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18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

dem Vertragsformbl<strong>at</strong>t der beklagten Partei nur eine einzige Stelle<br />

gebe, wo die offene Forderung mit den Zinsen und sonstigen<br />

Nebenkosten aufgeschlüsselt dargestellt sei. Unmittelbar darunter<br />

fände sich die erste inkriminierte Klausel, wobei für jedermann<br />

erkennbar sei, dass sich die Formulierung des Anerkenntnisses auf<br />

diese aufgeschlüsselten Beträge beziehe. Es fände sich ja auch in<br />

diesem Vertragsformbl<strong>at</strong>t keine andere Stelle, wo derartige Zahlen<br />

aufgelistet seien. Diese Aufschlüsselung sei darüber hinaus<br />

vorbildhaft und aus ihr ganz klar ersichtlich, welche Kosten auch<br />

für die Dauer der sich ergebenden Laufzeit noch anfallen würden.<br />

Richtig sei zwar, dass sich in der 2. Klausel das Wort<br />

„unten“ finde, aber dies sei ein Flüchtigkeitsfehler, der bereits<br />

korrigiert worden sei. Damit werde aber ebenfalls keine<br />

Intransparenz bewirkt, weil dieser „leere“ Verweis zu nichts<br />

führen könne, da für jedermann erkennbar sei, worauf sich die<br />

Anerkenntniserklärung beziehe. Weiters seien die beiden<br />

Klagebegehren überschießend und unzulässig, da sie in keiner Weise<br />

auf die angeblichen Gründe der Intransparenz Bezug nehmen. Es<br />

handle sich dabei um vollkommen klare und gebräuchliche<br />

Standardformulierungen für die Vereinbarung eines Anerkenntnisses.<br />

Die dargestellte Aufschlüsselung sei absolut ausreichend im<br />

Sinne des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. R<strong>at</strong>io dieser Bestimmung sei nach<br />

den erläuternden Bemerkungen zur RV lediglich, dass dem<br />

Verbraucher das Verhältnis zwischen der betriebenen Forderung und<br />

dem für die Betreibung erforderlichen Aufwand bewusst gemacht<br />

werde. Darüber hinaus finde diese Bestimmung keine Anwendung, da<br />

der Schuldner die Betreibungskosten gegenüber dem Gläubiger<br />

bereits aufgrund des Gesetzes schulde und nicht aufgrund einer<br />

Vereinbarung. Dieser Fall läge hier vor, weil dieses Formbl<strong>at</strong>t nur<br />

gegenüber Konsumenten verwendet werde, die im schuldhaften<br />

Zahlungsverzug seien und daher bereits auf Grund des Gesetzes die<br />

Betreibungskosten als Verspätungsschaden schulden. Weiters stamme<br />

der § 6 Abs 1 Z 15 KSchG aus dem Jahr 1997, als es § 1333 Abs 2<br />

ABGB noch gar nicht gegeben habe und daher die rechtliche<br />

Grundlage der Ers<strong>at</strong>zfähigkeit vorprozessualer Betreibungskosten<br />

noch strittig gewesen sei, welcher Streit erst mit der Einführung<br />

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