CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner
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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHT INTERNATIONAL<br />
Krankheit oder Verletzung<br />
Arbeitsbedingte Verletzung oder Berufskrankheit<br />
Arbeitslosigkeit<br />
Geburt eines Kindes<br />
Einzelheiten der Sozialversicherung, wie z. B. die Voraussetzungen und Bemessungskriterien,<br />
werden durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen, insbesondere durch<br />
die örtlichen Regelungen, konkretisiert. Die örtlichen Bestimmungen unterscheiden sich<br />
aber erheblich voneinander.<br />
IV.<br />
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten<br />
Nach der Entstehung der Streitigkeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer<br />
bei dem betrieblichen Schlichtungsausschuss die Beilegung der Streitigkeit beantragen.<br />
Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in der Regel Vertreter der Arbeitnehmer,<br />
des Arbeitgebers und der Gewerkschaft. Der Vertreter der Gewerkschaft<br />
übernimmt dann den Vorsitz des Schlichtungsausschusses. Scheitert die Schlichtung,<br />
kann die Streitigkeit auf Wunsch einer Partei vor dem Schiedsausschuss für Arbeitsstreitigkeiten<br />
entschieden werden. Die Parteien können auch ohne Anrufung des<br />
Schlichtungsausschusses innerhalb von 60 Tagen nach dem Auftreten der Streitigkeit<br />
einen schriftlichen Antrag auf Schiedsentscheidung bei dem Schiedsausschuss stellen.<br />
Gegen die Schiedsentscheidung können die Parteien dann innerhalb von 15 Tagen<br />
nach dem Empfang des Schiedsurteils Klage bei dem Volksgericht erheben.<br />
V. Sonderreglungen für ausländische Mitarbeiter<br />
Ausländer dürfen in <strong>China</strong> einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Arbeitgeber soll aber<br />
nur beim Sonderbedarf, insbesondere wenn im Inland die geeigneten Kandidaten fehlen,<br />
ausländische Mitarbeiter einstellen dürfen. Bereits vor der Einstellung eines ausländischen<br />
Mitarbeiters muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis für diesen bei der<br />
zuständigen Behörde beantragen. Erst nach Prüfung der Voraussetzung und Erteilung<br />
der Arbeitserlaubnis kann der ausländische Mitarbeiter eingestellt werden.<br />
Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen bedürfen die Ausländer keiner Arbeitserlaubnis,<br />
so etwa bei ausländisch investierten Unternehmen. Für die Einstellung<br />
ausländischer Mitarbeiter benötigen sie nämlich keine Genehmigung der zuständigen<br />
Behörde. Bei der Vorlage des Gesellschaftsvertrags, der Satzung, der Gründungsgenehmigung,<br />
der Gewerbelizenz und anderer notwendiger Unterlagen können sie Erteilung<br />
der Bescheinigung direkt beantragen.<br />
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