08.01.2013 Aufrufe

von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

feplanung, so dass eine überörtliche Finanzverantwortung<br />

verfehlt sei.<br />

Ein ausdrücklicher und damit zugleich der<br />

wesentlichste Dissens zu einem vom<br />

MASQT erst Anfang August 2001 übermittelten<br />

Ergebnisvermerk zu dem Werkstattgespräch<br />

wurde in deutlich gefassten<br />

Gegenstellungnahmen der kommunalen<br />

Spitzenverbände hervorgehoben. Angesichts<br />

der <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />

Spitzenverbände eingebrachten Vorschläge<br />

könne – entgegen der in dem Vermerk<br />

aufgestellten Behauptung des<br />

MASQT – keine Rede da<strong>von</strong> sein, dass es<br />

in dem Werkstattgespräch einen Grundkonsens<br />

im Hinblick auf die befristete<br />

Hochzonung der Zuständigkeiten bei<br />

ambulant betreuten Wohnformen auf die<br />

Landschaftsverbände gegeben habe. Vielmehr<br />

sei <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />

Spitzenverbände wiederholt der Vorschlag<br />

eines neuen Finanzierungsverfahrens<br />

mit einer Kostenquotelung analog den<br />

einschlägigen Bestimmungen im Sozialhilfebereich<br />

im Rahmen des Zweiten Modernisierungsgesetzes<br />

eingebracht worden.<br />

Eine solche generelle landesweite Kostenquotelung<br />

sei auch einfach und rasch zu<br />

realisieren und könne das spezifische Ausbauinteresse<br />

der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />

Städte im Verhältnis zur bisherigen Situation<br />

deutlich erhöhen.<br />

IV. Gremienbefassung beim<br />

<strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Die Thematik der künftigen Zuständigkeit<br />

insbesondere für das ambulant betreute<br />

Wohnen war Gegenstand einer Sondersitzung<br />

des Sozial- und Jugendausschusses<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

am 07.06.2001 im Hochsauerlandkreis.<br />

Die Ergebnisse der Ausschussberatung<br />

wurden nach ausführlicher schriftlicher<br />

Rückkoppelung mit allen 31 <strong>Kreis</strong>en des<br />

Landes in die Vorstandssitzung des LKT<br />

NW am 18.09.2001 eingebracht. Der Vorstand<br />

hat die Ergebnisse der Ausschusssitzung<br />

im wesentlichen übernommen und<br />

unter Berücksichtigung der eingegangenen<br />

Stellungnahmen aus den <strong>Kreis</strong>en dazu u.a.<br />

folgende Beschlussfassung getroffen (vgl.<br />

auch EILDIENST LKT NW Nr. 10/Oktober<br />

2001, S. 371):<br />

Er sprach sich uneingeschränkt für eine Beibehaltung<br />

der Zuständigkeit bei ambulant<br />

betreuten Wohnformen auf der Ebene der<br />

örtlichen Sozialhilfeträger aus. Die bislang<br />

festgestellten Defizite beim Ausbau ambulant<br />

betreuter Wohnformen seien ausschließlich<br />

auf fehlende finanzielle Anreize<br />

der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte im Hinblick<br />

auf die Zuständigkeit der Landschaftsverbände<br />

bei der stationären Eingliederungshil-<br />

fe zurückzuführen. Der gesamte Bereich der<br />

ambulanten Eingliederungshilfe sei effektiv<br />

und effizient ausschließlich auf der örtlichen<br />

Ebene zu steuern und nur dort flexibel, bürgernah<br />

und mit umfassender Kenntnis der<br />

örtlichen Gegebenheiten zu organisieren.<br />

Zugleich sprach sich der LKT NW für die<br />

Festlegung <strong>von</strong> Vorgaben zu Quantität und<br />

Qualität ambulant betreuter Wohnformen<br />

aus, die eine gleichmäßige Entwicklung in<br />

allen Regionen des Landes ermögliche.<br />

Außerdem plädierte der LKT NW in dem<br />

Vorstandsbeschluss für eine angemessene<br />

Kostenerstattungsmöglichkeit für die <strong>Kreis</strong>e<br />

und kreisfreie Städte mit besonderen<br />

strukturellen Belastungen in diesem<br />

Bereich. Um hinreichende finanzielle Anreize<br />

für die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte zum<br />

Ausbau ambulant betreuter Wohnformen<br />

zu schaffen, sei eine hälftige Kostenteilung<br />

für bestehende und zukünftige Fälle zwischen<br />

dem überörtlichen und dem örtlichen<br />

Sozialhilfeträger anzustreben. Durch<br />

geeignete Mechanismen und Konsultationsverpflichtungen<br />

der Landschaftsverbände<br />

müsse eine hinreichende Transparenz<br />

über die jeweils in der Kostenträgerschaft<br />

der überörtlichen Sozialhilfeträger<br />

befindlichen Personen gegenüber den örtlichen<br />

Sozialhilfeträgern gewährleistet<br />

werden, die einvernehmlich abzustimmen<br />

sei. Eine auch nur zeitweilige Hochzonung<br />

der Zuständigkeit für das ambulant betreute<br />

Wohnen <strong>von</strong> den örtlichen auf die überörtlichen<br />

Sozialhilfeträger werde abgelehnt.<br />

Denn auch bei einer definitiven<br />

Befristung dieses Zuständigkeitswechsels<br />

könne – etwa durch konstitutive Beteiligungsrechte<br />

der örtlichen Sozialhilfeträger<br />

– nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Landschaftsverbände Hilfestrukturen in<br />

den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten schafften,<br />

die nicht hinreichend mit den örtlichen<br />

Sozialhilfeträgern als späteren Kostenträgern<br />

abgestimmt worden seien.<br />

V. Gemeinsame Positionierung<br />

der kommunalen<br />

Spitzenverbände<br />

In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen<br />

der kommunalen Spitzenverbände<br />

untereinander und auch mit den Landschaftsverbänden<br />

zu diversen Aspekten<br />

der Thematik statt. Die Auswertung des<br />

insoweit <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />

beigebrachten Daten- und Faktenmaterials<br />

im Hinblick auf die Darstellung der Ist- und<br />

Sollsituation sowie die einschlägigen fachlichen<br />

und finanziellen Implikationen bei<br />

der Eingliederungshilfe und insbesondere<br />

dem ambulant betreuten Wohnen fiel aus<br />

Sicht der kommunalen Spitzenverbände<br />

nicht zufriedenstellend aus. Schließlich<br />

erzielten die Geschäftsstellen der kommu-<br />

Themen<br />

nalen Spitzenverbände am 18.02.2002<br />

Konsens über ein Positionspapier zur Thematik<br />

„Betreutes Wohnen für Menschen<br />

mit Behinderungen“.<br />

Das Positionspapier geht <strong>von</strong> zwei Prämissen<br />

aus:<br />

• Zum einen unterstellt es, dass die<br />

wiederholt vorgebrachte Behauptung<br />

der Landschaftsverbände zutrifft, ambulante<br />

Hilfeformen für die in Betracht<br />

kommenden Personengruppen seien im<br />

Vergleich zu stationärer (einschließlich<br />

teilstationärer) Unterbringung deutlich<br />

kostengünstiger.<br />

• Zum anderen stellt es als wesentliche<br />

Ursache für den bislang eher restriktiven<br />

Ausbau ambulanter Hilfeformen heraus,<br />

dass es bislang keine Anreize für die örtlichen<br />

Sozialhilfeträger gegeben hat, sich<br />

verstärkt bei ambulant betreuten Wohnformen<br />

zu engagieren, da kein unmittelbar<br />

den Kommunalhaushalt entlastender<br />

Effekt damit verbunden gewesen sei.<br />

Die <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden vorgetragene<br />

Forderung nach einer Zuständigkeitsveränderung,<br />

d.h. einer Heraufzonung<br />

der Zuständigkeit bei ambulant betreuten<br />

Wohnformen <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />

Städten zu den Landschaftsverbänden<br />

wird in dem Positionspapier im wesentlichen<br />

mit den Erwägungen abgelehnt, die<br />

der Vorstand des LKT NW bereits in seiner<br />

Sitzung am 18.09.2001 formuliert hatte.<br />

Als Lösungsweg schlugen Städtetag und<br />

<strong>Landkreistag</strong> – unterstützt vom Städte- und<br />

Gemeindebund – den Abschluss <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />

vor. Dabei geht es zum<br />

einen um eine Zielvereinbarung auf Landesebene<br />

zwischen den kommunalen Spitzenverbänden<br />

und den Landschaftsverbänden,<br />

zu der sämtliche 31 <strong>Kreis</strong>e und 23<br />

kreisfreien Städte ihren Beitritt erklären sollen,<br />

um eine entsprechend hohe Verbindlichkeit<br />

dieser Rahmen-Zielvereinbarung zu<br />

schaffen. Außerdem sind ergänzende Zielvereinbarungen<br />

auf Ebene der <strong>Kreis</strong>e und<br />

kreisfreien Städte mit dem jeweils zuständigen<br />

Landschaftsverband abzuschließen, bei<br />

denen es um verbindliche quantitative und<br />

qualitative Ausbauprogramme unter Flexibilisierung<br />

der stationären und ambulanten<br />

Hilfesysteme (insbesondere sog. Durchlässigkeit<br />

ambulante-stationäre Hilfen und<br />

umgekehrt) geht. Damit verbunden ist die<br />

Absprache konkreter Zeiträume für die<br />

jeweilige Umsetzung sowie Modalitäten zu<br />

Überführungsmöglichkeiten <strong>von</strong> bislang in<br />

stationären Einrichtungen untergebrachten<br />

Personen in ambulante Hilfeformen.<br />

Insgesamt sollen die Zielvereinbarungen<br />

auf Landes- und örtlicher Ebene nach Auffassung<br />

der kommunalen Spitzenverbände<br />

dazu dienen, den – bereits erwähnten – im<br />

BSHG verankerten Grundsatz „ambulant<br />

vor stationär“ unter Beachtung des Wirt-<br />

95

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!