„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD
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Bundes.<br />
(Art. 79)<br />
(Art. 80)<br />
(Art. 82)<br />
C. Zuständigkeiten<br />
<strong>Bundesverfassung</strong><br />
2 Sie kann ein Bundesdekret nur erlassen, soweit ein Bundesgesetz ausdrücklich<br />
Bundesgesetzes oder des Bundesdekrets.<br />
dazu ermächtigt. Das Bundesgesetz umschreibt Inhalt, Zweck und Umfang des<br />
Bundesdekrets.<br />
Art. 98 Dringlichkeitsrecht<br />
2 Sie geben ihre Interessenbindungen bekannt.<br />
fort in Kraft gesetzt werden.<br />
Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder in jedem Rat dringlich erklärt und SO;<br />
Die fakultative Volksabstimmung über ein dringlich erklärtes Bundesgesetz<br />
wird innerhalb <strong>eine</strong>s Jahres nach dem Inkrafttreten durchgeführt. Wird das Ge<br />
setz abgelehnt, so fällt es ein Jahr nach dem Inkrafttreten dahin.<br />
Jahres nach dem Inkrafttreten der Abstimmung von Volk und Ständen zu unter<br />
gabe des zweiten Teils der Verfassung nicht zuständig, so ist es innerhalb <strong>eine</strong>s<br />
breiten. Wird es abgelehnt, so fällt es ein Jahr nach dem Inkrafttreten dahin.<br />
aufheben noch ihnen Weisungen erteilen.<br />
Art. 99 Planung<br />
vor allem bei den Richtlinien der Regierungspolitik und beim Finanzplan des<br />
Die Bundesversammlung wirkt bei den wichtigen Plänen der Staatstätigkeit mit,<br />
Art. 100 Oberaufsicht<br />
2 Sie kann jedoch kraft ihrer Oberaufsicht weder deren Erlasse und Entscheide<br />
dern Organe, die für den Bund handeln.<br />
1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und an<br />
Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten k<strong>eine</strong>n Aufschub erträgt, kann durch<br />
Ist der Bund zum Erlass des dringlich erklärten Bundesgesetzes nach Mass<br />
Art. 96 Instruktionsverbot<br />
Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Instruktionen.<br />
Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des<br />
Art. 97 Bundesgesetz und Bundesdekret<br />
(Art. 81)<br />
(Art. 03 Ausgaben. Voranschlag und Rechnung vgl. Art. 101 Abs. 1 Bst. f)<br />
(Art. 04)