von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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Themen<br />
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />
der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />
in Nordrhein-Westfalen<br />
1. Stand des<br />
Gesetzgebungsverfahrens<br />
Der Vorstand und der Finanzausschuss des<br />
<strong>Landkreistag</strong>es Nordrhein-Westfalen haben<br />
sich mehrfach mit der Novelle des Sparkassengesetzes<br />
befasst. Erörtert wurde der<br />
Brüsseler Kompromiss vom 17.07.2001<br />
zwischen der EU-Kommission und den<br />
deutschen Behörden sowie die Vorschläge,<br />
um welche der Finanzminister des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen die kommunalen<br />
Spitzenverbände gebeten hatte, um das<br />
nordrhein-westfälische Sparkassengesetz<br />
an die europarechtlichen Anforderungen<br />
anzupassen und gleichzeitig auch einige<br />
andere Änderungen des Sparkassenrechts<br />
vorzunehmen. Diesen Vorschlägen der<br />
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen<br />
Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen ist<br />
in dem <strong>von</strong> der Landesregierung am 18.<br />
Dezember 2001 verabschiedeten Gesetzentwurf<br />
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />
der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute<br />
in Nordrhein-Westfalen (Drucksache<br />
13/2124 v. 09.01.2002) weitestgehend<br />
entsprochen worden. Die erste<br />
Lesung des Gesetzentwurfs hat am<br />
24.01.2002 im Landtag stattgefunden. Es<br />
ist beabsichtigt, dass die Sparkassen- und<br />
Giroverbände mit den kommunalen Spitzenverbänden<br />
eine gemeinsame Stellungnahme<br />
zu den in Artikel 3 des Artikelgesetzes<br />
enthaltenen Änderungen des Sparkassengesetzes<br />
Stellung abgeben.<br />
2. Inhalt des Gesetzentwurfs<br />
zur Neuregelung der<br />
Rechtsverhältnisse der<br />
öffentlich-rechtlichen<br />
Kreditinstitute in Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
Bei dem Gesetzentwurf zur Neuregelung<br />
der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen<br />
Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen<br />
handelt es sich um ein Artikelgesetz mit<br />
insgesamt 12 Artikeln. Maßgebend sind<br />
die Artikel 1 (Errichtung der neuen Landesbank<br />
Nordrhein-Westfalen und Umwandlung<br />
der Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />
in eine Aktiengesellschaft), Artikel<br />
2 (Abspaltung der Westdeutschen Landesbausparkasse)<br />
sowie Artikel 3 (Änderung<br />
des Sparkassengesetzes). Die Artikel 4 bis<br />
12 beinhalten formelle Folgeänderungen,<br />
die sich aus der in den Artikeln 1 bis 3 enthaltenen<br />
Umsetzung des Mutter-Tochter-<br />
104<br />
Modells u. a. für die Landschaftsverbandsordnung<br />
und die Landeshaushaltsordnung<br />
ergeben.<br />
a) Artikel 1 (Landesbank Nordrhein-<br />
Westfalen und WestLB AG)<br />
Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält zur<br />
Neustrukturierung der Westdeutschen<br />
Landesbank Girozentrale durch Etablierung<br />
der Mutter-Tochter-Struktur im wesentlichen<br />
folgende Maßnahmen:<br />
– Es wird eine Landesbank Nordrhein-<br />
Westfalen als Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts bestimmt.<br />
– Bestimmte bisher im öffentlichen Auftrag<br />
wahrgenommene Geschäfte (u. a.<br />
öffentliches Auftrags- und Pfandbriefgeschäft,<br />
Wohnungsbauförderungsanstalt,<br />
Investitionsbank) werden aus dem<br />
Geschäftsbereich der Westdeutschen<br />
Landesbank Girozentrale abgespalten<br />
und der neuen Landesbank übertragen.<br />
– Die Anteile der Gewährträger an der<br />
Westdeutschen Landesbank Girozentrale<br />
gehen auf die Landesbank über.<br />
– Die Girozentrale wird in eine Aktiengesellschaft,<br />
„WestLB AG“, umgewandelt.<br />
Zum Ausgleich der durch die Abspaltung<br />
<strong>von</strong> bestimmten Geschäftsbereichen entstehenden<br />
Vermögensminderung wird<br />
das Stammkapital und die Kapitalrücklage<br />
der AG um 1,25 Mrd. EUR erhöht.<br />
Ungewiss ist noch, ob und wann die<br />
Kapitalerhöhung umgesetzt werden<br />
wird wobei als frühester Termin das Jahr<br />
2004 gilt.<br />
– In § 59 Abs. 5 <strong>von</strong> Artikel 3 des Gesetzentwurfs<br />
(Änderung des Sparkassenrechts)<br />
ist die Möglichkeit für die Sparkassen-<br />
und Landschaftsverbände normiert,<br />
aufgrund einer Vereinbarung aller<br />
Gewährträger aus dem <strong>Kreis</strong> der<br />
Gewährträger der Landesbank <strong>NRW</strong> –<br />
unter Übertragung ihrer jeweiligen<br />
Rechte und Pflichten auf die Landesbank<br />
– auszuscheiden und sich stattdessen<br />
und zwar zum Wert ihrer jeweiligen<br />
Gewährträgerschaft an der Landesbank<br />
<strong>NRW</strong> direkt an der WestLB AG zu beteiligen.<br />
Eine derartige Option ist insbesondere<br />
für die Sparkassen- und Giroverbände<br />
strategisch deshalb sinnvoll und<br />
wichtig, weil die WestLB AG künftig als<br />
satzungsmäßige Aufgaben die Funktion<br />
einer Sparkassenzentralbank und –<br />
neben der Landesbank <strong>NRW</strong> – auch die<br />
Funktion einer Kommunalbank haben<br />
soll.<br />
b) Artikel 2 (Westdeutsche Landesbausparkasse)<br />
In Artikel 2 des Gesetzentwurfs ist die<br />
Abspaltung der bislang als rechtlich<br />
unselbstständigen Abteilung betriebenen<br />
LBS auf eine Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts geregelt. Anstaltsträger der künftigen<br />
Anstalt werden die bisherigen<br />
Gewährträger der Westdeutschen Landesbank<br />
Girozentrale sein. Die rechtliche Verselbständigung<br />
schafft auch die Möglichkeit<br />
für eine spätere Veräußerung. Hier laufen<br />
derzeit Verhandlungen der beiden<br />
Sparkassenverbände als potentielle Käufer<br />
mit den Landschaftsverbänden und dem<br />
Land.<br />
c) Artikel 3 (Sparkassen)<br />
aa) Änderung des Sparkassengesetzes<br />
aufgrund europarechtlicher Vorgaben<br />
Artikel 3 des Gesetzentwurfs (Änderung<br />
des Sparkassengesetzes) enthält Änderungen,<br />
die sich zum größten Teil auf die<br />
Umsetzung des Brüsseler Kompromisses<br />
beziehen. Dies gilt insbesondere für die<br />
Abschaffung der Gewährträgerhaftung<br />
und die Ersetzung der Anstaltslast zum<br />
19. Juli 2005. Danach werden die Gläubiger<br />
öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute<br />
denen privater Institute gleichgestellt.<br />
Die finanziellen Beziehungen zwischen<br />
dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen<br />
Kreditinstitut unterscheiden sich<br />
nicht mehr <strong>von</strong> einer normalen marktwirtschaftlichen<br />
privaten Eigentümerbeziehung.<br />
Kommissar Monti und die<br />
deutschen Behörden haben sich am 28.<br />
Februar 2002 darauf verständigt, dass in<br />
die Gesetzesbegründungen der Ländersparkassengesetze<br />
folgender Satz aufgenommen<br />
wird: „Soweit der Träger der<br />
Sparkassen dieser Mittel zur Verfügung<br />
stellt, erfolgt dies ausschließlich im Einklang<br />
mit der Beihilfendisziplin der<br />
Gemeinschaft.” Ansonsten bleiben die<br />
bewährten Strukturen und Prinzipien des<br />
Sparkassenwesens unangetastet, vor<br />
allem die öffentlich-rechtliche Rechtsform,<br />
der öffentliche Auftrag, die kommunale<br />
Anbindung, die kommunale Trägerschaft,<br />
das Regionalprinzip und das<br />
Verbundprinzip.<br />
bb) Änderungen des Sparkassengesetzes<br />
außerhalb europarechtlicher Vorgaben<br />
Abgesehen <strong>von</strong> den dargestellten durch<br />
europarechtliche Vorgaben motivierten<br />
Umsetzungsmaßnahmen gibt es zwei