„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD
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<strong>Bundesverfassung</strong><br />
4. Kapitel: Finanzordnung<br />
Art. 72<br />
Bundesabgaben<br />
(Art. 54)<br />
1<br />
Der Bund kann folgende Abgaben erheben:<br />
a. Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;<br />
b. <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong> Verbrauchssteuer;<br />
c. besondere Verbrauchssteuern auf<br />
1. Genussmitteln, vor allem auf Tabak und alkoholischen Getränken,<br />
2. Energieträgern aller Art,<br />
3. Automobilen und Autoteilen;<br />
d. Stempelsteuern;<br />
e. <strong>eine</strong> Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens,<br />
auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen;<br />
f. Steuern und andere Abgaben zur Abwehr oder zum Ausgleich von Be<br />
steuerungsmassnahmen des Auslandes;<br />
g. Abgaben als Ersatz für persönliche Dienstpflichten des Bundes;<br />
h. Lenkungsabgaben, die dazif dienen, in Aufgabengebieten des Bundes ein<br />
den Zielen des Bundesrechts entsprechendes Verhalten zu erwirken;<br />
i. Abgaben zum Ausgleich von Sondervorteilen, Gebühren und Monopolab<br />
gaben im Rahmen der Bundesaufgaben;<br />
k. Abgaben für die Teilnahme am privaten Verkehr;<br />
1. Abgaben für Sozialversicherungen.<br />
2<br />
Der Bund kann ferner Steuern vom Einkommen und Vermögen der natürli<br />
chen Personen sowie vom Gewinn und von den eigenen Mitteln der juristischen<br />
Personen erheben, welche die kantonale Besteuerung ergänzen.<br />
Die Vorschriften des Bundes über die Ausgestaltung der kantonalen Einkom<br />
mens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und der Steuern vom<br />
Gewinn und den eigenen Mitteln der juristischen Personen gelten auch für die<br />
Ergänzungssteuer des Bundes.<br />
‘<br />
Der Bund verhindert Steuerumgehungen und vermeidet ungerechtfertigte<br />
Steuervergünstigungen.<br />
Der Bund kann vorsehen, dass einzelne s<strong>eine</strong>r Abgaben den Kantonen verblei<br />
ben.<br />
Art. 73<br />
Kantonale Abgaben<br />
(Art. 55)<br />
Die Kantone können alle Abgaben erheben, welche die Verfassung nicht dem<br />
Bund vorbehält.<br />
2<br />
Sie können vor allem Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher<br />
Personen sowie vom Gewinn und von den eigenen Mitteln der juristischen Per<br />
sonen erheben.<br />
Der Bund kann zur Harmonisierung der kantonalen Steuern oder im Interesse