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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer übertragen worden oder übergegangen sind;<br />

A.4.9.10. aus vom <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer<br />

Personen oder aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;<br />

A.4.9.11. soweit in den Fällen von Ziffer 2 ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer den Tatbestand, der gemäß Ziffer 4 den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich<br />

und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn<br />

erbracht hat.<br />

A.4.10. Rechtsstellung mitversicherter Personen<br />

A.4.10.1. <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz besteht für den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer und für die unter A.4.1.2. genannten<br />

sonstigen Personen. Außerdem besteht <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz für Ansprüche, die natürlichen<br />

Personen aufgrund der Verletzung oder Tötung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers oder einer<br />

mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.<br />

A.4.10.2. Für mitversicherte Personen gelten die den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer betreffenden Bestimmungen<br />

sinngemäß. Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte<br />

Person Rechtsschutz verlangt.<br />

A.4.11. Leistung Dritter<br />

Die <strong>Versicherung</strong>en gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter<br />

(z.B. ein anderer Versicherer)<br />

- nicht zur Leistung verpflichtet ist oder<br />

- seine Leistungspflicht bestreitet oder<br />

- seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.<br />

Ein Anspruch aus der <strong>Versicherung</strong> besteht somit nicht, soweit der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer bzw. die begünstigte<br />

Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses<br />

Vertrags geschlossenen <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>vertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn diese<br />

Verträge seinerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>verträge<br />

gilt die <strong>Versicherung</strong> als die speziellere <strong>Versicherung</strong>. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine<br />

Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer<br />

bzw. die begünstigte Person hat alles ihm/ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen,<br />

dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen<br />

Forderungsübergang bleiben unberührt.<br />

A.4.12. Stichentscheid<br />

A.4.12.1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,<br />

a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende<br />

Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft<br />

in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder<br />

b) weil in den Fällen gemäß Ziffer A.4.2., die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine<br />

hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,<br />

ist dies dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.<br />

A.4.12.2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß A.4.12.1. verneint und stimmt der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von<br />

ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem<br />

gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf<br />

Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der<br />

wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.<br />

A.4.12.3. Der Versicherer kann dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen,<br />

binnen der der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die<br />

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