Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG
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aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer übertragen worden oder übergegangen sind;<br />
A.4.9.10. aus vom <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer<br />
Personen oder aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;<br />
A.4.9.11. soweit in den Fällen von Ziffer 2 ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer den Tatbestand, der gemäß Ziffer 4 den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich<br />
und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn<br />
erbracht hat.<br />
A.4.10. Rechtsstellung mitversicherter Personen<br />
A.4.10.1. <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer und für die unter A.4.1.2. genannten<br />
sonstigen Personen. Außerdem besteht <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz für Ansprüche, die natürlichen<br />
Personen aufgrund der Verletzung oder Tötung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers oder einer<br />
mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.<br />
A.4.10.2. Für mitversicherte Personen gelten die den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer betreffenden Bestimmungen<br />
sinngemäß. Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte<br />
Person Rechtsschutz verlangt.<br />
A.4.11. Leistung Dritter<br />
Die <strong>Versicherung</strong>en gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter<br />
(z.B. ein anderer Versicherer)<br />
- nicht zur Leistung verpflichtet ist oder<br />
- seine Leistungspflicht bestreitet oder<br />
- seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.<br />
Ein Anspruch aus der <strong>Versicherung</strong> besteht somit nicht, soweit der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer bzw. die begünstigte<br />
Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses<br />
Vertrags geschlossenen <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>vertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn diese<br />
Verträge seinerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>verträge<br />
gilt die <strong>Versicherung</strong> als die speziellere <strong>Versicherung</strong>. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine<br />
Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer<br />
bzw. die begünstigte Person hat alles ihm/ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen,<br />
dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen<br />
Forderungsübergang bleiben unberührt.<br />
A.4.12. Stichentscheid<br />
A.4.12.1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,<br />
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende<br />
Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft<br />
in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder<br />
b) weil in den Fällen gemäß Ziffer A.4.2., die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine<br />
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,<br />
ist dies dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.<br />
A.4.12.2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß A.4.12.1. verneint und stimmt der<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von<br />
ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem<br />
gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />
in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf<br />
Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der<br />
wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.<br />
A.4.12.3. Der Versicherer kann dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen,<br />
binnen der der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die<br />
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