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20. Jahrgang Dezember 2013 Nr. 4 - der Gemeinde Hagelstadt

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Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt Seite 13<br />

Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses<br />

mit Doppelgarage<br />

Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet,<br />

das am ehesten einem gemischten Dorfgebiet<br />

entspricht. Als Wohnbebauung ist es allgemein<br />

zulässig. Die Nachbarunterschriften sind unvollständig,<br />

die Unterschrift des Bauvorlageberechtigten<br />

auf <strong>der</strong> Bauzeichnung, die Erklärung<br />

des Tragwerksplaners, <strong>der</strong> Entwässerungsplan<br />

und -antrag fehlen. Das Landratsamt ist auf die<br />

Nichteinhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen hinzuwiesen.<br />

Die Zufahrt führt über eine Brücke am<br />

Langenerlinger Bach und ein anschließendes<br />

fremdes Grundstück mit <strong>der</strong> Flurnummer 169/2<br />

Gmkg Langenerling. Zugunsten des Antragsstellers<br />

ist ggf. auf diesem Grundstück ein Geh- und<br />

Fahrtrecht sowie das Recht zum Verlegen von<br />

Ver- und Entsorgungsleitungen nachzuweisen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

ist das Baugrundstück bereits angeschlossen.<br />

So lange keine Teilung erfolgt, ist<br />

das Grundstück erschlossen. Es werden jedoch<br />

für die Herstellung eines zweiten Grundstücksanschlusses<br />

für die Wasserversorgung und die<br />

Än<strong>der</strong>ung des Grundstücksanschlusses für die<br />

Abwasserentsorgung Vereinbarungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Bezüglich des technischen Anschlusses an<br />

die Vakuumkanalisation steht noch eine Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> Firma Roediger aus.<br />

Nach Meinung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung besteht<br />

ein Regelungsbedarf hinsichtlich <strong>der</strong> Zufahrt<br />

zum Grundstück über die vorhandene<br />

Brücke.<br />

Es handelt sich um eine Privatbrücke, <strong>der</strong>en<br />

Bau durch einen Anlieger auf <strong>Gemeinde</strong>grund<br />

seit rund 70 Jahren geduldet worden ist und geduldet<br />

wird. Eine schriftliche Regelung dazu ist<br />

offenbar niemals getroffen worden. Es ist von<br />

einem formlosen Gestattungsvertrag auszugehen,<br />

<strong>der</strong> mündlich und/o<strong>der</strong> konkludent durch<br />

entsprechendes Handeln bzw. Duldung zustande<br />

gekommen ist.<br />

Mit Schreiben vom 05.10.1992 hat deshalb die<br />

VG Alteglofsheim allen rund 30 Eigentümern<br />

von privaten Zufahrtsbrücken mitgeteilt, dass<br />

sie nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften<br />

und allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik ihre Zufahrten selbst zu errichten und<br />

zu unterhalten haben. Dagegen sind keine Einwendungen<br />

erhoben worden.<br />

Die Verwaltung ist <strong>der</strong> Auffassung, dass es aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Ordnung, Klarheit und Rechtssicherheit<br />

schriftlicher Nie<strong>der</strong>legungen <strong>der</strong><br />

Gestattungsverträge bedarf. Sie bietet den Betroffenen<br />

solche Gestattungsverträge auf <strong>der</strong><br />

Grundlage von Musterverträgen des Wasserwirtschaftsamtes<br />

an, bisher ohne Erfolg.<br />

Der Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung lautet<br />

deshalb: Das gemeindliche Einvernehmen zum<br />

Bauvorhaben wird unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

erteilt, dass die Zufahrt rechtlich und tatsächlich<br />

gesichert ist. Das Landratsamt wird auf die<br />

Nichteinhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen und die<br />

Stellungnahme des Wasserzweckverbandes, die<br />

in gleicher Weise für die Abwasserentsorgung<br />

gilt, hingewiesen.<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Xaver Ofenbeck spricht<br />

sich wegen seiner Ansicht nach fraglichem Eigentum<br />

an <strong>der</strong> Brücke dafür aus, das gemeindliche<br />

Einvernehmen uneingeschränkt zu erteilen.<br />

Bürgermeister Anton Haimerl trägt das Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Recherchen zur Entstehungsgeschichte<br />

<strong>der</strong> Brücke im Zuge <strong>der</strong> Hochwasserfreilegung<br />

in Langenerling ab 1941 vor. Aus den Unterlagen<br />

des Wasserwirtschaftsamtes geht folgendes<br />

hervor: Das Dorf ist als „Straßendorf” gebaut;<br />

zur Schaffung von Einfahrten in die einzelnen<br />

Anwesen waren daher zahlreiche Überbrückungen<br />

des Bachlaufes notwendig. Dieselben<br />

wurden von den Beteiligten selbst regellos<br />

und ohne bestimmten Plan ausgeführt, sodass<br />

Durchlässe von 0,50 m lichte Weite mit Brücken<br />

aus Holz o<strong>der</strong> Beton bis zu 4 m lichte Weite abwechseln…<br />

Folgende technische Maßnahmen<br />

sind zur Erreichung des geplanten Zweckes<br />

notwendig… Die Beseitigung <strong>der</strong> sämtlichen<br />

vorhandenen Brücken mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen<br />

bei Profil 48, diese Brücke wurde erst vor<br />

einigen Jahren nach den vom Kulturbauamte<br />

gemachten Angaben neu erbaut… Für die Zufahrtbrücken<br />

zu den einzelnen Anwesen ist im<br />

Bauentwurf lediglich ein Musterplan enthalten.<br />

Die Ausführung dieser Brücken wird Sache <strong>der</strong><br />

einzelnen Anwesensbesitzer sein… Mit Rücksicht<br />

darauf, dass die einzelnen Beteiligten für<br />

die Brücken zu ihrem Anwesen noch erhebliche<br />

Aufwendungen zu machen haben, ist die Gewährung<br />

von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln<br />

in <strong>der</strong> errechneten Höhe angezeigt.<br />

In einer Beschreibung von 1948 heißt es: Die Finanzierung<br />

während dieser Zeit übernahm die<br />

<strong>Gemeinde</strong>; wesentliche Ausgaben wie die für<br />

Brücken wurden von den Hofeigentümern ge-

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