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Versicherungs-Bedingungen Advanced - Janitos Versicherung AG

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D.2. Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

D.2.1. Alkohol und andere berauschende Mittel<br />

Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere<br />

berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen der<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren<br />

lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug<br />

sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).<br />

Hinweis: Auch in der Kasko-, und Autoschutzbriefversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.15. Satz 1,<br />

A.3.4.1. und A.3.5.2. kein oder eingeschränkter <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz.<br />

D.2.2. Fahrtveranstaltungen<br />

Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden,<br />

bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.<br />

D.3. Einschränkung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutzes<br />

D.3.1. Leistungsfreiheit<br />

Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer hat keinen <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz, sobald er vorsätzlich eine seiner in D.1. und D.2.<br />

geregelten Pflichten verletzt hat. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers ist<br />

der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer nach, dass er<br />

die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>schutz bestehen.<br />

Der Versicherer kann dem <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer die Verletzung der Pflicht aus D.2.1 nicht entgegenhalten,<br />

soweit er durch den <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>fall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt<br />

wurde.<br />

D.3.2. Leistungskürzung<br />

Abweichend von D.3.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den<br />

Eintritt oder Feststellung des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>falls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />

ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer die Pflicht arglistig verletzt.<br />

D.3.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung (grobe<br />

Fahrlässigkeit)<br />

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung<br />

des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je<br />

Euro 5.000,00 beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>summen die in<br />

Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der<br />

Versicherer wegen einer vom <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26<br />

<strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>vertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei ist.<br />

D.3.4. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung (Vorsatz)<br />

Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der<br />

Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

E. Pflichten des <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmers im Schadenfall<br />

E.1. Bei allen <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>arten<br />

E.1.1. Anzeigepflicht<br />

Der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung<br />

durch den Versicherer führen kann, innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.<br />

Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem<br />

Schadenereignis, ist der <strong><strong>Versicherung</strong>s</strong>nehmer verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des<br />

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