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„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD

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(Art. 68)<br />

(Art, 70)<br />

(Art. 73)<br />

(Art. 72)<br />

können bei der Vorbereitung der Gesetzgebung angehört werden.<br />

1 Die Kantone, die politischen Parteien und die jeweils interessierten Kreise<br />

(Art. 69(<br />

richts Lausanne und Luzern.<br />

<strong>Bundesverfassung</strong><br />

Sitz der Bundesversammlung und des Bundesrates ist Bern, Sitz des Bundesge<br />

Art. 91 Amtssitze<br />

richter sechs Jahre.<br />

tes sowie für den Bundeskanzler beträgt vier, für die Bundesrichter und Ersatz<br />

Die Amtsdauer für die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesra<br />

Art. 90 Amtsdauer<br />

können nicht zugleich Mitglied <strong>eine</strong>r andern dieser Behörden sein.<br />

Bundesgerichts, die Ersatzrichter des Bundesgerichts sowie der Bundeskanzler<br />

Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates und des<br />

Art. 89 Unvereinbarkeit<br />

(Art. 71)<br />

Voraussetzungen für die Wählbarkeit aufstellen.<br />

das Bundesgericht und in alle weiteren Behörden des Bundes wählbar.<br />

‘Jeder Stimmberechtigte ist in die Bundesversammlung, in den Bundesrat, in<br />

Art. 88 Wählbarkeit<br />

1. Abschnitt: Allgem<strong>eine</strong> Bestimmungen<br />

2. Kapitel: Die Bundesbehörden<br />

2 Das Gesetz kann Beiträge und andere Leistungen vorsehen.<br />

2 Erfordert ein Amt <strong>eine</strong> besondere Ausbildung, so kann das Gesetz weitere<br />

2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.<br />

Vorschläge unterbreiten.<br />

2 Jedermann kann den Bundesbehörden für die Vorbereitung der Gesetzgebung<br />

Art. 86 Anhörung<br />

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des<br />

Volkes mit.<br />

Art. 87 Politische Parteien

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