Bachelorarbeit
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2.2.8 Schwingungsanfälligkeit<br />
Im Gegensatz zur alten Norm unterscheidet die neue DIN 1055-4 nicht nur<br />
zwischen schwingungsanfälligen und nicht schwingungsanfälligen<br />
Konstruktionen, sondern bietet für beide Varianten Möglichkeiten zur<br />
Berechnung. Dies war nach der alten Norm nur bei nicht<br />
schwingungsanfälligen baulichen Anlagen möglich. Die Kriterien der<br />
Schwingungsanfälligkeit sind etwa gleich geblieben, außer dass nach alter<br />
DIN 1055-4 Gebäude mit einer Höhe von bis zu 40 m als nicht<br />
schwingungsanfällig angenommen werden durften. Jetzt beträgt die<br />
maximale Höhe 25 m.<br />
Bei schwingungsanfälligen Bauwerken werden Resonanzüberhöhungen<br />
erfasst, indem diese Windkräfte um den Böenreaktionsfaktor G vergrößert<br />
werden. Dieser Faktor wird nach Anhang C der DIN 1055-4: 2005-03<br />
ermittelt.<br />
2.2.9 Vorübergehende Zustände<br />
Für zeitweilig bestehende Gebäude, sowie für vorübergehende Zustände,<br />
z. B. für Bauwerke im Bauzustand, darf die Windlast nach neuer DIN 1055-4<br />
abgemindert werden. Diese Abminderung ist von der Dauer des Zustandes,<br />
die zwischen drei Tagen und 24 Monaten liegen muss, sowie von möglichen<br />
Sicherungsmaßnahmen im Fall eines Sturmes abhängig. (Tab.2-5) Durch<br />
diese neue Überlegung erhöht sich die Wirtschaftlichkeit bei temporär<br />
bestehenden Konstruktionen wesentlich.<br />
Tab. 2-5 Abgeminderter Geschwindigkeitsdruck [DIN 1055-4, Tab. 1]<br />
Vergleich von DIN 1055 alt und neu 12