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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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identisch, denn jeweils geht es darum, ob<br />

der Plan mit dem geltenden Recht sowie<br />

höherrangigen Inhalten <strong>von</strong> Plänen vereinbar<br />

ist. Auf diese Situation ist das Anzeigeverfahren<br />

in der Bauleitplanung zugeschnitten.<br />

Es versucht einen angemessenen<br />

Interessenausgleich zwischen der Planungshoheit<br />

auf der einen und der Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

auf der anderen Seite<br />

zu bewirken. Tendenziell ist es dabei geeignet,<br />

erhebliche Verfahrensbeschleunigungen<br />

zu bewirken, denn die Frist <strong>von</strong> drei<br />

Monaten wird regelmäßig erheblich kürzer<br />

als die für die Genehmigung <strong>von</strong> neuen<br />

Plänen beanspruchte Zeit sein. Auch bei<br />

Planänderungen würde ein solches Verfahren<br />

in der Gebietsentwicklungsplanung zu<br />

erheblichen Verfahrensbeschleunigungen<br />

beitragen. Denn das Verfahren wäre in<br />

erheblich geringeren Zeiträumen als in der<br />

heute geltenden Sechsmonatsfrist abgeschlossen.<br />

Die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit<br />

der Planung angeführt werden,<br />

müsste die Landesplanungsbehörde innerhalb<br />

der Dreimonatsfrist artikulieren, will<br />

sie in das Genehmigungsverfahren überleiten<br />

22 . Die Möglichkeiten, die Rechtskontrolle<br />

in eine inhaltliche Mitbestimmung<br />

umzufunktionieren, werden durch dieses<br />

Verfahren deshalb beschnitten. Damit aber<br />

wird zugleich die Planungsautonomie des<br />

Regionalrates nicht nur gestärkt, sondern<br />

gegenüber der Landesplanungsbehörde<br />

gesichert. Damit aber wird zugleich dem<br />

Ziel einer Dezentralisation der Planung<br />

Rechnung getragen.<br />

Für die Landesplanungsbehörde sollte<br />

dabei eine Dreimonatsfrist für die Artikulation<br />

<strong>von</strong> Rechtmäßigkeitsmängeln gelten.<br />

Macht sie diese geltend, sollte sie zwei<br />

Möglichkeiten haben, nämlich entweder<br />

die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens<br />

oder die Bestimmung <strong>von</strong> Auflagen,<br />

die die Regionalräte durch Beschlussfassung<br />

ausräumen können und die sie dann<br />

in die Lage versetzen, den Plan in Kraft zu<br />

setzen.<br />

3.1.2Aufbereitung des Abwägungsmaterials<br />

durch Fachbeiträge<br />

Die Frage, in welcher Weise das Abwägungsmaterial<br />

in der Landes- und Regionalplanung<br />

erarbeitet wird, ist bislang<br />

weitgehend gesetzlich nicht geregelt. § 15<br />

LPlG sieht insoweit lediglich eine Mitwirkung<br />

der Beteiligten vor. Dazu gehören<br />

gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LPlG alle Träger<br />

öffentlicher Belange 23 . Die <strong>von</strong> diesen vorgebrachten<br />

Bedenken und Anregungen<br />

sind mit den betroffenen Beteiligten zu<br />

erörtern (§ 15 Abs. 2 LPlG). Aussagen<br />

dazu, wie das Abwägungsmaterial zu erarbeiten<br />

ist, das in den Planentwurf und den<br />

vom Bezirksplanungsrat verabschiedeten<br />

Plan eingeht, gibt es über diese Regelung<br />

hinaus im LPlG nicht. Lediglich für die<br />

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

ist die Erarbeitung eines<br />

besonderen Fachbeitrages vorgesehen.<br />

§ 15 a LG NW bestimmt dazu, dass die<br />

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung<br />

und Forsten/Landesamt für Agrarordnung<br />

Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

als Grundlage für den<br />

Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan<br />

(vgl. dazu § 15 LG NW) und<br />

für den Landschaftsplan erarbeitet, der folgende<br />

Bestandteile enthält:<br />

– Eine Bestandsaufnahme <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft sowie der Auswirkungen<br />

bestehender Raumnutzungen,<br />

– eine Beurteilung des Zustandes <strong>von</strong><br />

Natur und Landschaft nach Maßgabe<br />

der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege einschließlich<br />

der sich daraus ergebende<br />

Konflikte und<br />

– wie aus den vorgenannten Aspekten<br />

herzuleitenden Leitbildern und Empfehlungen<br />

zur Sicherung, Pflege und Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Natur und Landschaft.<br />

Dieser Fachbeitrag soll in Text, Karte und<br />

Tabellen die planerischen Grundlagen für<br />

die Festsetzungen und Darstellungen <strong>von</strong><br />

Gebietsentwicklungsplänen und Landschaftsplänen<br />

bieten 24 . Zielsetzung des<br />

Fachbeitrages des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege ist es, das Abwägungsmaterial<br />

für die Belange des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege zu erarbeiten<br />

und in die Gebietsentwicklungsplanung<br />

einzubringen. Damit soll bewirkt werden,<br />

dass die Einbringung dieser Belange in die<br />

Abwägung verbessert und auf diese Weise<br />

die Belange des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege in der Gebietsentwicklungsplanung<br />

optimal zur Geltung<br />

gebracht werden können. Letztlich geht es<br />

dabei darum, das Abwägungsmaterial für<br />

den Gebietsentwicklungsplan und die Formulierung<br />

<strong>von</strong> Zielen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege so aufzubereiten,<br />

dass der Gebietsentwicklungsplan<br />

seine Funktion als Landschaftsrahmenplan<br />

auch wirklich erfüllen kann. Verbesserung,<br />

Artikulation und Durchsetzung der Belange<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

ist damit Ziel der Erarbeitung des<br />

naturschutzfachlichen Fachbeitrages.<br />

Für alle anderen Belange fehlt es derzeit an<br />

einer solchen Aufbereitung des für die<br />

Abwägung relevanten Materials. Folge<br />

da<strong>von</strong> ist, dass Qualitätsmaßstäbe für die<br />

Zusammenstellung des abwägungsrelevanten<br />

Materials nicht vorhanden sind. Methodische<br />

Grundlagen für die Abwägung in der<br />

Gebietsentwicklungsplanung fehlen damit<br />

weitgehend. Welche Belange mit welcher<br />

Gewichtigkeit im Abwägungsprozess arti-<br />

Themen<br />

kuliert werden können, ist damit landesplanerisch<br />

nicht bestimmbar und steuerbar.<br />

Vielmehr hängt es weitgehend <strong>von</strong> der<br />

Qualität des Erarbeitungsprozesses in der<br />

Bezirksplanungsbehörde und der Detailgenauigkeit<br />

der <strong>von</strong> den nach § 15 Abs. 1<br />

LPlG im Aufstellungsprozess zu Beteiligenden<br />

ab, welche Belange mit welcher Qualität<br />

im Abwägungsprozess artikuliert werden.<br />

Die Steuerungsfunktionen des<br />

Gebietsentwicklungsplanes in der Region<br />

kann hierdurch nachteilig beeinflusst werden.<br />

Beispielsweise kann die Erarbeitung<br />

<strong>von</strong> Grundlagen für den Bedarf an Verkehrsinfrastruktureinrichtungen<br />

oder Siedlungsflächen<br />

bzw. Gewerbeflächen defizitär bleiben.<br />

Da das Abwägungsergebnis nur so gut<br />

sein kann, wie die Basis der Abwägung und<br />

damit <strong>von</strong> der Erarbeitung der Abwägungsgrundlagen<br />

auch die Qualität des Plans<br />

unmittelbar abhängt, wäre es wünschenswert,<br />

die Qualität der Abwägungsgrundlagen<br />

zu verbessern, und zwar in der Weise,<br />

dass für alle abwägungsrelevanten Belange<br />

in etwa der gleiche Standard erreicht wird.<br />

Denn nur dann können sie wirklich entsprechend<br />

ihrem Gewicht in den Abwägungsprozess<br />

eingebracht werden und insoweit<br />

Berücksichtigung finden. Sinnvoll erscheint<br />

es deshalb, zu den zentral für die Aufstellung<br />

<strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen relevanten<br />

Themenstellungen ebenfalls Fachbeiträge<br />

zu erarbeiten. Dazu gehören folgende<br />

Bereiche:<br />

– Verkehrsinfrastrukturentwicklung,<br />

– Flächenbedarf insbesondere für die<br />

Siedlungs- und Gewerbeflächenentwicklung,<br />

– Wasserwirtschaft,<br />

– Land- und Forstwirtschaft.<br />

Freilich gibt es gegenüber einem solchen<br />

Vorgehen einen gewichtigen Einwand: Die<br />

Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen kann tendenziell<br />

das Aufstellungsverfahren für die<br />

Gebietsentwicklungsplanung verlängern.<br />

Verfahrensverzögerungen können die<br />

Folge sein. Angesichts dessen, dass ohnehin<br />

für die Belange des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege ein Fachbeitrag erarbeitet<br />

werden muss, dürfte diese Gefahr<br />

jedenfalls dann nicht besonders groß sein,<br />

wenn die Fachbeiträge in parallelen Verfahren<br />

erarbeitet werden. Große Verfahrens-<br />

22 Vgl. Depenbrock/Reiners, LPlG NW, § 15<br />

Anm. 5.1.<br />

23 Zur Verzahnung beider Ebenen und der daraus<br />

folgenden Auswirkungen auf die Detailgenauigkeit<br />

des Fachbeitrages des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege vgl. S chink, EILDIENST<br />

LKT 1994, 314, 316; ders., VR 1998, 289, 296;<br />

Stollmann, LG NW, Kommentar, Erläuterung<br />

zu § 15 a.<br />

24 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 27. Juni 2001 über die<br />

Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />

Pläne und Programme, ABl. L 197/30 v.<br />

21.07.2001.<br />

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