von Landrat Gerd W iesmann, (Kreis Borken) - Landkreistag NRW
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Themen<br />
verzögerungen sind deshalb nicht zu<br />
erwarten. Darüber hinaus ist zu bedenken,<br />
dass es für die Steuerungsfunktion der<br />
Gebietsentwicklungsplanung entscheidend<br />
auf die Qualität der Planung und ihre Überzeugungskraft<br />
ankommt. Werden die<br />
abwägungsrelevanten Belange in einem<br />
standardisierten Verfahren erarbeitet, ist die<br />
Chance einer Verbesserung des Abwägungsergebnisses<br />
besonders groß. Darüber<br />
hinaus stärkt ein solches Verfahren auch die<br />
Überzeugungskraft des Ergebnisses der Planung,<br />
da die Grundlagen für die Aussagen<br />
der Gebietsentwicklungsplanung hierdurch<br />
besser begründet und transparenter<br />
gemacht werden können. Schließlich – und<br />
das ist im vorliegenden Zusammenhang<br />
besonders wichtig – stärkt die Erarbeitung<br />
<strong>von</strong> Fachbeiträgen auch die Stellung der<br />
Gebietsentwicklungsplanung im Planungssystem.<br />
Soll die Erarbeitung <strong>von</strong> Zielen und<br />
planerischen Aussagen stärker auf die<br />
Regionen verlagert werden, muss in den<br />
Regionen stärker als in der Vergangenheit<br />
auch Grundlagenarbeit für die Zielfindung<br />
geleistet werden. Planung aus der Region<br />
für die Region ist nur dann wirklich überzeugend<br />
möglich, wenn die Grundlagen in<br />
der Region selbst und mit spezifischem Blick<br />
auf diese erarbeitet werden. Die Erarbeitung<br />
<strong>von</strong> Fachbeiträgen in den vorgenannten<br />
Bereichen für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
stärkt deshalb auch die Dezentralisierungsbemühungen<br />
in der Landesplanung<br />
und ist auch aus diesem Grunde sinnvoll<br />
und notwendig.<br />
3.1.3 Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />
Verfahren der Erstellung <strong>von</strong><br />
Gebietsentwicklungsplänen<br />
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bislang<br />
im Verfahren der Erarbeitung <strong>von</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />
nicht vorgesehen.<br />
Lediglich die Träger öffentlicher Belange<br />
sind zu beteiligen (vgl. § 15 Abs. 1 LPlG).<br />
Gemäß Art. 6 der Plan-UVP-Richtlinie 25<br />
sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die<br />
Entwürfe <strong>von</strong> Plänen und Programmen,<br />
die unter den Anwendungsbereich der<br />
Plan-UVP-Richtlinie fallen, der Öffentlichkeit<br />
zugänglich zu machen und ihr innerhalb<br />
ausreichend bemessener Fristen frühzeitig<br />
und effektiv Gelegenheit zu geben,<br />
25 Vgl. zum Anwendungsbereich nur Spannowsky,<br />
UPR 2000, 201, 204.<br />
26 Gesetz zur Landesentwicklung, Landesentwicklungsprogramm<br />
– LEPro – vom 05.10.1989, GV<br />
NW 1989, 485.<br />
27 Für den Zeitraum zwischen 1995 und 2000:<br />
Landesplanungsbericht 2001, S. 66. Zuvor, nämlich<br />
zwischen 1975 und 1980 hatte der Freiflächenverbrauch<br />
durchschnittlich in <strong>NRW</strong> 21,8<br />
ha/täglich betragen. Die Daten für die Bundesrepublik<br />
können abgerufen werden beim Statistischen<br />
Bundesamt:<br />
http/www.destatis.de<br />
116<br />
vor Verabschiedung des Plans hierzu Stellung<br />
zu nehmen. Dabei ist den Mitgliedsstaaten<br />
überlassen, zu bestimmen, was<br />
unter „Öffentlichkeit” zu verstehen ist und<br />
in welcher Weise die Öffentlichkeit im Verfahren<br />
gehört werden soll. Zumindest aber<br />
gehören hierzu die sogenannte betroffene<br />
Öffentlichkeit sowie Nichtregierungsorganisationen,<br />
die ein Interesse am Plan<br />
haben. Da zu den Plänen, die unter die<br />
Plan-UVP-Richtlinie fallen, auch Regionalpläne<br />
gehören, denn hierbei handelt es<br />
sich um Raumordnungspläne im Sinne des<br />
Art. 3 Abs. 2 lit a der UVP-RL 26 , wird demnächst<br />
für die Gebietsentwicklungsplanung<br />
eine Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch<br />
werden. Vor diesem Hintergrund<br />
spricht einiges dafür, im Vorgriff auf die<br />
Notwendigkeiten, die sich aus der Plan-<br />
UVP-RL ergeben, schon jetzt eine Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
im Gebietsentwicklungsplanverfahren<br />
obligatorisch vorzusehen.<br />
Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann<br />
dabei so ausgestaltet werden, dass sie<br />
durch die Gemeinden durchzuführen ist,<br />
indem der Gebietsentwicklungsplan dort<br />
öffentlich ausgelegt und den Bürgern die<br />
Gelegenheit gegeben wird, zum Inhalt<br />
Stellung zu nehmen. Durch eine solche<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung würde im Übrigen<br />
auch tendenziell die Akzeptanz der<br />
Planung verbessert und ihre Qualität<br />
gesteigert werden können. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn – was Absicht des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen ist – in der<br />
Gebietsentwicklungsplanung ein stärker<br />
projektbezogener Ansatz verfolgt und dieses<br />
Instrument dazu genutzt wird, zielgerichtet<br />
bestimmte Projekte planerisch<br />
durchzusetzen. Gerade dann, wenn im<br />
Rahmen einer solchen Projektorientierung<br />
eine Parallelerarbeitung der Planinhalte auf<br />
allen Planungsstufen, beginnend in der<br />
Gebietsentwicklungsplanung und sich fortsetzend<br />
über den Flächennutzungs- und<br />
Bebauungsplan bzw. die Fachplanung<br />
erfolgt, ist es notwendig, die Akzeptanz<br />
derartiger raumrelevanter Projekte auf<br />
allen Ebenen zu fördern und zu verbreitern.<br />
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch auf<br />
der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung<br />
kann hierfür erhebliche Vorteile bringen.<br />
Sie sollte deshalb hier vorgesehen<br />
werden. Sie stärkt im Übrigen – ähnlich wie<br />
dies für die Erarbeitung <strong>von</strong> Fachbeiträgen<br />
gilt – auch die Bedeutung der Gebietsentwicklungsplanung<br />
gegenüber der Landesplanung,<br />
denn die Erarbeitung des abwägungsrelevanten<br />
Materials wird hierdurch<br />
tendenziell verbessert.<br />
3.2Reduzierung der Regelungsdichte<br />
des Landesplanungsrechts<br />
Sollen auf der regionalen und örtlichen<br />
Ebenen größere Spielräume geschaffen<br />
und damit Landesplanung wirklich dezentralisiert<br />
werden, ist es notwendig, das<br />
Regelungsgeflecht auf der Landesebene so<br />
zu öffnen, dass dieses Ziel auch tatsächlich<br />
erreicht werden kann. Notwendig dazu ist,<br />
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
so für größere Spielräume in den<br />
Regionen und den Kommunen zu öffnen,<br />
dass zum einen die notwendige Steuerung<br />
der Raumentwicklung aus Landessicht<br />
weiter möglich bleibt, zum anderen jedoch<br />
die Spielräume wachsen. Zum Erreichen<br />
dieses Ziels bieten sich zwei Maßnahmen<br />
an, nämlich<br />
– eine Zusammenführung der verschiedenen<br />
Inhalte der in der Landesplanung<br />
enthaltenen Regelwerke und<br />
– eine inhaltliche Entfeinerung der Ziele<br />
<strong>von</strong> Raumordnung und Landesplanung.<br />
3.2.1 Zusammenführung <strong>von</strong> Landesentwicklungsprogramm<br />
und LEP<br />
Die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen<br />
ist dadurch gekennzeichnet, dass drei<br />
Regelwerke aufeinander aufbauen und<br />
miteinander verschränkt sind, wobei der<br />
Detailgehalt der Planungsaussagen nach<br />
und nach verfeinert wird:<br />
– Das LPlG enthält die rechtlichen Vorgaben<br />
für die nähere Ausformung der Ziele<br />
der Landesentwicklung und des Verfahrens<br />
der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms<br />
und des LEP.<br />
– Das LEPro 27 enthält relativ grobmaschige<br />
Vorgaben für den LEP, für das zentralörtliche<br />
Gliederungssystem, das System<br />
der Entwicklungsschwerpunkte und der<br />
Entwicklungsachsen, indem es für diese<br />
Bereiche eine definitorischen Klärung<br />
und Zielvorgaben setzt. Darüber hinaus<br />
werden die Ziele der Raumordnung und<br />
Landesplanung für einzelne Sachbereiche,<br />
nämlich Städtebau und Wohnungswesen,<br />
gewerbliche Wirtschaft, Energiewirtschaft,<br />
Landwirtschaft und Forstwirtschaft,<br />
Verkehr und Leitungswege, Erholung,<br />
Fremdenverkehr, Sportanlagen, Bildungswesen,<br />
Gesundheitswesen, Sozialhilfe,<br />
Jugendhilfe, Naturschutz- und<br />
Landschaftspflege, Wasserwirtschaft,<br />
Abfallentsorgung und gebietsbezogener<br />
Immissionsschutz festgelegt (vgl. im einzelnen<br />
§§ 24 – 35 LEPro).<br />
– Eine Verfeinerung dieser Zielaussagen<br />
enthält der LEP <strong>NRW</strong>. Dabei werden insbesondere<br />
die Ziele für die Erhaltung der<br />
natürlichen Lebensgrundlagen (B III.<br />
LEP) und die Flächenvorsorge (C LEP)<br />
und hier insbesondere der Wohnbaulandversorgung<br />
und der Baulandversorgung<br />
für die Wirtschaft sowie Freizeit<br />
und Erholung sowie die Infrastruktur (D<br />
LEP) festgelegt.<br />
Diese kurze Übersicht zeigt, dass insbesondere<br />
zwischen den inhaltlichen Zielaussa-