CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner
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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHT INTERNATIONAL<br />
H. Arbeitsrecht<br />
Bereits vor dem WTO-Beitritt wurde das Arbeitsrecht in der Volksrepublik <strong>China</strong> ausführlich<br />
geregelt. Der wichtige Gesetzeskodex ist bislang das seit 1995 geltende Arbeitsgesetz<br />
der VR <strong>China</strong> (Labor Law). Am 29. Juni 2007 wurde das Arbeitsvertragsgesetz<br />
(ArbVG, Labor Contract Law) verabschiedet, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten<br />
ist. Durch dieses neue Gesetz soll das Arbeitsrecht in <strong>China</strong> weiter konkretisiert<br />
werden. Das alte Arbeitsrecht bleibt aber neben dem neuen Gesetz anwendbar, soweit<br />
die alten Vorschriften nicht zu den neuen im Widerspruch stehen. Folgende Ausführungen<br />
richten sich sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Gesetz.<br />
I. Entstehen des Arbeitsverhältnisses<br />
Nach dem neuen chinesischen Arbeitsvertragsgesetz soll zur Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />
ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Besteht bereits das<br />
Arbeitsverhältnis, soll der Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags innerhalb eines<br />
Monats nach Beginn der Arbeit erfolgen.<br />
1. Arbeitsvertrag<br />
Das neue Gesetz sieht drei unterschiedliche Arbeitsvertragstypen vor, nämlich befristete<br />
Arbeitsverträge (labor contracts with a fixed period), unbefristete Arbeitsverträge (labor<br />
contracts without a fixed period) und befristete Arbeitsverträge zur Erledigung vereinbarter<br />
Aufgabe (labor contracts with a period to complete the prescribed work).<br />
Grundsätzlich können die Vertragsparteien selbst entscheiden, ob sie einen befristeten<br />
oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen wollen. Allerdings ist der Abschluss eines<br />
unbefristeten Arbeitsvertrags erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgerber<br />
bereits zehn Jahre tätig ist oder bereits zweimal befristeter Arbeitsvertrag geschlossen<br />
wurde und keine Kündigungsgründe nach §§ 39, 40 Nr. 1 und 2 ArbVG vorliegen. Der<br />
Arbeitnehmer muss aber mit der Verlängerung des Arbeitsvertrags oder mit dem Abschluss<br />
eines neuen Arbeitsvertrags einverstanden sein und keinen befristeten Arbeitsvertrag<br />
wünschen. Auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber ein Jahr nach dem Arbeitsantritt<br />
des Arbeitnehmers keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit diesem abschließt, gilt<br />
das Arbeitsverhältnis als unbefristet.<br />
Der Arbeitsvertrag wird erst wirksam, wenn die Vertragsparteien sich einigen und den<br />
Vertrag unterzeichnen bzw. bestempeln. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen<br />
jeweils ein Exemplar von den Vertragsunterlagen erhalten. Alle Änderungen der Vertragsklausel<br />
bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Auch von den geänderten Vertragsunterlagen<br />
müssen die Vertragsparteien je ein Exemplar besitzen.<br />
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