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Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplanes „Am Römerhof“

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Stadt Amöneburg, Stadtteil Amöneburg: Bebauungsplan <strong>„Am</strong> <strong>Römerhof“</strong>, <strong>Umweltbericht</strong> 21<br />

4 Prognose über die Entwicklung <strong>des</strong> Umweltzustands bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung:<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung kann auch in Zukunft von einer landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche<br />

ausgegangen werden.<br />

Bei Durchführung der Planung:<br />

Wie die Bewertung der Eingriffswirkungen der einzelnen Themenpunkte bzw. Umweltbelange zeigen,<br />

kommt es bei Durchführung der Planung mittel- bis langfristig - im Rahmen der Vorgaben <strong>des</strong> vorliegenden<br />

Bebauungsplans - zur Umgestaltung <strong>des</strong> Plangebietes. Für das Landschaftsbild treten Eingriffswirkungen<br />

erhöhter Intensität auf, die über die beschriebenen eingriffsminimierenden Maßnahmen teilweise<br />

aufgefangen werden können. Die Auswirkungen hinsichtlich der übrigen Umweltbelange werden <strong>zum</strong><br />

derzeitigen Planungsstand als ausgleichbar erachtet.<br />

5 Angaben zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten<br />

Die Flächen <strong>des</strong> Plangebiets werden sowohl im Regionalplan Mittelhessen 2001 als auch im wirksamen<br />

Flächennutzungsplan der Stadt Amöneburg aus dem Jahre 1997 als Siedlungszuwachsfläche bzw. geplante<br />

Wohnbaufläche dargestellt. Die vorliegende Planung ist somit an die Ziele der Raumordnung angepasst<br />

und kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Neben diesen Rahmenbedingungen<br />

bieten sich die Flächen auch aus naturschutzfachlicher und städtebaulicher Sicht an. Nähere Angaben<br />

<strong>zum</strong> städtebaulichen Konzept sind dem gleichnamigen Kapitel 1.4 der Begründung <strong>zum</strong> Bebauungsplan<br />

zu entnehmen.<br />

6 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)<br />

Gemäß § 4c BauGB sind die Kommunen verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf<br />

Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen<br />

zur Abhilfe zu ergreifen. Die Kommune soll dabei die nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage <strong>zum</strong><br />

BauGB im <strong>Umweltbericht</strong> anzugebenden Überwachungsmaßnahmen sowie die Informationen der Behörden<br />

nach § 4 (3) BauGB nutzen.<br />

Eine Aufgabe <strong>des</strong> Monitorings besteht u.a. darin, die Ergebnisse der Umweltprüfung mit den tatsächlich<br />

eintretenden also den unvorhergesehenen, erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu vergleichen.<br />

Dies bedeutet, dass ein Vergleich zwischen den im <strong>Umweltbericht</strong> prognostizierten Auswirkungen bei<br />

Plandurchführung bzw. <strong>des</strong>sen Inhalten auf die verschiedenen Umweltbelange und den umsetzungsbedingt<br />

tatsächlich eintretenden Auswirkungen auf die Schutzgüter erfolgen soll. Bei der Überwachung sind<br />

sowohl negative Abweichungen (bspw. höhere Intensität der tatsächlichen Auswirkungen) als auch positive<br />

Abweichungen (bspw. geringere Intensität der tatsächlichen Auswirkungen) zu erfassen. Die Erkenntnisse<br />

aus Monitoringmaßnahmen können in die Erarbeitung nachfolgender <strong>Umweltbericht</strong>e einfließen<br />

und so neben einer Qualitätssicherung auch eine Verbesserung der Qualität von <strong>Umweltbericht</strong>en<br />

und –prüfungen im Allgemeinen bewirken (RETTERMAYER, 2004).<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden <strong>Entwurf</strong> 10/2007

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