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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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E.3. Zusätzlich in der Kaskoversicherung<br />

E.3.1. Anzeige des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls bei Entwendung des Fahrzeugs<br />

Bei Entwendung des Fahrzeugs ist der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer entsprechend E.1.1 verpflichtet, dem<br />

Versicherer dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Die Schadenanzeige des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers<br />

muss von ihm unterschrieben sein.<br />

E.3.2. Einholen der Weisung<br />

Die Weisungen des Versicherers sind vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs vom<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit es dem<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer zumutbar ist.<br />

E.3.3. Anzeige bei der Polizei<br />

Bei einem Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden ist der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer verpflichtet, das<br />

Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.<br />

E.3.4. Sachverständigenverfahren<br />

Die Entscheidung, ob und ggf. welcher Sachverständige beauftragt wird, trifft der Versicherer. Nur die insoweit<br />

anfallenden Kosten der Schadenfeststellung trägt der Versicherer.<br />

E.4. Zusätzlich beim Autoschutzbrief<br />

E.4.1. Einholen der Weisung des Versicherers<br />

Vor Inanspruchnahme der Leistungen des Versicherers hat der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer die Weisungen des<br />

Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit dies dem<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer zumutbar ist.<br />

E.4.2. Untersuchung, Belege<br />

Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer hat dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des<br />

Schadens und über den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu gestatten, Originalbelege zum<br />

Nachweis der Schadenhöhe sind vorzulegen.<br />

E.5. Folgen einer Pflichtverletzung<br />

E.5.1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung<br />

Verletzt der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer vorsätzlich eine seiner in E.1. bis E.4. geregelten Pflichten, hat er keinen<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz. Verletzt der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Weist der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz bestehen.<br />

E.5.2. Ausnahme<br />

Abweichend von E.5.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer<br />

nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer die Pflicht arglistig verletzt.<br />

E.5.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.5.1. ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung<br />

dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je<br />

Euro 2.500,- beschränkt.<br />

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