CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner
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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHT INTERNATIONAL<br />
E-Mail gewahrt. Ein Vertrag, der die Errichtung eines Monopols oder die Verletzung von<br />
Schutzrechten oder die Behinderung des Fortschritts vorsieht, ist nichtig.<br />
Hat ein Vertrag einen Auslandsbezug, können die Parteien das auf den Vertrag anzuwendende<br />
Recht frei wählen (vgl. § 126 VG). Treffen die Parteien keine Rechtswahl, gilt<br />
das Recht des Landes, das zu der vertragstypischen Leistung die engste Verbindung<br />
aufweist.<br />
Umfasst der Vertrag über den Technologietransfer technische Erzeugnisse, die keiner<br />
Einfuhrbeschränkung unterliegen, wird der Vertrag unmittelbar wirksam. Bei der Einfuhr<br />
nach <strong>China</strong> ist in einem solchen Fall lediglich eine deklaratorische Registrierung notwendig,<br />
wobei folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:<br />
Antrag auf Registrierung des Technikimportvertrags<br />
Kopie des Vertragswerks<br />
Unterlagen zum rechtlichen Status der Vertragsparteien (z. B. Registrierungsunterlagen).<br />
Unterliegt ein technologisches Erzeugnis der Einfuhrbeschränkung, darf eine Einfuhr<br />
erst stattfinden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung hierzu erteilt hat (sog.<br />
Lizenzierungskontrolle). In diesem Fall wird der Vertrag über die Einfuhr der Technologie<br />
erst am Tag der Lizenzerteilung wirksam; auch die Änderung und Beendigung eines<br />
solchen Vertrages unterliegen der Genehmigungs- bzw. Meldepflicht.<br />
Die zuständige Behörde nimmt eine inhaltliche Überprüfung der Verträge im Technologiebereich<br />
vor. Wesentliches Augenmerk bilden insbesondere folgende Vertragsregelungen:<br />
Garantien des Lizenzgebers: Der Importeur muss versichern, dass er rechtmäßiger<br />
Inhaber der gelieferten Technik ist und die Technik vollständig, fehlerfrei, wirksam<br />
und zur Erreichung der technischen Zielsetzung geeignet ist,<br />
Verbot restriktiver Bestimmungen,<br />
Geheimhaltungsklauseln.<br />
Die Grundlage für einen Technologietransfer in <strong>China</strong> muss nicht zwangsläufig ein Vertrag<br />
bilden. Vielmehr ist es auch möglich, Technologie durch eine besondere gesellschaftsrechtliche<br />
Gestaltung zu übertragen. Beispielsweise kann Technologie als Einlage<br />
in ein Unternehmen eingebracht werden. Über die einzubringende Einlage in Form<br />
von Technologie muss gegebenenfalls ein besonderes Genehmigungsverfahren durchlaufen<br />
werden. Hierfür gelten sonstige Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften.<br />
Dabei fordern die zuständigen Behörden oft die Beibringung zahlreicher<br />
Nachweise und Unterlagen.<br />
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