Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG
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A.1.4.2. Internationale <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte (Grüne Karte)<br />
War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte<br />
ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der<br />
Internationalen <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte die Leistung des Versicherers mindestens nach den<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>bedingungen und Deckungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes<br />
vereinbart werden müssen, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind (Grüne<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>karte).<br />
A.1.4.3. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland (Mallorca Police)<br />
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland gemäß A.1.6. besteht<br />
auch <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz während der Reise bei einem Unfall in folgenden Staaten:<br />
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,<br />
Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland,<br />
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Marokko, F.Y.O.R.M., Moldawien, Monaco,<br />
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, die<br />
Schweiz, Serbien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,<br />
Ukraine, Ungarn, Weißrussland und Zypern.<br />
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.<br />
A.1.5. Einschränkung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes<br />
A.1.5.1. Vorsatz<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer vorsätzlich und<br />
widerrechtlich herbeiführt;<br />
A.1.5.2. Genehmigte und nicht genehmigte Fahrtveranstaltungen<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten<br />
Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,<br />
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.<br />
Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung<br />
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar;<br />
Darüber hinaus muss die <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzbeschränkung für die o.g. Fahrtveranstaltungen in der<br />
Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Autoschutzbrief nach A.3.4.2 beachtet werden.<br />
A.1.5.3. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das Abhandenkommen<br />
des versicherten Fahrzeugs;<br />
A.1.5.4. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen<br />
eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem<br />
versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten<br />
Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher<br />
Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz;<br />
A.1.5.5. Beschädigung von beförderten Sachen<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigungen,<br />
Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert<br />
werden.<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit<br />
sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der<br />
Personenbeförderung dienen, besteht außerdem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz für Sachen, die Insassen eines<br />
Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B.<br />
Reisegepäck, Reiseproviant). Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Sachen unberechtigter<br />
Insassen;<br />
A.1.5.6. Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person<br />
A.1.5.6.1 Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die<br />
eine mitversicherte Person dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den<br />
Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.<br />
A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz für Sachschäden,<br />
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