Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG
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cc) durch sein Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch<br />
entfällt der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der<br />
Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer<br />
Anspruch gegen den Versicherten auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge.<br />
A.4.2.2. Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er<br />
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit<br />
einem amtlichen Kennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.<br />
A.4.3. Beginn und Ende des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes<br />
A.4.3.1. Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz beginnt zusammen mit dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz in der Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung und endet mit diesem. Für die Kündigung der Fahrzeug-<br />
Rechtsschutzversicherung gelten daher die Bestimmungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
entsprechend.<br />
A.4.3.2. In jedem Fall endet der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz nach diesen <strong>Bedingungen</strong> mit der Beendigung der<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine<br />
Nachhaftung ist ausgeschlossen.<br />
A.4.3.3. Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 kann die <strong>Janitos</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong> diese Fahrzeug-<br />
Rechtsschutzversicherung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>jahres oder nach einem Rechtsschutzfall mit einer Frist von einem Monat nach<br />
Regulierung des Schadens kündigen. Die Kündigung muss jeweils schriftlich erfolgen und ist nur<br />
wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugeht.<br />
A.4.4. Voraussetzungen für den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz<br />
A.4.4.1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles<br />
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A.4.2.1.a) von dem Schadenereignis an, das dem<br />
Anspruch zugrunde liegt;<br />
b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer oder ein anderer<br />
einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen<br />
haben soll;<br />
c) die Voraussetzungen nach A.4.4.1.a)-A.4.4.1.b) müssen nach Beginn des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes<br />
gemäß A.4.3. und vor dessen Beendigung eingetreten sein.<br />
A.4.4.2. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die<br />
Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste<br />
entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor<br />
Beginn des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes für den betroffenen Gegenstand der <strong>Versicherung</strong> eingetreten<br />
oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.<br />
A.4.4.3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des<br />
<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach A.4.4.1.b.) ausgelöst hat.<br />
A.4.5. <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>summe, Selbstbeteiligung<br />
A.4.5.1. Die <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>summe beträgt Euro 250.000,- je Rechtsschutzfall; für Strafkautionen werden<br />
zusätzlich bis zu Euro 50.000,- als Darlehen gezahlt.<br />
A.4.5.2. Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt Euro 150,00.<br />
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