Download PDF - Bund gegen Missbrauch der Tiere
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T(K)EIN<br />
IERSCHUTZPOLITIK<br />
T ABUTHEMA<br />
Lesen Sie zu diesem Thema auch die Geschichte<br />
SEXUELLER MISSB<br />
SCHOCKIEREND: IN DEUTSCHLAND<br />
Sodomisten hilflos ausgeliefert<br />
Ein 35jähriger verletzt Muttersau und Kuh bei einer<br />
Schändung schwer, ein 30jähriger vergeht sich an<br />
Hühnern, die in Folge <strong>der</strong> Penetration jämmerlich<br />
verenden. Ein Unbekannter missbraucht einen Kater,<br />
<strong>der</strong> sich mit blutendem After nach Hause<br />
schleppt und notoperiert werden muss. Eine Schäferhündin<br />
erduldet für die sexuellen Obsessionen<br />
ihres Halters unsägliche Qualen, und eine sieben<br />
Kilogramm schwere Yorkshirehündin muss die körperliche<br />
"Liebe" eines ausgewachsenen Mannes<br />
über sich ergehen lassen. Einzelfälle?<br />
Das Recht <strong>der</strong> <strong>Tiere</strong> 1/2006<br />
Kaum vorstellbar, aber wahr, Sexualität<br />
mit <strong>Tiere</strong>n (Sodomie o<strong>der</strong> mo<strong>der</strong>ner als<br />
Zoophilie bezeichnet) ist in Deutschland<br />
nicht strafbar!<br />
Bis zum 1. September 1969 stand die<br />
so genannte Unzucht mit <strong>Tiere</strong>n unter<br />
Strafe. Zwar hatte § 175b des damaligen<br />
Strafgesetzbuches (s. Kasten) nicht<br />
primär den Schutz <strong>der</strong> <strong>Tiere</strong> vor Augen,<br />
son<strong>der</strong>n die Würde des Menschen, die<br />
durch Sexualität mit <strong>Tiere</strong>n in Frage gestellt<br />
wurde, aber <strong>der</strong> Paragraph vermochte<br />
<strong>Tiere</strong> zumindest mittelbar zu<br />
schützen, in dem die Sodomie als Straftat<br />
geächtet wurde.<br />
Als im Zuge <strong>der</strong> 1. Strafrechtsreform<br />
(die eine Än<strong>der</strong>ung des Sexualstrafrechts<br />
bewirkte) das Unzucht-Verbot<br />
aufgehoben wurde, argumentierte<br />
man u.a., dass <strong>Tiere</strong> vor sexuellen<br />
Übergriffen durch das Tierschutzgesetz<br />
(§ 17 und 18) hinreichend geschützt<br />
seien und keiner weiteren Schutzbestimmung<br />
bedürften. So wäre eine Bestrafung<br />
von zoophilen Handlungen<br />
dann möglich, wenn dem Tier nachweislich<br />
erhebliche Schmerzen o<strong>der</strong><br />
Leiden zugefügt werden (s. Kasten).<br />
In <strong>der</strong> Praxis zeigte sich jedoch, dass<br />
<strong>der</strong> § 17 des Tierschutzgesetzes <strong>Tiere</strong><br />
vor sexuellen Avancen <strong>der</strong> Menschen<br />
keineswegs zu schützen vermochte. Die<br />
Gründe:<br />
Die wenigsten <strong>Tiere</strong>, mit denen einer<br />
o<strong>der</strong> mehrere Täter Unzucht begehen,<br />
werden mit ihren Verletzungen einem<br />
Tierarzt vorgestellt,<br />
Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten<br />
<strong>der</strong> betroffenen <strong>Tiere</strong> werden<br />
von Außenstehenden kaum mit sexuellem<br />
<strong>Missbrauch</strong> in Verbindung gebracht,<br />
sexuelle Handlungen an und mit<br />
<strong>Tiere</strong>n finden hinter verschlossenen Türen,<br />
alleine o<strong>der</strong> im Kreis Gleichgesinnter<br />
statt,<br />
<strong>Tiere</strong>, die aufgrund ihrer anatomischen<br />
Voraussetzungen anale und vaginale<br />
Penetrationen kaum überleben<br />
können, sterben und werden unbemerkt<br />
entsorgt. Dazu zählen beson<strong>der</strong>s<br />
Katzen, kleine Hunde, Kleintiere und<br />
Geflügel,<br />
weil nach <strong>gegen</strong>wärtiger Lage die<br />
Aussicht auf eine Verurteilung des Täters,<br />
sollte er tatsächlich bekannt sein,<br />
minimal sind, raten Polizei, Staatsanwaltschaft,<br />
Veterinäramt und Tierarzt<br />
häufig von einer Anzeige ab.<br />
§ 18 des Tierschutzgesetzes kann herangezogen<br />
werden, wenn Täter sich an<br />
fremden <strong>Tiere</strong>n vergreifen und ihnen<br />
nachweislich erhebliche Schmerzen zufügen.<br />
Doch auch dieser Paragraph erweist<br />
sich in Bezug auf sodomistische<br />
Handlungen als praxisfern. Denn wenn<br />
kein Nachweis erbracht werden kann,<br />
dass <strong>der</strong> Zoophilist die Verletzungen<br />
des <strong>Tiere</strong>s infolge seines sexuellen Zugriffes<br />
billigend in Kauf nahm (bedingter<br />
Vorsatz), kommt nur eine fahrlässige<br />
Verletzung in Betracht. Und die ist<br />
nicht strafbar.<br />
Solange "Unzucht" mit <strong>Tiere</strong>n unter<br />
Strafe stand, gab es eine statistische Erfassung<br />
<strong>der</strong> - zur Anzeige gebrachten -<br />
Fälle. Nach dem 1. September 1969<br />
bestand, nach Aufhebung des Sodomieverbots,<br />
kein Anlass mehr zur Dokumentation.<br />
So gibt es <strong>der</strong>zeit keine<br />
genaue Datenlage zur tatsächlichen<br />
Zahl von Tätern und missbrauchten<br />
<strong>Tiere</strong>n.<br />
Es bleibt die grundsätzliche Annahme<br />
von Sexualtherapeuten, Psychologen,<br />
Tierärzten und Tierschutzorganisationen,<br />
dass die Sexualität mit <strong>Tiere</strong>n mit<br />
einer Dunkelziffer belegt ist und in bestimmten<br />
Kreisen als "Lifestyle" betrachtet<br />
wird. Hinweise<br />
auf eine zunehmende<br />
Anhängerschaft geben<br />
u.a. die Verfechter<br />
selbst, die um die gesellschaftliche<br />
und gesetzliche<br />
Anerkennung<br />
ihrer "sexuellen Orientierung"<br />
bemüht sind.<br />
14<br />
"Einstiegserfahrung" an Hunden