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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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A.2. Leistungen der Kaskoversicherung<br />

A.2.1. Umfang der <strong>Versicherung</strong><br />

A.2.1.1. Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den Totalschaden und den Verlust<br />

des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses nach A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko). Fahrzeugund<br />

Zubehörteile, die im Fahrzeug fest eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem<br />

Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind, sind ohne Mehrprämie<br />

mitversichert, mit Ausnahme der Fahrzeug- und Zubehörteile, die nach der beigefügten Liste nur bis<br />

zu einem Neuwert von Euro 15.000,– oder nicht versichert sind und soweit die allgemeine<br />

Betriebserlaubnis durch deren Einbau nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen deren Einbau<br />

nicht entgegenstehen.<br />

A.2.1.2. Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile<br />

Die abschließende Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ist Vertragsinhalt laut<br />

A.2.1.1. Sie erläutert die Begriffe „unter Verschluss verwahrte“ und „am Fahrzeug befestigte“<br />

Fahrzeugteile und beschreibt gleichzeitig den Deckungsumfang der Vollkasko- und<br />

Teilkaskoversicherung. Für die in Ziffer a.) und b.) der Liste aufgeführten Zubehörteile besteht<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz (unter den genannten <strong>Bedingungen</strong>).<br />

a) Prämienfrei mitversicherte Teile<br />

Folgende vom Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeughändler serienmäßig oder gegen<br />

Aufpreis als Extras oder von Fachwerkstätten oder Herstellern nachträglich eingebaute für das<br />

Fahrzeug nach der StVZO zulässige Fahrzeug- und Zubehörteile sind prämienfrei mitversichert,<br />

sofern diese Teile nicht unter A.2.1.2.b.) aufgeführt sind:<br />

aa) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile.<br />

bb) fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahrzeug unter Verschluss gehaltene<br />

Fahrzeugzubehörteile, die ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach<br />

der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen werden (z.B.<br />

Schonbezüge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatzscheinwerfer, nicht Edelpelzbezüge).<br />

cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von<br />

Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften mitgeführt werden<br />

(z.B. Warndreieck, Verbandskasten, Sicherungen, etc).<br />

b) Mitversicherung von serienmäßigen und/oder nachträglich eingebauten Phono- und<br />

Kommunikationsanlagen und Tuning.<br />

Die nachfolgend aufgeführten, nach der StVZO zulässigen Fahrzeug- und Zubehörteile sind bis<br />

zu einem Neuwert (Neupreis) von Euro 15.000,– (einschließlich Mehrwertsteuer) mitversichert,<br />

soweit sie im Fahrzeug serienmäßig oder von Fachwerkstätten oder Herstellern nachträglich fest<br />

eingebaut wurden oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden<br />

sind. Übersteigt der Neuwert dieser Teile den Betrag von Euro 15.000,–, so ist der Abschluss<br />

einer Mehrwertversicherung erforderlich. Der Prämienzuschlag berechnet sich aus dem Wert, der<br />

Euro 15.000,– übersteigt.<br />

Gruppe 1: Audio/Video/Phono- und Kommunikationsanlagen<br />

– Antenne<br />

– Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit Antenne, Radio mit Antenne<br />

– CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte)<br />

– HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenzweichen<br />

– CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte)<br />

– Funkanlagen mit Antenne<br />

– Lautsprecher (auch mehrere)<br />

– Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)<br />

– Freisprechanlage<br />

– Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage)<br />

– Verstärker<br />

Gruppe 2: Tuning<br />

Jede Veränderung des Serienzustandes durch das Werk (Werkstuning), den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer<br />

oder einen Dritten, die zur Leistungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell<br />

anfragepflichtig), Verbesserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders<br />

sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen wird, z. B.<br />

– Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormechanik, -elektrik, -elektronik<br />

,Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind sogenannte NOx-Anlagen bzw.<br />

Lachgasanlagen<br />

130202 18

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