Jahren<br />

jüngstes – Mitglied im <strong>Borken</strong>er <strong>Kreis</strong>tag.<br />

1979 wurde <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> auch Stadtverordneter<br />

in Bocholt und war dort ab<br />

1983 stellvertretender Bürgermeister. 1989<br />

gab er dieses Ehrenamt ab, weil er zum<br />

stellvertretenden <strong>Landrat</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

gewählt wurde. Auf sein Mandat im<br />

Bocholter Stadtrat verzichtete er schließlich<br />

im Jahre 1992, als er die Nachfolge des<br />

damaligen <strong>Landrat</strong>s Franz Skorzak antrat.<br />

1994 wurde er in seinem Amt als ehrenamtlicher<br />

<strong>Landrat</strong> bestätigt und am 12.<br />

September 1999 mit 64,7 % der Stimmen<br />

zum ersten hauptamtlichen <strong>Landrat</strong> des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> gewählt.<br />

Über viele Jahre seiner Tätigkeit im <strong>Borken</strong>er<br />

<strong>Kreis</strong>tag lag ihm als Pädagoge vor<br />

allem die Jugendarbeit am Herzen. Schon<br />

als „Neuling” wurde ihm 1969 der Vorsitz<br />

im seinerzeitigen Jugendwohlfahrtsausschuss<br />

übertragen, den er dann 20 Jahre<br />

120<br />

lang inne hatte. Aber auch auf anderen<br />

kommunalpolitischen Gebieten, wie beispielsweise<br />

Wirtschaftsförderung und Kultur,<br />

setzte <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> Akzente.<br />

Für den erklärten Kommunalpolitiker ist es<br />

vordringliches Ziel, den außergewöhnlichen<br />

Schwung und die besondere Dynamik<br />

der Entwicklung „seines” <strong>Kreis</strong>es auch<br />

in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weiterhin<br />

zu forcieren. Angesichts des Wettbewerbs<br />

der Räume und Regionen untereinander<br />

sind Ideen und Innovationen, Kreativität<br />

und Können mehr denn je gefragt. Im<br />

Hinblick auf die Globalisierung der Märkte<br />

und den verstärkten Wettbewerbsdruck ist<br />

es für ihn <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung,<br />

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der<br />

kleinen und mittleren Unternehmen im<br />

<strong>Kreis</strong> zu erhalten und auszuweiten.<br />

Bereitstellung <strong>von</strong> günstigen Gewerbeflächen,<br />

kurze Dauer <strong>von</strong> Genehmigungen,<br />

aktive Wirtschaftsförderung und Technologieberatung<br />

– all das wird in einem wirtschaftsfreundlichen<br />

Klima <strong>von</strong> kommunaler<br />

Seite im Westmünsterland die Bedingungen<br />

für Existenzgründer wie für bereits bestehende<br />

Unternehmen positiv gestalten. Zudem<br />

hat der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> im vergangenen Jahr<br />

mit Hilfe eines eigenen Leitbildprozesses<br />

(beteiligt daran waren interessierte Bürgerinnen<br />

und Bürger, Politik, Institutionen und<br />

Verwaltung) sein Profil als zukunftsfähiger<br />

und bürgerorientierter öffentlicher Dienstleister<br />

für die Menschen im Westmünsterland<br />

deutlich schärfen können.<br />

Zentrale Handlungsfelder sind für <strong>Gerd</strong><br />

W<strong>iesmann</strong> daneben vor allem<br />

– die Intensivierung des Dialogs zwischen<br />

heimischer Wirtschaft und Gewerkschaften;<br />

Themen dabei auch der Ausbau<br />

<strong>von</strong> Strukturen, die bei drohenden<br />

Massenentlassungen stützend greifen<br />

sowie die Schaffung einer weiterhin ausreichenden<br />

Zahl an Ausbildungsplätzen<br />

für die nach wie vor geburtenstarken<br />

Jahrgänge<br />

– die Steuerung einer kommunalen Arbeitsmarktpolitik<br />

insbesondere im Rahmen<br />

der erfolgreichen „Hilfen zur<br />

Arbeit”<br />

– die Forcierung des – auch grenzüberschreitenden<br />

– Technologietransfers<br />

zwischen Hochschulen und betrieblicher<br />

Praxis<br />

– die grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />

im Rahmen der EUREGIO insbesondere<br />

mit den benachbarten Regios der<br />

niederländischen Provinzen Gelderland<br />

und Overijssel – zurzeit werden in einem<br />

„Grenzübergreifenden deutsch-nieder-<br />

<strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong><br />

ländischen Aktionsprogramm Regio<br />

Achterhoek – <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>” Ideen für<br />

gemeinsame Projekte vorangetrieben.<br />

– der weitere Ausbau der kreisübergreifenden<br />

Kooperation auf Münsterland-<br />

Ebene („Münsterlandprogramm”)<br />

– die Weiterentwicklung des regionalen<br />

Bildungs- und Qualifizierungssystems.<br />

Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner<br />

ab 65 Jahre wächst in den nächsten<br />

Jahren im <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> sehr stark an. Gänzlich<br />

neue Konzepte sind daher aus Sicht <strong>von</strong><br />

<strong>Gerd</strong> W<strong>iesmann</strong> für die Seniorenarbeit<br />

und Altenhilfe zu entwickeln. Zu den Aufgaben,<br />

die auch zukünftig mit besonderem<br />

Nachdruck in der <strong>Kreis</strong>verwaltung angegangen<br />

werden, zählen die Verbesserung<br />

des Personennahverkehrs mit Bahn und Bus<br />

sowie eine nachhaltige Hebung der Sicherheit<br />

im Straßenverkehr. Umwelt und Abfallwirtschaft<br />

werden die <strong>Kreis</strong>politik ebenfalls<br />

weiter fordern, wenngleich hier gerade in<br />

jüngster Zeit richtungweisende Weichenstellungen<br />

(Bau eines Kompostwerkes und<br />

einer Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage<br />

durch die kreiseigene Entsorgungsgesellschaft<br />

Westmünsterland) –<br />

vor allem im Interesse der Entsorgungssicherheit<br />

und der Stabilität der Müllgebühren<br />

– vorgenommen wurden.<br />

Weg vom „Mauerblümchen-Dasein” eines<br />

Grenzraumes, ran „an den Speckgürtel<br />

Europas”, für <strong>Gerd</strong> W <strong>iesmann</strong> ist das<br />

täglich eine neue Herausforderung in seinem<br />

Amt als hauptamtlicher <strong>Landrat</strong> des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 10 30-10 –


Im Fokus: <strong>Kreis</strong> Olpe<br />

„Klein aber fein“, so könnte ein Urteil über<br />

den <strong>Kreis</strong> Olpe kurz und knapp lauten.<br />

Mit etwas mehr als 141.000 Einwohnern,<br />

die auf einer Fläche <strong>von</strong> ca. 710 km 2 leben,<br />

ist der <strong>Kreis</strong> Olpe der flächen- und einwohnerkleinste<br />

<strong>Kreis</strong> in Nordrhein-Westfalen.<br />

Seit seiner Gründung im Jahr 1817 hat der<br />

<strong>Kreis</strong> Olpe nämlich, als einer der wenigen<br />

<strong>Kreis</strong>e im Lande, kaum oder allenfalls<br />

geringe Gebietsänderungen erfahren.<br />

Selbst die Gebietsreform der sechziger und<br />

siebziger Jahre, bei der aus ehemals 23<br />

Gemeinden im <strong>Kreis</strong> vier Städte und drei<br />

Gemeinden gebildet wurden, beließ den<br />

<strong>Kreis</strong> Olpe in seinen Grenzen praktisch<br />

unverändert. Damit stellt der <strong>Kreis</strong> Olpe<br />

eine seit fast zwei Jahrhunderten landschaftlich<br />

und kulturell gewachsene Einheit<br />

dar.<br />

Als Geburtsurkunde des <strong>Kreis</strong>es Olpe gilt<br />

eine Kabinettsorder des preußischen<br />

Königs Friedrich Wilhelm III, mit der am 16.<br />

Januar 1817 der Regierungsbezirk Arnsberg<br />

in 13 <strong>Kreis</strong>e eingeteilt wurde. Darunter<br />

war auch der <strong>Kreis</strong> Bilstein, der die<br />

Justizämter Attendorn, Bilstein und Olpe<br />

umfasste. Zum 1. Januar 1819 wurde der<br />

<strong>Landrat</strong>ssitz <strong>von</strong> Bilstein nach Olpe verlegt;<br />

seither führt er den Namen <strong>Kreis</strong> Olpe.<br />

Das „Olper Land“, wie der <strong>Kreis</strong> auch in<br />

vielen Publikationen genannt wird, ist eine<br />

in vieler Hinsicht lebendige Region, eingebettet<br />

in die abwechslungsreiche Mittelgebirgslandschaft<br />

des Südsauerlandes, bedeckt<br />

<strong>von</strong> der Fläche der Naturparke Ebbegebirge,<br />

Rothaargebirge und Homert. Das<br />

<strong>von</strong> Bodenständigkeit geprägte gesellschaftliche<br />

und kulturelle Leben wird weitgehend<br />

getragen <strong>von</strong> zahlreichen Vereinen,<br />

Gruppierungen und sonstigen privaten<br />

Initiativen.<br />

Garant für die Erhaltung der Lebensqualität<br />

im <strong>Kreis</strong> Olpe sind jedoch die Menschen,<br />

die als selbstbewusst und bodenständig<br />

charakterisiert werden können. Sie<br />

zeichnen sich durch eine bemerkenswerte<br />

Kombination <strong>von</strong> Einfallsreichtum, Fleiß<br />

und Gemeinsinn aus. Rationelles Denken,<br />

Wendener Hütte Biggeschiff<br />

technisches Geschick, Eigeninitiative aber<br />

vor allem auch gemeinschaftliches Handeln<br />

haben wesentlich mit zur Sicherung<br />

der Beschäftigung und eines bescheidenen<br />

Wohlstands beigetragen.<br />

Auf der Basis der traditionsreichen Eisenverhüttung<br />

und –weiterverarbeitung – ihr<br />

Zeuge ist die älteste, noch heute erhaltene<br />

Holzkohlen-Hochofenanlage in Deutschland,<br />

die „Wendener Hütte” – hat sich das<br />

verarbeitende Gewerbe stark entwickelt.<br />

An die Stelle der früheren Hammerwerke<br />

sind heute Schmiede- und Stanzbetriebe<br />

sowie Preßwerke getreten. Mit den Stanzund<br />

Preßteilen sowie einer bedeutenden<br />

Federnherstellung werden alle Industriebereiche,<br />

hauptsächlich jedoch die Automobilindustrie,<br />

beliefert. Eisen- und Metallverarbeitung<br />

bilden also die stärksten<br />

Industriebereiche im <strong>Kreis</strong> Olpe, die jedoch<br />

um die Elektro- und die Kunststoffindustrie<br />

ergänzt werden.<br />

Der <strong>Kreis</strong> Olpe hat sich unter Erhaltung seines<br />

Landschaftcharakters in der Nachkriegszeit<br />

zu einem vielseitig geschichteten<br />

Industriekreis entwickelt, der zu den überdurchschnittlich<br />

industriealisierten Gebieten<br />

in Nordrhein-Westfalen zählt. Mit<br />

31.000 Erwerbstätigen waren 1999 48,5%<br />

aller im <strong>Kreis</strong> Olpe Erwerbstätigen im Produzierenden<br />

Gewerbe tätig. Zählt man<br />

allein die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

waren gar 60% in dieser Wirtschaftssparte<br />

berufstätig.<br />

Wichtige Elemente sind darüber hinaus<br />

Handel und Dienstleistungen aber nach<br />

wie vor auch noch Land- und Forstwirtschaft.<br />

1999 gab es im Bereich der öffentlichen<br />

und privaten Dienstleistungen<br />

17.300 Erwerbstätige, die einen Anteil <strong>von</strong><br />

27,1% ausmachten. Dieser Anteil lag im<br />

Bereich Handel, Gastgewerbe und Verkehr<br />

mit 14.100 Erwerbstätigen bei 22,1%.<br />

Der Strukturwandel in der Landwirtschaft<br />

hat auch vor dem Südsauerland nicht Halt<br />

gemacht. Die Zahl der landwirtschaftlichen<br />

Betriebe ist deutlich auf 876 im Jahr 1999<br />

zurückgegangen, so dass in jenem Jahr nur<br />

<strong>Kreis</strong>haus<br />

Biggetalsperre<br />

Marktplatz Drolshagen<br />

Museum Attendorn<br />

Im Fokus<br />

121


Im Fokus<br />

Atta Höhle<br />

Hohe Bracht<br />

Rhein-Weser-Turm<br />

122<br />

noch 2,3% der Erwerbstätigen in der<br />

Landwirtschaft tätig waren.<br />

Der wirtschaftliche Erfolg der Region<br />

beruht entscheidend auf der Flexibilität der<br />

mittelständisch strukturierten Betriebe,<br />

dem entsprechenden unternehmerischen<br />

Handeln sowie dem Fleiß und dem Können<br />

der hier arbeitenden Menschen.<br />

Dies zeigt sich denn auch auf dem Arbeitsmarkt.<br />

Die Lage dort ist im <strong>Kreis</strong> Olpe weit<br />

weniger angespannt als in anderen Regionen<br />

des Landes. Die Arbeitslosenquote im<br />

<strong>Kreis</strong> Olpe liegt schon seit Jahren erheblich<br />

unter dem Landesdurchschnitt. Aktuell<br />

liegt sie bei 7% (Januar 2002).<br />

Von großem Vorteil ist die Lage des <strong>Kreis</strong>es<br />

Olpe als verkehrsgünstiger Mittelpunkt zu<br />

den Absatzgebieten in den Ballungsräumen<br />

Köln, Dortmund und Frankfurt. Neben der<br />

Ruhr-Sieg-Strecke sind es vor allen Dingen<br />

die Autobahnen A 45 (Sauerlandlinie) und<br />

die A4 (Köln-Olpe), die für eine schnelle<br />

Verbindung in die Ballungsräume aber auch<br />

zu überregionalen Flughäfen sorgen.<br />

Diese ideale Verkehrsanbindung bietet<br />

auch all jenen einen kurzen Weg, die zu<br />

Urlaub, Erholung, Freizeiterlebnis oder<br />

Tagung ins Südsauerland kommen. Dem<br />

Tourismus kommt inzwischen ein entscheidender<br />

Anteil am tertiären Sektor des Wirtschaftslebens<br />

des <strong>Kreis</strong>es zu.<br />

Die zauberhafte Seenlandschaft an der<br />

Biggetalsperre und gleich drei Naturparke<br />

prägen das Südsauerland. Rothaargebirge,<br />

Ebbegebirge und Homert bedecken rund<br />

90 Prozent der Fläche des <strong>Kreis</strong>es Olpe.<br />

Gesunde Luft, eine intakte Landschaft und<br />

eine Vielzahl <strong>von</strong> Erlebnismöglichkeiten<br />

machen das Südsauerland in allen vier Jahreszeiten<br />

zu einem beliebten Erholungsund<br />

Entdeckungsgebiet. Traditionell ist das<br />

Südsauerland ein ideales Wanderland.<br />

Rund 2.700 Kilometer gut markierte Wanderwege<br />

durchziehen die abwechslungsreiche,<br />

<strong>von</strong> großen Wäldern durchzogene<br />

Mittelgebirgslandschaft. Immer wieder<br />

bieten sich wunderschöne Fernsichten und<br />

großartige Panoramen.<br />

Aber auch für andere Freizeiterlebnisse ist<br />

diese Ferienregion offen. Radlern bieten<br />

sich herausfordernde Mountainbike-Strecken<br />

mit starken Steigungen und jähen<br />

Gefällen ebenso wie ebene Wege entlang<br />

der Seen. Pferdesportler und solche, die es<br />

werden wollen, finden gepflegte Reitwege<br />

für ausgedehnte Ausritte ins Gelände, Reiterhöfe<br />

und Angebote zum Reitunterricht.<br />

Wassersportlern eröffnen sich am Biggesee<br />

und am Listersee ideale Möglichkeiten –<br />

vom Baden im kristallklaren Wasser über<br />

Tauchen, Surfen und Segeln. Wer nicht<br />

nass werden möchte, kann an Bord der<br />

Personenschiffe der weißen Flotte die<br />

Seenlandschaft an der Biggetalsperre<br />

genießen. Und in der kalten Jahreszeit<br />

laden Loipen und Pisten die Freunde des<br />

weißen Sports ein, die Skier anzuschnallen<br />

oder den Schlitten mitzubringen.<br />

Kultur wird zum Erlebnis im Südsauerland.<br />

Alte Kirchen, wie der „Sauerländer Dom“ St.<br />

Johann Baptist in Attendorn, bergen reiche<br />

Kunstschätze aus Romanik, Gotik und<br />

Barock. Stolze Burgen wie die mächtige Burg<br />

Schnellenberg oder die hart umkämpfte Burg<br />

Bilstein laden zu einem historischen Ausflug<br />

in die Zeit der Ritter und Edelleute. Zeugnisse<br />

bodenständiger Handwerkskunst sind die<br />

vielen, oft reich verzierten Fachwerkhäuser,<br />

wie im Bilderbuchdorf Kirchveischede.<br />

Seltene Einblicke in die Zeit der eisenbezogenen<br />

Frühindustrialisierung ermöglicht<br />

die Wendener Hütte, wo einst durch die<br />

Verbrennung <strong>von</strong> Holzkohle Eisenerz<br />

geschmolzen wurde. Ein Veranstaltungsreigen<br />

zieht sich durchs Jahr, vom sommerlichen<br />

Seenachtsfest über Schützenfeste<br />

und Kirmes bis zum Erntefest mit traditionellem<br />

Gänsereiten. Märchenhafte Erlebniswelten<br />

erschließen sich in den Tiefen der<br />

Attahöhle, eine der größten und schönsten<br />

Tropfsteinhöhlen Deutschlands mit ihren<br />

bizarr geformten Stalagmiten und Stalaktiten.<br />

Als Abenteuer erleben Kinder den Tag<br />

im Panoramapark. Und Tränen fließen,<br />

wenn Winnetou bei den Karl-May-Festspielen<br />

auf der größten Freilichtbühne<br />

Deutschlands in Elspe den Bühnentod<br />

stirbt. Wenn die Helden Pause machen,<br />

betreten im Rahmen des Elspe -Festivals<br />

internationale Opern-, Musical- und<br />

Show-Ensembles die Bühne.<br />

Gastfreundlich zeigt sich das Südsauerland<br />

bei Gastronomie und Unterkünften. Vom<br />

familienfreundlichen Urlaubsquartier auf<br />

dem Bauernhof über die geräumige Ferienwohnung<br />

im Grünen und die liebevoll<br />

betreute Pension bis hin zur Spitzenhotellerie<br />

für den anspruchvollen Gast oder Geschäftsreisenden<br />

reicht eine weitgefächerte Palette.<br />

Auch wer sein eigenes, mobiles Dach mitbringt,<br />

ist willkommen. Kein Zufall, dass sich<br />

unter den vom ADAC ausgewählten 54<br />

Super-Camping-Plätzen Europas auch eine<br />

Anlage aus unserm <strong>Kreis</strong> findet.<br />

Der <strong>Kreis</strong> Olpe bietet also nicht nur für die<br />

Touristen, sondern auch für die Menschen,<br />

die in der Region leben und arbeiten, ein<br />

hohes Maß an Lebens- und Wohnqualität.<br />

Der ländliche Raum ist wieder „in“ als<br />

Wohnplatz, als Freizeitstandort, als Alternative<br />

zur meist lauten und teuren Großstadt.<br />

Auch die Unternehmen entdecken<br />

zunehmend den Charme des <strong>Kreis</strong>es Olpe<br />

als Kombination zwischen Firmenstandort<br />

und Wohn- und Arbeitsplatz für ihre Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter. Eine gute<br />

Infrastruktur im Bereich der Aus- und<br />

Weiterbildung, Kindergärten, Kultur etc.<br />

erleichtert die Standortwahl. Die Bevölkerungsentwicklung<br />

belegt diesen Trend.


Zwischen 1950 und 2000 wuchs die Zahl<br />

der Einwohner um fast die Hälfte (44,4%).<br />

Die Bevölkerungsdichte <strong>von</strong> 199 Einwohnern<br />

pro Quadratkilometer liegt aber dennoch<br />

weit unter dem Durchschnitt des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (528 E./qkm).<br />

Die Bewertung „Klein aber fein“ hat sich<br />

bis heute für den <strong>Kreis</strong> Olpe immer wieder<br />

Kurzinformationen<br />

Allgemeine<br />

Verwaltungsaufgaben<br />

Telearbeit bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung<br />

Wesel erfolgreich<br />

Seit Dezember 2000 erprobt der <strong>Kreis</strong> mit<br />

fünf Mitarbeiterinnen alternierende Telearbeit<br />

(wechselnde Arbeiten zu Hause oder<br />

in der Dienststelle). Dies geschieht in den<br />

Bereichen Beihilfen, Ahndung allgemeiner<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten, ordnungsbehördliche<br />

Maßnahmen und Vorermittlungsverfahren<br />

im Veterinär- und Lebensmittelwesen,<br />

Widerspruchsverfahren nach<br />

dem Bundessozialhilfegesetz und Bearbeitung<br />

der Stellungnahmen zu Fachplanungs-<br />

und Bauleitplanverfahren, Regional-<br />

und Landesplanung.<br />

Bisherige Erfahrungen sind u.a.: kurze Eingewöhnungsphase,<br />

kein Gefühl der Isolation,<br />

Informationsaustausch und Kontakt<br />

zu Kolleginnen und Kollegen in den Dienststellen<br />

sind sichergestellt, gemeinsame Aufgabenerledigung<br />

leidet nicht, der Wegfall<br />

<strong>von</strong> Fahrzeiten und -kosten und bessere<br />

Vereinbarkeit <strong>von</strong> Familie und Beruf.<br />

Mit dem Personalrat wurde eine Vereinbarung<br />

über die Telearbeit geschlossen. Der<br />

<strong>Kreis</strong>tag hatte 51.129 Euro (100.000 DM)<br />

für die Ausstattung und den Betrieb der<br />

Telearbeitsplätze bereit gestellt. Die laufenden<br />

Kosten betragen unter den derzeitigen<br />

Bedingungen 3.860 Euro je Telearbeitsplatz<br />

im Jahr. Diese Kosten können durch<br />

Optimierungen auf 1.300 Euro reduziert<br />

werden. Sollte man auf insgesamt 8 Telearbeitsplätze<br />

kommen sinken die Kosten<br />

sogar auf 950 Euro.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 11 11-13 –<br />

Verbesserter Service für<br />

Kfz-Händler im <strong>Kreis</strong> Coesfeld<br />

Einen neuen Service in der Kfz-Zulassung<br />

hat der <strong>Kreis</strong> Coesfeld jetzt gestartet.<br />

Durch eine „vorverlagerte Zulassung“<br />

können Fahrzeughändler die Zulassung<br />

<strong>von</strong> Kraftfahrzeugen über das Internet ver-<br />

bestätigt. Die Bürgerinnen und Bürger werden<br />

auch in einer sich verändernden Welt<br />

das Ihre dazu tun, dass dieses Urteil auch<br />

künftig gilt und die hohe Lebensqualität im<br />

schönen <strong>Kreis</strong> Olpe erhalten bleibt.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 10 30-02 –<br />

einfachen und zu einer Beschleunigung des<br />

Zulassungsverfahrens beisteuern. Über das<br />

Internet können Händler bereits im Vorfeld<br />

der Zulassung die wichtigsten Zulassungsdaten<br />

an die Kfz-Zulassungsstelle online<br />

durchgeben. An einem eigens eingerichteten<br />

Händler-Schalter in der Zulassungsstelle<br />

in Dülmen können dann die restlichen<br />

Formalitäten in kurzer Zeit erledigt werden.<br />

Wichtige Daten für die Fahrzeugpapiere<br />

werden automatisch in die Zulassungspapiere<br />

eingetragen. Zu einem vereinbarten<br />

Zeitpunkt kann dann der Händler oder ein<br />

Beauftragter die Papiere mit den Kennzeichen<br />

am Händler-Schalter in Dülmen<br />

abholen. So dauert der Zulassungsvorgang<br />

auch bei mehreren Fahrzeugen nur noch<br />

wenige Minuten. Ein zeitraubendes Anlegen<br />

<strong>von</strong> Aktenvorgängen entfällt ohnehin,<br />

da die notwenigen Unterlagen eingescannt<br />

und bei der Zulassungsstelle als Datei<br />

gespeichert werden. Den Zugang zu diesem<br />

neuen Service über das Internet erhalten<br />

die Kfz-Händler über ein Passwort. Gut<br />

ein Dutzend Händler hat <strong>von</strong> diesem<br />

Angebot bisher Gebrauch gemacht.<br />

Wer für die Zulassung eine Vollmacht<br />

benötigt, kann diese ebenfalls als Formular<br />

über das Internet aufrufen und bereits am<br />

Bildschirm ausfüllen. Die Vollmacht muss<br />

nur noch vorn künftigen Kfz-Halter unterschrieben<br />

und der Zulassungsstelle vorgelegt<br />

werden. Weitere Vereinfachungen<br />

sind in Vorbereitung. Durch diesen neuen<br />

Service für Händler wird der Schalterbetrieb<br />

für Privatkunden in der Zulassungsstelle<br />

nicht beeinträchtigt. Für Händler ist<br />

ein eigener Schalter eingerichtet. Dadurch<br />

soll auch der Betrieb an den anderen Schaltern<br />

zügiger abgewickelt werden können.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 36 10-10 –<br />

<strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss<br />

legt EUROGA-Broschüre vor<br />

Die Arbeiten zur EUROGA 2002plus laufen<br />

weiter auf Hochtouren. Im April werden<br />

sich rund 120 Projekte aus 58 Kommunen<br />

und drei <strong>Kreis</strong>en auf deutscher und<br />

Im Fokus / Kurzinformationen<br />

niederländischer Seite der breiten Öffentlichkeit<br />

präsentieren. Über die EUROGA-<br />

Projekte des <strong>Kreis</strong>es Neuss und seiner Städte<br />

und Gemeinden informiert eine druckfrische,<br />

<strong>von</strong> der <strong>Kreis</strong>verwaltung Neuss herausgegebene<br />

Broschüre mit dem Titel<br />

„EUROGA 2002plus: Der <strong>Kreis</strong> Neuss <strong>von</strong><br />

seiner schönsten Seite“. Auf 24 Seiten lädt<br />

das Heft den Leser zu einer ganz persönlichen<br />

Entdeckungstour zu den vielseitigen<br />

Kultur- und Naturerlebnissen ein, die der<br />

<strong>Kreis</strong> Neuss zu bieten hat.<br />

Der <strong>Kreis</strong> Neuss und seine acht Städte und<br />

Gemeinden haben sich mit 19 Projekten in<br />

das europäische Projekt eingebracht. Beispielhafte<br />

Projekte im <strong>Kreis</strong> Neuss sind<br />

Schloss Dyck in Jüchen als Zentrum der Landesgartenschau<br />

<strong>NRW</strong>, der einzigartige Kulturraum<br />

Hombroich mit der ehemaligen<br />

Raketenstation, das Kloster Knechtsteden in<br />

Dormagen und eine Kunst- und Kulturachse<br />

entlang des <strong>von</strong> Napoleon nicht vollendeten<br />

Nordkanals oder ein Energiepfad in Grevenbroich.<br />

Alle 19 Projekte werden in bebilderten<br />

Beiträgen beschrieben und sind in einer<br />

Übersichtskarte am Ende der Broschüre verzeichnet.<br />

Eine detaillierte Liste mit Kontaktadressen<br />

im <strong>Kreis</strong> Neuss und in der Region<br />

nennt außerdem 30 Ansprechpartner für<br />

weitere Informationen.<br />

Erarbeitet wurde die EUROGA-Broschüre<br />

in der Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

des <strong>Kreis</strong>es Neuss in<br />

Zusammenarbeit mit den Städten und<br />

Gemeinden. „Durch die EUROGA<br />

2002plus werden sich die Qualität und<br />

Attraktivität unserer Städte und Gemeinden<br />

im <strong>Kreis</strong> Neuss als Kultur-, Lebens-<br />

und Wirtschaftsraum weiter verbessern”,<br />

schreibt <strong>Landrat</strong> Dieter Patt in seinem<br />

Grußwort zum EUROGA-Heft: „Das was<br />

im <strong>Kreis</strong> Neuss, in den Städten Dormagen,<br />

Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich,<br />

Meerbusch, Neuss sowie in den Gemeinden<br />

Jüchen und Rommerskirchen mit großen<br />

Einsatz geleistet wurde, wird zum<br />

Erfolg des Gesamtprojekts beitragen.“<br />

Die kostenlose EUROGA-Broschüre ist ab<br />

sofort beim Service-Center im <strong>Kreis</strong>haus<br />

Neuss an der Oberstraße 91, 41460 Neuss,<br />

Tel.: 02131/928-1000, erhältlich.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 12 12-01 –<br />

Kultur<br />

Westmünsterland –<br />

Jahrbuch des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> 2002<br />

Auch die 26. Ausgabe der Reihe „Westmünsterland<br />

– Jahrbuch des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>“<br />

bildet wieder ein Forum für Ereignisse<br />

im <strong>Kreis</strong> – als historisches Kompendium und<br />

als interessantes Lesebuch, das einen Bogen<br />

123


Im Fokus<br />

spannt <strong>von</strong> Schöppingen bis nach Isselburg.<br />

Die breite Themenauswahl macht dieses<br />

Buch zu einem Nachschlagewerk für alle<br />

Bürgerinnen und Bürger. Im Mittelpunkt<br />

steht vor allem die Bevölkerung und der<br />

lebendige Alltag in dieser Region. Die Beiträge<br />

der 54 Autorinnen und Autoren<br />

beschäftigen sich mit sehr aktuellen Themen<br />

ebenso wie mit historischen. Die Leserinnen<br />

und Leser erfahren Interessantes über den<br />

Leitbild-Prozess im <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>, erhalten<br />

Einblicke in die Arbeit des Unternehmensverbandes<br />

aiw sowie ins Vereinsleben des<br />

Tennisclubs Blau-Weiß Bocholt. Aufgegriffen<br />

werden auch die partnerschaftlichen<br />

Beziehungen zwischen den <strong>Kreis</strong>en <strong>Borken</strong><br />

und Wroclaw/Breslau, die Geschichte des<br />

ÖPNV und das Projekt „BigBagger“.<br />

Aspekte <strong>von</strong> Brauchtum, Volkskunde und<br />

Mundart kommen ebenfalls nicht zu kurz.<br />

Fast 80 Seiten sind dem Themenspektrum<br />

Kultur, Museen und Denkmalpflege gewidmet.<br />

Angefügt ist eine Chronik des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Borken</strong> vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni<br />

2001, in der <strong>Kreis</strong>archivar Dieter Böhringer<br />

Aktuelles aus den Städten und Gemeinden<br />

Monat für Monat zusammengestellt hat.<br />

Vorgestellt wird zudem die neue Heimatliteratur<br />

2000/2001 für den <strong>Kreis</strong> und seine<br />

Kommunen.<br />

Das farbig bebilderte Jahrbuch 2002 kostet<br />

7,50 €. Weitere Informationen erhalten<br />

Interessierte im Fachbereich Schule,<br />

Kultur, Sport des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>, Telefon:<br />

0 28 61/82-1350.<br />

124<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 41 10-31 –<br />

Kultursommer im Schloss<br />

Couvey bei Höxter<br />

Mit Förderung des Ministeriums für Städtebau<br />

und Wohnen, Kultur und Sport des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen sowie des<br />

Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe veranstaltet<br />

der Kulturkreis Höxter-Corvey in<br />

der Zeit vom 05. Mai bis 02. Juni 2002 im<br />

Kaisersaal und in der Abteikirche der ehemaligen<br />

Reichsabtei Corvey bei Höxter die<br />

48. Corveyer Musikwochen. Zahlreiche<br />

Konzerte und Sonderkonzerte sowie Ausstellungen<br />

– wie z.B. „Westfälische Kunst<br />

des Expressionismus“, die Fotoausstellung<br />

„Im Land der Pharaonen – Ägypten in historischen<br />

Fotos“ und die Dauerausstellung<br />

„Corvey im Zeitalter des Barock“ bieten<br />

dem interessierten Kunstliebhaber kulturelle<br />

Abwechslung. Nähere Informationen<br />

unter: Schloss Corvey, 37671 Höxter, Telefon:<br />

0 52 71/694-401 bzw. 0 52 71/3 14<br />

99, Fax: 0 52 71/694-400.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 41 10-40 –<br />

Neuer Film präsentiert die<br />

Kulturlandschaft Niederrhein<br />

Aktuell nach der Uraufführung in Duisburg<br />

ist der Film „Wege – Kulturlandschaft<br />

Niederrhein“ des Hamburger Produzenten<br />

und Regisseurs Gerhard Labudda für 10<br />

Euro als VHS-Version im Service-Center<br />

des <strong>Kreis</strong>hauses Neuss an der Oberstraße<br />

erhältlich. Der 50minütige Film zeigt in eindrucksvollen<br />

Bildern die reiche Kulturlandschaft<br />

Niederrhein am Beispiel <strong>von</strong> sechs<br />

deutschen und zwei niederländischen<br />

Museen in der Region mit dem Schwerpunkt<br />

moderner Kunst, die im Projekt<br />

„Crossart“ miteinander kooperieren wollen:<br />

Stiftung Museum Insel Hombroich,<br />

<strong>Kreis</strong> Neuss, Städtisches Museum Abteiberg,<br />

Mönchengladbach; Kaiser-Wilhelm-<br />

Museum, Krefeld; Stiftung Wilhelm Lehmbruck<br />

Museum, Duisburg; Stiftung<br />

Museum Schloss Moyland, Bedburg-Hau;<br />

Museum Kurhaus Kleve, <strong>Kreis</strong> Kleve; Stiftung<br />

Kröller-Müller Museum, Otterlo/NL<br />

sowie Van Abbe Museum in Eindhoven/NL<br />

(befindet sich zur Zeit im Umbau).<br />

Der Film wurde ermöglicht mit Unterstützung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />

RWE Net, RWE Plus, der euregio rheinwaal<br />

sowie der <strong>Kreis</strong>e Neuss, Viersen und<br />

Wesel, der Städte Mönchengladbach, Krefeld,<br />

Duisburg und der Provinzen Limburg<br />

und Gelderland.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 12 12-01 –<br />

Soziales, Jugend<br />

und Gesundheit<br />

Aufnahme <strong>von</strong> Kinderrechten in<br />

die Landesverfassung <strong>NRW</strong><br />

Am 25. Januar 2002 hat der Landtag<br />

Nordrhein-Westfalen ein Gesetz beschlossen,<br />

mit dem in die Landesverfassung Kinderrechte<br />

aufgenommen werden. Der<br />

neue Artikel 6 der Landesverfassung lautet<br />

wie folgt:<br />

„Kinder und Jugendliche<br />

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung<br />

seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit<br />

und auf besonderen Schutz <strong>von</strong> Staat<br />

und Gesellschaft.<br />

(2) Kinder und Jugendliche haben ein<br />

Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer<br />

Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung<br />

und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung<br />

und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft<br />

schützen sie vor Gefahren für ihr<br />

körperliches, geistiges und seelisches<br />

Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte,<br />

tragen für altersgerechte Lebensbedingungen<br />

Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen<br />

und Fähigkeiten.<br />

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende<br />

Möglichkeit zur Berufsausbildung und<br />

Berufsausübung zu sichern.<br />

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften sowie der Verbände<br />

der freien Wohlfahrtspflege in den<br />

Angelegenheiten der Familienförderung,<br />

der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet<br />

und ist zu fördern.“<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 10 11-00 –<br />

<strong>Kreis</strong> Unna:<br />

Fallmanagement in der Sozialhilfe<br />

Der Name ist Programm: Seit gut zehn Jahren<br />

engagiert sich der <strong>Kreis</strong> unter dem<br />

Stichwort „Arbeit statt Sozialhilfe“ für die<br />

Rückkehr <strong>von</strong> erwerbslosen Hilfeempfängern<br />

in die Berufswelt. Allein zwischen<br />

1997 und 2000 schafften Jahr für Jahr rund<br />

3.000 Menschen mit kommunaler Hilfe<br />

den Sprung in den ersten oder zweiten<br />

Arbeitsmarkt bzw. stiegen in eine Qualifizierungsmaßnahme<br />

ein. Die Fortsetzung<br />

dieser sozialpolitischen Erfolgsgeschichte<br />

trägt den Titel „Einführung <strong>von</strong> Fallmanagement<br />

in den örtlichen Sozialämtern“<br />

und soll für den jeweiligen Einzelfall maßgeschneiderte<br />

Hilfsangebote aus einer<br />

Hand anbieten. Dabei geht es nicht nur um<br />

berufliche Unterstützung, sondern auch<br />

und gerade um Hilfestellungen im sozialen<br />

und gesundheitlichen Bereich. Das Modellvorhaben<br />

des Landes wird in den Sozialämtern<br />

in Lünen und Unna durchgeführt<br />

und das offizielle Startzeichen dazu gaben<br />

<strong>Landrat</strong> <strong>Gerd</strong> Achenbach sowie die Bürgermeister<br />

Hans Wilhelm Stodollick<br />

(Lünen) und Volker W eidner (Unna) mit<br />

ihrer Unterschrift unter den Kontrakt mit<br />

der die wissenschaftliche Begleitung übernehmenden<br />

Fachhochschule Frankfurt/<br />

Main.<br />

Das Projekt soll vor allem Menschen, die<br />

aus unterschiedlichsten Gründen noch<br />

nicht oder nicht wieder den Sprung in<br />

Richtung Erwerbstätigkeit schaffen, Starthilfen<br />

bieten. Die drei bzw. zwei Fallmanager/innen<br />

in Lünen und in Unna werden<br />

ihr besonderes Augenmerk deshalb unter<br />

anderem auf Alleinerziehende, jugendliche<br />

Arbeitslose, Langzeitarbeitslose oder auch<br />

ehemalige Asylbewerber richten. Die Aufmerksamkeit<br />

gilt zudem den Neufällen in<br />

der Sozialhilfe, für die Soforthilfe angeboten<br />

und damit ein langfristiger Hilfebezug<br />

möglichst vermieden werden soll. „Mit<br />

dem Fallmanagement soll ein bislang nicht<br />

vorhandenes passgenaues und in sich stimmiges<br />

Bündel <strong>von</strong> Beratungs- und Integrationshilfen<br />

geschnürt werden,“ betonte<br />

<strong>Landrat</strong> Achenbach bei Vorstellung des bis<br />

zum 30. September 2003 laufenden


Modells. Er unterstrich die Bedeutung der<br />

ganzheitlichen Betrachtung beim Fallmanagement.<br />

„Die Unterstützung ist kein<br />

einmaliger Akt, sondern ein gewollter Dauerzustand,<br />

der so lange währt bis ein<br />

selbstständiges Leben ohne Sozialhilfe<br />

möglich ist.“<br />

Pro Fallmanager/in sollen maximal 60 Hilfeempfänger<br />

bzw. -empfängerinnen betreut<br />

werden. Erklärte Ziele der „Hilfe aus<br />

einer Hand“ sind die Verbesserung der<br />

persönlichen Lebenssituation sowie die<br />

Erhöhung der Vermittlungschance und<br />

parallel dazu eine Reduzierung der Sozialhilfekosten.<br />

Gleichzeitig werden die<br />

Fallmanager/Innen behördenintern eine<br />

Scharnierfunktion zwischen Leistungssachbearbeitung<br />

und der „Hilfe zur Arbeit“<br />

übernehmen. Sollten die neuen Eingliederungsstrategien<br />

erfolgreich erprobt werden,<br />

ist vorgesehen, das Fallmanagement<br />

flächendeckend in allen Städten und<br />

Gemeinden des <strong>Kreis</strong>es einzuführen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 50 10-05 –<br />

<strong>Kreis</strong> Soest –<br />

Projekt „Jugend im <strong>Kreis</strong>tag“<br />

Angesprochen auf die kommunale Politik<br />

äußern viele Jugendliche Desinteresse.<br />

Offensichtlich sehen sie keine Chance, in<br />

ihrem persönlichen Umfeld Einfluss zu<br />

nehmen. Der <strong>Kreis</strong> Soest beschreitet einen<br />

ungewöhnlichen Weg, um Jugendlichen<br />

politische Entscheidungsprozesse näher zu<br />

bringen und für demokratisches Engagement<br />

zu werben. Unter der Überschrift<br />

„Jugend im <strong>Kreis</strong>tag“ haben Jugendliche<br />

während einer Sondersitzung des <strong>Kreis</strong>tages<br />

am 27. November 2002 die Möglichkeit<br />

mitzureden und Anträge zu stellen. Die<br />

<strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten gaben einstimmig<br />

grünes Licht für das Projekt, das eine Premiere<br />

für Nordrhein-Westfalen bedeutet.<br />

Mit Hilfe konkreter und nachvollziehbarer<br />

Themen und durch den direkten Kontakt<br />

zu Politikern und Verwaltungsmitarbeitern<br />

solle das Interesse der jungen Leute langfristig<br />

geweckt werden. Zum Mitmachen<br />

aufgerufen sind Schülerinnen und Schüler<br />

der Klassen 9 und 10 in den Hauptschulen,<br />

Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen<br />

und berufsbildenden Schulen im <strong>Kreis</strong>.<br />

Verwaltungsmitarbeiter und Politiker aus<br />

den <strong>Kreis</strong>tagsfraktionen werden den teilnehmenden<br />

Schulklassen im Unterricht die<br />

fünf Themenbereiche „Jugend“, „Schule,<br />

Kultur und Sport, „Umwelt und Naturschutz“,<br />

„Soziales und Gesundheit“ sowie<br />

„Wirtschaftsförderung und <strong>Kreis</strong>entwicklung“<br />

vorstellen und sie bei der Formulierung<br />

<strong>von</strong> Anträgen beraten und begleiten.<br />

Die Teams aus den Schulen können wäh-<br />

rend der Jugendkreistagssitzung am 27.<br />

November 2002 ihre Anträge in selbst<br />

gewählter Form vorstellen. Daran schließt<br />

sich eine Diskussion zwischen den Schülern<br />

und den <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten an.<br />

Schließlich werden die Politiker eine bindende<br />

politische Entscheidung fällen.<br />

Durch die <strong>Kreis</strong>tagssitzung führt eine professionelle<br />

Moderatorin, um die Regularien<br />

der Geschäftsordnung und die Verwaltungsvorgänge<br />

zu erläutern und verständlicher<br />

zu machen.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 51 10-27 –<br />

Informationsheft „Krankenpflegeberufe<br />

im Gesundheitswesen“<br />

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie<br />

und Gesundheit des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (MFJFG) hat ein 12-seitiges<br />

Informationsheft herausgegeben, mit dem<br />

über die Krankenpflegeberufe im Gesundheitswesen<br />

informiert wird.<br />

Das MFJFG teilt mit, dass insbesondere<br />

Schulträger und Schulen für Krankenpflegeberufe<br />

dieses Informationsheft als Werbeträger<br />

im Rahmen gezielter Maßnahmen zur<br />

Gewinnung <strong>von</strong> Schülerinnen und Schülern<br />

für die im Herbst 2002 beginnenden Krankenpflegeausbildungen<br />

einsetzen können.<br />

Hinsichtlich der zunehmend schwieriger<br />

werdenden Situation bei der Gewinnung<br />

<strong>von</strong> Schülerinnen und Schülern für die<br />

Krankenpflegeberufe kann dieses Informationsheft<br />

ggf. behilflich sein, die Öffentlichkeitsarbeit<br />

zur Krankenpflegeausbildung<br />

zu unterstützen.<br />

Das Informationsheft kann kostenlos<br />

bestellt werden beim Ministerium für Frauen,<br />

Jugend, Familie und Gesundheit des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen, Abt. Öffentlichkeitsarbeit<br />

– Ref. I B 5, 40190 Düsseldorf<br />

und über den Internet-Service:<br />

www.mfjfg.nrw.de.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 53 24-02–<br />

Landesplanung<br />

Diskussionsforen zur<br />

Weiterentwicklung der<br />

Landesplanung in <strong>NRW</strong><br />

Die Landesplanungsbehörde Nordrhein-<br />

Westfalen hat im November des vorigen<br />

Jahres mit dem Landesplanungsbericht<br />

<strong>NRW</strong> 2001 Vorschläge für die anstehende<br />

Novellierung des Landesplanungsgesetzes<br />

und die beabsichtigte Zusammenfassung<br />

<strong>von</strong> Landesentwicklungsprogramm und<br />

Landesentwicklungsplan vorgestellt. Diese<br />

Vorschläge werden unter der Leitorientie-<br />

Im Fokus<br />

rung „Landesplanung in <strong>NRW</strong> im Dialog“<br />

in vier Foren zu besonderen Themenschwerpunkten<br />

für die Fachöffentlichkeit<br />

zur Diskussion gestellt:<br />

1. Siedlungs- und Freiraumentwicklung<br />

in Nordrhein-Westfalen – künftig ein<br />

Nullsummenspiel?<br />

am 12. April 2002 in Bielefeld<br />

2. <strong>NRW</strong> braucht eine neue Gewerbeflächenpolitik<br />

am 22. April 2002 in Münster<br />

3. RheinRuhr: Vom Ballungsraum zur<br />

Metropolregion<br />

am 15. Mai 2002 in Duisburg<br />

4. Einzelhandel – stadt- und regionalverträglich<br />

am 10./11. Juni 2002 in Düsseldorf.<br />

Die Diskussionsforen werden <strong>von</strong> der<br />

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit<br />

mit den Bezirksplanungsbehörden<br />

des Landes und dem ILS veranstaltet.<br />

Informationen zu den Einzelforen stehen<br />

unter den Intemet-Adressen der<br />

Staatskanzlei/Landesplanungsbehörde<br />

(www.nrw.de/nrw_landesplanung) und des<br />

ILS (www.ils-veranstaltungen.nrw.de) zur<br />

Verfügung. Die Forumsprogramme mit<br />

Anrneldungsformular können auch per email<br />

(monika.voss@ils.nrw.de), per Telefon<br />

(02 31/90 5 1-0) oder über die Postanschrift<br />

Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung<br />

<strong>NRW</strong>, Postfach 10 17<br />

64, 44017 Dortmund angefordert werden.<br />

Die Teilnahme ist kostenlos. Der Landesplanungsbericht<br />

<strong>NRW</strong> 2001 kann <strong>von</strong> der<br />

Homepage der Staatskanzlei im PDF-Format<br />

abgerufen werden.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 61 12-00 –<br />

Umweltschutz<br />

Märkische Region gibt<br />

Zeitschrift „Betrieb & Umwelt“<br />

heraus<br />

Die Märkische Region bündelt erstmals<br />

Aufgaben im betrieblichen Umweltschutz.<br />

Der Ennepe-Ruhr-<strong>Kreis</strong>, die Stadt Hagen,<br />

der Märkische <strong>Kreis</strong>, die südwestfälische<br />

Industrie- und Handelskammer Hagen<br />

(SIHK) sowie die Industrie- und Handelskammer<br />

mittleres Ruhrgebiet (IHK)<br />

Bochum geben ab Ende März 2002<br />

gemeinsam den Informationsdienst „Betrieb<br />

& Umwelt” heraus. Ein entsprechender<br />

Kooperationsvertrag wurde im Februar<br />

<strong>von</strong> den Landräten Volker Stein und<br />

Aloys Steppuhn, vom Hagener Umweltdezernenten<br />

Dr. Christian Schmidt und<br />

den Hauptgeschäftsführern Hans-Peter<br />

Rapp-Frick (SIHK) und Tillmann Neinh<br />

a u s (IHK) unterschrieben.<br />

125


Kurzinformationen / Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Ziel der Kooperation ist es, die vielfältigen<br />

Aktivitäten im betrieblichen Umweltschutz<br />

zu verzahnen. „Es geht vor allem darum,<br />

praxisrelevante Beiträge zeitnah bereitzustellen“,<br />

so Hans-Peter Rapp-Frick. Kurz<br />

und knapp werden in „Betrieb & Umwelt“<br />

daher die wichtigsten unternehmensbezogenen<br />

Informationen zum Umweltschutz, zu<br />

gesetzlichen und technischen Neuerungen<br />

sowie zu Managementanforderungen erläutert.<br />

Zielgruppe des kostenlosen Informationsdienstes<br />

sind insbesondere kleine und<br />

mittelständische Unternehmen in der Märkischen<br />

Region sowie den Städten Witten und<br />

Hattingen. Die Unterstützung durch die<br />

Industrie- und Handelskammern wird sich<br />

aus Sicht der Kooperationspartner positiv auf<br />

die Akzeptanz in den Betrieben auswirken.<br />

Schwerpunkt der ersten Ausgabe wird das<br />

erneut an EU-Normen angeglichene Abfallrecht<br />

sein. „Betrieb & Umwelt“ erscheint<br />

dreimal jährlich, die Anfangsauflage liegt<br />

bei 2.700 Exemplaren. Der Vertrieb erfolgt<br />

durch die Kooperationspartner. Der neue<br />

Informationsdienst löst die „MK-Abfallnews“<br />

ab, die bisher ausschließlich im Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong> erschienen sind. Die Zeitschrift<br />

kann kostenfrei bezogen werden<br />

beim Ennepe-Ruhr-<strong>Kreis</strong>, Hauptstraße 92,<br />

58332 Schwelm, Tel.: 02336/93-2493,<br />

e-mail: j.schuermann@en-kreis.de.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 70 22-01 –<br />

Faltblatt des Oberbergischen<br />

<strong>Kreis</strong>es „Der Bach in der<br />

Nachbarschaft“<br />

Im Rahmen der Bürgerberatung der Unteren<br />

Wasserbehörde des Oberbergischen <strong>Kreis</strong>es,<br />

die sich auch auf Regenwasserversickerung,<br />

Kleinkläranlagen, landwirtschaftliche Gewässerbenutzungen,<br />

Siedlungswasserwirtschaft<br />

und industrielle Gewässerbenutzungen und<br />

sonstige Gewässerangelegenheiten erstreckt,<br />

wurde ein Faltblatt erarbeitet, in dem auf den<br />

Konflikt zwischen baulicher Nutzung und<br />

ökologisch wertvollem Fließgewässer eingegangen<br />

wird.<br />

In der Vergangenheit hat sich immer wieder<br />

gezeigt, dass durch den zunehmenden Nutzungsdruck<br />

auf Fließgewässer, insbesondere<br />

in bebauten Gebieten, Bäche und Gewässer<br />

beeinträchtigt wurden. Das Faltblatt soll mit<br />

dazu beitragen, diese Beeinträchtigungen,<br />

trotz des noch weiter zunehmenden Bedarfs<br />

an Bauland, nach Möglichkeit so gering wie<br />

möglich zu halten.<br />

Das Faltblatt kann per E-Mail:<br />

reinhard.schneider@obk.de oder telefonisch<br />

unter 02261/88-6718 angefordert werden.<br />

126<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 66 20-00 –<br />

Wirtschaft<br />

Energiebericht<br />

des <strong>Kreis</strong>es Warendorf<br />

Der <strong>Kreis</strong> Warendorf reduziert seinen Energie-<br />

und Wasserverbrauch in allen vom<br />

<strong>Kreis</strong> genutzten Liegenschaften seit Jahren<br />

durch ein intensives Energiemanagement.<br />

Die Fortschreibung der Ergebnisse in dem<br />

jetzt vorliegenden Energiebericht zeigt,<br />

dass sich die Aktivitäten gelohnt haben.<br />

Die positive Entwicklung der Verbrauchsreduzierung<br />

bei der Strom- und Heizenergie<br />

hat sich fortgesetzt. Daneben konnten die<br />

CO2-Emissionswerte in allen Bereichen<br />

deutlich reduziert werden. Sie vermindern<br />

sich im Berichtszeitraum ab 1992 um 35 v.<br />

H.; das entspricht einer Menge <strong>von</strong> jährlich<br />

rd. 1.800 t CO2<br />

Die Ergebnisse des Berichtes bestärken die<br />

Verwaltung, weiterhin mit dem hohen<br />

Engagement in diesem wichtigen Tätigkeitsfeld<br />

fortzufahren. Ansprechpartner für<br />

nähere Informationen zum Energiebericht<br />

ist der „Energiebeauftragte“, Herr Bernhard<br />

Gröpper, Telefon (0 25 81) 53- 20 69,<br />

Fax: (0 25 81) 53- 26 65. Der Energiebericht<br />

ist auch unter der Homepage des <strong>Kreis</strong>es<br />

Warendorf www.kreis-warendorf.de abrufbar.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 81 00-01 –<br />

Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Held: Praxis der Kommunalverwaltung.<br />

Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker<br />

und der Bediensteten in<br />

Gemeinden, Städten und Landkreisen<br />

(Loseblattsammlung). Landesausgabe Nordrhein-Westfalen,<br />

297. Nachlieferung, €<br />

53,60, Kommunal- und Schul-Verlag GmbH<br />

& Co., Postfach 36 29, 65026 Wiesbaden.<br />

Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) 297.<br />

Lieferung enthält: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

<strong>von</strong> Oberverwaltungsrat Georg Köberl<br />

und Verwaltungsrätin Sabine E f f n e r, Kommunalabgabengesetz<br />

für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (KAG) <strong>von</strong> Verwaltungsfachwirt<br />

Komm. Dipl. Edgar L e n z, Hauptreferent Dr. jur.<br />

Peter Q ueitsch, Richter am OVG NW Dr. jur.<br />

Otmar Schneider, Beigeordneter Frank<br />

Stein und Hauptreferent Roland Thomas, Die<br />

Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes<br />

<strong>von</strong> Oberamtsrat Alfred Kölbl,<br />

Gemeinde und GEMA <strong>von</strong> Ass. jur. Andrea<br />

L e n z, Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister<br />

<strong>von</strong> Amtsrat Georg Huttner, Einbürgerung<br />

und Staatsangehörigkeit <strong>von</strong> Rechtsanwalt<br />

Ulrich K o r tmann, Vollzugshilfen zur<br />

Abwasserabgabe <strong>von</strong> Oberamtsrat Dr. Heinz<br />

Staudigl.<br />

Beamtenrecht des Bundes und der Länder<br />

– Gesamtausgabe B-Schütz/Maiwald,<br />

200. Ergänzungslieferung, Stand: Januar<br />

2002, 282 Seiten, € 70,50, Bestell-Nr.<br />

7685 5470 200, Entscheidungssammlung<br />

CD-ROM/Grundversion (10/01), Stand<br />

Januar 2002, € 99,--, Vorzugspreis für<br />

LBW-Bezieher € 35,--, ISBN 3-7685-<br />

2134-6, Hüthig Fachverlage, Im Weiher<br />

10, 69121 Heidelberg<br />

Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen Kommentar,<br />

begründet <strong>von</strong> Korn, fortgeführt<br />

<strong>von</strong> Tadday, 109. Ergänzungslieferung,<br />

294 Seiten, Loseblattausgabe, Grundwerk<br />

bis zum Liefertag, 2.234 S., in zwei Ordnern<br />

74,00 €, ISBN 3-7922-0150-X, Verlag<br />

Reckinger Co., Siegburg.<br />

Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen, Kommentar <strong>von</strong> Hans-Dieter<br />

Lewer und Rainer Stemann, Oberamtsrat<br />

im Finanzministerium NW, 62. EL,<br />

326 Seiten, DIN A 5, Gesamtwerk eingeordnet<br />

bis zum Liefertag, 1.707 Seiten in<br />

zwei Ordnern, EUR 88,--, ISBN 3-7922-<br />

0157-7, Verlag Reckinger & Co., Siegburg.<br />

Die zum 01.01.2002 erfolgte Währungsumstellung<br />

bildet den Schwerpunkt der Kommentierung?<br />

Daneben werden die aktualisierten Gesetzes-<br />

und Verordnungstexte und Verwaltungsvorschriften<br />

zum LRKG sowie u.a. eine neue<br />

Wegstreckenentschädigungstabelle zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Kommunaler Datenschutz in Nordrhein-<br />

Westfalen; Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen,<br />

Datenschutzgerechte<br />

Arbeit in den Fachbereichen, Datenschutz<br />

bei besonderen Maßnahmen; Datenschutz<br />

in einzelnen Fachbereichen; Martin Z i l -<br />

k e n s, 2002, 226 Seiten, Preis: € 43,-,<br />

ISBN: 3-555-30421-6, Kohlhammer Verlag,<br />

Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart,<br />

jura@kohlhammer.de, Telefon: 0711/78<br />

63-0, Telefax: 0711/78 63-82 63<br />

Das Werk bietet eine Gutachtensammlung zu<br />

aktuellen datenschutzrechtlichen Fragestellungen,<br />

die die Praxis kommunaler Verwaltungstätigkeit<br />

in einem Überblick beschreibt. In 17 Ausarbeitungen<br />

sind wesentliche grundlegende<br />

Themen wie Aktenvernichtung, Personalaktenführung,<br />

Telefonverkehr und Internetnutzung<br />

wissenschaftlich aufbereitet, aber auch technische<br />

Bereiche wie Vorabkontrolle, IT-Sicherheit<br />

und Elektronische Signatur allgemeinverständlich<br />

in ihren Grundlagen behandelt. Besondere<br />

Bereiche wie das Schulwesen oder Rats- und


Ausschusssitzung runden das Bild ab. Es werden<br />

Lösungsvorschläge für die Praxis aufgezeigt. In<br />

einem umfangreichen Anhang werden Muster<br />

für verwaltungsinterne Regelungen angeboten.<br />

Umsatzsteuer, Offerhaus/Söhn/<br />

Lange, Kommentar, 145. Ergänzungslieferung,<br />

Stand: Januar 2002, 150 Seiten, €<br />

48,00, Bestellnr.: 7719 4113 145, Hüthig<br />

Fachverlage, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg.<br />

Wirtschaftlichkeit in der öffentlichen Verwaltung<br />

<strong>von</strong> Jürgen Schmidt, 6. neu<br />

bearbeitete Auflage 2002, 358 Seiten, kartoniert<br />

€ 49,80, ISBN 3 503 06600 4, Erich<br />

Schmidt Verlag Viktoriastr. 44 A, 33602<br />

Bielefeld, Tel. 0521 / 58308-41, Fax 0521/<br />

58308-29 E-Mail, ESV@esvmedien.de.<br />

Dieser Leitfaden soll Kostenbewusstsein und<br />

wirtschaftliches Denken der Führungskräfte und<br />

der weiteren Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung<br />

fördern und dazu die nötigen Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten vermitteln. Das Buch enthält<br />

Ausführungen zu den Grundsätzen der<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und deren<br />

Verankerungen im öffentlichen Recht, zur<br />

Berücksichtigung des Ökonomischen Prinzips<br />

bei Zielsetzung, Planung, Vollzug und Kontrolle<br />

in der Verwaltung sowie Hinweise zu den einzelnen<br />

Kostenarten und ihrer Ermittlung. Insbesondere<br />

findet der Praktiker mit Beispielen angereicherte<br />

Anleitungen zur Durchführung und<br />

Bewertung <strong>von</strong> einzel- und gesamtwirtschaftlichen<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach<br />

statischen und dynamischen Methoden einschließlich<br />

der Rechentechniken mit EXCEL. Der<br />

Leitfaden enthält ferner Ausführungen über<br />

Zwecke und Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung.<br />

Handbuch Beratung und Integration <strong>von</strong><br />

Arbeitslosen, Bertelsmann Stiftung, Bundesanstalt<br />

für Arbeit, Deutscher <strong>Landkreistag</strong>,<br />

Deutscher Städtetag, Deutscher Städte-<br />

und Gemeindebund, (Hrsg). ca. 191<br />

Seiten, Stückpreis 13, €, ISBN 3-89204-<br />

592-5 beim Verlag Bertelsmann-Stiftung,<br />

Postfach 103, 33311 Gütersloh, Tel.:<br />

05241/80 40 282, Fax 05241/46 97 0.<br />

Neuere Erfahrungen aus den Arbeitsämtern und<br />

den Sozialverwaltungen deuten darauf hin, dass<br />

bei der Integration Arbeitsloser Strategien<br />

erfolgversprechend sind, die am einzelnen Menschen<br />

ansetzen und ihn „ganzheitlich“ in den<br />

Integrationsprozess einbeziehen. Die Bundesanstalt<br />

für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände<br />

setzen sich deshalb für passgenaue, aufeinander<br />

abgestimmte Eingliederungsstrategien<br />

ein, um so auch die individuellen Fähigkeiten<br />

und die eigene Verantwortung der Arbeitssuchenden<br />

zu stärken. Das <strong>von</strong> der Bertelsmann-<br />

Stiftung, der Bundesanstalt für Arbeit sowie den<br />

drei kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene<br />

herausgegebene Handbuch Beratung<br />

und Integration beleuchtet den gesamten<br />

Ablauf des Eingliederungsprozesses <strong>von</strong> der<br />

ersten Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit<br />

der Behörde bis zur Betreuung nach Eingliede-<br />

rung in den Arbeitsmarkt. In dem Handbuch<br />

werden zentrale Begriffe geklärt, erfolgreiche<br />

Konzepte erläutert und ausgewählte Beispiele<br />

aus der Praxis vorgestellt.<br />

Mit dem Handbuch „Beratung und Integration<br />

<strong>von</strong> Arbeitslosen (fördern und fordern – Eingliederungsstrategien<br />

der Beschäftigungsförderung)“<br />

wird angeknüpft an den Leitfaden zur<br />

Zusammenarbeit <strong>von</strong> Arbeits- und Sozialämtern<br />

zur beruflichen Eingliederung Arbeitsloser, die<br />

Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Arbeitsämter<br />

mit den Kommunen bei der beruflichen<br />

und sozialen Integration junger Menschen –<br />

beide gemeinsam <strong>von</strong> der Bundesanstalt für<br />

Arbeit und der Bundesvereinigung der kommunalen<br />

Spitzenverbände herausgegeben, sowie<br />

das gemeinsam mit der Bertelsmann-Stiftung<br />

herausgegebene „Handbuch zur Kooperation<br />

<strong>von</strong> Arbeitsämtern und Kommunen“.<br />

Das Handbuch wendet sich an einen breiten<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>von</strong> Akteuren Im Bereich der Arbeitsvermittlung,<br />

insbesondere an solche auf der kommunalen<br />

Ebene. Sein Handlungsansatz zielt<br />

weit über den des Arbeitsförderungsrechts, wie<br />

es im Sozialgesetzbuch Drittes Buch normiert<br />

ist, hinaus. Der Adressatenkreis hat Konzeption,<br />

insbesondere die Einbeziehung praktisch<br />

erprobter Beispiele, und Begriffsbildung<br />

geprägt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurden<br />

durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen<br />

Instrumente (Job-AQTIV-<br />

Gesetz) Handlungsansätze wie Profiling,<br />

Assessment und Eingliederungsvereinbarung<br />

expliziert im Arbeitsförderungsrecht des Bundes,<br />

das für die Arbeitsämter maßgeblich ist,<br />

verankert. Unterschiedliche rechtliche,Rahmenbedingungen,<br />

Begriffsbildung und Handlungsansätze<br />

sind auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet:<br />

Die Integration <strong>von</strong> arbeitslosen Menschen<br />

in Beschäftigung.<br />

Bundessozialhilfegesetz, 32. Auflage<br />

2001, 150 Seiten, kart., 7,20 €, für Mitglieder<br />

3,90 €, ISBN 3-17-006851-2,<br />

Deutscher Verein für öffentliche und private<br />

Fürsorge, Am Stockborn 1-3, 60439<br />

Frankfurt am Main.<br />

Kleinere Schriften (KS) 33<br />

Die neu bearbeitete 32. Auflage enthält den<br />

Text des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit<br />

den durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch<br />

(SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen – (2001), das Gesetz zur Reform<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung und zur<br />

Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens<br />

(2001), das Gesetz zur Reform<br />

des Wohnungsbaurechts (2001) und das Zweite<br />

Gesetz zur Familienförderung (2001) geänderten<br />

Bestimmungen.<br />

Der Text des BSHG und Maßgaben für die<br />

Anwendung des Gesetzes in den Ländern Brandenburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Thüringen werden ergänzt<br />

durch die Durchführungsverordnungen und die<br />

Bestimmungen des Wohngeldgesetzes über<br />

Wohngeld für Empfänger <strong>von</strong> Leistungen der<br />

Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge.<br />

Die Textausgabe enthält außerdem das Gesetz<br />

über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im<br />

Alter und bei Erwerbsminderung und das Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Empfehlungen zum Sozialhilferecht, Arbeitsausschuss<br />

der Sozialdezernenten<br />

Westfalen-Lippe, redaktionelle Bearbeitung:<br />

Landschaftsverband Westfalen-<br />

Lippe, Abt. Sozialhilfe, erschienen im<br />

Richard Boorberg Verlag, Scharrstr. 2,<br />

70563 Stuttgart bzw. Levelingstr. 6a,<br />

81673 München, Loseblattwerk, etwa<br />

1150 Seiten, € 31,- einschl. Ordner, ISBN<br />

3-415-01404-5.<br />

Zu aktuellen Fragen des Sozialhilferechts gibt<br />

der Arbeitsausschuss der Sozialhilfedezernenten<br />

Westfalen-Lippe Empfehlungen heraus. Das<br />

Anliegen der Empfehlungen – das auch <strong>von</strong> der<br />

Verwaltungsrechtsprechung getragen wird – ist<br />

die stetige Gleichbehandlung der Hilfesuchenden<br />

bei der Anwendung des Gesetzes. Die Empfehlungen<br />

sind im Sinne <strong>von</strong> § 96 Abs. 2 BSHG<br />

und § 3 AG-BSHG Verwaltungsrichtlinien für<br />

den überörtlichen und die örtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe bei der Durchführung derjenigen Aufgaben<br />

des Landschaftsverbandes, die durch Satzung<br />

auf sie übertragen sind.<br />

Die Empfehlungen bauen auf einer vergleichenden<br />

Zusammenfassung entsprechender Regelungen<br />

des Deutschen Vereins, der kommunalen<br />

Spitzenverbände und vieler Träger der Sozialhilfe<br />

auf. Die Loseblattform macht den Benutzern<br />

alle Neuerungen rasch zugänglich. Neben den<br />

sehr detaillierten Empfehlungen vermittelt das<br />

Werk Praktikern gleichzeitig einen schnellen<br />

Zugriff auf die benötigten Vorschriften.<br />

Mit der 18. Ergänzungslieferung hat das Werk<br />

den Stand vom 1. September 2001. Die Lieferung<br />

berücksichtigt die bis Ende August 2001<br />

verkündeten Rechtsänderungen. Betroffen sind<br />

SGB I, SGB V, SGB X, SGB XI und das BSHG mit<br />

hierzu erlassenen Verordnungen. Ein großer Teil<br />

der Änderungen ist durch das neu erlassene SGB<br />

IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen) bedingt. Besonders hinzuweisen ist<br />

auf die neue Düsseldorfer Tabelle und auf die<br />

neuen Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht.<br />

Wichtig sind auch die ab 1.7.2001 geänderten<br />

Regelsätze sowie die Beträge nach § 21, 67 und<br />

82 BSHG. Im Übrigen sind im Wesentlichen<br />

auch die Empfehlungen zu BSHG Abschnitt 3 –<br />

Hilfe in besonderen Lebenslagen – <strong>von</strong> den<br />

Änderungen betroffen.<br />

Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinderund<br />

Jugendhilfe – 6. Auflage, 2001, ca. 600<br />

Seiten, kart., 17,40 €, für Mitglieder 8,90<br />

€, ISBN 3-17-006852-0, Deutscher Verein<br />

für öffentliche und private Fürsorge, Am<br />

Stockborn 1-3, 60439 Frankfurt am Main.<br />

Kleinere Schriften (KS) 38<br />

Neu bearbeitete 6. Auflage des – neu gefassten<br />

– Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und<br />

Jugendhilfe – (SGB VIll) mit den durch das Dritte<br />

Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes<br />

(2000), das Gesetz zur Ächtung<br />

der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung<br />

des Kindesunterhaltsrechts (2000), das Gesetz<br />

zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher<br />

Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften<br />

(2001) und das Sozialgesetzbuch<br />

Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe<br />

behinderter Menschen – (SGB IX) (2001) geänderten<br />

Bestimmungen.<br />

127


Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Außerdem enthalten sind 30 weitere Gesetze<br />

und Verordnungen, bei denen sämtliche Änderungen<br />

bis Ende Mai 2001 eingearbeitet worden<br />

sind.<br />

Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB VI –<br />

Gesetzliche Krankenversicherung, Dr.<br />

Wolfgang N o f t z, Wolfgang Engelh<br />

a r d, Werner Gerlach, Dr. Harald<br />

Klückmann, Dr. Andreas Kranig,<br />

Michael K r uschinsky, Reinhard<br />

Steege und Wilfried Vahldie, erschienen<br />

im Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.,<br />

Viktoriastraße 44A, 33602 Bieiefeld, Loseblatt-Kommentar,<br />

einschl. 57. und 58.<br />

Lieferung, 6.563 Seiten, DIN A 5, € 149,-,<br />

einschl. 4 Ordner, ISBN 3 503 02788 2.<br />

Die Stärken des Kommentars zum SGB V –<br />

Gesetzliche Krankenversicherung liegen eindeutig<br />

in seiner Aktualität und in der fachlich fundierten<br />

Kommentierung <strong>von</strong> hochrangigen und<br />

sachkundigen Autoren. Die inhaltsreichen zügig<br />

erscheinenden Nachlieferungen helfen bei der<br />

Bearbeitung schwieriger Fragen.<br />

Die 57. Lieferung ergänzt das Register auf den<br />

Stand November 2001 und enthält Im C-Teil<br />

zwei neue Texte (mit Anlage) sowie im Kommentarbereich<br />

umfassende Aktualisierungen<br />

<strong>von</strong> § 1, 11, 43, 51, 116, 232a und 233.<br />

Die 58. Lieferung bringt den Gesetzestext-Teil<br />

auf den Stand Dezember 2001. Sie enthält ferner<br />

vollständige Aktualisierungen der Kommentierungen<br />

der §§ 37, 38, 87, 117 und 118.<br />

Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB I –<br />

Allgemeiner Teil, Prof. Dr. Ulrich Becker,<br />

Katrin Fastabend, Dieter Freischmidt, Dr.<br />

Karl Hauck, Roland Klattenhoff, Prof. Dr.<br />

Christian Rolf und Dr. Robert Steinbach,<br />

erschienen im Erich Schmidt Verlag GmbH<br />

& Co., Viktoriastraße 44A, 33602 Bielefeld,<br />

Loseblatt-Kommentar, einschl. 21. Lieferung,<br />

1.096 Seiten, DIN A 5, € 49,80,<br />

einschl. Ordner, ISBN 3 503 01087 4.<br />

Dieser Referentenkommentar ist das Erläuterungswerk<br />

für die Praxis und Rechtsprechung.<br />

Allen die bei der Anwendung oder Gestaltung<br />

des Sozialrechts mitwirken, wird dieser Kommentar<br />

wesentliche Entscheidungshilfen geben.<br />

Darüber hinaus wendet er sich an die Wissenschaft,<br />

indem er Gesamtkonzeption und Systematik<br />

des Sozialgesetzbuchs verdeutlicht und<br />

auf die sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen<br />

hinweist.<br />

Unter geänderter Herausgeberschaft enthält die<br />

21. Lieferung die durch gesetzgeberische Maßnahmen<br />

auf dem Gebiet des Datenschutzrechts<br />

erforderlich gewordene Neukommentierung des<br />

§ 35 und eine Kommentierung der neuen §§ 68<br />

und 69.<br />

Die Gesetzestexte wurden auf den aktuellen<br />

Stand gebracht und das Stichwortverzeichnis<br />

aktuallsiert. Neu aufgenommen wurde ein<br />

Register aller Gesetzesänderungen.<br />

Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen<br />

Entschädigungsrecht -KB–Helfer -<br />

2001/2002, begründet <strong>von</strong> Erich Schlageter,<br />

Karl-Friedrich E r n s t, Bernd G r o ß<br />

128<br />

und Baldur M o r r, erschienen im Richard<br />

Boorberg Verlag, Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart<br />

bzw. Levelingstr. 6a, 81673 München,<br />

48. Jahresausgabe, 1200 Seiten, € 34,<br />

(Mengenpreise), ISBN 3-415-02907-7<br />

Soziales Entschädigungs- und Behindertenrecht<br />

sind in einer fast unüberschaubaren Vielzahl<br />

<strong>von</strong> Vorschriften geregelt, deren genaue<br />

Kenntnis zur Durchsetzung <strong>von</strong> Leistungsansprüchen<br />

unentbehrlich ist. Der Ratgeber zum<br />

Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht<br />

– KB-Helfer – ist das umfassende<br />

Nachschlagewerk mit allen wichtigen Rechtsund<br />

Verwaltungsvorschriften und mit zahlreichen<br />

Entscheidungen der Obergerichte der<br />

Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zum<br />

sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht.<br />

Außerdem sind Auszüge aus den einschlägigen<br />

amtlichen Rundschreiben abgedruckt,<br />

die detailliert wesentliche Einzelfragen<br />

regeln. Von besonderem Wert ist auch der ausführliche<br />

Tabellenteil.<br />

In der 48. Jahresausgabe ist bereits das neue<br />

SGB IX vollständig enthalten. Dieses behandelt<br />

in Teil 1 die einzelnen Regelungen für behinderte<br />

und <strong>von</strong> Behinderung bedrohte Menschen<br />

und fasst das seither in einer unüberschaubaren<br />

Menge <strong>von</strong> Einzelvorschriften geregelte Rehabilitationsrecht<br />

übersichtlich zusammen. Das bisherige<br />

Schwerbehindertengesetz mit Nebenvorschriften<br />

ist in Teil 2 als Besondere Regelungen<br />

zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

(Schwerbehindertenrecht) umfassend dargestellt.<br />

Zahlreiche Rechtsprechungshinweise und<br />

Erläuterungen komplettieren die umfangreiche<br />

Darstellung.<br />

Die Umstellung auf den Euro zum 01.01.2002<br />

ist, soweit bis zum Redaktionsschluss veröffentlicht,<br />

berücksichtigt. In übersichtlichen Tabellen<br />

sind die Regelsätze nach dem BSHG in DM und<br />

in Euro vollständig und für alle Bundesländer<br />

abgedruckt. Insbesondere das 4. Euro-Einführungsgesetz<br />

zur Einführung des Euro im Sozialund<br />

Arbeitsrecht ist bereits eingearbeitet. Zur<br />

Erleichterung der Benutzung des Ratgebers sind<br />

im BSHG und im WoGG zusätzlich die bis<br />

31.12.2001 geltenden DM-Beträge in den Fußnoten<br />

abgedruckt. Der seit Jahrzehnten bewährte<br />

Ratgeber erscheint jährlich mit dem Rechtsstand<br />

des Anpassungstermins und ist somit stets<br />

aktuell.<br />

Busch/Bienentreu, Die Umsetzung<br />

der Haager Adoptionskonvention in<br />

Deutschland, eine Arbeitshilfe des Internationalen<br />

Sozialdienstes für die Adoptionsvermittlung,<br />

2001, 32 Seiten, kart., 9,60 €,<br />

Deutscher Verein für öffentliche und private<br />

Fürsorge, Am Stockborn 1-3, 60439<br />

Frankfurt am Main.<br />

Internationaler Sozialdienst (ISD) 1<br />

Zur Umsetzung der Haager Adoptionskonvention<br />

<strong>von</strong> 1993 in Deutschland treten am 1. Januar<br />

2002 im Bereich der Adoptionsvermittlung<br />

neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Die<br />

Bestimmungen enthalten neben einer Regelung<br />

der internationalen Adoptionsvermittlung auch<br />

grundsätzliche Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />

und die Einrichtung eines<br />

neuen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens<br />

für ausländische Adoptionsbeschlüsse (Adoptionswirkungsgesetz).<br />

Die Regelungen werden<br />

die Adoptionsvermittlung in Deutschland<br />

grundlegend umgestalten – nicht nur im Bereich<br />

der Auslandsadoption.<br />

Die neuen gesetzlichen Regelungen stellen die<br />

Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen,<br />

aber auch Adoptionsbewerber, die sich mit dem<br />

Verfahren vertraut machen wollen, vor hohe<br />

Anforderungen. Die Broschüre stellt eine praktische<br />

Arbeitshilfe dar, die verständlich und praxisnah<br />

eine Einarbeitung in die neuen Gesetzestexte<br />

erleichtern soll.<br />

Die Broschüre enthält<br />

• schematische Obersichten und ergänzende<br />

Erläuterungen<br />

• Literaturhinweise und weitere Informationsquellen<br />

• Hinweise auf „Fußangeln“, die bei dem Verständnis<br />

und der Anwendung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen nicht übersehen werden<br />

dürfen.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption<br />

• Zuständigkeit für internationale Adoptionsvermittlung<br />

• Ablauf einer zwischenstaatlichen Adoption<br />

• Anforderungen an Freie Träger<br />

• Anerkennung und Wirksamkeit ausländischer<br />

Adoptionsbeschlüsse<br />

• Übergangsvorschriften<br />

Walter F r e n z, Außenkompetenzen der<br />

Europäischen Gemeinschaften und der<br />

Mitgliedstaaten im Umweltbereich,<br />

Reichweite und Wahrnehmung, Reihe:<br />

Schriften zum Europäischen Recht, Band<br />

77, 2001, 262 Seiten, € 52,00, ISBN 3-<br />

428-10472-2, Duncker & Humblot, Postfach<br />

4103 29, 12113 Berlin.<br />

Umweltschutz ohne internationalen Bezug ist<br />

heute kaum mehr denkbar. Deshalb beteiligt<br />

sich auch die Europäische Union bzw. Gemeinschaft<br />

an internationalen Konferenzen und<br />

schließt Abkommen mit Staaten oder internationalen<br />

Organisationen gerade im Umweltbereich.<br />

Diese Handlungsformen wählen auch die<br />

Mitgliedstaaten. Wer aber ist für welchen<br />

Bereich inwieweit kompetent?<br />

Diese Problemkreise sind partiell für Randbereiche<br />

des Umweltschutzes anders, so für die internationale<br />

Handelspolitik, die Atom- oder die<br />

Fischereipolitik. Darauf aufbauend ist näher das<br />

Verfahren zu untersuchen. Welche Organe<br />

bestimmen den Abschluß <strong>von</strong> Abkommen<br />

wesentlich mit: der Rat oder die Kommission?<br />

Inwieweit können die Mitgliedstaaten Einflüsse<br />

geltend machen? Besondere Brisanz haben insoweit<br />

gemischte Abkommen, ebenso rein politische<br />

Verhandlungen und Konferenzen. Für sie<br />

besteht keine gesicherte Regelung. Schließlich<br />

stellt sich auch noch die Frage, inwieweit die<br />

deutschen Bundesländer über Art. 23 GG oder<br />

gegebenenfalls auch das Lindauer Abkommen<br />

auf den Abschluß <strong>von</strong> Abkommen einwirken<br />

können. Im Zentrum der Studie stehen daher allgemeine<br />

europa- bzw. staatsrechtliche Fragen,<br />

die am Beispiel des Umweltschutzes näher entwickelt<br />

werden.


<strong>Kreis</strong>laufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht,<br />

KrW-/AbfG, AbfVerbrG, EG-<br />

AbfVerbrVO, BBodSchG, Fluck, Kommentar,<br />

34. Ergänzungslieferung, Stand:<br />

Februar 2002, 222 Seiten, € 62,20,<br />

Bestellnr.: 8114 7900 034, Hüthig Fachverlage,<br />

Im Weiher 10, 69121 Heidelberg.<br />

Die vorliegende Ergänzungslieferung enthält die<br />

Kommentierung des §§ 23 - 26 KrW-/AbfG<br />

durch Herrn Dr. Jürgen Fluck zusammen mit<br />

Privatdozent Dr. Kristian Fischer sowie der<br />

Neukommentierung des § 10 BBodSchG durch<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Ludger Giesberts.<br />

Zahlreiche landesrechtliche Vorschriften wurden<br />

auf den neuesten Stand gebracht, die Aktualisierung<br />

des Verzeichnisses weiterer landesrechtlicher<br />

Vorschriften sowie die Neuaufnahme <strong>von</strong><br />

Landesrecht folgen mit der nächsten Ergänzungslieferung.<br />

Mathias Hellriegel, Mediation im<br />

Umweltrecht Reihe: Schriften zum<br />

Umweltrecht, Band 116, 2002, 270 Seiten,<br />

€ 68,00, ISBN 3-428-10548-6, Duncker &<br />

Humblot, Postfach 4103 29, 12113 Berlin.<br />

Der Autor behandelt die Mediation im Umweltrecht.<br />

Mit einer rechtlichen Analyse und Formulierungsvorschlägen<br />

für Verträge will er der<br />

praktischen Implementation zum Durchbruch<br />

verhelfen.<br />

Im ersten Kapitel behandelt Mathias<br />

Hellriegel Begriffliches, Systematisches und<br />

Tatsächliches. Nach der Definition der Mediation<br />

– Vermittlung in Verhandlungen durch einen<br />

neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis –<br />

werden die Phasen eines Mediationsverfahrens<br />

untersucht. Dabei geht der Verfasser da<strong>von</strong> aus,<br />

daß Mediationsverfahren die traditionellen Verwaltungsverfahren<br />

nicht ersetzen, sondern diese<br />

ergänzen sollen. Mediation als Einschaltung<br />

eines privaten Dritten wird der Verfahrensprivatisierung<br />

zugeordnet.<br />

Im zweiten Kapitel untersucht der Autor die<br />

gesetzlichen Grundlagen für die Mediation und<br />

wendet sich dem Problem des Gesetzesvorbehalts<br />

zu. Eine gesetzliche Grundlage für die<br />

Durchführung der Mediation ist nur erforderlich,<br />

wenn der Mediator belieben wird und ihm<br />

Hoheitsgewalt und Entscheidungsbefugnisse<br />

übertragen werden. Dagegen ist eine Mediation<br />

ohne gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn<br />

der Mediator nur mitwirkt bzw. als bloßer Verwaltungshelfer<br />

auftritt. Mediation in förmlichen<br />

Verfahren ist derzeit ohne gesetzliche Grundlage<br />

nur eingeschränkt zulässig; außerhalb förmlicher<br />

Verfahren ergeben sich größere Übertragungsmöglichkeiten.<br />

Für Mediation in förmlichen Ver-<br />

fahren werden Ermächtigungsgrundlagen untersucht.<br />

Im dritten Kapitel behandelt der Verfasser das<br />

Verhältnis <strong>von</strong> Mediation und öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrag. Die Mediation ist in einem System<br />

<strong>von</strong> Verwaltungsverträgen zu sehen: In der<br />

eröffnenden Mediationsvereinbarung verabreden<br />

die Parteien die Durchführung der Mediation<br />

und treffen Regelungen über die Verhandlungsmodalitäten.<br />

Der Mediationsauftrag regelt<br />

die Beauftragung des Mediators sowie dessen<br />

Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die abschließende<br />

Verhandlungsübereinkunft wird im Mediationsvertrag<br />

festgehalten. Untersucht werden<br />

der Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der<br />

Bestimmungen, wobei Formulierungen für die<br />

Mediationsvereinbarung und den Mediationsauftrag<br />

vorgeschlagen werden.<br />

Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft<br />

e. V. (BDE), Entsorgung ’02,<br />

Taschenbuch, 2001, € 24,00, bei Mehrbestellungen<br />

gewährt der Verlag Sonderkonditionen,<br />

658 Seiten, ISBN 3-926108-49-5,<br />

Friedrich Merz Verlag GmbH & Co. KG,<br />

Postfach 21 02 50, 53157 Bonn.<br />

Jahr für Jahr stößt dieses Taschenbuch auf lebhafte<br />

Resonanz. Wer die Taschenbücher sammelt,<br />

gelangt so im Laufe der Zeit zu einem hilfreichen<br />

Nachschlagewerk. „Entsorgung ‘02“<br />

wurde vollkommen aktualisiert und überarbeitet<br />

und soll mit dazu beitragen, mehr Verständnis<br />

für die in der Branche tätigen Untemehmen und<br />

Behörden zu gewinnen. Sie finden darin alles<br />

Wissenswerte über den vielfältigen Themenbereich<br />

der Entsorgung: 40 Jahre Bundesverband<br />

der Deutschen Entsorgungswirtschaft; Ausblick -<br />

Perspektiven der Zukunft; Die ganze Torte soll es<br />

sein - Daseinsvorsorgeaufgaben in der europäischen<br />

Diskussion und die Position Frankreichs;<br />

Wasserwirtschaft – Privatisierung – Liberalisierung<br />

– Wettbewerb; EU – Leicht gemacht –<br />

Europa-Lexikon: Stichwörter zum besseren Verständnis-,<br />

Der LKW: Die „Maut-Kuh“ der<br />

Nation?; Produktion und Einsatz qualitätsgesicherter<br />

Sekundärbrennstoffe; Inhaltsstoffe <strong>von</strong><br />

Sekundärbrennstoffen, Ableitung der Qualitätssicherung<br />

der Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe<br />

e. V.; 9.000 Tonnen verbrauchter<br />

Batterien in 2000 gesammelt; Computerrecycling<br />

und Wiederverwendung; Papierkreislauf<br />

2000; Alttextilien; Aktivitäten der BDE-Mitgliedsfirmen<br />

im Bereich Stahl- und NE-Metallschrott;<br />

Altholz; SCC – Ein vorteilhaftes und<br />

bewährtes System setzt sich durch; ZER-QMS,<br />

Zertifizierungsstelle, Qualitäts- und Umweltgutachter<br />

GmbH; Liste der Entsorgungsfachbetrie-<br />

Druck: Knipping Druckerei und Verlag GmbH, Düsseldorf<br />

Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

be der Entsorgergemeinschaft der Deutschen<br />

Entsorgungswirtschaft e. V. – EdDE –; BDE – ein<br />

Arbeitgeber-, und Wirtschaftsverband; BDE und<br />

seine Mitglieder; Pressestellen der BDE-Mitgliedsunternehmen;<br />

Ausstellungen und Messen;<br />

Verbände und Organisationen; Europäische<br />

Fachverbände; Die wichtigsten Behörden;<br />

Umweltberater der IHK; Transferstellen für Forschung<br />

und Entwicklung; Institutionen/Unternehmen<br />

für Umweltberatung; Fachzeitschriften;<br />

Arbeitskreis Umweltpresse usw.<br />

Mit diesem Taschenbuch, so will es der Bundesverband<br />

der Deutschen Entsorgungswirtschaft,<br />

soll die Entsorgungswirtschaft transparenter<br />

gemacht werden. Es soll außerdem Mittler zwischen<br />

der Entsorgungswirtschaft und der<br />

Öffentlichkeit und wichtiges Hilfsmittel bei der<br />

täglichen Arbeit sein. Wer mit Entsorgungsaufgaben<br />

befasst ist in Behörden, Verbänden und<br />

Unternehmen, soll darüber hinaus konkrete<br />

Informationen zu jeweils aktuellen Fachfragen<br />

finden.<br />

Honorarordnung für Architekten und<br />

Ingenieure (HOAI), Textausgabe mit den<br />

ab 01.01.2002 geltenden Honorarsätzen<br />

in Euro und Stichwortverzeichnis, erschienen<br />

im Richard Boorberg Verlag, Scharrst.<br />

2, 70563 Stuttgart bzw. Levelingstr. 6a,<br />

81673 München, 2002, 6. Auflage, 176<br />

Seiten, € 13,50, ISBN 3-415-02963-8<br />

Die HOAI ist die unabdingbare Regelung der<br />

Honorarsätze für alle freiberuflich erbrachten<br />

Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit<br />

diese in den Leistungsbildern als Grundleistungen<br />

oder Besondere Leistungen oder in anderen<br />

Bestimmungen der HOAI erwähnt sind (z.B.<br />

Zeithonorar). Von den festgelegten Mindestund<br />

Höchstsätzen darf nur in Ausnahmefällen –<br />

nach schriftlicher Vereinbarung bei Auftragsvergabe<br />

– abgewichen werden.<br />

Kernpunkt der Ermittlung des Entgelts sind die in<br />

den jeweiligen Honorartafeln aufgeführten Mindest-<br />

und Höchstsätze, die z.T. <strong>von</strong> den anrechenbaren<br />

Kosten abhängig sind; maßgebend<br />

sind dabei die seit 01.01.2002 gültigen, durch<br />

das Neunte Euro-Einführungsgesetz festgelegten<br />

Euro-Werte.<br />

Damit erhalten Architekten, Ingenieure und ihre<br />

Vertragspartner pünktlich zur endgültigen Einführung<br />

des Euro eine aktuelle Textausgabe als<br />

zuverlässige Berechnungs- und Überprüfungsgrundlage.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 00 10-07 –<br />

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Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Instituts<br />

Wissenschaftliche Forschungsstelle des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

an der Universität Münster<br />

Band 1 - Oebbecke, Zweckverbandsbildung und Selbstverwaltungsgarantle,<br />

1982<br />

Band 2 - Schmidt-Jortzig/Schink, Subsidiaritätsprinzip und<br />

Kommunalordnung, 1982<br />

Band 3 - Deubel, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen,<br />

1984<br />

Band 4 - Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen<br />

In der öffentlichen Verwaltung, 1984<br />

Band 5 - Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht Nordrhein-Westfalen<br />

- Eine systematische Darstellung, 1984<br />

Band 6 - Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler<br />

Einrichtungen – Kriterien für die Entscheidung zwischen<br />

privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Benutzungsform,<br />

1986<br />

Band 7 - Oebbecke, Weisungs- und unterrichtungsfreie Räume<br />

In der Verwaltung, 1986<br />

Band 8 - Hauser, Die Wahl der Organisationsform kommunaler<br />

Einrichtungen – Kriterien für die Entscheidung zwischen<br />

möglichen Organisationsformen, 1987<br />

Band 9 - Bartels, Abfallrecht – Eine systematische Darstellung,<br />

1987<br />

Band 10 -Müller, Schulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen<br />

- Eine systematische Darstellung, 1988<br />

Band 11 - Erichsen/Hoppe/Leidinger (Hrsg.), Kommunalverfassungen<br />

in Europa, 1988<br />

Band 12 - Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht<br />

Nordrhein-Westfalen, 1989<br />

Band 13 - Wolff, Bedarfsgerechte Struktur der <strong>Kreis</strong>einnahmen,<br />

1990<br />

Band 14 - Erichsen, Die Vertretung der Kommunen In den Mitgliederorganen<br />

<strong>von</strong> juristischen Personen des Privatrechts,<br />

1990<br />

Band 15 - Humpert, Genehmigungsvorbehalte im Kommunalverfassungsrecht,<br />

1990<br />

Band 16 - Hoppe/Schink (Hrsg.), Kommunale Selbstverwaltung<br />

und europäische Integration, 1990<br />

Band 17 - Hoppe/Erichsen/Leidinger (Hrsg.), Aktuelle Probleme<br />

der kommunalen Selbstverwaltung – 10 Jahre Freiherr-vom-<br />

Stein-Institut, 1991<br />

Band 18 - Vietmeier, Die staatlichen Aufgaben der Kommunen<br />

und ihrer Organe-Auftragsverwaltung und Organleihe in<br />

Nordrhein-Westfalen, 1992<br />

Band 19 - Faber, Europarechtliche Grenzen kommunaler Wirtschaftsförderung<br />

- Die Bedeutung der Art. 92 - 94 EWGV für<br />

die kommunale Selbstverwaltung, 1992<br />

Band 20 - Hoppe/Schulte, Rechtsschutz der Länder in Planfeststellungsverfahren<br />

des Bundes – Dargestellt am Beispiel des<br />

Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen, 1993<br />

Band 21 - Bodanowitz, Organisationsformen für die kommunale<br />

Abwasserbeseitigung, 1993<br />

Band 22 - Brügge, Bodendenkmalrecht unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Paläontologie, 1993<br />

Band 23 - Adam, Veterinärrecht – Eine systematische Darstellung<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in<br />

Nordrhein-Westfalen, 1993<br />

Band 24 - Hoppe/Bauer/Faber/Schink (Hrsg.), Rechts- und<br />

Anwendungsprobleme der neuen Bauordnung NW, 1996<br />

Band 25 - Krebs, Rechtliche Grundlagen und Grenzen kommunaler<br />

Elektrizitätsversorgung, 1996<br />

Band 26 - Twehues, Rechtsfragen kommunaler Stiftungen,<br />

1996<br />

Band 27 - Hoppe/Bauer/Faber/Schink (Hrsg.), Auswirkungen<br />

des <strong>Kreis</strong>laufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträger, 1996<br />

Band 28 - Otting, Neues Steuerungsmodell und rechtliche<br />

Betät!gungsspielräume der Kommunen, 1997<br />

Band 29 - Schnell, Freie Meinungsäußerung und Rederecht<br />

der kommunalen Mandatsträger unter verfassungsrechtlichen,<br />

kommunalrechtlichen und haftungsrechtlichen<br />

Aspekten, 1997<br />

Band 30 - Oebbecke/Bauer/Faber (Hrsg.), Umweltrecht und<br />

Kommunalrecht, 1998<br />

Band 31 - Freisburger, Publie Private Partnership In der kommunalen<br />

Museumsarbeit, 2000<br />

Band 32 - Oebbecke/Bauer/Pünder (Hrsg.), Perspektiven der<br />

kommunalen Sparkassen, 2000<br />

Band 33 - Obermann, Die kommunale Bindung der Sparkassen:<br />

Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen ihrer Ausgestaltung,<br />

2000<br />

Band 34 - Lohmiller, Kapitalbetelligungsgesellschaften der<br />

Sparkassen – Eine Untersuchung über die Rechtsgrundlagen<br />

der Betelligungsfinanzierung durch kommunale Sparkassen,<br />

2000<br />

Band 35 - Schefzyk, Der kommunale Betelligungsbericht - Ein<br />

Instrument zur verbesserten Berichterstattung über die<br />

Unternehmenstätigkeit der Kommunen, 2000<br />

Band 36 - Faber, Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme<br />

Im Umweltrecht – unter besonderer Berücksichtigung der<br />

Selbstverpflichtungen, 2001<br />

Band 37 - Schulenburg, Die Kommunalpolltik In den <strong>Kreis</strong>en<br />

Nordrhein-Westfalens: Eine empirische Bestandsaufnahme,<br />

2001<br />

Band 38 - Oebbecke/Ehlers/Schink/Pünder (Hrsg.), Kommunalfinanzen,<br />

2001<br />

Band 39 - Oebbecke/Ehlers/Schink/Pünder (Hrsg.), Die nordrhein-westfälische<br />

Gemeindeprüfung in der Diskussion, 2001<br />

Die Veröffentlichungen des Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Instituts sind im<br />

Deutschen Gemeindeverlag/Verlag W. Kohlhammer, Köln, erschienen und nur über<br />

den Buchhandel zu beziehen.<br />

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