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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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wichtige kritikwürdige Vorschläge der Landesregierung<br />

zur Änderung des Sparkassengesetzes:<br />

– Teilnahme <strong>von</strong> Hauptverwaltungsbeamten<br />

an Sitzungen des Verwaltungsrates<br />

bei Zweckverbandssparkassen<br />

§ 9 des Sparkassengesetzes NW regelt<br />

die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.<br />

§ 9 Abs. 3 lautet derzeit:<br />

„Die Mitglieder und stellvertretenden<br />

Mitglieder des Vorstandes nehmen an<br />

den Sitzungen des Verwaltungsrates mit<br />

beratender Stimme teil.“<br />

Der Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

enthält folgende Neufassung des Absatzes<br />

3:<br />

„An den Sitzungen des Verwaltungsrates<br />

nehmen mit beratender Stimme teil:<br />

a) Die Mitglieder und stellvertretenden<br />

Mitglieder des Vorstands,<br />

b) bei Zweckverbandssparkassen die<br />

Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die<br />

Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder,<br />

die weder vorsitzendes<br />

Mitglied des Verwaltungsrates sind<br />

noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen<br />

des Verwaltungsrates teilnehmen. In<br />

den Fällen des Buchstaben b) bestimmt<br />

die Satzung die Anzahl der beratenden<br />

Teilnehmer und kann dabei auch eine<br />

Höchstzahl festlegen.”<br />

Diese <strong>von</strong> der Landesregierung vorgeschlagene<br />

Änderung des § 9 Sparkassengesetz<br />

NW ist nach Auffassung der kommunalen<br />

Spitzenverbände in Nordrhein-<br />

Westfalen nicht hinreichend. Sie stellt<br />

zwar sicher, dass Hauptverwaltungsbeamte<br />

künftig an Verwaltungsratssitzungen<br />

mit beratender Stimme teilnehmen<br />

können. Stattdessen ist aber eine Ergänzung<br />

des § 11 Abs. 1 zweiter Halbsatz<br />

Sparkassengesetz NW anzustreben. Nach<br />

dem Wortlaut <strong>von</strong> § 11 Abs. 1 zweiter<br />

Halbsatz Sparkassengesetz NW sind nur<br />

solche sachkundigen Bürgerinnen und<br />

Bürger als Verwaltungsratsmitglieder<br />

wählbar, „die der Vertretung des Gewährträgers,<br />

bei Zweckverbandssparkassen<br />

den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder,<br />

angehören können.“ Nach<br />

Abschaffung der Doppelspitze im Rahmen<br />

der Reform der Kommunalverfassung<br />

ist der <strong>Landrat</strong>/Bürgermeister nicht<br />

mehr ehrenamtlich, sondern hauptamtlich<br />

im Beamtenverhältnis tätig. Er kann deshalb<br />

gemäß § 13 Abs. 1 a Kommunalwahlgesetz<br />

NW der Kommunalvertretung<br />

nicht angehören. Damit können Hauptverwaltungsbeamte<br />

auch nicht als sachkundige<br />

Mitglieder (§ 9 Abs. 1 b und Abs.<br />

2 b Sparkassengesetz NW) in den Verwal-<br />

tungsrat einer Sparkasse gewählt werden.<br />

Dieses Ergebnis ist zufällig und nicht sachgerecht,<br />

da mit der Abschaffung der Doppelspitze<br />

in der Kommunalverfassung<br />

nicht die Position und Einflussnahmemöglichkeit<br />

des Bürgermeisters/<strong>Landrat</strong>s im<br />

Verwaltungsrat geschmälert werden sollte.<br />

Entsprechende Widersprüchlichkeiten,<br />

die mit dem fehlenden Mitgliederstatus<br />

des Hauptverwaltungsbeamten in der<br />

Kommunalvertretung und der daran<br />

anschließenden Stimmrechtsbeschränkung<br />

zusammenhingen, sind bereits in der<br />

Kommunalverfassung bereinigt worden<br />

(Änderung der Kommunalverfassung im<br />

Jahre 2000). Daher sollte auch § 11 Abs.<br />

1 zweiter Halbsatz Sparkassengesetz NW<br />

entsprechend korrigiert werden. Er sollte<br />

lauten:<br />

„...; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen<br />

und Bürger, die der Vertretung des Trägers,<br />

bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen<br />

der Zweckverbandsmitglieder,<br />

angehören können oder in ihnen den Vorsitz<br />

haben.“<br />

– Förderung <strong>von</strong> Fusionen<br />

Nach Überzeugung der Landesregierung<br />

führen veränderte bankbetriebswirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

zu einem verstärkten Konzentrationsprozess<br />

im Sparkassenbereich. Deshalb<br />

wird die bestehende Nachbarschaftsregelung<br />

des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz<br />

NW um eine <strong>Kreis</strong>regelung dahingehend<br />

erweitert, so dass auch nicht<br />

benachbarte Sparkassen innerhalb<br />

eines <strong>Kreis</strong>es (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz<br />

NW) fusionieren sollen<br />

können.<br />

Bei wirtschaftlichen und nahen räumlichen<br />

Verbindungen sollen im Rahmen<br />

einer dritten Fusionsstufe Fusionen auch<br />

dann möglich sein, wenn es sich um<br />

nicht benachbarte und nicht innerhalb<br />

eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegende Sparkassen<br />

handelt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 Sparkassengesetz<br />

NW). Die derzeitige Fassung<br />

des § 32 Abs. 1 Sparkassengesetz NW<br />

lautet:<br />

„(1) Benachbarte Sparkassen können durch<br />

Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger<br />

nach Anhörung der Verwaltungsräte<br />

in der Weise vereinigt werden, dass<br />

1. eine Sparkasse entsteht, auf die das<br />

Vermögen der beteiligten Sparkassen<br />

als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse)<br />

oder<br />

2. eine Sparkasse <strong>von</strong> einer bestehenden<br />

oder neu zu errichtenden Sparkasse<br />

aufgenommen wird, auf die das Vermögen<br />

als Ganzes übergeht.“<br />

Themen<br />

In dem Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

werden diesem Absatz 1 folgende<br />

neue Sätze 2 und 3 angefügt:<br />

„Dies gilt auch für nicht benachbarte<br />

Sparkassen innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes.<br />

Sofern darüber hinaus wirtschaftliche<br />

und nahe räumliche Verbindungen eine<br />

Vereinigung nicht benachbarter und nicht<br />

innerhalb eines <strong>Kreis</strong>gebietes liegender<br />

Sparkassen als zweckmäßig erscheinen<br />

lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde<br />

auf Vorschlag der Gewährträger <strong>von</strong><br />

Sparkassen nach Anhörung des Sparkassen-<br />

und Giroverbandes oder auf Vorschlag<br />

des Sparkassen- und Giroverbandes<br />

zulassen.“<br />

Nach der Auffassung aller kommunalen<br />

Spitzenverbände ist das <strong>von</strong> der Landesregierung<br />

im Gesetzentwurf vorgesehene<br />

isolierte Anhörungs- und Vorschlagsrecht<br />

des jeweiligen Sparkassen- und Giroverbandes<br />

nicht akzeptabel. Es sollte gesetzlich<br />

klargestellt werden, dass wenn übergeordnete<br />

Verbände angehört werden<br />

oder ihnen ein Vorschlagsrecht eingeräumt<br />

wird, eine entsprechende verbandliche<br />

Gleichbehandlung auf der Gewährträgerseite<br />

geboten ist. Dies würde<br />

bedeuten, dass parallel zu den Sparkassen-<br />

und Giroverbänden auch die kommunalen<br />

Spitzenverbände angehört werden<br />

und dass, wenn man den Sparkassen-<br />

und Giroverbänden ein Vorschlagsrecht<br />

einräumt, dieses nur im Einvernehmen<br />

mit dem jeweils betroffenen kommunalen<br />

Spitzenverband oder Verbänden<br />

ausgeübt werden kann. Die Sparkassenund<br />

Giroverbände sowie die kommunalen<br />

Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen<br />

arbeiten zur Zeit an einem entsprechenden<br />

Formulierungsvorschlag.<br />

Weiter <strong>von</strong> den kommunalen Spitzenverbänden<br />

nicht kritisierte Änderungen des<br />

Sparkassengesetzes im Gesetzentwurf der<br />

Landesregierung sind:<br />

– die Rückführung der bisher zweistufigen<br />

auf eine einstufige Aufsicht (§ 30),<br />

– die Verbesserung des Berichtswesens<br />

durch die Bildung eines Bilanzprüfungsund<br />

eines Hauptausschusses (§ 14 Abs.<br />

7),<br />

– die Konkretisierung der Haftung der<br />

Verwaltungsratsmitglieder durch eine<br />

Haftungsregelung (§ 14 Abs. 8),<br />

– die Übertragung der Entlastung des Vorstandes<br />

<strong>von</strong> der Vertretung des Gewährträgers<br />

auf den Verwaltungsrat (§§ 7,<br />

14).<br />

EILDIENST LKT NW Nr. 3/März 2002<br />

– 80 14-00 –<br />

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