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„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD

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Bundes.<br />

(Art. 79)<br />

(Art. 80)<br />

(Art. 82)<br />

C. Zuständigkeiten<br />

<strong>Bundesverfassung</strong><br />

2 Sie kann ein Bundesdekret nur erlassen, soweit ein Bundesgesetz ausdrücklich<br />

Bundesgesetzes oder des Bundesdekrets.<br />

dazu ermächtigt. Das Bundesgesetz umschreibt Inhalt, Zweck und Umfang des<br />

Bundesdekrets.<br />

Art. 98 Dringlichkeitsrecht<br />

2 Sie geben ihre Interessenbindungen bekannt.<br />

fort in Kraft gesetzt werden.<br />

Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder in jedem Rat dringlich erklärt und SO;<br />

Die fakultative Volksabstimmung über ein dringlich erklärtes Bundesgesetz<br />

wird innerhalb <strong>eine</strong>s Jahres nach dem Inkrafttreten durchgeführt. Wird das Ge<br />

setz abgelehnt, so fällt es ein Jahr nach dem Inkrafttreten dahin.<br />

Jahres nach dem Inkrafttreten der Abstimmung von Volk und Ständen zu unter<br />

gabe des zweiten Teils der Verfassung nicht zuständig, so ist es innerhalb <strong>eine</strong>s<br />

breiten. Wird es abgelehnt, so fällt es ein Jahr nach dem Inkrafttreten dahin.<br />

aufheben noch ihnen Weisungen erteilen.<br />

Art. 99 Planung<br />

vor allem bei den Richtlinien der Regierungspolitik und beim Finanzplan des<br />

Die Bundesversammlung wirkt bei den wichtigen Plänen der Staatstätigkeit mit,<br />

Art. 100 Oberaufsicht<br />

2 Sie kann jedoch kraft ihrer Oberaufsicht weder deren Erlasse und Entscheide<br />

dern Organe, die für den Bund handeln.<br />

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und an<br />

Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten k<strong>eine</strong>n Aufschub erträgt, kann durch<br />

Ist der Bund zum Erlass des dringlich erklärten Bundesgesetzes nach Mass<br />

Art. 96 Instruktionsverbot<br />

Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Instruktionen.<br />

Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des<br />

Art. 97 Bundesgesetz und Bundesdekret<br />

(Art. 81)<br />

(Art. 03 Ausgaben. Voranschlag und Rechnung vgl. Art. 101 Abs. 1 Bst. f)<br />

(Art. 04)

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