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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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Vorstand des LKT NW in Düsseldorf<br />

Die ursprünglich für den 05.02.2002 in<br />

Aussicht genommene Sitzung des Vorstandes<br />

des LKT NW wurde auf den<br />

12.03.2002 verlegt. Unter Vorsitz <strong>von</strong> Präsident<br />

Franz-Josef Leikop, Hochsauerlandkreis,<br />

setzten sich die Vorstandsmitglieder<br />

zunächst mit der Finanzsituation<br />

der <strong>Kreis</strong>e und Kommunen in Nordrhein-<br />

Westfalen auseinander. Dazu wird in der<br />

nächsten EILDIENST-Ausgabe eine ausführliche<br />

Berichterstattung erfolgen.<br />

Als weiteres Schwerpunktthema wurden<br />

Grundsatzfragen der Ganztagsbetreuung,<br />

der Ausbau der Ganztagsbeschulung und<br />

die Vorverlegung des Einschulungstermins<br />

sowie die damit zusammenhängenden Fragen<br />

diskutiert (vgl. im einzelnen EILDIENST<br />

LKT NW Nr. 3/März 2002, Seite 98 ff., in<br />

diesem Heft).<br />

Breiten Raum nahm auch die Frage der<br />

Zuständigkeit beim Betreuten Wohnen für<br />

Menschen mit Behinderungen ein. Nach<br />

intensiver Auseinandersetzung mit den<br />

damit verbundenen komplexen Fragestellungen<br />

fasste der Vorstand einen Beschluss,<br />

der im wesentlichen an die Beschlusslage<br />

des Vorstandes vom 18.09.<br />

2001 anknüpft (vgl. EILDIENST LKT NW<br />

Nr. 10/Oktober 2001, Seite 370 f). Wegen<br />

der Einzelheiten der Positionierung des LKT<br />

NW wird auf den Artikel „Ausbau des<br />

ambulanten betreuten Wohnens für Menschen<br />

mit Behinderungen” verwiesen (vgl.<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002,<br />

Seite 92 ff., in diesem Heft).<br />

Des Weiteren billigte der Vorstand die <strong>von</strong><br />

der Geschäftstelle des LKT erarbeitete Stellungnahme<br />

zum Gesetzentwurf zur Errichtung<br />

einer Gemeindeprüfungsanstalt (vgl.<br />

dazu im einzelnen EILDIENST LKT NW Nr.<br />

2/Februar 2002, Seite 54 ff).<br />

Darüber hinaus beriet der Vorstand Fragestellungen<br />

zu der am 01.01.2003 in Kraft<br />

tretenden bedarfsorientierten Grundsicherung.<br />

Der Vorstand begrüßte, dass in das<br />

Grundsicherungsgesetz eine dem BSHG<br />

vergleichbare Regelung zum Schutz des<br />

Einrichtungsortes aufgenommen werden<br />

soll, womit einer wichtigen Forderung des<br />

LKT NW, die er in der Landkreisversammlung<br />

am 25.10.2001 erhoben hatte, Rechnung<br />

getragen werde (vgl. dazu EIL-<br />

DIENST LKT NW Nr. 11/November 2001,<br />

Seite 409 ff). Zugleich wiederholte der Vorstand<br />

die Forderung, im Rahmen des<br />

Grundsicherungsgesetzes eine Länderermächtigung<br />

zu schaffen, wonach die Länder<br />

den <strong>Kreis</strong>en eine Delegationsbefugnis<br />

im Hinblick auf die kreisangehörigen Städte<br />

und Gemeinden einräumen können. In<br />

Abhängigkeit <strong>von</strong> den Verhältnissen vor<br />

Ort sollte danach jeder <strong>Kreis</strong> entscheiden,<br />

ob und inwieweit <strong>von</strong> der Delegationsmöglichkeit<br />

Gebrauch gemacht wird, um<br />

ggf. Verwaltungsmehraufwand und doppelte<br />

Aktenführung vermeiden zu können.<br />

In diesem Sinne hatte sich die Geschäftsstelle<br />

des LKT NW nochmals am<br />

14.02.2002 schriftlich an Sozialminister<br />

Harald Schartau und Bundesratsministerin<br />

Hannelore Kraft gewandt. Zudem<br />

nahm der Vorstand angesichts entsprechender<br />

politischer Verlautbarungen der<br />

Landesregierung da<strong>von</strong> Kenntnis, dass der<br />

auf Nordrhein-Westfalen entfallende<br />

Anteil der vom Bund bereit gestellten<br />

Mittel zur Finanzierung der Grundsicherung<br />

in Höhe <strong>von</strong> bundesweit 409 Mio. €<br />

jährlich ungeschmälert an die <strong>Kreis</strong>e und<br />

kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung<br />

weitergeleitet werden sollen. Der<br />

<strong>Landkreistag</strong> erwarte eine Weitergabe der<br />

Bundesmittel an die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien<br />

Städte nach Kriterien, die sich auf die tatsächlich<br />

entstehenden Kosten im Rahmen<br />

der Grundsicherung bezögen. Dazu sei insbesondere<br />

eine Spitzabrechnung geeignet,<br />

die ggf. mit Abschlagszahlungen zu kombinieren<br />

sei. Zudem gab der Vorstand seiner<br />

Erwartung Ausdruck, dass die bei den<br />

Landschaftsverbänden entstehenden Einsparungen<br />

aufgrund der Einführung der<br />

Grundsicherung in vollem Umfang zur<br />

Senkung der Landschaftsumlagen genützt<br />

würden. Insoweit seien <strong>von</strong> den Landschaftsverbänden<br />

Zusagen im Hinblick auf<br />

hinreichend präzisiertes Datenmaterial zu<br />

den dort entstehenden Einsparungspotentialen<br />

gegeben worden. Der Vorstand plädierte<br />

dafür, dass hinsichtlich der Bezifferung<br />

der durch das Grundsicherungsgesetz<br />

für die Träger der Grundsicherung entstehenden<br />

Mehrausgaben möglichst umfassende<br />

Ermittlungen im Hinblick auf einen<br />

Vergleich der den <strong>Kreis</strong>en und kreisfreien<br />

Städten vor und nach dem Inkrafttreten<br />

des Grundsicherungsgesetzes entstehenden<br />

Ausgaben vorgenommen werden sollten.<br />

Auch die Auswirkungen des weitgehenden<br />

Wegfalls einer Prüfung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen<br />

sollten nach Auffassung<br />

des Vorstandes mit Rücksicht auf die Revisionsklausel<br />

für die vom Bund bereit<br />

gestellten Mittel so konkret wie möglich<br />

beziffert werden. Schließlich gehörten<br />

auch die zusätzlichen Ausgaben der <strong>Kreis</strong>e<br />

und kreisfreien Städte bei Personal- und<br />

Sachkosten beim Vollzug des Grundsicherungsgesetzes<br />

als Bundesleistungsgesetz<br />

zu den zu erhebenden Ausgabeposten, um<br />

diese in mögliche Änderungsoptionen des<br />

Grundsicherungsgesetzes bzw. der Erstat-<br />

Aus dem <strong>Landkreistag</strong><br />

tung <strong>von</strong> Bundesmitteln einfließen zu lassen.<br />

Des Weiteren befassten sich die Vorstandsmitglieder<br />

mit einem Kommissionsbericht<br />

zur Reform der Gemeindeordnung.<br />

Im Vorstand bestand Einigkeit, dass die<br />

Vorschläge der Kommission gegenwärtig<br />

keinen Anlass geben, erneut eine Novellierung<br />

der Kommunalverfassung vorzunehmen.<br />

Sie seien entweder abzulehnen oder<br />

beträfen Detailprobleme, die in der kommunalen<br />

Praxis vor Ort keine große Rolle<br />

spielten. Nach den ständigen Novellierungen<br />

der Kommunalverfassung in den letzten<br />

Jahren sei deshalb der Gesichtspunkt<br />

der Kontinuität und Berechenbarkeit der<br />

gesetzlichen Grundlagen des kommunalen<br />

Handelns vor Ort absolut vorrangig.<br />

Unterschiedlich wurde im Vorstand die<br />

Frage beurteilt, ob diese ablehnende Position<br />

des LKT NW zu einer zeitnahen<br />

Umsetzung der Vorschläge der Kommission<br />

auch gelten solle, wenn eine Chance<br />

bestehe, dass der Landtag grundlegende<br />

Probleme der Kommunalverfassung aufgreife<br />

wie z.B. die Amtszeit der hauptamtlichen<br />

Bürgermeister und Landräte. Dabei<br />

war man sich einig, dass der Vorschlag der<br />

Kommission, es bei einer Wahlperiode <strong>von</strong><br />

5 Jahren für die Kommunalvertretung zu<br />

belassen und gleichzeitig die Amtszeit der<br />

hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte<br />

auf 6 Jahre zu verlängern, ungeeignet<br />

sei. Im Vorstand wurde die Frage erörtert,<br />

ob die Ablehnung eines aktuellen Novellierungsbedarfs<br />

für die Kommunalverfassung<br />

vom LKT NW auch aufrecht erhalten werden<br />

solle, wenn sich im Landtag eine reelle<br />

Chance ergebe, die ursprüngliche Forderung<br />

des LKT NW zu verwirklichen, die<br />

Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister/Landräte<br />

auf 8 Jahre zu verlängern<br />

und es bei einer 5jährigen Dauer der Wahlperiode<br />

der Kommunalvertretungen zu<br />

belassen. Von einem Teil des Vorstandes<br />

wurde die Notwendigkeit gesehen, zunächst<br />

zu prüfen, ob diese bisherige Forderung<br />

des LKT NW überhaupt noch aufrechterhalten<br />

werden solle. Die Erfahrungen<br />

mit getrennten Wahlterminen für die<br />

Kommunalvertretung und die Bürgermeister<br />

und Landräte auch in anderen Bundesländern<br />

hätten gezeigt, dass bei getrennten<br />

Wahlen für Bürgermeister und Landräte<br />

die Wahlbeteiligung bei diesen Wahlen<br />

noch geringer sei als die ohnehin schon<br />

erheblich absinkende Beteiligung an den<br />

Wahlen zu den Kommunalvertretungen.<br />

Dies lege die Frage nahe, ob die Forderung<br />

nach einer Entkopplung der Wahltermine<br />

noch sinnvoll sei und ob es andere<br />

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