CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner
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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHT INTERNATIONAL<br />
len. D.h. Das chinesische Schiedsrecht kennt grundsätzlich nur die institutionelle<br />
Schiedsgerichtsbarkeit, nicht aber die sog. ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit.<br />
Die CIETAC empfiehlt dabei folgende Schiedsklausel:<br />
„Any dispute arising from or in connection with this Contract shall be submitted to the<br />
<strong>China</strong> International Economic and Trade Arbitration Commission for arbitration which<br />
shall be conducted in accordance with the Commission’s arbitration rules in effect at the<br />
time of applying for arbitration. The arbitral award is final and binding upon both parties.“<br />
(Deutsche Übersetzung: „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit<br />
diesem Vertrag ergeben, werden der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und<br />
Handelsschiedskommission vorgelegt und einem Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung<br />
der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission,<br />
die zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage in Kraft ist, unterzogen. Der<br />
Schiedsspruch ist endgültig und hat für beide Parteien bindende Wirkung“).<br />
III.<br />
Verfahrensbeginn<br />
Das Verfahren wird durch Einreichen eines Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung<br />
beim Schiedsinstitut wie etwa der CIETAC eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich<br />
verfasst werden. Das Schiedsinstitut stellt den Antrag dann dem Gegner zu.<br />
Für den einzelnen Streitfall wird das Schiedsgericht besonders ernannt, Das Schiedsgericht<br />
besteht grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien können aber auch die<br />
Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren.<br />
IV.<br />
Verfahrensverlauf<br />
Die beiden Parteien wählen innerhalb der in der Schiedsordnung geregelten Frist (nach<br />
der Schiedsordnung der CIETAC binnen 15 Tagen ab Empfang der Benachrichtigung<br />
vom schiedsrichterlichen Verfahren) jeweils einen Schiedsrichter oder beauftragen den<br />
Vorsitzenden des Schiedsinstituts mit der Bestellung. Der dritte Schiedsrichter wird<br />
dann von den beiden Parteien gemeinsam gewählt oder von dem Vorsitzenden des<br />
Schiedsinstituts bestimmt. Wenn eine Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter<br />
wählt und den Vorsitzenden des Schiedsinstituts nicht mit der Bestellung beauftragt,<br />
nimmt der Vorsitzende des Schiedsinstituts die Bestellung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
dürfen die Parteien die Schiedsrichter ablehnen, wie z. B. Verwandtschaftsbeziehung<br />
des Schiedsrichters zu einer Partei, eigene Privatinteresse des<br />
Schiedsrichters an der Streitsache, sonstige Beziehungen des Schiedsrichters zu einer<br />
Partei oder zu der Streitsache selbst, die die richterliche Unabhängigkeit beeinträchti-<br />
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