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18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

Unterlassungsbegehren h<strong>at</strong> die klagende Partei mit 71,76% obsiegt.<br />

Sie erhält daher 43,52% ihrer Prozesskosten ersetzt, was einem<br />

Betrag von EUR 2.848,71 (darin enthalten EUR 316,68 an USt und EUR<br />

950,40 an Barauslagen) entspricht.<br />

Handelsgericht Wien, Abteilung <strong>18</strong><br />

Wien, 14. November 2013<br />

HR Dr. Maria.Charlotte Mautner-Markhof, Richter<br />

Elektronische Ausfertigung<br />

gemäß § <strong>79</strong> GOG<br />

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