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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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A.1.4.2. Internationale <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte (Grüne Karte)<br />

War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte<br />

ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der<br />

Internationalen <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte die Leistung des Versicherers mindestens nach den<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>bedingungen und Deckungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes<br />

vereinbart werden müssen, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind (Grüne<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte).<br />

A.1.4.3. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland (Mallorca Police)<br />

Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland gemäß A.1.6. besteht<br />

auch <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz während der Reise bei einem Unfall in folgenden Staaten:<br />

Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland,<br />

Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Marokko, F.Y.O.R.M., Moldawien, Monaco,<br />

Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, die<br />

Schweiz, Serbien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,<br />

Ukraine, Ungarn, Weißrussland und Zypern.<br />

Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.<br />

A.1.5. Einschränkung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes<br />

A.1.5.1. Vorsatz<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer vorsätzlich und<br />

widerrechtlich herbeiführt;<br />

A.1.5.2. Genehmigte und nicht genehmigte Fahrtveranstaltungen<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten<br />

Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,<br />

entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.<br />

Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung<br />

einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar;<br />

Darüber hinaus muss die <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzbeschränkung für die o.g. Fahrtveranstaltungen in der<br />

Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Autoschutzbrief nach A.3.4.2 beachtet werden.<br />

A.1.5.3. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das Abhandenkommen<br />

des versicherten Fahrzeugs;<br />

A.1.5.4. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen<br />

eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem<br />

versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten<br />

Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher<br />

Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz;<br />

A.1.5.5. Beschädigung von beförderten Sachen<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigungen,<br />

Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert<br />

werden.<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit<br />

sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der<br />

Personenbeförderung dienen, besteht außerdem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz für Sachen, die Insassen eines<br />

Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B.<br />

Reisegepäck, Reiseproviant). Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Sachen unberechtigter<br />

Insassen;<br />

A.1.5.6. Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person<br />

A.1.5.6.1 Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die<br />

eine mitversicherte Person dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den<br />

Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.<br />

A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz für Sachschäden,<br />

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