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von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW

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Themen<br />

verzögerungen sind deshalb nicht zu<br />

erwarten. Darüber hinaus ist zu bedenken,<br />

dass es für die Steuerungsfunktion der<br />

Gebietsentwicklungsplanung entscheidend<br />

auf die Qualität der Planung und ihre Überzeugungskraft<br />

ankommt. Werden die<br />

abwägungsrelevanten Belange in einem<br />

standardisierten Verfahren erarbeitet, ist die<br />

Chance einer Verbesserung des Abwägungsergebnisses<br />

besonders groß. Darüber<br />

hinaus stärkt ein solches Verfahren auch die<br />

Überzeugungskraft des Ergebnisses der Planung,<br />

da die Grundlagen für die Aussagen<br />

der Gebietsentwicklungsplanung hierdurch<br />

besser begründet und transparenter<br />

gemacht werden können. Schließlich – und<br />

das ist im vorliegenden Zusammenhang<br />

besonders wichtig – stärkt die Erarbeitung<br />

<strong>von</strong> Fachbeiträgen auch die Stellung der<br />

Gebietsentwicklungsplanung im Planungssystem.<br />

Soll die Erarbeitung <strong>von</strong> Zielen und<br />

planerischen Aussagen stärker auf die<br />

Regionen verlagert werden, muss in den<br />

Regionen stärker als in der Vergangenheit<br />

auch Grundlagenarbeit für die Zielfindung<br />

geleistet werden. Planung aus der Region<br />

für die Region ist nur dann wirklich überzeugend<br />

möglich, wenn die Grundlagen in<br />

der Region selbst und mit spezifischem Blick<br />

auf diese erarbeitet werden. Die Erarbeitung<br />

<strong>von</strong> Fachbeiträgen in den vorgenannten<br />

Bereichen für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

stärkt deshalb auch die Dezentralisierungsbemühungen<br />

in der Landesplanung<br />

und ist auch aus diesem Grunde sinnvoll<br />

und notwendig.<br />

3.1.3 Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />

Verfahren der Erstellung <strong>von</strong><br />

Gebietsentwicklungsplänen<br />

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bislang<br />

im Verfahren der Erarbeitung <strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />

nicht vorgesehen.<br />

Lediglich die Träger öffentlicher Belange<br />

sind zu beteiligen (vgl. § 15 Abs. 1 LPlG).<br />

Gemäß Art. 6 der Plan-UVP-Richtlinie 25<br />

sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die<br />

Entwürfe <strong>von</strong> Plänen und Programmen,<br />

die unter den Anwendungsbereich der<br />

Plan-UVP-Richtlinie fallen, der Öffentlichkeit<br />

zugänglich zu machen und ihr innerhalb<br />

ausreichend bemessener Fristen frühzeitig<br />

und effektiv Gelegenheit zu geben,<br />

25 Vgl. zum Anwendungsbereich nur Spannowsky,<br />

UPR 2000, 201, 204.<br />

26 Gesetz zur Landesentwicklung, Landesentwicklungsprogramm<br />

– LEPro – vom 05.10.1989, GV<br />

NW 1989, 485.<br />

27 Für den Zeitraum zwischen 1995 und 2000:<br />

Landesplanungsbericht 2001, S. 66. Zuvor, nämlich<br />

zwischen 1975 und 1980 hatte der Freiflächenverbrauch<br />

durchschnittlich in <strong>NRW</strong> 21,8<br />

ha/täglich betragen. Die Daten für die Bundesrepublik<br />

können abgerufen werden beim Statistischen<br />

Bundesamt:<br />

http/www.destatis.de<br />

116<br />

vor Verabschiedung des Plans hierzu Stellung<br />

zu nehmen. Dabei ist den Mitgliedsstaaten<br />

überlassen, zu bestimmen, was<br />

unter „Öffentlichkeit” zu verstehen ist und<br />

in welcher Weise die Öffentlichkeit im Verfahren<br />

gehört werden soll. Zumindest aber<br />

gehören hierzu die sogenannte betroffene<br />

Öffentlichkeit sowie Nichtregierungsorganisationen,<br />

die ein Interesse am Plan<br />

haben. Da zu den Plänen, die unter die<br />

Plan-UVP-Richtlinie fallen, auch Regionalpläne<br />

gehören, denn hierbei handelt es<br />

sich um Raumordnungspläne im Sinne des<br />

Art. 3 Abs. 2 lit a der UVP-RL 26 , wird demnächst<br />

für die Gebietsentwicklungsplanung<br />

eine Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch<br />

werden. Vor diesem Hintergrund<br />

spricht einiges dafür, im Vorgriff auf die<br />

Notwendigkeiten, die sich aus der Plan-<br />

UVP-RL ergeben, schon jetzt eine Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

im Gebietsentwicklungsplanverfahren<br />

obligatorisch vorzusehen.<br />

Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann<br />

dabei so ausgestaltet werden, dass sie<br />

durch die Gemeinden durchzuführen ist,<br />

indem der Gebietsentwicklungsplan dort<br />

öffentlich ausgelegt und den Bürgern die<br />

Gelegenheit gegeben wird, zum Inhalt<br />

Stellung zu nehmen. Durch eine solche<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung würde im Übrigen<br />

auch tendenziell die Akzeptanz der<br />

Planung verbessert und ihre Qualität<br />

gesteigert werden können. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn – was Absicht des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen ist – in der<br />

Gebietsentwicklungsplanung ein stärker<br />

projektbezogener Ansatz verfolgt und dieses<br />

Instrument dazu genutzt wird, zielgerichtet<br />

bestimmte Projekte planerisch<br />

durchzusetzen. Gerade dann, wenn im<br />

Rahmen einer solchen Projektorientierung<br />

eine Parallelerarbeitung der Planinhalte auf<br />

allen Planungsstufen, beginnend in der<br />

Gebietsentwicklungsplanung und sich fortsetzend<br />

über den Flächennutzungs- und<br />

Bebauungsplan bzw. die Fachplanung<br />

erfolgt, ist es notwendig, die Akzeptanz<br />

derartiger raumrelevanter Projekte auf<br />

allen Ebenen zu fördern und zu verbreitern.<br />

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch auf<br />

der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung<br />

kann hierfür erhebliche Vorteile bringen.<br />

Sie sollte deshalb hier vorgesehen<br />

werden. Sie stärkt im Übrigen – ähnlich wie<br />

dies für die Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen<br />

gilt – auch die Bedeutung der Gebietsentwicklungsplanung<br />

gegenüber der Landesplanung,<br />

denn die Erarbeitung des abwägungsrelevanten<br />

Materials wird hierdurch<br />

tendenziell verbessert.<br />

3.2Reduzierung der Regelungsdichte<br />

des Landesplanungsrechts<br />

Sollen auf der regionalen und örtlichen<br />

Ebenen größere Spielräume geschaffen<br />

und damit Landesplanung wirklich dezentralisiert<br />

werden, ist es notwendig, das<br />

Regelungsgeflecht auf der Landesebene so<br />

zu öffnen, dass dieses Ziel auch tatsächlich<br />

erreicht werden kann. Notwendig dazu ist,<br />

die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

so für größere Spielräume in den<br />

Regionen und den Kommunen zu öffnen,<br />

dass zum einen die notwendige Steuerung<br />

der Raumentwicklung aus Landessicht<br />

weiter möglich bleibt, zum anderen jedoch<br />

die Spielräume wachsen. Zum Erreichen<br />

dieses Ziels bieten sich zwei Maßnahmen<br />

an, nämlich<br />

– eine Zusammenführung der verschiedenen<br />

Inhalte der in der Landesplanung<br />

enthaltenen Regelwerke und<br />

– eine inhaltliche Entfeinerung der Ziele<br />

<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung.<br />

3.2.1 Zusammenführung <strong>von</strong> Landesentwicklungsprogramm<br />

und LEP<br />

Die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen<br />

ist dadurch gekennzeichnet, dass drei<br />

Regelwerke aufeinander aufbauen und<br />

miteinander verschränkt sind, wobei der<br />

Detailgehalt der Planungsaussagen nach<br />

und nach verfeinert wird:<br />

– Das LPlG enthält die rechtlichen Vorgaben<br />

für die nähere Ausformung der Ziele<br />

der Landesentwicklung und des Verfahrens<br />

der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms<br />

und des LEP.<br />

– Das LEPro 27 enthält relativ grobmaschige<br />

Vorgaben für den LEP, für das zentralörtliche<br />

Gliederungssystem, das System<br />

der Entwicklungsschwerpunkte und der<br />

Entwicklungsachsen, indem es für diese<br />

Bereiche eine definitorischen Klärung<br />

und Zielvorgaben setzt. Darüber hinaus<br />

werden die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung für einzelne Sachbereiche,<br />

nämlich Städtebau und Wohnungswesen,<br />

gewerbliche Wirtschaft, Energiewirtschaft,<br />

Landwirtschaft und Forstwirtschaft,<br />

Verkehr und Leitungswege, Erholung,<br />

Fremdenverkehr, Sportanlagen, Bildungswesen,<br />

Gesundheitswesen, Sozialhilfe,<br />

Jugendhilfe, Naturschutz- und<br />

Landschaftspflege, Wasserwirtschaft,<br />

Abfallentsorgung und gebietsbezogener<br />

Immissionsschutz festgelegt (vgl. im einzelnen<br />

§§ 24 – 35 LEPro).<br />

– Eine Verfeinerung dieser Zielaussagen<br />

enthält der LEP <strong>NRW</strong>. Dabei werden insbesondere<br />

die Ziele für die Erhaltung der<br />

natürlichen Lebensgrundlagen (B III.<br />

LEP) und die Flächenvorsorge (C LEP)<br />

und hier insbesondere der Wohnbaulandversorgung<br />

und der Baulandversorgung<br />

für die Wirtschaft sowie Freizeit<br />

und Erholung sowie die Infrastruktur (D<br />

LEP) festgelegt.<br />

Diese kurze Übersicht zeigt, dass insbesondere<br />

zwischen den inhaltlichen Zielaussa-

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