von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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Vorstand des LKT NW in Düsseldorf<br />
Die ursprünglich für den 05.02.2002 in<br />
Aussicht genommene Sitzung des Vorstandes<br />
des LKT NW wurde auf den<br />
12.03.2002 verlegt. Unter Vorsitz <strong>von</strong> Präsident<br />
Franz-Josef Leikop, Hochsauerlandkreis,<br />
setzten sich die Vorstandsmitglieder<br />
zunächst mit der Finanzsituation<br />
der <strong>Kreis</strong>e und Kommunen in Nordrhein-<br />
Westfalen auseinander. Dazu wird in der<br />
nächsten EILDIENST-Ausgabe eine ausführliche<br />
Berichterstattung erfolgen.<br />
Als weiteres Schwerpunktthema wurden<br />
Grundsatzfragen der Ganztagsbetreuung,<br />
der Ausbau der Ganztagsbeschulung und<br />
die Vorverlegung des Einschulungstermins<br />
sowie die damit zusammenhängenden Fragen<br />
diskutiert (vgl. im einzelnen EILDIENST<br />
LKT NW Nr. 3/März 2002, Seite 98 ff., in<br />
diesem Heft).<br />
Breiten Raum nahm auch die Frage der<br />
Zuständigkeit beim Betreuten Wohnen für<br />
Menschen mit Behinderungen ein. Nach<br />
intensiver Auseinandersetzung mit den<br />
damit verbundenen komplexen Fragestellungen<br />
fasste der Vorstand einen Beschluss,<br />
der im wesentlichen an die Beschlusslage<br />
des Vorstandes vom 18.09.<br />
2001 anknüpft (vgl. EILDIENST LKT NW<br />
Nr. 10/Oktober 2001, Seite 370 f). Wegen<br />
der Einzelheiten der Positionierung des LKT<br />
NW wird auf den Artikel „Ausbau des<br />
ambulanten betreuten Wohnens für Menschen<br />
mit Behinderungen” verwiesen (vgl.<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002,<br />
Seite 92 ff., in diesem Heft).<br />
Des Weiteren billigte der Vorstand die <strong>von</strong><br />
der Geschäftstelle des LKT erarbeitete Stellungnahme<br />
zum Gesetzentwurf zur Errichtung<br />
einer Gemeindeprüfungsanstalt (vgl.<br />
dazu im einzelnen EILDIENST LKT NW Nr.<br />
2/Februar 2002, Seite 54 ff).<br />
Darüber hinaus beriet der Vorstand Fragestellungen<br />
zu der am 01.01.2003 in Kraft<br />
tretenden bedarfsorientierten Grundsicherung.<br />
Der Vorstand begrüßte, dass in das<br />
Grundsicherungsgesetz eine dem BSHG<br />
vergleichbare Regelung zum Schutz des<br />
Einrichtungsortes aufgenommen werden<br />
soll, womit einer wichtigen Forderung des<br />
LKT NW, die er in der Landkreisversammlung<br />
am 25.10.2001 erhoben hatte, Rechnung<br />
getragen werde (vgl. dazu EIL-<br />
DIENST LKT NW Nr. 11/November 2001,<br />
Seite 409 ff). Zugleich wiederholte der Vorstand<br />
die Forderung, im Rahmen des<br />
Grundsicherungsgesetzes eine Länderermächtigung<br />
zu schaffen, wonach die Länder<br />
den <strong>Kreis</strong>en eine Delegationsbefugnis<br />
im Hinblick auf die kreisangehörigen Städte<br />
und Gemeinden einräumen können. In<br />
Abhängigkeit <strong>von</strong> den Verhältnissen vor<br />
Ort sollte danach jeder <strong>Kreis</strong> entscheiden,<br />
ob und inwieweit <strong>von</strong> der Delegationsmöglichkeit<br />
Gebrauch gemacht wird, um<br />
ggf. Verwaltungsmehraufwand und doppelte<br />
Aktenführung vermeiden zu können.<br />
In diesem Sinne hatte sich die Geschäftsstelle<br />
des LKT NW nochmals am<br />
14.02.2002 schriftlich an Sozialminister<br />
Harald Schartau und Bundesratsministerin<br />
Hannelore Kraft gewandt. Zudem<br />
nahm der Vorstand angesichts entsprechender<br />
politischer Verlautbarungen der<br />
Landesregierung da<strong>von</strong> Kenntnis, dass der<br />
auf Nordrhein-Westfalen entfallende<br />
Anteil der vom Bund bereit gestellten<br />
Mittel zur Finanzierung der Grundsicherung<br />
in Höhe <strong>von</strong> bundesweit 409 Mio. €<br />
jährlich ungeschmälert an die <strong>Kreis</strong>e und<br />
kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung<br />
weitergeleitet werden sollen. Der<br />
<strong>Landkreistag</strong> erwarte eine Weitergabe der<br />
Bundesmittel an die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />
Städte nach Kriterien, die sich auf die tatsächlich<br />
entstehenden Kosten im Rahmen<br />
der Grundsicherung bezögen. Dazu sei insbesondere<br />
eine Spitzabrechnung geeignet,<br />
die ggf. mit Abschlagszahlungen zu kombinieren<br />
sei. Zudem gab der Vorstand seiner<br />
Erwartung Ausdruck, dass die bei den<br />
Landschaftsverbänden entstehenden Einsparungen<br />
aufgrund der Einführung der<br />
Grundsicherung in vollem Umfang zur<br />
Senkung der Landschaftsumlagen genützt<br />
würden. Insoweit seien <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />
Zusagen im Hinblick auf<br />
hinreichend präzisiertes Datenmaterial zu<br />
den dort entstehenden Einsparungspotentialen<br />
gegeben worden. Der Vorstand plädierte<br />
dafür, dass hinsichtlich der Bezifferung<br />
der durch das Grundsicherungsgesetz<br />
für die Träger der Grundsicherung entstehenden<br />
Mehrausgaben möglichst umfassende<br />
Ermittlungen im Hinblick auf einen<br />
Vergleich der den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />
Städten vor und nach dem Inkrafttreten<br />
des Grundsicherungsgesetzes entstehenden<br />
Ausgaben vorgenommen werden sollten.<br />
Auch die Auswirkungen des weitgehenden<br />
Wegfalls einer Prüfung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen<br />
sollten nach Auffassung<br />
des Vorstandes mit Rücksicht auf die Revisionsklausel<br />
für die vom Bund bereit<br />
gestellten Mittel so konkret wie möglich<br />
beziffert werden. Schließlich gehörten<br />
auch die zusätzlichen Ausgaben der <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreien Städte bei Personal- und<br />
Sachkosten beim Vollzug des Grundsicherungsgesetzes<br />
als Bundesleistungsgesetz<br />
zu den zu erhebenden Ausgabeposten, um<br />
diese in mögliche Änderungsoptionen des<br />
Grundsicherungsgesetzes bzw. der Erstat-<br />
Aus dem <strong>Landkreistag</strong><br />
tung <strong>von</strong> Bundesmitteln einfließen zu lassen.<br />
Des Weiteren befassten sich die Vorstandsmitglieder<br />
mit einem Kommissionsbericht<br />
zur Reform der Gemeindeordnung.<br />
Im Vorstand bestand Einigkeit, dass die<br />
Vorschläge der Kommission gegenwärtig<br />
keinen Anlass geben, erneut eine Novellierung<br />
der Kommunalverfassung vorzunehmen.<br />
Sie seien entweder abzulehnen oder<br />
beträfen Detailprobleme, die in der kommunalen<br />
Praxis vor Ort keine große Rolle<br />
spielten. Nach den ständigen Novellierungen<br />
der Kommunalverfassung in den letzten<br />
Jahren sei deshalb der Gesichtspunkt<br />
der Kontinuität und Berechenbarkeit der<br />
gesetzlichen Grundlagen des kommunalen<br />
Handelns vor Ort absolut vorrangig.<br />
Unterschiedlich wurde im Vorstand die<br />
Frage beurteilt, ob diese ablehnende Position<br />
des LKT NW zu einer zeitnahen<br />
Umsetzung der Vorschläge der Kommission<br />
auch gelten solle, wenn eine Chance<br />
bestehe, dass der Landtag grundlegende<br />
Probleme der Kommunalverfassung aufgreife<br />
wie z.B. die Amtszeit der hauptamtlichen<br />
Bürgermeister und Landräte. Dabei<br />
war man sich einig, dass der Vorschlag der<br />
Kommission, es bei einer Wahlperiode <strong>von</strong><br />
5 Jahren für die Kommunalvertretung zu<br />
belassen und gleichzeitig die Amtszeit der<br />
hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte<br />
auf 6 Jahre zu verlängern, ungeeignet<br />
sei. Im Vorstand wurde die Frage erörtert,<br />
ob die Ablehnung eines aktuellen Novellierungsbedarfs<br />
für die Kommunalverfassung<br />
vom LKT NW auch aufrecht erhalten werden<br />
solle, wenn sich im Landtag eine reelle<br />
Chance ergebe, die ursprüngliche Forderung<br />
des LKT NW zu verwirklichen, die<br />
Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister/Landräte<br />
auf 8 Jahre zu verlängern<br />
und es bei einer 5jährigen Dauer der Wahlperiode<br />
der Kommunalvertretungen zu<br />
belassen. Von einem Teil des Vorstandes<br />
wurde die Notwendigkeit gesehen, zunächst<br />
zu prüfen, ob diese bisherige Forderung<br />
des LKT NW überhaupt noch aufrechterhalten<br />
werden solle. Die Erfahrungen<br />
mit getrennten Wahlterminen für die<br />
Kommunalvertretung und die Bürgermeister<br />
und Landräte auch in anderen Bundesländern<br />
hätten gezeigt, dass bei getrennten<br />
Wahlen für Bürgermeister und Landräte<br />
die Wahlbeteiligung bei diesen Wahlen<br />
noch geringer sei als die ohnehin schon<br />
erheblich absinkende Beteiligung an den<br />
Wahlen zu den Kommunalvertretungen.<br />
Dies lege die Frage nahe, ob die Forderung<br />
nach einer Entkopplung der Wahltermine<br />
noch sinnvoll sei und ob es andere<br />
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