von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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feplanung, so dass eine überörtliche Finanzverantwortung<br />
verfehlt sei.<br />
Ein ausdrücklicher und damit zugleich der<br />
wesentlichste Dissens zu einem vom<br />
MASQT erst Anfang August 2001 übermittelten<br />
Ergebnisvermerk zu dem Werkstattgespräch<br />
wurde in deutlich gefassten<br />
Gegenstellungnahmen der kommunalen<br />
Spitzenverbände hervorgehoben. Angesichts<br />
der <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />
Spitzenverbände eingebrachten Vorschläge<br />
könne – entgegen der in dem Vermerk<br />
aufgestellten Behauptung des<br />
MASQT – keine Rede da<strong>von</strong> sein, dass es<br />
in dem Werkstattgespräch einen Grundkonsens<br />
im Hinblick auf die befristete<br />
Hochzonung der Zuständigkeiten bei<br />
ambulant betreuten Wohnformen auf die<br />
Landschaftsverbände gegeben habe. Vielmehr<br />
sei <strong>von</strong> den Vertretern der kommunalen<br />
Spitzenverbände wiederholt der Vorschlag<br />
eines neuen Finanzierungsverfahrens<br />
mit einer Kostenquotelung analog den<br />
einschlägigen Bestimmungen im Sozialhilfebereich<br />
im Rahmen des Zweiten Modernisierungsgesetzes<br />
eingebracht worden.<br />
Eine solche generelle landesweite Kostenquotelung<br />
sei auch einfach und rasch zu<br />
realisieren und könne das spezifische Ausbauinteresse<br />
der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />
Städte im Verhältnis zur bisherigen Situation<br />
deutlich erhöhen.<br />
IV. Gremienbefassung beim<br />
<strong>Landkreistag</strong> Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
Die Thematik der künftigen Zuständigkeit<br />
insbesondere für das ambulant betreute<br />
Wohnen war Gegenstand einer Sondersitzung<br />
des Sozial- und Jugendausschusses<br />
des <strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />
am 07.06.2001 im Hochsauerlandkreis.<br />
Die Ergebnisse der Ausschussberatung<br />
wurden nach ausführlicher schriftlicher<br />
Rückkoppelung mit allen 31 <strong>Kreis</strong>en des<br />
Landes in die Vorstandssitzung des LKT<br />
NW am 18.09.2001 eingebracht. Der Vorstand<br />
hat die Ergebnisse der Ausschusssitzung<br />
im wesentlichen übernommen und<br />
unter Berücksichtigung der eingegangenen<br />
Stellungnahmen aus den <strong>Kreis</strong>en dazu u.a.<br />
folgende Beschlussfassung getroffen (vgl.<br />
auch EILDIENST LKT NW Nr. 10/Oktober<br />
2001, S. 371):<br />
Er sprach sich uneingeschränkt für eine Beibehaltung<br />
der Zuständigkeit bei ambulant<br />
betreuten Wohnformen auf der Ebene der<br />
örtlichen Sozialhilfeträger aus. Die bislang<br />
festgestellten Defizite beim Ausbau ambulant<br />
betreuter Wohnformen seien ausschließlich<br />
auf fehlende finanzielle Anreize<br />
der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte im Hinblick<br />
auf die Zuständigkeit der Landschaftsverbände<br />
bei der stationären Eingliederungshil-<br />
fe zurückzuführen. Der gesamte Bereich der<br />
ambulanten Eingliederungshilfe sei effektiv<br />
und effizient ausschließlich auf der örtlichen<br />
Ebene zu steuern und nur dort flexibel, bürgernah<br />
und mit umfassender Kenntnis der<br />
örtlichen Gegebenheiten zu organisieren.<br />
Zugleich sprach sich der LKT NW für die<br />
Festlegung <strong>von</strong> Vorgaben zu Quantität und<br />
Qualität ambulant betreuter Wohnformen<br />
aus, die eine gleichmäßige Entwicklung in<br />
allen Regionen des Landes ermögliche.<br />
Außerdem plädierte der LKT NW in dem<br />
Vorstandsbeschluss für eine angemessene<br />
Kostenerstattungsmöglichkeit für die <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreie Städte mit besonderen<br />
strukturellen Belastungen in diesem<br />
Bereich. Um hinreichende finanzielle Anreize<br />
für die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte zum<br />
Ausbau ambulant betreuter Wohnformen<br />
zu schaffen, sei eine hälftige Kostenteilung<br />
für bestehende und zukünftige Fälle zwischen<br />
dem überörtlichen und dem örtlichen<br />
Sozialhilfeträger anzustreben. Durch<br />
geeignete Mechanismen und Konsultationsverpflichtungen<br />
der Landschaftsverbände<br />
müsse eine hinreichende Transparenz<br />
über die jeweils in der Kostenträgerschaft<br />
der überörtlichen Sozialhilfeträger<br />
befindlichen Personen gegenüber den örtlichen<br />
Sozialhilfeträgern gewährleistet<br />
werden, die einvernehmlich abzustimmen<br />
sei. Eine auch nur zeitweilige Hochzonung<br />
der Zuständigkeit für das ambulant betreute<br />
Wohnen <strong>von</strong> den örtlichen auf die überörtlichen<br />
Sozialhilfeträger werde abgelehnt.<br />
Denn auch bei einer definitiven<br />
Befristung dieses Zuständigkeitswechsels<br />
könne – etwa durch konstitutive Beteiligungsrechte<br />
der örtlichen Sozialhilfeträger<br />
– nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Landschaftsverbände Hilfestrukturen in<br />
den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien Städten schafften,<br />
die nicht hinreichend mit den örtlichen<br />
Sozialhilfeträgern als späteren Kostenträgern<br />
abgestimmt worden seien.<br />
V. Gemeinsame Positionierung<br />
der kommunalen<br />
Spitzenverbände<br />
In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen<br />
der kommunalen Spitzenverbände<br />
untereinander und auch mit den Landschaftsverbänden<br />
zu diversen Aspekten<br />
der Thematik statt. Die Auswertung des<br />
insoweit <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />
beigebrachten Daten- und Faktenmaterials<br />
im Hinblick auf die Darstellung der Ist- und<br />
Sollsituation sowie die einschlägigen fachlichen<br />
und finanziellen Implikationen bei<br />
der Eingliederungshilfe und insbesondere<br />
dem ambulant betreuten Wohnen fiel aus<br />
Sicht der kommunalen Spitzenverbände<br />
nicht zufriedenstellend aus. Schließlich<br />
erzielten die Geschäftsstellen der kommu-<br />
Themen<br />
nalen Spitzenverbände am 18.02.2002<br />
Konsens über ein Positionspapier zur Thematik<br />
„Betreutes Wohnen für Menschen<br />
mit Behinderungen“.<br />
Das Positionspapier geht <strong>von</strong> zwei Prämissen<br />
aus:<br />
• Zum einen unterstellt es, dass die<br />
wiederholt vorgebrachte Behauptung<br />
der Landschaftsverbände zutrifft, ambulante<br />
Hilfeformen für die in Betracht<br />
kommenden Personengruppen seien im<br />
Vergleich zu stationärer (einschließlich<br />
teilstationärer) Unterbringung deutlich<br />
kostengünstiger.<br />
• Zum anderen stellt es als wesentliche<br />
Ursache für den bislang eher restriktiven<br />
Ausbau ambulanter Hilfeformen heraus,<br />
dass es bislang keine Anreize für die örtlichen<br />
Sozialhilfeträger gegeben hat, sich<br />
verstärkt bei ambulant betreuten Wohnformen<br />
zu engagieren, da kein unmittelbar<br />
den Kommunalhaushalt entlastender<br />
Effekt damit verbunden gewesen sei.<br />
Die <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden vorgetragene<br />
Forderung nach einer Zuständigkeitsveränderung,<br />
d.h. einer Heraufzonung<br />
der Zuständigkeit bei ambulant betreuten<br />
Wohnformen <strong>von</strong> den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />
Städten zu den Landschaftsverbänden<br />
wird in dem Positionspapier im wesentlichen<br />
mit den Erwägungen abgelehnt, die<br />
der Vorstand des LKT NW bereits in seiner<br />
Sitzung am 18.09.2001 formuliert hatte.<br />
Als Lösungsweg schlugen Städtetag und<br />
<strong>Landkreistag</strong> – unterstützt vom Städte- und<br />
Gemeindebund – den Abschluss <strong>von</strong> Zielvereinbarungen<br />
vor. Dabei geht es zum<br />
einen um eine Zielvereinbarung auf Landesebene<br />
zwischen den kommunalen Spitzenverbänden<br />
und den Landschaftsverbänden,<br />
zu der sämtliche 31 <strong>Kreis</strong>e und 23<br />
kreisfreien Städte ihren Beitritt erklären sollen,<br />
um eine entsprechend hohe Verbindlichkeit<br />
dieser Rahmen-Zielvereinbarung zu<br />
schaffen. Außerdem sind ergänzende Zielvereinbarungen<br />
auf Ebene der <strong>Kreis</strong>e und<br />
kreisfreien Städte mit dem jeweils zuständigen<br />
Landschaftsverband abzuschließen, bei<br />
denen es um verbindliche quantitative und<br />
qualitative Ausbauprogramme unter Flexibilisierung<br />
der stationären und ambulanten<br />
Hilfesysteme (insbesondere sog. Durchlässigkeit<br />
ambulante-stationäre Hilfen und<br />
umgekehrt) geht. Damit verbunden ist die<br />
Absprache konkreter Zeiträume für die<br />
jeweilige Umsetzung sowie Modalitäten zu<br />
Überführungsmöglichkeiten <strong>von</strong> bislang in<br />
stationären Einrichtungen untergebrachten<br />
Personen in ambulante Hilfeformen.<br />
Insgesamt sollen die Zielvereinbarungen<br />
auf Landes- und örtlicher Ebene nach Auffassung<br />
der kommunalen Spitzenverbände<br />
dazu dienen, den – bereits erwähnten – im<br />
BSHG verankerten Grundsatz „ambulant<br />
vor stationär“ unter Beachtung des Wirt-<br />
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