von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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gen Erschließungsaufwandes nach § 128<br />
BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.<br />
Hiernach sei in einem ersten Schritt<br />
der durch eine bestimmte Maßnahme ausgelöste<br />
Kreditbedarf zu ermitteln. Da sich<br />
dieser aufgrund des haushaltsrechtlichen<br />
Gesamtdeckungsprinzips nicht eindeutig<br />
bezifferbar ermitteln lasse, sei hierfür auf<br />
eine – anhand der durch den Haushalt des<br />
betreffenden Jahres vorgegebenen Daten –<br />
errechenbare Fremdfinanzierungsquote<br />
abzustellen. Wenn nämlich alle Investitionen<br />
im Haushalt in einem bestimmten Jahr<br />
zu einem bestimmten Prozentsatz kreditfinanziert<br />
seien, rechtfertige dies mit hinreichender<br />
Wahrscheinlichkeit die Annahme,<br />
dass dies auch für die Ausgaben für die<br />
betreffende Maßnahme der Fall sei. Die<br />
Fremdfinanzierungsquote errechne sich<br />
hierbei aus dem Verhältnis aller Gesamtausgaben<br />
für Investitionen des Vermögenshaushaltes<br />
(abzüglich haushaltsrechtlich<br />
wirksam zugunsten bestimmter Aufgaben<br />
zweckgebundener Zuwendungen und<br />
Zuschüsse, § 17 GemHVO) zu der Summe<br />
der in dem betreffenden Haushaltsjahr aufgenommenen<br />
Kredite. Nur mit der sich hieraus<br />
ergebenden Quote sei der auf die Maßnahme<br />
entfallende Ausgabenbetrag (ggf.<br />
abzüglich haushaltsrechtlich zweckgebundener<br />
Zuwendungen und Zuschüsse für<br />
diese Maßnahme) einer Tilgung und Verzinsung<br />
zu unterwerfen. Zur Ermittlung der<br />
Darlehenskonditionen könne dabei –<br />
wiederum aufgrund des Gesamtdeckungs-<br />
prinzips – nicht auf die Konditionen eines<br />
bestimmten Darlehensvertrages, sondern<br />
nur auf einen für das jeweilige Haushaltsjahr<br />
zu ermittelnden Durchschnittswert abgestellt<br />
werden. Aufgrund der regelmäßig<br />
langfristig eingegangenen Kreditverbindlichkeiten<br />
bleibe der so für das jeweilige<br />
Haushaltsjahr festgestellte Zinssatz konstant.<br />
Er müsse auch bei der Zinsberechnung<br />
für die Folgejahre angesetzt werden.<br />
Änderten sich Zinssatz und Fremdfinanzierungsquote,<br />
sei dies nur für die in dem<br />
betreffenden Folgejahr aufgenommenen<br />
Kredite <strong>von</strong> Bedeutung. Nach Auffassung<br />
des Berufungsgerichts kann dahinstehen,<br />
ob daneben andere Methoden der Ermittlung<br />
des umlagefähigen Aufwandes denkbar<br />
und rechtlich zulässig seien. Denn stets<br />
müsse einer durch das Gesamtdeckungsprinzip<br />
vorgegebenen Zuordnung anhand<br />
bestimmter Durchschnittswerte das Maß an<br />
Genauigkeit abverlangt werden, das unter<br />
Vermeidung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes<br />
möglich sei und dem<br />
Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten<br />
Kostenermittlung entspreche. Diesen<br />
Grundsätzen werde die vom beklagten <strong>Kreis</strong><br />
vorgenommene Berechnung nicht gerecht.<br />
Tatsächlich hatte der beklagte <strong>Kreis</strong> für die<br />
einzelnen Haushaltsjahre seit 1981 im<br />
ersten Schritt einen Zuschussbedarf für den<br />
Bereich des Jugendamtes ermittelt. Als<br />
Zuschussbedarf hatte er diejenigen Aufwendungen<br />
im Jugendamtsbereich umschrieben,<br />
die nach Abzug aufgabenbezogener<br />
Zur Ausweisung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
für Windenergieanlagen<br />
Mit Urteil vom 30. November 2001 (Az.:<br />
7 A 4857/00) hat das OVG <strong>NRW</strong> zur Ausweisung<br />
<strong>von</strong> Vorrangzonen für Windenergieanlagen<br />
Stellung genommen und die<br />
gemeindliche Planungshoheit deutlich gestärkt.<br />
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,<br />
da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />
zugelassen wurde. Nachstehend<br />
sind die Leitsätze wiedergegeben:<br />
1. Die Gemeinden sind durch § 35 Abs. 3<br />
Satz 3 BauGB ermächtigt, die möglichen<br />
Standorte <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
restriktiv zu steuern, indem sie<br />
zugleich durch Darstellung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
geeignete Standorte im Flächennutzungsplan<br />
positiv festlegen;<br />
dabei reicht die Ausweisung nur einer<br />
Vorrangzone aus.<br />
2. Die Gemeinden haben bei dieser Ausweisung<br />
keine besondere Pflicht zur<br />
Förderung der Windenergie; sie sind<br />
auch nicht verpflichtet, einen wirt-<br />
schaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung<br />
sicherzustellen.<br />
3. Die Ermittlung und Festlegung <strong>von</strong> Vorrangzonen<br />
für Windenergieanlagen<br />
setzt ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich<br />
motiviertes Plankonzept für das<br />
gesamte Gemeindegebiet voraus; dieses<br />
kann an global und pauschalierend festgelegten<br />
Kriterien für die Ungeeignetheit<br />
der <strong>von</strong> der Ausschlusswirkung<br />
erfassten Bereiche ausgerichtet werden.<br />
4. Bei der Festlegung <strong>von</strong> Tabu-Zonen aus<br />
Gründen des Immissionsschutzes können<br />
pauschale Abstände zu jeder schützenswerten<br />
Wohnbebauung angesetzt<br />
werden; diese Abstände können zulässigerweise<br />
auch auf einen vorbeugenden<br />
Immissionsschutz ausgerichtet<br />
werden und konkret für weitere Entwicklungen<br />
in den Blick genommene<br />
potenzielle Siedlungserweiterungsflächen<br />
mitberücksichtigen.<br />
Themen<br />
Zuwendungen verblieben. Diesen Zuschussbedarf<br />
hatte die Beklagte mit dem<br />
hälftigen Betrag einem gleichmäßigen Zinssatz<br />
<strong>von</strong> 6,5 v. H. bei einer Tilgung <strong>von</strong> 2 v.<br />
H. unterworfen. Die sich hieraus ergebenden<br />
Beträge wurden in das nachfolgende<br />
Haushaltsjahr übertragen und der Zuschussbedarf<br />
dieses Haushaltsjahres addiert, um<br />
sodann hinsichtlich Verzinsung und Tilgung<br />
in der gleichen Weise zu verfahren. Diese<br />
vom Beklagten gewählte Methode zur<br />
Ermittlung setzte damit voraus, dass der<br />
gesamte so ermittelte Zuschussbedarf im<br />
Jugendhilfebereich in den Haushaltsjahren<br />
1981 bis 1992 kreditfinanziert war. Diese<br />
Annahme fand nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />
weder im kommunalen Haushaltsrecht<br />
noch in der tatsächlichen<br />
Haushaltspraxis des beklagten <strong>Kreis</strong>es eine<br />
Grundlage. Dieser bei der Feststellung der<br />
durch die Aufgaben des <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />
in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 verursachten<br />
Kosten begangene Fehler führte<br />
zur Nichtigkeit des in der Haushaltssatzung<br />
des beklagten <strong>Kreis</strong>es bestimmten Vom-<br />
Hundert-Satzes der Umlagegrundlagen und<br />
hatte – im Umfang des auf eine Teilaufhebung<br />
eingeschränkten Anfechtungsbegehrens<br />
der Klägerin – die Aufhebung des<br />
Umlagebescheides zur Folge.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 20 32-01 –<br />
5. Auch aus Gründen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege einschließlich<br />
der Erholungsfunktion der Landschaft<br />
können bestimmte „Tabu-Flächen”<br />
aus der weiteren Prüfung ausgesondert<br />
werden.<br />
6. Wird der Entwurf der Ausweisung einer<br />
Vorrangzone öffentlich ausgelegt, bedarf<br />
es bei der Bekanntmachung der<br />
Offenlegung keines ausdrücklichen Hinweises<br />
auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz<br />
3 BauGB ergebende Ausschlusswirkung.<br />
7. Eine Ausnahme <strong>von</strong> der regelmäßigen<br />
Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz<br />
3 BauGB ist nur bei Vorliegen besonderer<br />
Umstände zu bejahen.<br />
8. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung<br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen ist nur anzunehmen,<br />
wenn es sich bei dem optisch betroffenen<br />
Bereich um eine wegen ihrer<br />
Schönheit und Funktion besonders<br />
schutzwürdige Umgebung handelt oder<br />
wenn ein besonders grober Eingriff in das<br />
Landschaftsbild in Rede steht.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 61 10-06 –<br />
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