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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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Themen<br />

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />

der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />

in Nordrhein-Westfalen<br />

1. Stand des<br />

Gesetzgebungsverfahrens<br />

Der Vorstand und der Finanzausschuss des<br />

<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen haben<br />

sich mehrfach mit der Novelle des Sparkassengesetzes<br />

befasst. Erörtert wurde der<br />

Brüsseler Kompromiss vom 17.07.2001<br />

zwischen der EU-Kommission und den<br />

deutschen Behörden sowie die Vorschläge,<br />

um welche der Finanzminister des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen die kommunalen<br />

Spitzenverbände gebeten hatte, um das<br />

nordrhein-westfälische Sparkassengesetz<br />

an die europarechtlichen Anforderungen<br />

anzupassen und gleichzeitig auch einige<br />

andere Änderungen des Sparkassenrechts<br />

vorzunehmen. Diesen Vorschlägen der<br />

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen<br />

Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen ist<br />

in dem <strong>von</strong> der Landesregierung am 18.<br />

Dezember 2001 verabschiedeten Gesetzentwurf<br />

zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />

der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />

in Nordrhein-Westfalen (Drucksache<br />

13/2124 v. 09.01.2002) weitestgehend<br />

entsprochen worden. Die erste<br />

Lesung des Gesetzentwurfs hat am<br />

24.01.2002 im Landtag stattgefunden. Es<br />

ist beabsichtigt, dass die Sparkassen- und<br />

Giroverbände mit den kommunalen Spitzenverbänden<br />

eine gemeinsame Stellungnahme<br />

zu den in Artikel 3 des Artikelgesetzes<br />

enthaltenen Änderungen des Sparkassengesetzes<br />

Stellung abgeben.<br />

2. Inhalt des Gesetzentwurfs<br />

zur Neuregelung der<br />

Rechtsverhältnisse der<br />

öffentlich-rechtlichen<br />

Kreditinstitute in Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Bei dem Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />

der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen<br />

Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen<br />

handelt es sich um ein Artikelgesetz mit<br />

insgesamt 12 Artikeln. Maßgebend sind<br />

die Artikel 1 (Errichtung der neuen Landesbank<br />

Nordrhein-Westfalen und Umwandlung<br />

der Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />

in eine Aktiengesellschaft), Artikel<br />

2 (Abspaltung der Westdeutschen Landesbausparkasse)<br />

sowie Artikel 3 (Änderung<br />

des Sparkassengesetzes). Die Artikel 4 bis<br />

12 beinhalten formelle Folgeänderungen,<br />

die sich aus der in den Artikeln 1 bis 3 enthaltenen<br />

Umsetzung des Mutter-Tochter-<br />

104<br />

Modells u. a. für die Landschaftsverbandsordnung<br />

und die Landeshaushaltsordnung<br />

ergeben.<br />

a) Artikel 1 (Landesbank Nordrhein-<br />

Westfalen und WestLB AG)<br />

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält zur<br />

Neustrukturierung der Westdeutschen<br />

Landesbank Girozentrale durch Etablierung<br />

der Mutter-Tochter-Struktur im wesentlichen<br />

folgende Maßnahmen:<br />

– Es wird eine Landesbank Nordrhein-<br />

Westfalen als Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts bestimmt.<br />

– Bestimmte bisher im öffentlichen Auftrag<br />

wahrgenommene Geschäfte (u. a.<br />

öffentliches Auftrags- und Pfandbriefgeschäft,<br />

Wohnungsbauförderungsanstalt,<br />

Investitionsbank) werden aus dem<br />

Geschäftsbereich der Westdeutschen<br />

Landesbank Girozentrale abgespalten<br />

und der neuen Landesbank übertragen.<br />

– Die Anteile der Gewährträger an der<br />

Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />

gehen auf die Landesbank über.<br />

– Die Girozentrale wird in eine Aktiengesellschaft,<br />

„WestLB AG“, umgewandelt.<br />

Zum Ausgleich der durch die Abspaltung<br />

<strong>von</strong> bestimmten Geschäftsbereichen entstehenden<br />

Vermögensminderung wird<br />

das Stammkapital und die Kapitalrücklage<br />

der AG um 1,25 Mrd. EUR erhöht.<br />

Ungewiss ist noch, ob und wann die<br />

Kapitalerhöhung umgesetzt werden<br />

wird wobei als frühester Termin das Jahr<br />

2004 gilt.<br />

– In § 59 Abs. 5 <strong>von</strong> Artikel 3 des Gesetzentwurfs<br />

(Änderung des Sparkassenrechts)<br />

ist die Möglichkeit für die Sparkassen-<br />

und Landschaftsverbände normiert,<br />

aufgrund einer Vereinbarung aller<br />

Gewährträger aus dem <strong>Kreis</strong> der<br />

Gewährträger der Landesbank <strong>NRW</strong> –<br />

unter Übertragung ihrer jeweiligen<br />

Rechte und Pflichten auf die Landesbank<br />

– auszuscheiden und sich stattdessen<br />

und zwar zum Wert ihrer jeweiligen<br />

Gewährträgerschaft an der Landesbank<br />

<strong>NRW</strong> direkt an der WestLB AG zu beteiligen.<br />

Eine derartige Option ist insbesondere<br />

für die Sparkassen- und Giroverbände<br />

strategisch deshalb sinnvoll und<br />

wichtig, weil die WestLB AG künftig als<br />

satzungsmäßige Aufgaben die Funktion<br />

einer Sparkassenzentralbank und –<br />

neben der Landesbank <strong>NRW</strong> – auch die<br />

Funktion einer Kommunalbank haben<br />

soll.<br />

b) Artikel 2 (Westdeutsche Landesbausparkasse)<br />

In Artikel 2 des Gesetzentwurfs ist die<br />

Abspaltung der bislang als rechtlich<br />

unselbstständigen Abteilung betriebenen<br />

LBS auf eine Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts geregelt. Anstaltsträger der künftigen<br />

Anstalt werden die bisherigen<br />

Gewährträger der Westdeutschen Landesbank<br />

Girozentrale sein. Die rechtliche Verselbständigung<br />

schafft auch die Möglichkeit<br />

für eine spätere Veräußerung. Hier laufen<br />

derzeit Verhandlungen der beiden<br />

Sparkassenverbände als potentielle Käufer<br />

mit den Landschaftsverbänden und dem<br />

Land.<br />

c) Artikel 3 (Sparkassen)<br />

aa) Änderung des Sparkassengesetzes<br />

aufgrund europarechtlicher Vorgaben<br />

Artikel 3 des Gesetzentwurfs (Änderung<br />

des Sparkassengesetzes) enthält Änderungen,<br />

die sich zum größten Teil auf die<br />

Umsetzung des Brüsseler Kompromisses<br />

beziehen. Dies gilt insbesondere für die<br />

Abschaffung der Gewährträgerhaftung<br />

und die Ersetzung der Anstaltslast zum<br />

19. Juli 2005. Danach werden die Gläubiger<br />

öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute<br />

denen privater Institute gleichgestellt.<br />

Die finanziellen Beziehungen zwischen<br />

dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen<br />

Kreditinstitut unterscheiden sich<br />

nicht mehr <strong>von</strong> einer normalen marktwirtschaftlichen<br />

privaten Eigentümerbeziehung.<br />

Kommissar Monti und die<br />

deutschen Behörden haben sich am 28.<br />

Februar 2002 darauf verständigt, dass in<br />

die Gesetzesbegründungen der Ländersparkassengesetze<br />

folgender Satz aufgenommen<br />

wird: „Soweit der Träger der<br />

Sparkassen dieser Mittel zur Verfügung<br />

stellt, erfolgt dies ausschließlich im Einklang<br />

mit der Beihilfendisziplin der<br />

Gemeinschaft.” Ansonsten bleiben die<br />

bewährten Strukturen und Prinzipien des<br />

Sparkassenwesens unangetastet, vor<br />

allem die öffentlich-rechtliche Rechtsform,<br />

der öffentliche Auftrag, die kommunale<br />

Anbindung, die kommunale Trägerschaft,<br />

das Regionalprinzip und das<br />

Verbundprinzip.<br />

bb) Änderungen des Sparkassengesetzes<br />

außerhalb europarechtlicher Vorgaben<br />

Abgesehen <strong>von</strong> den dargestellten durch<br />

europarechtliche Vorgaben motivierten<br />

Umsetzungsmaßnahmen gibt es zwei

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