18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at
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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />
verbessert, wenn ihm die R<strong>at</strong>enzahlung oder ein sonstiger<br />
Zahlungsaufschub ohne Zinsen bzw. andere Kosten gewährt würde.<br />
Gemäß § 25 Abs 1 VKrG seien auf einen solchen entgeltlichen<br />
Zahlungsaufschub die Bestimmungen des 2. Abschnittes des VKrG<br />
anzuwenden. Demnach sei der Unternehmer bei Gewährung eines<br />
entgeltlichen Zahlungsaufschubes verpflichtet, vor<br />
Vertragsabschluss über die in § 6 VKrG enthaltenen Punkte zu<br />
informieren. Darunter fänden sich Inform<strong>at</strong>ionen über die Identität<br />
und Anschrift des Kreditgebers, den Gesamtkreditbetrag, die<br />
Laufzeit, den effektive Jahreszinss<strong>at</strong>z, den Betrag, die Anzahl und<br />
Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und das ihm<br />
zustehende Rücktrittrecht gemäß § 12 VKrG. Weiters fehlen die<br />
zwingenden Angaben des § 9 Abs 2 VKrG. Diese Inform<strong>at</strong>ionen seien<br />
auch für Stundungsvereinbarungen wertvoll, da dem Verbraucher klar<br />
dargelegt werden solle, mit welchen Kosten und sonstigen Folgen er<br />
bei Annahme des entgeltlichen Zahlungsaufschubs zu rechnen habe.<br />
Auch hier solle dem Verbraucher ein Drittvergleich ermöglicht<br />
werden, da durchaus bei der angebotenen R<strong>at</strong>enzahlungsvereinbarung<br />
die Möglichkeit bestehe eventuell eine andere günstigere<br />
Finanzierungsaltern<strong>at</strong>ive zur Bezahlung der Schuld finden zu<br />
können. Nur wenn der Verbraucher gemäß §§ 6, 9 Abs 2 VKrG<br />
ausreichende Inform<strong>at</strong>ionen über die Kosten, Zinsen, Laufzeit,<br />
Zahlungsmodalitäten und das Rücktrittrecht nach § 12 VKrG habe,<br />
könne er die ihm angebotene R<strong>at</strong>enzahlungsvereinbarung mit anderen<br />
Angeboten vergleichen und eine sachliche Entscheidung darüber<br />
treffen.<br />
zu b) Gemäß § 6 Abs 1 Z 15 KSchG sei eine Klausel nichtig,<br />
mit der sich der Verbraucher nach Eintritt des Verzuges zur<br />
Zahlung von Betreibungs- und Einbringungskosten verpflichte,<br />
sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und<br />
aufgeschlüsselt ausgewiesen seien und soweit diese Kosten zur<br />
zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung<br />
nicht notwendig seien. Die Aufschlüsselung diene dem Zweck dem<br />
Verbraucher vor Abschluss einer Vereinbarung zum Ers<strong>at</strong>z von<br />
Betreibungkosten die Höhe der Kosten und insbesondere auch deren<br />
Verhältnis zur betriebenen Forderung aufzuzeigen. Die<br />
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