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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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Themen<br />

Notwendig ist es überdies, die Problematik<br />

der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-<br />

RL 20 bereits auf der Ebene <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung aufzugreifen<br />

und nach Möglichkeit für Planungen zu<br />

bewältigen. Wird eine hochstufige Verträglichkeitsprüfung<br />

bereits auf der Ebene<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

durchgeführt, ist im Grundsätzlichen damit<br />

über die Vereinbarkeit oder nicht Vereinbarkeit<br />

eines Projektes oder Planungsverfahren<br />

mit den Schutz- und Erhaltungszielen<br />

europäischer Schutzgebiete entschieden.<br />

Die Problematik kann damit, wird sie<br />

auf der Ebene <strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

aufgegriffen, im Fall der Nichtvereinbarkeit<br />

bereits auf dieser Planungsstufe<br />

abschließend bewältigt werden. Im<br />

Fall der Vereinbarkeit kann <strong>von</strong> einer derartigen<br />

Prüfung eine erhebliche Entlastungswirkung<br />

für nachfolgende Planungsstufen<br />

ausgehen, da die Verträglichkeitsprüfung<br />

dann auf den nachfolgenden Stufen nicht<br />

mehr in vollem Umfang durchgeführt werden<br />

muss, sondern allenfalls noch ergänzende,<br />

sich aus größerer Detaillierungsschärfe<br />

einer Planung ergebende Prüfungen<br />

erforderlich sind.<br />

Was die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

angeht, sieht das derzeitige UVP-Verfahren<br />

eine Einbeziehung <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung sowie der Gebietsentwicklungsplanung<br />

in die UVP-Pflichtigkeit<br />

nicht vor, sieht man einmal <strong>von</strong> bestimmten<br />

Braunkohleplänen ab, die den Status<br />

<strong>von</strong> bergbaulichen Rahmenplänen haben.<br />

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gilt<br />

ähnliches wie für die vorgenannten Aspekte:<br />

Die Abschichtungswirkung, die <strong>von</strong><br />

hochstufigen Planverfahren ausgehen<br />

kann, bleibt dann unvollkommen, wenn<br />

die Gebietsentwicklungsplanung in das<br />

System der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht integriert ist. Insoweit ist auch – auch<br />

mit Blick auf die Plan-UVP-RL der EU, die<br />

eine Einbeziehung der Gebietsentwicklungsplanung<br />

in die Plan-UVP vorsieht 21<br />

– das derzeitige System <strong>von</strong> Raumordnung<br />

und Landesplanung einschließlich der<br />

Gebietsentwicklungsplanung defizitär, da<br />

hier<strong>von</strong> nach den geltenden rechtlichen<br />

Vorgaben Entlastungswirkung für nachfolgende<br />

Planungsebenen in der UVP nicht<br />

ausgehen kann.<br />

3. Wege zum Ziel der<br />

Dezentralisation<br />

Eine Dezentralisation in der Landesplanung<br />

ist sinnvoll, um hierdurch die Entschei-<br />

20 Vgl. dazu nur Spannowsky, UPR 2000, 201,<br />

204.<br />

21 So zur Gestaltung des Anzeigeverfahrens in § 11<br />

BauGB: Hoppe, in: Hoppe/Grotefels, Öffentliches<br />

Baurecht, 1995, § 5 RN 99.<br />

114<br />

dungsspielräume auf der regionalen Ebene<br />

zu stärken. Darin besteht nach Einführung<br />

der Regionalräte mit ihren gegenüber den<br />

Aufgaben der Bezirksplanungsräte stark<br />

ausgeweiteten Kompetenzen ein erhebliches<br />

Interesse, sollen die Regionalräte ihre<br />

Aufgabe der integrierten Strukturentwicklung<br />

in den Regierungsbezirken wirklich<br />

vollinhaltlich wahrnehmen können. Bleibt<br />

es bei der bisherigen Systematik und der<br />

Aufgabenabschichtung zwischen Raumordnung<br />

und Landesplanung einerseits<br />

und Gebietsentwicklungsplanung andererseits,<br />

erscheint es zweifelhaft, ob die<br />

Regionalräte <strong>von</strong> ihrer Gestaltungskompetenz<br />

für die Region wirklich in vollem<br />

Umfang Gebrauch machen können. Schon<br />

deshalb ist es sinnvoll, Raumordnung und<br />

Landesplanung stärker als in der Vergangenheit<br />

zu dezentralisieren. Vorteile bietet<br />

eine Dezentralisation auch für eine verstärkte<br />

Geltungskraft des Gegenstromprinzips,<br />

denn je größer die Spielräume auf der<br />

regionalen Ebene sind, um so eher ist es<br />

möglich, Anregungen, die <strong>von</strong> den Akteuren<br />

vor Ort in den Regionalrat eingebracht<br />

werden, aufzugreifen und zu realisieren.<br />

Eine Vernetzung der Planungsebenen und<br />

eine zielgenauere Regionalplanung, die die<br />

Probleme vor Ort wirklich aufgreift und<br />

ihren Anspruch auf großräumige Lenkung<br />

<strong>von</strong> Entwicklungsprozessen gerecht wird,<br />

ist um so eher gewährleistet, je größer die<br />

Spielräume auf der regionalen Ebene sind.<br />

Mit einer Dezentralisation können weitere<br />

Vorteile zugunsten der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften einhergehen: Je<br />

größer die Spielräume des Regionalrates in<br />

der Gebietsentwicklungsplanung sind, um<br />

so eher ist gewährleistet, dass den Kommunen<br />

vor Ort ausreichende Planungsspielräume<br />

erhalten bleiben. Sind die Spielräume<br />

bei der Gebietsentwicklungsplanung<br />

nur gering, besteht tendenziell die<br />

Erwartung, dass diese auch in vollen<br />

Umfang ausgeschöpft werden, weil es ja<br />

nicht viel zu entscheiden gibt. Je weiter<br />

diese Spielräume sind, um so eher kann<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass der<br />

Regionalrat sich einer Selbstbeschränkung<br />

dort unterwirft, wo es genügt, die Ziele<br />

relativ grob zu umschreiben und den<br />

Gemeinden eine Ausfüllung der dann verbliebenen<br />

Freiräume zu ermöglichen.<br />

Dezentralisation in der Landesplanung<br />

kann damit eine gemessen an den Zielsetzungen<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

positive Wirkung entfalten, indem sie<br />

die Möglichkeiten verbessert, auf der<br />

regionalen Ebene Sachprobleme nach den<br />

dort vorhandenen spezifischen Problemlagen<br />

und Entwicklungschancen aufzugreifen<br />

und einer planerischen Lösung zuzuführen.<br />

Die Strukturentwicklung des Landes<br />

wird so verbessert, die Spielräume für<br />

die kommunalen Gebietskörperschaften,<br />

die Entwicklung vor Ort selbst zu lenken<br />

und zu steuern, können so vergrößert werden.<br />

Für die Strukturentwicklung kann dies<br />

nur vorteilhaft sein.<br />

Eine Dezentralisation der Landesplanung<br />

setzt Änderungen in mehreren Bereichen<br />

voraus. Dazu gehören<br />

– das Planungsverfahren,<br />

– die Planungssystematik und<br />

– die Planinhalte.<br />

3.1 Planungsverfahren<br />

3.1.1 Anzeige- statt<br />

Genehmigungsverfahren<br />

Die Verfahrensverzögerungen einerseits<br />

und die mit dem Genehmigungsverfahren<br />

verbundene Tendenz der Landesplanungsbehörde<br />

jenseits einer Rechtskontrolle in<br />

die Planinhalte hinein zu regieren, können<br />

durch eine Ersetzung des Genehmigungsverfahrens<br />

durch ein Anzeigeverfahren<br />

bewältigt werden. Vorbild könnte insoweit<br />

das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1<br />

Satz 1, 2. HS BauGB a. F. sein. Nach dieser<br />

Regelung waren Bebauungspläne, die aus<br />

dem Flächennutzungsplan entwickelt<br />

waren, der höheren Verwaltungsbehörde<br />

nach Satzungsbeschluss durch die Gemeinde<br />

anzuzeigen. Äußerte sich die höhere<br />

Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist<br />

<strong>von</strong> drei Monaten nicht, konnte die<br />

Gemeinde den Bebauungsplan in Kraft setzen.<br />

Nach Ablauf der Frist konnte die<br />

höhere Verwaltungsbehörde erklären, dass<br />

sie keine Verletzung konkreter Vorschriften<br />

geltend machen werde. Hatte die höhere<br />

Verwaltungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist<br />

Bedenken hinsichtlich der<br />

Rechtmäßigkeit, konnte sie etwaige<br />

Rechtsverstöße geltend machen mit der<br />

Folge, dass die Gemeinde den Plan nicht<br />

durch Veröffentlichung in Kraft setzen<br />

konnte. Durch dieses Verfahren sollte der<br />

Planungshoheit der Gemeinden Rechnung<br />

getragen und die Kontrolle auf eine reine<br />

Rechtmäßigkeitsaufsicht zurückgeführt werden.<br />

Daneben sollte ein erheblicher<br />

Beschleunigungseffekt bewirkt werden, da<br />

innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten grundsätzlich<br />

über die Rechtskraft eines Bebauungsplanes<br />

entschieden werden sollte.<br />

Es bietet sich an, ein solches Verfahren<br />

auch für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

vorzusehen. Für die Einführung eines solchen<br />

Verfahrens spricht zunächst die<br />

Rechtsähnlichkeit zwischen der Bauleitplanung<br />

und der Gebietsentwicklungsplanung:<br />

Hier wie dort geht es darum, den<br />

Plan einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu<br />

unterwerfen und dabei zugleich die Planungsautonomie<br />

der planenden Ebene zu<br />

wahren. Dabei sind die Prüfungsmaßstäbe<br />

für die Rechtskontrolle im wesentlichen

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