„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD
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(Art. 68)<br />
(Art, 70)<br />
(Art. 73)<br />
(Art. 72)<br />
können bei der Vorbereitung der Gesetzgebung angehört werden.<br />
1 Die Kantone, die politischen Parteien und die jeweils interessierten Kreise<br />
(Art. 69(<br />
richts Lausanne und Luzern.<br />
<strong>Bundesverfassung</strong><br />
Sitz der Bundesversammlung und des Bundesrates ist Bern, Sitz des Bundesge<br />
Art. 91 Amtssitze<br />
richter sechs Jahre.<br />
tes sowie für den Bundeskanzler beträgt vier, für die Bundesrichter und Ersatz<br />
Die Amtsdauer für die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesra<br />
Art. 90 Amtsdauer<br />
können nicht zugleich Mitglied <strong>eine</strong>r andern dieser Behörden sein.<br />
Bundesgerichts, die Ersatzrichter des Bundesgerichts sowie der Bundeskanzler<br />
Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates und des<br />
Art. 89 Unvereinbarkeit<br />
(Art. 71)<br />
Voraussetzungen für die Wählbarkeit aufstellen.<br />
das Bundesgericht und in alle weiteren Behörden des Bundes wählbar.<br />
‘Jeder Stimmberechtigte ist in die Bundesversammlung, in den Bundesrat, in<br />
Art. 88 Wählbarkeit<br />
1. Abschnitt: Allgem<strong>eine</strong> Bestimmungen<br />
2. Kapitel: Die Bundesbehörden<br />
2 Das Gesetz kann Beiträge und andere Leistungen vorsehen.<br />
2 Erfordert ein Amt <strong>eine</strong> besondere Ausbildung, so kann das Gesetz weitere<br />
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.<br />
Vorschläge unterbreiten.<br />
2 Jedermann kann den Bundesbehörden für die Vorbereitung der Gesetzgebung<br />
Art. 86 Anhörung<br />
Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des<br />
Volkes mit.<br />
Art. 87 Politische Parteien