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CASTON Script-China gesamt3 - Herfurth & Partner

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Geschäftspraxis in <strong>China</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHT INTERNATIONAL<br />

Krankheit oder Verletzung<br />

Arbeitsbedingte Verletzung oder Berufskrankheit<br />

Arbeitslosigkeit<br />

Geburt eines Kindes<br />

Einzelheiten der Sozialversicherung, wie z. B. die Voraussetzungen und Bemessungskriterien,<br />

werden durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen, insbesondere durch<br />

die örtlichen Regelungen, konkretisiert. Die örtlichen Bestimmungen unterscheiden sich<br />

aber erheblich voneinander.<br />

IV.<br />

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten<br />

Nach der Entstehung der Streitigkeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer<br />

bei dem betrieblichen Schlichtungsausschuss die Beilegung der Streitigkeit beantragen.<br />

Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in der Regel Vertreter der Arbeitnehmer,<br />

des Arbeitgebers und der Gewerkschaft. Der Vertreter der Gewerkschaft<br />

übernimmt dann den Vorsitz des Schlichtungsausschusses. Scheitert die Schlichtung,<br />

kann die Streitigkeit auf Wunsch einer Partei vor dem Schiedsausschuss für Arbeitsstreitigkeiten<br />

entschieden werden. Die Parteien können auch ohne Anrufung des<br />

Schlichtungsausschusses innerhalb von 60 Tagen nach dem Auftreten der Streitigkeit<br />

einen schriftlichen Antrag auf Schiedsentscheidung bei dem Schiedsausschuss stellen.<br />

Gegen die Schiedsentscheidung können die Parteien dann innerhalb von 15 Tagen<br />

nach dem Empfang des Schiedsurteils Klage bei dem Volksgericht erheben.<br />

V. Sonderreglungen für ausländische Mitarbeiter<br />

Ausländer dürfen in <strong>China</strong> einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Arbeitgeber soll aber<br />

nur beim Sonderbedarf, insbesondere wenn im Inland die geeigneten Kandidaten fehlen,<br />

ausländische Mitarbeiter einstellen dürfen. Bereits vor der Einstellung eines ausländischen<br />

Mitarbeiters muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis für diesen bei der<br />

zuständigen Behörde beantragen. Erst nach Prüfung der Voraussetzung und Erteilung<br />

der Arbeitserlaubnis kann der ausländische Mitarbeiter eingestellt werden.<br />

Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen bedürfen die Ausländer keiner Arbeitserlaubnis,<br />

so etwa bei ausländisch investierten Unternehmen. Für die Einstellung<br />

ausländischer Mitarbeiter benötigen sie nämlich keine Genehmigung der zuständigen<br />

Behörde. Bei der Vorlage des Gesellschaftsvertrags, der Satzung, der Gründungsgenehmigung,<br />

der Gewerbelizenz und anderer notwendiger Unterlagen können sie Erteilung<br />

der Bescheinigung direkt beantragen.<br />

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