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20. Jahrgang Dezember 2013 Nr. 4 - der Gemeinde Hagelstadt

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Seite 14<br />

Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt<br />

tragen. Die betroffene 9-Tonnen-Brücke wurde<br />

als Zufahrt zum Grundstück des Schmiedemeisters<br />

Angerer gebaut. Dies geht aus einer statischen<br />

Berechnung hervor, die bei den Unterlagen<br />

des Wasserwirtschaftsamtes zu finden war.<br />

Auf Anregung von Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr.<br />

Bernard Bausenwein dürfen sich die Betroffenen<br />

zum Sachverhalt äußern.<br />

Herr Roland Pregler spricht sich gegen den bisher<br />

von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> in gleich gelagerten Fällen<br />

verwendeten Gestattungsvertrag aus, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wegen <strong>der</strong> Haftung, dem Kündigungsrecht<br />

und <strong>der</strong> gesamtschuldnerischen Haftung. Für<br />

ihn ist <strong>der</strong> Vertrag zu allgemein und müsste auf<br />

den Sachverhalt angepasst werden. Er verweist<br />

auf den von ihm verfassten Entwurf zur Grunddienstbarkeit.<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Albert Schmidbauer<br />

erklärt, seiner Auffassung nach spiele beim<br />

vorliegenden Bauantrag Erlenbachstr. 16 A die<br />

Brückenfrage eher eine untergeordnete Rolle.<br />

Letztlich müsse dies aber das Landratsamt als<br />

Genehmigungsbehörde entscheiden. Die tatsächliche<br />

Zufahrt über die vorhandene Privatbrücke<br />

sei gegeben. Die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Zufahrt müssten die Anlieger untereinan<strong>der</strong><br />

bzw. die Anlieger mit dem Eigentümer<br />

<strong>der</strong> Brücke klären.<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Albert Schmidbauer<br />

weist in diesem Zusammenhang darauf hin,<br />

dass die <strong>Gemeinde</strong> nach allem, was bekannt ist,<br />

nicht Eigentümerin <strong>der</strong> Privatbrücke sei, ebenso<br />

wenig <strong>der</strong> übrigen ca. 30 Privatbrücken in Langenerling.<br />

Darauf habe die <strong>Gemeinde</strong> immer<br />

wie<strong>der</strong> hingewiesen. Er teile diese Rechtsauffassung.<br />

Sie entspreche den gesetzlichen Regelungen<br />

im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und<br />

entspreche <strong>der</strong> Rechtsprechung in ähnlich gelagerten<br />

Fällen. Aufgrund <strong>der</strong> Ermittlungen <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> stehe nämlich fest, dass die frühere<br />

<strong>Gemeinde</strong> Langenerling als Rechtsvorgängerin<br />

<strong>der</strong> jetzigen <strong>Gemeinde</strong> die Privatbrücken nicht<br />

gebaut hat. Das sei vielmehr durch die o<strong>der</strong><br />

den jeweiligen Anlieger geschehen, die damit<br />

den Zugang zu ihren Grundstücken geschaffen<br />

haben. Die frühere selbständige <strong>Gemeinde</strong><br />

Langenerling habe den Anliegern damals erlaubt<br />

bzw. gestattet, zumindest aber geduldet,<br />

die Brücken auf dem Grund <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu<br />

bauen und zu verankern. Dies sei u. a. dokumentiert<br />

in dem vom Bürgermeister vorgelegten<br />

Protokoll vom 01.03.1941 des damaligen sog.<br />

Kulturbauamtes. Danach mussten die bis dahin<br />

bestehenden, teilweise behelfsmäßigen Brücken<br />

aus Gründen des besseren Hochwasserschutzes<br />

abgerissen werden. Der Staat habe damals für<br />

die privaten Brückenbauten Zuschüsse gewährt.<br />

Die ehemalige <strong>Gemeinde</strong> Langenerling habe mit<br />

den Anliegern keine schriftlichen Regelungen<br />

getroffen. Man sei sich aber ganz offensichtlich<br />

darüber einig gewesen, dass <strong>der</strong> Brückenbau<br />

auf <strong>Gemeinde</strong>grund gestattet wird und dafür<br />

auch keine Kosten verlangt werden. Rechtlich<br />

gesehen seien in dieser Weise mündlich o<strong>der</strong><br />

zumindest konkludent (durch entsprechendes<br />

Verhalten o<strong>der</strong> Dulden) Verträge zustande gekommen,<br />

die verbindlich waren und nach wie<br />

vor sind. Denn solche Gestattungsverträge bedürften<br />

we<strong>der</strong> einer Schriftform noch einer notariellen<br />

Form.<br />

Die schriftlichen Gestattungsverträge, die die<br />

<strong>Gemeinde</strong> heute aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit<br />

und Klarheit anbietet, gebe es also in mündlicher<br />

Form bereits, wenn auch vieles nicht genau<br />

genug geregelt ist, angezweifelt wird und<br />

Unsicherheiten bestehen.<br />

Dr. Albert Schmidbauer führt weiter aus, dass<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Anlieger, die eine Brücke aufgrund<br />

dieser mündlichen bzw. konkludenten Gestattungsverträge<br />

gebaut haben, auch Eigentümer<br />

<strong>der</strong> Brücke geworden sind, auch wenn diese<br />

(geduldet) auf <strong>Gemeinde</strong>grund steht. Dies ergebe<br />

sich aus einer entsprechenden Anwendung<br />

von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, <strong>der</strong> insofern eine<br />

Ausnahme von <strong>der</strong> Regel gemäß §§ 94, 946 BGB<br />

darstellt (vgl. z. B. Baden-Württemberg vom<br />

29.03.1995, 5 S 3456/94). Das bedeute auch, dass<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Anlieger für den Unterhalt, die Verkehrssicherung<br />

(§ 837 BGB in Verbindung mit §<br />

836 Abs. 1 und 3 BGB) und gegebenenfalls für<br />

die Baulast verantwortlich und zuständig sind.<br />

Das sei bisher auch so gehandhabt worden und<br />

mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom<br />

23.11.2011 (10 C 2975/11) im Ergebnis auch so<br />

bestätigt worden, wobei auf das hilfsweise in<br />

Betracht kommende Notwegerecht gemäß § 917<br />

BGB abgestellt worden ist.<br />

Die eigentliche Problematik bestehe also, so<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Schmidbauer, nicht<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und den Anliegern<br />

o<strong>der</strong> hier dem Antragsteller, son<strong>der</strong>n zwischen<br />

den Anliegern bzw. demjenigen Anlieger, dem<br />

die Brücke gehört, und den übrigen Anliegern.<br />

Hier fehlten vermutlich Regelungen hinsichtlich<br />

des (gemeinsamen) Unterhalts, <strong>der</strong> Wegerechte,<br />

etwaiger Miteigentumsrechte und <strong>der</strong> Verkehrs-

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