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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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c) Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Phono- und Kommunikationsanlagen und<br />

Unterhaltungssystemen wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für<br />

alt) vorgenommen.<br />

A.2.7.4. Ersatz von Flüssigkeiten<br />

Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch die Kosten des<br />

schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.<br />

A.2.7.5. Glasschäden<br />

Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten Reparaturrechnung<br />

(Werkstattrechnung) ersetzt.. Folgeschäden sind nicht mitversichert.<br />

Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette oder Umweltplakette nicht<br />

mehr verwendbar, übernehmen wir die nachgewiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder<br />

Umweltplakette<br />

A.2.8. Sachverständigenkosten<br />

Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen<br />

durch den Versicherer veranlasst wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen<br />

Schadenrückkaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer<br />

ebenfalls zu tragen.<br />

A.2.9. Mehrwertsteuer<br />

Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist<br />

und der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer diese entrichtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch<br />

Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet,<br />

soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.<br />

A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung<br />

A.2.10.1. Wiederauffinden des Fahrzeugs<br />

Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegenstände innerhalb eines<br />

Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb dieses<br />

Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen. Nach<br />

Ablauf dieser Frist wird der Versicherer Eigentümer, das gilt auch sofern der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer<br />

nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Satz 1 verpflichtet ist.<br />

A.2.10.2. Ersatzleistungen<br />

a) Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem<br />

regelmäßigen Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer<br />

Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von<br />

1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen<br />

Bahnhof des Fundorts.<br />

b) Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen Fahrzeugausfalls beteiligt sich der<br />

Versicherer an den Kosten eines vom <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs mit<br />

einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab dem Zeitpunkt der schriftlichen oder<br />

telefonischen Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur bei Vorlage der<br />

Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu<br />

dem Zeitpunkt, zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder die fällige<br />

Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt davon unberührt.<br />

A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze<br />

Die Höchstentschädigungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am<br />

Tage des Schadens für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht<br />

mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells in der versicherten Ausführung. Dies gilt auch<br />

dann, wenn der Wiederbeschaffungswert höher ist als der Neupreis und es einen vom Hersteller empfohlenen<br />

Neupreis nicht mehr gibt. Der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell wird in diesem Fall fiktiv ermittelt.<br />

Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und<br />

marktüblicher Nachlässe.<br />

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