20. Jahrgang Dezember 2013 Nr. 4 - der Gemeinde Hagelstadt
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Seite 18<br />
Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt<br />
Rechtsgedanken des Art. 49 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 GO<br />
nicht, da es sich nur um eine interne Organbesetzung<br />
handelt. Der Gemein<strong>der</strong>at entscheidet<br />
bei seiner Auswahl <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />
Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die<br />
Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende<br />
Reihenfolge dar.<br />
Nicht berufen werden dürfen:<br />
• Bewerber für die Bürgermeisterwahl o<strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>atswahl<br />
• Beauftragter eines Wahlvorschlages für diese<br />
Wahlen<br />
• Stellvertreter von Beauftragten eines Wahlvorschlages<br />
für diese Wahlen<br />
• Leiter einer Aufstellungsversammlung für<br />
diese Wahlen<br />
Der Wahlleiter ist Wahlorgan im Sinne des Art. 4<br />
GLKrWG und als solcher an Weisungen <strong>der</strong> übrigen<br />
Organe <strong>der</strong> Gebietskörperschaft (<strong>Gemeinde</strong>)<br />
nicht gebunden. Niemand darf die Tätigkeit<br />
von mehreren Wahlorganen ausüben o<strong>der</strong> in<br />
mehr als einem Wahlorgan Mitglied o<strong>der</strong> Stellvertreter<br />
sein. Der Wahlleiter kann also nicht zusätzlich<br />
als Wahlvorsteher o<strong>der</strong> als Mitglied im<br />
Wahlvorstand tätig sein. Die Amtszeit beginnt<br />
mit <strong>der</strong> Berufung und endet mit dem Beginn <strong>der</strong><br />
Wahlzeit des neuen Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at bestimmt den geschäftsleitenden<br />
Beamten, Herr Neußinger und als Stellvertretung<br />
Frau Franziska Denk zum Wahlleiter.<br />
Die Wählergruppen sind aufgefor<strong>der</strong>t, für den<br />
Wahlausschuss je ein Ausschussmitglied und<br />
eine Stellvertretung zu benennen. Diese Personen<br />
dürfen keine Bewerber, keine Beauftragte<br />
o<strong>der</strong> Stellvertreter des Wahlvorschlages sein<br />
und keine Aufstellungsversammlung geleitet<br />
haben.<br />
Vorentwurf zur Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplans<br />
mit integriertem Landschaftsplan;<br />
Grundlage für die frühzeitigen Beteiligungen<br />
nach § 3 Abs. 1 BauGB<br />
Der Entwurf wird in <strong>der</strong> Sitzung vorgestellt. Das<br />
Plangebiet wird mit einer nahezu ebenen Fläche<br />
beschrieben. Dies trifft nicht zu und soll deshalb<br />
geän<strong>der</strong>t werden. Ansonsten entspricht <strong>der</strong> parallel<br />
zum Bebauungsplan zu än<strong>der</strong>nde Flächennutzungsplan<br />
den Zielen des Bebauungsplans<br />
Westerfeld-Süd. Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Peter<br />
Turicik bittet darum, dem Gemein<strong>der</strong>at die Planungsunterlagen<br />
zuzustellen.