von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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identisch, denn jeweils geht es darum, ob<br />
der Plan mit dem geltenden Recht sowie<br />
höherrangigen Inhalten <strong>von</strong> Plänen vereinbar<br />
ist. Auf diese Situation ist das Anzeigeverfahren<br />
in der Bauleitplanung zugeschnitten.<br />
Es versucht einen angemessenen<br />
Interessenausgleich zwischen der Planungshoheit<br />
auf der einen und der Rechtmäßigkeitskontrolle<br />
auf der anderen Seite<br />
zu bewirken. Tendenziell ist es dabei geeignet,<br />
erhebliche Verfahrensbeschleunigungen<br />
zu bewirken, denn die Frist <strong>von</strong> drei<br />
Monaten wird regelmäßig erheblich kürzer<br />
als die für die Genehmigung <strong>von</strong> neuen<br />
Plänen beanspruchte Zeit sein. Auch bei<br />
Planänderungen würde ein solches Verfahren<br />
in der Gebietsentwicklungsplanung zu<br />
erheblichen Verfahrensbeschleunigungen<br />
beitragen. Denn das Verfahren wäre in<br />
erheblich geringeren Zeiträumen als in der<br />
heute geltenden Sechsmonatsfrist abgeschlossen.<br />
Die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit<br />
der Planung angeführt werden,<br />
müsste die Landesplanungsbehörde innerhalb<br />
der Dreimonatsfrist artikulieren, will<br />
sie in das Genehmigungsverfahren überleiten<br />
22 . Die Möglichkeiten, die Rechtskontrolle<br />
in eine inhaltliche Mitbestimmung<br />
umzufunktionieren, werden durch dieses<br />
Verfahren deshalb beschnitten. Damit aber<br />
wird zugleich die Planungsautonomie des<br />
Regionalrates nicht nur gestärkt, sondern<br />
gegenüber der Landesplanungsbehörde<br />
gesichert. Damit aber wird zugleich dem<br />
Ziel einer Dezentralisation der Planung<br />
Rechnung getragen.<br />
Für die Landesplanungsbehörde sollte<br />
dabei eine Dreimonatsfrist für die Artikulation<br />
<strong>von</strong> Rechtmäßigkeitsmängeln gelten.<br />
Macht sie diese geltend, sollte sie zwei<br />
Möglichkeiten haben, nämlich entweder<br />
die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens<br />
oder die Bestimmung <strong>von</strong> Auflagen,<br />
die die Regionalräte durch Beschlussfassung<br />
ausräumen können und die sie dann<br />
in die Lage versetzen, den Plan in Kraft zu<br />
setzen.<br />
3.1.2Aufbereitung des Abwägungsmaterials<br />
durch Fachbeiträge<br />
Die Frage, in welcher Weise das Abwägungsmaterial<br />
in der Landes- und Regionalplanung<br />
erarbeitet wird, ist bislang<br />
weitgehend gesetzlich nicht geregelt. § 15<br />
LPlG sieht insoweit lediglich eine Mitwirkung<br />
der Beteiligten vor. Dazu gehören<br />
gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LPlG alle Träger<br />
öffentlicher Belange 23 . Die <strong>von</strong> diesen vorgebrachten<br />
Bedenken und Anregungen<br />
sind mit den betroffenen Beteiligten zu<br />
erörtern (§ 15 Abs. 2 LPlG). Aussagen<br />
dazu, wie das Abwägungsmaterial zu erarbeiten<br />
ist, das in den Planentwurf und den<br />
vom Bezirksplanungsrat verabschiedeten<br />
Plan eingeht, gibt es über diese Regelung<br />
hinaus im LPlG nicht. Lediglich für die<br />
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
ist die Erarbeitung eines<br />
besonderen Fachbeitrages vorgesehen.<br />
§ 15 a LG NW bestimmt dazu, dass die<br />
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung<br />
und Forsten/Landesamt für Agrarordnung<br />
Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
als Grundlage für den<br />
Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan<br />
(vgl. dazu § 15 LG NW) und<br />
für den Landschaftsplan erarbeitet, der folgende<br />
Bestandteile enthält:<br />
– Eine Bestandsaufnahme <strong>von</strong> Natur und<br />
Landschaft sowie der Auswirkungen<br />
bestehender Raumnutzungen,<br />
– eine Beurteilung des Zustandes <strong>von</strong><br />
Natur und Landschaft nach Maßgabe<br />
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege einschließlich<br />
der sich daraus ergebende<br />
Konflikte und<br />
– wie aus den vorgenannten Aspekten<br />
herzuleitenden Leitbildern und Empfehlungen<br />
zur Sicherung, Pflege und Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Natur und Landschaft.<br />
Dieser Fachbeitrag soll in Text, Karte und<br />
Tabellen die planerischen Grundlagen für<br />
die Festsetzungen und Darstellungen <strong>von</strong><br />
Gebietsentwicklungsplänen und Landschaftsplänen<br />
bieten 24 . Zielsetzung des<br />
Fachbeitrages des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege ist es, das Abwägungsmaterial<br />
für die Belange des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege zu erarbeiten<br />
und in die Gebietsentwicklungsplanung<br />
einzubringen. Damit soll bewirkt werden,<br />
dass die Einbringung dieser Belange in die<br />
Abwägung verbessert und auf diese Weise<br />
die Belange des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege in der Gebietsentwicklungsplanung<br />
optimal zur Geltung<br />
gebracht werden können. Letztlich geht es<br />
dabei darum, das Abwägungsmaterial für<br />
den Gebietsentwicklungsplan und die Formulierung<br />
<strong>von</strong> Zielen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege so aufzubereiten,<br />
dass der Gebietsentwicklungsplan<br />
seine Funktion als Landschaftsrahmenplan<br />
auch wirklich erfüllen kann. Verbesserung,<br />
Artikulation und Durchsetzung der Belange<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
ist damit Ziel der Erarbeitung des<br />
naturschutzfachlichen Fachbeitrages.<br />
Für alle anderen Belange fehlt es derzeit an<br />
einer solchen Aufbereitung des für die<br />
Abwägung relevanten Materials. Folge<br />
da<strong>von</strong> ist, dass Qualitätsmaßstäbe für die<br />
Zusammenstellung des abwägungsrelevanten<br />
Materials nicht vorhanden sind. Methodische<br />
Grundlagen für die Abwägung in der<br />
Gebietsentwicklungsplanung fehlen damit<br />
weitgehend. Welche Belange mit welcher<br />
Gewichtigkeit im Abwägungsprozess arti-<br />
Themen<br />
kuliert werden können, ist damit landesplanerisch<br />
nicht bestimmbar und steuerbar.<br />
Vielmehr hängt es weitgehend <strong>von</strong> der<br />
Qualität des Erarbeitungsprozesses in der<br />
Bezirksplanungsbehörde und der Detailgenauigkeit<br />
der <strong>von</strong> den nach § 15 Abs. 1<br />
LPlG im Aufstellungsprozess zu Beteiligenden<br />
ab, welche Belange mit welcher Qualität<br />
im Abwägungsprozess artikuliert werden.<br />
Die Steuerungsfunktionen des<br />
Gebietsentwicklungsplanes in der Region<br />
kann hierdurch nachteilig beeinflusst werden.<br />
Beispielsweise kann die Erarbeitung<br />
<strong>von</strong> Grundlagen für den Bedarf an Verkehrsinfrastruktureinrichtungen<br />
oder Siedlungsflächen<br />
bzw. Gewerbeflächen defizitär bleiben.<br />
Da das Abwägungsergebnis nur so gut<br />
sein kann, wie die Basis der Abwägung und<br />
damit <strong>von</strong> der Erarbeitung der Abwägungsgrundlagen<br />
auch die Qualität des Plans<br />
unmittelbar abhängt, wäre es wünschenswert,<br />
die Qualität der Abwägungsgrundlagen<br />
zu verbessern, und zwar in der Weise,<br />
dass für alle abwägungsrelevanten Belange<br />
in etwa der gleiche Standard erreicht wird.<br />
Denn nur dann können sie wirklich entsprechend<br />
ihrem Gewicht in den Abwägungsprozess<br />
eingebracht werden und insoweit<br />
Berücksichtigung finden. Sinnvoll erscheint<br />
es deshalb, zu den zentral für die Aufstellung<br />
<strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen relevanten<br />
Themenstellungen ebenfalls Fachbeiträge<br />
zu erarbeiten. Dazu gehören folgende<br />
Bereiche:<br />
– Verkehrsinfrastrukturentwicklung,<br />
– Flächenbedarf insbesondere für die<br />
Siedlungs- und Gewerbeflächenentwicklung,<br />
– Wasserwirtschaft,<br />
– Land- und Forstwirtschaft.<br />
Freilich gibt es gegenüber einem solchen<br />
Vorgehen einen gewichtigen Einwand: Die<br />
Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen kann tendenziell<br />
das Aufstellungsverfahren für die<br />
Gebietsentwicklungsplanung verlängern.<br />
Verfahrensverzögerungen können die<br />
Folge sein. Angesichts dessen, dass ohnehin<br />
für die Belange des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege ein Fachbeitrag erarbeitet<br />
werden muss, dürfte diese Gefahr<br />
jedenfalls dann nicht besonders groß sein,<br />
wenn die Fachbeiträge in parallelen Verfahren<br />
erarbeitet werden. Große Verfahrens-<br />
22 Vgl. Depenbrock/Reiners, LPlG NW, § 15<br />
Anm. 5.1.<br />
23 Zur Verzahnung beider Ebenen und der daraus<br />
folgenden Auswirkungen auf die Detailgenauigkeit<br />
des Fachbeitrages des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege vgl. S chink, EILDIENST<br />
LKT 1994, 314, 316; ders., VR 1998, 289, 296;<br />
Stollmann, LG NW, Kommentar, Erläuterung<br />
zu § 15 a.<br />
24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 27. Juni 2001 über die<br />
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />
Pläne und Programme, ABl. L 197/30 v.<br />
21.07.2001.<br />
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