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CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner

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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHT INTERNATIONAL<br />

len. D.h. Das chinesische Schiedsrecht kennt grundsätzlich nur die institutionelle<br />

Schiedsgerichtsbarkeit, nicht aber die sog. ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit.<br />

Die CIETAC empfiehlt dabei folgende Schiedsklausel:<br />

„Any dispute arising from or in connection with this Contract shall be submitted to the<br />

<strong>China</strong> International Economic and Trade Arbitration Commission for arbitration which<br />

shall be conducted in accordance with the Commission’s arbitration rules in effect at the<br />

time of applying for arbitration. The arbitral award is final and binding upon both parties.“<br />

(Deutsche Übersetzung: „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit<br />

diesem Vertrag ergeben, werden der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und<br />

Handelsschiedskommission vorgelegt und einem Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung<br />

der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission,<br />

die zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage in Kraft ist, unterzogen. Der<br />

Schiedsspruch ist endgültig und hat für beide Parteien bindende Wirkung“).<br />

III.<br />

Verfahrensbeginn<br />

Das Verfahren wird durch Einreichen eines Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung<br />

beim Schiedsinstitut wie etwa der CIETAC eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich<br />

verfasst werden. Das Schiedsinstitut stellt den Antrag dann dem Gegner zu.<br />

Für den einzelnen Streitfall wird das Schiedsgericht besonders ernannt, Das Schiedsgericht<br />

besteht grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien können aber auch die<br />

Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren.<br />

IV.<br />

Verfahrensverlauf<br />

Die beiden Parteien wählen innerhalb der in der Schiedsordnung geregelten Frist (nach<br />

der Schiedsordnung der CIETAC binnen 15 Tagen ab Empfang der Benachrichtigung<br />

vom schiedsrichterlichen Verfahren) jeweils einen Schiedsrichter oder beauftragen den<br />

Vorsitzenden des Schiedsinstituts mit der Bestellung. Der dritte Schiedsrichter wird<br />

dann von den beiden Parteien gemeinsam gewählt oder von dem Vorsitzenden des<br />

Schiedsinstituts bestimmt. Wenn eine Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter<br />

wählt und den Vorsitzenden des Schiedsinstituts nicht mit der Bestellung beauftragt,<br />

nimmt der Vorsitzende des Schiedsinstituts die Bestellung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

dürfen die Parteien die Schiedsrichter ablehnen, wie z. B. Verwandtschaftsbeziehung<br />

des Schiedsrichters zu einer Partei, eigene Privatinteresse des<br />

Schiedsrichters an der Streitsache, sonstige Beziehungen des Schiedsrichters zu einer<br />

Partei oder zu der Streitsache selbst, die die richterliche Unabhängigkeit beeinträchti-<br />

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