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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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gen Erschließungsaufwandes nach § 128<br />

BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.<br />

Hiernach sei in einem ersten Schritt<br />

der durch eine bestimmte Maßnahme ausgelöste<br />

Kreditbedarf zu ermitteln. Da sich<br />

dieser aufgrund des haushaltsrechtlichen<br />

Gesamtdeckungsprinzips nicht eindeutig<br />

bezifferbar ermitteln lasse, sei hierfür auf<br />

eine – anhand der durch den Haushalt des<br />

betreffenden Jahres vorgegebenen Daten –<br />

errechenbare Fremdfinanzierungsquote<br />

abzustellen. Wenn nämlich alle Investitionen<br />

im Haushalt in einem bestimmten Jahr<br />

zu einem bestimmten Prozentsatz kreditfinanziert<br />

seien, rechtfertige dies mit hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit die Annahme,<br />

dass dies auch für die Ausgaben für die<br />

betreffende Maßnahme der Fall sei. Die<br />

Fremdfinanzierungsquote errechne sich<br />

hierbei aus dem Verhältnis aller Gesamtausgaben<br />

für Investitionen des Vermögenshaushaltes<br />

(abzüglich haushaltsrechtlich<br />

wirksam zugunsten bestimmter Aufgaben<br />

zweckgebundener Zuwendungen und<br />

Zuschüsse, § 17 GemHVO) zu der Summe<br />

der in dem betreffenden Haushaltsjahr aufgenommenen<br />

Kredite. Nur mit der sich hieraus<br />

ergebenden Quote sei der auf die Maßnahme<br />

entfallende Ausgabenbetrag (ggf.<br />

abzüglich haushaltsrechtlich zweckgebundener<br />

Zuwendungen und Zuschüsse für<br />

diese Maßnahme) einer Tilgung und Verzinsung<br />

zu unterwerfen. Zur Ermittlung der<br />

Darlehenskonditionen könne dabei –<br />

wiederum aufgrund des Gesamtdeckungs-<br />

prinzips – nicht auf die Konditionen eines<br />

bestimmten Darlehensvertrages, sondern<br />

nur auf einen für das jeweilige Haushaltsjahr<br />

zu ermittelnden Durchschnittswert abgestellt<br />

werden. Aufgrund der regelmäßig<br />

langfristig eingegangenen Kreditverbindlichkeiten<br />

bleibe der so für das jeweilige<br />

Haushaltsjahr festgestellte Zinssatz konstant.<br />

Er müsse auch bei der Zinsberechnung<br />

für die Folgejahre angesetzt werden.<br />

Änderten sich Zinssatz und Fremdfinanzierungsquote,<br />

sei dies nur für die in dem<br />

betreffenden Folgejahr aufgenommenen<br />

Kredite <strong>von</strong> Bedeutung. Nach Auffassung<br />

des Berufungsgerichts kann dahinstehen,<br />

ob daneben andere Methoden der Ermittlung<br />

des umlagefähigen Aufwandes denkbar<br />

und rechtlich zulässig seien. Denn stets<br />

müsse einer durch das Gesamtdeckungsprinzip<br />

vorgegebenen Zuordnung anhand<br />

bestimmter Durchschnittswerte das Maß an<br />

Genauigkeit abverlangt werden, das unter<br />

Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes<br />

möglich sei und dem<br />

Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten<br />

Kostenermittlung entspreche. Diesen<br />

Grundsätzen werde die vom beklagten <strong>Kreis</strong><br />

vorgenommene Berechnung nicht gerecht.<br />

Tatsächlich hatte der beklagte <strong>Kreis</strong> für die<br />

einzelnen Haushaltsjahre seit 1981 im<br />

ersten Schritt einen Zuschussbedarf für den<br />

Bereich des Jugendamtes ermittelt. Als<br />

Zuschussbedarf hatte er diejenigen Aufwendungen<br />

im Jugendamtsbereich umschrieben,<br />

die nach Abzug aufgabenbezogener<br />

Zur Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

für Windenergieanlagen<br />

Mit Urteil vom 30. November 2001 (Az.:<br />

7 A 4857/00) hat das OVG <strong>NRW</strong> zur Ausweisung<br />

<strong>von</strong> Vorrangzonen für Windenergieanlagen<br />

Stellung genommen und die<br />

gemeindliche Planungshoheit deutlich gestärkt.<br />

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,<br />

da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />

zugelassen wurde. Nachstehend<br />

sind die Leitsätze wiedergegeben:<br />

1. Die Gemeinden sind durch § 35 Abs. 3<br />

Satz 3 BauGB ermächtigt, die möglichen<br />

Standorte <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

restriktiv zu steuern, indem sie<br />

zugleich durch Darstellung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

geeignete Standorte im Flächennutzungsplan<br />

positiv festlegen;<br />

dabei reicht die Ausweisung nur einer<br />

Vorrangzone aus.<br />

2. Die Gemeinden haben bei dieser Ausweisung<br />

keine besondere Pflicht zur<br />

Förderung der Windenergie; sie sind<br />

auch nicht verpflichtet, einen wirt-<br />

schaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung<br />

sicherzustellen.<br />

3. Die Ermittlung und Festlegung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />

für Windenergieanlagen<br />

setzt ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich<br />

motiviertes Plankonzept für das<br />

gesamte Gemeindegebiet voraus; dieses<br />

kann an global und pauschalierend festgelegten<br />

Kriterien für die Ungeeignetheit<br />

der <strong>von</strong> der Ausschlusswirkung<br />

erfassten Bereiche ausgerichtet werden.<br />

4. Bei der Festlegung <strong>von</strong> Tabu-Zonen aus<br />

Gründen des Immissionsschutzes können<br />

pauschale Abstände zu jeder schützenswerten<br />

Wohnbebauung angesetzt<br />

werden; diese Abstände können zulässigerweise<br />

auch auf einen vorbeugenden<br />

Immissionsschutz ausgerichtet<br />

werden und konkret für weitere Entwicklungen<br />

in den Blick genommene<br />

potenzielle Siedlungserweiterungsflächen<br />

mitberücksichtigen.<br />

Themen<br />

Zuwendungen verblieben. Diesen Zuschussbedarf<br />

hatte die Beklagte mit dem<br />

hälftigen Betrag einem gleichmäßigen Zinssatz<br />

<strong>von</strong> 6,5 v. H. bei einer Tilgung <strong>von</strong> 2 v.<br />

H. unterworfen. Die sich hieraus ergebenden<br />

Beträge wurden in das nachfolgende<br />

Haushaltsjahr übertragen und der Zuschussbedarf<br />

dieses Haushaltsjahres addiert, um<br />

sodann hinsichtlich Verzinsung und Tilgung<br />

in der gleichen Weise zu verfahren. Diese<br />

vom Beklagten gewählte Methode zur<br />

Ermittlung setzte damit voraus, dass der<br />

gesamte so ermittelte Zuschussbedarf im<br />

Jugendhilfebereich in den Haushaltsjahren<br />

1981 bis 1992 kreditfinanziert war. Diese<br />

Annahme fand nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />

weder im kommunalen Haushaltsrecht<br />

noch in der tatsächlichen<br />

Haushaltspraxis des beklagten <strong>Kreis</strong>es eine<br />

Grundlage. Dieser bei der Feststellung der<br />

durch die Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 verursachten<br />

Kosten begangene Fehler führte<br />

zur Nichtigkeit des in der Haushaltssatzung<br />

des beklagten <strong>Kreis</strong>es bestimmten Vom-<br />

Hundert-Satzes der Umlagegrundlagen und<br />

hatte – im Umfang des auf eine Teilaufhebung<br />

eingeschränkten Anfechtungsbegehrens<br />

der Klägerin – die Aufhebung des<br />

Umlagebescheides zur Folge.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 20 32-01 –<br />

5. Auch aus Gründen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege einschließlich<br />

der Erholungsfunktion der Landschaft<br />

können bestimmte „Tabu-Flächen”<br />

aus der weiteren Prüfung ausgesondert<br />

werden.<br />

6. Wird der Entwurf der Ausweisung einer<br />

Vorrangzone öffentlich ausgelegt, bedarf<br />

es bei der Bekanntmachung der<br />

Offenlegung keines ausdrücklichen Hinweises<br />

auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz<br />

3 BauGB ergebende Ausschlusswirkung.<br />

7. Eine Ausnahme <strong>von</strong> der regelmäßigen<br />

Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz<br />

3 BauGB ist nur bei Vorliegen besonderer<br />

Umstände zu bejahen.<br />

8. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung<br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen ist nur anzunehmen,<br />

wenn es sich bei dem optisch betroffenen<br />

Bereich um eine wegen ihrer<br />

Schönheit und Funktion besonders<br />

schutzwürdige Umgebung handelt oder<br />

wenn ein besonders grober Eingriff in das<br />

Landschaftsbild in Rede steht.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 61 10-06 –<br />

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