20. Jahrgang Dezember 2013 Nr. 4 - der Gemeinde Hagelstadt
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Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt Seite 13<br />
Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses<br />
mit Doppelgarage<br />
Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet,<br />
das am ehesten einem gemischten Dorfgebiet<br />
entspricht. Als Wohnbebauung ist es allgemein<br />
zulässig. Die Nachbarunterschriften sind unvollständig,<br />
die Unterschrift des Bauvorlageberechtigten<br />
auf <strong>der</strong> Bauzeichnung, die Erklärung<br />
des Tragwerksplaners, <strong>der</strong> Entwässerungsplan<br />
und -antrag fehlen. Das Landratsamt ist auf die<br />
Nichteinhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen hinzuwiesen.<br />
Die Zufahrt führt über eine Brücke am<br />
Langenerlinger Bach und ein anschließendes<br />
fremdes Grundstück mit <strong>der</strong> Flurnummer 169/2<br />
Gmkg Langenerling. Zugunsten des Antragsstellers<br />
ist ggf. auf diesem Grundstück ein Geh- und<br />
Fahrtrecht sowie das Recht zum Verlegen von<br />
Ver- und Entsorgungsleitungen nachzuweisen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />
ist das Baugrundstück bereits angeschlossen.<br />
So lange keine Teilung erfolgt, ist<br />
das Grundstück erschlossen. Es werden jedoch<br />
für die Herstellung eines zweiten Grundstücksanschlusses<br />
für die Wasserversorgung und die<br />
Än<strong>der</strong>ung des Grundstücksanschlusses für die<br />
Abwasserentsorgung Vereinbarungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Bezüglich des technischen Anschlusses an<br />
die Vakuumkanalisation steht noch eine Stellungnahme<br />
<strong>der</strong> Firma Roediger aus.<br />
Nach Meinung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung besteht<br />
ein Regelungsbedarf hinsichtlich <strong>der</strong> Zufahrt<br />
zum Grundstück über die vorhandene<br />
Brücke.<br />
Es handelt sich um eine Privatbrücke, <strong>der</strong>en<br />
Bau durch einen Anlieger auf <strong>Gemeinde</strong>grund<br />
seit rund 70 Jahren geduldet worden ist und geduldet<br />
wird. Eine schriftliche Regelung dazu ist<br />
offenbar niemals getroffen worden. Es ist von<br />
einem formlosen Gestattungsvertrag auszugehen,<br />
<strong>der</strong> mündlich und/o<strong>der</strong> konkludent durch<br />
entsprechendes Handeln bzw. Duldung zustande<br />
gekommen ist.<br />
Mit Schreiben vom 05.10.1992 hat deshalb die<br />
VG Alteglofsheim allen rund 30 Eigentümern<br />
von privaten Zufahrtsbrücken mitgeteilt, dass<br />
sie nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften<br />
und allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik ihre Zufahrten selbst zu errichten und<br />
zu unterhalten haben. Dagegen sind keine Einwendungen<br />
erhoben worden.<br />
Die Verwaltung ist <strong>der</strong> Auffassung, dass es aus<br />
Gründen <strong>der</strong> Ordnung, Klarheit und Rechtssicherheit<br />
schriftlicher Nie<strong>der</strong>legungen <strong>der</strong><br />
Gestattungsverträge bedarf. Sie bietet den Betroffenen<br />
solche Gestattungsverträge auf <strong>der</strong><br />
Grundlage von Musterverträgen des Wasserwirtschaftsamtes<br />
an, bisher ohne Erfolg.<br />
Der Beschlussvorschlag <strong>der</strong> Verwaltung lautet<br />
deshalb: Das gemeindliche Einvernehmen zum<br />
Bauvorhaben wird unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />
erteilt, dass die Zufahrt rechtlich und tatsächlich<br />
gesichert ist. Das Landratsamt wird auf die<br />
Nichteinhaltung <strong>der</strong> Abstandsflächen und die<br />
Stellungnahme des Wasserzweckverbandes, die<br />
in gleicher Weise für die Abwasserentsorgung<br />
gilt, hingewiesen.<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Xaver Ofenbeck spricht<br />
sich wegen seiner Ansicht nach fraglichem Eigentum<br />
an <strong>der</strong> Brücke dafür aus, das gemeindliche<br />
Einvernehmen uneingeschränkt zu erteilen.<br />
Bürgermeister Anton Haimerl trägt das Ergebnis<br />
<strong>der</strong> Recherchen zur Entstehungsgeschichte<br />
<strong>der</strong> Brücke im Zuge <strong>der</strong> Hochwasserfreilegung<br />
in Langenerling ab 1941 vor. Aus den Unterlagen<br />
des Wasserwirtschaftsamtes geht folgendes<br />
hervor: Das Dorf ist als „Straßendorf” gebaut;<br />
zur Schaffung von Einfahrten in die einzelnen<br />
Anwesen waren daher zahlreiche Überbrückungen<br />
des Bachlaufes notwendig. Dieselben<br />
wurden von den Beteiligten selbst regellos<br />
und ohne bestimmten Plan ausgeführt, sodass<br />
Durchlässe von 0,50 m lichte Weite mit Brücken<br />
aus Holz o<strong>der</strong> Beton bis zu 4 m lichte Weite abwechseln…<br />
Folgende technische Maßnahmen<br />
sind zur Erreichung des geplanten Zweckes<br />
notwendig… Die Beseitigung <strong>der</strong> sämtlichen<br />
vorhandenen Brücken mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen<br />
bei Profil 48, diese Brücke wurde erst vor<br />
einigen Jahren nach den vom Kulturbauamte<br />
gemachten Angaben neu erbaut… Für die Zufahrtbrücken<br />
zu den einzelnen Anwesen ist im<br />
Bauentwurf lediglich ein Musterplan enthalten.<br />
Die Ausführung dieser Brücken wird Sache <strong>der</strong><br />
einzelnen Anwesensbesitzer sein… Mit Rücksicht<br />
darauf, dass die einzelnen Beteiligten für<br />
die Brücken zu ihrem Anwesen noch erhebliche<br />
Aufwendungen zu machen haben, ist die Gewährung<br />
von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln<br />
in <strong>der</strong> errechneten Höhe angezeigt.<br />
In einer Beschreibung von 1948 heißt es: Die Finanzierung<br />
während dieser Zeit übernahm die<br />
<strong>Gemeinde</strong>; wesentliche Ausgaben wie die für<br />
Brücken wurden von den Hofeigentümern ge-