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CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner

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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHT INTERNATIONAL<br />

H. Arbeitsrecht<br />

Bereits vor dem WTO-Beitritt wurde das Arbeitsrecht in der Volksrepublik <strong>China</strong> ausführlich<br />

geregelt. Der wichtige Gesetzeskodex ist bislang das seit 1995 geltende Arbeitsgesetz<br />

der VR <strong>China</strong> (Labor Law). Am 29. Juni 2007 wurde das Arbeitsvertragsgesetz<br />

(ArbVG, Labor Contract Law) verabschiedet, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten<br />

ist. Durch dieses neue Gesetz soll das Arbeitsrecht in <strong>China</strong> weiter konkretisiert<br />

werden. Das alte Arbeitsrecht bleibt aber neben dem neuen Gesetz anwendbar, soweit<br />

die alten Vorschriften nicht zu den neuen im Widerspruch stehen. Folgende Ausführungen<br />

richten sich sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Gesetz.<br />

I. Entstehen des Arbeitsverhältnisses<br />

Nach dem neuen chinesischen Arbeitsvertragsgesetz soll zur Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />

ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Besteht bereits das<br />

Arbeitsverhältnis, soll der Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags innerhalb eines<br />

Monats nach Beginn der Arbeit erfolgen.<br />

1. Arbeitsvertrag<br />

Das neue Gesetz sieht drei unterschiedliche Arbeitsvertragstypen vor, nämlich befristete<br />

Arbeitsverträge (labor contracts with a fixed period), unbefristete Arbeitsverträge (labor<br />

contracts without a fixed period) und befristete Arbeitsverträge zur Erledigung vereinbarter<br />

Aufgabe (labor contracts with a period to complete the prescribed work).<br />

Grundsätzlich können die Vertragsparteien selbst entscheiden, ob sie einen befristeten<br />

oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen wollen. Allerdings ist der Abschluss eines<br />

unbefristeten Arbeitsvertrags erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgerber<br />

bereits zehn Jahre tätig ist oder bereits zweimal befristeter Arbeitsvertrag geschlossen<br />

wurde und keine Kündigungsgründe nach §§ 39, 40 Nr. 1 und 2 ArbVG vorliegen. Der<br />

Arbeitnehmer muss aber mit der Verlängerung des Arbeitsvertrags oder mit dem Abschluss<br />

eines neuen Arbeitsvertrags einverstanden sein und keinen befristeten Arbeitsvertrag<br />

wünschen. Auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber ein Jahr nach dem Arbeitsantritt<br />

des Arbeitnehmers keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit diesem abschließt, gilt<br />

das Arbeitsverhältnis als unbefristet.<br />

Der Arbeitsvertrag wird erst wirksam, wenn die Vertragsparteien sich einigen und den<br />

Vertrag unterzeichnen bzw. bestempeln. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen<br />

jeweils ein Exemplar von den Vertragsunterlagen erhalten. Alle Änderungen der Vertragsklausel<br />

bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Auch von den geänderten Vertragsunterlagen<br />

müssen die Vertragsparteien je ein Exemplar besitzen.<br />

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