Dr. Helmuth Figdor - SFBB
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de unter Ihnen werden das wahrscheinlich wissen, das – denke ich – hat sich schon<br />
ein bisschen herumgesprochen. Wir haben seit etwas über zwei Jahren in Österreich<br />
ein Kinderbeistandsgesetz (siehe konkreten Gesetzestext des § 104a Außerstreitgesetzt<br />
im Anhang). Das geht ganz ähnlich wie der Verfahrensbeistand in Deutschland,<br />
ist aber etwas ziemlich anderes. Kinderbeistände bei uns ins Österreich haben keine<br />
rechtliche Position als, also keine Parteistellung vor Gericht, sie werden bestellt vom<br />
Richter, um Kindern, die von der Trennung, vom Verfahren besonders belastet sind,<br />
zu unterstützen. Es kommt zu einem persönlichen Kontakt zwischen Kind und Kinderbeistand<br />
nach einer Information der Eltern. Dieser Kontakt geht dann über die<br />
gesamte Dauer des Verfahrens. Das kann also drei Monate, sechs Monate, ein Jahr<br />
ausmachen in Abständen von einmal wöchentlich, 14-tägig, dann nach längerer Zeit<br />
dann vielleicht längere Intervalle. Aber das ist ein ganz, ganz intensiver Kontakt. Ein<br />
Kontakt, der gesetzlich vorgeschrieben unter absoluter Verschwiegenheit abläuft,<br />
d.h. der Kinderbeistand ist nur dem Kind gegenüber verpflichtet, darf nichts, was das<br />
Kind ihm erzählt, nach außen weitererzählen mit Ausnahme der Dinge, von denen<br />
das Kind will, dass der Kinderbeistand sie nach außen kommuniziert. Und dann gegen<br />
Ende dieser Tätigkeit, wenn es in Richtung Verfahren geht, dann wird zwischen<br />
dem Kinderbeistand und dem Kind eine Botschaft gemeinsam ausgearbeitet. Das ist<br />
dann das, was das Kind auch tatsächlich kommuniziert haben will an seine Mutter,<br />
an seinen Vater und an den Richter und die Richterin und diese Botschaft wird vom<br />
Kinderbeistand dann vorgelesen in der Gerichtsverhandlung. Das ist aus verschiedenen<br />
Gründen etwas ziemlich anderes als der Verfahrensbeistand. Das ist ein Beziehungsraum<br />
– und vor allem Verschwiegenheit ist natürlich da ganz besonders<br />
wichtig – ein Raum zur Verfügung gestellt, in dem die Wahrscheinlichkeit wirklich<br />
relativ hoch ist, dass die Kinder genau das sagen, was wir sie vorher gefragt haben:<br />
„Was wünschst du dir wirklich?“ Wobei es uns in dieser Kinderbeistandspraxis ganz,<br />
ganz wichtig ist, dass die Arbeit mit dem Kind sich möglichst von der Verfahrensfrage<br />
emanzipiert. Also wir gehen nicht mehr mit dem Begriff des Kindeswillens um. Also<br />
der Kindeswille wird zumindest in der Praxis meistens verwendet als das, was das<br />
Kind zu den Fragen zu sagen hat, die die Erwachsenen dem Gericht stellen. Also:<br />
„Wie oft soll das Kind Umgang haben und auf welche Art und Weise?“ In Österreich<br />
gibt’s ja immer noch die Frage: „Wo soll dann die Sorge sein – gemeinsame oder<br />
alleinige Sorge?“ Aber das sind die Fragen der Erwachsenen, das sind nicht unbedingt<br />
die Fragen der Kinder. Und es wird ganz, ganz ausdrücklich festgestellt die<br />
Funktion, sie besteht nicht darin, dass das Kind noch einmal ausführlicher die Fragen<br />
beantwortet, die es ohnehin schon dem Richter beantwortet hat, denn der muss ja<br />
das Kind hören. Das ist bei uns, glaube ich, noch ein bissel radikaler formuliert, also<br />
bei uns muss jedes Kind gehört werden auch schon im Schulalter, Grundschulalter.<br />
Dann war die Jugendwohlfahrt oft tätig, dann der Gutachter und das Kind hatte