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18 Cg 79/13a - Verbraucherrecht.at

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<strong>18</strong> <strong>Cg</strong> <strong>79</strong>/13 a<br />

verbessert, wenn ihm die R<strong>at</strong>enzahlung oder ein sonstiger<br />

Zahlungsaufschub ohne Zinsen bzw. andere Kosten gewährt würde.<br />

Gemäß § 25 Abs 1 VKrG seien auf einen solchen entgeltlichen<br />

Zahlungsaufschub die Bestimmungen des 2. Abschnittes des VKrG<br />

anzuwenden. Demnach sei der Unternehmer bei Gewährung eines<br />

entgeltlichen Zahlungsaufschubes verpflichtet, vor<br />

Vertragsabschluss über die in § 6 VKrG enthaltenen Punkte zu<br />

informieren. Darunter fänden sich Inform<strong>at</strong>ionen über die Identität<br />

und Anschrift des Kreditgebers, den Gesamtkreditbetrag, die<br />

Laufzeit, den effektive Jahreszinss<strong>at</strong>z, den Betrag, die Anzahl und<br />

Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und das ihm<br />

zustehende Rücktrittrecht gemäß § 12 VKrG. Weiters fehlen die<br />

zwingenden Angaben des § 9 Abs 2 VKrG. Diese Inform<strong>at</strong>ionen seien<br />

auch für Stundungsvereinbarungen wertvoll, da dem Verbraucher klar<br />

dargelegt werden solle, mit welchen Kosten und sonstigen Folgen er<br />

bei Annahme des entgeltlichen Zahlungsaufschubs zu rechnen habe.<br />

Auch hier solle dem Verbraucher ein Drittvergleich ermöglicht<br />

werden, da durchaus bei der angebotenen R<strong>at</strong>enzahlungsvereinbarung<br />

die Möglichkeit bestehe eventuell eine andere günstigere<br />

Finanzierungsaltern<strong>at</strong>ive zur Bezahlung der Schuld finden zu<br />

können. Nur wenn der Verbraucher gemäß §§ 6, 9 Abs 2 VKrG<br />

ausreichende Inform<strong>at</strong>ionen über die Kosten, Zinsen, Laufzeit,<br />

Zahlungsmodalitäten und das Rücktrittrecht nach § 12 VKrG habe,<br />

könne er die ihm angebotene R<strong>at</strong>enzahlungsvereinbarung mit anderen<br />

Angeboten vergleichen und eine sachliche Entscheidung darüber<br />

treffen.<br />

zu b) Gemäß § 6 Abs 1 Z 15 KSchG sei eine Klausel nichtig,<br />

mit der sich der Verbraucher nach Eintritt des Verzuges zur<br />

Zahlung von Betreibungs- und Einbringungskosten verpflichte,<br />

sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und<br />

aufgeschlüsselt ausgewiesen seien und soweit diese Kosten zur<br />

zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung<br />

nicht notwendig seien. Die Aufschlüsselung diene dem Zweck dem<br />

Verbraucher vor Abschluss einer Vereinbarung zum Ers<strong>at</strong>z von<br />

Betreibungkosten die Höhe der Kosten und insbesondere auch deren<br />

Verhältnis zur betriebenen Forderung aufzuzeigen. Die<br />

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