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Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes „Am Römerhof“

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Stadt Amöneburg, Stadtteil Amöneburg: Bebauungsplan <strong>„Am</strong> <strong>Römerhof“</strong>, <strong>Umweltbericht</strong> 18<br />

Der landschaftsgebundene Erholungsschwerpunkt dürfte somit in diesen zudem als Landschaftsschutzgebiet<br />

ausgewiesenen Bereichen zu finden sein.<br />

Im Rahmen der Planung kommt es zwar zur teilräumigen Einschränkung der reizvollen Sichtbeziehungen,<br />

da die Wegeverbindung jedoch auch nach Umsetzung <strong>des</strong> Baugebiets für Naherholungssuchende<br />

zugänglich bleibt, ist der Eingriff als tolerierbar einzustufen.<br />

2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Im südöstlichen Randbereich <strong>des</strong> Geltungsbereichs<br />

(Kreuzungsbereich K 29 und Unter den Stockwiesen)<br />

befindet sich ein religiöser Bildstock (vgl. Foto 7). Der<br />

vorhandene Bildstock wird den Bautätigkeiten weichen<br />

müssen, um keinen Schaden zu nehmen, kann aber<br />

vermutlich an einer nahe gelegenen anderen Stelle wieder<br />

aufgestellt werden.<br />

Sonstige Baudenkmale, bedeutende Bauwerke oder Ensembles<br />

befinden sich nicht im Umfeld <strong>des</strong> Vorhabens.<br />

Auch Bodendenkmale sind für den Geltungsbereich nicht<br />

bekannt. Sollten im Rahmen der Erdarbeiten unerwartet<br />

Hinweise auf Bodendenkmale auftreten, ist umgehend<br />

die dafür zuständige Behörde zu informieren. Funde und<br />

Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten<br />

und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu<br />

schützen.<br />

Foto 7: Bildstock im Südosten <strong>des</strong> Plangebietes (Kreuzung<br />

K 29 / landwirtschaftlicher Weg).<br />

2.10 Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />

Die RAHMENRICHTLINIE LUFTQUALITÄT (1996) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebiete, in<br />

denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass<br />

• die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte der Schadstoffe<br />

unterhalb der Grenzwerte liegen, zu erstellen haben und<br />

• die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und<br />

sich bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und<br />

umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.<br />

Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />

Rechnung. Dieser besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen<br />

die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht<br />

überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />

als Belang zu berücksichtigen ist.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden <strong>Entwurf</strong> 10/2007

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