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18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

des Auftraggebers der beklagten Partei (Gläubigers) gegen den<br />

Schuldner im Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung<br />

bereits fällig sei. Es sei auch aus der Formulierung „den<br />

pfändbaren Teil meiner mir jetzt und zukünftig zustehenden<br />

Ansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber...“ nicht unklar,<br />

welche Forderungen verpfändet werden sollen, weshalb die<br />

gegenständliche Klausel nicht intransparent sei.<br />

Zu den Klauseln 4.2 und 4.3 des Urteilsspruchs:<br />

Richtig sei, dass durch die 2. abgewiesene Klausel die beklagte<br />

Partei dazu ermächtigt werde, die hier ausgeführten Inform<strong>at</strong>ionen<br />

an die bezugsauszahlende Stelle des Schuldners zu erteilen. Das<br />

gehöre zu deren zentralen Aufgaben bzw. zur von der beklagten<br />

Partei ihrem Auftraggeber geschuldeten Dienstleistung. Durch diese<br />

Klausel werde weiters das Inkassobüro dazu ermächtigt, die<br />

Verwertung des Pfandrechtes bei vorliegen der notwendigen<br />

Voraussetzung für den Gläubiger selbstverständlich in dessen Namen<br />

und auf dessen Rechnung zu betreiben. Es mache für den Schuldner<br />

keinen Unterschied, ob die Ermächtigung seinem Gläubiger oder dem<br />

Beauftragten des Gläubigers erteilt werde. Es gehe bloß darum,<br />

dass im Auftrag des Gläubigers der Dienstgeber des Schuldners<br />

davon informiert werde, dass der Schuldner zur Erteilung der<br />

Zustimmung zur Einziehung der verpfändeten Forderung aufgefordert<br />

werde. Unrichtig sei daher auch die Behauptung der klagenden<br />

Partei, dass durch diese Zeile irgendeine Unsicherheit darüber<br />

erzeugt werde, wer der berechtigte Pfandrechtsgläubiger sei. Das<br />

gehe eindeutig aus dem Text hervor und könne kein Konsument<br />

aufgrund der Eindeutigkeit der Verpfändungsklausel auf die Idee<br />

kommen, dass jemand anderer als der Gläubiger der Pfandgläubiger<br />

sein solle. Auch die 3. abgewiesenen Klausel sei aus diesen<br />

Gründen nicht intransparent.<br />

Zur Klausel 1.a.3. des Urteilsspruchs:<br />

Die beklagten Partei verstoße nicht gegen § 1<strong>18</strong> Abs 2 GewO,<br />

da sich dieses Verbot auf Forderungen des Auftraggebers beziehe.<br />

Um solche gehe es hier aber nicht, sondern darum, dass Forderungen<br />

des Schuldners zu Befriedigung und damit zur Eintreibung der<br />

Forderung des Gläubigers herangezogen werden. Dieser Vorgang sei<br />

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