Berichte aus dem BVR 2012 - Bundesverband der Deutschen ...
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Aktivitäten <strong>2012</strong><br />
25<br />
diese Ausnahmeregelungen in die Vereinbarung zwischen<br />
Deutschland und den USA eingehen. Vor<strong>aus</strong>sichtlich im<br />
ersten Halbjahr 2013 wird <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber die<br />
zwischenstaatliche Vereinbarung in Form einer Rechtsverordnung<br />
in deutsches Recht umsetzen.<br />
Nach <strong>der</strong> Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes<br />
2011 am 23. September 2011 traten unter an<strong>der</strong>em<br />
rückwirkend zum 1. Juli 2011 umsatzsteuerliche Erleichterungen<br />
für die elektronische Rechnungsübermittlung<br />
in Kraft. Die papierhafte Rechnung und eine elektronisch<br />
übermittelte Rechnung wurden umfassend gleichgestellt.<br />
Das bedeutet, dass eine Rechnungsübermittlung seit<strong>dem</strong><br />
in jeglichem elektronischen Format zulässig ist (als E-Mail,<br />
als PDF-Datei, als Computer-Fax usw.). Damit wurden die<br />
seit Langem vom <strong>BVR</strong> konsequent gefor<strong>der</strong>ten Erleichterungen<br />
umgesetzt. Diese werden für die Mitgliedsinstitute<br />
eine spürbare Entlastung in <strong>der</strong> Praxis mit sich bringen,<br />
allerdings ist die rechtssichere Anwendung <strong>der</strong> neuen Regelungen<br />
noch nicht umfassend gewährleistet. Zwar hatte<br />
die Finanzverwaltung Anfang <strong>2012</strong> den Entwurf eines<br />
Anwendungsschreibens veröffentlicht, dieser beinhaltete<br />
allerdings keine Ausführungen zu <strong>der</strong> Frage, wie bei elektronischen<br />
Rechnungen die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Aufbewahrung<br />
zu erfüllen sind beziehungsweise wie die umsatzsteuerlichen<br />
Erleichterungen mit den auf den Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Abgabenordnung beruhenden Ausführungen in den<br />
Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) und den Grundsätzen zum Datenzugriff<br />
und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) in<br />
Einklang gebracht werden können. Nach den GoBS muss<br />
unter an<strong>der</strong>em sichergestellt sein, dass ein elektronisches<br />
Dokument vor <strong>der</strong> Speicherung nicht verän<strong>der</strong>t werden<br />
kann, und nach den Ausführungen in den GDPdU muss ein<br />
originär digitales Dokument in einem <strong>aus</strong>wertbaren Format<br />
gespeichert werden. Beide Anfor<strong>der</strong>ungen scheinen zum<br />
Beispiel durch eine gängige PDF-Datei nicht erfüllt werden<br />
zu können, obwohl diese umsatzsteuerrechtlich <strong>aus</strong>drücklich<br />
zum Versand einer elektronischen Rechnung geeignet<br />
ist. Dies wurde auch vorrangig in <strong>der</strong> unter Fe<strong>der</strong>führerschaft<br />
des <strong>BVR</strong> erarbeiteten Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Deutschen</strong><br />
Kreditwirtschaft (DK) zum Entwurf des Anwendungsschreibens<br />
und in einem ebenfalls unter Fe<strong>der</strong>führerschaft<br />
des <strong>BVR</strong> erarbeiteten ergänzenden Schreibens direkt an<br />
Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble thematisiert.<br />
Lei<strong>der</strong> geht die am 2. Juli <strong>2012</strong> veröffentlichte Endfassung<br />
des Anwendungsschreibens nicht auf diese Fragestellungen<br />
ein. Auch die Antwort auf den Ministerbrief hat keinen<br />
Fortschritt gebracht. Immerhin haben sich die DK-Verbände<br />
und das Bundesfinanzministerium (BMF) mündlich darauf<br />
verständigen können, dass nach den GDPdU durch die<br />
Speicherung eines elektronischen Dokumentes das Niveau<br />
<strong>der</strong> Auswertbarkeit nicht herabgesetzt werden darf. Erhält<br />
ein Unternehmer eine Rechnung als PDF-Dokument, reicht<br />
eine Speicherung in diesem Format <strong>aus</strong>, nicht hingegen bei<br />
einem <strong>aus</strong>wertbaren Format wie Excel o<strong>der</strong> XML.<br />
Sicherlich werden die umsatzsteuerlichen Erleichterungen<br />
auch Fortschritte in <strong>der</strong> seit Langem festgefahrenen Diskussion<br />
des elektronischen Konto<strong>aus</strong>zugs für Firmenkunden<br />
bringen, allerdings sind hier im Grunde die gleichen Fragestellungen<br />
<strong>aus</strong> den GoBS und den GDPdU wie bei <strong>der</strong> elektronischen<br />
Rechnung noch nicht abschließend geklärt. Der<br />
<strong>BVR</strong> wird zusammen mit den an<strong>der</strong>en DK-Verbänden, aber<br />
auch verbundintern, vor allem mit den Rechenzentralen,<br />
den Zentralbanken und <strong>dem</strong> DG VERLAG weiterhin daran<br />
arbeiten, für alle Beteiligten eine rechtssichere Anwendung<br />
<strong>der</strong> verfahrenstechnischen Erleichterungen zu erreichen,<br />
damit das von <strong>der</strong> Politik mit <strong>der</strong> gesetzlichen Neuregelung<br />
verkündete Einsparpotenzial bei den Mitgliedsinstituten<br />
und <strong>der</strong>en Kunden auch tatsächlich verwirklicht werden<br />
kann.<br />
Die Diskussion um die Einführung einer Finanztransaktionssteuer<br />
hat den <strong>BVR</strong> auch während des gesamten<br />
Jahres <strong>2012</strong> beschäftigt. Der von <strong>der</strong> EU-Kommission im<br />
September 2011 vorgelegte Entwurf für eine Finanztransaktionssteuer<br />
war letztlich auf Ebene aller EU-Mitgliedstaaten<br />
nicht konsensfähig. Zur Erinnerung: Die Kommission<br />
hatte vorgeschlagen, innerhalb <strong>der</strong> EU eine Steuer<br />
auf Wertpapiertransaktionen (0,1 Prozent) und auf Derivatetransaktionen<br />
(0,01 Prozent) einzuführen. Auf EU-<br />
27-Ebene sollten hier<strong>aus</strong> jährlich Steuereinnahmen in Höhe<br />
von 57 Milliarden Euro generiert werden. Auf <strong>der</strong> Sitzung<br />
<strong>der</strong> EU-Regierungschefs vom 22. Juni <strong>2012</strong> sind die Vorschläge<br />
jedoch auf EU-27-Ebene gescheitert. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
Großbritannien und Schweden stimmten dagegen.<br />
Auf die Initiative Deutschlands und Frankreichs hin haben