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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer vorsätzlich<br />

herbeiführt.<br />

b) Grobe Fahrlässigkeit<br />

Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens seitens des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der Versicherer verzichtet gegenüber dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer und den mitversicherten<br />

Personen in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls.<br />

c) Ausnahme des Verzichts bei grober Fahrlässigkeit<br />

Ausgenommen von diesem Verzicht sind<br />

aa) die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile,<br />

bb) die Herbeiführung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder<br />

anderer berauschender Mittel.<br />

A.2.16.2. Fahrtveranstaltungen<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden aufgrund einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen,<br />

bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und für Schäden aufgrund<br />

einer Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes<br />

stattfinden. Eine Fahrveranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes Ereignis mit einem<br />

begrenzten Zeitumfang, an dem die Teilnehmer mit ihren Kraftfahrzeugen teilnehmen.<br />

Hiervon ausgenommen sind Fahrtveranstaltungen, die auf standardmäßig ausgestatteten<br />

Trainingsgeländen/Fahrsicherheitszentren ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass die<br />

Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr in extremen<br />

Gefahrsituationen und nicht die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit im Vordergrund<br />

stehen (keine Prüfungen mit Wettbewerbscharakter).<br />

A.2.16.3. Reifenschäden<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.<br />

Jedoch besteht <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder<br />

zerstört wurden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden<br />

bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.<br />

A.2.16.4. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere<br />

Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.<br />

A.2.16.5. Kernenergie<br />

Kein <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für Schäden durch Kernenergie.<br />

A.2.17. Sachverständigenverfahren<br />

A.2.17.1. Voraussetzung<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des<br />

Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet<br />

ein Sachverständigenausschuss.<br />

A.2.17.2. Form<br />

Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, von denen der Versicherer und der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer je einen benennen. Wenn der eine Vertragspartner innerhalb zweier Wochen<br />

nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem<br />

anderen Vertragsteil benannt.<br />

A.2.17.3. Beschlussform/Ablauf<br />

Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung<br />

gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des<br />

Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so<br />

wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

A.2.17.4. Kosten<br />

Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers, so hat der<br />

Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das<br />

Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom<br />

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