20. Jahrgang Dezember 2013 Nr. 4 - der Gemeinde Hagelstadt
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Seite 14<br />
Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt<br />
tragen. Die betroffene 9-Tonnen-Brücke wurde<br />
als Zufahrt zum Grundstück des Schmiedemeisters<br />
Angerer gebaut. Dies geht aus einer statischen<br />
Berechnung hervor, die bei den Unterlagen<br />
des Wasserwirtschaftsamtes zu finden war.<br />
Auf Anregung von Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr.<br />
Bernard Bausenwein dürfen sich die Betroffenen<br />
zum Sachverhalt äußern.<br />
Herr Roland Pregler spricht sich gegen den bisher<br />
von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> in gleich gelagerten Fällen<br />
verwendeten Gestattungsvertrag aus, insbeson<strong>der</strong>e<br />
wegen <strong>der</strong> Haftung, dem Kündigungsrecht<br />
und <strong>der</strong> gesamtschuldnerischen Haftung. Für<br />
ihn ist <strong>der</strong> Vertrag zu allgemein und müsste auf<br />
den Sachverhalt angepasst werden. Er verweist<br />
auf den von ihm verfassten Entwurf zur Grunddienstbarkeit.<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Albert Schmidbauer<br />
erklärt, seiner Auffassung nach spiele beim<br />
vorliegenden Bauantrag Erlenbachstr. 16 A die<br />
Brückenfrage eher eine untergeordnete Rolle.<br />
Letztlich müsse dies aber das Landratsamt als<br />
Genehmigungsbehörde entscheiden. Die tatsächliche<br />
Zufahrt über die vorhandene Privatbrücke<br />
sei gegeben. Die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Zufahrt müssten die Anlieger untereinan<strong>der</strong><br />
bzw. die Anlieger mit dem Eigentümer<br />
<strong>der</strong> Brücke klären.<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Albert Schmidbauer<br />
weist in diesem Zusammenhang darauf hin,<br />
dass die <strong>Gemeinde</strong> nach allem, was bekannt ist,<br />
nicht Eigentümerin <strong>der</strong> Privatbrücke sei, ebenso<br />
wenig <strong>der</strong> übrigen ca. 30 Privatbrücken in Langenerling.<br />
Darauf habe die <strong>Gemeinde</strong> immer<br />
wie<strong>der</strong> hingewiesen. Er teile diese Rechtsauffassung.<br />
Sie entspreche den gesetzlichen Regelungen<br />
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und<br />
entspreche <strong>der</strong> Rechtsprechung in ähnlich gelagerten<br />
Fällen. Aufgrund <strong>der</strong> Ermittlungen <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> stehe nämlich fest, dass die frühere<br />
<strong>Gemeinde</strong> Langenerling als Rechtsvorgängerin<br />
<strong>der</strong> jetzigen <strong>Gemeinde</strong> die Privatbrücken nicht<br />
gebaut hat. Das sei vielmehr durch die o<strong>der</strong><br />
den jeweiligen Anlieger geschehen, die damit<br />
den Zugang zu ihren Grundstücken geschaffen<br />
haben. Die frühere selbständige <strong>Gemeinde</strong><br />
Langenerling habe den Anliegern damals erlaubt<br />
bzw. gestattet, zumindest aber geduldet,<br />
die Brücken auf dem Grund <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu<br />
bauen und zu verankern. Dies sei u. a. dokumentiert<br />
in dem vom Bürgermeister vorgelegten<br />
Protokoll vom 01.03.1941 des damaligen sog.<br />
Kulturbauamtes. Danach mussten die bis dahin<br />
bestehenden, teilweise behelfsmäßigen Brücken<br />
aus Gründen des besseren Hochwasserschutzes<br />
abgerissen werden. Der Staat habe damals für<br />
die privaten Brückenbauten Zuschüsse gewährt.<br />
Die ehemalige <strong>Gemeinde</strong> Langenerling habe mit<br />
den Anliegern keine schriftlichen Regelungen<br />
getroffen. Man sei sich aber ganz offensichtlich<br />
darüber einig gewesen, dass <strong>der</strong> Brückenbau<br />
auf <strong>Gemeinde</strong>grund gestattet wird und dafür<br />
auch keine Kosten verlangt werden. Rechtlich<br />
gesehen seien in dieser Weise mündlich o<strong>der</strong><br />
zumindest konkludent (durch entsprechendes<br />
Verhalten o<strong>der</strong> Dulden) Verträge zustande gekommen,<br />
die verbindlich waren und nach wie<br />
vor sind. Denn solche Gestattungsverträge bedürften<br />
we<strong>der</strong> einer Schriftform noch einer notariellen<br />
Form.<br />
Die schriftlichen Gestattungsverträge, die die<br />
<strong>Gemeinde</strong> heute aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit<br />
und Klarheit anbietet, gebe es also in mündlicher<br />
Form bereits, wenn auch vieles nicht genau<br />
genug geregelt ist, angezweifelt wird und<br />
Unsicherheiten bestehen.<br />
Dr. Albert Schmidbauer führt weiter aus, dass<br />
<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Anlieger, die eine Brücke aufgrund<br />
dieser mündlichen bzw. konkludenten Gestattungsverträge<br />
gebaut haben, auch Eigentümer<br />
<strong>der</strong> Brücke geworden sind, auch wenn diese<br />
(geduldet) auf <strong>Gemeinde</strong>grund steht. Dies ergebe<br />
sich aus einer entsprechenden Anwendung<br />
von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, <strong>der</strong> insofern eine<br />
Ausnahme von <strong>der</strong> Regel gemäß §§ 94, 946 BGB<br />
darstellt (vgl. z. B. Baden-Württemberg vom<br />
29.03.1995, 5 S 3456/94). Das bedeute auch, dass<br />
<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Anlieger für den Unterhalt, die Verkehrssicherung<br />
(§ 837 BGB in Verbindung mit §<br />
836 Abs. 1 und 3 BGB) und gegebenenfalls für<br />
die Baulast verantwortlich und zuständig sind.<br />
Das sei bisher auch so gehandhabt worden und<br />
mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom<br />
23.11.2011 (10 C 2975/11) im Ergebnis auch so<br />
bestätigt worden, wobei auf das hilfsweise in<br />
Betracht kommende Notwegerecht gemäß § 917<br />
BGB abgestellt worden ist.<br />
Die eigentliche Problematik bestehe also, so<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Schmidbauer, nicht<br />
zwischen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und den Anliegern<br />
o<strong>der</strong> hier dem Antragsteller, son<strong>der</strong>n zwischen<br />
den Anliegern bzw. demjenigen Anlieger, dem<br />
die Brücke gehört, und den übrigen Anliegern.<br />
Hier fehlten vermutlich Regelungen hinsichtlich<br />
des (gemeinsamen) Unterhalts, <strong>der</strong> Wegerechte,<br />
etwaiger Miteigentumsrechte und <strong>der</strong> Verkehrs-