von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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wichtige kritikwürdige Vorschläge der Landesregierung<br />
zur Änderung des Sparkassengesetzes:<br />
– Teilnahme <strong>von</strong> Hauptverwaltungsbeamten<br />
an Sitzungen des Verwaltungsrates<br />
bei Zweckverbandssparkassen<br />
§ 9 des Sparkassengesetzes NW regelt<br />
die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.<br />
§ 9 Abs. 3 lautet derzeit:<br />
„Die Mitglieder und stellvertretenden<br />
Mitglieder des Vorstandes nehmen an<br />
den Sitzungen des Verwaltungsrates mit<br />
beratender Stimme teil.“<br />
Der Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
enthält folgende Neufassung des Absatzes<br />
3:<br />
„An den Sitzungen des Verwaltungsrates<br />
nehmen mit beratender Stimme teil:<br />
a) Die Mitglieder und stellvertretenden<br />
Mitglieder des Vorstands,<br />
b) bei Zweckverbandssparkassen die<br />
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die<br />
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder,<br />
die weder vorsitzendes<br />
Mitglied des Verwaltungsrates sind<br />
noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen<br />
des Verwaltungsrates teilnehmen. In<br />
den Fällen des Buchstaben b) bestimmt<br />
die Satzung die Anzahl der beratenden<br />
Teilnehmer und kann dabei auch eine<br />
Höchstzahl festlegen.”<br />
Diese <strong>von</strong> der Landesregierung vorgeschlagene<br />
Änderung des § 9 Sparkassengesetz<br />
NW ist nach Auffassung der kommunalen<br />
Spitzenverbände in Nordrhein-<br />
Westfalen nicht hinreichend. Sie stellt<br />
zwar sicher, dass Hauptverwaltungsbeamte<br />
künftig an Verwaltungsratssitzungen<br />
mit beratender Stimme teilnehmen<br />
können. Stattdessen ist aber eine Ergänzung<br />
des § 11 Abs. 1 zweiter Halbsatz<br />
Sparkassengesetz NW anzustreben. Nach<br />
dem Wortlaut <strong>von</strong> § 11 Abs. 1 zweiter<br />
Halbsatz Sparkassengesetz NW sind nur<br />
solche sachkundigen Bürgerinnen und<br />
Bürger als Verwaltungsratsmitglieder<br />
wählbar, „die der Vertretung des Gewährträgers,<br />
bei Zweckverbandssparkassen<br />
den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder,<br />
angehören können.“ Nach<br />
Abschaffung der Doppelspitze im Rahmen<br />
der Reform der Kommunalverfassung<br />
ist der <strong>Landrat</strong>/Bürgermeister nicht<br />
mehr ehrenamtlich, sondern hauptamtlich<br />
im Beamtenverhältnis tätig. Er kann deshalb<br />
gemäß § 13 Abs. 1 a Kommunalwahlgesetz<br />
NW der Kommunalvertretung<br />
nicht angehören. Damit können Hauptverwaltungsbeamte<br />
auch nicht als sachkundige<br />
Mitglieder (§ 9 Abs. 1 b und Abs.<br />
2 b Sparkassengesetz NW) in den Verwal-<br />
tungsrat einer Sparkasse gewählt werden.<br />
Dieses Ergebnis ist zufällig und nicht sachgerecht,<br />
da mit der Abschaffung der Doppelspitze<br />
in der Kommunalverfassung<br />
nicht die Position und Einflussnahmemöglichkeit<br />
des Bürgermeisters/<strong>Landrat</strong>s im<br />
Verwaltungsrat geschmälert werden sollte.<br />
Entsprechende Widersprüchlichkeiten,<br />
die mit dem fehlenden Mitgliederstatus<br />
des Hauptverwaltungsbeamten in der<br />
Kommunalvertretung und der daran<br />
anschließenden Stimmrechtsbeschränkung<br />
zusammenhingen, sind bereits in der<br />
Kommunalverfassung bereinigt worden<br />
(Änderung der Kommunalverfassung im<br />
Jahre 2000). Daher sollte auch § 11 Abs.<br />
1 zweiter Halbsatz Sparkassengesetz NW<br />
entsprechend korrigiert werden. Er sollte<br />
lauten:<br />
„...; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen<br />
und Bürger, die der Vertretung des Trägers,<br />
bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen<br />
der Zweckverbandsmitglieder,<br />
angehören können oder in ihnen den Vorsitz<br />
haben.“<br />
– Förderung <strong>von</strong> Fusionen<br />
Nach Überzeugung der Landesregierung<br />
führen veränderte bankbetriebswirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
zu einem verstärkten Konzentrationsprozess<br />
im Sparkassenbereich. Deshalb<br />
wird die bestehende Nachbarschaftsregelung<br />
des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz<br />
NW um eine <strong>Kreis</strong>regelung dahingehend<br />
erweitert, so dass auch nicht<br />
benachbarte Sparkassen innerhalb<br />
eines <strong>Kreis</strong>es (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz<br />
NW) fusionieren sollen<br />
können.<br />
Bei wirtschaftlichen und nahen räumlichen<br />
Verbindungen sollen im Rahmen<br />
einer dritten Fusionsstufe Fusionen auch<br />
dann möglich sein, wenn es sich um<br />
nicht benachbarte und nicht innerhalb<br />
eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegende Sparkassen<br />
handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 Sparkassengesetz<br />
NW). Die derzeitige Fassung<br />
des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz NW<br />
lautet:<br />
„(1) Benachbarte Sparkassen können durch<br />
Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger<br />
nach Anhörung der Verwaltungsräte<br />
in der Weise vereinigt werden, dass<br />
1. eine Sparkasse entsteht, auf die das<br />
Vermögen der beteiligten Sparkassen<br />
als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse)<br />
oder<br />
2. eine Sparkasse <strong>von</strong> einer bestehenden<br />
oder neu zu errichtenden Sparkasse<br />
aufgenommen wird, auf die das Vermögen<br />
als Ganzes übergeht.“<br />
Themen<br />
In dem Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
werden diesem Absatz 1 folgende<br />
neue Sätze 2 und 3 angefügt:<br />
„Dies gilt auch für nicht benachbarte<br />
Sparkassen innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes.<br />
Sofern darüber hinaus wirtschaftliche<br />
und nahe räumliche Verbindungen eine<br />
Vereinigung nicht benachbarter und nicht<br />
innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegender<br />
Sparkassen als zweckmäßig erscheinen<br />
lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde<br />
auf Vorschlag der Gewährträger <strong>von</strong><br />
Sparkassen nach Anhörung des Sparkassen-<br />
und Giroverbandes oder auf Vorschlag<br />
des Sparkassen- und Giroverbandes<br />
zulassen.“<br />
Nach der Auffassung aller kommunalen<br />
Spitzenverbände ist das <strong>von</strong> der Landesregierung<br />
im Gesetzentwurf vorgesehene<br />
isolierte Anhörungs- und Vorschlagsrecht<br />
des jeweiligen Sparkassen- und Giroverbandes<br />
nicht akzeptabel. Es sollte gesetzlich<br />
klargestellt werden, dass wenn übergeordnete<br />
Verbände angehört werden<br />
oder ihnen ein Vorschlagsrecht eingeräumt<br />
wird, eine entsprechende verbandliche<br />
Gleichbehandlung auf der Gewährträgerseite<br />
geboten ist. Dies würde<br />
bedeuten, dass parallel zu den Sparkassen-<br />
und Giroverbänden auch die kommunalen<br />
Spitzenverbände angehört werden<br />
und dass, wenn man den Sparkassen-<br />
und Giroverbänden ein Vorschlagsrecht<br />
einräumt, dieses nur im Einvernehmen<br />
mit dem jeweils betroffenen kommunalen<br />
Spitzenverband oder Verbänden<br />
ausgeübt werden kann. Die Sparkassenund<br />
Giroverbände sowie die kommunalen<br />
Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen<br />
arbeiten zur Zeit an einem entsprechenden<br />
Formulierungsvorschlag.<br />
Weiter <strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />
nicht kritisierte Änderungen des<br />
Sparkassengesetzes im Gesetzentwurf der<br />
Landesregierung sind:<br />
– die Rückführung der bisher zweistufigen<br />
auf eine einstufige Aufsicht (§ 30),<br />
– die Verbesserung des Berichtswesens<br />
durch die Bildung eines Bilanzprüfungsund<br />
eines Hauptausschusses (§ 14 Abs.<br />
7),<br />
– die Konkretisierung der Haftung der<br />
Verwaltungsratsmitglieder durch eine<br />
Haftungsregelung (§ 14 Abs. 8),<br />
– die Übertragung der Entlastung des Vorstandes<br />
<strong>von</strong> der Vertretung des Gewährträgers<br />
auf den Verwaltungsrat (§§ 7,<br />
14).<br />
EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />
– 80 14-00 –<br />
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