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CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner

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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHT INTERNATIONAL<br />

E-Mail gewahrt. Ein Vertrag, der die Errichtung eines Monopols oder die Verletzung von<br />

Schutzrechten oder die Behinderung des Fortschritts vorsieht, ist nichtig.<br />

Hat ein Vertrag einen Auslandsbezug, können die Parteien das auf den Vertrag anzuwendende<br />

Recht frei wählen (vgl. § 126 VG). Treffen die Parteien keine Rechtswahl, gilt<br />

das Recht des Landes, das zu der vertragstypischen Leistung die engste Verbindung<br />

aufweist.<br />

Umfasst der Vertrag über den Technologietransfer technische Erzeugnisse, die keiner<br />

Einfuhrbeschränkung unterliegen, wird der Vertrag unmittelbar wirksam. Bei der Einfuhr<br />

nach <strong>China</strong> ist in einem solchen Fall lediglich eine deklaratorische Registrierung notwendig,<br />

wobei folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:<br />

Antrag auf Registrierung des Technikimportvertrags<br />

Kopie des Vertragswerks<br />

Unterlagen zum rechtlichen Status der Vertragsparteien (z. B. Registrierungsunterlagen).<br />

Unterliegt ein technologisches Erzeugnis der Einfuhrbeschränkung, darf eine Einfuhr<br />

erst stattfinden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung hierzu erteilt hat (sog.<br />

Lizenzierungskontrolle). In diesem Fall wird der Vertrag über die Einfuhr der Technologie<br />

erst am Tag der Lizenzerteilung wirksam; auch die Änderung und Beendigung eines<br />

solchen Vertrages unterliegen der Genehmigungs- bzw. Meldepflicht.<br />

Die zuständige Behörde nimmt eine inhaltliche Überprüfung der Verträge im Technologiebereich<br />

vor. Wesentliches Augenmerk bilden insbesondere folgende Vertragsregelungen:<br />

Garantien des Lizenzgebers: Der Importeur muss versichern, dass er rechtmäßiger<br />

Inhaber der gelieferten Technik ist und die Technik vollständig, fehlerfrei, wirksam<br />

und zur Erreichung der technischen Zielsetzung geeignet ist,<br />

Verbot restriktiver Bestimmungen,<br />

Geheimhaltungsklauseln.<br />

Die Grundlage für einen Technologietransfer in <strong>China</strong> muss nicht zwangsläufig ein Vertrag<br />

bilden. Vielmehr ist es auch möglich, Technologie durch eine besondere gesellschaftsrechtliche<br />

Gestaltung zu übertragen. Beispielsweise kann Technologie als Einlage<br />

in ein Unternehmen eingebracht werden. Über die einzubringende Einlage in Form<br />

von Technologie muss gegebenenfalls ein besonderes Genehmigungsverfahren durchlaufen<br />

werden. Hierfür gelten sonstige Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften.<br />

Dabei fordern die zuständigen Behörden oft die Beibringung zahlreicher<br />

Nachweise und Unterlagen.<br />

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