Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG
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Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer vorsätzlich<br />
herbeiführt.<br />
b) Grobe Fahrlässigkeit<br />
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens seitens des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
Der Versicherer verzichtet gegenüber dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer und den mitversicherten<br />
Personen in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls.<br />
c) Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit<br />
Ausgenommen von diesem Verzicht sind<br />
aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile,<br />
bb) die Herbeiführung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder<br />
anderer berauschender Mittel.<br />
A.2.16.2. Fahrtveranstaltungen<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen,<br />
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund<br />
einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes<br />
stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes Ereignis mit einem<br />
begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ihren Kraftfahrzeugen teilnehmen.<br />
Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig ausgestatteten<br />
Trainingsgeländen/Fahrsicherheitszentren ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass die<br />
Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extremen<br />
Gefahrsituationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit im Vordergrund<br />
stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbscharakter).<br />
A.2.16.3. Reifenschäden<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.<br />
Jedoch besteht <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder<br />
zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden<br />
bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.<br />
A.2.16.4. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere<br />
Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.<br />
A.2.16.5. Kernenergie<br />
Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden durch Kernenergie.<br />
A.2.17. Sachverständigenverfahren<br />
A.2.17.1. Voraussetzung<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des<br />
Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet<br />
ein Sachverständigenausschuss.<br />
A.2.17.2. Form<br />
Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von denen der Versicherer und der<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer je einen benennen. Wenn der eine Vertragspartner innerhalb zweier Wochen<br />
nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem<br />
anderen Vertragsteil benannt.<br />
A.2.17.3. Beschlussform/Ablauf<br />
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung<br />
gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des<br />
Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so<br />
wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.<br />
A.2.17.4. Kosten<br />
Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers, so hat der<br />
Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das<br />
Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom<br />
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