18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at
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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />
dem Vertragsformbl<strong>at</strong>t der beklagten Partei nur eine einzige Stelle<br />
gebe, wo die offene Forderung mit den Zinsen und sonstigen<br />
Nebenkosten aufgeschlüsselt dargestellt sei. Unmittelbar darunter<br />
fände sich die erste inkriminierte Klausel, wobei für jedermann<br />
erkennbar sei, dass sich die Formulierung des Anerkenntnisses auf<br />
diese aufgeschlüsselten Beträge beziehe. Es fände sich ja auch in<br />
diesem Vertragsformbl<strong>at</strong>t keine andere Stelle, wo derartige Zahlen<br />
aufgelistet seien. Diese Aufschlüsselung sei darüber hinaus<br />
vorbildhaft und aus ihr ganz klar ersichtlich, welche Kosten auch<br />
für die Dauer der sich ergebenden Laufzeit noch anfallen würden.<br />
Richtig sei zwar, dass sich in der 2. Klausel das Wort<br />
„unten“ finde, aber dies sei ein Flüchtigkeitsfehler, der bereits<br />
korrigiert worden sei. Damit werde aber ebenfalls keine<br />
Intransparenz bewirkt, weil dieser „leere“ Verweis zu nichts<br />
führen könne, da für jedermann erkennbar sei, worauf sich die<br />
Anerkenntniserklärung beziehe. Weiters seien die beiden<br />
Klagebegehren überschießend und unzulässig, da sie in keiner Weise<br />
auf die angeblichen Gründe der Intransparenz Bezug nehmen. Es<br />
handle sich dabei um vollkommen klare und gebräuchliche<br />
Standardformulierungen für die Vereinbarung eines Anerkenntnisses.<br />
Die dargestellte Aufschlüsselung sei absolut ausreichend im<br />
Sinne des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. R<strong>at</strong>io dieser Bestimmung sei nach<br />
den erläuternden Bemerkungen zur RV lediglich, dass dem<br />
Verbraucher das Verhältnis zwischen der betriebenen Forderung und<br />
dem für die Betreibung erforderlichen Aufwand bewusst gemacht<br />
werde. Darüber hinaus finde diese Bestimmung keine Anwendung, da<br />
der Schuldner die Betreibungskosten gegenüber dem Gläubiger<br />
bereits aufgrund des Gesetzes schulde und nicht aufgrund einer<br />
Vereinbarung. Dieser Fall läge hier vor, weil dieses Formbl<strong>at</strong>t nur<br />
gegenüber Konsumenten verwendet werde, die im schuldhaften<br />
Zahlungsverzug seien und daher bereits auf Grund des Gesetzes die<br />
Betreibungskosten als Verspätungsschaden schulden. Weiters stamme<br />
der § 6 Abs 1 Z 15 KSchG aus dem Jahr 1997, als es § 1333 Abs 2<br />
ABGB noch gar nicht gegeben habe und daher die rechtliche<br />
Grundlage der Ers<strong>at</strong>zfähigkeit vorprozessualer Betreibungskosten<br />
noch strittig gewesen sei, welcher Streit erst mit der Einführung<br />
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